Gericht | OLG Brandenburg 4. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 22.03.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 2 U 1/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0322.2U1.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das am 1. Dezember 2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam zum Aktenzeichen 4 O 364/19 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
I.
Die Kläger begehren im Wege der Amtshaftungsklage Schadensersatz, nachdem der Rechtsvorgänger des Beklagten (im Folgenden einheitlich: Beklagter) eine Grundstücksverkehrsgenehmigung für die Veräußerung eines zugunsten ihrer Rechtsvorgänger restitutionsbefangenen Grundstücks erteilt habe.
Die Kläger sind als Erben Rechtsnachfolger von T… und H… Sch…, der beiden alleinigen Abkömmlinge der im Jahre 1962 gestorbenen L… Sch…. Diese war Eigentümerin mehrerer Grundstücke im Ortsteil F… von …see, darunter auch das hier in Rede stehende. Im Dezember 1939 veräußerte sie unter anderem dieses Grundstück verfolgungsbedingt – ihr Ehemann war als „Mischling I. Grades“ eingestuft worden – an einen Dr. D….
Unter dem 9. September 1990 übersandten die Rechtsvorgänger der Kläger (im Folgenden einheitlich: Kläger) dem Beklagten – „Dezernat Finanzen, Arbeitsbereich Volkseigentum und Treuhandvermögen“ – eine „Anspruchsanmeldung“, in der es heißt:
„Hiermit melde ich unseren Anspruch an für
Grundstück in DDR 1… F… (Ortsteil von 15… …see)
Grundbuch von N…
Eigentümer Dr. med. He… Sch… bzw. seine Ehefrau
L… geb. F…, unsere MutterFlur uns nicht Flurstück bekannt Größe ca. 6.000 qm
andere Vermögenswerte Waldparzelle ...“
Die Rechtsnachfolgerin von Dr. D… veräußerte das Grundstück im April 1991 als Verfügungsberechtigte für 530.000 DM (= 270.984,70 €). Der Beklagte erteilte am 22. November 1991 die Grundstücksverkehrsgenehmigung. Auf die Anfrage des Beklagten vom 30. Januar 1992 erläuterten die Kläger am 9. Februar 1992, dass sie auch auf das hier in Rede stehende Grundstück Anspruch erheben. Im Juni 1992 erfolgte die grundbuchliche Eigentumsumschreibung auf die Erwerberin.
Die Kläger erfuhren im September 1996 vom Beklagten, die Rückgabe des Grundstücks sei nicht mehr möglich, da „die derzeitigen Besitzer diese Flurstücke in gutem Glauben erworben haben“. Sie erklärten sich mit einem „finanziellen Entschädigungsausgleich“ einverstanden. Mit Schreiben vom 2. April 1997 erläuterte der Beklagte, die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei am 22. November 1991 rechtmäßig erteilt worden, da die Kläger ihren Antrag erst mit dem Schreiben vom 9. Februar 1992 konkretisiert hätten. Entsprechend stehe ihnen nach § 3 Abs. 4 VermG nur ein Anspruch auf Erlösauskehr gegen die Verkäuferin zu.
Im September 2001 lehnte das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen den Antrag der Kläger auf Rückübertragung des Grundstücks ab und verneinte das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs. Der Widerspruch der Kläger wurde im Februar 2003 durch das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen zurückgewiesen. Auf ihre dagegen erhobene Klage hob das nunmehr nach § 29 Abs. 3 VermG zuständige Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen im August 2010 den Widerspruchsbescheid auf und verpflichtete sich zur unverzüglichen Neubescheidung. Die Kläger nahmen hierauf ihre Klage zurück. In Umsetzung seiner prozessualen Erklärung hob das Bundesamt am 28. September 2015 den Bescheid des ARoV vom September 2001 und (erneut) den Widerspruchsbescheid des LARoV vom Februar 2003 auf und stellte die Berechtigung der Kläger nach § 1 Abs. 6 VermG in Bezug auf das Grundstück fest, lehnte die Rückgabe des Grundstücks ab und setzte die an die Verfügungsberechtigte zu zahlende Gegenleistung auf 5.345,05 € fest. Die Klage der Verfügungsberechtigten wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 28. Februar 2018 abgewiesen.
Die Kläger machten gegenüber dem Beklagten Schadensersatz mit der Begründung geltend, der ihnen zustehende Entschädigungsanspruch gegen die Verfügungsberechtigte sei nicht einbringbar, da diese angekündigt habe, Insolvenzantrag zu stellen. Der Beklagte wies dies zurück. Auf den Eigenantrag der Verfügungsberechtigten vom 22. Juni 2018 eröffnete das Amtsgericht Hamburg am 2. Juli 2018 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO ergänzend Bezug genommen wird, hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 265.639,64 € nebst Zinsen verurteilt, Zug um Zug gegen Abtretung von Ansprüchen gegen die Verfügungsberechtigte wegen des Grundstückverkaufs, sowie den diesbezüglichen Annahmeverzug des Beklagten festgestellt und ihn zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verpflichtet.
Zur Begründung heißt es:
Die Kläger seien als Erben der L… Sch… aktivlegitimiert. Die Mitarbeiter des Beklagten hätten amtspflichtwidrig gehandelt, als sie die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilten und nicht das Verfahren bis zur Entscheidung über den Restitutionsantrag aussetzten. Ihre Fahrlässigkeit sei nicht dadurch in Frage gestellt, dass der ursprüngliche Antrag unbestimmt gewesen sei. Die Anmeldung sei vielmehr ausreichend individualisiert gewesen. Es sei Sache der Behörde gewesen, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und hierfür auch den Antragsteller zur näheren Erläuterung aufzufordern. Der den Klägern entstandene Schaden liege im Verlust des Grundstücks und im Folgenden im Ausfall des Ersatzanspruchs infolge der Insolvenz der Verfügungsberechtigten. Eine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit bestehe angesichts dessen nicht. Von den ihr zustehenden Rechtsmitteln hätten die Kläger Gebrauch gemacht; gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätten sie nicht vorgehen können, nachdem sie von ihr erst Jahre nach ihrem Vollzug erfahren hätten. Die Klagerücknahme vor dem Verwaltungsgericht sei nicht schadensursächlich; den Klägern sei prozessual nichts anderes übrig geblieben. Verjährung sei nicht eingetreten, der Anspruch sei erst mit dem Abschluss des Restitutionsverfahrens entstanden.
Hiergegen wendet sich die von dem Beklagten geführte Berufung. Das landgerichtliche Urteil ist ihm am 6. Dezember 2021 zugestellt worden. Er hat am 3. Januar 2022 Berufung eingelegt und am 26. Januar 2022 die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 2. März 2022 beantragt, was ihm entsprechend gewährt worden ist. Die Berufungsbegründung ist an diesem Tag eingegangen.
Der Beklagte rügt zunächst, das Landgericht habe unter Verletzung von § 308 Abs. 1 ZPO den Klägern etwas anderes zugesprochen als beantragt, nachdem die Kläger erstinstanzlich dezidiert erklärt hätten, die Grundstückverkehrsgenehmigung sei nicht Gegenstand ihrer Klage. Es habe zudem das rechtliche Gehör des Beklagten verletzt dadurch, dass es seinen Vortrag zur Amtspflichtverletzung, zum Haftungsausschluss sowie zur Verjährung verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt habe.
In der Sache fehle es schon an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung. Das Anspruchsschreiben vom September 1990 sei zu unbestimmt gewesen, um das Grundstück restitutionsbefangen zu machen, weshalb die Grundstücksverkehrsgenehmigung zu Recht erteilt worden sei. Es sei wenigstens die Angabe der Straße erforderlich, was hier ebenso gefehlt habe wie ein Hinweis auf die Restitutionsgründe des § 1 Abs. 6 VermG. Die von den Klägern offenbar für richtig gehaltene Aussetzung des Genehmigungsverfahrens über fast 20 Jahre widerspreche dem Ziel des Gesetzes, den Grundstücksverkehr nicht über Gebühr einzuschränken. Jedenfalls fehle es angesichts der Unbestimmtheit des Antrags (auch) am Verschulden der Behördenmitarbeiter. Die Kläger hätten es versäumt, gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung vorzugehen, nachdem sie von ihr erfahren haben; für die Widerspruchsbefugnis hätte ihre Anmeldung genügt. Nach ihrer Aufhebung hätten die Kläger die Übereignung des Grundstücks fordern können. Schließlich sei der Anspruch verjährt, dessen Höhe nicht schlüssig dargelegt sei.
Für den durch das Landgericht bejahten Annahmeverzug hinsichtlich von Ansprüchen aus der Insolvenz der Verfügungsberechtigten fehle es an klägerischem Vortrag zum Bestehen solcher Ansprüche; sie hätten nicht einmal vorgetragen, Ansprüche angemeldet zu haben.
Der Beklagte hat angekündigt zu beantragen,
die Klage unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung abzuweisen.
Die Kläger haben angekündigt zu beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Berufung ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO sind nach einstimmiger Auffassung des Senats gegeben.
1.
a)
Das Urteil ist nicht schon deshalb aufzuheben, weil es unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO ergangen wäre.
Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Es darf weder mehr zusprechen als beantragt, noch etwas anderes. Es darf vielmehr nur über den vom Kläger unterbreiteten Streitgegenstand als dem von ihm geltend gemachten prozessualen Anspruch entscheiden. Dabei kommt es nicht allein auf den Wortlaut von Antrag und Urteilsausspruch an. Maßgeblich ist neben dem Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, vielmehr auch der Klagegrund im Sinne des Lebenssachverhaltes, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Wenn ein Gericht seinem Urteilsausspruch einen anderen Klagegrund zu Grunde legt als denjenigen, mit dem der Kläger seinen Antrag begründet hat, entscheidet es deshalb unter Verstoß gegen § 308 Absatz 1 ZPO über etwas anderes (ein aliud), als beantragt ist (BGH, Urteil vom 3. April 2003 – I ZR 1/01, BGHZ 154, 342 = NJW 2003, 2317).
So liegt der Fall hier indes nicht. Zwar hat das Landgericht die den klägerischen Schadensersatzanspruch begründende Amtspflichtverletzung in der rechtswidrigen Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung gesehen, obgleich die Kläger in ihrer Replik erklärt haben, die Grundstücksverkehrsgenehmigung sei „in keiner Weise Grundlage des hiesigen Verfahrens“. Die Kläger sind hiervon im Folgenden aber erkennbar abgerückt. Die Parteien und das Gericht haben die Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung sowohl im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2021 als auch in dem Termin vom 4. November 2021 ausführlich und kontrovers erörtert. Spätestens mit der hierauf erfolgten Antragstellung haben die Kläger wenigstens konkludent (auch) diesen Ausschnitt des Lebenssachverhalts (wiederum) ihrer Klage zugrunde gelegt.
b)
Das Landgericht hat das Verfahrensgrundrecht des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen sowie in der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen und zu verarbeiten. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war. Grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass das Gericht das von ihnen entgegengenommene Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist daher nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 1992 – 1 BvR 986/91, BVerfGE 86, 133 = DtZ 1992, 327; Beschluss vom 7. Oktober 1996 –1 BvR 520/95, NJW 1997, 122; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2021 – VIII ZR 91/20, NJW-RR 2022, 86; Rauscher, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Auflage 2020, Einleitung Rdnr. 271).
Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an der geltend gemachten Gehörsverletzung. Das Landgericht hat in seinem Urteil jeden von dem Beklagten geltend gemachten Gesichtspunkt erörtert und damit erkennbar dessen Vorbringen berücksichtigt. Das betrifft sowohl die Frage der Amtspflichtverletzung wie die des Anspruchsausschlusses nach § 839 Abs. 3 BGB und nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB sowie die erhobene Verjährungseinrede. Dass es jeden einzelnen Punkt anders beurteilte als der Beklagte, verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör offensichtlich nicht.
2.
Das Landgericht hat die Klage zutreffend für begründet erachtet. Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch zu. Seine Rechtsgrundlage ist § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG. Voraussetzung der auf die Körperschaft übergeleiteten Haftung ist, dass ein Beamter im haftungsrechtlichen Sinne in Ausübung eines ihm von dem Beklagten anvertrauten Amtes schuldhaft eine den Klägern gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt und so den Klägern einen Schaden verursacht hat, für den – bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten – die Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermögen. Diese Voraussetzungen liegen vor.
a)
Die Mitarbeiter des Beklagten handelten amtspflichtwidrig, als sie am 22. November 1991 den Grundstücksveräußerungsvertrag zwischen der Verfügungsberechtigten und der Erwerberin vom April 1991 genehmigten. Sie verstießen damit gegen § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl. I 1990 S. 2162/2164) und verletzten ihre Pflicht zu rechtmäßigem Verhalten.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 lit. a der Grundstücksverkehrsordnung vom 15. Dezember 1977 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl I 1991 S. 999) bedurften sowohl die (dingliche) Veräußerung eines Grundstücks als auch der schuldrechtliche Vertrag hierüber der Genehmigung der nach § 7 zuständigen Behörde, das heißt des Landratsamtes oder der Stadtverwaltung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche war das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsordnung solange auszusetzen, bis abschließend geklärt war, dass durch die vorgesehene Rechtsänderung kein Grundstück betroffen war, an dem frühere Eigentumsrechte ungeklärt waren. Als ungeklärt galten nach Satz 2 unter anderem Fälle, in denen Ansprüche Berechtigter angemeldet worden waren. Die Genehmigung konnte nach Satz 3 erteilt werden, wenn der Berechtigte sein förmliches Einverständnis mit der Rechtsänderung erklärt hatte oder einen Anspruch auf Rückübertragung bis zum 13. Oktober 1990 nicht geltend gemacht hatte. Die Ausschlussfrist endete in den Fällen des § 1 Abs. 2 lit. a und b der Verordnung am 31. März 1991 und damit auch in solchen des Vermögensverlustes aus rassistischen Gründen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945, lit. a (vgl. BGH, Beschluss vom 26. März 1998 – III ZR 292/96 –, Rdnr. 6 f bei juris).
Das streitgegenständliche Grundstück war im Dezember 1939 und damit in der relevanten Zeit veräußert worden. Auch lag eine formell ordnungsgemäße, hinreichend individualisierbare Anmeldung des Anspruchs vor.
Nach § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung war die Anmeldung schriftlich bei dem Landratsamt des Kreises oder im Falle des Stadtkreises bei der Stadtverwaltung einzureichen, wo der Vermögenswert belegen ist, wenn der Berechtigte keinen Sitz oder Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik hatte. Nach § 4 Abs. 1 der Verordnung waren mit der Anmeldung, soweit bekannt, Angaben zur Art, Umfang und Ort der Belegenheit der Vermögenswerte sowie zum Berechtigten und zu zwischenzeitlich eingetretenen Erbfällen zu machen. Gemäß Absatz 3 konnte die zuständige Behörde vom Berechtigten weitere Angaben fordern, wenn die Anmeldung nicht diesen Anforderungen entsprach. Wie auch in § 31 Abs. 1 Satz 1 VermG in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1991 (BGBl. I 1991 S. 957) betont, wurde die grundsätzliche Amtsermittlungspflicht der Behörde ergänzt durch die Mitwirkungsobliegenheit des Antragstellers. Dieser war gehalten, der Behörde alle ihm bekannten Voraussetzungen des geltend gemachten Restitutionsanspruchs mitzuteilen. Es ging zu seinen Lasten, wenn er diese Angaben unterließ und die Behörde die Voraussetzungen auch von sich aus nicht klären konnte. Eine Anmeldung war jedoch nicht unwirksam, wenn sie die in § 4 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung genannten Tatsachen nicht erschöpfend oder nicht zutreffend angab. War nicht festzustellen, welcher Vermögenswert Gegenstand des Antrags ist, hatte die Behörde nach Absatz 3 den Antragsteller aufzufordern, nähere Angaben zu machen. Jedenfalls erforderlich für eine wirksame Anmeldung war allerdings, dass sie der Behörde wenigstens Ermittlungen ermöglichte, wer der Berechtigte ist und welchen Vermögensgegenstand er beansprucht (BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 2000 – 7 C 8/00 –, VIZ 2001, 150, Rdnr. 9 ff).
Von dieser weiten Regelung hat der Gesetzgeber mit der Einführung der materiellen Ausschlussfrist in § 30a Abs. 1 Satz 1 VermG durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetzes vom 14. Juli 1992 (BGBl. I 1992 S. 1257) zwar Abstand genommen und die Bestimmbarkeit des Restitutionsobjekts verlangt (BVerwG, Urteil vom 27. November 2019 – 8 C 13/18 –, BVerwGE 167, 110, Rdnr. 25 bei juris; BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2003 – 7 C 62.02 –, BVerwGE 119, 145). Die von den Parteien herangezogene Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. August 2018 – 2 U 13/17 –) wie des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. neben den im genannten Senatsurteil zitierten Entscheidungen etwa BVerwG, Beschluss vom 12. Februar 2010 – 8 B 96/09 –, ZOV 2010, 100) hat namentlich die Rechtslage nach Inkrafttreten des § 30a VermG im Blick.
Selbst diesen erhöhten Anforderungen genügte die Anspruchsanmeldung vom September 1990. Sie erfolgte schriftlich bei der zuständigen Behörde innerhalb der hierfür geltenden Frist und benennt mit den beiden Anspruchstellern die Berechtigten. Der einschlägige Rückerstattungstatbestand des § 1 Abs. 2 lit. a der genannten Verordnung sowie § 1 Abs. 6 VermG wurde zwar nicht ausdrücklich benannt. Das war aber zum einen auch nicht erforderlich, nachdem die Anmeldung bereits die allgemeine, bis zum 13. Oktober 1990 laufende Frist gewahrt hatte. Zum andern legt die Angabe, der letzte Wohnsitz der Alteigentümer habe bis Frühjahr 1940 in F… bestanden, die Annahme nahe, dass es um die Restitution wegen nationalsozialistischer Verfolgung ging. Auch die Angaben zum herausverlangten Vermögensgegenstand genügten. Sie erlaubten nämlich weitere Ermittlungen, die zu den Restitutionsgrundstücken hinführten. So ließ sich dem Antrag entnehmen, es werde Grundvermögen im Ortsteil F… im Umfang von insgesamt etwa 6.000 m² herausverlangt. In Verbindung mit der Nennung der vormaligen Eigentümer ließen sich die restituiert verlangten Grundstücke durchaus ermitteln.
Demzufolge durfte das Landratsamt die nachgesuchte Genehmigung nicht erteilen; es hätte das Genehmigungsverfahren aussetzen müssen und erst nach dem Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die als Antrag auf Rückübertragung zu wertende Anmeldung (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 5 VermG) entscheiden dürfen. Dieses gesetzliche Gebot bezweckte die Sicherung des Unterlassungsanspruchs aus § 3 Abs. 3 VermG und damit der Sicherung des öffentlich-rechtlichen Restitutionsanspruchs des materiell Berechtigten. Zu diesem Zweck galten das Gebot des § 3 Abs. 3 VermG, den Restitutionsanspruch nachhaltig beeinträchtigende Rechtshandlungen (insbesondere Veräußerung des Vermögenswerts und Einräumung dinglicher Rechte) zu unterlassen, und das Verbot der Erteilung einer Grundstücksverkehrsgenehmigung bereits dann, wenn Restitutionsansprüche angemeldet worden sind, die noch zu prüfen sind und deren Berechtigung daher noch nicht feststeht. Auf die sachliche Begründetheit des angemeldeten Anspruchs kam es nicht an (BGH, Urteil vom 20. November 2014 – III ZR 494/13 –, NJW-RR 2015, 269, Rdnr. 18 f; Staudinger/Wöstmann (2020) § 839 BGB Rdnr. 746), auch nicht auf die (vergangene oder absehbare) Dauer des Restitutionsverfahrens. Das Aussetzungsgebot unterlag weder einer zeitlichen Befristung noch einer wie immer gestalteten Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Schutz des ungehinderten Grundstücksverkehrs.
b)
Die aufgezeigte Amtspflicht bestand den Klägern gegenüber. Denn diese sind, was Voraussetzung für eine Haftung ist (Senat, Urteil vom 27. März 2018 – 2 U 2/16 –, Rdnr. 21 bei juris; BGH, Urteil vom 20. November 2014 – III ZR 494/13 –, NJW-RR 2015, 269, Rdnr. 18 f; Staudinger/Wöstmann (2020) § 839 BGB Rdnr. 746), als materiell Berechtigte „Dritte“ im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB. Gegen diese Feststellung im – nach der zwischenzeitlichen Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht Potsdam bestandskräftigen – Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. September 2015 wendet der Beklagte sich nicht.
c)
Die die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilenden Bediensteten des Beklagten handelten wenigstens fahrlässig.
Eine Amtspflichtverletzung ist fahrlässig begangen, wenn der Amtsträger die im betreffenden amtlichen Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Der Sorgfaltsmaßstab ist ein objektiv-abstrakter, kein individuell-subjektiver. Er ist auf die allgemeinen Verkehrsbedürfnisse ausgerichtet und orientiert sich an den Anforderungen, die von einem pflichtgetreuen Durchschnittsbeamten erwartet werden können. Es kommt auf die Kenntnisse und Einsichten an, die für die Führung des übernommenen Amtes im Durchschnitt erforderlich sind. Eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung oder Rechtsanwendung ist unter Beachtung dieses objektivierten Fahrlässigkeitsmaßstabs dann schuldhaft, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die bei ihr aufgetretenen Zweifelsfragen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. Der Amtsträger hat sich sorgsam über die Rechtslage zu unterrichten, er muss die für sein Amt erforderlichen Rechts- und Verwaltungskenntnisse besitzen oder sich verschaffen. Auf der anderen Seite handelt der Amtsträger nicht fahrlässig, wenn seine objektiv unrichtige Normauslegung eine Vorschrift betrifft, deren Inhalt zweifelhaft sein kann und durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht klargestellt ist. Ist der Beamte nach sorgfältiger Prüfung bei der Anwendung eines neuen Gesetzes zu einer rechtlich vertretbaren Auslegung gelangt, so kann ihm aus der Tatsache, dass seine Rechtsauffassung später von den Gerichten nicht gebilligt wird, kein Schuldvorwurf gemacht werden. Der Schuldvorwurf entfällt aber nur, wenn die letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsmeinung nicht nur vertretbar, sondern auch aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen worden ist (BGH, Urteile vom 14. Juni 2018 – III ZR 54/17, NJW 2018, 2723 Rdnr.58; vom 10. Februar 2011 − III ZR 37/10, NJW 2011, 2586; vom 11. Dezember 1997 – III ZR 52/97, NJW 1998, 1307/1308; Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rdnr. 346 f).
Nach diesen Maßstäben handelten die Bediensteten des Beklagten fahrlässig, als sie ungeachtet der dem Beklagten vorliegenden Anspruchsanmeldung die Grundstücksverkehrsgenehmigung erteilten. Weder war die Rechtslage unklar – der Wortlaut der maßgeblichen Normen war eindeutig und unterlag keinem Zweifel –, noch die Sachlage. Die an das „Dezernat Finanzen, Arbeitsbereich Volkseigentum und Treuhandvermögen“ des Beklagten gerichtete Anspruchsanmeldung war ganz augenscheinlich eine nach der so genannten Anmeldeverordnung, für die sich die Kläger als Antragsteller zudem anscheinend eines Formulars des Beklagten bedienten. Das Fehlen einer konkreten Grundstücksbezeichnung machte die Anmeldung nicht wirkungslos, löste vielmehr auf Seiten des Beklagten die Pflicht nach § 4 Abs. 3 der so genannten Anmeldeverordnung aus, vom Berechtigten weitere Angaben zu fordern. Dieser Verpflichtung kamen die Bediensteten schließlich auch nach, allerdings erst nach der Erteilung der Genehmigung und damit zu spät. Auf die Erkennbarkeit der betroffenen Flurstücke unmittelbar aus der Anmeldung selbst kam es nach allem nicht an, so dass ihr Fehlen das Verschulden der Bediensteten nicht entfallen lässt.
d)
Der den Klägern durch die amtspflichtwidrig erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung entstandene Schaden besteht in dem Verlust der Restitutionsmöglichkeit unter Verweis auf die Erlösauskehr, das heißt wirtschaftlich in der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erlasses der Grundstücksverkehrsgenehmigung und dem Anspruch auf Erlösauskehr aus § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG, soweit er zu realisieren war bzw. ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. März 2018 – 2 U 2/16 –, Rdnr. 30 und 33). Dieser ist hier gerichtet gegen die Verfügungsberechtigte als Veräußerin des Grundstücks.
Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Verkehrswert des Grundstücks zum maßgeblichen Zeitpunkt mit dem zwischen der Veräußerin und der Erwerberin frei vereinbarten Kaufpreis bemessen werden kann, und damit mit 530.000 DM = 270.984,70 €. Davon abzuziehen ist der im Restitutionsbescheid mit 5.345,05 € bemessene Betrag der nach § 7a VermG an die Verfügungsberechtigte zu zahlenden Gegenleistung, denn nur im verbleibenden Umfang ging den Klägern durch die Genehmigung der im Grundstück verkörperte wirtschaftliche Wert verloren.
Gegenzurechnen ist der Wert des den Klägern verbliebenen Anspruchs auf Erlösauskehr. Auch insoweit bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen den Ansatz des Landgerichts, diesen wirtschaftlich mit Null zu bemessen, da er aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Insolvenz der Verfügungsberechtigten faktisch in absehbarer Zeit nicht zu realisieren ist. Die zur Vermeidung einer Überkompensation erforderliche Abtretung der Ansprüche gegen die Insolvenzmasse haben die Kläger richtigerweise Zug um Zug angeboten.
e)
Den Klägern fällt nicht die schuldhafte Versäumung eines den Schaden ausschließenden Rechtsmittels zur Last. Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
Rechtsmittel in diesem Sinne sind alle Rechtsbehelfe, die sich gegen die eine Amtspflichtverletzung darstellende Handlung oder Unterlassung richten und sowohl deren Beseitigung oder Berichtigung als auch die Abwendung des Schadens zum Ziel haben und herbeizuführen geeignet sind. Dazu zählen nicht nur die gesetzlich vorgesehenen ordentlichen Verfahrensmittel wie zum Beispiel das Widerspruchsverfahren und die verwaltungsgerichtliche Klage, sondern auch formlose Gegenvorstellungen, Erinnerungen an die Erledigung eines Antrages, Dienstaufsichtsbeschwerden und Fachaufsichtsbeschwerden. Es muss sich freilich um einen Rechtsbehelf handeln, der gegen das den Amtspflichtverstoß darstellende Tun oder Unterlassen des Amtsträgers gerichtet ist. Selbständige Rechtsbehelfsverfahren des Verletzten wie Klagen und einstweilige Rechtsschutzverfahren gegen Dritte, die dem aus der Amtspflichtverletzung drohenden Schaden begegnen oder gar einen bereits eingetretenen Schaden wiedergutmachen sollen, fallen nicht unter die Ausschlussklausel (Papier/Shirvani ebd. Rdnr. 391 f m. u. N.).
Für die Kläger bestand keine zumutbare Möglichkeit, die mit der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung angelegte Schädigung abzuwenden.
Die im November 1991 erteilte Genehmigung führte bereits im Juni 1992 mit der Umschreibung des Eigentums im Grundbuch auf die gutgläubige Erwerberin zum Verlust des Restitutionsanspruchs (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – 7 C 63/96 –, VIZ 1998, 378). Die Kläger, denen die Genehmigung nie zugestellt worden ist, hätten diese zwar – aus diesem Grund ohne Klagefrist, § 58 VwGO – mit dem Widerspruch angreifen können.
Das allein hätte aber ihren Restitutionsanspruch nicht wieder aufleben lassen. Auch die Rücknahme, der Widerruf oder eine sonstige Aufhebung der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte nach § 7 GVO nicht nachträglich zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags und des darauf beruhenden, durch Eintragung in das Grundbuch bewirkten Eigentumsübergangs geführt. Die Bestimmung sieht vielmehr nur eine schuldrechtliche Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts dergestalt vor, dass der Erwerber zur Rückübereignung an den Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls auch unmittelbar an den früheren Eigentümer, verpflichtet wird. Nach diesem Regelungskonzept, das die Sicherheit des Grundstücksverkehrs bezweckt, soll das Problem des Eigentumserwerbs auf der Grundlage einer nachträglich wieder beseitigten Grundstücksverkehrsgenehmigung also nicht vermögensrechtlich, sondern zivilrechtlich gelöst werden (BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – 7 C 63/96 –, VIZ 1998, 378). Hierfür lebt der Rückübertragungsanspruch jedoch mit der unanfechtbaren Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung dergestalt wieder auf, dass das Grundstück – schuldrechtlich – dem Verfügungsberechtigten zurück zu übereignen ist, § 7 Abs. 2 Satz 1 GVO. Zur Verwirklichung dieses primär vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Anspruchs kann die Restitutionsbehörde das Eigentum an dem Grundstück oder, wenn dieses noch nicht auf den Verfügungsberechtigten übertragen worden ist, den Anspruch auf Rückübereignung auf den Berechtigten übertragen (Senat, Urteil vom 28. Januar 2021 – 2 U 121/19 –, Rdnr. 47 bei juris; BVerwG, Urteil vom 28. August 1997 – 7 C 63/96 –, VIZ 1998, 378; Beschluss vom 21. Oktober 1998 – 8 B 145/98 –, VIZ 1999, 90).
Die Entscheidung über den möglichen Widerspruch hätte den eingetretenen Schaden aber nicht verhindern können. Sie hätte erst mit der bestandskräftigen Feststellung der Berechtigung der Kläger nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom 28. Februar 2018 erfolgen können. Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens über die Grundstücksverkehrsgenehmigung hätte der Beklagte zwar bereits vor diesem Zeitpunkt die erteilte Genehmigung zunächst aufheben können und mit Blick auf den vorliegenden Restitutionsantrag auch müssen. Er hätte aber über den Antrag auf deren Erteilung nicht abschließend entscheiden dürfen. Vielmehr hätte er das Genehmigungsverfahren wieder aufnehmen und bis zur Entscheidung über die Restitutionsberechtigung der Klägerin aussetzen müssen. Jedenfalls wäre die zivilrechtliche Rückabwicklung des Kaufvertrages zwischen der Verfügungsberechtigten und der Erwerberin nach Treu und Glauben erst dann möglich gewesen, wenn über den Restitutionsantrag bestandskräftig entschieden wurde (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2021 – 2 U 121/19 –, Rdnr. 47 f bei juris).
Auch dann aber wäre der Schaden nicht mehr abzuwenden gewesen. Zwar hätte nunmehr der Rückübertragungsanspruch der Verfügungsberechtigten gegen die Erwerberin auf die Kläger als Restitutionsberechtigte übertragen werden können. In diesem Moment aber hätte die Erwerberin der Restitutionsberechtigten im Falle der schuldrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages und Rückübereignung die Forderung auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen die – nun zahlungsunfähige - Verfügungsberechtigte entgegenhalten können.
Nach den genannten Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung ist der Erwerber lediglich verpflichtet, dem Verfügungsberechtigten das Grundstück, soweit es ihm noch gehört, in dem Zustand zurück zu übereignen, in dem es sich im Zeitpunkt der Bestandskraft der Aufhebung der Genehmigung befand. Der Verfügungsberechtigte muss zudem dem Erwerber den ihm aus der Erfüllung der Verpflichtung zur Rückübertragung entstandenen Schaden ersetzen, es sei denn, der Erwerber durfte aufgrund der Umstände der Erteilung der Genehmigung nicht auf deren Bestand vertrauen. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Zum ersatzfähigen Schaden des Erwerbers gehört naturgemäß auch der gezahlte Kaufpreis. Dabei geht der Gesetzgeber zunächst von einer Rückübertragung auf den Verfügungsberechtigten aus. Erst dadurch lebt der Restitutionsanspruch wieder auf. Mit der Überleitung des Rückübertragungsanspruchs zwischen der Verfügungsberechtigten und der Erwerberin auf den Restitutionsberechtigten tritt der Berechtigte im Verhältnis zur Erwerberin an die Stelle der Verfügungsberechtigten. In diesem funktionellen Synallagma, das zivilrechtlich abzuwickeln ist, sind die gegenseitigen Ansprüche der Erwerberin und der Verfügungsberechtigten Zug um Zug zu erfüllen. Die Erwerberin kann die Rückübereignung des Grundstücks zudem davon abhängig machen, dass etwaige Schadensersatzansprüche nach § 7 Abs. 2 Satz 2 GVO erfüllt werden. Dies kann sie bei der vermögensrechtlichen Übertragung des Rückübereignungsanspruchs von dem Verfügungsberechtigten auf den Berechtigten entsprechend §§ 404, 412 BGB auch gegenüber den Berechtigten geltend machen (Senat, Urteil vom 28. Januar 2021 – 2 U 121/19 –, Rdnr. 51 f bei juris ; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2005 – 7 C 17/04 –, Rdnr. 14 bei juris).
Die Kläger wären somit verpflichtet gewesen, mindestens den Kaufpreis Zug um Zug gegen die Rückübertragung des Grundstücks zu zahlen. Dieser stellte daher – ebenso wie nach der aktuellen Bescheidlage mit der Nichterlangbarkeit des Veräußerungserlöses von der Verfügungsberechtigten – einen Mindestschaden der Kläger dar. Anderes zumindest lässt sich dem Vortrag des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. Senat, Urteil vom 28. Januar 2021 – 2 U 121/19 –, Rdnr. 49 bei juris) nicht entnehmen.
Den Klägern fällt auch nicht zur Last, dass sie im August 2010 ihre Verpflichtungsklage auf Erteilung eines für sie günstigen Restitutionsbescheides zurückgenommen haben. Hierin liegt keine den Schadenseintritt begünstigende und damit nach § 254 BGB als Mitverschulden zu berücksichtigende zögerliche Verfolgung ihrer Ansprüche. Den Klägern war in diesem Moment prozessual keine weitere Handhabe gegeben, die eine raschere Befriedigung ihres Restitutionsbegehrens ermöglicht hätte. Der ablehnende Widerspruchsbescheid war aufgehoben, und der Beklagte hatte sich zur unverzüglichen Neubescheidung verpflichtet. Damit erledigte sich zwar ihre Klage nicht, denn ihr Rechtsschutzinteresse fiel dadurch nicht weg. Sie hatten noch nicht das erreicht, was sie mit ihrer Klage erreichen wollten, nämlich einen Verwaltungsakt mit einem bestimmten Inhalt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Dezember 2011 – OVG 10 B 6.11 –, Rdnr. 30 bei juris). Es ist aber nichts dafür erkennbar, dass das Bundesamt den begehrten Verwaltungsakt auch auf eine entsprechende gerichtliche Verpflichtung hin schneller als – wie zugesagt – „unverzüglich“ erlassen hätte. Zudem wäre es auch dann, was aufgrund des tatsächlichen späteren Geschehensablaufs zu vermuten ist, zu einer Anfechtung des Bescheides durch die Verfügungsberechtigte und einem entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren gekommen. Dass das Verfahren nach alldem insgesamt früher hätte rechtskräftig abgeschlossen werden können, kann damit nicht sicher angenommen werden.
f)
Der klägerische Anspruch ist schließlich nicht gemäß § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift kann der Beamte bzw. nunmehr die Körperschaft, auf die die Haftung übergeleitet ist, bei nur fahrlässigem Handeln des Beamten nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Da es mithin darauf ankommt, dass der Geschädigte tatsächlich anderweit Ersatz erlangen kann, ist nicht allein darauf abzustellen, dass ein Ersatzanspruch besteht, der vielleicht nach einem länger dauernden Rechtsstreit zugesprochen werden könnte. Der Geschädigte, zu dessen Lasten Amtspflichten verletzt worden sind, hat vielmehr ein Recht auf alsbaldigen Ersatz. Er soll in angemessener Zeit tatsächlich Schadensersatz erhalten. Er kann deshalb nicht auf Ersatzmöglichkeiten verwiesen werden, die weitläufig und schwierig sind oder die er nicht oder jedenfalls nicht in absehbarer oder angemessener Zeit durchsetzen kann. Auch im Ergebnis zweifelhafte Wege des Vorgehens gegen Dritte braucht er nicht einzuschlagen. Vielmehr muss die Ausnutzung anderweitiger Ersatzmöglichkeiten für ihn zumutbar sein. Maßgeblich sind hierfür grundsätzlich die Verhältnisse zur Zeit der Klageerhebung. Nur eine zu diesem Zeitpunkt vorhandene und durchführbare Möglichkeit anderweiten Ersatzes kann dem Amtshaftungsanspruch entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 09. Oktober 2020 – 2 U 73/20 –, Rdnr. 6 bei juris; BGH, Urteil vom 5. November 1992 – III ZR 91/91 –, BGHZ 120, 124, Rdnr. 13 bei juris; Urteil vom 2. Juli 1981 – III ZR 63/80 –, NJW 1982, 988, Rdnr. 35 bei juris; Dörr, in: Beck-Online Großkommentar mit Stand 1. Juli 2020, § 839 BGB Rdnr. 647).
In diesem Sinne stand den Klägern vor bzw. bei Klageerhebung keine zumutbare anderweitige Ersatzmöglichkeit zur Verfügung. Die Inanspruchnahme der Verfügungsberechtigten war ihnen erstmals mit der Bestandskraft des Restitutionsbescheides möglich, der ihre Anerkennung als Berechtigte aussprach. In diesem Moment der Rechtskraft der die Klage zurückweisenden verwaltungsgerichtlichen Entscheidung war die Verfügungsberechtigte allerdings bereits vermögenslos und der gegen sie gerichtete Anspruch damit wertlos.
g)
Der Anspruch der Kläger ist nicht verjährt. Nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB in der seit dem 1. Januar 2002 gültigen Fassung hängt, insofern nicht anders als nach § 198 Satz 1 BGB in der bis dahin gültigen Fassung, der Beginn der Verjährung (unter anderem) von der Entstehung des Anspruchs ab. Ob den Klägern überhaupt ein Schaden entstanden war, hing aber wie erwähnt von ihrer materiellen Berechtigung hinsichtlich des in Rede stehenden Grundstückes ab. Die Kläger durften daher die Bestandskraft der Entscheidung über ihren Restitutionsantrag abwarten (vgl. Senat, Urteil vom 14. August 2018 – 2 U 13/17 –, Rdnr. 43 bei juris; BGH, Urteil vom 9. November 2006 – III ZR 111/05 –, NJW-RR 2007, 449, Rdnr. 25 bei juris) und damit hier die verwaltungsgerichtliche Entscheidung über den Bescheid des Bundesamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen vom 28. September 2015. Diese erfolgte im Februar 2018, so dass die im Jahr 2020 und damit in unverjährter Zeit zugestellte Klage die Verjährung hemmen konnte, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.
3.
Das Landgericht hat ebenfalls zutreffend den Annahmeverzug des Beklagten hinsichtlich der ihm angebotenen Zug-um-Zug-Leistung festgestellt.
Der Beklagte kommt als Gläubiger der Gegenleistung gemäß § 293 BGB in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Dabei muss ihm die Leistung nach § 294 BGB so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten worden sein. Die Forderung aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfügungsberechtigten kann durch die Kläger im Wege der Abtretung gemäß § 398 Satz 1 BGB durch Vertrag mit dem Beklagten auf diesen übertragen werden. Dazu mussten die Kläger dem Beklagten die Schließung eines entsprechenden Vertrages antragen gemäß § 145 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2016 – I ZB 66/15, BeckRS 2016, 15385 Rdnr. 14). Die Kläger haben dem Beklagten mit der Klage ein solches Angebot gemacht. Der Beklagte hat dieses Angebot mit seinem Antrag auf Klageabweisung abgelehnt und ist damit in Annahmeverzug geraten.
Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger nicht näher zu ihren zur Abtretung gestellten Ansprüchen ausgeführt und auch keinen vertieften Vortrag zum Insolvenzverfahren über das Vermögen der Verfügungsberechtigten gehalten haben. Hierzu bestand kein Anlass, nachdem der Beklagte der impliziten Behauptung der Kläger, sie hätten Ansprüche im genau bezeichneten Insolvenzverfahren geltend gemacht, erstinstanzlich nicht entgegen getreten ist.