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Entscheidung 5 L 160/22


Metadaten

Gericht VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer Entscheidungsdatum 30.06.2022
Aktenzeichen 5 L 160/22 ECLI ECLI:DE:VGFRANK:2022:0630.5L160.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, ein Wasserverband, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen Baumaßnahmen, die die Beigeladene im Zuge der Errichtung einer Automobilfabrik im Landkreis ... durchführt.

Der Antragsteller ist Begünstigter gemäß der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk ..., Wasserfassungen ... und ... Straße. Der Verband hat gemäß § 3 Abs. 1 seiner Verbandssatzung vom 19. Oktober 2005, zuletzt geändert durch die 12. Satzung zur Änderung der Verbandssatzung vom 1. Dezember 2021, die Aufgaben, im Verbandsgebiet die Trinkwasserversorgung und die Schmutzwasserbeseitigung durchzuführen.

Die Beigeladene errichtet (und betreibt) am Standort in ... eine Automobilfabrik für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen. Für die Errichtung und den Betrieb der sogenannten „G...“ hat das zuständige Landesamt für Umwelt am 4. März 2022 eine Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz erteilt. Zum Betriebsgrundstück der „G...“ gehört unter anderem das Presswerk (für Karosserien). Dieses wird in mehreren Bauabschnitten errichtet, wobei das Presswerk des ersten Bauabschnitts bereits vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist; die Erweiterung des Presswerks („2. Presswerk“) befindet sich in der Phase der Errichtung. Im Zuge der Errichtung des Presswerkes (1. Bauabschnitt) erteilte der Antragsgegner die wasserrechtliche Erlaubnis zur Einbringung von 558 Rammpfählen mit den Abmaßen 40 × 40 cm in den Baugrund. Als maximale Tiefe wurden 25,3 m über NHN zugelassen.

Das Betriebsgrundstück der Beigeladenen liegt teilweise im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk ..., Wasserfassungen ... und ... Straße. Der westliche sowie der südliche Bereich des Betriebsgrundstücks liegen in der Zone IIIa des Wasserschutzgebiets; der südwestliche Bereich des Betriebsgrundstücks ist in der Zone IIIb des Wasserschutzgebiets belegen. Der Bereich des Presswerks liegt innerhalb der Zone IIIa des Wasserschutzgebiets.

Auf Antrag der Beigeladenen vom 16. November 2021 erteilte der Antragsgegner die widerrufliche wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 2022 in Verbindung mit der Errichtung und Verwendung von Pfahlgründungen (1163 Stück Schraubbohrpfähle) im Bereich des Pressenkellers und von Gruben (2. und 3. Presslinie), die bis in das Grundwasser reichen, auf dem Gelände der Beigeladenen am Standort in Diese wasserrechtliche Erlaubnis umfasst hinsichtlich des Umfangs der Gewässerbenutzung das Einbringen von insgesamt 1163 Stück Schraubbohrpfählen mit einem Durchmesser von 550 mm und einer Länge von 10,30 m jeweils in einer maximalen Tiefe von 25,30 m über NHN (Tenorpunkt I.3). Zugleich ordnete der Antragsgegner die sofortige Vollziehung der wasserrechtlichen Erlaubnis an (Tenorpunkt II).

Zur Begründung führte der Antragsgegner aus, dass in den Antragsunterlagen für die Zulassung gemäß dem Bundesimmissionsschutzgesetz Pfahlgründungen unter den gesamten Flächen des Presswerks vorgesehen seien. Diese Pfahlgründungen erfolgten ausschließlich in den tiefen Bereichen der Pressengruben, und auf jegliche Form von Bodenverdichtung, die eine direkte Auswirkung auf die Grundwasserdynamik haben könnte, werde verzichtet. Hinsichtlich der Pfahlgründungen komme es zwar zu Verdichtungen des Lockergesteins in der Pfahlumgebung; allerdings habe das Grundwasser die Möglichkeit, die Pfähle zu umströmen und zu unterströmen. Der Grundwasserleiter weise im Vorhabengebiet eine Mächtigkeit von etwa 19 m auf. Soweit sich aus der Modellierung eine Grundwasserspiegelerhöhung von wenigen Zentimetern im Anstrom aus Osten ergebe, löse sich diese zur östlichen Grenze der Liegenschaft vollständig auf. Der aufstauende Effekt durch die Tiefgründung sei unter anderem aufgrund der schwachen Strömungsgeschwindigkeit des Grundwassers als lokal eng begrenzt zu betrachten. Eine Beeinträchtigung der Förderrate an den Förderbrunnen des Antragstellers sei nicht zu besorgen. Unter anderem gegen diese wasserrechtliche Erlaubnis hat der Antragsteller unter dem 9. Mai 2022 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden worden ist.

Am 24. März 2022 zeigte die Beigeladene eine Änderung des Pfahlgründungstyps von Schraubbohrpfählen auf Rammpfähle aus Stahlbeton für 210 der insgesamt 1163 zugelassenen Gründungspfähle im Bereich des Presswerks an. Dabei sollten 210 der zugelassenen Schraubbohrpfähle am nördlichen Rand der Presswerkgründungen durch Rammpfähle aus Stahlbeton ersetzt werden. Anstelle von Schraubbohrpfählen sollen hiernach in einem bestimmten, mittels eines Plans konkretisierten Bereich bei der Pfahlgründung am nördlichen Rand des Presswerks Rammpfähle aus Stahlbeton wie beim 1. Bauabschnitt eingesetzt werden. Die neugewählten Rammpfähle werden danach bis zu 8m unterhalb der Pressengrubenunterkante in den Baugrund eingebracht und würden – so die Beigeladene – nicht tiefer in den Grundwasserleiter eingreifen als der gemäß der wasserrechtlichen Erlaubnis zugelassene Gründungsumfang. Auch das Verdrängungsvolumen der Pfahlgründungen werde durch diese Veränderung der Gründungskonfiguration nicht erhöht. Zu den Auswirkungen der Pfahlgründungen auf die Grundwasserdynamik wurden hydrogeologische Untersuchungen durchgeführt, die entsprechend dem jeweiligen bautechnischen Planungsstand fortgeschrieben wurden und werden. Diese hydrogeologischen Studien kommen im Ergebnis in allen Fassungen zur Schlussfolgerung, dass die Wahl des Einbringungsverfahrens keinen Einfluss auf die hydrogeologische Beeinflussung des Grundwasserleiters (aquifer) habe. Es kommt nach Angaben der Beigeladenen lediglich zu lokalen und äußerst geringfügigen Änderungen der Grundwasserstände. Auch in einem Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurden die Auswirkungen zu den Pfahlgründungen berücksichtigt.

Unter dem 28. März 2022 teilte der Antragsgegner der Beigeladenen formlos mit, dass er die Anzeige geprüft habe und im Ergebnis sich der Umfang, die örtliche Lage und der Zweck der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 2022 festgeschriebenen Gewässerbenutzung nicht ändere. Eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei nicht erforderlich; sie bleibe im vollen Umfang gültig.

Mit förmlichem Prüf- und Gebührenbescheid vom 7. Juni 2022 stellte der Antragsgegner fest, dass die angezeigte Änderung der Anlage für den Bau und die Montage von Elektrofahrzeugen am Standort ... – Änderung des Pfahlgründungstyps im Bereich der Erweiterung der BE A001 (Presswerk) – keiner Genehmigung nach § 16 Abs. 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bedürfe (Tenorpunkt 1).

Am 24. Mai 2022 hat der Antragsteller um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Antragsbegründend trägt er zusammengefasst vor, dass die Gründungsarbeiten für die von der Beigeladenen durchgeführten Baumaßnahmen direkt in der Höhe des Grundwasserleiters der Schutzzone IIIa stattfinden würden. Nunmehr stehe fest, dass der Antragsgegner massive Errichtungs- und Bauarbeiten des Vorhabenträgers, insbesondere ausdrücklich nicht erlaubte Rammarbeiten, zielgerichtet zulasse. Mit der Zulassung der Abweichung von der wasserrechtlichen Erlaubnis verstoße der Antragsgegner gegen explizite Verbote der hier beachtlichen WasserschutzgebietsVO. Hierzu gehöre insbesondere das Einbringen von Rammpfählen. Ausweislich der örtlichen Verhältnisse würden nicht die im Bescheid genannten Schraubbohrpfähle, sondern Vierkantpfähle verwandt, die im Verdrängungsverfahren „gerammt“ würden. Der Antragsteller sehe daher seine Schutzrechte aus der Trinkwasserschutzzone als verletzt an. Es liege auf der Hand, dass durch das Rammverfahren ein weit höheres Maß an Verdichtung der wasserleitenden Bodenschichten – kurz vor den Brunnenanlagen des Antragstellers als Hoheitsträger nach § 50 WHG i.V.m. § 59 Brandenburgisches Wassergesetz – eintrete. Das Wasserdargebot und damit letztlich die Trinkwasserversorgung würden gefährdet. Denn die Rammarbeiten hätten eine Verschlechterung der Leitfähigkeit des Aquifers (Grundwasserleiters) zur Folge. Zudem werde die Eindringtiefe um 2m erhöht. All dies bewirke irreversible Folgen für das Grundwasser, insbesondere eine Verdichtung der grundwasserführenden Bodenschicht inmitten der direkten Anströmung zum Wasserwerk .... Die Fließfähigkeit des Grundwasserkörpers werde durch die laufende Baumaßnahme gefährdet, da die nunmehr verwandten Rammpfähle zu einem akuten Fließhindernis führen würden. Neuestens sei mit Billigung des Antragsgegners sogar beabsichtigt, 840 Fertigteil - Rammpfähle und nur noch 320 Schraubbohrpfähle in den Baugrund in der Trinkwasserschutzzone des Antragstellers einzubringen.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

den Antragsgegner zu verpflichten, dem Inhaber der am 2. März 2022 (Aktenzeichen: ...) erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis den weiteren Vollzug der mit Schreiben vom 24. März 2022 angezeigten geänderten Pfahlgründungsarbeiten durch Einsatz nicht runder Pfähle im Rammverfahren und in einer Tiefe von mehr als 25,30m über NHN am Standort in ... zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO begehre, habe er einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn nach dem eingeholten Fachbeitrag des Ingenieurdienstleisters zur Wasserrahmenrichtlinie ergebe sich eine Fließzeit des Grundwassers vom Einbringungsort bis zum Ort der Wasserförderung von nahezu 31 Jahren. Inwieweit dem Antragsteller durch die Ausführungsarbeiten dennoch die Verwirklichung seiner Rechte als Aufgabenträger wesentlich erschwert oder ihm sonst zeitnah wesentliche Nachteile drohen könnten, sei nicht vorgetragen und auch nicht glaubhaft gemacht.

Jedenfalls fehle es an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers. Dieser habe keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf wasserbehördliches Einschreiten des Antragsgegners. Die wasserrechtliche Erlaubnis vom 2. März 2022 räume dem Antragsteller als Träger der Wasserversorgung keine erkennbaren, einklagbaren Rechtspositionen ein. Der Gewässerschutz resultiere allein aus einem öffentlichen Interesse und begründe keine subjektiv–öffentlichen Rechte. Dies betreffe vorliegend auch die Verwendung von Schraubbohrpfählen, die nicht zugunsten und im Interesse des Antragstellers erfolge. Im Übrigen betreffe die Einhaltung der Regelungen aus dem wasserrechtlichen Bescheid dessen Vollzug, dessen Überwachung allein dem Antragsgegner, aber nicht dem Antragsteller obliege. Zudem hielten sich die beantragten 210 Ramm-Bohrungen (von 1163 Pfahlbohrungen) im Rahmen der wasserrechtlichen Erlaubnis.

Die Beigeladene beantragt gleichfalls,

den Antrag abzulehnen.

Die Beigeladene hält den vorläufigen Rechtsschutzantrag bereits für unzulässig, weil dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehle. Der Antragsteller sei auf die Geltendmachung eigener Rechte beschränkt. Zwar habe der Antragsteller ein Grundwasserentnahmerecht und übe dieses in wasserwirtschaftlich bedeutsamem Umfang aus. Das mache ihn indes weder zum Kontrolleur staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts noch zum Sachwalter von Gemeinwohlbelangen der Allgemeinheit. Soweit der Antragsteller Rechte daraus herleite, dass die Beigeladene von der ihr ursprünglich erteilten Erlaubnis abweiche, in dem die Pfahlgründungen nicht im Schraubbohrverfahren, sondern (teilweise) im Rammverfahren erfolgten, folge hieraus keine Rechtsverletzung des Antragstellers. Denn er habe keinen Anspruch auf Einhaltung der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 2. März 2022.

Es bestehe weiter kein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers aus der WasserschutzgebietsVO auch nicht unter dem Aspekt, dass der Antragsteller Begünstigter der Wasserschutzgebietsfestsetzung sei. Denn Wasserschutzgebietsverordnungen würden allein zum Wohl der Allgemeinheit festgesetzt werden (§ 51 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz). Mithin vermittelten Wasserschutzgebietsverordnungen weder einer Gemeinde noch einem sonstigen (kommunalen) Träger der Wasserversorgung sogenannten Drittschutz. Zwar dienten das Wasserschutzgebiet und die geltenden Verbote der Sicherung der Wasserversorgung. Indes stelle die Berücksichtigung der Interessen von Trägern der öffentlichen Wasserversorgung in diesem Zusammenhang einen schlichten (Rechts-)Reflex dar. Auch ein Verstoß gegen die Wasserrahmenrichtlinie sei nicht ersichtlich. Denn es sei weder glaubhaft gemacht noch sonst erkennbar, dass die Pfahlgründungen in Form von Rammarbeiten der Beigeladenen bzw. der teilweise Wechsel von Schraubbohrpfählen zu Rammpfählen das Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz, der Art. 4 Abs. 1b Nummer i der Wasserrahmenrichtlinie umsetze, überhaupt verletzen könnte. Von der Art der Einbringung der noch ausstehenden restlichen Pfähle (147 Rammpfähle) erschließe sich die Gefahr einer Verschlechterung des Grundwassers bei objektiver Betrachtung nicht. Tatsächlich sei die von einem Rammpfahl in Anspruch genommene Grundfläche mit 40 × 40 cm weit kleiner als die eines Schraubbohrpfahls mit einem Durchmesser von 55 cm. Im Übrigen gehe die Verwendung von Schraubbohrpfählen auf den Antrag der Beigeladenen zurück und sei nicht aus spezifischen hydrogeologischen Gründen festgelegt worden. So sei das Einbringungsverfahren nicht zum Schutz des Grundwasserkörpers gewählt worden, sondern allein aus bautechnischen Gründen. Das Einbringungsverfahren für die Gründungspfähle habe keinen Einfluss auf die hydrogeologischen Eigenschaften des Grundwasserleiters.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag sei aber auch unbegründet. Denn der Antragsteller habe kein subjektives öffentliches Recht auf Einhaltung der Erlaubnis, sondern zuständig für die Einhaltung objektiven Rechts sei vorliegend der Antragsgegner. Ebenso wenig könne der Antragsteller subjektive Rechte aus der WasserschutzgebietsVO ableiten. Unbeschadet dessen liege auch kein Verstoß gegen die Vorgaben der EU –WRRL in Bezug auf den Grundwasserkörper vor. Insbesondere stellten geringfügige Änderungen des Grundwasserspiegels keinen Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz dar. Zudem sei der Grundwasserkörper in seiner Gesamtheit zu betrachten. Gemessen an den zugrundeliegenden Maßstäben sei festzustellen, dass weder Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand zu besorgen seien, noch eine Verschlechterung des chemischen Zustands des Grundwassers infolge der Pfahlgründungen gegeben sei.

Schließlich sei auch ein Anordnungsgrund nicht ersichtlich. Denn das durch die Beigeladene beabsichtigte technische Design halte die Vorgaben der Erlaubnis, insbesondere die zulässige Tiefe, ein. Die Beigeladene selbst habe kein Interesse daran, die streitgegenständlichen ca. 147 Rammpfähle in eine größere Tiefe als 25,30m über NHN einzubringen.

Nunmehr hat die Beigeladene mit Schriftsatz vom 29. Juni 2022 mitteilen lassen, dass die Beigeladene ihre Planungen für die Pfahlgründung des 2. Presswerks insgesamt überarbeitet hat und die aktuelle Planung die Einbringung einer geringeren Zahl von Gründungspfählen wie folgt vorsieht (vgl. Änderungsantrag vom 27. Juni 2022):

- Einbringung von insgesamt 514 Schraubbohrpfählen (Durchmesser 550 mm, Länge 10,30 m) bis zu einer maximalen Tiefe von 25,30 Meter über NHN

- Einbringung von insgesamt 320 Rammpfählen mit einer Kantenlänge von 400 × 400 mm und einer Länge von jeweils 10,30 m bis zu einer maximalen Tiefe von 25,30 m über NHN

Nach hydrogeologischer Einschätzung seien auch bei einer gegenüber der ursprünglichen Planung weiteren Vertiefung einiger einzubringender Pfähle keine Auswirkungen auf die Dynamik des Grundwassers zu erwarten, die über die bereits festgestellten hinausgehen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie das als Beiakte I geführte Anlagenkonvolut zum Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. Juni 2022 und den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners (Beiakte II) verwiesen.

II.

Der vorläufige Rechtsschutzantrag hat keinen Erfolg.

A.

1. Sinngemäß verstanden begehrt der Antragsteller den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO und zwar, da der Antragsteller die (weitere) Durchführung von Pfahlgründungsarbeiten mittels Betonrammpfählen durch die Beigeladene untersagt haben will, in Form vorbeugenden Rechtsschutzes als Sicherungsanordnung, weil nach Auffassung des Antragstellers die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO. Vorbeugender vorläufiger Rechtsschutz wird zulässigerweise beantragt, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können) (vgl. SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 46). Die Sicherungsanordnung dient grundsätzlich der Sicherung eines gefährdeten Rechtsund stellt das funktionale Äquivalent zur aufschiebenden Wirkung dar, soweit der nach Veränderung strebende Eingriff der Behörde in den bestehenden Zustand nicht in der Handlungsform des Verwaltungsakts erfolgt (SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 50). Sicherungsfähig sind alle formellen und materiellen Rechtsansprüche, die mit einer Verpflichtungsklage, einer allgemeinen Leistungs- oder Unterlassungsklage, einer Feststellungsklage oder einer sonstigen Klage durchgesetzt werden können. Ein solcher Antrag ist hier statthaft, denn zufolge dem Vortrag des Antragstellers sieht er die ihm obliegende Trinkwasserversorgung und seine Rechte als Begünstigter gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 der Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk ..., Wasserfassungen ... und ... Straße (GVBl.II/19, [Nr. 24]) – WasserschutzgebietsVO als gefährdet an.

2. Gemessen daran ist der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz entgegen der Rechtsansicht der Beigeladenen zulässig. Insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht die erforderliche Antragsbefugnis. Im subjektivrechtlich ausgestalteten Rechtsschutzsystem ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Antragsteller antragsbefugt ist. Dies gilt auch für das Verfahren der einstweiligen Anordnung. Da § 123 VwGO eine Regelung hierzu nicht enthält, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden. Folglich gelten die für die Klagebefugnis maßgebenden Grundsätze für die Bestimmung der Antragsbefugnis auch im Eilverfahren. Danach muss der Antragsteller (plausibel, schlüssig) darlegen, dass ihm der geltend gemachte Anordnungsanspruch zustehen kann; zudem muss nach dem Vortrag des Antragstellers ein Anordnungsgrund möglich sein (SchochKoVwGO/Schoch, 41. EL Juli 2021, VwGO § 123 Rn. 107). Diese Voraussetzungen liegen hier im Hinblick auf das behauptete Vorliegen eines Anordnungsanspruchs im Ergebnis vor.

3.

Denn der Antragsteller beruft sich sinngemäß auf die Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der ihm obliegenden öffentlichen Wasserversorgung infolge der angegriffenen Zulassung einer Abweichung von der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 02. März 2022. Eine solche ist nicht von vorneherein auszuschließen, auch wenn nach der früheren Rechtsprechung eine Klagebefugnis des Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung mit der Begründung verneint wurde, dass er durch dessen Festsetzungen nur reflexartig betroffen sei. Der Antragsteller beruft sich hier u.a. sinngemäß auf das wasserrechtliche Verschlechterungsverbot aus § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie – WRRL, ABl. L 327 S. 1), der das allgemeine Verschlechterungsverbot nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ergänzt (vgl. BVerwG, U.v. 26. November 2015 – 7 CN 1.14 – UPR 2016, 190 = juris Rn. 34).

a) Zwar kann sich der Antragsteller als Zweckverband nicht auf den grundrechtsähnlichen Schutz des kommunalen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Grundgesetz - GG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg berufen. Unstreitig gehört zu den Aufgaben der örtlichen Gemeinschaft auch die Versorgung mit Wasser, § 2 Abs. 2 BbgKVerf. Unabhängig von der Qualität der den Gemeinden übertragenen Aufgaben „erwirbt“ aber ein Zweckverband mit seiner Gründung nicht die ursprünglich seinen Verbandsmitgliedern, also den Gemeinden, zustehenden und verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechte. Denn gemäß § 10 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg können die Kommunen zur gemeinsamen Erfüllung öffentlicher Aufgaben in einem Zweckverband zusammenarbeiten, um den Zweckverband mit der Durchführung einzelner Aufgaben zu beauftragen oder um einzelne Aufgaben auf den Zweckverband zu übertragen. Ein Zweckverband ist im Hinblick darauf weder Gebietskörperschaft noch Gemeindeverband im Sinne von Art. 28 Abs. 2 S. 2 GG, denn er besitzt keine Kompetenz für ein fest umrissenes Hoheitsgebiet, sondern lediglich für eine mit einem bestimmten Zweck zusammenhängende übertragene Aufgabe (vergleiche für das bayerische Landesrecht VG München, Urteil vom 23. Oktober 2009 – M 24 K 08. 4958 -, Rn. 42-47, juris).

b) Als drittbetroffener Zweckverband kann der Antragsteller durch eine behördliche Maßnahme jedenfalls dann in einem eigenen subjektiven Recht verletzt sein, wenn diese Maßnahme die Erfüllung der ihm satzungsgemäß zugewiesenen Aufgabe erschwert oder gar unmöglich macht. Insoweit hat er einen Anspruch auf angemessene Berücksichtigung seiner Belange im Rahmen der Abwägung (vergl. VG München, Urteil vom 23. Oktober 2009 – M 24 K08.4958 -, Rn. 42-47, juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass individuell schutzfähig ausgestaltete materielle Rechtspositionen Begünstigungen Dritter nach dem wasserrechtlichen Benutzungsregime ungeachtet der Art des Gestattungstatbestandes entgegengehalten werden können und dass das objektivrechtliche Gebot der Rücksichtnahme auch bei der Anwendung des Wasserrechts in rechtsschutzfähiger Weise die ermessensgerechte Berücksichtigung der Belange Betroffener erfordert (vergl. VG Schwerin Urteil vom 21. September 2011 – 7 A 1609/10 –, Rn. 17, juris). Grundsätzlich trifft es zwar zu, dass sich der öffentlich–rechtliche Nachbarschutz für den Bereich des Wasserrechts – nicht anders als für andere Gebiete des öffentlichen Rechts – grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten lässt, die das individuell geschützte private Interesse Dritter und die Art der Verletzung dieser Interessen hinreichend deutlich erkennen lassen. Allen Gestattungstatbeständen gemeinsam sind indes Gebote, dass – erstens – das öffentliche Wohl vorrangig zu beachten ist, und – zweitens – darüber hinaus nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden sind. So bestimmt § 6 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz - WHG, dass Gewässer nachhaltig zu bewirtschaften sind, insbesondere mit dem Ziel, sie zum Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch im Interesse einzelner zu nutzen (Nr. 3), und bestehende oder künftige Nutzungsmöglichkeiten insbesondere für die öffentliche Wasserversorgung zu erhalten oder zu schaffen (Nr. 4). Von daher bedürfen gemäß § 8 Abs. 3 WHG Gewässerbenutzungen nur dann keiner Erlaubnis oder Bewilligung, wenn durch diese Benutzungen andere nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt werden und keine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu erwarten ist. Nicht zuletzt kann die Behörde gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d WHG zum Ausgleich einer auf die Benutzung zurückzuführenden nachteiligen Veränderung der Gewässereigenschaften erforderliche Inhalts - und Nebenbestimmungen treffen. Gerade dem Sinn und Zweck von Inhalts- und Nebenbestimmungen gemäß § 13 Abs. 1 WHG, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen, ist zu entnehmen, dass gleichermaßen, insbesondere bei der Erteilung einer Erlaubnis bzw. einer Bewilligung, zumindest auch die individuellen Interessen Dritter stets zu berücksichtigen sind. Deswegen sind die Erlaubnis und die Bewilligung gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG im Rahmen des behördlichen Bewirtschaftungsermessens zu versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind.

4. In den genannten wasserrechtlichen Gestattungstatbeständen – also insbesondere in § 8 WHG – ist zwar der geschützte Personenkreis nicht eindeutig räumlich abgegrenzt. Maßgeblich ist, dass sich aus individualisierenden Merkmalen des Genehmigungstatbestandes ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet. Zusammengefasst sind Gewässer so zu bewirtschaften, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang damit auch dem Nutzen einzelner dienen, und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt. Geschützt sind danach in erster Linie die Träger wasserwirtschaftlicher Belange des Allgemeinwohls insbesondere der öffentlichen Trinkwasserversorgung. Das in § 8 Abs. 3 WHG inzident verankerte Gebot, auf Belange anderer Rücksicht zu nehmen „wenn durch diese Benutzungen andere nicht nur geringfügig beeinträchtigt werden“, vermittelt ungeachtet seines objektivrechtlichen Geltungsanspruches Drittschutz, sofern die Belange eines anderen in einer qualifizierten und individualisierten Weise betroffen sind. Wann das der Fall ist, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden. Für das Wasserrecht ist dabei auch auf bereits vorhandene Nutzungen abzustellen. Soweit durch eine Gestattung in die bestehende Verteilung des Wassers eingegriffen wird, sind die dadurch beeinträchtigten übrigen rechtmäßigen Benutzer in aller Regel auch „qualifiziert und individualisiert“ betroffen.

5. Als weiteres Merkmal der Qualifizierung kommt die wasserwirtschaftliche Bedeutung einer bestehenden oder beabsichtigten Nutzung hinzu. Das gilt vor allem für Träger der öffentlichen Wasserversorgung unabhängig davon, ob diese Aufgabe von einer Gemeinde (oder einem Zweckverband) in eigener Regie wahrgenommen wird oder einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft übertragen ist. Von daher versteht es sich von selbst, dass der Antragsteller, dessen Aufgabe die örtliche Wasserversorgung im Verbandsgebiet ist, und der hierzu wasserrechtlich nach der WasserschutzgebietsVO begünstigt ist, in diesem Sinne zu dem Kreis der qualifiziert und individualisiert geschützten Dritten gehört. Der Antragsteller hat mit seiner im Antragsverfahren vorgetragenen Befürchtung, das von ihm geförderte Trinkwasser werde durch das Vorhaben der Beigeladenen und zwar aufgrund der konkreten Bauausführung mittels sog. „Rammbohrungen“ in seiner Qualität beeinträchtigt, eine Verletzung von Rechten aufgrund der vom Antragsgegner gewährten formlosen Zulassung einer Abweichung von der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis geltend gemacht. Dass die von ihm vorgebrachten Belange der Trinkwasserversorgung letztlich Gemeinwohlbelange sind und daher objektiv-rechtlich gemäß § 12 WHG die Versagung einer (beantragten) Erlaubnis gebieten könnten – ohne dass dieser Versagungsgrund den Antragsteller nachbarschützend begünstigt – hindert nicht, dass der Antragsteller den ihm jedenfalls zustehenden Anspruch auf (ermessensgerechte) Beachtung und Würdigung seiner Belange geltend machen darf (vergleiche grundsätzlich Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Juli 1987 – 4 C 56/83 -, BVerwGE 78, 40-47 Rn. 9 ff, juris).

5. Mithin kann sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Unternehmen der öffentlichen Trinkwasserversorgung gegenüber staatlichen (Planungs-)Entscheidungen, die die Wassergewinnung in seinem Wasserwerk gefährden, auf das öffentliche Interesse am Schutz der Wassergewinnungsanlagen und dessen Wahrnehmung im Rahmen seiner Aufgabenzuständigkeit stützen. Es kommt allein darauf an, dass die daseinsfürsorgende Leistung ihrer Rechtsnatur nach in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erbracht wird (so schon OVG Koblenz, Urteil vom 3. Juni 1986 – 7A XXII/85, NVwZ 1987, 71).

6. Inzwischen hat auch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass natürliche und juristische Personen, die als legitime Gewässernutzer unmittelbar von einer Verletzung der WRRL betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden – ggf. auch auf dem Rechtsweg – einfordern können müssen. Wer zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt ist, nutzt das Grundwasser legitim in diesem Sinne. Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 – C-535/18 –, Rn. 132, juris).

All das trifft auf den Antragsteller zu. Im Hinblick darauf kann dem Antragsteller eine mögliche Verletzung seiner Wasserentnahmerechte als Betreiber einer öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht abgesprochen werden; ob ihm ein Abwehrrecht tatsächlich zusteht, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit seines Antrags (vgl. auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 – 8 B 19.1590 –, Rn. 26, juris).

B.

Der Antrag erweist sich indes als unbegründet. Der Antragsteller hat im Sinne von § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung nicht glaubhaft gemacht, dass der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsanspruch vorliegt. Der Antragsteller kann vom Antragsgegner nicht verlangen, der Beigeladenen im Hinblick auf den weiteren Vollzug der der Beigeladenen erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis den Einsatz von Rammpfählen aus Stahlbeton am Standort in ..., zu untersagen.

Denn die Abweichung von der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung vom 02. März 2022 verstößt nicht gegen hier maßgebliche wasserrechtliche Vorschriften, soweit mit Schreiben der Beigeladenen vom 24. März 2022 eine Änderung der Pfahlgründungskonfiguration angezeigt worden ist und zunächst 210 der zugelassenen Schraubgründungspfähle am nördlichen Rande der Presswerkgründungen durch Rammpfähle aus Stahlbeton ersetzt werden. Im Ergebnis zutreffend geht der Antragsgegner davon aus, dass durch diese Gewässerbenutzung eine Gefährdung des Grundwassers nicht zu besorgen ist. Gleichermaßen gilt dies für die Einbringung von nunmehr insgesamt 320 Rammpfählen mit einer Kantenlänge von 400 × 400 mm und einer Länge von jeweils 10,30 m bis zu einer maximalen Tiefe von 25,30 m über NHN.

1. Soweit der Antragsteller meint, mit der Zulassung der Abweichung von der wasserrechtlichen Erlaubnis verstoße der Antragsgegner gegen explizite Verbote der hier beachtlichen WasserschutzgebietsVO, besteht Drittschutz auch im Wasserrecht grundsätzlich nur, soweit ihn der Gesetzgeber gesetzlich normiert hat (vgl. BVerwG, U.v. 23. August 1996 – 4 C 13.94 – BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 45). Der öffentlich-rechtliche Drittschutz lässt sich grundsätzlich nur aus Rechtsvorschriften ableiten, die das individuell geschützte private Interesse Dritter hinreichend deutlich erkennen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 6. September 2004 – 7 B 62.04 – ZfW 2005, 227 = juris Rn. 10). Dies sind solche Vorschriften, die einen überschaubaren Personenkreis, seine geschützten Interessen und die Art der Rechtsverletzungen hinreichend klar bestimmen, bezüglich derer Drittschutz gelten soll (vgl. BVerwG, U.v. 28. November 2017 – 7 A 17.12 – BVerwGE 161, 17 = juris Rn. 56 m.w.N.).

Nach diesem Maßstab entfaltet § 52 Abs. 1 WHG keine drittschützende Wirkung in Bezug auf den Antragsteller als Träger der öffentlichen Wasserversorgung i.S.d. § 50 WHG. Eine ausdrückliche Aussage, wonach der Träger der öffentlichen Wasserversorgung die Beachtung der gesetzlichen Vorgaben (z.B.) bei der Erteilung einer Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG verlangen kann, enthält das Gesetz nicht. § 50 WHG, der Regelungen zur öffentlichen Wasserversorgung trifft, enthält keine solche drittschützende Wirkung. Auch die Zusammenschau mit der Benennung des begünstigten Trägers der öffentlichen Wasserversorgung in § 51 Abs. 1 Satz 2 WHG führt nicht zu einer Subjektivierung der Vorschrift (vgl. Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, 4. Aufl. 2017, Rn. 1089); die Regelung hat vielmehr eine bloße Ordnungsfunktion und dient der Identifikation der Schuldner etwaiger Entschädigungen (vgl. BT-Drs. 16/12275 S. 67; Czychowski/Reinhardt, WHG, 12. Aufl. 2019, § 51 Rn. 53).

Im Übrigen verlangt auch die verfassungsrechtliche Rechtsschutzgarantie aus Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz - GG keine Annahme einer drittschützenden Wirkung der o.g. Vorschriften, da der Antragsteller Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte wasserrechtliche Erlaubnis überhaupt durch Drittanfechtung der diesbezüglichen Erlaubnis erlangen kann (vgl. auch BVerfG, B.v. 29. Juli 1988 – 1 BvR 1047/88 – UPR 1988, 387 = juris Rn. 3), wovon er hier durch Widerspruchseinlegung auch Gebrauch gemacht hat (zitiert nach Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 – 8 B 19.1590 –, Rn. 31 - 34, juris).

2. Eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus § 47 Abs. 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 WRRL liegt indes auch nicht vor bzw. hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Grundsätzlich ist zwar das Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG erlaubnispflichtig, § 8 Abs. 1 WHG. Ein Einbringen fester Stoffe in den grundwasserführenden Boden erfüllt hinsichtlich des Grundwassers den Benutzungstatbestand des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG. Betroffen sind hiervon vor allem bauliche Maßnahmen, mit denen Bauprodukte, insbesondere zur Anlegung von Fundamenten baulicher Anlagen, in grundwasserführende Bodenschichten eingebracht werden (Breuer/Gärditz, Öffentliches und privates Wasserrecht, Rn. 412, beck-online). Schon die Niederbringung einer Bohrung ist danach eine echte Gewässerbenutzung (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Auflage, § 9 Rn. 64). Mit in den Blick zu nehmen ist in diesem Zusammenhang auch die oben genannte Wasserschutzgebietsverordnung. Besteht eine WasserschutzgebietsVO, so stellen die in ihr enthaltenen Regelungen regelmäßig gegenüber den allgemeinen wasserrechtlichen Regelungen die spezielleren, weil besonders für das betroffene Gebiet erlassenen Regelungen dar. Vorliegend ist die Beigeladene aber Inhaberin einer entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnis, mit der ihr gestattet worden ist, Gründungsarbeiten durch das Setzen von Schraubbohrpfählen durchzuführen. Diese wasserrechtliche Erlaubnis ist ausweislich der Antragsschrift (dort Seite 3) vom 24. Mai 2022 ausdrücklich nicht streitgegenständlich.

a) Soweit der Antragsteller nunmehr eine Gefährdung des Grundwassers durch das Einbringen von Rammpfählen aus Stahlbeton befürchtet, beurteilt sich die Frage, ob ein Vorhaben eine Verschlechterung des mengenmäßigen und/oder chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers (§ 47 Abs.1 und 1 WHG) bewirken kann, nach Auffassung der Kammer gemäß dem allgemeinen ordnungsrechtlichen Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts. Eine Verschlechterung muss daher nicht ausgeschlossen, aber auch nicht sicher zu erwarten sein (BVerwG, Urteil vom 4. Juni 2020 – 7 A 1/18 –, Rn. 113, juris). Damit ist nicht auf den strengen Maßstab des objektivrechtlichen Besorgnisgrundsatzes nach § 48 Abs. 1 Satz 1 WHG zurückzugreifen, der verlangt, dass die Möglichkeit einer schädlichen Verunreinigung des Grundwassers oder einer sonstigen nachhaltigen Veränderung seiner Eigenschaften nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. BVerwG, B.v. 28. Juni 2019 – 7 B 26.18 – juris Rn. 17) bzw. der nicht erfüllt ist, wenn es mit einer an Gewissheit grenzenden, alle vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit nicht zu einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit kommt (siehe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 – 8 B 19.1590 –, Rn. 40, juris). § 48 Abs. 1 WHG soll das Grundwasser vor eingeleiteten Schadstoffen schützen (Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Auflage, § 48 Rn. 7), was hier nicht in Rede steht.

b) Eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands (des Grundwassers) ist nach Auffassung der Kammer im Wasserschutzgebiet für das Wasserwerk ..., Wasserfassungen ... und ... Straße nach dem entsprechend heranzuziehenden Maßstab des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG auf der Grundlage der Aussagen in der „Hydrogeologischen Studie-Tiefgründung“ der F... GmbH in der Fassung der 4. Ergänzung vom 08. Juni 2022 zu den Auswirkungen der Tiefgründung auf die Grundwasserdynamik nicht sicher „zu erwarten“. Eine Beeinträchtigung ist grundsätzlich erst dann „zu erwarten“, wenn sie nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln wahrscheinlich ist und ihrer Natur nach auch annähernd voraussehbar ist (Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Auflage, § 12 Rn. 25 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Nicht genügend ist nach diesem Maßstab grundsätzlich eine bloß entfernte Möglichkeit oder Besorgnis einer Gefährdung (Czychowski/Reinhardt, a. a. O.).

c) Gleichwohl müssen bei einer Auslegung des § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nach Sinn und Zweck der Regelung für das Einbringen einer flächendeckenden Pfahlgründung gerade in einem Trinkwasserschutzgebiet erhöhte Anforderungen gelten, die dem Besorgnisgrundsatz nahekommen. Dies ergibt sich aus der allgemein anerkannten Erwägung, dass bei der Bestimmung des Maßstabs der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Gewässerbeeinträchtigung auch das Gewicht eines möglichen Schadens entscheidend berücksichtigt werden muss. Je stärker das Wohl der Allgemeinheit bei Eintritt eines Schadens beeinträchtigt werden kann, desto geringer kann der Grad der Wahrscheinlichkeit sein (Czychowski/Reinhardt, a. a. O., § 12 Rn. 25 m. w. N. aus der Rechtsprechung). Der Gesetzgeber misst der sicheren Gewährleistung der öffentlichen Wasserversorgung innerhalb der wasserwirtschaftlichen Benutzungsordnung die höchste Bedeutung zu (siehe in diesem Sinne etwa auch Bay. VGH, Urteil vom 12. Juli 1977 - Nr. 525 VIII 75 -, DVBl. 1977, 932; VGH Mannheim, Urteil vom 6. März 1991 - 5 S 2630/89 -, juris Rn. 30). Dies zeigt sich in gesetzlichen Normierungen wie etwa § 3 Nr. 10 WHG, der die öffentliche Wasserversorgung hervorgehoben benennt, ferner etwa auch in der weitreichenden Ermächtigung zur Einschränkung von Grundstücksnutzungen in Wasserschutzgebieten nach § 52 Abs. 1 WHG.

d) Hiernach muss jedenfalls in Trinkwasserschutzgebieten dem ohnehin schon besonders bedeutsamen Schutz des Grundwassers vor Verunreinigungen (siehe dazu etwa auch BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, juris Rn. 152 ff.) eine alle anderen Belange überragende Bedeutung zukommen. Somit sind an die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Schadens in einem Trinkwasserschutzgebiet nur geringe Anforderungen zu stellen. Dies gilt erst recht, wenn infolge der Anwendung des Benutzungstatbestandes nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG über § 48 Abs. 1 WHG für eine Erteilung der Erlaubnis ausgeschlossen werden muss, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit „zu besorgen ist“ (vgl. zur Erdwärmenutzung in einem Wasserschutzgebiet Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 17. August 2011 – 2 B 1484/11 –, Rn. 18 - 21, juris).

3. Gemessen an alldem ist aufgrund der angezeigten Änderung der Pfahlgründungskonfiguration durch den teilweisen Ersatz der zugelassenen Schraubgründungspfähle durch Rammpfähle aus Stahlbeton eine Grundwasserbeeinträchtigung weder i. S. von § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht zu erwarten. Bei der Beurteilung, ob die streitgegenständliche Zulassung von Rammpfählen aus Stahlbeton gegenüber der Verwendung von Schraubbohrpfählen zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen und des chemischen Zustands des Grundwasserkörpers führt, handelt es sich letztlich um eine Prognoseentscheidung. Eine solche erfolgt fehlerfrei, wenn sie unter Berücksichtigung aller zum Entscheidungszeitpunkt vorhandenen Daten und Erkenntnismittel in einer der Materie angemessenen und methodisch einwandfreien Weise erarbeitet worden ist. Unerheblich ist, ob sich die Prognose später als richtig oder unzutreffend erweist. Nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens gewonnene neue Erkenntnisse führen deshalb regelmäßig nicht dazu, dass die Prognoseentscheidung rechtsfehlerhaft und ein hierauf gegründeter Verwaltungsakt rechtswidrig wäre (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2021 – 8 B 19.1590 –, Rn. 39, juris).

a) Zunächst ist festzustellen, dass der mengenmäßige und chemische Zustand des Grundwasserkörpers nach dem Bewirtschaftungsplan gemäß der WRRL in der aktualisierten Fassung für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum (2016 – 2021) als gut bewertet wurde. Die Kammer hat in einem wasserrechtlichen Hauptsacheverfahren im Rahmen einer Klage gegen eine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser für eine Wasserfassung (Wasserfassung ...), die denselben Grundwasserkörper „HAV_US_3“ betraf, entscheidungstragend ausgeführt:

„Für die Bewertung, ob der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers als gut oder schlecht einzustufen ist, ist grundsätzlich auf die Zustandsbewertungen im Bewirtschaftungsplan nach § 83 WHG abzustellen. Dem Bewirtschaftungsplan kommt zwar keine rechtsverbindliche Außenwirkung zu, er entfaltet aber verwaltungsintern grundsätzlich Bindungswirkung für die Wasserbehörden und auch für andere Behörden, soweit sie über wasserwirtschaftliche Belange entscheiden. Es ist daher grundsätzlich sachgerecht und praktikabel, diese Einstufungen bei der Vorhabenzulassung zugrunde zu legen, sofern sie den Anforderungen der Wasserrahmenrichtlinie, des Wasserhaushaltsgesetzes und der Grundwasserverordnung entsprechend zustande gekommen und die fachlichen Bewertungen vertretbar sind. Eine darüber hinausgehende Inzidentkontrolle des Bewirtschaftungsplans ist angesichts der Beurteilungsspielräume der für die Bewirtschaftungsplanung zuständigen Stellen auch im gerichtlichen Verfahren regelmäßig nicht veranlasst (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Februar 2017, a.a.O., juris Rn. 489; Urteil vom 2. November 2017, a.a.O., juris Rn. 43).

Vergleichsmaßstab für die Feststellung einer wasserrechtlichen Verschlechterung ist der Ist-Zustand vor Durchführung des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rn. 47 ff. für Oberflächengewässer) ist bei der Prüfung des Verschlechterungsverbots in Bezug auf eine wasserrechtliche Bewilligung auf den chemischen Ist-Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Einleitungen abzustellen. Ob eine erlaubte Gewässerbenutzung zu einer Verschlechterung des Gewässerzustands führt, hängt vom tatsächlichen Ist-Zustand im Sinne der Wasserbeschaffenheit zum Geltungszeitpunkt der Erlaubnis ab. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 27 WHG, der auf eine Verschlechterung des Zustands abstellt. Schließt die Geltung einer Erlaubnis zeitlich unmittelbar an eine vorangegangene Erlaubnis an, so ist der Zustand des Gewässers bei gleichbleibenden Einleitungen unverändert. Dies gilt nach Auffassung der erkennenden Kammer entsprechend für die Beurteilung, ob sich der mengenmäßige Zustand eines Grundwasserkörpers i. S. v. § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verschlechtert (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Dezember 2018 - OVG 6 B 1.17 -, juris Rn. 32).

Auch in Bezug auf eine wasserrechtliche Gestattung zur Entnahme von Grundwasser, deren zeitliche Geltung an eine vorhergehende wasserrechtliche Entnahmegenehmigung anschließt, ist daher auf den mengenmäßigen Zustand unter Berücksichtigung der bisherigen Entnahme als Vergleichsmaßstab abzustellen und nicht auf den historischen Zustand vor Beginn der Grundwasserentnahme oder den hypothetischen Zustand ohne Grundwasserentnahme.

Der Wortlaut des § 47 WHG stellt ebenfalls auf eine Verschlechterung des Zustands ab. Dies setzt bereits nach dem Wortsinn eine reale nachteilige Veränderung voraus. Auch die systematische Auslegung spricht für diese Betrachtungsweise. Bei Abstellen auf einen Zustand ohne Berücksichtigung der bislang zugelassenen Entnahme würde jede weitere Entnahme eine gegen § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG verstoßende Verschlechterung des Gewässers bedeuten. Eine weitere auch gleichbleibende Grundwasserentnahme wäre dann nur noch unter Erteilung einer Ausnahme nach § 47 Abs. 3 i. V. m. § 31 WHG möglich, was der Systematik eines Regel-Ausnahme-Verhältnisses nicht gerecht würde. Außerdem würde diese Betrachtungsweise dem Verbesserungsgebot auch weitgehend die erforderliche eigenständige Bedeutung nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 2017 - 7 C 25/15 -, juris Rn. 49).

Diese Maßstäbe zugrunde gelegt kann ein Verstoß der hier genehmigten Grundwasserentnahme gegen das Verschlechterungsverbot des § 47 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht festgestellt werden.

In dem hier anzuwendenden Bewirtschaftungsplan nach der Wasserrahmenrichtlinie für die Jahre 2009 bis 2015 in der aktualisierten Fassung für den zweiten Bewirtschaftungszeitraum (2016 – 2021) wird der Zustand der Grundwasserkörper als gut oder schlecht eingestuft. Grundlage hierfür ist das natürliche Grundwasserdargebot, welches durch umfangreiche Untersuchungen zum Wasserhaushalt und zur Grundwasserbeschaffenheit sowie dem Einsatz numerischer Grundwassermodellierung ermittelt wird. Für die Überwachung des mengenmäßigen Zustands des Grundwassers werden im Land ... insgesamt 3.945 Messstellen genutzt, deren Auswahl unter Berücksichtigung der hydrogeologischen Aspekte einschließlich hydraulischer Kontakte zu Oberflächengewässern und Landökosystemen sowie der wasserwirtschaftlichen Bedeutung des Grundwasserleiters erfolgt ist (Bewirtschaftungsplan für den deutschen Teil der Flussgebietseinheit ... (2016 – 2021), Kap. 4.2.1.1 i. V. m. Karte 4.4 - KOR Havel: Überwachungsnetz des Grundwassers – Menge).Es wird zudem ermittelt, inwieweit grundwasserabhängige Landökosysteme oder Oberflächenwasserkörper durch mengenmäßige Beeinflussung der Grundwasserkörper beeinträchtigt werden. Hinsichtlich der grundwasserabhängigen Landökosysteme kommt der für den hier maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt heranzuziehende Bewirtschaftungsplan zu dem Ergebnis, dass wegen signifikanter Schädigung von Landökosystemen oder signifikanter Zustandsverschlechterung von Oberflächenwasserkörpern derzeit kein Grundwasserkörper im „schlechten“ Zustand ist (BWP Kap. 4.2.2). Bezogen auf den Grundwasserkörper DEBB_HAV_US_3 wird dort unter Berücksichtigung der derzeitigen Wasserentnahmen ein guter mengenmäßiger Zustand festgestellt (BWP Kap. 4.2.2 Mengenmäßiger Zustand des Grundwassers i. V. m. Karte 4.7 - KOR Havel: Mengenmäßiger Zustand der Grundwasserkörper sowie Karte 4.8 – KOR Havel: Zustand von Wasserkörpern für die Entnahme von Wasser für den menschlichen Gebrauch nach Art. 7 EG-WRRL).

Diese Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut muss den Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie, dem Wasserhaushaltsgesetz und der Grundwasserverordnung entsprechen. Der gute Zustand des Grundwassers wird in mengenmäßiger Hinsicht gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG nach dem Grundwasserspiegel beurteilt. Nach dieser Bestimmung ist der mengenmäßige Zustand des Grundwassers gut, wenn der Grundwasserspiegel im Grundwasserkörper so beschaffen ist, dass die verfügbare Grundwasserressource nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Dementsprechend unterliegt der Grundwasserspiegel keinen anthropogenen Veränderungen, die zu einer signifikanten Schädigung von Landökosystemen führen würden, die unmittelbar von dem Grundwasser abhängen. Auch nach § 47 Abs. 1 Nr. 3, 2. HS WHG gehört zu einem guten mengenmäßigen Zustand insbesondere ein Gleichgewicht zwischen Grundwasserentnahme und Grundwasserneubildung. Dies sieht auch § 4 Abs. 2 GrwV vor, wonach der mengenmäßige Grundwasserzustand als gut zu bewerten ist, wenn die langfristige mittlere jährliche Grundwasserentnahme das nutzbare Grundwasserdargebot nicht übersteigt und die durch die menschliche Tätigkeit bedingten Änderungen des Grundwasserstandes nicht dazu führen, dass die in Nr. 2 lit. a bis d näher genannten Faktoren eintreten. Die Regelungen zur Einstufung des mengenmäßigen Zustands des Grundwasserkörpers als gut oder schlecht stellen danach insbesondere auf die ausgeglichene Wasserbilanz ab. Darüber hinaus dürfen gemäß Anhang V Nr. 2.1.2 der Richtlinie 2000/60/EG und nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c GrwV durch menschliche Tätigkeiten bedingte Änderungen des Grundwasserstandes zukünftig nicht dazu führen, dass Landökosysteme, die direkt vom Grundwasserkörper abhängig sind, signifikant geschädigt werden.

Die Einstufung des Grundwasserkörpers durch den Bewirtschaftungsplan ist grundsätzlich eine wesentliche Vorfrage für die rechtliche Beurteilung, ob die Wasserentnahme zu einer Verschlechterung des mengenmäßigen Zustands führt. Vorliegend geht die Kammer davon aus, dass die Qualitätseinstufung im Bewirtschaftungsplan zutreffend ist und mit Einhaltung der Zielvorgaben des Bewirtschaftungsplans sowie Anordnung eines Monitorings zur Überwachung von möglichen Auswirkungen der Grundwasserentnahme der quantitativ gute Zustand des Grundwasserstands erreicht ist. Denn weder haben die Kläger Gegenteiliges zur Richtigkeit der Einstufung des Grundwasserkörpers DEBB_HAV_US_3 im Bewirtschaftungsplan als mengenmäßig gut vorgetragen noch sind Anhaltspunkte hierzu anderweitig ersichtlich.“

(VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 4. März 2022 – 5 K 469/21 –, Rn. 182 - 189, juris)

b) Von dieser Einschätzung eines guten mengenmäßigen und chemischen Zustandes des Grundwasserkörpers ausgehend, hat die F... in der „Hydrogeologischen Studie – Tiefgründung – in der Fassung der 4. Ergänzung den Einfluss der Pfähle sowie der tief gegründeten Bauwerke auf die Grundwasserdynamik dargestellt. Unter der Ziff. 4.6 hat die FUGRO ausgeführt:

„Pfahlgründungen befinden sich ausschließlich im Presswerk (Stamping-ST) in den Pressgruben der Bauphase I und II sowie angrenzender Gebäudeteile. Im Bericht zur 3. Ergänzung der Tiefgründung wurden insgesamt 557 Rammpfähle für die Pressgrube und Gebäude der Phase I betrachtet. Insgesamt sollen weitere 1160 Pfähle im Bereich der Pressgrube 2 und angrenzenden Gebäude verbaut werden. 320 der Pfähle sind Schraubpfähle die restlichen 840 Pfähle sind Fertigteil - Rammpfähle... Zwischen den Ramm- und Schraubpfählen bestehen volumetrisch und materialseitig keine Unterschiede. das Einbringverfahren hat zudem keinen Einfluss auf die hydrogeologische Beeinflussung des Aquifers durch die Pfähle.“

Schlussfolgernd kommt die F... zum Ergebnis (a.a.O. Ziff. 5.1), dass

„der Einfluss der Pfähle und Fundamente des Presswerks auf die Grundwasserstände im Millimeter – Bereich bis max. 1 cm (liegt). Damit ist dieser Einfluss als vernachlässigbar klein einzuschätzen. Die geringen Einflüsse der Gründung auf die Grundwasserdynamik beruhen auf den volumetrisch geringen Eingriffen in den Aquifer ... Zudem liegt am Standort ein sehr geringes hydraulisches Gefälle vor, sodass der Aufstau- und Absenkungseffekt klein ist.

In Anbetracht der Genauigkeit des Modells und der jahreszeitlichen Schwankungen der Grundwasserstände (Amplitude Sommer – Winter, Amplituden von Trocken- und Feuchtzeiten, übergeordnete Trends), kann kein nennenswerter Einfluss der Pfähle und tief gegründeten Bauwerke auf den Grundwasserleiter erkannt werden. Für den Grundwasserflurabstand im Gebiet von ca. 6 m ergibt sich keine Veränderung.“

Im „Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie“ vom 10. Juni 2021 hat die F... zudem die Auswirkungen des Vorhabens auf den quantitativen und qualitativen Zustand der vom Vorhaben betroffenen Grund– und Oberflächenwasserkörper bewertet. Die Bewertung erfolgte insbesondere hinsichtlich des Verschlechterungsverbots nach der WRRL und der Einhaltung des Zielerreichungsgebotes nach derselben Richtlinie.

Hinsichtlich der Pfahlgründungsmaßnahmen hat die F... erkannt, dass

„es aufgrund einer lokalen Verdichtung des Grundwasserleiters sowie der Undurchlässigkeit der Pfähle selbst zu einer Stauwirkung kommen (kann). Dies kann eine Änderung der Grundwasserströmung herbeiführen (a.a.O. Ziff. 3.2.3). Hinsichtlich der Auswirkungen auf das Grundwasserfließgeschehen prognostizierte die F..., „dass sich die kumulativen Auswirkungen der Wirkfaktoren Pfahlgründung, Flächenversiegelung und Niederschlagsversickerung auf den Grundwasserstand auf einen Radius von < 800 m beschränken“ (a.a.O. Ziff. 3.2.6).

Weiter heißt es:

„Insgesamt kann aus den Modellergebnissen geschlussfolgert werden, dass eine signifikante Änderung der Grundwasserströmungssituation durch die oben beschriebenen Maßnahmen nicht erfolgt.“

In der Zusammenfassung der benannten Wirkfaktoren und Bewertung der Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand des Grundwasserkörpers konstatiert die F... zum Wirkfaktor „Pfahlgründungen“ (Tabelle 4-1):

„Lediglich lokale und äußerst geringfügige Änderungen der Grundwasserstände, keine Auswirkungen auf den mengenmäßigen Zustand“

c) Die Kammer hält die zitierten Aussagen der F... für in sich schlüssig und deshalb für hinreichend plausibel. Gründe, die ihre Richtigkeit infrage stellten, werden vom Antragsteller nicht substantiiert genannt. Dieser beruft sich lediglich pauschal darauf, dass die nunmehr durchgeführten Gründungsarbeiten mittels des Einrammens von Fertigbetonpfählen anstelle der Verwendung von Schraubbohrpfählen die Sicherung des Wasserdargebotes und damit letztlich die Trinkwasserversorgung gefährdeten. Ebenso sei die uneingeschränkte Erhaltung der Fließfähigkeit des Grundwasserkörpers durch die laufenden Maßnahmen gefährdet. Dies greift nicht. Auch wenn der Gesetzgeber grundsätzlich jede Art von Schäden, Gefahren und Risiken für das Grundwasser in Betracht genommen wissen will und die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Grundwassers so gering wie möglich sein muss und bei einem strengen Maßstab – etwa nach dem wasserrechtlichen Besorgnisgrundsatz - selbst entfernte Wahrscheinlichkeiten, dass es zu einer Beeinträchtigung von Grundwasser kommen kann, auszuschließen sind (vergleiche Czychowski/Reinhardt, WHG 12. Aufl., § 48 Rn. 26), hat der Antragsteller die Wahrscheinlichkeit einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit im Hinblick auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der F... jedenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Entscheidend ist nicht der „Pfahltyp“, wie der Antragsteller meint, sondern

„Die Sperrwirkung von Pfählen auf den Grundwasserfluss hängt sowohl mit dem Volumenaustauschverhältnis von Pfählen zu Sand als auch mit dem Layout der Pfähle zusammen. Bei gleichem Austauschverhältnis ist die Grundwasserströmung durch einen Grundwasserleiter mit einem rechteckigen Layout von Pfählen größer als bei einem dreieckigen Layout von Pfählen, wenn der Fluss parallel zur Ausrichtung der Pfähle (für das rechteckige Muster) liegt.“

(F... – Hydrogeologische Studie – Tiefgründung – 4. Ergänzung Ziff. 4.6.1)

Es verhält sich also nicht zwangsläufig dergestalt, dass nur die Verwendung eines speziellen Pfahltyps Auswirkungen hat auf die Strömungsverhältnisse im Grundwasser, sondern auch die bautechnische Anordnung ist zu beachten, zumal in diesem Zusammenhang des Weiteren die unterschiedlichen Durchmesser der verwendeten Pfahltypen berücksichtigt werden müssten. Unbeschadet dessen versteht die Kammer die Ausführungen der F... insgesamt dahingehend, dass – unabhängig von den verwendeten Pfahl – Bautypen - kein nennenswerter Einfluss der Pfähle auf den Grundwasserleiter erkannt werden kann.

d) Entsprechend gelten die vorstehenden Ausführungen für den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 27. Juni 2022, mit dem die Beigeladene eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Gewässerbenutzung nach den dort benannten Maßgaben beantragt hat und über deren Zulässigkeit der Antragsgegner noch nicht entschieden hat. Denn gemäß der hydrogeologischen Einschätzung der F... vom 24. Juni 2022 ergeben sich aus der

„Verringerung der Pfahlanzahl keine zusätzlichen Belastungen bezüglich der Hydrodynamik oder Beschaffenheit. Weiterhin ist im hydrogeologischen Kontext die Art der Pfähle – Fertigteil – Rammpfähle oder Schraubpfähle – nicht von Bedeutung, da die äußeren Eigenschaften der Pfahltypen vergleichbar sind (Abmessungen, Kubatur, Material).“ (a.a.O. Ziff. 2.1).

C.

Die Kostenfolge ergibt sich hiernach aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 154 Abs. 3 VwGO und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht hier der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsteller aufzuerlegen, da diese sich durch Stellung eines Prozessantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Der Wert des Verfahrensgegenstandes war gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes – GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG zu ermitteln. Die Kammer hat sich insoweit an Ziffer 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai / 1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen orientiert, wobei der hiernach zugrunde zu legende Hauptsachenstreitwert von 15.000 € im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Begehrens zu halbieren war.