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Jagdrecht; Jagdgesetz; Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz; Bejagungsregeln; AbschussplanNichterfüllung des Abschussplans; Hinzurechnung nicht plangemäß erlegter Tiere; Wildschadenssituation; Mindestabschuss; Forstkulturen; Schutzvorkehrungen; Hauptholzarten; Waldumbau; Normenkontrolle; Normenklarheit; Parlamentsvorbehalt


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat Entscheidungsdatum 19.07.2022
Aktenzeichen OVG 12 A 2/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0719.OVG12A2.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 14 Abs 1 GG, 20 Abs 3 GG, 20a GG, § 1 BJagdG, § 21 Abs 1 BJagdG, § 29 Abs 1 JagdG BB, § 29 Abs 10 JagdG BB, § 45 JagdG BB, § 46 JagdG BB, § 4 Abs 1 Satz 2 - 7 JagdGDV BB, § 8 Abs 1 S 1 JagdGDV BB, § 29 Abs 2 JagdG BB

Leitsatz

Die Hinzurechnung im Vorjahr nicht plangemäß erlegter Tiere zum Abschussplan verstößt gegen die gesetzliche Vorgabe, jährlich einen Abschussplan in Abwägung der aktuellen tatsächlichen Verhältnisse nach § 21 Abs. 1 BJagdG und den weiteren landesrechtlichen Vorgaben einzureichen. Die konkrete Regelung verstößt auch gegen das rechtsstaatliche Prinzip der Normenklarheit, weil nicht zu erkennen ist, wie eine am Ziel der Erfüllung des Abschussplans ausgerichtete Hinzurechnung erfolgen soll.

Eine Regelung, die durch eine generelle Nichterforderlichkeit von Schutzvorkehrungen für Forstkulturen das gesetzlich geregelte Wildschadensregime erheblich ausweitet, muss durch förmliches Gesetz getroffen werden.

Tenor

Auf den Antrag des Antragstellers werden § 4 Abs. 1 Satz 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg vom 28. Juni 2019 (GVBl. II Nr. 45 vom 4. Juli 2019) für unwirksam erklärt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zu 3/5 und der Antragsgegner zu 2/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Antragsteller stellt Vorschriften der Durchführungsverordnung zum Landesjagdgesetz zur Überprüfung, die sich mit den Abschussplänen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schutz der Waldverjüngung und des Waldumbaus befassen.

Die Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg – BbgJagdDV – vom 28. Juni 2019, bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt Brandenburg, Teil II, Nr. 45 vom 4. Juli 2019, hat in den zur Überprüfung gestellten Vorschriften folgenden Wortlaut:

„§ 4
Regelung der Bejagung

(zu § 29 Absatz 10 BbgJagdG)

(1) Die Jagdausübungsberechtigten haben den von ihnen für ihren Jagdbezirk vorgeschlagenen Abschussplan je Jagdjahr vom 1. März bis spätestens 1. April der unteren Jagdbehörde nach einem von der obersten Jagdbehörde bestimmten Muster vorzulegen. Bei der Abschussplanung ist der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung des Wildes Rechnung zu tragen. Eine erhöhte Wildschadenssituation im Wald liegt in der Regel dann vor, wenn der Wildbestand eine flächige, mindestens einen Hektar große künstliche Verjüngung oder eine natürliche Verjüngung der Gemeinen Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeinen Birke sowie Eberesche nicht zulässt und daher die gemäß der einschlägigen forstlichen Förderrichtlinie vorgesehenen Mindestpflanzenzahlen nicht erreicht werden. Die Feststellung von erhöhten Wildschäden erfolgt durch die Inhaber der Eigenjagdbezirke und der Eigenjagdbezirke des Landes sowie die Jagdvorstände der Jagdgenossenschaften. In Zweifelsfällen entscheidet die untere Jagdbehörde. Bei Wildschäden im Wald soll die untere Forstbehörde beteiligt werden. Bei der Nichterfüllung von Abschussplänen sind die nicht erlegten Stücke dem Abschussplan des nachfolgenden Jagdjahres hinzuzurechnen.

(4) Für Rot-, Dam- und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklasse 0 und 1 als Mindestabschuss.
...

(6) Bei einer erhöhten Wildschadenssituation gemäß Absatz 1 erfolgt die Bestätigung oder Festsetzung von Abschussplänen für weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild als Mindestabschussplan.

§ 8
Wildschäden in Forstkulturen, Flurgehölzen und Obstplantagen

(zu § 45 Absatz 1 BbgJagdG)

(1) Forstkulturen bedürfen keiner Schutzvorrichtung bei einer flächigen, mindestens einen Hektar großen künstlichen Verjüngung oder bei natürlicher Verjüngung, wenn in ihnen überwiegend Hauptholzarten enthalten sind. Hauptholzarten sind Gemeine Kiefer, Rotbuche, Stieleiche, Traubeneiche, Gemeine Birke und Eberesche.“

Der Antragsteller macht geltend: Er sei als (Mit-)Pächter des gemeinschaftlichen Jagdbezirks Z ... jagdausübungsberechtigt und durch die Regelungen zur Bejagung unmittelbar betroffen, weil er die ihm gesetzlich obliegende nachhaltige jagdliche Bewirtschaftung und Verpflichtung zur Hege nicht sachgerecht wahrnehmen könne. Zum Nachweis verweist der Antragsteller auf den Jagdpachtvertrag vom 17. September 2021, den er in Kopie zu den Akten gereicht hat und auf den wegen seines Inhalts Bezug genommen wird. Die Regelung zur Nichterforderlichkeit von Schutzvorkehrungen von Forstkulturen bestimmter in der Verordnung definierter Hauptholzarten belaste ihn mit der Wildschadensregulierung in untragbarer Weise.

Die beanstandeten Einzelregelungen seien nicht von der zitierten Verordnungsermächtigung gedeckt:

a) Die Verordnungsermächtigung in § 29 Abs. 10 BbgJagdG decke die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdDV einer erhöhten Wildschadenssituation bei nicht möglicher (künstlicher oder natürlicher) Verjüngung bestimmter Baumarten nicht ab. Die im Jagdbezirk vorkommenden Hauptbaumarten gelten kraft gesetzlicher Regelung als nicht erhöht gefährdet. Die Durchführungsverordnung bestimme für ganz Brandenburg gefährdete Baumarten, bilde aber deren tatsächlichen Bestand nicht ab. Die Gemeine Kiefer mache 55 Prozent, die Buche 16 Prozent und die Eichen 13 Prozent des Bestandes aus, während sonstige Laubbäume nur 13 Prozent ausmachten, darunter 43 Prozent Birke und 22 Prozent andere Laubbäume, darunter die Eberesche. Die Ermächtigung lasse nur nähere Regelungen zur Abschussplanung (§ 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG) und die Festlegung von Bewirtschaftungsgebieten für Schalenwild und diejenige zulässiger Zielbestände zu (§ 29 Abs. 10 Nr. 3 BbgJagdG).

b) Die Feststellung von erhöhten Wildschäden (§ 4 Abs. 1 Satz 4 bis 6 BbgJagdDV) sei ebenfalls nicht durch diese Ermächtigungen gedeckt. Überdies widerspreche sie der gesetzlichen Regelung in § 46 BbgJagdG, die Zuständigkeit und Verfahren für die Feststellung von Wildschäden regele und keinen Raum für eine Regelung wie diejenige in § 4 Abs. 1 Satz 4 BbgJagdDV lasse.

c) Die Regelung in § 4 Abs. 1 Satz 7 BbgJagdDV, die die Hinzurechnung nicht erlegter Stücke zum Abschussplan des Folgejahres vorsehe, diene nicht der Erzwingung der Erfüllung des Abschussplans. Damit sei der Verwaltungszwang gemeint. Eine pauschale und automatische Hinzurechnung sei jedoch als Zwangsmittel im Verwaltungsvollstreckungsgesetz nicht vorgesehen, sondern greife in die gesetzlichen Regelungen über die Erstellung des Abschussplans ein.

d) Auch die Regelungen in § 4 Abs. 4 und 6 BbgJagdDV griffen in die gesetzlichen Regelungen über die Erstellung von Abschussplänen ein, weil sie den Plan für die Altersklassen 0 und 1 bzw. – bei erhöhter Wildschadenssituation gemäß 4 Abs. 1 BbgJagdDV – für die weiblichen Tiere als Mindestabschuss definiere, darüber hinaus also einen unbegrenzten und unkontrollierten Abschuss zulasse. Das verkehre die gesetzliche Intention eines regulierenden Abschusses in ihr Gegenteil. Selbst wenn er, der Antragsteller, es in seinem Revier bei der Erfüllung eines sachgerechten Abschussplanes belasse, eröffne ein Mindestabschuss in den Nachbarrevieren einen letztlich unbegrenzten Abschuss bar jeder Anforderungen an eine wildbiologisch gebotene Dezimierung. Das führe auch zu einer veränderten, nicht mit wildbiologischen Anforderungen vereinbaren Zusammensetzung des Wildbestandes in seinem Revier. Diese Veränderungen seien in seinem Jagdbezirk anhand des von der Abschussplanung seit 2014 ausgenommenen Rehwildes, aber auch der anderen Schalenwildbestände, ablesbar. Vermehrt würden männliche Tiere als Trophäenträger erlegt und die Reduzierung der weiblichen Tiere als Reproduktionsträger vernachlässigt, so dass das Ziel der Abschussplanung, den Wildbestand in einer mit der Forst- und Landwirtschaft vereinbaren Größenordnung zu halten, auf Dauer verfehlt werde und dem Umbau des Waldes mit klimaresilienteren Holzarten entgegenstehe.

e) § 8 Abs. 1 BbgJagdDV könne in § 45 Abs. 1 BbgJagdG keine Ermächtigung finden. Eine Verordnungsermächtigung enthalte nur § 45 Abs. 2 BbgJagdG. Ein Auftrag, Hauptholzarten ohne Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten zu bestimmen, könne dem Gesetz nicht entnommen werden. Eine an Gemeinwohlbelangen orientierte Zielsetzung könne für eine Regelung, nach der für wertvolle Forstkulturen keine Schutzvorkehrungen für den Aufwuchs vorgesehen seien, nicht erkannt werden. Dieser Regelungsinhalt verlagere die Lasten des Wildverbisses einseitig auf die Jagdpächter und Jagdgenossenschaften und eröffne zudem die Möglichkeit der Feststellung einer erhöhten Wildschadenssituation im Rahmen der Abschussplanung. Das überschreite die Verordnungsermächtigung.

Der Antragsteller beantragt,

§ 4 Abs. 1 Satz 2 bis 7, § 4 Abs. 4, § 4 Abs. 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) vom 28. Juni 2019, bekanntgemacht im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg, Teil II, Nr. 45 vom 4. Juli 2019, Seite 1 ff., für ungültig zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsteller könne nur antragsbefugt sein, soweit er als jagdausübungsberechtigter Jagdpächter von den zur Überprüfung gestellten Regelungen betroffen sei. Interessen der Allgemeinheit könne der Antragsteller nicht verfolgen. Der Antrag könne aber in der Sache keinen Erfolg haben. Die Regelung des § 29 Abs. 10 BbgJagdG sei als Verordnungsermächtigung für die Abschussplanung ausreichend. Das gelte auch für die Regelung einer erhöhten Wildschadenssituation in § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdDV. Wildschäden seien bei der Abschussplanung zu berücksichtigen (§ 29 Abs. 2 Nr. 6 BbgJagdG). Das geregelte Beispiel diene dem Schutz eines klimagerechten Waldumbaus. Die Bewahrung eines gesunden und lebensfähigen Waldes sei Teil der Landeskultur (§ 22 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdG). Zu den Regelungen über Wildschäden und deren Feststellung bestehe kein unmittelbarer Zusammenhang. Die Feststellung einer erhöhten Wildschadenssituation sei eine davon zu trennende Maßnahme im Zuge der Abschussplanung, die ihrerseits eine präventive Maßnahme zur Vermeidung der Entstehung von Wildschäden sei und dem Schutz der genannten Baumarten diene. Die Hinzurechnungsregelung in § 4 Abs. 1 Satz 7 BbgJagdDV habe mit der Erzwingung der Umsetzung des Abschussplans nichts zu tun, sondern regele die Situation, wenn die Erfüllung nicht mehr erzwungen werden könne, und sehe dafür die Hinzurechnung im Plan des nachfolgenden Jahres vor. Auch § 4 Abs. 4 BbgJagdDV sei eine Regelung der Abschussplanung. Sie erlaube dem Jagdausübungsberechtigten mehr Tiere zu schießen als im Abschussplan vorgesehen, allerdings nur unter Beachtung der Grundsätze der Hege. § 4 Abs. 6 BbgJagdDV sei eine Regelung im Rahmen der Festsetzung und Bestätigung der Abschusspläne. Nur bei Feststellung einer erhöhten Wildschadenssituation könne der Abschuss weiblicher Tiere des Rot-, Dam- und Muffelwildes bestimmter Altersklassen als Mindestabschuss bestätigt werden. § 8 Abs. 1 BbgJagdDV finde seine Grundlage in § 45 Abs. 2 BbgJagdG, die Erwähnung des Absatzes 1 sei ein bloßer Schreibfehler. Anders als bei den vorkommenden Hauptholzarten gehe es um Schutzvorkehrungen vor dem Verbiss an bestimmten schutzwürdigen Baumarten, die noch nicht prägend für den Wald im Jagdbezirk seien, aber bevorzugt geäst würden.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Vorgang des Antragsgegners, der vorgelegen hat und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der zulässige Antrag ist nur zum Teil begründet. § 4 Abs. 1 Satz 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV sind wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig und für unwirksam zu erklären. Im Übrigen lassen die zur Überprüfung gestellten Regelungen keine zur Unwirksamkeit führenden Fehler erkennen.

I. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt.

Die Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu bejahen, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als an die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Auf den Nachweis einer tatsächlichen Beeinträchtigung kommt es nicht an. Die Antragsbefugnis fehlt daher nur dann, wenn unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens Rechte des Antragstellers offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2019 – 3 BN 2.18 – NVwZ-RR 2019, 1027, juris Rn. 11, Urteil vom 24. September 1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215, juris Rn. 8 ff., Beschluss vom 2. März 2005 – 6 BN 7.04 – juris Rn. 6 und vom 8. Juni 2011 – 4 BN 42.10 – BauR 2011, 1641, juris Rn. 3).

1. Daran gemessen ist der Antragsteller als Jagdausübungsberechtigter antragsbefugt hinsichtlich der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 bis 7 BbgJagdDV, da diese Vorschriften die Abschussplanung regeln und damit Pflichten des Jagdausübungsberechtigten, der grundsätzlich den Abschussplan nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG einzureichen hat, näher ausgestalten. Die Vorschriften konkretisieren Belange, die bei der Aufstellung der Abschusspläne zu berücksichtigen sind. Im Fall der Hinzurechnung nach dem Abschussplan des Vorjahres nicht erlegter Stücke wird eine konkrete Anordnung für den Abschussplan getroffen, die sich auf die Jagdausübung belastend auswirken kann.

2. Im Ergebnis ist der Antragsteller auch bezüglich der Regelungen in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 BbgJagdDV antragsbefugt. Allerdings bewirken diese Regelungen, nach denen der Abschussplan für bestimmte Altersklassen oder bei Vorliegen einer erhöhten Wildschadenssituation für die weiblichen Tiere lediglich einen Mindestabschuss vorgibt, unmittelbar keinen Eingriff in den Rechtskreis des Antragstellers, sondern erweitern dessen Rechtskreis, weil er danach berechtigt, aber nicht verpflichtet ist, über die Ziele des Abschussplans hinaus Tiere der genannten Kategorien zu erlegen. Der Antragsteller hat aber glaubhaft gemacht, dass die Handhabung dieser Berechtigung in benachbarten Jagdbezirken mittelbar zu Belastungen in seiner Jagdausübung führen kann; sei es, dass sich der Wildbestand in dem von ihm gepachteten Jagdbezirk infolge der vermehrten Bejagung in Nachbarbezirken erhöht und er seine Abschussplanung darauf einstellen muss, oder aber, dass der Wildbestand in seinem Jagdbezirk eine wildbiologisch und für seine Erhaltung ungünstige Zusammensetzung durch übermäßige Dezimierung in den Nachbarbezirken erfährt, die sich nicht nur auf die eigene Bejagung, sondern auch bei der Hege des Wildbestandes belastend auswirken kann.

3. Solche mittelbar in den Rechtskreis des Antragstellers eingreifende Auswirkungen sind auch bei der von ihm zur Überprüfung gestellten Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV nicht fernliegend und damit eine mögliche Betroffenheit des Antragstellers begründend. Die Regelung nimmt bestimmte, in Satz 2 als „Hauptholzarten“ definierte Forstkulturen von der Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen aus und unterstellt sie damit dem Wildschadensregime mit der Folge möglicher Haftung des Antragstellers und subsidiär der Jagdgenossenschaft des Jagdbezirks als Verpächtergemeinschaft. Der Antragsgegner hat auch nicht in Abrede gestellt, sondern vielmehr bestätigt, dass die Pflanzung der aufgeführten Hauptholzarten mit dem Ziel des Waldumbaus zu einem klimaresistenteren Mischwald angestrebt ist und gefördert wird. Er hat auch eingeräumt, dass der Verzicht auf Schutzvorkehrungen insoweit geeignet sei, den Eintritt einer erhöhten Wildschadenssituation im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdDV zu begünstigen. Damit kann sich die Vorschrift ursächlich auf bei der Abschussplanung zu berücksichtigende Belange auswirken und betrifft den Antragsteller daher im Sinne der Möglichkeitstheorie in seiner Jagdausübung.

II. Der Antrag ist begründet, soweit er sich gegen § 4 Abs. 1 Satz 7 und § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV richtet.

1. Die Regelung über die Hinzurechnung nicht erlegter Stücke des vorjährigen Abschussplans verstößt gegen höherrangiges Recht und ist nichtig. Sie ist nach ihrem Inhalt auch unter Anwendung aller zur Verfügung stehenden Auslegungsmethoden mit dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit, der Normenklarheit und Nachvollziehbarkeit nicht vereinbar und im Ergebnis nicht in einer dem Willen des Verordnungsgebers entsprechenden Weise vollziehbar (a). Sie ist inhaltlich mit der Systematik der Erstellung eines Plans als verwaltungsrechtliches Instrument zur Regelung der Bejagung nicht vereinbar und verstößt auch sonst gegen höherrangiges Recht, weil sie mit der – sowohl bundes- als auch landesgesetzlich vorgesehenen – jährlichen Einreichung eines Abschussplans und den für dessen Aufstellung geltenden Grundsätzen nicht vereinbar ist (b).

a) Das im Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verankerte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Januar 1967 – 1 BvR 169/63 – BVerfGE 21, 73, juris Rn. 17; Beschluss vom 14. Februar 1978 – 2 BvR 406/77 – BVerfGE 47, 239, juris Rn. 33; Kammerbeschluss vom 14. Dezember 2000 – 2 BvR 1741/99 – BVerfGE 103, 21, juris Rn. 53; Beschluss vom 9. April 2003 – 1 BvL 1/01 – BVerfGE 108, 52, juris Rn. 60 f; Urteil vom 2. Juni 2015 – 2 BvE 7/11 – BVerfGE 139, 194, juris Rn. 109) Gebot der Normenklarheit soll sicherstellen, dass die Rechtsunterworfenen den Inhalt einer Norm nachvollziehen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. März 2011 – 2 BvR 882/09 – BVerfGE 128, 282, juris Rn. 73). Entsprechend steht die inhaltliche Verständlichkeit der Regelung im Vordergrund (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. November 2020 – 1 BvR 3214/15 – BVerfGE 156, 11, juris Rn. 87). Das Gebot der Normenklarheit umfasst alle Dimensionen und Bestandteile einer Norm und damit sowohl ihre Tatbestandsvoraussetzungen als auch ihre Rechtsfolgen. Indes folgt daraus kein Verbot, unbestimmte Rechtsbegriffe zu verwenden (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. Juli 2018 – 2 BvR 309/15 – BVerfGE 149, 293, juris Rn. 77 f.). Auch Verweisungen (auf andere Normen) steht das Gebot der Normenklarheit nicht grundsätzlich entgegen. Es spricht jedoch gegen die Beachtung des Grundsatzes der Normenklarheit, wenn die Adressaten einer Norm nicht in der Lage sind, ihre Voraussetzungen und Rechtsfolgen mit vertretbarem Aufwand zu erkennen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. März 2004 – 1 BvF 3/92 – BVerfGE 110, 33, juris Rn. 103 ff.).

Die zur Überprüfung gestellte Vorschrift sieht als Rechtsfolge des Tatbestands der Nichterfüllung des Abschussplans die Hinzurechnung der nicht erlegten Stücke zum Abschussplan des Folgejahres vor. Aus dem Wortlaut ist der klare Wille des Verordnungsgebers erkennbar, dass sich die Nichterfüllung des vorjährigen Abschussplans durch Addition des nach Abzug der Strecke verbleibenden Solls im Abschussplan des Folgejahres niederschlagen soll. Die Norm regelt jedoch nicht näher, wie diese Addition zu erfolgen hat. Sowohl für den Jagdausübungsberechtigten als auch für die Jagdbehörde ist deshalb unklar, welche Tiere zusätzlich zum Abschussplan zu erlegen sein sollen.

Naheliegend ist die Variante, dass die Zahl der nicht erlegten Stücke dem Abschussplan für das Geschlecht und die jeweilige Altersklasse schlicht hinzugerechnet wird. Diese Variante bildet indessen den zu regelnden Sachverhalt nicht zutreffend ab. Denn im Folgejahr sind die konkret nicht erlegten Stücke in der Altersklasse um ein Jahr aufgerückt und tragen – soweit sie bereits fortpflanzungsfähig sind – zum Wachstum der Population bei. Sie ist deshalb mit dem erkennbaren Ziel, den Abschussplan des Vorjahres gleichsam nachzuarbeiten und dessen Zielsetzung noch zu erreichen, schwerlich vereinbar.

Für eine auch dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende Norm könnte es zur Erreichung des Ziels der Abschussplanung deshalb notwendig sein, diesen zeitbedingt veränderten Faktoren bei der Hinzurechnung angemessen Rechnung zu tragen. Ein bloßes „Berücksichtigen“ der Nichterfüllung des vorjährigen Plans, wie es die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat als Auslegungsergebnis vertreten hat, mag zwar die Zielsetzung mit dem Begriff des Plans als Ergebnis einer Abwägung der einzustellenden Belange möglicherweise optimal zu vereinbaren. Sie entspricht aber nicht dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers, der auf einen rechnerischen Automatismus zielt, wie es der Antragsteller zutreffend formuliert hat. Eine bloße Berücksichtigung nicht erlegter Stücke würde nämlich nicht unbedingt zu einem Mehr an künftig zu erlegenden Tieren führen, sondern nur den aktuellen Wildbestand in die Abwägung einbringen. Die nunmehr geäußerte Auffassung des Antragsgegners wirft im Übrigen die Frage nach der Notwendigkeit der Vorschrift auf, weil der Jagdausübungsberechtigte bei der Aufstellung des Plans für das Folgejahr jeweils den aktuellen Wildbestand, d. h. nicht erlegte Stücke und deren Reproduktionsgrad, zum Ausgangspunkt seiner Planung nehmen muss. Die Entstehungsgeschichte der erstmals in die Durchführungsverordnung aufgenommenen Bestimmung liefert keine weitergehenden Anhaltspunkte, wie eine Hinzurechnung erfolgen soll. Sie nährt aber Zweifel an der schlichten Addition in derselben Altersklasse, weil angehörte Kommunen und kommunale Zusammenschlüsse schlüssige Modellrechnungen vorgelegt haben, wonach eine praxisnahe Annahme von wiederholter Nichterfüllung des jährlichen Abschussplans nach nur wenigen Jahren dazu führen würde, dass die Hinzurechnung in den Altersklassen und schließlich auch im Gesamtbestand bewirkt, dass nach dem Abschussplan mehr als der gesamte Bestand zu erlegen ist, was eine offensichtlich unsinnige und mit der Wertaussage der Verfassung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere in Art. 20a GG unvereinbare Folge wäre. Kann die Norm nach allem sinnvoll nur so ausgelegt werden, dass keine anderen Folgen gelten, wenn es die Norm nicht gäbe, bleibt eine solche Auslegung aber dem Willen des Verordnungsgebers, wie er im Wortlaut der Norm seinen Niederschlag gefunden hat, zurück, verstößt die Norm gegen das Gebot der Normenklarheit und Verhältnismäßigkeit. Selbst ein kundiger Jagdausübungsberechtigter kann nicht erkennen, welche konkrete Folge sich aus der Regelung ergeben soll; die vom Verordnungsgeber beabsichtigte Folge liegt jedenfalls außerhalb der mit den Bejagungsregeln verfolgten anerkannten Gemeinwohlbelange.

b) Vor allem ist die Hinzurechnungsregelung aber mit der gesetzlichen Anforderung unvereinbar, jährlich einen (neuen) Abschussplan einzureichen, wie sie sich aus § 21 Abs. 1 BJagdG und § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG ergibt.

Nach § 21 Abs. 1 BJagdG ist der Abschuss des Wildes so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden voll gewahrt bleiben sowie die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege berücksichtigt werden (Satz 1); innerhalb der hierdurch gezogenen Grenzen soll die Abschussregelung dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Tiere in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Tierarten gesichert ist, deren Bestand bedroht erscheint (Satz 2).

Die Vorschrift kennzeichnet den nach § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG jährlich einzureichenden Abschussplan als eine Abwägungsentscheidung, bei der die im Gesetz genannten Interessen entsprechend der gesetzlich vorgegebenen Gewichtung in Ausgleich zu bringen sind. Die Behörde ist bei ihrer Entscheidung, ob sie dem Plan des Jagdausübungsberechtigten (bzw. bei Gruppenabschussplänen der Hegegemeinschaft) folgt oder davon abweicht, verpflichtet, in ihre Interessenabwägung die gesetzlich formulierten Belange einzustellen. § 21 Abs. 1 BJagdG erfordert ebenso wie die landesrechtliche Regelung, dass es bei der Festsetzung der Abschusszahlen ausschließlich auf den Wildbestand in dem betreffenden Jagdjahr und in dem einzelnen Jagdbezirk ankommt. Nur von ihm ausgehend lässt sich ermitteln, wieviel Stück abgeschossen werden müssen, damit die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz vor Wildschäden voll gewahrt bleiben. Wegen der unterschiedlichen ökologischen und ökonomischen Strukturen und der mangelnden Vergleichbarkeit der Jagdbezirke in einem Flächenstaat ist daher eine individuelle Betrachtung des einzelnen Jagdbezirks notwendig (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 3 C 62.89 – NVwZ-RR 1992, 588, juris Rn. 25, zur Erledigung nach Ablauf des Jagdjahres: Beschluss vom 15. April 2021 – 3 B 9.20 – Jagdrechtliche Entscheidungen VI Nr. 88, juris Rn. 2). Im Gesetz ist danach ein Jährlichkeitsprinzip und eine Verpflichtung zur konkreten Bestandserhebung angelegt, was den Wildbestand, aber auch die Wildschäden angeht. Diesen Rahmen müssen Durchführungsvorschriften beachten.

Die vorliegende Hinzurechnungsregelung für das Folgejahr steht sowohl in einem Spannungsverhältnis zur konkreten Feststellung des Wildbestands als auch zum Jährlichkeitsprinzip. Denn der Wortlaut der Regelung legt nahe, dass die Zahl der im Vorjahr nicht erlegten Stücke dem für das laufende Jahr ermittelten Plan – wie auch immer - hinzuzurechnen ist. Das wiederum steht nicht in Einklang mit dem Prinzip einer jährlichen Bestandsaufnahme, weil diese grundsätzlich die im Vorjahr nicht erlegten Stücke bereits im lebenden Bestand erfassen muss, wenn sie sich noch im Jagdbezirk aufhalten. Eine statische Hinzurechnung ohne Blick darauf, wie sich die Nichterfüllung des vorjährigen Abschussplans auf den Wildbestand (und die Wildschadenssituation) ausgewirkt hat, verfälscht die tatsächlichen Grundlagen der vorzunehmenden Abwägung. Sie regelt etwas, das dem gesetzlichen Regelungsprogramm nicht nur nicht entspricht, sondern ihm diametral zuwiderläuft. Die Regelung beeinträchtigt die tatsächliche Grundlage der für den Abschussplan vorzunehmenden Abwägung, weil nicht erlegte Tiere sowohl bei der Bestandsaufnahme als auch bei der Hinzurechnung – mithin doppelt – berücksichtigt werden. Das ist systemfremd und dient keiner legitimen Zielsetzung.

2. Auch die Bestimmungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV sind mit höherrangigem Recht nicht vereinbar.

Der Verordnungsgeber zitiert insoweit mit § 45 Abs. 1 BbgJagdG eine falsche Ermächtigungsnorm; dabei handelt es sich aber nur um eine nicht zur Fehlerhaftigkeit führende offensichtliche Unrichtigkeit (a). Die Verordnungsermächtigung lässt nach ihrem Inhalt zwar Regelungen zu, unter welchen Umständen Schutzvorkehrungen nicht erforderlich sind (b). Die Bestimmungen verstoßen jedoch gegen den aus dem Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip folgenden Parlamentsvorbehalt; ihre Regelung überschreitet die Verordnungsermächtigung in § 45 Abs. 2 BbgJagdG, denn sie trifft eine komplexe Abwägung verfassungsrechtlich geschützter Interessen verschiedener Grundrechtsträger, die ausschließlich dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Gegenstand der Verordnungsermächtigung ist (c).

a) Ein durchgreifender Mangel der Bestimmungen in § 8 BbgJagdDV ergibt sich nicht aus einem Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Satz 3 BbgVerf. Der Verordnungsgeber hat insoweit – wie auch für die übrigen Durchführungsvorschriften – die konkrete Rechtsgrundlage in der Verordnung angegeben. Er zitiert jedoch § 45 Abs. 1 BbgJagdG als Verordnungsermächtigung, obwohl dieser Absatz des Gesetzes eine solche nicht enthält, sondern eine materielle Regelung dazu trifft, dass Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung als nicht erhöht gefährdet gelten. Diese gesetzlich geregelte Fiktion weist zwar inhaltliche Ähnlichkeit mit der angegriffenen Vorschrift auf, nach der für Forstkulturen der in Satz 2 definierten Hauptholzarten keine Schutzvorkehrungen erforderlich sind. Sie enthält aber keine Ermächtigung, in einer Durchführungsvorschrift anknüpfend an die gesetzliche Fiktion nicht erhöhter Gefährdung die mangelnde Erforderlichkeit von Schutzvorrichtungen zu regeln. Eine Verordnungsermächtigung findet sich vielmehr in § 45 Abs. 2 BbgJagdG. Danach kann der Verordnungsgeber bestimmen, wann Schutzvorrichtungen für Forstkulturen, Flurholzpflanzungen und Obstplantagen erforderlich und welche als üblich anzusehen sind. Bei der Angabe des Absatzes 1 dürfte es sich danach um eine offenbare Unrichtigkeit handeln, da sie jedem Normanwender, der das Gesetz entsprechend der Zweckrichtung des Zitiergebots, den Ermächtigungsrahmen gegenüber dem Adressaten der Verordnung offenzulegen und eine Kontrolle der Einhaltung dieses Rahmens zu ermöglichen, zu Rate zieht, sofort auffallen wird. Es handelt sich also um einen Mangel, der jederzeit durch die Bekanntgabe einer Berichtigung im Gesetz- und Verordnungsblatt behoben werden kann (vgl. zum Zitat einer nicht existierenden Ermächtigungsnorm durch eine falsche Ziffer in der Paragraphenangabe: BVerwG, Urteil vom 25. September 2008 – 3 C 8.07 – Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 28, juris Rn. 12), auch wenn vorliegend eine solche Berichtigung noch nicht vorgenommen wurde. Eine Fehlvorstellung über die richtige Verordnungsermächtigung und ihre Reichweite scheint damit ausgeschlossen.

b) Nach ihrem Wortlaut zielt die Ermächtigung in § 45 Abs. 2 BbgJagdG auf die Bestimmung, wann Schutzvorkehrungen erforderlich und welche üblich sind. Im Lichte der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drucks. 3/6196 zu § 45), die dem Verordnungsgeber die Regelung der Details von Schutzvorkehrungen weit gefasst überantworten wollte, versteht der Senat das verwendete Fragewort „wann“ in einem konditionalen Sinne. Danach ist der Verordnungsgeber grundsätzlich ermächtigt zu regeln, unter welchen Umständen Schutzvorkehrungen notwendig sind. Hiervon ausgehend deckt die Ermächtigung grundsätzlich auch Durchführungsbestimmungen ab, unter welchen Umständen Schutzvorkehrungen nicht erforderlich sind. Denn kann die Erforderlichkeit bestimmt werden, folgt daraus im Umkehrschluss, wann Schutzvorkehrungen nicht erforderlich sind. Die mangelnde Erforderlichkeit kann hiernach auch direkt bestimmt werden, ohne den Wortlaut der Ermächtigung zu überschreiten.

c) Der Verordnungsgeber hat von dieser weiten Ermächtigung indessen in einer Weise Gebrauch gemacht, die ihm durch das Demokratie- und Rechtsstaatsgebot immanent gesetzte Grenzen überschreitet.

aa) Der im Rechtsstaatsprinzip und im Demokratiegebot wurzelnde Parlamentsvorbehalt gebietet, dass in grundlegenden normativen Bereichen, insbesondere im Bereich der Grundrechtsausübung, soweit diese staatlicher Regelung zugänglich ist, die wesentlichen Entscheidungen vom Gesetzgeber getroffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 6.Juli 1999 – 2 BvF 3/90 – BVerfGE 101, 1, juris Rn. 125). Wann es einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, lässt sich nur im Blick auf den jeweiligen Sachbereich und die Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes beurteilen. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den dort verbürgten Grundrechten, zu entnehmen (BVerfG, Beschluss vom 1. April 2014 – 2 BvF 1/12 – BVerfGE 136, 69, juris Rn. 102, Urteil vom 14. Juli.1998 – 1 BvR 1640/97 – BVerfGE 98, 218, juris Rn. 132).

bb) Mit der Regelung in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV erweitert der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung in § 45 Abs. 1 BbgJagdG. Die gesetzliche Regelung fingiert, dass Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung als nicht erhöht gefährdet gelten. Für solche Forstkulturen werden Schutzvorkehrungen grundsätzlich nicht benötigt. Die Ermächtigung zu Durchführungsvorschriften in § 45 Abs. 2 BbgJagdG kann hierauf bezogen nur dahin verstanden werden, dass bestimmt werden kann, unter welchen Umständen und zu welcher Zeit sie zum Schutz solcher Forstkulturen ausnahmsweise erforderlich sind. Die getroffene Regelung stellt indessen darauf ab, ob es sich um Forstkulturen bestimmter Holzarten einer Größe von mindestens einem Hektar handelt, und bestimmt konkret, dass dafür keine Schutzvorkehrungen erforderlich sind. In Satz 2 definiert sie die Hauptholzarten ohne Aufnahme des Bezugs zum Vorkommen im konkreten Jagdbezirk, den § 45 Abs. 1 BbgJagdG aufweist. Die Verordnung trifft damit über die gesetzliche Fiktion mangelnder erhöhter Gefährdung eine Regelung über den Verzicht auf den Schutz auch solcher Forstkulturen von Holzarten, die bisher noch nicht im Jagdbezirk vorkommende Hauptholzarten sind, sondern vom Verordnungsgeber als solche definiert werden.

cc) Damit verlässt die Verordnungsregelung bereits qualitativ den Charakter einer Durchführungsbestimmung. Die Auswirkungen dieser Erweiterung der gesetzlichen Regelung von einer Fiktion zu einem konkreten Ausschluss von Schutzvorkehrungen sind erheblich und wesentlich. Sie gebieten eine Regelung durch förmliches Gesetz.

Zwar mögen dort, wo sich die Hauptholzart der Kultur mit einer der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten deckt, die Auswirkungen gering sein. Denn fehlt es kraft gesetzlicher Fiktion an einer erhöhten Gefährdung durch Wildschäden, wird die mangelnde Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen bereits impliziert. Handelt es aber um eine bisher im Jagdbezirk nicht vertretene Hauptholzart, unterstellt die Durchführungsverordnung Forstkulturen bestimmter Größe gleichwohl dem allgemeinen Wildschadensregime. Jagdgenossenschaft und Jagdpächter können gegen Wildschäden in solchen Forstkulturen ein Fehlen von Schutzvorkehrungen nicht einwenden; bei der Errichtung solcher Forstkulturen muss nichts für Schutzvorkehrungen aufgewendet werden. Ohne Schutzvorkehrungen sind die Jagdausübungsberechtigten gehalten, zur Vermeidung von Wildschäden an entsprechenden Forstkulturen den Wildbestand so zu regulieren, dass die Wildschäden tragbar bleiben. Die Vorschrift gestaltet mit ihren fördernden und belastenden Elementen auch die natürlichen Lebensgrundlagen und den Schutz der Tiere (Art. 20a GG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die von dem Antragsgegner angeführte Absicht, den Waldumbau aus Gründen des Klimaschutzes und größerer Widerstandsfähigkeit der Forstkulturen gegen Klimaeinflüsse zu fördern, prima facie nicht gegen, sondern für die Erforderlichkeit von Schutzvorkehrungen von Forstkulturen sprechen, die diesen Zielen dienen, und zwar solange bis sie ein Wachstumsstadium erreicht haben, das dem Wildverbiss standhält. Wenn die Durchführungsverordnung gleichwohl die Nichterforderlichkeit bei den im Einzelnen aufgeführten Hauptholzarten regelt, steht hinter dieser Entscheidung eine komplexe Abwägung der unterschiedlichen Interessen und verfassungsmäßigen Schutzgüter, deren Ergebnis – ungeachtet der Frage der Eignung der Regelung – nicht formell gesetzlich in der Weise vorgegeben ist, wie es in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV seinen Ausdruck findet.

dd) Die Regelung überschreitet damit den Charakter einer bloßen Durchführungsvorschrift, denn sie bestimmt nicht bloße Details im Rahmen des § 45 Abs. 1 BbgJagdG. Sie betrifft inhaltlich den Interessenausgleich zwischen Forst- und Jagdinteressen vor dem Hintergrund eines angestrebten Waldumbaus und damit eine wesentliche Frage des Jagdrechts. Sie bedarf deshalb der Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber.

III. Die weiteren zur Überprüfung gestellten Vorschriften (§ 4 Abs. 1 Satz 2 bis 6, Abs. 4 und Abs. 6 BbgJagdDV) sind hingegen mit höherrangigem Recht vereinbar, so dass der Antrag insoweit abzulehnen ist.

1. Formelle Gültigkeitsbedenken hat der Antragsteller nicht vorgetragen. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Der zuständige Ausschuss des Landtags ist am 29. Mai 2019 angehört worden (Ausschuss für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft, Protokoll 6/50); die Bekanntmachung leidet unter keinem erkennbaren Mangel.

2. Die Regelungen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

a) Die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 BbgJagdDV findet ihre Ermächtigung in § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG. Danach können nähere Vorschriften über die Abschussplanung, insbesondere über Ausnahmen von § 29 Abs. 1 Satz 1, sowie über die Bestätigung und Festsetzung der Abschusspläne, ferner über die Überwachung ihrer Durchführung und über die Erzwingung ihrer Erfüllung erlassen werden. Die Ermächtigung unterliegt nicht deshalb Gültigkeitsbedenken, weil der Gesetzgeber das Rehwild in § 29 Abs. 1 Satz 1 BbgJagdG von der Abschussplanung ausgenommen hat. Dass für Rehwild kein Abschussplan einzureichen ist, bedeutet nicht, dass der Jagdausübungsberechtigte Rehwild bar jeder Überlegung zur Abschussregulierung bejagen darf; vielmehr muss er sein Abschussverhalten an den Belangen orientieren, die auch für das Schalenwild gelten, für das Abschusspläne einzureichen sind. Wenn die zu prüfende Bestimmung verlangt, bei der Abschussplanung der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung des Wildes Rechnung zu tragen, so spricht sie Belange an, die bereits nach § 21 Abs. 1 BJagdG verpflichtend bei der Abschussregelung zu beachten sind. Die Bestimmung kann wegen der umfassenderen bundes- und landesgesetzlichen Vorgaben nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass der Verordnungsgeber den Blickwinkel bei der Abschussplanung auf die Gesichtspunkte der Wildschadenssituation und der Körperentwicklung des Wildes beschränken wollte. Hierzu wäre der Verordnungsgeber nicht befugt und es kann nicht angenommen werden, dass er die Erstellung der Abschusspläne entgegen gesetzlicher Vorgaben und dazu vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 19. März 1982, a.a.O.) auf bestimmte Gesichtspunkte reduzieren wollte. Insbesondere was den Wildbestand angeht, regelt die Bestimmung nur einen Teilaspekt dessen, was bei der Abschussplanung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 BJagdG zu berücksichtigen ist.

b) Auch die Bestimmung über eine erhöhte Wildschadenssituation und die Zuständigkeit für die Feststellung der Voraussetzungen in § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 6 BbgJagdDV findet ihre Rechtsgrundlage in § 29 Abs. 10 Nr. 1 BbgJagdG. Da  – wie ausgeführt – der Schutz vor Wildschäden schon bundesrechtlich, aber auch landesgesetzlich (arg. § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BbgJagdG) einen zentralen Belang bei der Regelung des Abschusses darstellt, gehört die Regelung zum „Programm“ der Abschussplanung, hinsichtlich dessen der Verordnungsgeber befugt ist, nähere Vorschriften zu erlassen.

aa) Der Antragsteller kann diesbezüglich nicht damit gehört werden, dass die Feststellung von Wildschäden in den § 46 ff. BbgJagdG geregelt ist. § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdDV betrifft nicht die Feststellung konkreter Wildschäden, sondern legt eine Wildschadenssituation fest, die graduell erhöht ist und sowohl bei der Abschussplanung vom Pflichtigen allgemein einzustellen ist als auch den tatbestandlichen Anknüpfungspunkt für die Mindestabschussregelung für weibliche Tiere in § 4 Abs. 6 BbgJagdDV bildet.

bb) Von Bedeutung ist allerdings die Regelung der gesetzlichen Fiktion in § 45 Abs. 1 BbgJagdG, nach der Forstkulturen mit den im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten einschließlich der Naturverjüngung als nicht gefährdet gelten. Diese gesetzliche Fiktion darf der Verordnungsgeber mit Regelungen bezüglich einer erhöhten Wildschadenssituation im Rahmen der Abschussplanung nicht unterlaufen.

Die fragliche Regelung kann und soll sich daher nur auf Forstkulturen der genannten Holzarten beziehen, wenn diese nicht in dem konkreten Jagdbezirk vorkommen, wobei „Vorkommen“ in diesem Sinne nicht vereinzelte Pflanzen, sondern ein Vorhandensein in forstwirtschaftlich nennenswerter Größenordnung meint. Die zu prüfende Regelung dürfte damit im Wesentlichen für Forstkulturen entsprechender Größe mit revierfremden von der Aufzählung erfassten Holzarten von Bedeutung sein; darauf zielt auch das Merkmal des Nichterreichens der in der einschlägigen forstlichen Förderrichtlinie vorgesehenen Mindestzahlen. Eine natürliche Verjüngung in nennenswerter Größenordnung ist begrifflich bei Holzarten, die im Jagdbezirk bislang nicht vorkommen, schwer vorstellbar. Mit diesen Vorgaben erweist sich die zu prüfende Regelung im Rahmen der Abschussplanung als mit dem Gesetz und sonstigem höherrangigem Recht vereinbar.

cc) Das dem Schutz der Eigentumsgarantie des Art 14 Abs. 1 GG unterliegende Jagdausübungsrecht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 1982 – III ZR 175/80 – BGHZ 84, 261, juris Rn. 8 f.) ist nicht verletzt. Zwar beeinträchtigen Regelungen der Abschussplanung den Schutzbereich dieses Grundrechts, soweit sie die Jagd einschränken. Eine aus der erhöhten Wildschadenssituation folgende Verpflichtung zur Intensivierung des Abschusses stellt eine Belastung des Jagdausübungsberechtigten dar. Es handelt sich jedoch regelmäßig und auch vorliegend um Inhalts- und Schrankenbestimmungen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Das Erfordernis einer ausreichenden Ermächtigung in einem förmlichen Gesetz ist hier – wie ausgeführt – erfüllt. Die Regelung dient auch einem anzuerkennenden Interesse der Allgemeinheit. Sie soll den Umbau des Waldes weg von forstwirtschaftlichen Monokulturen meist von Nadelbäumen hin zu schädlings- und klimaresistenteren Mischwäldern unterstützen. In diesem Sinne bezieht sie sich auf konkrete Verhältnisse, unter denen der Wildbestand den Aufwuchs einer flächigen, mindestens einen Hektar großen Forstkultur nicht zulässt. Das bedeutet, dass der Wildbestand ursächlich für die Hinderung sein muss. Nur diese Beziehung rechtfertigt die Regelung im Rahmen der Abschussplanung. Würde die Forstkultur den Wildschaden als solchen verkraften, wächst sie jedoch überwiegend schon aus anderen Gründen, etwa Schädlingsbefall, Wassermangel, Brandeinwirkung o.ä., nicht auf, stellt das die Ursächlichkeit auch vorhandener Wildschäden infrage. Kann jedoch der Wildschaden als Ursache nicht ausgeblendet werden, dient die Regelung dem grundsätzlichen Vorrang von Forst- und Landwirtschaft im Rahmen der Abschussregelung. Unter diesen Umständen ist sie auch geeignet, das Ziel eines ökologischen Waldumbaus zu fördern. Sie ist auch erforderlich, wenn der Aufwuchs durch den Wildbestand gehindert wird, weil ein milderes Mittel als die Einstellung dieses Umstandes in die Abschussplanung nicht ersichtlich ist. Die Regelung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, weil die Einstellung dieses Belangs eine sachgerechte Abwägung und ein den Verhältnissen angemessenes Planergebnis ermöglicht.

dd) Die Regelungen zur Feststellung einer erhöhten Wildschadenssituation nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BbgJagdDV in den folgenden Sätzen 4 bis 6 sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Zuweisung an den Schadensbetroffenen (Eigenjagdbesitzer bzw. die Vorstände der Jagdgenossenschaften) ist insoweit sachgerecht, weil grundsätzlich der Waldeigentümer die Ursachen für den mangelnden Aufwuchs von Forstkulturen kennen bzw. im eigenen Interesse ermitteln wird. Die Zuweisung der Zuständigkeit berechtigt auch nicht dazu, eine erhöhte Wildschadenssituation ohne nähere Analyse der tatsächlichen Verhältnisse – wie der Antragsteller beanstandet – in einem „Ankreuzverfahren nach Belieben“ festzustellen. Die Feststellung betrifft die Grundlagen der Abschussplanung und unterliegt nicht nur – was dem Missbrauch vorbeugt – in Zweifelsfällen der Kontrolle der Unteren Jagdbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 5 BbgJagdDV), sondern generell auch gerichtlicher Kontrolle, wenn der Abschussplan angegriffen wird. Eine Beteiligung der Unteren Forstbehörde (§ 4 Abs. 1 Satz 6 BbgJagdDV) ist vor dem Hintergrund des Erfordernisses sachkundiger Feststellungen zur Ursächlichkeit des Wildbestands für den Nichtaufwuchs der Forstkulturen nicht zu beanstanden.

ee) Der Senat hat weiter geprüft, ob die von ihm festgestellte Unwirksamkeit der Regelungen in § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 BbgJagdDV zwingend auch die Nichtigkeit der hier in Rede stehenden Regelung nach sich zieht.

Zwischen beiden Vorschriften ist ein tatsächlicher Zusammenhang erkennbar. Die Nichterforderlichkeit von Schutzvorkehrungen für Forstkulturen im Sinne des § 8 Abs. 1 BbgJagdDV eröffnet dem Wild den Zugang und kann tatsächlich dazu führen, dass die Voraussetzungen, unter denen eine erhöhte Wildschadenssituation festzustellen ist, erleichtert eintreten. Die Vertreterin des Antragsgegners hat diesen Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung bestätigt; die Regelung in § 8 Abs. 1 BbgJagdDV „begünstige“ eine erhöhte Wildschadenssituation bei der Abschussplanung. Bei dieser Ausgangslage ist eine Erstreckung der erkannten Unwirksamkeit auf die weitere Vorschrift nach den Grundsätzen zu entscheiden, nach denen sich die Teil- von der Gesamtnichtigkeit einer Vorschrift abgrenzt.

Nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB ist von der Gesamtunwirksamkeit einer Norm auszugehen, wenn der fehlerbehaftete Teil mit dem übrigen Normgefüge so verflochten ist, dass die Restbestimmung ohne den nichtigen Teil nicht sinnvoll bestehen bleiben kann. Das ist dann der Fall, wenn der verbleibende Teil der Rechtsordnung nicht entspricht, etwa eine unter Gleichheitsaspekten unzureichende Regelung darstellt oder den gesetzlichen Regelungsauftrag verfehlt. So darf bei Bebauungsplänen kein "Planungstorso" entstehen, der eine sinnvolle städtebauliche Ordnung gemäß § 1 BauGB nicht bewirken kann. Dabei ist auf den (objektivierten) mutmaßlichen Willen des Normgebers abzustellen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 21. Juni 2018 – 7 C 18.16 – NVwZ 2019, 320, juris Rn. 15, vom 2. August 2012 – 7 CN 1.11 – NVwZ 2013, 227, juris Rn. 28 und vom 19. September 2002 – 4 CN 1.02 – BVerwGE 117, 58, juris Rn. 12). Ein Fehler führt dann nicht zur Gesamtnichtigkeit des fraglichen Normgefüges, solange ein fehlerfreier Teil (objektiv) sinnvoll bleibt und (subjektiv) vom Normsetzungswillen des Normgebers getragen wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 – NVwZ 1994, 272, juris Rn. 11).

Hiervon ausgehend erfasst die Nichtigkeit von § 8 Abs. 1 die Vorschriften in § 4 Abs. 1 Satz 3 bis 6 BbgJagdDV nicht. Mit dem vorstehend skizzierten (fehlerfreien) Inhalt konkretisiert die Bestimmung in Satz 3 Belange, die nach den gesetzlichen Vorschriften ohnehin in die Interessenabwägung bei der Aufstellung des Abschussplans einfließen müssen. Sie stellt auf die tatsächliche Wildschadenssituation ab, unabhängig davon, ob sie durch das Nichtvorhandensein von Schutzvorkehrungen der Forstkulturen begünstigt oder durch ihren Einsatz eher vermieden wird. Es ist auch nicht zweifelhaft, dass der Verordnungsgeber an seiner schon aus dem Wortlaut der Bestimmung erkennbaren Absicht festgehalten hätte, dem Waldumbau dienliche Forstkulturen zu Lasten des Wildbestandes im Rahmen der Bejagungsregeln zu schützen, wenn er erkannt hätte, dass er zu einer den Anwendungsbereich tendenziell erweiternden Regelung in § 8 Abs. BbgJagdDV als Verordnungsgeber nicht ermächtigt ist.

c) Auch die Mindestabschussregelungen in § 4 Abs. 4 und Abs. 6 BbgJagdDV sind nicht zu beanstanden.

Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, soweit er meint, die Begrifflichkeit des Mindestabschusses sei unklar. Im vorliegenden Regelungszusammenhang steht der Mindestabschuss bestimmter Tiere in Beziehung zu dem bestätigten Abschussplan. Danach können bei Eingreifen der Regelungen mehr Tiere erlegt werden, als im Abschussplan vorgesehen sind.

Die Regelungen wirken sich für den Jagdausübungsberechtigten, was seinen Pflichtenkreis angeht, unmittelbar nicht belastend aus. Denn das Jagdausübungsrecht wird danach nicht beschränkt, sondern erweitert. Die Befürchtung des Antragstellers, von dieser Berechtigung könne wahllos und ohne Rücksicht auf die Erhaltung eines gesunden Wildbestandes Gebrauch gemacht werden, ist zwar nicht aus der Luft gegriffen. Eine Mindestabschussregelung ist aber innerhalb der Bejagungsregelungen kein Freibrief, den gesamten Bestand zur Strecke zu bringen. Vielmehr hat jeder Jagdausübungsberechtigte stets seine Verantwortung für die Hege des Wildes, namentlich für einen artenreichen und (in jeder Hinsicht) gesunden Wildbestand (§ 1 Abs. 2 BJagdG) in seinem Revier wahrzunehmen und auch unter Eingreifen einer Mindestabschussregelung im Blick zu behalten. Damit ist es nicht zu vereinbaren, den Bestand bevorzugt nach Trophäenträgern zu reduzieren, vielmehr sind wildbiologische Erfordernisse bei der Auswahl ggf. über den Abschussplan hinaus zu erlegender Tiere zu beachten.

Dem Antragsteller kann zwar nicht darin widersprochen werden, dass solche Mindestabschussregeln mittelbar dazu führen können, dass sich der Wildbestand im Jagdbezirk infolge der Jagdausübung in benachbarten Bezirken verändert, d.h. infolge Verdrängung anwächst oder sich durch übermäßige Bejagung in der Umgebung vermindert. Die Rechtsposition des Jagdausübungsberechtigten erstreckt sich indessen nur auf das Jagdausübungsrecht und das Aneignungsrecht, nicht aber darauf, dass ein Wildbestand in bestimmter Größe und Erhaltungszustand im jeweiligen Jagdbezirk vorhanden ist (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 5. Januar 2006 – 11 UZ 1111/04 – NVwZ-RR 2006, 436, juris Rn. 12). Dass die fraglichen Regelungen solche Auswirkungen hätten, dass ein Jagderfolg unmöglich wäre, die geschützte Position also substanziell ausgehöhlt würde, hat weder der Antragsteller für den von ihm gepachteten Jagdbezirk mit den von ihm beschriebenen Bestandsveränderungen nachgewiesen, noch ist dies sonst ersichtlich. Die Jagdausübungsberechtigten können darauf verwiesen werden, die möglichen nachteiligen Auswirkungen für den Wildbestand in den einzelnen Jagdbezirken durch verantwortungsvolle Ausübung der Jagd zu vermeiden oder jedenfalls zu begrenzen beziehungsweise Fehlentwicklungen in der Hege durch gemeinsames, jagdbezirksübergreifendes Handeln zu korrigieren.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.