Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen...

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.  


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 3. Kammer Entscheidungsdatum 27.06.2022
Aktenzeichen VG 3 L 350/21 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0627.VG3L350.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.  

Gründe

A. Der sinngemäß gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 des Bescheides vom 28. September 2021 wiederherzustellen und gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 anzuordnen,

hat teilweise Erfolg.

Unter Heranziehung der §§ 86 Abs. 3, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) war der Antrag der Antragstellerin bei verständiger Würdigung ihres Begehrens sachdienlich wie dargestellt auszulegen. Der Antragstellerin geht es letztlich darum, die unter Ziffer 1 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Schildkröten auf maximal zwölf Landschildkröten, die unter Ziffer 2 verfügte Untersagung der Haltung von Wasserschildkröten, die unter Ziffer 3 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Hunde auf maximal sechs Hunde und die unter Ziffer 4 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Katzen auf maximal fünf Katzen ebenso wie die Androhung einer entsprechenden Ersatzvornahme unter Ziffer 5 vorläufig abzuwenden. Sachdienlich ist insoweit der dargestellte Antrag. Denn das Gericht kann, wurde wie hier hinsichtlich Ziffer 1 bis 4 die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO behördlich angeordnet, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherstellen und gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO, entfällt die aufschiebende Wirkung wie hier hinsichtlich Ziffer 5 nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg) von Gesetzes wegen, anordnen.

I. Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO erfolgte behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 des Bescheides vom 28. September 2021 genügt den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 noch keine schriftliche Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO vorlag. Eine zunächst unterbliebene schriftliche Begründung kann im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO noch mit heilender Wirkung nachgeholt werden. Dies steht im Einklang mit anderen vergleichbaren Regelungen (§ 45 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), § 114 Satz 2 VwGO) und dient der Prozessökonomie (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 16. April 2008 – OVG 3 S 106.07 –, juris, Rn. 7 und vom 4. Dezember 2009 – OVG 10 S 18.08 –, EA, Seite 3, wohl auch:OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2011 – OVG 4 S 16.11 –, EA, Seite 2 ff. und vom 25. März 2019 – OVG 1 S 63.18, EA, 4 f., offen gelassen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Februar 2022 – OVG 11 S 37/21 –, EA, Seite 4, a.A. OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. April 2013 – 1 M 19/13 –, juris, Rn. 5 ff., VGH Mannheim, Beschluss vom 19. Februar 2018 – 6 S 2610/17 –, juris, Rn. 4, jeweils m.w.N. – zum Streitstand: Schoch, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO, § 80, Rn. 249 f.). Die Ausführungen in dem im gerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz vom 29. Oktober 2021 genügen dabei auch den Anforderungen in § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat das das private Interesse der Antragstellerin überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug einzelfallbezogen unter Hinweis auf die Notwendigkeit, tierschutzrechtliche Vorschriften durchzusetzen und Gefahrenquellen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere zu beseitigen, dargelegt und dadurch zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der in seinem Ermessen stehenden Anordnung bewusst gewesen ist.

II. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 des Bescheides vom 28. September 2021 ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen, gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 ist sie jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen.Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen.

Bei der zu treffenden gerichtlichen Entscheidung ist das öffentliche Vollziehungsinteresse gegen das Aussetzungsinteresse der betroffenen Person abzuwägen. Dabei ist auch der voraussichtliche Ausgang des Hauptsacheverfahrens mit in den Blick zu nehmen. Erweist sich die behördliche Verfügung als offensichtlich rechtswidrig, muss der auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antrag ohne Weiteres erfolgreich sein, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes nicht bestehen kann. In den übrigen Fällen ist zu differenzieren. Ist in den Fällen einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig und besteht zudem ein öffentliches oder überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung, muss ein dagegen gerichteter Eilantrag erfolglos bleiben, denn ein schützenswertes Interesse daran, bei aussichtslosem Rechtsbehelf auch nur vorläufig vom Vollzug verschont zu bleiben, besteht in einem solchen Fall nicht. Ist dagegen der Suspensiveffekt eines eingelegten Rechtsbehelfes schon von Gesetzes wegen ausgeschlossen, überwiegt im Hinblick auf diese gesetzgeberische Grundsatzentscheidung das private Interesse des Adressaten an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines von ihm eingelegten Rechtsbehelfs in der Regel erst dann, wenn zumindest ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 des Bescheides vom 28. September 2021 – vor dessen Ergehen die Antragstellerin am 15. Juni 2021 mündlich angehört worden ist – ist nicht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO wiederherzustellen. Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegt das Vollziehungsinteresse, da die Verfügungen unter Ziffer 1, 3 und 4 ebenso wie die Verfügung unter Ziffer 2 in rechtmäßiger Weise ergingen und darüber hinaus auch ein besonderes Interesse am Sofortvollzug besteht.

a) Die unter Ziffer 1 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Schildkröten auf maximal zwölf Landschildkröten, die unter Ziffer 3 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Hunde auf maximal sechs Hunde und die unter Ziffer 4 verfügte Reduzierung des aktuellen Tierbestandes der Katzen auf maximal fünf Katzen erfolgte gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) in rechtmäßiger Weise.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.

aa) Die Unterbringungssituation der Landschildkröten, Hunde und Katzen entsprach zuletzt nicht den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG.

Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen.

Bei der Frage, was eine den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ist, kommt der fachlichen Einschätzung beamteter Tierärzte eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu. Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen. Schlichtes Bestreiten vermag amtstierärztliche Beurteilungen nicht in Zweifel zu ziehen, geschweige denn zu widerlegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2014 – 3 B 62/13 –, juris, Rn. 10, VGH München, Beschluss vom 20. Mai 2021 – 23 CS 21.542 –, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Vor diesem Hintergrund ist vorliegend von einer wiederholten, nicht angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Landschildkröten, der Hunde und der Katzen auszugehen.

(a) Amtstierärztliche Beurteilungen in dem Verwaltungsvorgang belegen, dass es wiederholt zu einer nicht angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Landschildkröten kam.

Es ist dokumentiert, dass die von der Antragstellerin gehaltenen Landschildkröten zeitweise unhygienischen Zuständen ausgesetzt und teilweise längere Zeit in für sie zu kleinen Terrarien untergebracht waren. So ergab eine Kontrolle durch die amtliche Tierärztin Heidecke am 30. November 2017 ausweislich des entsprechenden Kontrollberichtes, dass die Terrarien der Antragstellerin verschmutzt und für die Unterbringung der 24 Reptilien (21 Schildkröten und drei Bartagamen) zu klein waren. Im Rahmen einer weiteren Kontrolle der amtlichen Tierärztinnen Dohrmann und Heidecke am 4. Januar 2018 konnte ausweislich des entsprechenden Kontrollberichtes vom 4. Januar 2018, dem eine Fotodokumentation beigefügt ist, inzwischen zwar gereinigte Terrarien und die klinische Gesundheit der von der Antragstellerin mittlerweile gehaltenen 24 Schildkröten festgestellt werden. Zugleich folgt aus dem Kontrollbericht und der beigefügten Fotodokumentation aber unter anderem auch, dass keines der vermessenen Terrarien (sechs Terrarien à 150 x 60 x 40 cm, drei Terrarien à 100 x 50 x 50 cm) ausreichend Platz für die Haltung der zwei Köhlerschildkröten mit einer Panzerlänge von 20 cm und 19 cm und der zwei Griechischen Landschildkröten mit einer Panzerlänge von 20 cm und 15 cm bot. In dem zu der weiteren Kontrolle am 18. November 2018 angefertigten Kontrollbericht, dem ebenso eine Fotodokumentation beigefügt ist, hielt die amtliche Tierärztin Dohrmann fest, dass die Antragstellerin mittlerweile 39 Schildkröten in den vermessenen Terrarien und einem Wintergarten mit der Grundfläche von 4 x 3 m halte, und stufte die Situation insgesamt als „schmuddelig“ ein. Weiter führte sie aus, dass die zwei Griechischen Landschildkröten mit einer Panzerlänge von 20 cm und 15 cm zwar mittlerweile in einem durch Ziegelsteine abgetrennten, hinreichend großen Bereich im Wintergarten untergebracht seien, die zwei Köhlerschildkröten mit einer Panzerlänge von 20 cm und 19 cm sich aber weiterhin in einem zu kleinen Terrarium befänden. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 13. Dezember 2018 ordnete der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Januar 1997 sodann unter anderem an, den Reptilienbestand unter Beachtung bestimmter Vorgaben an die gegebenen Platzverhältnisse anzupassen. Dem kam die Antragstellerin nach, indem sie ihre Schildkröten (in den Sommermonaten) nicht mehr in Terrarien, sondern auf den Wintergarten und ein Gewächshaus mit einer Grundfläche von 8 qm verteilt unterbrachte. Entsprechend enthält der zur Kontrolle am 26. Juni 2019 durch die amtlich Tierärztin Dohrmann angefertigte Kontrollbericht und die beigefügte Fotodokumentation keine Beanstandungen mehr, gleichwohl gab die amtliche Tierärztin Dohrmann der Antragstellerin auf, für das Winterquartier die alten Terrarien gegen neue und größere Terrarien austauschen. In einem weiteren Kontrollbericht vom 11. Juni 2020 stellte die amtliche Tierärztin Dohrmann wieder unhygienische Zustände fest. Die weiteren Kontrollberichte der amtlichen Tierärztinnen Hartmann und Grützmacher vom 9. März 2021 sowie der amtlichen Tierärztin Hartmann vom 27. Mai 2021 belegen, dass die Antragstellerin zwölf Landschildkröten im Winter in den bereits zum Zeitpunkt der Nachkontrolle am 26. Juni 2019 vorhandenen Terrarien unterbrachte.

Darüber hinaus ist dokumentiert, dass es in der Vergangenheit bei einer nicht unerheblichen Anzahl an Landschildkröten wiederholt zu Krankheitsausbrüchen und Todesfällen kam. So ergibt sich aus den Ausführungen in den tierärztlichen Kontrollberichten vom 4. Januar 2018 und vom 18. November 2018 sowie aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 2018, dass eine wegen fehlendem Bestandsbuch nicht genau nachvollziehbare Anzahl an Landschildkröten wegen Kokzidien in tierärztlicher Behandlung waren beziehungsweise daran verstarben. Ergänzend führte die amtliche Tierärztin Senger in dem Schriftsatz vom 13. Dezember 2021 zu einem am 28. Februar 2019 erstellten tierärztlichen Befundbericht weiter aus, dass die dort festgestellten Krankheiten auf unzureichende hygienische Zustände und die teilweise für längere Zeit erfolgte Unterbringung in zu kleinen Terrarien zurückzuführen seien.

Auch ist durch die tierärztlichen Kontrollberichte vom 4. Januar 2018 und vom 18. November 2018, die jeweils beigefügten Fotodokumentationen und durch bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 2018 dokumentiert, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ausweislich der Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Januar 1997 Winterruhe haltenden Landschildkrötenarten Winterruhe nicht ermöglichte.

Die dargestellte, amtstierärztlich festgestellte fehlende angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Landschildkröten vermochte die Antragstellerin in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu bestreiten oder zu widerlegen.

Hinsichtlich der festgestellten zeitweisen unhygienischen Zustände und der längeren Zeit erfolgten Haltung der Landschildkröten in zu kleinen Terrarien beschränkte sie sich auf die nicht weiter substantiierte Behauptung, dass die Unterkünfte, die durch Reptilien bewohnt würden, stets sauber gewesen seien und sie verschieden große Terrarien mit den Abmessungen 2,25 x 0,7 x 0,6 m angeschafft habe.

Auch dem Vorwurf, dass es in der Vergangenheit bei einer nicht unerheblichen Anzahl an Landschildkröten wiederholt zu Krankheitsausbrüchen und Todesfällen kam, trat die Antragstellerin nicht in hinreichender Art und Weise entgegen. Sie trug insoweit lediglich vor, dass sie über 7.000,00 EUR an Tierarztkosten aufgebracht habe.

Im Übrigen ist auch nicht substantiiert vorgetragen, dass bestimmten Landschildkrötenarten für eine bestimmte Zeit Winterruhe ermöglicht wurde oder wird. Die Antragstellerin beschränkte sich insoweit auf den Vortrag, dass ihre Landschildkröten im Winter für einige Zeit Winterruhe halten würden, und führte im Widerspruch dazu weiter aus, dass Winterruhe für (ihre) Landschildkröten gefährlich und nachweisbar häufig tödlich sei.

(b) Ebenso ist durch amtstierärztliche Beurteilungen in dem Verwaltungsvorgang belegt, dass es wiederholt zu einer nicht angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Hunde kam.

Es ist dokumentiert, dass den durch die Antragstellerin gehaltenen Hunden wiederholt kein sauberer Aufenthaltsbereich im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 4 Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) zur Verfügung stand. So ist auf der dem tierärztlichen Kontrollbericht vom 10./11. Juni 2020 beigefügten Fotodokumentation eine größere, in dem Garten der Antragstellerin verteilte Menge an Unrat zu sehen. Wegen der deshalb bestehenden Verletzungsgefahr gab die amtliche Tierärztin Dohrmann der Antragstellerin zugleich auf, den auf dem Grundstück vorgefundenen Unrat zu beseitigen. Auch sind auf der dem tierärztlichen Kontrollbericht vom 27. Mai 2021 beigefügten Fotodokumentation neben einem stark verschmutzten, als Nachtquartier für einen Teil der Hunde genutzten Holzhaus Ansammlungen größerer Mengen an Unrat im Garten der Antragstellerin zu sehen. Wegen der bestehenden Verletzungsgefahr ist die Antragstellerin durch die amtliche Tierärztin Hartmann erneut auf die Beräumung des Gartens hingewiesen worden. Dem kam die Antragstellerin ausweislich des letzten in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Kontrollberichtes vom 15. Juni 2021 und der beigefügten Fotodokumentation nicht nach. Es befanden sich nach wie vor Ansammlungen größerer Mengen an Unrat in dem Garten der Antragstellerin.

Ferner ergibt sich aus dem tierärztlichen Kontrollbericht vom 29. Januar 2019, dass es in der Vergangenheit zu einer unkontrollierten Vermehrung der gehaltenen Hunde und insoweit zu einem Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 TierSchHuV kam.

Weiter legte die amtliche Tierärztin Senger in dem Bescheid vom 28. September 2021 auch einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 Nr. 2 TierSchHuV dar, indem sie ausführte, dass eine einzige Person elf Hunden nicht mehrmals täglich Umgang in ausreichender Dauer gewähren könne und dies erst recht gelte, wenn die Person weitere Tiere zu versorgen habe.

Darüber hinaus befinden sich in dem Verwaltungsvorgang auch verschiedene E-Mails und Lichtbildaufnahmen, die im öffentlichen Raum oder auf anderen Grundstücken freilaufende Hunde der Antragstellerin dokumentieren, und insoweit Verstöße gegen § 1 Abs. 1 Hundehalterverordnung (HundehV) beziehungsweise § 2 Abs. 6 HundehV belegen.

Auch insoweit vermochte die Antragstellerin die dargestellte, amtstierärztlich festgestellte fehlende angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Hunde in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht zu bestreiten oder zu widerlegen.

Der Vortrag der Antragstellerin hinsichtlich des wiederholt nicht sauberen Aufenthaltsbereiches der Hunde verfängt nicht. Der Vortrag, dass sie, nachdem Herr Lamm im Januar 2021 verzogen sei, ihr Grundstück in den folgenden Monaten gründlich geputzt und umgestaltet habe, es sich bei dem durch Lichtbildaufnahmen dokumentierten Unrat um „Sperrmüllhäufchen“ gehandelt habe, die gezielt fotografiert und in den darauffolgenden Tagen abtransportiert worden seien, und ihr Grundstück ausweislich der beigebrachten, aktuellen Lichtbildaufnahmen sauber sei, erklärt bereits in zeitlicher Hinsicht weder den durch Kontrollbericht vom 10./11. Juni 2020 noch den durch Kontrollberichte vom 27. Mai 2021 und vom 15. Juni 2021 dokumentierten Unrat. Zudem handelt es sich bei dem in dem Kontrollbericht vom 10./11. Juni 2020 festgestellten Unrat auch nicht um „Sperrmüllhäufchen“, sondern um an mehreren Stellen des Grundstücks verteilten Unrat. Nicht zuletzt zeigt auch der Vergleich der Kontrollberichte vom 27. Mai 2021 und vom 15. Juni 2021, dass die vermeintlichen „Sperrmüllhäufchen“ nicht in den darauffolgenden Tagen abtransportiert worden sind. Auch der in diesem Zusammenhang erfolgte weitere Vortrag, dass das für einen Teil der Hunde genutzte Holzhaus mit zahlreichen Decken komplett sauber gewesen sei, gezielt eine Decke mit eine kleinem Stofftier, einem zerbissenen Ball und etwas Sand vom Grundstück fotografiert worden sei, und sie nicht sagen könne, ob einer der Hunde das Spielzeug und den Sand in das Hundehaus gebracht habe oder die Sachen dort für ein schadenswirksames Foto positioniert worden seien, vermag nicht zu verfangen, weil es sich offenkundig um eine Schutzbehauptung handelt.

Die in der Vergangenheit unkontrollierte Vermehrung ihrer Hunde bestreitet die Antragstellerin nicht, sondern trägt insoweit vor, dass nunmehr sämtliche ihrer männlichen Hunde kastriert seien. Dieser Vortrag ist jedoch nicht geeignet, die unkontrollierte Vermehrung ihrer Hunde künftig auszuschließen. Denn eine Vermehrung der übrigen Hunde der Antragstellerin ist – insbesondere bei unzureichender Beaufsichtigung – ohne Weiteres weiterhin möglich. Darüber hinaus ist auch zu berücksichtigen, dass der Hundebestand der Antragstellerin bereits in der Vergangenheit immer wieder variierte.

Auch den Vorwurf, dass eine einzige Person elf Hunden nicht mehrmals täglich Umgang in ausreichender Dauer gewähren kann, vermochte die Antragstellerin, die eigenen Angaben nach zurzeit nur noch sieben Hunde hält, nicht zu widerlegen. So enthält ihr Vortrag, dass sie einen fest strukturierten Arbeitstag habe, die Hunde ihrem Mann und ihr gehören würden, regelmäßig mehrere dem Antragsgegner namentlich bekannte Personen bei der Tierpflege helfen würden, sie regelmäßig mit den Hunden Waldspaziergänge in Dreier- oder Vierergruppen durchführe, auf extreme Art und Weise auf ihre Hunde Acht gebe und diese wie eigene Kinder behandle, keinerlei greifbare Anhaltspunkte hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Hundebetreuung. Darüber hinaus lässt sich aus dem Vortrag auch nicht schlussfolgern, welche Person für welchen Hund Betreuungsperson im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TierSchHuV ist. Nicht zuletzt verstößt der dargestellte Umgang mit den Hunden aber auch gegen § 2 Abs. 1 HundehV, da eine Person nicht mehr als drei Hunde gleichzeitig führen darf.

Ebenso verfängt der Vortrag der Antragstellerin, dass es durch ihre Hunde weder zu Bissvorfällen gegenüber Menschen oder anderen Tieren noch zu sonstigen Unfällen gekommen sei und ihre Hunde einen sehr friedlichen Charakter hätten, nicht, weil er nicht geeignet ist, den Vorwurf, dass Hunde der Antragstellerin im öffentlichen Raum oder auf anderen Grundstücken freilaufend anzutreffen waren, zu widerlegen.

(c) Weiter ist durch amtstierärztliche Beurteilungen in dem Verwaltungsvorgang auch belegt, dass es wiederholt zu einer nicht angemessenen Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung der Katzen kam.

Es ist dokumentiert, dass den durch die Antragstellerin gehaltenen Katzen teilweise kein sauberer Schlafplatz und Aufenthaltsbereich im Sinne von II. Abs. 4 Satz 3 der Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen (Merkblatt Nr. 43) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. zur Verfügung stand. So befanden sich ausweislich des tierärztlichen Kontrollberichtes vom 29. Januar 2019 und der beigefügten Fotodokumentation im Reptilienzimmer Schlafplätze für Katzen in zwei alten verschimmelten Terrarien. Durch Kontrollbericht vom 10./11. Juni 2020 stellte die amtliche Tierärztin Dohrmann zudem neben einer größeren, im Garten der Antragstellerin verteilten Menge an Unrat insgesamt unhygienische Zustände in dem auch zur Katzenhaltung genutzten Reptilienzimmer fest. Ansammlungen von größeren Mengen an Unrat im Garten der Antragstellerin sind durch die bereits angeführten tierärztlichen Kontrollberichte vom 27. Mai 2021 und vom 15. Juni 2021 belegt.

Ferner ergibt sich aus dem in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz der amtlichen Tierärztin Senger vom 13. Dezember 2021, dass es in der Vergangenheit mehrmals zu einer unkontrollierten Vermehrung der gehaltenen Katzen und insoweit zum Verstoß gegen II. Abs. 2 Nr. 1 Empfehlungen zur Haltung von Hauskatzen (Merkblatt Nr. 43) der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e.V. kam. Bereits am 30. November 2017 sei die umgehende Kastration aller noch nicht kastrierten Katzen mit der Antragstellerin besprochen worden. Sie habe dann im Januar 2019 zwar Kastrationsbescheinigungen von elf Katzen vorgelegt, im Juni 2020 habe sie allerdings Perser-Mix-Welpen ihrer Perserkatze, die ihren Angaben nach ein Nachbarskater gedeckt habe, inseriert. Ferner seien im Rahmen der tierärztlichen Kontrolle am 4. August 2020 drei tragende Katzen angetroffen worden.

Auch insoweit vermochte die Antragstellerin nicht die dargestellte, amtstierärztlich festgestellte fehlende angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Katzen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu bestreiten oder zu widerlegen.

Hinsichtlich des wiederholt in ihrem Garten vorgefundenen Unrats verfängt der Vortrag der Antragstellerin – wie bereits dargestellt – nicht. Dass in der Vergangenheit zwei alte verschimmelte Terrarien als Schlafplätze für Katzen dienten und es zur unkontrollierten Vermehrung der Katzen kam, bestritt die Antragstellerin nicht weiter.

bb) Bei den unter Ziffer 1, 3 und 4 getroffenen Verfügungen handelt es sich um zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG erforderliche Maßnahmen (vgl. Reduzierung des Tierbestandes als erforderliche Maßnahme: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2012 – OVG 5 S 22.11 –, juris, Rn. 4). Andere Maßnahmen, die eine angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung im Sinne von § 2 Nr. 1 TierSchG in gleich effektiver Weise fördern, die Antragstellerin aber weniger belasten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere stellen Verfügungen, die im Einzelnen auf die Pflege- und Unterbringungssituation zielen, keine solchen Maßnahmen dar, da die Umsetzung in der Regel mit größerem (zeitlichen) Aufwand verbunden ist und die Antragstellerin es in der Vergangenheit bereits mehrfach nicht vermochte entsprechenden Verfügungen vollständig nachzukommen.

cc) Der Antragsgegner hat sein ihm durch § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumtes Ermessen hinsichtlich der unter Ziffer 1, 3 und 4 getroffenen Verfügungen in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der Antragsgegner hat sein ihm insoweit zustehendes Ermessen erkannt. So heißt es in dem Bescheid vom 28. September 2021, dass die getroffenen Verfügungen ergangen seien, weil festgestellte Verstöße gegen das Tierschutzgesetz bei den zuletzt durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen immer noch nicht behoben gewesen seien und die Verfügungen insoweit ein geeignetes und erforderliches Mittel seien, um die Vorgaben des Tierschutzgesetzes in Zukunft sicherzustellen.

Es liegt auch keine Ermessensüberschreitung vor, insbesondere entsprechen die unter Ziffer 1, 3 und 4 ergangen Verfügungen dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die dort verfügte Reduzierung des Tierbestandes an Landschildkröten, Hunden und Katzen ist geeignet die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen in Zukunft sicherzustellen, da durch einen reduzierten Tierbestand eine angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der übrigen Tiere erleichtert wird. Auch sind sie erforderlich, da – wie bereits dargestellt – keine die Antragstellerin weniger belastende und für die Sicherstellung tierschutzrechtlicher Bestimmungen gleich effektiven Maßnahmen ersichtlich sind. Die Verfügungen sind darüber hinaus auch angemessen. Der bezweckte Schutz tierschutzrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt angesichts des in Art. 20a Grundgesetz (GG) zum Staatsziel erhobenen Tierschutzes vorliegend den Eingriff in die durch Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Antragstellerin. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es sich bei dem Eingriff in Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG insbesondere im Vergleich zu einem vollständigen Haltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG, welches aufgrund der dargestellten langanhaltenden, wiederholten und teilweise schwerwiegenden Verstöße der Antragstellerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen jedenfalls nicht völlig fernliegend erscheint, um einen nicht besonders intensiven Eingriff handelt. Dies gilt umso mehr, da durch die Verfügungen der Tierbestand allein bestimmter, durch die Antragstellerin gehaltener Tiere zur Hälfte reduziert werden soll.

b) Die in Ziffer 2 verfügte Untersagung der Haltung von Wasserschildkröten erging gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG ebenso in rechtmäßiger Weise.

Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

aa) In dem Verwaltungsvorgang ist dokumentiert, dass die Antragstellerin wiederholt der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG beziehungsweise Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 1 TierSchG zuwider handelte.

So gewährte die Antragstellerin ausweislich des Kontrollberichtes vom 4. Januar 2018 und der beigefügten Fotodokumentation elf Winterruhe haltenden Wasserschildkröten keine Winterruhe, sondern hielt diese verteilt auf zwei Terrarien mit insgesamt vier Wasserschalen mit einem zu geringen Wasserstand von jeweils 7 cm. Dies stellt ausweislich der Ausführung der amtlichen Tierärztinnen Dohrmann und Heidecke und den entsprechenden Ausführungen in den Mindestanforderungen an die Haltung von Reptilien des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 10. Januar 1997 offenkundig keine angemessene Pflege beziehungsweise verhaltensgerechte Unterbringung dar. Ausweislich des Kontrollberichts vom 18. November 2018 und der beigefügten Fotodokumentation fand hinsichtlich der Haltung der Wasserschildkröten keine Änderung statt. Die Antragstellerin gewährte erneut elf Winterruhe haltenden Wasserschildkröten keine Winterruhe und hielt diese verteilt auf zwei Terrarien mit insgesamt vier Wasserschalen mit einem Wasserstand, der – ausweislich der Lichtbildaufnahmen – lediglich die Panzer der Tiere abdeckte. Der Anordnung in dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 13. Dezember 2018, dass den Wasserschildkröten ein Wasserbecken mit mindestens einer Wassertiefe von 20 cm zur Verfügung zu stellen ist und unter anderem Rotwangen- und Geldwangenschmuckschildkröten Winterruhe ermöglicht werden muss, kam die Antragstellerin ausweislich des tierärztlichen Kontrollberichtes vom 26. Juni 2019, der im Wesentlichen keine Beanstandungen mehr enthielt, kurzzeitig nach. Ausweislich des Kontrollberichtes vom 10./11. Juni 2020 und der beigefügten Fotodokumentation hielt die Antragstellerin jedoch wieder zehn Wasserschildkröten verteilt auf zwei Terrarien mit Wasserschalen mit einem zu geringen Wasserstand von jeweils 5 cm. Durch Kontrollbericht vom 15. Juni 2021 und der beigefügten Fotodokumentation ist nochmals dokumentiert, dass Wasserschildkröten in zwei Terrarien, die mit Wasserschalen zu geringen Wasserstandes ausgestattet waren, untergebracht waren.

Die dargestellte, amtstierärztlich festgestellte fehlende angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Wasserschildkröten bestritt die Antragstellerin in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht.

So führte sie aus, dass sie die Wasserschildkröten in einem 4,9 m großen Swimmingpool mit Land, Steinen und einem sehr großen Wasseranteil mit Wasserpflanzen halte, die Wassertiefe dort circa 50 cm betrage, die Wasserschildkröten aber im Winter oder bei Umbauarbeiten des Swimmingpools in verschiedenen Terrarien mit Wasserbecken, UV- und Wärmelampe untergebracht seien.

bb) Es ist davon auszugehen, dass durch die dargestellte Art der Haltung den von der Antragstellerin gehaltenen Wasserschildkröten erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt worden sind. Die regelmäßig über mehrere Monate erfolgte Unterbringung in Terrarien mit Wasserschalen zu geringen Wasserstandes und der regelmäßige Entzug der Winterruhe trägt in keiner Weise dem natürlichen Lebensraum und Verhalten der von der Antragstellerin gehaltenen Wasserschildkröten Rechnung, sondern führt letztlich dazu, dass die Tiere in dieser Zeit zu einem Dahinvegetieren gezwungen worden sind.

cc) Auch rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Antragstellerin weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Aufgrund der Regelmäßigkeit des Entzuges der Winterruhe und der regelmäßig erfolgten Unterbringungen in Terrarien mit Wasserschalen zu geringen Wasserstandes in den Wintermonaten unter Verstoß gegen die Anordnungen in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 2018 ist davon auszugehen, dass auch künftig keine angemessene Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung der Wasserschildkröten erfolgen wird. Dies gilt umso mehr, da die Antragstellerin ausweislich ihrer Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer angemessen Pflege- und Unterbringungssituation der Wasserschildkröten überzeugt ist und in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sie seit 2008 elf Wasserschildkröten ohne jeglichen Krankheiten und Todesfälle halte und keine Tierhalter kenne, denen dies bisher gelungen sei.

dd) Der Antragsgegner hat sein ihm durch § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 3 TierSchG eingeräumtes Ermessen auch hinsichtlich der unter Ziffer 2 getroffenen Verfügung in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Der Antragsgegner hat sein ihm insoweit zustehendes Ermessen – wie bereits dargestellt – erkannt.

Zudem liegt eine Ermessensüberschreitung nicht vor. Die unter Ziffer 2 ergangene Verfügung verstößt insbesondere nicht gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Haltungsuntersagung ist geeignet, die im Rahmen der Wasserschildkrötenhaltung wiederholt festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen abzustellen. Die Untersagung ist auch erforderlich. Insbesondere kommt eine befristete Fortnahme und anderweitige Unterbringung der Wasserschildkröten bis zu einer Sicherstellung einer den Anforderungen des § 2 Nr. 1 TierSchG entsprechenden Haltung nach § 16a Abs. 1 Satz 1, 2 Nr. 2 TierSchG als gleich effektive, die Antragstellerin aber weniger belastende Maßnahme nicht in Betracht. Die Antragstellerin zeigte sich bereits in der Vergangenheit unbeeindruckt von den die Wasserschildkrötenhaltung betreffenden Anordnungen in dem bestandskräftigen Bescheid vom 13. Dezember 2018. Darüber hinaus ist die Antragstellerin ausweislich ihrer Ausführungen in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren von einer angemessen Pflege- und Unterbringungssituation der Wasserschildkröten überzeugt. Die Haltungsuntersagung ist ferner auch angemessen. Der bezweckte Schutz tierschutzrechtlicher Bestimmungen rechtfertigt angesichts des in Art. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Tierschutzes auch vorliegend den Eingriff in die durch Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Antragstellerin. Hier ist zwar zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haltungsuntersagung um einen Eingriff in Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG von nicht unerheblichen Gewicht handelt. Allerdings ist zugleich zu berücksichtigen, dass – ausweislich der Ausführungen oben – die Antragstellerin im Rahmen der Haltung der Wasserschildkröten regelmäßig und bewusst gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen und den von ihr gehaltenen Wasserschildkröten erhebliche und länger anhaltende Leiden zugefügt hat.

c) Des Weiteren liegt vorliegend auch ein besonderes Interesse am Sofortvollzug der Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 vor.

Die Abweichung von der im Gesetz in § 80 Abs. 1 VwGO grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfes stellt dadurch, dass grundrechtlich gewährleistete Freiheiten bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache eingeschränkt werden, einen selbstständigen Eingriff dar. Dieser ist jedoch dann gerechtfertigt, wenn überwiegende öffentliche Belange es verlangen, den Rechtsschutz einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten, etwa weil schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter zu befürchten sind, und er verhältnismäßig ist (vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 27. Oktober 2017 – 3 M 240/17 –, juris, Rn. 20, VGH München, Beschluss vom 14. Februar 2022 – 11 CS 21.2961 –, juris, Rn. 13, jeweils m.w.N.).

Dies ist hier der Fall. Überwiegende öffentliche Belange verlangen es, den Rechtsschutz der Antragstellerin einstweilen zurückzustellen, da eine weitere Tierhaltung im Widerspruch zu tierschutzrechtlichen Bestimmungen und zu Art. 20a GG zu befürchten ist. Der Eingriff erweist sich darüber hinaus als verhältnismäßig, weil die mit den Verfügungen bezweckte Wiederherstellung einer Tierhaltung in Übereinstimmung mit tierschutzrechtlichen Bestimmungen, zu der der Antragstellerin in der Vergangenheit mehrfach Gelegenheit gegeben worden ist, den Eingriff in die durch Artt. 2 Abs. 1, 14 Abs. 1 GG geschützten Rechte der Antragstellerin vor dem Hintergrund des in Art. 20a GG zum Staatsziel erhobenen Tierschutzes rechtfertigt.

2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anzuordnen. Die behördliche Verfügung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig, da es an der im Rahmen der Androhung der Ersatzvornahme im Regelfall erforderlichen Angabe der voraussichtlichen Kosten gemäß § 28 Abs. 5 VwVGBbg fehlt (vgl. dazu: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. November 2018 – OVG 11 S 56.18 –, juris, Rn. 6 f. m.w.N.). Warum vorliegend davon ausnahmsweise abzusehen ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

B. Der Antragstellerin sind die Kosten des Verfahrens gemäß § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO ganz aufzuerlegen, weil der Antragsgegner nur zu einem geringen, im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigenden Teil unterlegen ist.

Der Antrag, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, hat keinen Erfolg, da die in § 162 Abs. 1, 2 Satz 2 VwGO geregelte Erstattungsfähigkeit der Kosten denknotwendig eine für die Antragstellerin – hier nicht gegebene – positive Kostenentscheidung voraussetzt. Darüber hinaus ist eine entsprechende Erklärung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO aber auch nicht möglich (vgl. dazu: Olbertz, in: Schoch/Schneider, 41. EL Juli 2021, VwGO, § 162, Rn. 62 m.w.N.)

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit Nr. 1.1.1, 1.5, 1.7.2, 35.2 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Danach ist für den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen Verfügungen unter Ziffer 1 bis 4 des Bescheides vom 28. September 2021 wiederherzustellen, der Streitwert auf 10.000,00 EUR (4 x 2.500,00 EUR) festzusetzen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruches vom 5. Oktober 2021 gegen die Verfügung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 28. September 2021 anzuordnen, ist im Rahmen der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen.