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Entscheidung 10 K 2997/19


Metadaten

Gericht VG Potsdam 10. Kammer Entscheidungsdatum 05.05.2022
Aktenzeichen 10 K 2997/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0505.10K2997.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 15 KitaG BB, § 16 KitaG BB, § 17 KitaG BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Sprungrevision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Elternbeiträge zu einer Kindertagesstätte.

Der Beklagte zog die Kläger mit Bescheiden vom 4. November 2014, 17. August 2015, 12. Oktober 2016, 12. Januar 2017, 29. August 2017, 21. Juni 2018 und 5. September 2018 wegen des Besuchs ihrer Kinder in einer gemeindlichen Kindertagesstätte zu Elternbeiträgen heran, die von den Klägern innerhalb der Rechtsbehelfsfristen nicht angegriffen wurden. Den Bescheiden lag die Gebührensatzung des Beklagten für die Inanspruchnahme von kommunalen Kindertagesbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten (Kita-Gebührensatzung) vom 31. August 2004 zu Grunde. In die Platzkostenkalkulation für die Jahre 2014, 2017 und 2018 wurden als Erlöse unter anderem „Zuschüsse des Landkreises gemäß § 16 Abs. 2 und § 16a Abs. 2 Kitagesetz (KitaG)“ und als Kosten unter anderem auch grundstücks- und gebäudebezogene Betriebskosten wie „Miete/Pacht/AfA für Gebäude“, „Heizungskosten“ und „Reinigung und Sanitärbedarf“ einbezogen.

Die Kläger stellten über ihren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 22. November 2018 einen Antrag auf Überprüfung der vorbezeichneten Bescheide gemäß § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X). Zur Begründung führten sie aus, dass die Berechnung der Elternbeiträge in unzulässiger Weise auf dem Kommunalabgabengesetz (KAG) beruht habe. Der Beklagte teilte den Klägern daraufhin mit, dass das Überprüfungsbegehren nach § 44 SGB X nicht hinreichend konkretisiert worden sei. Im Übrigen werde gegenwärtig eine neue Elternbeitragssatzung erarbeitet.

Die Kläger haben am 2. Dezember 2019 Klage erhoben. Die Klage sei als Untätigkeitsklage zulässig, da über den Antrag auf Überprüfung in der für die Bearbeitung angemessenen Frist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden sei. In der Sache seien die zur Überprüfung gestellten Elternbeitragsbescheide rechtswidrig. Denn sie würden auf einer rechtswidrigen, da auf die Grundlage des KAG gestützten Satzung, beruhen, was nach § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) ausgeschlossen sei. Außerdem seien die Personalkostenzuschüsse gemäß § 4 Abs. 3 der Kita-Mehrbelastungsausgleichsverordnung (Kita-MBAV) nicht als institutionelle Förderung in Abzug gebracht worden. Schließlich hätten die Kosten für Gebäude und Grundstücke gemäß § 16 Abs. 3 KitaG ebenfalls als institutionelle Förderung und damit als Erlöse in Abzug gebracht werden müssen. Sie hätten nicht als Kosten in die Kalkulation der Elternbeiträge einbezogen werden dürfen, da diese dem Einrichtungsträger nicht entstehen.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Kläger vom 22. November 2018 auf Überprüfung der Kostenbeitragsbescheide für die Inanspruchnahme eines Kitaplatzes für die Kinder L... und N... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Ansicht der Kläger sei ein sachlicher Grund für die Untätigkeit gegeben. So seien die Kläger mit Schreiben vom 21. Juni 2019 darüber informiert worden, dass die Kita-Gebührensatzung gegenwärtig überarbeitet und mit den entsprechenden Gremien abgestimmt werde. In der Sache würden die Voraussetzungen für den begehrten Bescheidungsanspruch nicht vorliegen. Zunächst sei eine pauschale Überprüfung der Beitragsbescheide mangels Stellung konkreter Rechtsfragen auf Klägerseite nicht möglich. Denn § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sehe die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts nur „im Einzelfall“ vor. Entgegen der Auffassung der Kläger würden die Gebührenbescheide weder auf einer Satzung basieren, die auf Grundlage des KAG erstellt wurde noch seien kalkulatorische Zinsen gemäß § 6 Abs. 2 KAG berücksichtigt worden. Der entsprechende Vortrag sei nicht substantiiert genug. Jedenfalls sei kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verwaltungsakte und der Erhebung des Beitrags ersichtlich. Die Beweislast liege bei den Klägern. Die Personalkostenzuschüsse gemäß § 4 Abs. 3 Kita-MBAV seien unter der Position „Zuschüsse gemäß § 16a Abs. 2 KitaG“ als Erlöse berücksichtigt worden. Die Umlegung grundstücks- und gebäudebezogener Betriebskosten sei unter Verweis auf die gefestigte Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg rechtlich nicht zu beanstanden. Weitere Fehler, dass etwa der höchste Elternbeitrag die durchschnittlichen Platzkosten übersteige, seien nicht dargelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben.

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Sie ist zwar zulässig (I.), aber unbegründet (II.).

I. Sie ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Insbesondere bedurfte es abweichend von § 68 VwGO keiner vorherigen Durchführung eines erfolglosen Vorverfahrens. Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO abweichend von
§ 68 zulässig. Die Klage kann jedoch gemäß § 75 Satz 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Dies zu Grunde gelegt, wurde über den Antrag der Kläger vom 22. November 2018 ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Zwischen Antragstellung am 22. November 2018 und der Klageerhebung am 2. Dezember 2019 lag ein Untätigkeitszeitraum von über einem Jahr, mithin mehr als 3 Monate. Ein sachlicher Grund für diese Untätigkeit lag zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor. Soweit der Beklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2019 mitteilen ließ, dass die Verwaltung derzeit auf Grundlage einer zwischenzeitlich neu durchgeführten Kalkulation eine neue Elternbeitragssatzung erarbeite und ankündigte, dass diese im Laufe des 1. Quartals 2019 von der Gemeindevertretung beschlossen werden solle, so ist darin kein sachlicher Grund i. S. des § 75 VwGO zu erkennen. Ein solcher Grund kann nur dann i. S. des § 75 Satz 1 VwGO „zureichend“ sein, wenn er mit der Rechtsordnung in Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90 – juris, Leitsatz 3).

Steht der Erlass eines neuen oder die Änderung eines bestehenden Gesetzes bzw. einer Rechtsverordnung – auch in absehbarer Zeit – an, so stellt dies noch keinen zureichenden Grund i.S.d. § 75 VwGO dar. Wegen allfälliger Verzögerung würde dies den Interessen der Kläger an einer Entscheidung ebenso wenig gerecht werden wie dem Aspekt der Rechtssicherheit. Ergeht nämlich das neue Gesetz bzw. die neue Rechtsverordnung oder Satzung tatsächlich während des anhängigen Verwaltungsverfahrens, so besteht die Möglichkeit, die neue Rechtslage in diesem Verfahren ebenso wie in einer späteren gerichtlichen Auseinandersetzung – insbesondere bei der Verpflichtungsklage – zu berücksichtigen (NK-VwGO/ Brenner, 5. Aufl. 2018, VwGO § 75 Rn. 55; BeckOK VwGO/Peters, 54. Ed. 1.7.2020, VwGO § 75 Rn. 13).

Im Übrigen gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, dass es nicht mit der Rechtsordnung vereinbar ist, dass die Verwaltung die Entscheidung über einen Antrag verzögert, um ihn nach einer absehbaren Rechts-änderung ablehnen zu können. Andernfalls hätte sie es in der Hand, dem Bürger eine gesetzlich vorgesehene Rechtsposition dadurch vorzuenthalten, dass sie mit Blick auf eine künftige Gesetzesänderung von einer Entscheidung absieht. Eine solche Befugnis widerspräche der Bindung der Verwaltung an das geltende Recht und unterliefe die rechtsstaatliche Funktion des Gesetzes. Ob und in welchem Umfang gesetzlich gewährleistete Rechtspositionen beseitigt oder entwertet werden, ist allein vom Gesetzgeber im Rahmen der verfassungsrechtlichen Grenzen zu entscheiden (BVerwG, Beschluss vom 8. Januar 2004 – 7 B 58/03 –, juris Rn. 4). Schließlich ist es zu der in dem Schreiben vom 7. Januar 2019 angekündigten Satzungsänderung im ersten Quartal 2019 nicht gekommen.

II. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Die Kläger haben keinen Anspruch auf Bescheidung ihres Antrags vom 22. November 2018 auf Überprüfung der Elternbeitragsbescheide, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn die Voraussetzungen von § 44 Abs. 2 SGB X liegen nicht vor. Nach Satz 1 ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Die angegriffenen Elternbeiträge sind für bereits abgelaufene Zeiträume erhoben worden. Für solche Zeiträume stellt Satz 2 die Rücknahme in das Ermessen der zuständigen Behörde: Sie kann einen rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehmen.

Die Voraussetzungen für einen solchen Bescheidungsanspruch liegen jedoch nicht vor. Denn die angegriffenen Elternbeiträge sind in der Vergangenheit rechtmäßig erhoben worden, sodass den Klägern kein Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über eine Rücknahme gegen den Beklagten zusteht.

1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen (Elternbeiträge) zu entrichten. Diese Elternbeiträge werden nach § 17 Abs. 3 KitaG vom Träger der Einrichtung festgelegt und erhoben. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben.

Hiervon hat die Beklagtenseite durch Erlass ihrer Kitagebührensatzung Gebrauch gemacht. Trotz erheblicher Bedenken der Kammer ist die Festlegung in der Satzung nicht zu beanstanden. Infolgedessen ist die entsprechende Satzung wirksam, weshalb die durch Bescheid festgesetzten Elternbeiträge eine taugliche Ermächtigungsgrundlage haben. Insbesondere verlangt die Satzung eine Höchstgebühr, die die berücksichtigungsfähigen tatsächlichen Kosten des in Anspruch genommenen Kitaplatzes (Platzkosten) nicht übersteigt. Damit erweist sich auch die an die Höchstgebühr anknüpfende Gebührenstaffelung als rechtmäßig.

§ 17 Abs. 2 Satz 3 KitaG schreibt in der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung gültigen Fassung vor, dass der höchste Elternbeitrag die anteilig auf einen Betreuungsplatz entfallenden Betriebskosten nicht übersteigen darf. Diese Regelung enthält nach Auffassung der Kammer lediglich eine Klarstellung der auch bei Erlass der hier streitbefangenen Bescheide gültigen Rechtslage. Denn schon aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Abgabengerechtigkeit folgt, dass einkommensbezogene
Gebührenstaffeln – wie hier – nur solange unbedenklich sind, als selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Die Höchstgebühr darf auch nicht dazu führen, dass sie die dazu verpflichteten Gebührenschuldner zur Finanzierung allgemeiner Lasten oder zur Entlastung sozial schwächerer Gebührenschuldner heranzieht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris). Solche unzulässigen Auswirkungen entstehen jedoch, wenn die Höchstgebühr die Platzkosten übersteigt, was hier jedoch nicht der Fall ist.

2. Die von der Beklagtenseite erhobenen Elternbeiträge umfassen auch eine Erstattung von gebäude- und grundstücksbezogenen Betriebskosten (vgl. § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG) wie etwa Miete, Pacht, Absetzungen für Abnutzungen, Gebäudereinigung und Heizungskosten. Die Kammer hat durchaus erhebliche Zweifel an der Auffassung des übergeordneten OVG Berlin-Brandenburg, dass eine Berücksichtigung derartiger Kostenpositionen in der Kalkulation der Elternbeiträge zulässig ist.

a. Ausgangspunkt dieser Zweifel ist § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG, wonach die Elternbeiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu erheben sind. Betriebskosten einer Kita sind nach § 15 Abs. 1 KitaG die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. § 15 Abs. 2 KitaG konkretisiert die Ermittlung der Höhe von Personalkosten in der Weise, dass die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst oder vergleichbare Vergütungsregelungen anzuwenden sind. Somit zählen im Ausgangspunkt alle kausal durch den Betrieb einer Kita verursachten sächlichen und personellen Aufwendungen zu den Betriebskosten, zu denen die Eltern nach § 17 KitaG einen Beitrag zu leisten haben, also auch gebäude- und grundstücksbezogene Betriebskosten ebenso wie Kosten für das technische und pädagogische Personal.

Aus dem Zusammenspiel allein von §§ 15 und 17 KitaG ergäbe sich, dass das KitaG sämtliche Betriebskosten einer Einrichtung zwischen den Eltern im Wege der von ihnen zu leistenden Beiträge und im Übrigen dem Kita-Träger aufteilt. Denn die Betriebskosten des § 15 Abs. 1 KitaG entstehen zunächst dem Träger der Einrichtung in voller Höhe, die er dann (dem Grunde nach umfassend, der Höhe nach jedoch gestaffelt und damit nur teilweise) nach § 17 KitaG auf die Eltern abwälzen darf. Die in § 15 Abs. 1 KitaG bezeichnete gesamte Kostenmasse einer Einrichtung wird aber nicht lediglich auf den Träger der Einrichtung und die Eltern, sondern auf insgesamt vier Kostenträger verteilt. So bestimmt § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG, dass die Kosten der Kindertagesbetreuung durch Eigenleistungen des Trägers der Einrichtung, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt werden. Diese Kostenträger stehen selbständig nebeneinander mit der Folge, dass etwa Überzahlungen eines Kostenträgers nicht zugunsten eines anderen Kostenträgers verrechnet werden können (vgl. Urteil der Kammer vom 16. November 2017 - VG 10 K 145/15-, bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2019 - OVG 6 B 6.18 -). Jeder der vier Kostenträger hat vielmehr für den ihm zugewiesenen Teil der gesamten Kostenmasse selbständig und abschließend einzustehen.

b. Welcher Teil der Gesamtkostenmasse einzelnen Kostenträgern zugewiesen wird, ergibt sich aus den nachfolgenden Absätzen des § 16 KitaG.

So bestimmt § 16 Abs. 2 KitaG, dass der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, im Land Brandenburg also die Landkreise, dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss von mehr als 80 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals zu gewähren hat. Es handelt sich damit wörtlich zunächst lediglich um eine Anspruchsgrundlage zugunsten des jeweiligen Kita-Trägers gegen den zuständigen Landkreis auf Zahlung des Zuschusses. Die Bedeutung des § 16 Abs. 2 KitaG geht jedoch über diejenige einer bloßen Anspruchsgrundlage hinaus. Im Finanzierungssystem des § 16 KitaG, das eine Aufteilung der Gesamtkosten auf vier Kostenträger vorsieht, enthält § 16 Abs. 2 KitaG darüber hinaus die Aussage, dass der dort beschriebene Anteil an den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals den Landkreisen exklusiv zugewiesen wird. Kein anderer Kostenträger soll für diesen Anteil einstehen müssen. Hat der einzelne Kita-Träger diesen Anteil der gesamten Kostenmasse bereits vom zuständigen Landkreis erstattet bekommen, kann er dieselben Kosten nicht ein weiteres Mal – wenn auch nur gestaffelt und damit teilweise – von den Eltern erstattet bekommen. Dementsprechend hat schon das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris) zu § 90 SGB VIII als der dem KitaG übergeordneten Rechtsgrundlage entschieden, dass für die Teilnahmebeiträge und Gebühren, die der Träger der Einrichtung von den Eltern verlangen darf, der Höhe nach von Bedeutung ist, in welcher Höhe Kosten entstehen, die nicht bereits durch institutionelle Förderung – freier wie öffentlicher Jugendhilfe – gedeckt sind. Soweit also die Landkreise dem Träger der Einrichtung Teile der Kostenmasse im Wege sogenannter institutioneller Förderung bereits erstattet haben, dürfen die Kosten auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erneut teilweise auf die Eltern umgelegt werden. Diesem Gedanken hat der brandenburgische Landesgesetzgeber Rechnung getragen, indem er – klarstellend im Anschluss an die bereits ergangene Rechtsprechung – in der aktuellen Gesetzesfassung in § 17 Abs. 2 Satz 2 KitaG bestimmt hat, dass bei der Ermittlung der beitragsfähigen Betriebskosten zunächst von der Gesamtsumme mindestens der Betrag abzuziehen ist, den der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe einem Einrichtungsträger als Zuschuss nach § 16 Abs. 2 zu gewähren hat. Alles andere würde eine unzulässige Doppelfinanzierung einer Teilposition der Gesamtkostenmasse darstellen.

c. Sodann verpflichtet § 16 Abs. 3 S. 1 KitaG die Gemeinden, dem Träger der Einrichtung das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung zu stellen und die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke zu tragen. Diese Vorschrift hat ausweislich der Gesetzgebungsmaterialen (LT-Drs. 1/626) den historischen Hintergrund, dass Kindertagesstätten zu DDR-Zeiten ausschließlich von den Gemeinden zur Verfügung gestellt wurden und die gemeindliche Verantwortung auch nach der Wende insoweit perpetuiert werden sollte, als sie auch freien Kita-Trägern, die nunmehr in diese Jugendhilfeleistung einbezogen werden sollten, Grundstück und Gebäude zur Verfügung stellen sollten. Aus den Gesetzgebungsmaterialien folgt auch, dass dies entgeltlos, also ohne Mietzahlung seitens der freien Träger geschehen sollte. Dieses gesetzgeberische Leitbild hat sich zunehmend als praxisfremd erwiesen, da die Gemeinden im zeitlichen Verlauf nicht mehr über genügend eigene Grundstücke und Gebäude verfügten. Die freien Träger waren deshalb gehalten, ihre Kindertagesstätten auf angemieteten Flächen oder in eigenen Gebäuden einzurichten. Bei einer zweckentsprechenden Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG haben die Gemeinden deshalb den freien Trägern bei Inanspruchnahme von angemieteten oder eigenen Räumen und Flächen die ortsübliche oder die kalkulatorische Miete (vgl. § 4 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. a. und b. der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung -KitaBKNV-) zu erstatten. Zusätzlich zur Überlassung der Grundstücke und der Gebäude oder ersatzweise der Zahlung der ortsüblichen oder kalkulatorischen Miete müssen die Gemeinden nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG den freien Trägern die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke erstatten. Dazu gehören beispielsweise Kosten für den Hauswart und die Gebäudereinigung.

§ 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ist damit ebenso wie § 16 Abs. 2 KitaG wörtlich gesehen nur eine Anspruchsgrundlage des (freien) Kita-Trägers. Dieser Anspruch richtet sich allerdings nicht gegen den Landkreis, sondern gegen die jeweilige Gemeinde. Er ist auf Überlassung einer Immobilie und auf Zahlung grundstücks- und gebäudebezogener Betriebskosten gerichtet. Auch das ist ein Teil der Gesamtkostenmasse des § 15 Abs. 1 KitaG. Nach Ansicht des OVG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Mai 2018 - OVG 6 A 2.17 - sowie Urteile vom 22. Mai 2019 - OVG 6 A 6.17 - und - OVG 6 A 20.17 -, juris, Beschlüsse vom 13. Mai 2020, OVG 6 B 10/20 und vom 15. Juli 2020 - OVG 6 B 5/20 - und OVG 6 B 6/20) erschöpft sich die Bedeutung des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG allerdings darin, als Anspruchsgrundlage das Verhältnis zwischen freiem Kita-Träger und Gemeinde zu regeln.

d. An der Überzeugungsfähigkeit dieser Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg sind nach Überzeugung der Kammer nach wie vor Bedenken angezeigt.

Ein freier Kita-Träger, der von der Gemeinde das Grundstück und Gebäude, ersatzweise die ortsübliche oder kalkulatorische Miete, und ergänzend die grundstücks- und gebäudebezogenen Betriebskosten von der Gemeinde erstattet bekommt, wird aus denselben Gründen, die das Bundesverwaltungsgericht für die institutionelle Förderung seitens der Landkreise erkannt hat, dieselben Kosten nicht erneut (teilweise) auf die Eltern umlegen dürfen. Das wäre ebenfalls eine unzulässige Doppelfinanzierung eines Teils der Gesamtbetriebskosten. Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich auch keine Besonderheit etwa aus dem Zweck der institutionellen Förderung, die eine unterschiedliche Behandlung zur Erstattung der Kosten nach § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG zuließe (anders aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019 - OVG 6 A 2.19 -, - OVG 6 A 3.18 - und - OVG 6 A 4.18 -, juris).

Das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O., Rn. 16) stellt vielmehr ausschließlich darauf ab, dass Ausgangspunkt für die Festsetzung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Angebotes in einer Kindertagesstätte die dem Träger der Einrichtung entstehenden Kosten sind und dass die institutionelle Förderung bewirkt, dass sich diese Kosten verringern. Dieselbe Wirkung tritt aber dadurch ein, dass gebäude- und grundstücksbezogene Kosten von den Gemeinden zu tragen sind. Auch das vermindert die Kostenlast des Trägers der Einrichtung. Darauf hatte das Bundesverwaltungsgericht allerdings nicht eingehen können, weil die zu Lasten der Gemeinden gehende Kostenzuweisung speziell auf brandenburgischem Landesrecht beruht. Eindeutig ist aber, dass eine Gebührenerhebung im Sinne von § 90 SGB VIII und damit auch im Sinne des daran anknüpfenden § 17 KitaG auf einer Kostenmasse beruhen muss, die den Träger der Einrichtung auch belastet, die er also nicht anderweit erstattet bekommt.

Gegenteiliges ergibt sich wohl auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber den Abzug grundstücks- und gebäudebezogener Kosten nicht ausdrücklich geregelt hat. Das ist für den Abzug der institutionellen Förderung zunächst ebenfalls nicht geschehen. Erst in der aktuellen Gesetzesfassung wird die institutionelle Förderung ausdrücklich in § 17 KitaG erwähnt. Das beruht nach Ansicht der Kammer offensichtlich darauf, dass der Abzug dieser Kosten im Rahmen der Elternbeiträge in der Rechtsprechung mittlerweile geklärt war. Eine weitergehende Aussage, insbesondere eine Billigung der genannten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts zur fehlenden Abzugsfähigkeit grundstücks- und gebäudebezogener Kosten ist jedoch weder dem Ge-setzeswortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien zu entnehmen. Der Gesetzgeber hat in der aktuellen Fassung mit dem Wort „mindestens“ vielmehr ausdrücklich offengelassen, ob und welche weiteren Betriebskosten abzugsfähig sind.

Schließlich führt auch die Regelung des § 2 KitaBKNV mit den dort beispielhaft aufgeführten Sachkosten zu keinem anderen Ergebnis (a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 10. Oktober 2019, a. a. O.). Diese Vorschrift hat lediglich die Aufgabe, Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG näher zu bestimmen (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. September 2019 - OVG 6 A 1.18 -, juris). Sie trifft weder eine Aussage dazu, welche Betriebskosten gebäude- und grundstücksbezogen im Sinne des § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG sind, noch dazu, welche Kosten den Elternbeiträgen nach § 17 KitaG zugrunde gelegt werden können.

e. Nach allem dürfte die von dem Oberverwaltungsgericht gebilligte derzeitige Praxis, grundstücks- und gebäudebezogene Kosten der Kalkulation von Elternbeiträgen zugrunde zu legen, nach Auffassung der Kammer gegen die vom Bundesverwaltungsgericht zu § 90 SGB VIII aufgezeigten Grundsätze verstoßen. Sie überzeugt überdies auch in der Sache nicht. Weder § 16 Abs. 2 noch § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG haben demnach allein die Bedeutung einer Anspruchsgrundlage des jeweiligen Kitaträgers auf Erstattung bestimmter Betriebskosten. Die darüberhinausgehende Wirkung dieser Ansprüche liegt in einer Verminderung der dem Kitaträger obliegenden Kostenmasse. Nur die verminderte Kostenmasse darf auf die Eltern umgelegt werden. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass sich die Partner eines privaten Betreuungsvertrags als Ausfluss der Privatautonomie untereinander einvernehmlich auf die Höhe des Elternbeitrages für einen bestimmten Zeitraum verständigen können (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8. Januar 2021 - OVG 6 B 9.20 -, juris Rn. 23). Auch im Rahmen der Privatautonomie wirken sich die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 17 KitaG aus (so auch ausdrücklich LG Berlin, Urteil vom 14. Juli 2020 - 15 O 11/19 -, juris). Selbst wenn aber mit der Ansicht des OVG im Bereich des Privatrechts das KitaG umgangen werden könnte, hätte das keinen Einfluss auf die Aussage, die das KitaG selbst trifft.

Kann demzufolge nach der Aussage des KitaGein freier Träger die grundstücksbezogenen Betriebskosten nicht auf die Eltern abwälzen, darf für einen gemeindlichen Kita-Träger, der bei der Satzungsgebung und der Gebührenerhebung das KitaG auch nach der Auffassung des OVG nicht umgehen darf, nichts Anderes gelten. Zum einen unterscheidet nämlich das KitaG zwischen gemeindlichen und freien Trägern eben nur insoweit, als es den gemeindlichen Trägern vorbehalten ist, die Elternbeiträge durch Satzung zu regeln und durch Bescheide zu erheben. Das trägt der öffentlich-rechtlichen Organisationsform der Gemeinden Rechnung, über die die freien Träger nicht verfügen. Letztere können nur im Rahmen zivilrechtlicher Verträge agieren. Zum anderen würde eine -bei jeweiliger Anwendung des KitaG- unterschiedliche Behandlung freier und gemeindlicher Träger dazu führen, dass Eltern für gemeindliche Einrichtungen strukturell erheblich höhere Beiträge zu zahlen hätten, wenn nur die Gemeinden grundstücksbezogene Kosten auf die Eltern abwälzen dürften. Die Gemeinde hat – wenn sie zugleich Kitaträgerin ist – somit eine Zwitterstellung: Sie ist Kita-Trägerin und zugleich exklusive Kostenträgerin für grundstücks- und gebäudebezogene Kosten. Diese Kosten kann sie -jedenfalls nach der Aussage des § 17 KitaG- ebenso wenig auf Eltern abwälzen wie freie Träger.

f. Soweit die Kläger im Übrigen geltend machen, dass die Elternbeitragssatzung auf Grundlage des KAG erlassen worden sei, so lässt sich den Schriftsätzen nicht entnehmen, worauf diese Annahme konkret gestützt wird. Eine Substantiierung eines solchen Satzungsmangels ist bis zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht erfolgt. Des Weiteren lässt sich ein entsprechender Satzungsmangel weder den Verwaltungsvorgängen noch bei Betrachtung der Gebührensatzung des Beklagten entnehmen. Zwar trifft zu, dass § 6 KAG auf Elternbeiträge im Sinne des § 17 KitaG nicht anwendbar ist. Denn Elternbeiträge bzw. Kita-Gebühren sind keine Benutzungsgebühren im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG. Dementsprechend ist es auch verfehlt, bei der Ermittlung der Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG kalkulatorische Zinsen zu berücksichtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Oktober 2017 - OVG 6 A 15.15 - juris, Leitsätze 1-3). Der Satzung des Beklagten ist jedoch zu entnehmen, dass sie auf der Grundlage des „§ 5 Abs. 1, des § 35 Abs. 2 Ziffer 10 und des § 75 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg vom 15. Oktober 1993 (GVBl. I S. 398), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2003 (GVBl. I S. 294), in Verbindung mit § 90 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches (Kinder- und Jugendhilfegesetz) vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3546), und § 17 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 der Neufassung des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches – Kindertagesstättengesetz (KitaG) – vom 27. Juni 2004 (GVBl. I. S. 384)“ erlassen worden ist. Das KAG wird hingegen nicht als Rechtsgrundlage in der Normenkette benannt. Des Weiteren sind auch keine Gesetzesmaterialien ersichtlich, wie etwa eine Beschlussvorlage der Gemeindevertreterversammlung, aus denen abzuleiten wäre, dass die fragliche Satzung ausdrücklich auf § 6 KAG für die Kalkulation der Kita-Gebühren hinweise. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass der Beklagte bei der Ermittlung der Sachkosten im Sinne des § 15 Abs. 1 KitaG kalkulatorische Zinsen berücksichtigt hätte.

g. Soweit die Kläger schließlich geltend machen, dass die Personalkostenzuschüsse gemäß § 4 Abs. 3 Kita-MBAV nicht als institutionelle Förderung in Abzug gebracht worden seien, so vermag auch dieser Einwand ebenfalls nicht durchzugreifen. § 16a Abs. 2 Satz 1 KitaG zufolge werden der gemäß Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg gebotene Ausgleich der Mehrbelastungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe infolge des erweiterten Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung nach § 24 Absatz 2 SGB VIII in der am 1. August 2013 in Kraft getretenen Fassung, der Ausgleich der Mehrbelastungen bei den Standortgemeinden durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und der Ausgleich der dabei entstehenden Verwaltungskosten in einer Rechtsverordnung näher geregelt. Dies ist geschehen in Form der Kita-MBAV. Deren § 1 besagt, dass die Verordnung den Ausgleich der Mehrbelastungen, die bei den Kommunen infolge der Erweiterung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung von Kindern nach vollendetem ersten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres zum 1. August 2013 entstehen und durch das Land auszugleichen sind (auszugleichende Plätze), regelt. Diese Personalkostenzuschüsse gemäß § 4 Abs. 3 Kita-MBAV wurden beklagtenseits als institutionelle Förderung in Abzug gebracht. Aus den übermittelten Platzkostenkalkulationen ergibt sich, dass nicht nur „Zuschüsse des Landkreises gemäß § 16 Abs. 2 KitaG“ sondern auch „Zuschüsse gemäß § 16a Abs. 2 KitaG“ als Erlöse in Abzug gebracht wurden.

h. Bestehen auf Grundlage der vorab angestellten Erwägungen erhebliche Zweifel an der Berücksichtigungsfähigkeit grundstücks- und gebäudebezogener Kosten in der Kalkulation von Elternbeiträgen, kommt das Gericht vorliegend gleichwohl nicht zu dem Schluss, dass die einschlägigen Elternbeitragsbescheide der Kläger rechtswidrig sind. Alleine zur Wahrung der Rechtsprechungseinheit schließt sich die Kammer nämlich – trotz gravierender Bedenken – einstweilen der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts an.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Die Berufungszulassung folgt aus § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Anders als das OVG Berlin-Brandenburg geht die Kammer von einer grundsätzlich klärungsbedürftigen, höchstrichterlich aber noch ungeklärten Rechtsfrage hinsichtlich der Umlagefähigkeit grundstücks- und gebäudebezogener Betriebskosten im Rahmen von Elternbeiträgen aus.

Die Sprungrevision war zuzulassen, da die Beteiligten der Einlegung gemäß § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit Schriftsatz vom 13. August 2020 (Kläger) und mit Schriftsatz vom 4. September 2020 (Beklagter) zugestimmt haben und die Voraussetzungen des § 134 Abs. 2 Satz 1 VwGO i. V. m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO vorliegen. Gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Vor dem Hintergrund des § 90 SGB VIII als der dem KitaG übergeordneten Rechtsgrundlage besteht auf der Grundlage der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 25. April 1997 - 5 C 6.96 -, juris) eine bundesrechtlich grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage. Es stellt sich die Frage, ob es § 90 SGB VIII widerspricht, Elternbeiträge auch für solche Kosten zu erheben, für die § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG dem Träger der Einrichtung einen gesonderten Erstattungsanspruch einräumt oder ob insoweit eine andere Behandlung als für die Kosten der institutionellen Förderung im Sinne des § 16 Abs. 2 KitaG zulässig ist, obwohl auch Betriebskosten im Sinne von § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG ebenso wie solche nach § 16 Abs. 2 KitaG dem Träger der Einrichtung bereits anderweitig anhand dieser Anspruchsgrundlagen vollständig erstattet werden können. Soweit das BVerwG diese Frage inhaltlich in der o. g. Entscheidung bereits beantwortet haben sollte, was dem Verständnis dieser Entscheidung seitens der Kammer entspräche, so läge der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO vor, denn in diesem Falle wiche das vorliegende Urteil in der dargelegten Rechtsfrage von der o. g. Entscheidung des BVerwG ab.

Die Revisionszulassung durch die Kammer ermöglicht es somit den in erster Instanz unterlegenen Klägern, mit der Einlegung der Revision die letztinstanzliche Klärung der streitigen Frage herbeizuführen.