Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.06.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 U 72/21 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0621.2U72.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 8. Oktober 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 249/20 wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes und der Sachanträge wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil und auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 10. Mai 2022 Bezug genommen.
Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 10. Mai 2022 Bezug genommen, an dem der Senat auch mit Blick auf die Gegenerklärung der Klägerin vom 8. Juni 2022 festhält.
Die Klage gegen das beklagte Land ist offensichtlich unbegründet. Der Klägerin stehen weder Ansprüche aus direkter oder entsprechender Anwendung des Infektionsschutzgesetzes noch solche aus Amts- oder Staatshaftung zu. Die Kritik der Klägerin an der in jeder Hinsicht überzeugenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2022 zum Aktenzeichen III ZR 79/21 (NVwZ 2022, 814 = MDR 2022, 636) vermag der Senat ebenso wenig zu teilen wie ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der infektionsschutzrechtlichen Vorschriften in der auch hier zugrunde gelegten Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Bereits dies schließt die mit der Gegenerklärung angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG aus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2021 – 2 BvL 2/15 –, NVwZ 2022, 704, Rdnr. 40). Tragfähige Gründe für die Annahme der Rechtswidrigkeit der mittelbar angegriffenen Verordnungen legt die Klägerin auch mit ihrer Gegenerklärung nicht dar. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht aus der allein vom Bund zu verantwortenden Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen.
Soweit die Klägerin die Regelung der haushaltsrechtlichen Förderbestimmungen beanstanden, insbesondere eine gleichheitswidrige Benachteiligung geltend machen möchte, müsste sie sich an die zuständigen Bewilligungsstellen wenden und gegebenenfalls verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachsuchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Februar 2022 – 1 BvR 1073/21, NJW 2022, 1366 Rdnr. 41).
Die Klage gegen die Beklagte zu 2 ist hingegen unzulässig. Die Klägerin macht weiterhin nicht deutlich, warum ihr die Möglichkeit der zuletzt erfolgten Bezifferung des ihr vermeintlich wegen der Allgemeinverfügungen der Beklagten zu 2 entstandenen Schadens nicht bereits bei Klageerhebung offen gestanden haben soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO, diejenige zum Streitwert auf §§ 47 und 48 GKG sowie § 3 ZPO.