Gericht | LG Potsdam 1. Große Strafkammer | Entscheidungsdatum | 20.05.2021 | |
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Aktenzeichen | 21 Ks 10/20 | ECLI | ECLI:DE:LGPOTSD:2021:0520.21KS10.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Angeklagte wird wegen Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Nötigung und unerlaubten Führens einer Schusswaffe zu
lebenslanger Freiheitsstrafe
verurteilt.
Die besondere Schwere der Schuld wird festgestellt.
Der sichergestellte Schreckschussrevolver Melcher Mod. ME 38 Magnum, Kaliber 9 mm Knall, PTB-706 und das sichergestellte silberne Küchenmesser aus Stahl mit einer Gesamtlänge von 30 cm werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenkläger.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 223 Abs.1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 240, 52, 57a Abs. 1 Nr. 2, 74 Abs. 1 StGB; §§ 52 Abs. 3 Nr. 2a i.V.m. § 2 Abs. 2, 54 Abs. 1WaffG
Am Abend des 11. Mai 2020 tötete der Angeklagte seine Ehefrau D. L., indem er ihr in Tötungsabsicht mit einem zuvor verborgenen Küchenmesser vier Messerstiche in den Schulter-/Nackenbereich sowie einen weiteren Messerstich in die Körperrückseite in Höhe der Lendenwirbelsäule beibrachte und sie schließlich minutenlang im Gartenteich des Grundstücks … in … unter Wasser drückte. Dem seiner Mutter zu Hilfe eilenden gemeinsamen Sohn A. L. schoss er mit einem Schreckschussrevolver aus nächster Nähe ins Gesicht, sodass dieser aufgrund der unmittelbar einsetzenden Schmerzen im Gesicht, seinen Augen und seiner Lunge die Verteidigung seiner Mutter abbrechen musste. Die Geschädigte verstarb an den Folgen des massiven Blutverlustes und durch Ertrinken. Der Angeklagte wollte die von der Geschädigten ausgehende Trennung und deren neue Beziehung zu einem anderen Mann nicht akzeptieren und entschloss sich deshalb, sie zu bestrafen und ihr das Leben zu nehmen.
Die nachfolgenden Ausführungen sind im Wesentlichen wie folgt gegliedert:
I. Feststellungen zur Person des Angeklagten ……………………………... 3
II. Feststellungen zur Sache …………………………………………………… 8
1. Vorgeschichte der Tat …………………………………………….... 8
2. Tatgeschehen …………………………………………………...… 13
3. Nachtatgeschehen…………………………………………………. 16
4. Tatfolgen …………………………………………………………. 16
III. Beweiswürdigung ……………………………………………………. ….. 18
1. Zur Person ……………………………………………………… 18
2. Zur Sache …………………..…………………………………… 22
IV. Rechtliche Würdigung …………………………………………………….. 53
V. Rechtsfolgenausspruch ……………………………………………………..62
VI. Kosten- und Auslagenentscheidung………………………………………...64
I. Feststellungen zur Person
Der zur Tatzeit 64 Jahre alte Angeklagte wurde am … in … geboren. Zusammen mit seiner älteren Halbschwester J., seinen zwei älteren Brüdern G. (1948) und M. (1953) sowie seinem jüngeren Bruder R.(1957) wuchs er im Haushalt seiner Eltern in behüteten Verhältnissen auf einem Bauernhof auf. Der 1919 geborene Vater war zunächst als Melker in der Landwirtschaft, später in der Kokerei L. als Schichtführer tätig. Der Angeklagte beschreibt ihn als einen gutmütigen, wortkargen und von seinen Kriegserlebnissen geprägten Mann. Er wurde 87 Jahre alt und starb im Jahr 2006. Die 1921 geborene Mutter beschreibt er als eine tief religiöse, herzliche Frau. Sie starb im Jahr 2004 mit 83 Jahren.
Der Angeklagte wurde mit sechs Jahren in … eingeschult und besuchte für zunächst neun Jahre die Polytechnische Oberschule, nachdem er die dritte Klasse wiederholen musste. Danach absolvierte er von 1971 bis 1974 eine dreijährige Lehre zum Dachdecker, in deren Zuge er die neunte und zehnte Klasse der POS durchlief, um schließlich den mittleren Schulabschluss der 10. Klasse zu erlangen.
Nach Abschluss seiner Dachdeckerausbildung begann er bei der Produktionsgenossenschaft des Handwerks eine Tätigkeit als Dachdecker und Spengler. Da er aus L. weg wollte, verpflichtete er sich 1975 für drei Jahre bei der Nationalen Volksarmee. In A. bei Z. absolvierte er eine Ausbildung im Kommandantendienst der Militärpolizei, wo er u.a. eine Nahkampfausbildung machte und das „lautlose Töten“ lernte. Ende 1975 wurde er nach P. versetzt und bei der Kommandantendienstausbildungskompanie, der KDAK 40, als Ausbilder für Streifenpolizisten eingesetzt. Darüber hinaus hielt er Vorträge, mit denen er zusätzliche Einkünfte erzielte.
Nach dem Ende seiner Militärzeit begann der Angeklagte 1978 eine Tätigkeit als Dachdecker bei dem VEB Gebäudewirtschaft in P. Noch im selben Jahr wechselte er jedoch zu der Firma „Baureparaturen T.“, da er dort besser bezahlt wurde. Wenig später wechselte er zu der Firma „P.bau“, wo er über ein Dreivierteljahr eine Zusatzausbildung zum Gas-Wasser-Sanitär-Klempner absolvierte. Von 1981 bis 1984 war der Angeklagte beim Dachdeckermeister S… beschäftigt. Anschließend absolvierte er an der Fachschule in P. ein Studium im Bereich Dachdeckerei und schloss dieses im Jahr 1986 mit dem Titel „Meister des Handwerks“ ab.
Bereits im Jahr 1985 war er als selbständiger Dachdecker zugelassen worden, musste im Dezember 1998 jedoch für seine Firma Insolvenz anmelden. Daraufhin gründete er die Firma „D…- und F…technik“ und setzte seinen Bruder M. L. sowie seinen Freund A. G. als Gesellschafter ein. Auch diese Firma musste im März 2001 Insolvenz anmelden. Der Angeklagte war fortan als Bausachverständiger tätig, bis ihm im Jahr 2006 die Lizenz entzogen wurde. Seitdem bestritt er seinen Lebensunterhalt im Wesentlichen durch Sozialleistungen.
Im Jahr 1976 lernte der Angeklagte die 15jährige E. Fr. kennen, die bereits nach kurzer Zeit schwanger wurde. Am 6. Mai 1977 wurde die gemeinsame Tochter N. geboren, weshalb der Angeklagte und E. Fr. am 22. Oktober 1977 in Potsdam heirateten. Bereits ab Dezember 1977 kam es zu tätlichen und sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten. Die junge Frau wurde vom Angeklagten dominiert; er duldete keinen Widerspruch, kontrollierte und isolierte sie. E. L. zog schließlich aus der gemeinsamen Wohnung aus und reichte im Mai 1979 die Scheidung ein. Das konnte der Angeklagte nicht akzeptieren. Er verfolgte die junge Frau und forderte sie immer wieder auf, zu ihm zurückzukehren. Die Ehe wurde am 5. Oktober 1979 geschieden. Das nachstellende Verhalten des Angeklagten setzte sich indes auch nach der Scheidung noch lange Zeit fort, sodass E. sich vom Angeklagten „gestalkt“ fühlte und Angst vor ihm hatte.
Im Jahr 1982 lernte der Angeklagte K. Ba. kennen. Am 27. März 1983 wurde die gemeinsame Tochter J. geboren. Der Angeklagte war über die Geburt einer Tochter enttäuscht, da er lieber einen Sohn gehabt hätte. Etwa im Jahr 1984 trennte sich K. Ba. schließlich vom Angeklagten. Der wollte K. Ba.s Entscheidung indes nicht akzeptieren und drohte ihr, dann „scheide sie der Tod“. Während eines Streits drückte er ihr ein Kissen aufs Gesicht, um sie (zumindest) einzuschüchtern. Nach der Trennung reduzierte sich der Kontakt auf monatliche Besuche des Angeklagten, wenn er den Unterhalt in bar brachte, den er mit fadenscheinigen Argumenten immer wieder kürzte. Dann gab es meistens Streit, in dessen Verlauf der Angeklagte häufig laut schrie und mit der Hand wütend auf den Tisch schlug. Durch seine cholerische und rechthaberische Art schüchterte er K. Ba. und die Tochter J. immer wieder ein. Auch seine Machtdemonstrationen gegenüber seinen Hunden, die er mutwillig vor ihren Augen quälte, schockierten K. Ba. und ihre Tochter. K. Ba. verstarb am 16. November 2008 an einem Herzinfarkt.
Der Umgang mit seiner Tochter J. wurde zunehmend lieblos und er machte dem Mädchen gegenüber keinen Hehl daraus, dass er lieber einen Sohn gehabt hätte. Er kritisierte regelmäßig ihre Figur durch verletzende Bemerkungen und konnte nicht einmal ihre guten schulischen Leistungen wertschätzen. 2014/2015 brach seine Tochter J. deshalb den Kontakt zum Angeklagten ab. Sie wollte die Geringschätzung ihrer Person nicht länger ertragen.
Nur zwei Wochen nach der Trennung von K. B. im Jahr 1984 hatte der Angeklagte M. Rö. kennengelernt, die sofort bei ihm einzog. M. Rö. brachte ihre dreijährige Tochter D. mit in die Beziehung. Der Angeklagte stellte M. Rö. 1986 in seiner Dachdeckerfirma, die in dieser Zeit florierte, als Lohnbuchhalterin ein. Am 14. August 1987 heirateten sie in …. Während der Ehe gab es regelmäßig Streit zwischen den Ehepartnern, während derer es häufig zu tätlichen Übergriffen seitens des Angeklagten kam. Der Angeklagte schlug seine Ehefrau mit der Hand ins Gesicht oder schubste sie, sodass sie blaue Flecken, Schürfwunden, Kratzer, „blaue“ Augen oder eine blutende Nase davontrug. Aus Angst vor den Wutausbrüchen des Angeklagten und davor, dass die Gewalt eskalieren könnte, floh M. L. häufig nachts mit ihrer Tochter in die Wohnung ihres ehemaligen Partners und Vaters ihrer Tochter. Dann stellte der Angeklagte Blumen vor die Tür, um M. zu einer Rückkehr zu bewegen. Wenn sie darauf jedoch nicht einging, drohte er ihr, sie umzubringen oder dem Hund etwas anzutun, wenn sie nicht zu ihm zurückkomme. Weil M. L. große Angst vor dem Angeklagten hatte, trennte sie sich erst Anfang 1999 von ihm, nachdem ihre Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen war, und zog Ende 1999 schließlich aus. Am 17. September 2002 wurde die Ehe geschieden.
Zwischenzeitlich hatte der Angeklagte die 19-jährige Polin D. K. kennengelernt, die als Erntehelferin nach Brandenburg gekommen war. Ende 2002 zog D. zum Angeklagten in das Haus … in W.. Zwei Jahre später (2004) zog man in W. um und von dem geräumigen Haus in eine Wohnung im …. Am 11. Juni 2005 heirateten der Angeklagte und D. K., am 4. Juli 2005 wurde der gemeinsame Sohn A. geboren. Knapp vier Jahre später, am 27. März 2009, wurde die Tochter A.-J. geboren. Seitdem lebte die Familie in der … in P., Ortsteil M.. Auch in der Ehe mit D. K. dominierte der Angeklagte das Familienleben und bestimmte, was zu tun und was zu lassen sei. Seine rechthaberische und cholerische Art führte dazu, dass sich D. zunehmend von ihm zurückzog und sogar plante, mittelfristig mit den beiden Kindern zurück nach Polen zu gehen. D. s innerer Rückzug blieb vom Angeklagten weitgehend unbemerkt, dieser sonnte sich vielmehr darin, mit einer viele Jahre jüngeren und gutaussehenden Frau verheiratet zu sein.
Da der Angeklagte seit 2005 keiner Berufstätigkeit mehr nachging, bestritt D. L. den Lebensunterhalt für die Familie im Wesentlichen durch ihre Tätigkeit als selbständige Gebäudereinigerin. Der Angeklagte kümmerte sich um die Buchhaltung und schrieb die Rechnungen. Er selbst bezog (nach seinen Angaben) Sozialleistungen.
Auf D. s Wunsch hin lebte seit zwei Jahren ihre Tante Gr. Lo. mit im Haushalt, mit der sie die Reinigungsleistungen überwiegend gemeinsam erbrachte.
Im Jahr 2018 wurde beim Angeklagten Blasenkrebs diagnostiziert. Seitdem setzte er gegenüber seiner Familie seinen „bevorstehenden“ Tod als Druckmittel ein.
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
1.
Am 15. Januar 2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (Az.: 75 Ls 32/06) wegen falscher Versicherung an Eides statt in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 10,00 €.
2.
Wegen eines Verstoßes gegen das Chemikaliengesetz verurteilte es ihn am 12. September 2007 (Az.: 86 Ds 265/06) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 20,00 €.
3.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten ferner am 5. Oktober 2007 (Az.: 87 Cs 218/07) wegen Nötigung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10,00 €.
4.
Aus den vorgenannten Verurteilungen bildete das Amtsgericht Potsdam durch Beschluss vom 20. Januar 2009 (Az.: 75 Ls 32/06) nachträgliche eine Gesamtstrafe in Höhe von 200 Tagessätzen zu je 15 €.
5.
Am 25. Juli 2011 verurteilte ihn das Amtsgericht Potsdam (Az.: 81 Ds 248/11) wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.
6.
Das Amtsgericht Potsdam verurteilte den Angeklagten am 6. Dezember 2012 (Az.: 85 Ds 252/12) erneut wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 €.
7.
Schließlich verurteilte es ihn am 31. Mai 2017 (Az.: 76 Ds 472/16) wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 15,00 €.
In der Zeit vom 17. September 2020 bis zum 5. November 2020 verbüßte er in dieser Sache 50 Tage Restersatzfreiheitsstrafe.
II. Feststellungen zur Sache
1. Vorgeschichte
Schon seit Jahren war D. L. unglücklich in der Ehe mit dem rechthaberischen und aufbrausenden Angeklagten, der das Familienleben dominierte und die Familienmitglieder mit seinen cholerischen Wutausbrüchen regelmäßig in Angst und Schrecken versetzte. Deshalb dachte sie auch schon seit Langem immer wieder an Trennung und plante, mittelfristig mit den beiden Kindern zurück nach Polen zu gehen. Um Auseinandersetzungen mit dem Angeklagten zu vermeiden, ging sie ihm zunehmend aus dem Weg, indem sie sich nach der Arbeit mit Freundinnen traf oder das Spielcasino in P… aufsuchte. Dort lernte sie 2019 den nur wenige Jahre älteren und ebenfalls verheirateten D. D. kennen, mit dem sie sich auf sein Drängen hin erstmals Anfang Dezember in einem Café in P… traf. D. L. und D. D. verstanden sich auf Anhieb sehr gut, verliebten sich ineinander und wurden schließlich ein Paar. Ihre Versuche, ihre Beziehung mit Rücksicht auf die jeweiligen Ehepartner zu beenden, scheiterten. Im Februar 2020 trennte sich D. D. von seiner Ehefrau und zog in einen Ferienbungalow in B., wo sich D. D. und D. L. fortan heimlich trafen. D. L. wusste, dass eine Trennung vom Angeklagten „schwierig“ werden würde und wagte daher zunächst nicht, ihm zu offenbaren, dass sie einen anderen Mann kennengelernt hatte und mit ihm ein neues Leben beginnen wollte. Sie fürchtete seine Wutausbrüche und war sich im Klaren darüber, dass er eine Trennung nicht so ohne weiteres akzeptieren würde.
Erst am Ostermontag, den 13. April 2020, erklärte sie dem Angeklagten, dass sie einen anderen Mann kennengelernt habe und sich deshalb von ihm – dem Angeklagten – trennen wolle. Den Namen und die Anschrift ihres neuen Partners teilte sie ihm trotz seines Drängens nicht mit, da sie um D. s Sicherheit fürchtete. Der Angeklagte reagierte auf D. s Trennungsabsichten – wie von ihr erwartet – wütend und wollte sich nicht damit abfinden. Er machte ihr Vorhaltungen und forderte sie auf, die Beziehung mit D. zu beenden. Auch unter Verweis auf das Wohl der gemeinsamen Kinder und seine Krebserkrankung versuchte er, sie zu einer Fortsetzung der Ehe zu überreden. Als sie auf seine Forderungen und Apelle nicht einging, schlug er mit der Faust auf den Tisch und schrie D. an: „Wenn du nicht bei mir bleibst, wirst du niemandem gehören!“ D. L. ließ sich davon jedoch nicht mehr beeindrucken, verließ die Ehewohnung und verbrachte die folgende Nacht (erstmals) bei D. D. in B..
Drei Tage später, am 16. April 2010, begab sich D. L. zur ehelichen Wohnung, um nach den Kindern zu schauen. Wegen der Trennung, die der Angeklagte noch immer nicht akzeptieren wollte, kam es erneut zum Streit zwischen den Eheleuten. Der Angeklagte forderte seine Ehefrau wiederholt auf, es sich noch einmal zu überlegen und drohte ihr, sonst werde sie die Kinder nicht mehr sehen. Außerdem kündigte er ihr an, ihr andernfalls das Auto wegzunehmen, die Konten „zu sperren“ und sie „fertig“ zu machen. Während des Streits ohrfeigte er die ihm körperlich unterlegene Frau derart heftig, dass sie zwei Ohrringe verlor. Panisch flüchtete D. L. aus der Wohnung zu D. D., der im Auto auf sie wartete. Während der Fahrt rief der Angeklagte wütend an und beschimpfte die Geschädigte und forderte sie auf (sofort) zurückzukommen, weil er mit ihr reden wolle.
Von da an rief der Angeklagte seine Ehefrau ständig – beginnend früh morgens ab ca. 5.30 Uhr bis spät abends ca. 23 Uhr – an, um sie zu einer Rückkehr zu ihm zu bewegen. Wenn sie darauf nicht einging, drohte er ihr erneut an, sie wegen ihrer ganzen „Machenschaften“ anzuzeigen, ihr den „Geldhahn abzudrehen“ und ihr das Auto wegzunehmen. Er ließ die Schlösser der Wohnung in M. austauschen, sodass die Geschädigte keinen Zugang mehr zur Wohnung hatte.
Da D. L. als selbständige Gebäudereinigerin arbeitete und der Angeklagte für sie die Buchhaltung erledigte, war sie zur Fortsetzung ihrer beruflichen Tätigkeit darauf angewiesen, Kontakt zum Angeklagten zu halten und sich fortan regelmäßig mit ihm zu treffen, obwohl sie Angst vor dem Angeklagten hatte und lieber jeden persönlichen Kontakt vermieden hätte. Der Angeklagte nutzte derartige Treffen als Vorwand, um auf D. einzuwirken, zu ihm zurückzukommen und die Ehe mit ihm fortzusetzen. Als alle Vorwürfe und Drohungen nichts fruchteten, versuchte der Angeklagte D. während eines solchen Treffens umzustimmen, indem er ihr seine Liebe erklärte, weinte und sie anflehte, zu ihm zurückzukommen. Da auch dieses manipulative Vorgehen nicht zum Erfolg führte, kehrte der Angeklagte erbost zu seinen Vorhaltungen und Drohungen zurück.
Am Samstag, den 18. April 2020 bedrohte der Angeklagte seine Ehefrau während eines Streites sogar mit einer Waffe und kündigte ihr an, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, werde er „alle“ erschießen – erst sie, dann die Kinder und schließlich sich selbst. Nur die Tante solle am Leben bleiben und alles mitansehen. D. L. nahm die Drohung des Angeklagten ernst und fürchtet um ihr Leben und um das Leben ihrer Kinder. Aus Angst vor dem Angeklagten wies sie deshalb ihre Tante Gr. Lo. und ihre beiden Kinder in polnischer Sprache – und so für den Angeklagten unverständlich – an, ihre Sachen zu packen und im Auto auf sie zu warten. Sie selbst forderte den Angeklagten zu einem gemeinsamen Spaziergang auf, um die Angelegenheit weiter zu besprechen. Während des Spaziergangs forderte der Angeklagte seine Ehefrau auf, sich von ihrem Freund zu trennen und verlangte, sofort gemeinsam zu ihm zu fahren. Dabei drohte er ihr an, wenn sie die Beziehung nicht beende, werde sie den Tag nicht überleben. Auch ihren Freund und die beiden Kinder werde er erschießen. Da es D. L. nicht gelang, den Angeklagten zu beschwichtigen, ergriff sie die Flucht und rannte zum Auto, wo ihre Tante mit den beiden Kindern bereits auf sie wartete. Mit ihrer Tante und den Kindern suchte sie Zuflucht bei D. D. in B..
Völlig verängstigt durch die Drohungen des Angeklagten wandte sie sich an die Polizei, die den Angeklagten festnahm und zunächst in die psychiatrische Klinik nach P. brachte. Dort wurde beim Angeklagten zwar eine Manie diagnostiziert, mangels Selbst- oder Fremdgefährdung wurde er aber wieder entlassen. An diesem Tag zog D. L. mit den beiden Kindern aus der gemeinsamen Wohnung aus. Gleichzeitig wurde der Angeklagte der Ehewohnung verwiesen und ein Rückkehrverbot gegen ihn ausgesprochen, seinen Wohnungsschlüssel musste er abgeben. Gleichwohl gewährte D. L. dem Angeklagten aus Mitleid schon wenig später wieder Zutritt zu der Wohnung.
Nachdem sie zwei Tage bei D. D. in B. verbrachten, mietete sie ab Dienstag, dem 21. April 2020, die Ferienwohnung von A. F. in der … in G.. Sie kannte A. F. und dessen Lebensgefährtin E. Ch. von Reinigungsarbeiten, die sie für A. F. durchgeführt hatte und während derer sie sich mit der ebenfalls aus Polen stammenden E. Ch. angefreundet hatte. Die beiden Kinder sollten eigentlich zurück in die elterliche Wohnung, was sie aber – vor allem die 11-jährige A.-J. – aus Angst vor dem Angeklagten ablehnten.
Am 21. April 2020 fand wegen des Vorfalls vom 18. April überdies ein Termin beim Jugendamt statt. Vor den Mitarbeitern des Jugendamtes bezeichnete der Angeklagte die Geschädigte als Prostituierte, als spielsüchtig und „nicht gesetzesstreu“; er beschuldigte sie, ihn gemeinsam mit ihrem neuen Partner vergiften zu wollen. Am nächsten Tag meldete er sich telefonisch beim Jugendamt und entschuldigte sich für sein Verhalten. Zugleich gab er vor, er hege keine Tötungsabsichten hinsichtlich seiner Ehefrau oder seiner Kinder, es handele sich um ein Missverständnis. Um die Mitarbeiter des Jugendamtes zu beruhigen erklärte er wahrheitswidrig, er wolle die Trennung akzeptieren.
In der Folgezeit rief der Angeklagte die Geschädigte gleichwohl weiter permanent an, versuchte sie umzustimmen und dazu zu bringen, von der Trennung Abstand zu nehmen.
In einem Gespräch mit A. F., dem Eigentümer der Ferienwohnung, der an ihn appellierte, die Trennung zu akzeptieren, äußerte der Angeklagte (erneut), er werde „sie alle umbringen“, sollte D. nicht zu ihm – dem Angeklagten – zurückkommen. Auf den Hinweis, er habe doch noch die Kinder, erklärte er, die Kinder seien ohne D. nichts wert, wenn sie keine Familie mehr seien.
Der Angeklagte wollte unbedingt den Namen und die Anschrift des neuen Partners seiner Ehefrau wissen. Da ihm D. diese Informationen aber versagte, bedrängte er den 14-jährigen Sohn A., der die gewünschten Informationen aber ebenfalls nicht preisgab. Über das Verhalten seines Sohnes war der Angeklagte erbost und sah in dem Jungen einen „Verräter“. Fortan spionierte der Angeklagte seiner Ehefrau und den Kindern nach und schlich zu diesem Zweck auch nachts auf dem Grundstück der Ferienwohnung in G. herum, wo er u.a. die Kennzeichen der dort abgestellten Fahrzeuge fotografierte und mitten in der Nacht seinen Sohn A. anrief, als dieser sich gerade im Bad der Ferienwohnung aufhielt. A., dem angesichts der Äußerungen seines Vaters klar war, dass dieser sich gerade ganz in ihrer Nähe auf dem Grundstück aufhielt, fürchtete sich vor ihm und forderte seine Mutter auf, die Polizei zu alarmieren. Das lehnten D. L. und D. D. ab, wenngleich auch sie dieses nachstellende Verhalten des Angeklagten beunruhigte.
Am Dienstag, den 5. Mai 2020 begab sich D. L. zum Angeklagten in die Wohnung in M., da sie dort angeblich Dokumente unterschreiben sollte. Der Angeklagte hatte verlangt, dass sie alleine komme. Da D. L. ihrem Ehemann aber nicht traute, nahm sie die Kinder mit. Der Angeklagte empfing sie mit einem Blumenstrauß und Pralinen, um sie – auf diese Weise seine Zuneigung zeigend – zu einer Rückkehr zu ihm zu überreden. Als D. L. auch darauf nicht einging, trank der Angeklagte vor ihren Augen fast eine ganze Flasche Wodka aus, bis er völlig betrunken zu Boden sank, um Druck auf sie auszuüben und ihre Zuwendung zu erzwingen. D. L. ließ sich jedoch von diesem Verhalten nicht beeindrucken, schob dem auf dem Boden Liegenden ein Kissen unter den Kopf und verließ mit den Kindern die Wohnung.
Auch nach diesem (gescheiterten)Versuch, die Geschädigte für sich zurückzugewinnen, konnte der Angeklagte die von ihr ausgesprochene Trennung nicht akzeptieren. Er entschloss sich daher einen letzten Versuch zu unternehmen, sie zu einer Rückkehr zu ihm zu überreden. Für den Fall, dass auch dieser Versuch erfolglos bleiben sollte, nahm er sich vor, seine Ehefrau zu töten.
Konkret plante der Angeklagte, D. am Abend des 11. Mai 2020 unter dem Vorwand, man müsse noch Dokumente für die Beantragung der „Corona-Hilfen“ für ihren Gebäudereinigungsbetrieb besprechen, in der Ferienwohnung in der … in W. (G.) aufzusuchen und zur Rückkehr zu ihm in die eheliche Wohnung und zur Fortsetzung der Ehe zu bewegen. Für den Fall, dass sie auf seine Forderung nicht eingehen sollte, nahm er ein großes Küchenmesser mit, um sie durch gezielte Messerstiche zu töten. Aufgrund seiner Nahkampfausbildung war ihm bekannt, wie er die Messerstiche setzen musste, um seine Ehefrau widerstandsunfähig zu machen und ihren Tod herbeizuführen. Am selben Tag besorgte er sich von seinem Bruder eine Schreckschusspistole, mit der er D. nötigenfalls einschüchtern oder eventuell schützend eingreifende dritte Personen abwehren wollte.
Dementsprechend rief er sie am 11. Mai 2020 an und erklärte, er wolle vorbeikommen, da sie noch das „Corona-Protokoll“ und Papiere vom Jobcenter unterzeichnen müsse. Um keinen Argwohn zu erwecken, gab er sich freundlich und bot an, Essen für die Kinder mitzubringen. Schließlich war sie mit seinem Plan, bei ihr vorbei zu kommen, einverstanden.
Die gemeinsamen Kinder, der 14jährige A. und die 11jährige A.-J., hielten indes den von ihrer Mutter gebilligten Besuch des Angeklagten für keine gute Idee, da sie Angst vor ihm hatten und auch befürchteten, er könne ihrer Mutter etwas antun. Auch Gr. Lo. war gegen ein Treffen mit dem Angeklagten und bat D. L., das Treffen abzusagen. D. L., die eine „freundschaftliche“ Trennung anstrebte und glaubte, der Angeklagte habe sich inzwischen mit der Trennung abgefunden, hatte selbst keine Bedenken, den Angeklagten in der Ferienwohnung zu empfangen. Sie ging davon aus, dass er tatsächlich wichtige Dokumente mit ihr besprechen wolle und rechnete nicht mit einem körperlichen Angriff durch den Angeklagten, geschweige denn mit einem Angriff auf ihr Leben.
2. Tatgeschehen
Wie verabredet traf der Angeklagte pünktlich um 18.00 Uhr in G. ein. Auf Wunsch seiner beiden Kinder hatte er für sie zwei Döner besorgt. Wie geplant, führte er eine Schreckschusspistole sowie ein Messer mit einer 17 cm langen Klinge bei sich, die er in einem Etui (einer Mappe) verborgen hatte. Dieses wiederum hatte er in einer Einkaufstüte mit Wasserflaschen versteckt. Um einen guten Eindruck auf seine Ehefrau und um sie sich damit gewogen zu machen, hatte er sich entgegen seinen sonstigen Gewohnheiten auffallend elegant mit einem weißen Hemd und einer Kaschmirhose gekleidet.
Als der Angeklagte in G. eintraf, hielten sich D. L., die beiden Kinder A. und A.-J., die Tante Gr. Lo. und die Nachbarin E. Ch., die gerade zu Besuch war, in der im 1. Obergeschoss der Ferienwohnung gelegenen Küche auf. Um dem Angeklagten und seiner Ehefrau Gelegenheit zu geben, ihre Angelegenheiten ungestört zu regeln, verließen die beiden Frauen die Küche und zogen sich diskret in den Vorraum der Ferienwohnung, den sogenannten Poolraum, zurück. Während die beiden Kinder in der Küche die vom Angeklagten mitgebrachten Döner essen wollten, schlug der Angeklagte seiner Ehefrau vor, die Küche zu verlassen, um die Unterlagen nicht im Beisein der Kinder zu besprechen. D. L. war damit einverstanden und so verließen sie gemeinsam die Küche und begaben sich in das im Erdgeschoss befindliche Wohnzimmer der Ferienwohnung, während die beiden Kinder in der Küche zurückblieben. Die Einkaufstasche mit den Wasserflaschen und dem Etui mit den Waffen hatte der Angeklagte im Obergeschoss im Flur abgestellt. Erwartungsgemäß hatte niemand der Tasche Beachtung geschenkt.
Wie beabsichtigt, forderte der Angeklagte seine Ehefrau nun (letztmalig) eindringlich auf, von der Trennung Abstand zu nehmen und zu ihm zurückzukehren. D. L. ging indes auch dieses Mal auf sein Ansinnen nicht ein und beharrte auf der Trennung. Daraufhin ging der Angeklagte nach oben ins Obergeschoss und holte das Etui mit den Waffen, um D. L. nunmehr durch gezielte Messerstiche zu töten. Eilig kehrte er ins Wohnzimmer zurück und ging mit gezücktem Messer auf seine überraschte Ehefrau zu, wobei er sie fragte, ob sie zu ihm zurückkehre. Als D. L. die auf sie gerichteten Waffen sah, erkannte sie sofort den Ernst der Lage, bekam Angst um ihr Leben und rief laut „Nein, W…, bitte mach das nicht …!“. Mit einem derartigen Angriff auf ihr Leben hatte sie nicht gerechnet und damit in der konkreten Situation weder die Möglichkeit, sich zur Wehr zu setzen noch sich der Gefahr für ihr Leben durch Flucht zu entziehen, denn der Angeklagte hatte sich direkt vor ihr aufgebaut, um jeden Widerstand sofort zu brechen und ihr eine Flucht unmöglich zu machen.
Die beiden Kinder, die den angstvollen Schrei ihrer Mutter hörten, hatten sofort den Verdacht, dass der Angeklagte ihrer Mutter etwas antun werde und stürmten nach unten. Die Tochter A. hörte noch, wie der Angeklagte sagte: „Kommst du zu mir zurück?“. Die Antwort ihrer Mutter konnte sie nicht verstehen. Dann sah sie, wie ihre Mutter auf der Lehne eines Sessels saß und der Angeklagte schräg vor ihr stand, in der einen Hand eine Pistole, in der anderen Hand ein großes Messer haltend. Panisch schrien die beiden Kinder den Angeklagten an: „Was machst du da? Hör auf!!“, woraufhin sich der Angeklagte ihnen zuwandte und drohend sagte: „Kommt mir nicht zu nahe oder ich schieße.“
Durch das unerwartete Erscheinen der beiden Kinder war der Angeklagte für einen Moment abgelenkt, was D. L. die Möglichkeit bot, die Flucht zu ergreifen und die Ferienwohnung durch die leicht geöffnete Terrassentür zu verlassen. Sie rannte quer über das Grundstück, um sich in Sicherheit zu bringen, stolperte jedoch, kam ins Straucheln und verlor unterwegs einen Schuh. Der Angeklagte rannte hinter ihr her, gefolgt von seinem Sohn A. und hinter diesem von seiner Tochter A.. A. erreichte seinen Vater nach wenigen Metern und wollte ihn festhalten, um ihn von einer weiteren Verfolgung seiner Mutter abzuhalten; der Angeklagte schüttelte den Jungen jedoch ab und hetzte weiter hinter seiner Ehefrau her.
Schließlich erreichte D. L. die kleine Holzterrasse am Gartenteich, die sie überqueren musste, um entweder auf die Straße oder zur Wohnung des Grundstückseigentümers A. F. zu gelangen. Auf den noch vom Vortag regennassen Holzdielen rutsche sie aber aus und stürzte in den Teich. Der Angeklagte, der seinen Plan, sie zu töten, zu Ende zu führen wollte, sprang in den Teich, packte seine Ehefrau und versetzte ihr zunächst fünf wuchtige Messerstiche, wobei sie ein Messerstich an der rechten Körperseite im Bereich der Lendenwirbelsäule traf, während die übrigen vier Messerstiche in schneller Folge gezielt den Nacken-/Schulterbereich trafen. Der im Nahkampf ausgebildete Angeklagte wusste, dass Messerstiche in diese Körperregion geeignet waren, schnell die Wehrlosigkeit und den Tod des Opfers herbeizuführen. Der durch die Messerstiche verursachte massive Blutverlust führte auch binnen Sekunden dazu, dass D. L. kaum noch Gegenwehr leisten konnte, sodass es den Angeklagten keine Mühe kostete, die geschwächte Frau mit dem Kopf mehrere Minuten unter Wasser zu drücken, um sicherzugehen, dass sie sterben würde und ihren Tod gegebenenfalls durch Ertränken herbeizuführen.
Auch die beiden Kinder hatten nun den Teich erreicht und erkannten, dass ihr Vater die Mutter töten wollte. Um seiner Mutter zu Hilfe zu kommen, sprang der 14jährige A. in den Teich, schrie den Angeklagten verzweifelt an, er solle von seiner Mutter ablassen und versuchte, ihn von ihr wegzuziehen. Der Angeklagte war indes fest entschlossen, seinen Plan zu Ende zu führen und sich durch niemanden davon abhalten zu lassen. Er drehte sich daher zu seinem Sohn um und schoss ihn aus kurzer Entfernung mit der Schreckschusspistole ins Gesicht. Erwartungsgemäß ließ A. sofort vom Angeklagten ab, da ihm von dem Gas schlecht wurde und seine Augen brannten. Er musste die weitere Hilfeleistung aufgeben und den Teich verlassen, um seine stark brennenden Augen im Haus auszuspülen. Da er selbst nichts mehr für seine Mutter tun konnte, lief A. anschließend in die nahegelegene …-Strasse … und bat den dort wohnenden H. M., die Polizei zu alarmieren, was dieser umgehend tat.
Inzwischen waren auch E. Ch. und Gr. Lo. alarmiert durch A.s Schreie am Teich eingetroffen und forderten den Angeklagten schreiend auf, von D. L. abzulassen. Mit Blick auf die Waffen, die der Angeklagte in der Hand hielt, sahen sie sowie der inzwischen ebenfalls eingetroffene A. F. indes keine Möglichkeit, aktiv rettend in das Geschehen einzugreifen und mussten hilflos und aus Angst um ihr eigenes Leben mit ansehen, wie der Angeklagte die wehrlose Frau immer wieder unter Wasser drückte. Während seines Tuns blickte er die Umstehenden mit einem triumphierenden Lächeln an. Die Tatzeugen hatten den Eindruck, dass die Tat dem Angeklagten erkennbar Freude bereitete und er die Situation genoss.
A. F. rief die Polizei und informierte seinen Nachbarn M. Fu.. Doch auch er sah angesichts der vom Angeklagten hoch gehaltenen Waffen verängstigt und verunsichert keine Möglichkeit, selbst rettend einzugreifen.
Der Angeklagte ging jetzt davon aus, dass D. L. tot war und ließ sie los. Dann stieg er aus dem Teich, rannte zu seinem Fahrzeug und fuhr davon. A. F. und E. Ch. zogen nun die leblos auf der Wasseroberfläche treibende Frau aus dem Teich. Da D. L. zu diesem Zeitpunkt noch verzweifelt und letztlich vergeblich zu atmen versuchte und dabei die Augen bewegte, begannen A. F. mit Hilfe seines Nachbarn M. Fu. und seiner Lebensgefährtin E. Ch. sofort mit Reanimationsmaßnahmen. Doch als die Rettungskräfte nur wenige Minuten später eintrafen, war D. L. trotz aller Versuche, sie am Leben zu erhalten, bereits verstorben.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war während des Tatgeschehens zu keinem Zeitpunkt aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
3. Nachtatgeschehen
Der Angeklagte war sich sicher, seine Ehefrau getötet zu haben. Ihm war klar, dass er nun nicht nur seine Familie endgültig zerstört hatte, sondern auch, dass er als Mörder geächtet sein und bestraft werden würde. Da ihm dieser Gedanke unerträglich war, entschloss er sich, seinem Leben ein Ende zu setzen. Als er durch die Ortschaft Pl. fuhr, bemerkte er in der …das offenstehende Tor zu einem Industriegelände mit mehreren Lagerhallen und entschloss sich, sein Fahrzeug dort unauffällig zwischen anderen Fahrzeugen abzustellen und sich im Fahrzeug die Pulsadern aufzuschneiden. Da sein Versuch nicht zu dem gewünschten Erfolg führte, entschloss er sich, mit seinem Fahrzeug mit hoher Geschwindigkeit gegen eine Mauer zu fahren und seinem Leben auf diese Weise ein Ende zu setzen. Durch den starken Aufprall wurde er schwer verletzt, konnte das erheblich beschädigte Fahrzeug aber noch eigenständig verlassen. Er erlitt offene Frakturen beidseits unterhalb der Knie sowie eine Verletzung des Abdomens. Durch die zeitnah eintreffenden Rettungskräfte wurde er ins …Klinikum nach P… gebracht, wo seine Verletzungen operativ versorgt wurden.
Im Handschuhfach des Fahrzeugs wurden durch die Polizeikräfte das zur Tötung der Geschädigten benutzte blutverschmierte Messer und hinter dem Sitz der vom Angeklagten gegen seinen Sohn A. eingesetzte Schreckschussrevolver gefunden.
4. Tatfolgen
Durch die Tathandlung erlitt D. L. insgesamt fünf Stichverletzungen, wobei vier Stichverletzungen an der linken Schulter bzw. an der linken Schulter-Nacken-Region lokalisiert waren und eine Stichverletzung sich am Rücken in der Lendenwirbelsäulenregion befand. Aus den Stichverletzungen resultierte ein erheblicher Blutverlust, der todesursächlich war. Zugleich erlitt sie eine hochgradige akute Lungenüberblähung sowie schleimige Flüssigkeit in den Keilbeinhöhlen. Der dadurch belegte Ertrinkungsvorgang hat den Todeseintritt maßgeblich beschleunigt. Darüber hinaus kam es zur Aspiration von Erbrochenem, was den Todeseintritt zusätzlich begünstigt hat.
Die beiden Kinder, die den qualvollen Tod ihrer Mutter mitansehen mussten, erlitten einen Schock und mussten psychologisch betreut werden. Die vor Kummer und Verzweiflung weinende und schreiende 11jährige A. L. schluchzte: „Meine Mama ist tot; ich hab sie so lieb und jetzt ist sie tot. Er hat sie getötet.“. Wenige Tage nach der Tat musste sie ärztlich behandelt werden, nachdem es gegenüber ihrer Großtante Gr. Lo. angegeben hatte, ihre (tote) Mutter in einem weißen Kleid tanzen gesehen zu haben.
Die beiden Kinder, die zunächst eine Zeit lang in einem Kinderheim untergebracht waren und heute bei ihrer Großtante leben, sind noch immer durch das Tatgeschehen traumatisiert. Die 11jährige A. konnte ein halbes Jahr lang nachts nicht schlafen und musste medikamentös behandelt werden. Noch heute hat sie Probleme, sich auf die Schule zu konzentrieren.
III. Beweiswürdigung
1.
Die unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, auf den Angaben der Zeuginnen Be. und E. sowie auf dem verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 16. Februar 2021.
Die Zeuginnen E. W., die erste Ehefrau des Angeklagten, J. Be., die Tochter des Angeklagten, sowie D. E., die Stieftochter des Angeklagten, haben berichtet, dass der Angeklagte auch in früheren Jahren schon durch seine cholerischen Wutausbrüche imponierte und die jeweilige Familie durch seine Dominanz und Aggressivität terrorisierte. Sämtliche Zeuginnen haben von tätlichen Übergriffen berichtet und jeweils angegeben, dass der Angeklagte die von seinen Partnerinnen ausgehenden Trennungen nicht akzeptieren wollte.
a)
Die Zeugin E. W. hat ausgeführt, sie sei vom 22. Oktober 1977 bis zum 9. Oktober 1979 mit dem Angeklagten verheiratet gewesen. Sie habe ihn mit 16 Jahren kennengelernt, sei schwanger geworden, habe mit 17 Jahren, am 6. Mai 1977, ihre Tochter N. zur Welt gebracht und den Angeklagten mit 18 Jahren geheiratet. Er sei zunächst ein „netter Typ“ gewesen. Die „Dramatik“ habe erst nach der Heirat begonnen. Ab Dezember 1977 sei es zu tätlichen Übergriffen gekommen, ohne dass sie wisse, was der Auslöser dafür gewesen sei. Zur Hochzeit habe sie von ihren Eltern eine „Töchterversicherung“ in Höhe von 1000 Mark bekommen. Dieses Geld habe der Angeklagte kurz vor Weihnachten im Wesentlichen für sich verbraucht; sie – die Zeugin – habe lediglich für 14 Mark eine Strumpfhose bekommen. Als sie ihn gefragt habe, ob das alles sei, habe er ihr eine „geklatscht“. Irgendwann sei der Wehrdienst des Angeklagten vorbei gewesen, damit sei er nicht klar gekommen. Er habe erst bei der Post und dann in T. als Dachdecker gearbeitet. Man habe in einer kleinen Wohnung in der … in P. gewohnt. Dort sei es auch zu sexuellen Übergriffen gekommen: der Angeklagte habe sie im Schlaf gegen ihren Willen penetriert. Der Angeklagte habe immer häufiger Besuch mitgebracht, während er ihren Besuch „weg gestänkert“ habe. Er habe sie kontrolliert, manipuliert und keinen Widerspruch geduldet. Er habe sie mehr und mehr isoliert, bis sie es nicht mehr ausgehalten habe und ausgezogen sei. Im Frühjahr 1979 sei sie zurück zu ihren Eltern gezogen und habe im Mai 1979 die Scheidung eingereicht. Der Angeklagte habe sie aufgefordert, die Scheidung zurückzunehmen und zu ihm zurückzukehren. Als es auf der Straße deshalb zu einem „Gerangel“ gekommen sei und eine Passantin gesagt habe: „Lassen Sie doch die Frau in Ruhe“, habe er erwidert: „Das ist meine Frau, mit der kann ich machen, was ich will“. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, nach der Scheidung habe er das gemeinsame Kind als Druckmittel gegen sie verwendet, um sie wieder „unter Kontrolle“ zu bringen. Er habe sie nicht „losgelassen“ und sei immer wieder unvermittelt aufgetaucht. Sie habe sich von ihm regelrecht „gestalkt“ gefühlt und Angst vor ihm gehabt. Obwohl ihr die Wohnung nach der Scheidung zugesprochen worden war und sie das alleinige Sorgerecht für die Tochter erhalten hatte, sei der Angeklagte einfach nicht ausgezogen. Den Unterhalt für die Tochter habe sie nur im Wege der Dauerpfändung realisieren können. Sie habe die Zeit mit dem Angeklagten bereut und lange gebraucht, sie zu vergessen und zu verdrängen. Der Angeklagte sei ein Blender, der in der Lage sei, die Leute durch seine Art und sein Auftreten zu manipulieren.
b)
Die Zeugin J. Be. hat ausgeführt, sie sei die Tochter des Angeklagten. Ihre Mutter sei K. Ba. . Ihre Eltern hätten sich getrennt, bevor sie ein Jahr alt gewesen sei. Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass der Angeklagte ihre Mutter mit einem Kissen habe ersticken wollen, nachdem diese sich habe von ihm trennen wollen. Dies habe ihr ihre Mutter berichtet, die häufiger über ihre Ehe mit dem Angeklagten berichtet habe. Sie habe ihn als einen sehr „schwierigen“ Menschen beschrieben. Sie – die Zeugin – habe regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater gehabt; der sei in der Regel einmal pro Monat gekommen, um das „Kindergeld“ zu bringen, wobei er weniger Unterhalt gezahlt habe, als er eigentlich gemusst habe. Wenn ihre Mutter mehr Geld gefordert habe, habe er häufig mit der Faust auf den Tisch geschlagen und laut geschrien „Jetzt ist es aber gut“. Er sei zu ihr zunächst „sehr lieb“ gewesen, je älter sie geworden sei, umso weniger wertschätzend sei er allerdings gewesen. Er habe alles an ihr beanstandet und immer wieder betont, dass er lieber einen Jungen gehabt hätte. Er habe sogar zunächst die Vaterschaft nicht anerkennen wollen, weil sie ein Mädchen gewesen sei. Es habe oft verletzende Bemerkungen gegeben, insbesondere ihre Figur sei sein Standardthema gewesen. Auch ihre guten schulischen Leistungen habe er nicht gewertschätzt. Sie habe dann den Kontakt zu ihm nicht mehr so gesucht und ihn seit etwa 2014/2015 nur noch zufällig getroffen. Die Zeugin hat weiter berichtet, der Angeklagte habe offiziell Harzt IV bezogen, inoffiziell aber überall „mitgemischt“, z.B. in der Firma von D. s Familie.
D. habe sie und ihre Mutter oft besucht, sie seien gerne mit ihr zusammen gewesen. Nach dem Tod ihrer Mutter habe sie – die Zeugin – sich gefreut, wenn sie D. getroffen habe. Ein Zusammensein mit dem Angeklagten habe sie hingegen nicht ertragen. Anlässlich ihres letzten Telefonats habe D. bedrückt gewirkt, sie habe aber nie etwas Schlechtes über den Angeklagten gesagt, nur: „Was soll ich sagen – es ist alles nicht so leicht“. Die Zeugin hat weiter ausgeführt, auch D. sei vom Angeklagten erniedrigt und beschimpft worden; er habe sie „klein gehalten“. Sie – die Zeugin - glaube, D. habe mit dem Angeklagten „viel erlebt“. Als er das erste Mal mit ihr zu ihnen gekommen sei, sei D. noch ein „kleines Mauerblümchen“ gewesen. Der Angeklagte habe angedeutet, dass sie eine Prostituierte gewesen sei und er sie „von der Straße geholt“ habe. Sie habe aber gar nicht so gewirkt. Sie sei da noch sehr unsicher gewesen. Das sei aber irgendwann anders gewesen: D. habe sich gut entwickelt, sie sei eine gepflegte Erscheinung gewesen und habe gut deutsch gesprochen. Sie habe als Reinigungskraft gearbeitet und bei der Spargelernte gedolmetscht. Die Zeugin beschrieb den Angeklagten als einen sehr unsensiblen, machtorientierten und selbstbewussten Menschen, der „über Leichen gehe“. Er sei jemand, der es schaffe, alles zu seinem Vorteil zu wenden. Er sei sehr unehrlich, wenig wertschätzend und manipulativ.
Die Zeugin hat weiter berichtet, sie habe nach der Tat mit A. und A. gesprochen. Auch A. habe berichtet, irgendwann sei es mit den Erniedrigungen losgegangen. Es sei allen dreien nicht sehr gut gegangen, weshalb er und seine Schwester froh über die Trennung der Eltern gewesen seien. Er habe ihr – der Zeugin – eine Audio-Datei vorgespielt, auf der zu hören gewesen sei, dass D. sich nicht vom Angeklagten trennen dürfe, dass sie ihm Geld dafür geben müsse. Außerdem habe er zu ihr gesagt, dass er sie vielleicht trotzdem töte. Mit dieser Art habe er sie alle eingeschüchtert. Ihn zu verlassen sei für ihn so eine Art Verrat gewesen, den er nicht geduldet habe. Er sehe seine Frau als seinen Besitz an, und wenn sie nicht wolle, dann scheide sie der Tod. Das Gefühl von „Herzschmerz“ habe der Angeklagte dabei nicht gehabt. Im Herzen habe ihm nie etwas wehgetan, er habe sich lediglich über materielle Verluste und über den Verlust von Annehmlichkeiten des Alltags geärgert. Die Zeugin hat weiter berichtet, sein Charakter habe sich auch darin gezeigt, wie er seine Hunde behandelt habe. Er habe immer große Hunde (Dobermänner) gehabt und bei seinen Besuchen demonstriert, wie er ihnen wehtue. Er habe sie ohne Grund gequält, nur um zu demonstrieren, dass sie trotzdem nur auf ihn hörten. Die Zeugin beschreibt den Angeklagten als sehr rechthaberisch. So habe er einmal ihren Geburtstag vergessen und erst drei Tage später angerufen, habe aber darauf bestanden, dass sie an diesem Tag Geburtstag habe. Auch zu ihrer Hochzeit sei er zu spät gekommen und habe behauptet, dies habe so in der Einladung gestanden. Er habe aber dieselbe Einladung bekommen wie jeder andere Gast. Außerdem sei er sehr eitel, so wolle er immer zeigen, was er besitze. Deshalb sei es ihm beispielsweise wichtig gewesen, gut gekleidet zu sein und in gute Lokale zu gehen.
c)
Die Zeugin D. E. hat ausgeführt, sie sei die Stieftochter des Angeklagten; ihre Mutter, M. L., sei mit ihm von 1983 bis 1990 verheiratet gewesen. Es sei zur Trennung der Eltern gekommen, weil es häufig Streit gegeben habe und auch zu körperlichen Übergriffen gekommen sei. Er habe die Mutter oft mit der Hand ins Gesicht geschlagen, sodass sie blaue Flecken, eine blutende Nase oder ein blaues Auge gehabt habe. Er habe sie auch „geschubst“, einmal so sehr, dass sie durchs Zimmer „geflogen“ sei. Der Angeklagte sei schnell auf „180“ und bekomme dann „cholerische Anfälle“. Sie sei mit ihrer Mutter häufig nachts „abgehauen“ und in die Wohnung ihres leiblichen Vaters geflüchtet. Sie hätten Angst vor dem Angeklagten gehabt, Angst, dass die Gewalt eskaliere. Der Angeklagte habe zu ihrer Mutter gesagt, wenn sie sich von ihm trenne, bringe er sie um oder wenn sie nicht zurückkomme, tue er dem Hund etwas an. Manchmal habe er in solchen Situationen auch mit Blumen vor der Tür gestanden. Wenn ihre Mutter darauf nicht eingegangen sei, hätten die Drohungen angefangen. Ihre Mutter habe deshalb warten wollen bis sie – die Zeugin – alt genug sei, um auszuziehen, dann habe sie sich vom Angeklagten trennen wollen. Sie habe viel zu viel Angst vor ihm gehabt, um Anzeige gegen ihn zu erstatten. 2016 sei sie an Krebs verstorben.
Die Angaben der Zeuginnen W., Be. und E. waren glaubhaft. Die Zeuginnen haben in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet und das von ihnen mit dem Angeklagten Erlebte anschaulich und detailreich beschrieben. Ihre Angaben stehen überdies im Einklang mit denjenigen, die sie bereits im Ermittlungsverfahren getätigt haben. Sie zeichnen unabhängig voneinander bemerkenswert übereinstimmend das Bild eines herrischen, cholerischen und rechthaberischen Menschen, der seine Familienangehörigen durch seine aggressiven Wutausbrüche in Angst und Schrecken versetzte und der es nicht akzeptieren konnte, von seinen Partnerinnen verlassen zu werden und dies zum Anlass nahm, sie zu bedrohen, tätlich zu attackieren und ihnen auch lange Zeit später noch nachzustellen.
An der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen bestehen keine Zweifel. Die Zeuginnen haben ruhig, sachlich und ohne Übertreibungen berichtet, wenngleich erkennbar war, dass sie für den Angeklagten keine Sympathien hegten und froh waren, keinen Kontakt mehr mit ihm zu haben. Gleichwohl war nicht festzustellen, dass sie ihn zu Unrecht belasten wollten.
2.
Die unter Ziffer II. getroffenen Feststellungen zur Sache folgen aus den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen aus den ausweislich des Sitzungsprotokolls in der Hauptverhandlung erhobenen Beweisen.
Der Angeklagte hat nicht in Abrede gestellt, auf seine Ehefrau D. mit einem Messer eingewirkt und sie durch minutenlanges unter Wasser drücken getötet zu haben, sich jedoch auf Notwehr berufen. Seine Version vom Tathergang ist jedoch bereits unglaubhaft und im Übrigen durch die glaubhaften Bekundungen der anwesenden Tatzeugen widerlegt, die den Tathergang wie festgestellt übereinstimmend und sich ergänzend geschildert haben.
a) Zur Vorgeschichte
aa) Einlassung des Angeklagten
Zur Vorgeschichte der Tat hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung Folgendes ausgeführt:
Er habe D. K. im August 1998 in einem Bordell in P. kennengelernt. Die damals 19jährige habe ihn sofort fasziniert, da sie ihn an seine Mutter als junge Frau erinnert habe. D. habe ihm berichtet, sie sei erstmals mit 14 Jahren schwanger gewesen, habe das Kind aber abgetrieben. Sie sei dann von zuhause weg und durch P. „getingelt“. Die Kosten für die Abtreibung habe sie als Prostituierte „abgearbeitet“. Sie sei als Prostituierte nach B. gegangen, sei aber aus Deutschland „ausgewiesen“ worden.
Einige Zeit später sei er wieder nach P. gefahren und habe D. auf dem „Polenmarkt“ in Sl. getroffen. Er habe sie mit in sein Hotel genommen und man habe Sex gehabt. Anschließend sei man vier Wochen gemeinsam durch P. gereist. Im Mai 1999 habe er sie für 40.000,00 € aus dem Bordell „freigekauft“ und mit nach Deutschland nehmen wollen. An der Grenze seien sie aber angehalten worden, weil sie (wegen der Sache in B.) für den Schengenraum „gesperrt“ gewesen sei. Am 19. Januar 2002 habe sie plötzlich mit einem falschen Pass vor seiner Tür gestanden. Er habe ein Sommerhaus gemietet und sie dort einquartiert. Dort habe sie vier Monate lang gelebt, bis es seine damalige Lebensgefährtin M. herausbekommen und sehr wütend reagiert habe. Dann sei D. plötzlich für sechs Wochen verschwunden gewesen. Als sie wieder aufgetaucht sei, sei M. inzwischen aus dem gemeinsam bewohnten Haus ausgezogen gewesen und D. sei dann dort eingezogen.
Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, während eines Urlaubs im Jahr 2002 habe sie ihm erklärt, dass sie ihn liebe und ihm vorgeschlagen, M. für 50.000,00 € umbringen zu lassen. Im April 2005 habe sie die Heirat verlangt, da sie schwanger gewesenen sei und „abgesichert“ sein wollte. Daraufhin habe man am 11. Juni 2005 geheiratet. Am 4. Juli 2005 sei der Sohn A. geboren. Es sei eine sehr gute Beziehung gewesen, er habe ihr jeden Wunsch von den Augen abgelesen. Er sei sogar „Hausmann“ geworden, weil sie habe arbeiten gehen wollen. Im Jahr 2007 sei sie krank geworden und habe geglaubt, sterben zu müssen. Da habe sie ihm gebeichtet, ihren Onkel vergiftet zu haben. Am 27. März 2009 sei die Tochter A. geboren.
Die „Probleme“ hätten 2014/2015 begonnen. Er habe sie in P. „inflagranti“ mit einem anderen Mann erwischt und sei sehr enttäuscht gewesen. Sie habe aber erklärt, es sei nur um Sex gegangen, deshalb habe er ihre Entschuldigung akzeptiert. Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, D. sei sexsüchtig gewesen und er habe sich „ganz schön anstrengen“ müssen, sie zu befriedigen. Sie habe ihn auch materiell ruiniert und um Millionen gebracht. Am Tattag habe sie ihm gestanden, schon seit Jahren versucht zu haben, ihn zu vergiften.
Am 13. April 2020 – Ostermontag – habe sie ihm mitgeteilt, sie habe ihre „große Liebe“ gefunden. Sie habe sich nicht von ihm – dem Angeklagten – trennen, sich aber jeden Abend ab 19 Uhr bei ihrem Liebhaber aufhalten wollen. D. habe wieder als Prostituierte gearbeitet und D. D. sei ihr Zuhälter gewesen. Er – der Angeklagte – habe gelitten und einen Hass auf alles Polnische gehabt. Er habe ihr aber niemals gedroht, auch nicht zum Spaß.
Am 18. April 2020 sei D. morgens um 7 Uhr aufgetaucht und habe gewollt, dass er Rechnungen für sie schreibe. Anschließend habe man „Sex mit Bombe“ (gemeint ist ein Sexspielzeug) gehabt. Er habe sie darauf hingewiesen, dass Ehebrecherinnen früher gesteinigt worden seien und habe ihr aufgezählt, was ihr alles passieren könne. Er habe zu ihr gesagt: „Stell dir vor, ich würde dich umbringen“. Sie habe nur gelacht. Er habe verlangt, dass sie den Kontakt zu D. D. abbreche. Sie sei scheinbar auf seine Forderung eingegangen, habe aber gewollt, dass er sie zu dem Gespräch mit D. begleite. Sie habe noch einmal über alles reden wollen und gesagt, sie sei von ihm enttäuscht. Er habe sie „bekniet“ und vor ihr geweint. Schließlich habe er sie gebeten, professionelle Hilfe in Anspruch zu nehmen. Da sei sie losgerannt.
Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, am 5. Mai 2020 habe sie sich für die Klärung der Frage, wie es weitergehen solle, 14 Tage Bedenkzeit ausbedungen. Sie habe ihm die Kinder entzogen und ihn wirtschaftlich, psychisch und physisch „kaputtgemacht“. Sie habe ihm erklärt: „Die Kinder kriegst du nicht mehr“. Da habe er beschlossen, seinem Leben ein Ende zu setzen und sei zu seinem Bruder gefahren, um sich zu verabschieden.
Am 6. Mai 2020 habe er Rosen, Orchideen und eine Flasche Rum gekauft und bei D. angerufen. Sie habe mit den Kindern in die Wohnung nach M. kommen wollen. Er habe die Flasche Rum auf „Ex“ getrunken und sei umgefallen.
Am 7. Mai 2020 habe er sich entschlossen, sein Leben noch einmal „in die Hand“ zu nehmen – ohne D. . Auch die Kinder seien für ihn „abgehakt“ gewesen. Er habe eine neue Partnerin finden und ein neues Leben beginnen wollen.
Am 11. Mai 2020 (Tattag) habe sie ihm gestanden, schon seit längerem versucht zu haben, ihn zu vergiften und dies auch an diesem Tage versucht (s.u. die Ausführungen des Angeklagten zum Tatgeschehen).
Die Darstellung des Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat ist, soweit sie von den unter Ziffer II. 1. getroffenen Feststellungen abweicht, bereits nicht glaubhaft und im Übrigen insbesondere durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Lo., A. und A. L. sowie Dennis D., widerlegt.
bb) Würdigung der Beweisergebnisse
aaa)
Die Angaben des Angeklagten zur Vorgeschichte der Tat waren offenkundig von dem Bestreben geprägt, die Geschädigte als einen besonders charakterlosen, skrupellosen und kriminellen Menschen darzustellen, der ihn – den Angeklagten – nicht nur materiell geschädigt und betrogen, sondern ihm schließlich noch nach dem Leben getrachtet habe. Der Versuch, sich selbst als unschuldiges Opfer einer charakterlosen Frau darzustellen, ist indes gescheitert. Seine Ausführungen sind in weiten Teilen schon nicht nachvollziehbar, lebensfremd und daher unglaubhaft.
So gibt es – außer der entsprechenden Behauptung des Angeklagten – schon keine Anhaltspunkte dafür, dass D. L. jemals als Prostituierte tätig war. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass sie zum Zeitpunkt der Trennung vom Angeklagten (wieder) als Prostituierte tätig und D. D. ihr Zuhälter war. Diese Behauptung diente ganz offensichtlich lediglich dem Ziel, D. L. zu diskreditieren und als sexsüchtig und unmoralisch darzustellen.
Auch seine Behauptung, die Geschädigte habe ihn materiell ruiniert und „um Millionen“ gebracht, ist nicht nachvollziehbar. Der Angeklagte, der vielleicht zu Beginn der Beziehung Ende der 1990er Jahre vermögend gewesen sein mag, musste mehrfach für seine Unternehmungen Insolvenz anmelden. Woraus sich für sein berufliches Scheitern eine Verantwortlichkeit der Geschädigten ergeben sollte, ist nicht erkennbar. Auch in welcher Form sie ihn um ein Millionenvermögen gebracht haben sollte, bleibt im Dunkeln.
Nachvollziehbar ist auch nicht, warum die Geschädigte (und ihr neuer Partner) den Angeklagten – wie von diesem behauptet – hätten umbringen wollen. Die Geschädigte wollte sich vom Angeklagten trennen und mit D. D. ein neues Leben beginnen. Allein daraus ergibt sich kein plausibles Motiv, den Angeklagten zu töten. Die Annahme des Angeklagten, sie habe es auf seine „Witwenrente“ abgesehen (s.u.), liegt vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten fern. Der Angeklagte verfügte schon seit vielen Jahren über kein festes eigenes Einkommen mehr, sondern lebte vielmehr im Wesentlichen von staatlichen Unterstützungsleistungen und den Einnahmen seiner Ehefrau. Dass diese eine nennenswerte Witwenrente zu erwarten gehabt hätte, ist nicht erkennbar und wurde auch vom Angeklagten selbst nicht dargelegt. Im Übrigen hat die Geschädigte schon seit vielen Jahren den Familienunterhalt durch ihre Tätigkeit als Gebäudereinigerin erwirtschaftet, war also finanziell vom Angeklagten unabhängig. Die angeblichen „Vergiftungsattacken“ sind zur Überzeugung der Kammer frei erfunden, zumal dies auch nicht – wie noch dargelegt wird – mit dem von D. L. gezeichneten Charakterbild in Einklang steht und sie sich mit Blick auf die gemeinsamen Kinder auch einvernehmlich und „im Guten“ vom Angeklagten trennen wollte.
bbb)
Die Darstellungen des Angeklagten vom (schlechten) Charakter der Geschädigten und deren angeblicher Tätigkeit als Prostituierte sowie der von ihm geschilderte Verlauf der Vorfälle in den Wochen vor dem Tattag werden, soweit sie nicht mit den unter Ziffer II.1. getroffenen Feststellungen übereinstimmen, durch die glaubhaften Bekundungen der Zeugen Gr. Lo., A. und A. L. und D. D. widerlegt.
Die Zeugen beschreiben die Geschädigte übereinstimmend als eine freundliche, hilfsbereite und liebenswerte Frau, die eine friedliche und freundschaftliche Trennung vom Angeklagten anstrebte. Demgegenüber schildern die Familienmitglieder den Angeklagten als einen rechthaberischen, cholerischen, herrischen und dominanten Menschen, der die von der Geschädigten ausgesprochene Trennung nicht akzeptieren wollte und sie deshalb mit dem Tode bedroht hatte.
aaaa)
Der inzwischen 15jährige Sohn des Angeklagten, der Zeuge A. L., hat zu den familiären Verhältnissen und den verschiedenen Vorfällen seit dem 13. April 2020 (Ostermontag) Folgendes ausgeführt:
Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter habe es vor der Tat einen „Trennungsstreit“ gegeben, in dessen Verlauf der Angeklagte ihr gedroht habe: „Ich bring dich um“. Am Ostermontag (13.04.) habe seine Mutter dem Angeklagten gesagt, dass es einen anderen Mann in ihrem Leben gebe, woraufhin der Angeklagte ihr eine „Backpfeife“ gegeben habe. Daraufhin seien sie, also seine Mutter, seine Schwester, die Tante und er selbst, ausgezogen. Er – der Zeuge – habe seiner Mutter abgeraten, dem Angeklagten von D. (dem neuen Partner) zu erzählen, weil er befürchtet habe, dass es zu einer Eskalation zwischen dem Angeklagten und D. D. kommen könnte.
Der Zeuge hat weiter ausgeführt, kurze Zeit vor dem „Vorfall“ (der Tat) habe der Angeklagte von ihm wissen wollen, wo D. wohne, er habe es ihm aber nicht gesagt, weil er nicht gewollt habe, dass „etwas passiert“. Der Angeklagte habe zunächst an ihn „appelliert“, es ihm zu sagen, ihn in der Folge aber aggressiv bedrängt und nach seiner Weigerung als „Verräter“ bezeichnet. Er habe zu ihm gesagt, er sei nicht mehr sein Sohn und er werde den Kontakt zu ihm abbrechen; außerdem werde er D. ohnehin finden und ihn umbringen.
Der Zeuge hat ferner berichtet, seine Mutter habe Angst gehabt, dass der Angeklagte sie alle umbringen werde, deshalb seien sie vor ihm „geflohen“. Es habe am 18. April 2020 einen Vorfall mit einem Polizeieinsatz gegeben, bei dem der Angeklagte eine Morddrohung ausgesprochen habe. Es habe schon früh morgens Streit zwischen seinen Eltern gegeben und seine Mutter sei an sein Bett gekommen, habe ihn umarmt und ihm (sinngemäß) zugeflüstert: „Ich weiß nicht, was er machen wird, aber bereitet euch auf das Schlimmste vor.“. Sie habe ihm – dem Zeugen – erklärt, sie werde mit dem Angeklagten rausgehen, währenddessen sollten sie – die Kinder – sich fertig machen und packen. Er habe dann einen Anruf von ihr erhalten, in dem sie gesagt habe: „Er will mich umbringen und euch auch“ und er – der Zeuge – solle die Polizei rufen. Sie sei dann zur Wohnung zurückgerannt gekommen, ins Auto gesprungen und losgefahren. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass der Angeklagte gesagt habe, er wolle zunächst die Kinder umbringen, dann sie und schließlich sich selbst. Gr. solle am Leben bleiben und Zeugin der Tat werden. Nach diesem Vorfall sei der Angeklagte polizeilich gesucht worden. E. Ch. habe später berichtet, dass er an der Ferienwohnung in G. aufgetaucht sei, sich aber wieder entfernt habe, nachdem er dort niemanden angetroffen habe. Er sei schließlich von der Polizei in der Wohnung in M. angetroffen worden.
Der Zeuge hat weiter berichtet, dass der Angeklagte den „Bungalow“ in G. stundenlang beobachtet habe. In der Nacht des 28. April 2020 habe er ihn – den Zeugen – angerufen und vor dem Bungalow gestanden. Das habe ihm Angst gemacht und er habe die Polizei rufen wollen. Das habe seine Mutter aber nicht gewollt.
Es habe dann einen weiteren Vorfall mit einem Suizidversuch gegeben. Der Angeklagte habe seine Mutter gebeten, in die Wohnung zu ihm zu kommen, um Dokumente zu unterzeichnen, und verlangt, dass sie alleine komme. Das sei ihr aber „suspekt“ gewesen, weshalb sie ihn – den Zeugen – und seine Schwester mitgenommen habe. Der Angeklagte habe Pralinen und Blumen gekauft gehabt und versucht, seine Mutter damit umzustimmen. Als das nicht geklappt habe, habe er gesagt, er bringe sich um und sich eine Flasche Wodka „reingeknallt“. Dann habe er am Boden gelegen. Seine Mutter habe ihm noch ein Kissen unter den Kopf gelegt, dann sei man wieder gegangen. Er – der Zeuge – habe die Taschen des Angeklagten nach Wohnungsschlüsseln durchsucht und dabei Pfefferspray gefunden. Unter Zeitungen versteckt habe ein „brutal angeschärftes“ Messer gelegen. Er – der Zeuge – wisse nicht, wie es geendet hätte, wenn seine Schwester und er nicht mitgekommen wären.
Der Zeuge hat ferner ausgeführt, gegenüber seiner Mutter sei der Angeklagte immer „stressig“ gewesen, es habe oft lauten Streit gegeben, der stets vom Angeklagten ausgegangen sei. Einmal habe er sie auch geohrfeigt. Es habe immer gemacht werden müssen, was er gewollt habe. Er – der Zeuge – glaube, dass seine Mutter Angst vor dem Angeklagten gehabt habe. Deshalb sei sie oft nach der Arbeit nicht nach Hause gekommen und lieber bei Freundinnen geblieben.
Der Zeuge hat weiter berichtet, dass er mehrere Streitgespräche mit seinem Handy aufgenommen habe. Während eines dieser Gespräche habe der Angeklagte seiner Mutter gegenüber wütend erklärt, dass er die Trennung nur akzeptiere, wenn sie ihm 30.000,00 € zahle. Am liebsten würde er sie aber erschießen, das sei kurz und schmerzlos – eine Gnade –, Erschlagen wäre schlimmer. Seine Mutter sei schließlich sogar bereit gewesen, den geforderten Betrag zu zahlen.
Die Angaben des Zeugen A. L. waren glaubhaft. Er hat seine Wahrnehmungen anschaulich, nachvollziehbar und detailreich geschildert. Sie stehen im Einklang mit dem, was er im Ermittlungsverfahren gegenüber den Polizeibeamten ausgesagt hat und korrespondieren mit den Angaben seiner Schwester A.-Jo., seiner Großtante Gr. Lo. sowie denjenigen des neuen Partners seiner Mutter, D. D. .
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen A. L. bestehen keine Zweifel. Der Sohn des Angeklagten hat die familiären Verhältnisse und Geschehnisse in der Zeit vor dem Tatgeschehen ruhig, sachlich und ohne Übertreibungen geschildert. Seine Erinnerungen an diese Geschehnisse waren bemerkenswert detailliert und sicher. Die Anwesenheit seines Vaters hat ihn erkennbar nicht verunsichert.
bbbb)
Die zur Tatzeit 11 Jahre alte Tochter des Angeklagten, die Zeugin A.-J. L., hat die Angaben ihres Bruders im Wesentlichen bestätigt, teilweise ergänzt und ihrerseits zu den familiären Verhältnissen und den verschiedenen Vorfällen seit dem 13. April 2020 (Ostermontag) Folgendes ausgeführt:
Auch sie hat berichtet, im Vorfeld der Tat habe es Streit zwischen den Eltern gegeben, als ihre Mutter dem Angeklagten gesagt habe, dass sie jemand anderen kennengelernt habe. Das sei kurz nach Ostern gewesen. Der Angeklagte habe ihrer Mutter eine Ohrfeige gegeben und sie sei nach draußen gerannt, wo D. D. im Auto auf sie gewartet habe. Der Angeklagte habe gesagt, dass Frauen früher für so etwas gesteinigt worden seien. Sie und ihr Bruder hätten mit der Mutter reden sollen, dass sie zurückkomme, das hätten sie aber nicht gewollt. Der Angeklagte habe ihre Mutter immer wieder angeschrien und sie beleidigt. Auch ihnen – den Kindern – gegenüber sei er aggressiv gewesen. Ihre Mutter habe deshalb schon vorher an Trennung gedacht. Als sie jemanden kennengelernt habe, habe sie es schließlich geschafft, sich vom Angeklagten zu trennen. Seitdem sie D. D. kennengelernt habe, sei sie viel glücklicher gewesen als zuvor.
Die Zeugin hat weiter ausgeführt, schon als sie noch in M. gewohnt hätten, habe es einen Vorfall gegeben. Sie – die Kinder – hätten im Auto warten sollen. Plötzlich sei ihre Mutter weinend angerannt gekommen und habe gesagt: „Er will mich umbringen“. Das sei nach Ostern gewesen. Dann habe es noch einen Vorfall mit „Wodka“ gegeben. Der Angeklagte habe ihre Mutter häufig „20 Mal“ am Tag angerufen. Einmal sei er betrunken gewesen und sie seien hin, weil sie sich Sorgen gemacht hätten. Er habe Blumen besorgt gehabt und sich „besoffen“, als sie hingekommen seien.
Die Zeugin führte ferner aus, der Angeklagte sage sehr oft die Unwahrheit. Zum Beispiel habe er immer vorgegeben, Probleme mit den Beinen zu haben, sodass er kaum laufen könne. Am Tattag habe er aber richtig rennen können. Das sei also gelogen gewesen.
Der Angeklagte habe sich immer nur auf die Couch gelegt und ferngesehen. Ihre Mutter habe alles machen müssen und er sei immer noch nicht zufrieden gewesen. Er sei ein „Kontrollfreak“. Die Mutter sei ein sehr guter Mensch gewesen, der sich um alles gekümmert habe. Sie – die Zeugin – habe schon immer im Schlafzimmer bei der Mutter geschlafen, während der Angeklagte auf der Couch geschlafen habe. Die Mutter habe nicht mit ihm zusammen schlafen wollen.
Auch die Angaben der Zeugin A.-J. L. waren glaubhaft. Sie hat in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet und das von ihr Erlebte anschaulich und detailreich geschildert. Ihre Ausführungen stehen im Einklang mit den Bekundungen ihres Bruders A. und korrespondieren auch mit denjenigen ihrer Großtante Gr. Lo. sowie des neuen Partners ihrer Mutter, D. D..
An der Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeugin bestehen keine Zweifel. Sie hat das Familienleben und die Geschehnisse in der Zeit vor dem Tatgeschehen ruhig, sachlich und auf der Grundlage einer sicheren Erinnerung geschildert. Es war ihr wichtig, ihre Aussage ganz bewusst in Anwesenheit ihres Vaters zu machen. Durch seine eindringlichen Blicke hat sie sich nicht aus der Ruhe bringen lassen.
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Die 58 Jahre alte Zeugin Gr. Lo., die Tante der Geschädigten, hat die Angaben der Zeugen A. und A.-J. L. im Wesentlichen bestätigt und ihrerseits zu den familiären Verhältnissen und den verschiedenen Vorfällen seit dem 13. April 2020 (Ostermontag) Folgendes ausgeführt:
Sie – die Zeugin – sei vor drei Jahren nach Deutschland gekommen und habe seit zwei Jahren im Haushalt ihrer Nichte D. L. gelebt. Die Geschädigte sei mit etwa 19 oder 20 Jahren zusammen mit ihrer Schwester als Erntehelferin nach Deutschland gekommen. Den Angeklagten habe sie wahrscheinlich in einem Lokal kennengelernt. Als Prostituierte – wie vom Angeklagten behauptet – habe ihre Nichte niemals gearbeitet. Es sei ihr – der Zeugin – auch nicht bekannt, dass sie jemals in B. gewesen sei bzw. dort gelebt habe.
Die Zeugin hat weiter berichtet, ihre Nichte D. sei unglücklich in ihrer Beziehung mit dem Angeklagten gewesen, das habe man gesehen und das habe sie ihr auch erzählt. Sie habe gesagt, sie sei nie glücklich mit ihm gewesen und ihr erzählt, dass es in ihrer Ehe nicht gut lief. Sie – die Zeugin – selbst habe den Angeklagten als einen schwierigen Menschen erlebt. Er habe ständig „gemeckert“, nie habe ihm etwas gepasst. Alles habe so sein müssen, wie er es gewollt habe, und er habe sich in alles eingemischt. Der Angeklagte habe keinen Widerspruch geduldet und keine andere Meinung gelten lassen. Wenn seinen Wünschen nicht entsprochen worden sei, habe er sich aufgeregt und geschrien. Er sei ein Choleriker und ein richtiger „Diktator“ gewesen. Er habe D. oft angeschrien und sie auch häufiger geschlagen. Er sei nicht gut zu ihr gewesen, weshalb sie öfter „geflüchtet“ sei. Auch die Kinder habe der Angeklagte oft angeschrien, jeder habe sich ihm unterordnen müssen. Zu ihr – der Zeugin – sei der Angeklagte indes nie laut oder aggressiv gewesen. Wenn man den Angeklagten nur oberflächlich gekannt habe, habe er „ganz normal“, „ganz sympathisch“ gewirkt. Erst als sie zu ihrer Nichte gezogen sei, habe sie eine andere Seite von ihm kennengelernt. D. sei demgegenüber eine ruhige und warmherzige Person gewesen.
Die Zeugin hat weiter berichtet, die Familie habe von den Einnahmen ihrer Nichte als Reinigungskraft gelebt – der Angeklagte habe die Rechnungen geschrieben. Etwa im Dezember 2019 habe die Geschädigte im Casino einen anderen Mann kennengelernt und ihr Leben umgestalten wollen. Als sie dem Angeklagten eröffnet habe, dass sie eine andere Beziehung habe, habe sich dieser nicht damit abfinden wollen, dass sie ihn verlassen wollte. Er habe sie angeschrien und mit der Faust auf den Tisch geschlagen. Er habe gesagt: „Wenn du nicht bei mir bleibst, wirst du niemandem gehören.“
Kurz danach habe es einen Vorfall in der Wohnung in M. gegeben. Der Angeklagte habe D. geschlagen, sodass sie aus der Wohnung geflüchtet sei. Dabei habe er ihr die Kette vom Hals und die Ohrringe aus den Ohren gerissen. Die Geschädigte habe zu ihr – der Zeugin – gesagt, sie gehe mit ihm spazieren, inzwischen solle sie – die Zeugin – die Sachen packen und mit den Kindern die Wohnung verlassen, weil er gesagt habe, er werde sie alle töten – zuerst die Kinder, dann die Geschädigte und zuletzt sich selbst. Er habe sie mit einer Pistole erschießen wollen. Als die Geschädigte später zum Auto gerannt gekommen sei, habe sie gezittert. A. habe die Polizei gerufen. Nach diesem Vorfall seien sie nach G. in die Ferienwohnung gezogen.
Die Zeugin hat weiter berichtet, als sie in G. gewohnt hätten, hätte der Angeklagte die Kinder jederzeit sehen könne, diese hätten aber lieber bei der Mutter bleiben wollen, da sie Angst vor ihrem Vater gehabt hätten.
Auch die Angaben der Zeugin Gr. Lo. waren glaubhaft. Sie hat in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet und das von ihr Beobachtete anschaulich und detailreich beschrieben. Ihre Angaben stehen im Einklang mit den Bekundungen der beiden Kinder des Angeklagten und entsprechen auch denjenigen, die sie im Rahmen des Ermittlungsverfahrens getätigt hat.
An der Glaubwürdigkeit der Zeugin Lo. bestehen keine Zweifel. Auch sie hat das Familienleben und die Geschehnisse in der Zeit vor dem Tatgeschehen ruhig, sachlich und detailliert geschildert. Durch kritische Nachfragen des Angeklagten hat sie sich nicht aus der Ruhe bringen lassen und aufgrund einer offensichtlich guten Beobachtungsgabe ein sehr differenziertes Bild von ihm gezeichnet.
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Der neue Partner der Geschädigten, der Zeuge D. D., hat die Angaben der Familienmitglieder zu den Geschehnissen vor der Tat untermauert und hierzu im Einzelnen folgende Angaben gemacht:
Er hat ausgeführt, er sei der neue Lebensgefährte der Geschädigten gewesen. Er habe sie während der Arbeit in der Spielbank P. kennengelernt. Vom Sehen habe er sie schon lange gekannt, da sie schon seit längerem in unregelmäßigen Abständen zum Spielen in die Spielbank gekommen sei. Da sie eine attraktive Frau gewesen sei, hätten seine Kollegen ihr Avancen gemacht, darauf sei sie aber nicht eingegangen, da sie – wie sie ihm später erklärt habe – kein Interesse an Männerbekanntschaften gehabt habe. Anfang Dezember 2019 habe er sie dazu überreden können, mit ihm einen Kaffee zu trinken. Da man sich gut verstanden habe, habe man sich dann häufiger getroffen und sei schließlich ein Paar geworden. Ende Februar 2020 habe er sich von seiner Ehefrau getrennt und sei in einen Ferienbungalow nach B. gezogen.
Der Zeuge hat weiter ausgeführt, die Geschädigte habe ihm berichtet, sie sei mit 18 Jahren als Erntehelferin nach B. gekommen. Ihr Bruder habe für den Angeklagten gearbeitet. Als sie den Angeklagten kennengelernt habe, habe ihr ihre Mutter gut zugeredet, da er ein wohlhabender deutscher Mann gewesen sei, geliebt habe sie ihn nie. Sie habe ihm weiter erzählt, dass sie alles bezahle und der Angeklagte nur Taschengeld bekomme; die letzten fünf Jahre habe man nur nebeneinander her gelebt. Sie habe sich gleichwohl zunächst nicht zu einer Trennung von ihrem Mann entschließen können, weil sie Angst vor ihm gehabt und gefürchtet habe, dass dann „etwas passieren“ könne. Sie habe gesagt, es werde „nicht einfach“ werden, wenn sie sich von ihm trenne. Langfristig habe sie aber bereits den Plan gehabt, sich von ihm zu trennen und mit den Kindern nach P. zu gehen.
Am Dienstag, den 14. April 2020, habe sie dem Angeklagten schließlich gesagt, dass sie einen anderen Mann kennengelernt habe. Sie habe die Ehewohnung verlassen und erstmals die Nacht bei ihm – dem Zeugen – verbracht. Am Donnerstag, den 16. April 2020 habe es dann eine Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben, in deren Verlauf er sie geschlagen habe. Die Geschädigte habe nach ihren Kindern sehen wollen, während er – der Zeuge – im Auto gewartet habe. Sie sei aus der Wohnung gerannt gekommen und habe ihm später berichtet, dass der Angeklagte sie derart geohrfeigt habe, dass sie zwei Ohrringe verloren habe. Der Angeklagte habe die Geschädigte angerufen, sie solle sich das noch einmal überlegen, sonst werde sie die Kinder nicht mehr sehen. Sie habe große Angst gehabt, da der Angeklagte ihr gedroht habe, sie „fertig“ zu machen. Er habe ihr angekündigt, ihr das Auto wegzunehmen und die Konten zu sperren. Der Zeuge hat ausgeführt, die Geschädigte sei als Gebäudereinigerin selbständig gewesen, der Angeklagte habe für sie die Rechnungen geschrieben. Nun habe sie keinen Zugriff mehr auf ihre Unterlagen gehabt und sich deshalb immer wieder mit dem Angeklagten treffen müssen. Der habe sie immer wieder gebeten, zu ihm zurückzukommen – einmal habe er geweint und ihr seine Liebe erklärt.
Am Samstag, den 18. April 2020, habe sie ihn – den Zeugen – angerufen und berichtet, dass der Angeklagte sie mit einer Waffe bedroht und ihr angedroht habe, alle zu erschießen. Danach habe sie die Kinder zum Auto geschickt und sei mit ihm spazieren gegangen. Nach diesem Vorfall habe sie sich an die Polizei gewandt, ihn angezeigt und ein Betretungsverbot erwirkt. Der Angeklagte sei auf der Flucht gewesen. Als man ihn aufgegriffen habe, sei er von einem Psychologen untersucht worden. Nach dem Vorfall sei sie mit den Kindern und der Tante zu ihm nach B. gekommen, wo sie zwei Nächte geblieben seien, bis sie nach G. in die Ferienwohnung gezogen seien. Von da an hätten sie sich täglich gesehen. Die Kinder hätten eigentlich zurück in die elterliche Wohnung gesollt, das hätten sie aber nicht gewollt. Vor allem A. habe große Angst vor ihrem Vater gehabt; ebenso die Geschädigte, weil sie nicht gewusst habe, was noch geschehen würde. Selbst A. sei verängstigt gewesen, nachdem der Angeklagte ihn am 28. April 2020 nachts angerufen habe und klar gewesen sei, dass er sich vor dem Bungalow in G. aufhielt.
Der Zeuge hat weiter ausgeführt, der Angeklagte habe die Geschädigte ständig angerufen, beginnend um 5 Uhr früh bis 23 Uhr nachts, mitunter alle 10 Minuten. Als Vorwand habe ihm gedient, dass er sie bei der Inanspruchnahme von „Corona-Hilfen“ habe unterstützen wollen.
Am 5. Mai habe es ein Gespräch in der Ehewohnung gegeben, währenddessen er im Auto gewartet habe. D. habe ihm berichtet, dass er sie mit einem Blumenstrauß erwartet und sich dann betrunken habe.
Am Morgen des 11. Mai 2020 habe der Angeklagte angerufen und der Geschädigten mitgeteilt, für sie sei ein Päckchen eingetroffen, das sie sich abholen könne. Er – der Zeuge – sei dann mit A. zur Wohnung gefahren, wo der das Päckchen in Empfang genommen habe. Dann sei er – der Zeuge – zur Arbeit gefahren. Die Geschädigte habe ihm noch geschrieben, dass der Angeklagte nach G. komme – wegen irgendwelcher Unterlagen. Dann habe die Tante angerufen. Sie sei so aufgeregt gewesen, dass er nichts verstanden habe. Besorgt habe er bei dem Nachbarn angerufen, der ihm gesagt habe: „Komm schnell, W. hat D. ermordet.“
Auch die Angaben des Zeugen D. D. waren glaubhaft. Der Zeuge hat nachvollziehbar, anschaulich und detailreich bekundet. Seine Angaben stehen im Einklang mit den Bekundungen der beiden Kinder des Angeklagten sowie der Zeugin Lo. und entsprechen auch denjenigen, die er im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegenüber der Polizei getätigt hat.
An der Glaubwürdigkeit des Zeugen D. bestehen keine Zweifel. Auch er hat ruhig, sachlich und ohne Übertreibungen bekundet. Seine Erinnerung war klar. Auch wenn er als neuer Partner der Geschädigten durch die Tat tief betroffen war, gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass den Angeklagten zu Unrecht über die Maßen belastete. Fragen des Angeklagten begegnete er gelassen und ohne Groll.
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Die Zeugin E. Ch. hat ausgeführt, die Geschädigte habe gelegentlich für ihren Lebensgefährten A. F. die Ferienwohnung in G. gereinigt. Sie – die Zeugin – habe sich mit ihr angefreundet. Nachdem sich die Geschädigte vom Angeklagten getrennt hatte, sei sie mit ihren Kindern und ihrer Tante am 21. April 2020 in die Ferienwohnung eingezogen. Die Geschädigte habe ihr erzählt, dass der Angeklagte gewalttätig gegenüber den Kindern sei und dass sie deswegen aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen wolle. Sie habe Angst vor dem Angeklagten gehabt. Die Tante (Gr.) habe berichtet, dass er die Geschädigte auch schlage. Als die Geschädigte einen neuen Partner kennengelernt habe, habe sie ein neues Leben anfangen wollen.
Die Zeugin hat weiter berichtet, in dieser Zeit sei der Angeklagte zweimal bei ihnen – also bei A. F. und ihr – gewesen. Dabei habe er erzählt, wie er die Geschädigte kennengelernt habe und „all die schrecklichen Sachen“ über sie erzählt. Er habe die Geschädigte als Hure bezeichnet und behauptet, sie in einem Bordell kennengelernt zu haben. Sie habe selbst nichts gehabt, er habe ihr alles gegeben. Er habe sie als Lügnerin und Betrügerin dargestellt, die ihn nur ausgenutzt habe, und behauptet, sie sei spielsüchtig. Ihr Lebensgefährte A. F. habe zum Angeklagten gesagt, er solle die Geschädigte gehen lassen, er habe schließlich noch die Kinder. Der Angeklagte habe geantwortet, ohne die Geschädigte seien die Kinder nichts wert. Als er gegangen sei, habe er sich darüber beschwert, dass sie – die Zeugin und ihr Lebensgefährte – der Geschädigten geholfen hätten. Sie habe darauf geantwortet, dass sie ihr geholfen hätten, weil sie und die Kinder Schwierigkeiten mit ihm hätten. Die Zeugin hat weiter berichtet, der Angeklagte sei zu ihnen immer freundlich gewesen, nur wenn er über die Geschädigte gesprochen habe, habe er sich „ein bisschen aufgeregt“.
Der Zeuge A. F. hat die Angaben seiner Lebensgefährtin bestätigt und ausgeführt, die Geschädigte habe mit den Kindern und ihrer Tante erst seit wenigen Wochen in der ihm gehörenden Ferienwohnung in G. gewohnt. In dieser Zeit habe er ein längeres Gespräch mit dem Angeklagten geführt, in dem er auf ihn eingeredet habe, die Trennung zu akzeptieren, schließlich habe er ja noch die Kinder. Darauf habe der Angeklagte erwidert, ohne D. seien die Kinder nichts wert. Dass die Geschädigte einen neuen Partner gehabt habe, habe den Angeklagten gekränkt und er habe gesagt, „die“ müsse man eigentlich umbringen. Der Angeklagte habe die Geschädigte als Ex-Prostituierte beschrieben, diese habe ihm – dem Zeugen – aber eine andere „Kennenlerngeschichte“ erzählt. Sie habe berichtet, den Angeklagten kennengelernt zu haben, als sie auf dem Spargelhof Kl. als Spargelschälerin gearbeitet habe. Als er – der Zeuge – der Geschädigten berichtet habe, was dieser über sie erzähle, habe sie nur gelacht und erwidert, sie kenne diese Geschichte schon. Er – der Zeuge – habe die Geschädigte davor gewarnt, sich mit dem Angeklagten zu treffen. Er habe es für gefährlich gehalten, da der Angeklagte nach seinen Angaben nur noch drei Monate zu leben und deshalb nichts zu verlieren hatte. Die Geschädigte habe darauf erwidert, der Angeklagte erzähle schon seit drei Jahren, dass er nur noch drei Monate zu leben habe, tatsächlich sei er aber gar nicht so krank.
Die nachvollziehbaren Angaben der Zeugen A. F. und E. Ch. waren glaubhaft, denn ihnen war übereinstimmend in Erinnerung, dass der Angeklagte seine Ehefrau als ehemalige Prostituierte dargestellt habe und es ihm in den Gesprächen mit ihnen darum gegangen sei, sie in ein schlechtes Licht zu stellen. Zudem wurde durch diese Aussagen nochmals deutlich, dass sich der Angeklagte nicht mit der Trennung abfinden wollte, ihn diese Tatsache kränkte und er – dies steht in Einklang mit den übrigen Zeugenaussagen – die Tötung der Geschädigten ganz offen und als durchaus ernst zu nehmende Drohung angekündigt hatte.
An der Glaubwürdigkeit der beiden Zeugen bestehen keine Zweifel. Sie haben ruhig, sicher und ohne unsachliche oder übertreibende Darstellung der Geschehnisse ausgesagt.
b) Zum Tatgeschehen:
aa) Einlassung des Angeklagten
Zum Tattag hat der Angeklagte ausgeführt, am 11. Mai 2020 habe D. ihn im Verlauf des Tages immer wieder angerufen und gebeten, nach G. zu kommen. Am Vormittag habe er einen Zahnarzttermin gehabt; er habe sich die Zähne machen lassen wollen, um für eine neue Partnerin attraktiver zu sein. Am Nachmittag sei er nach K. W. gefahren, um sich mit einer Frau zu treffen. Der Kontakt sei über eine Partnerschaftsvermittlung entstanden. Danach habe er sich auf den Weg nach G. gemacht. Unterwegs habe er noch zwei Pizzen für die Kinder gekauft.
Als er gegen 17.30 Uhr in G. angekommen sei, sei er bereits erwartet worden. D. habe gefragt: „Wo hast du das Geld für die Pizzen her?“ und dabei hämisch gelacht. Sie seien gemeinsam nach oben gegangen und D. habe erklärt: „Hier schlafe ich mit D.“ und dabei wieder gelacht. Sie habe gesagt: „Die Wohnung brauche ich nicht mehr, die lassen wir fallen.“ Dann habe sie zu ihm gesagt: „Mund auf und Augen zu „ und ihm etwas in den Mund gesteckt. Auf seine Frage, was das sei, habe sie erklärt, das sei das gleiche, was sie dem Hund gegeben habe. Das sei nur ein Test gewesen. Der Angeklagte führte dazu erläuternd aus, im Januar 2019 sei sein Hund vergiftet worden. D. habe ihm nun weiter gestanden, dass sie nicht nur den Hund vergiftet habe, sondern auch für die „Vergiftungsattacken“ auf ihn verantwortlich gewesen sei, sie habe in den vergangenen Jahren immer wieder versucht, ihn zu vergiften. Wegen dieser „Vergiftungsattacken“ habe er geglaubt, bald zu sterben. Außerdem habe er Blasenkrebs gehabt, dessen Entstehung möglicherweise mit den Vergiftungsattacken in Zusammenhang stehe.
Der Angeklagte hat weiter angegeben, er habe die Tabletten, die D. ihm in den Mund gesteckt habe, sofort wieder ausgespuckt. Da habe D., die seine Witwenrente gewollt habe, gesagt: „Dann spritzt D. dich tot.“
Er habe nun demonstrativ die Schreckschusspistole hingelegt, das habe D. aber nicht beeindruckt, sie habe nur gelächelt. Plötzlich habe sie ein Messer in der Hand gehalten und es gegen ihn gerichtet. Er habe daraufhin zu ihr (wahrheitswidrig) gesagt: „Ich habe die Russenmafia auf D. angesetzt, ich muss nur noch das Geld bezahlen.“ Dann habe er auf den Boden geschossen. D. habe daraufhin laut geschrien: „D., der will mir was tun!“ und sei rausgelaufen. Weil er vermutet habe, dass D. in der Nähe sei und sie ihn habe holen wollen, sei er schnellen Schrittes hinter ihr hergegangen.
Auf der Terrasse am Teich sei sie hingefallen und reglos vor der Treppe liegen geblieben. Er sei sofort zu ihr hin und habe sie (besorgt) gefragt: „Ist dir was passiert?“ D. habe aber nicht geantwortet, nur gestöhnt. Er habe versucht mit ihr zu reden und zu ihr gesagt: „D., das bist du doch nicht (die mich töten will).“ Sie habe darauf erwidert: „Es ist zu spät. Wenn du wüsstest, was ich dir alles angetan habe.“
Er habe sie im Arm gehalten und von ihr verlangt: „Sag den Kindern, dass du so intrigiert hast.“ Sie habe darauf erwidert: „Eher verrecke ich“. Dabei habe sie das Messer in der rechten Hand gehalten, gegen ihn gerichtet und gesagt: „Du musst sterben.“ Da habe er ihre Hand gepackt und gegen ihren Körper gedreht. Sie sei aufgestanden und habe gesagt: Ich habe dich nie geliebt, habe immer nur dein Geld gewollt. Auch „Alermann“ (gemeint ist A. L. ) ist nicht von dir.“
Er – der Angeklagte – selbst, habe D. hingegen „bis zum Letzten“ geliebt. Was dann im Wasser passiert sei, wisse er nicht. Er habe keine Erinnerung, sie unter Wasser gedrückt zu haben. Als sie leblos im Wasser getrieben sei, sei es „wie im Märchen“ gewesen. Er habe es nicht fassen können. Für ihn sei eine Welt zusammen gebrochen. Hass sei kein Ausdruck. Er denke, ihm sei klar gewesen, dass sie tot war. Als er wieder „zu sich gekommen“ sei, habe er A. F. gesehen. F. habe D. genötigt gehabt, mit ihm ins Bett zu gehen. Er – der Angeklagte – sei dann raus aus dem Pool. Dann habe er seine Kinder gesehen, die seien völlig verstört gewesen. Da sei alles schon zu spät gewesen und er habe sich gedacht: „Hätte ich mich doch bloß töten lassen.“ Zu „Alermann“ habe er sagen wollen „Du bist schuld“. Dann sei er in sein Auto gestiegen und weggefahren.
Gegenüber den Polizeibeamten KOK`in D. und KOK Pl., die ihn am 25. August 2020 in der JVA Brandenburg zur Sicherung molekulargenetischen Materials aufgesucht hatten, hatte der Angeklagte erklärt, er wolle unbedingt eine Aussage machen und von dem Vorfall vom 11. Mai 2020 erzählen. Er sei unschuldig, das Opfer eines „Meuchelmordes“ und rechne mit einem Freispruch.
Die Zeugin KOK`in D. hat insoweit glaubhaft ausgeführt, der Angeklagte habe darauf bestanden, eine Aussage zu machen und dann zunächst drei Stunden ausführlich über sein Leben gesprochen. Im Rahmen der insgesamt vier Stunden dauernden Beschuldigtenvernehmung habe er sodann zum Tattag ausgeführt, D. habe ihm in der Ferienwohnung mit Vergiftungsabsicht Tabletten in den Mund gelegt („Augen zu und Mund auf“) und ihn mit einem Messer bedroht. Bei der anschließenden Flucht in den Garten habe sie ihm eröffnet, sie habe ihn nie geliebt, der 14jährige A. sei nicht sein Sohn und sie habe ihn – den Angeklagten – nur wegen des Geldes geheiratet. Dabei wären sie beide vom Steg in den Teich gestürzt und D. wäre gestorben. Daran, wie sie ums Leben gekommen sei, was also im Teich passiert sei, habe er keine Erinnerung.
Die Zeugin KOK`in D. hat ausgeführt, konkreten Nachfragen sei er ausgewichen und auf andere Themen umgeschwenkt. Details habe er nicht berichtet. Der Angeklagte habe sich vielmehr darauf berufen, dass seine Erinnerung mit dem „Rausrennen“ aus der Ferienwohnung ende und erst wieder im Auto einsetze.
Nach der Vernehmung der Polizeibeamtin D. am siebten Verhandlungstag hat der Angeklagte erklärt, aufgrund deren Ausführungen sei ihm nun wieder eingefallen, was im Teich passiert sei. Er führte nun aus, im Zimmer habe er definitiv geschossen. Er habe D. die Zettel (Unterlagen) gegeben und er erklärt: „Ich unterstütze dich.“ Sie habe aber abgelehnt und erklärt: „Geld habe ich sowieso“ und ihm dann die Tabletten in den Mund gelegt. Als er sie ausgespuckt habe, habe sie gesagt: „D. wird kommen und dich wegspritzen, das geht sowieso am schnellsten.“ Außerdem habe sie gesagt: „Mit deiner Selbstmordankündigung hättest du uns keinen größeren Gefallen tun können.“ Daraufhin habe er gesagt: „Gut, dass ich für D. den „Ausschaltungsauftrag“ (bei der Russenmafia) schon erteilt habe.“ Da habe sie gelacht und erwidert: „Du hast doch gar kein Geld.“ Als er erwidert habe: „Klar habe ich Geld“, sei ihr Lachen erloschen und sie habe geschrien: „Der will D. was tun!“. Vorher habe sie noch gesagt: „Die Kinder kotzen mich an, die streiten nur“. Dann sei die Tür aufgegangen und „irgendjemand“ sei reingekommen. Er – der Angeklagte – habe die Waffe nach unten gehalten und geschossen. Nach der Schussabgabe sei D. durch die offene Terrassentür nach draußen gelaufen. Er – der Angeklagte – habe versucht hinterher zu kommen, um „zu entschärfen“. Hinter ihm sei niemand hergelaufen. D. sei aber viel schneller gewesen als er. Direkt vor der Treppe zur Terrasse sei sie ausgerutscht und der Länge nach hingefallen. Sie habe sich nicht bewegen können. Er – der Angeklagte – habe sie in den Arm genommen und mit ihr gesprochen: „Das bist du doch nicht, dass du mich töten willst.“ Da habe sie ihm gestanden, dass sie ihm seit fünf Jahren „Substanzen“ gebe. Schon am 15. April habe sie ihm gestanden, dass D. und sie versucht hätten, ihn – den Angeklagten – zu vergiften. Da habe sie auch erklärt, bereit zu sein, den Kindern „die Wahrheit“ zu sagen, sie habe es dann aber nicht gemacht. Als er sie im Arm gehalten habe, habe er sie aufgefordert, nun die Wahrheit zu sagen, sie habe aber nur erwidert: „Eher verrecke ich.“ Dann habe sie das Messer genommen, sich zu ihm umgedreht und gesagt: „Du musst sterben“. Er – der Angeklagte – habe die Hand mit dem Messer gegriffen und „umgedreht“. Nun sei A. F. hinzugekommen und habe gerufen: „Ich hole Hilfe“. Er – der Angeklagte – habe geglaubt, F. hole nun D.. Er habe angenommen, D. halte sich in F.` Wohnung auf.
Der Angeklagte hat weiter ausgeführt, er und D. seien nun beide aufgestanden. Im Stehen habe D. das in ihrer Seite steckende Messer herausgezogen und zu ihm gesagt: „Du sollst sterben wie der Hund.“ Nun habe er – der Angeklagte – die Pistole genommen und zu D. gesagt: „Und ich liebe dich“, woraufhin sie erwidert habe: „Ich habe dich nie geliebt, ich habe immer nur dein Geld gewollt. Außerdem ist A. nicht dein Kind. Dann sei sie auf ihn zugekommen. Auf dem „wackligen“ Boden sei er ins Straucheln geraten und rücklings in den Teich gefallen. Dabei habe er D., die das Messer in der Hand hielt, mitgerissen.
An dieser Stelle fügte der Angeklagte an: „Ich bin Christ, ich würde,das‘ nie tun“.
Dann führte er weiter aus, er habe sie unter Wasser gedreht und sich mit seinem ganzen Körper über sie gelegt. Sie habe noch immer mit den Händen nach ihm geschlagen. Dann sei jemand – vermutlich A. – gekommen und habe an ihm gezogen. Jemand habe gesagt: „Lass die Frau in Ruhe“. Er habe sich umgedreht und gesagt: „Verschwinde!“, aber er habe nicht mehr geschossen. Gr. und die Kinder hätten falsch ausgesagt.
Der Angeklagte hat des Weiteren behauptet, seine Ehefrau habe (im Rahmen des Tatgeschehens) dreimal versucht, ihn zu töten: einmal mit Tabletten und zweimal mit dem Messer. Sie habe ihm die Tabletten in den Mund stecken wollen, habe es aber nicht gekonnt. Er habe sich umgedreht und A. F. gesehen, der telefoniert habe. F. sei ein großer „Lump“. Er – der Angeklagte – sei dann aus dem Teich gekrochen und habe zu F. gesagt: „Du Lump, sei zufrieden, dass ich mir dich nicht vorgenommen habe“. Dann habe er A. gesehen, der sei aber nicht nass gewesen. Er habe zu A. sagen wollen „Du bist schuld“. Beide Kinder hätten vor dem Haus gestanden, da habe er sich gedacht: „Was wäre gewesen, wenn ich gesehen hätte, wie mein Vater meine Mutter …?“. Da sei für ihn klar gewesen: „Ich muss gehen, ich muss diese Welt verlassen.“ Er habe auf die Autobahn fahren wollen, um dort mit einem anderen Fahrzeug zu kollidieren. Er habe den Airbag aufgestochen, damit er nicht aufgehen könne. Dann habe er sich aber gedacht, dass er nicht fremde Menschen mit in die Sache hineinziehen wolle und von seinem Plan wieder Abstand genommen. In Pl. sei er an dem offenen Tor vorbeigekommen und habe sich entschlossen, auf das Gelände zu fahren. Bei laufendem Motor habe er sich mit dem Messer die Pulsadern aufgeschnitten – das Blut sei gespritzt. Er sei bewusstlos auf das Lenkrad gefallen und (bewusstlos) losgefahren. Er habe nicht mehr mitbekommen, wie er auf die Mauer zugefahren sei. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei ihm alles wieder eingefallen, die ganze Woche. Er habe sich gedacht: „Die Kinder sind in Gefahr, sie sollen lieber in staatliche Obhut kommen, als zu dieser „Sippschaft“.“ Das glaube er heute noch. Er habe eine Aufgabe zu erfüllen gehabt und sich selbst aus dem Auto befreit. Er habe die 112 gewählt, aber nicht sprechen können. Dann habe er versucht, A. anzurufen.
Schließlich führte der Angeklagte aus, er sei sich bewusst, dass er D. das Leben genommen habe. Das habe er aber nur getan, weil sie nicht davon habe ablassen wollen, ihn zu töten. Sie habe ihm mit Gift nach dem Leben getrachtet, das habe er ihr verziehen. Bei der Armee habe er aber gelernt, man müsse gegebenenfalls töten, um nicht selbst getötet zu werden. Er sei gläubig, er sei kein Mensch, der töte.
In seinem letzten Wort erklärte der Angeklagte schließlich, es sei eine besondere „Tragödie“, dass er seinen Kindern die Mutter genommen habe, aber er habe „nicht im geringsten“ mit Vorsatz gehandelt. Die Kinder „Gott möge ihnen verzeihen“ hätten die Unwahrheit gesagt. Dann wandte er sich direkt an die beiden Nebenkläger mit den Worten: „Dass Ihr euch das antut, hier so etwas zu erzählen“. Doch er – der Angeklagte – suche immer Frieden und sei nicht rachsüchtig, er sei ein Mensch, der vergebe.
Weiter führte er aus, die Geschädigte sei die perfekte Schauspielerin gewesen, sie sei sehr „abgefahren“ gewesen. Sie sei eine Steuerbetrügerin, eine Mörderin und eine Prostituierte und „mit allen Wassern gewaschen“ gewesen. Sie habe ihn – den Angeklagten – um viele Millionen gebracht. A. sei nachweislich nicht sein Kind. Das habe sie ihm alles angetan. Auch A. F. sei ein schlechter Mensch. Darüber, dass seine 12jährige Tochter A. den ausdrücklichen Wunsch geäußert hatte, vor Gericht aussagen zu wollen, zeigte er sein Unverständnis und rezitierte: „Noch ehe der Hahn kräht, werdet Ihr mich dreimal verraten“. Das betreffe vor allem den Sohn A..
Weiter erklärte der Angeklagte, er habe nach „seinem Gefühl“ und nach „Recht und Gesetz“ gehandelt. Mit der Tat habe er vor allem sich selbst geschädigt, schließlich habe ja noch immer die Hoffnung bestanden, dass D. zu ihm zurückkomme. Für ihn sei (überhaupt) vieles unverständlich, vielleicht solle er hier das „Bauernopfer“ sein.
Dann wandte er sich abschließend noch einmal direkt an die Kammer mit den Worten: „Machen Sie, wie Sie denken, ich kann nur sagen: „Ich bin unschuldig.“
bb) Würdigung der Beweisergebnisse
aaa)
Die Angaben des Angeklagten zum Tattag und Tathergang sind bereits für sich genommen in überwiegenden Teilen unglaubhaft – sie sind widersprüchlich und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar.
Schon die Angabe, er sei der (flüchtenden) Geschädigten nachgelaufen, um zu „entschärfen“, ist lebensfremd. Wenn der Angeklagte glaubte, die Geschädigte trachte ihm nach dem Leben und wolle ihren neuen Partner holen, um sie zu unterstützen und ihm – dem Angeklagten – etwas anzutun, ist es unlogisch, dann hinterherzulaufen und sich damit bewusst in Gefahr zu begeben. Nahe gelegen hätte es dann vielmehr, das Grundstück zur eigenen Sicherheit schleunigst zu verlassen, um die gefürchtete Konfrontation mit dem anderen Mann, der ihm möglicherweise körperlich überlegen sein würde, zu vermeiden.
Auch der behauptete Dialog auf der Terrasse und der mit diesem in Zusammenhang stehende „Messerangriff“ durch die Geschädigte erscheinen konstruiert. Ein derartiges Verhalten der Geschädigten ist nicht nur mit ihrem – in der Hauptverhandlung von den Zeugen geschilderten – Wesen nicht in Einklang zu bringen, es gab für sie auch gar keinen Anlass für einen solchen Hass, wie er aus der Schilderung des Angeklagten spricht. Ein solches Verhalten entbehrt jeglicher Erklärung und lag in der geschilderten Situation fern. Die Geschädigte hatte sich schlicht emotional vom Angeklagten abgewandt, nachdem dieser sie jahrelang terrorisiert hatte, und mit D. D. eine neue Liebe gefunden. Die vom Angeklagten beschriebenen hasserfüllten Äußerungen der Geschädigten sind mit ihrem vorherigen Verhalten überdies nicht in Einklang zu bringen.
Auch ihr angebliches Geständnis, schon verschiedene Versuche unternommen zu haben, den Angeklagten zu vergiften, ist ebenso lebensfremd wie der angebliche Versuch, ihm (auf derart plumpe Weise) giftige Tabletten in den Mund zu stecken, um ihn zu vergiften. Dass die Geschädigte den Angeklagten zu dem Ferienbungalow nach G. bestellt haben sollte, um ihn dort umzubringen, liegt fern. Wenn die Geschädigte tatsächlich so bösartig und skrupellos gewesen wäre, wie vom Angeklagten geschildert, und wenn sie ihm tatsächlich schon seit Jahren nach dem Leben getrachtet hätte, hätte sie über die Jahre zweifellos Wege gefunden, den Angeklagten zu vergiften, ohne sich selbst derart in Lebensgefahr zu bringen. Schließlich kannte sie den aggressiven und cholerischen Charakter des Angeklagten und hätte daher damit rechnen müssen, dass ein Scheitern eines derart dilettantischen Versuchs, ihn zu vergiften, sie in große Gefahr bringen würde. Für ein eher liebevolles und vertrauliches „Mund auf, Augen zu“ bot die Situation in der Ferienwohnung auch keinen Raum. Angesichts der von ihr erklärten Trennung wäre ein derartiges Verhalten gänzlich unangebracht gewesen und erscheint daher bereits ohne die vermeintliche Verabreichung von Gift völlig unglaubhaft. Lebensfremd wäre auch, nach dem gescheiterten Vergiftungsversuch sofort zu gestehen, dass sie schon seit Jahren (erfolglos) versuche, ihn zu vergiften, damit wären jegliche weitere Versuche, ihr vermeintliches Ziel, den Angeklagten durch Gift zu töten, unmöglich geworden. Auch wie ein „tot spritzen“ durch D. D. bei dem körperlich weit überlegenen Angeklagten hätte erfolgen sollen, ist nicht vorstellbar.
Vor diesem Hintergrund wäre es auch nicht nur ausgesprochen dumm von der Geschädigten gewesen, den ihr körperlich weit überlegenen Angeklagten mit einem Messer anzugreifen – ein solches Unterfangen wäre von vorneherein zum Scheitern verurteilt gewesen. Es ist auch nicht ersichtlich, woher die Geschädigte plötzlich ein Messer gehabt haben sollte. Das Tatmesser stammt nicht aus dem Haushalt der Ferienwohnung, sondern ist nach den polizeilichen Ermittlungen dem Angeklagten zuzuordnen und war von diesem mitgebracht worden. Ein weiteres Messer wurde indes weder in der Ferienwohnung noch im Bereich des Teichs gefunden. Auch hat die Geschädigte nach den Feststellungen des sie obduzierenden rechtsmedizinischen Sachverständigen N. keine Verletzung an der Körpervorderseite davongetragen, was aber nach der Schilderung des Angeklagten der Fall hätte sein müssen. Die weitere Behauptung, die Geschädigte sei aufgestanden und habe das in ihrem Körper steckende Messer aus der Wunde gezogen, um ihn – den Angeklagten – damit (nochmals) anzugreifen, ist geradezu absurd.
Es liegt demgegenüber auf der Hand, dass der Angeklagte seinen eigenen gegen die Geschädigte gerichteten Hass auf diese projeziert und dem Gericht weismachen will, die Geschädigte habe ihn gehasst und ihm nach dem Leben getrachtet, während er sie (bedingungslos) geliebt habe. Dafür gibt es indes keinerlei Anhaltspunkte; im Gegenteil, D. L. ist dem Angeklagten selbst in für sie schwierigen und bedrückenden Situationen, wenn der Angeklagte laut und drohend Druck auf sie ausgeübt hat, stets ruhig geblieben und hat deeskalierend gewirkt, zu keinem Zeitpunkt aber hat sie mit offenem Hass oder gar Gewalt reagiert.
Gegen den Wahrheitsgehalt des vom Angeklagten geschilderten Geschehens auf der Terrasse spricht auch der Zeitfaktor. Es liegt fern, dass es auf der Terrasse – selbst wenn es dort zu einem Zusammentreffen gekommen wäre – ein derart ausführliches Gespräch zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten gegeben haben könnte, da ihnen dafür nur wenige Sekunden zur Verfügung gestanden hätten. Ein solches (längeres) Gespräch ist auch von keinem Tatzeugen wahrgenommen worden. Dieser Dialog ist nach Überzeugung des Gerichts vom Angeklagten frei erfunden, was nach den Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen Dr. K. und vieler Zeugen auch zu seinem Charakter passt.
bbb)
Im Übrigen werden die bereits nicht nachvollziehbaren Angaben des Angeklagten durch die glaubhaften Bekundungen der in der Hauptverhandlung vernommen Zeugen und Sachverständigen widerlegt. Vor allem die am Tatort anwesenden Zeugen A.n und A. L., E. Ch., A. F. und Gr. Lo. haben das Tatgeschehen übereinstimmend und sich ergänzend so, wie unter Ziffer II. festgestellt, geschildert.
Der Zeuge A. L., der zur Tatzeit 14 Jahre alte Sohn des Angeklagten, hat ausgeführt, am Tattag habe es diverse Anrufe vom Angeklagten gegeben. Bei seinem letzten Anruf habe er gesagt, er wolle gegen Abend vorbeikommen und Essen mitbringen. Sie hätten Döner gewollt. Als er gekommen sei, habe man sich gerade in der Küche im 1. OG aufgehalten – er habe Döner und einige Flaschen Wasser mitgebracht. E. und seine Großtante hätten die Küche verlassen, während der Angeklagte und seine Mutter nach unten gegangen seien, um Dokumente zu besprechen. Es habe „Streit“ gegeben. Als er gehört habe, wie seine Mutter gerufen habe: „Nein, W., mach das nicht!“, sei er – der Zeuge – nach unten gerannt. Seine Schwester A. sei ihm gefolgt. Dann sei die „Action“ schon losgegangen. Seine Mutter habe auf der Sessellehne gesessen, der Angeklagte habe in der einen Hand ein Messer gehalten und auf seine Mutter gerichtet. In der anderen Hand habe er eine Pistole gehalten, aber nicht damit geschossen. Es habe wie ein „Angriff“ ausgesehen. Seine Mutter sei aufgesprungen und weggerannt. Sie habe die Flucht vor dem Angeklagten ergriffen. Der Angeklagte sei hinterher gerannt und habe seine Mutter kurz vor der kleinen Hecke eingeholt und „gepackt“. Diese habe sich zur Wehr gesetzt. Er – der Zeuge – sei den beiden gefolgt und habe sie kurz vor der kleinen Hecke eingeholt. Dort habe er den Angeklagten seinerseits „gepackt“ und ihn kurz aufhalten können. Der Angeklagte habe ihn aber weggestoßen und zu ihm gesagt: „Judas“, „schwarzer Engel“ und „das ist alles deine Schuld“. Währenddessen sei seine Mutter weiter Richtung Teich gelaufen und dort auf der Terrasse ausgerutscht und in den Teich gefallen. Der Angeklagte sei ihr hinterher gesprungen und habe sie gepackt, dabei habe er das Messer in der Hand gehalten. Man habe dort im Teich noch stehen können. Der Angeklagte habe in Richtung Nacken gestochen, es seien mehrere Stiche gewesen; und habe sie unter Wasser gedrückt. Das sei richtig „bestialisch“ gewesen. Der Angeklagte habe dabei ein „glückliches Grinsen“ im Gesicht gehab und gelacht. Er habe sich gefreut, dass er seiner Mutter habe das Leben nehmen können.
Er – der Zeuge – sei ebenfalls hinterher in den Teich gesprungen, um seine Mutter zu verteidigen. Er habe den Angeklagten „attackiert“, ihn am Hals gepackt und auf ihn „eingedroschen“. Dieser habe ihn aber weggeschlagen, die Pistole gegriffen und ihn damit ins Gesicht geschossen. Ihm sei sofort schwarz vor Augen geworden, Augen und Lunge hätten gebrannt. Daraufhin habe er den Teich verlassen und die Flucht ergriffen, während der Angeklagte sich wieder seiner Mutter zugewandt habe. Der Nachbar A. F. habe auf dem Steg gestanden und gerufen: „Was machst du da, W.? Hör auf!“. Er – der Zeuge – sei zurück ins Haus gelaufen und habe seine Augen unter der Dusche ausgespült. Dann sei er über die Straße zu einem Nachbarn gelaufen und habe um Hilfe gebeten. Der Nachbar habe dann einen Notruf abgesetzt. Als die Polizei eingetroffen sei, sei er zurück zum Teich gelaufen und habe helfen wollen, aber da sei es wohl schon zu spät gewesen.
Der Zeuge betont auf Nachfrage, dass seine Mutter zu keinem Zeitpunkt ein Messer in der Hand gehalten habe und dass der Angeklagte sie zu keinem Zeitpunkt im Arm „gehalten“ habe.
Die zum Tatzeitpunkt 11 Jahre alte Zeugin A.-J. L. hat die Angaben ihres Bruders bestätigt und ausgeführt, der Angeklagte habe gegen 15.30 Uhr angerufen und gefragt, ob er ihnen etwas zu essen mitbringen solle. Das habe er dann auch gemacht. Außerdem habe er eine große Tasche mit Wasserflaschen dabei gehabt. Aus dieser habe er eine große „Aktenmappe“ aus Plastik mit einem Gummiband genommen und sie vermute, dass sich darin die Pistole und das Messer befanden. Er sei auffallend „schick“ gekleidet und in „normaler“ Stimmung gewesen. Als er angekommen sei, seien Gr. und E. nach unten gegangen. Der Angeklagte habe ihre Mutter gefragt, ob sie beide nicht nach unten gehen wollten („wollen wir das jetzt vor den Kindern besprechen?“), womit ihre Mutter einverstanden gewesen sei. Kurz darauf sei er noch einmal nach oben gekommen und habe die Aktentasche genommen. Dann habe ihre Mutter auch sehr schnell geschrien: “Nein, W., bitte nicht!“. Das habe ängstlich geklungen. Sie – die Zeugin – und ihr Bruder A. seien sofort nach unten gelaufen und sie habe noch gehört, wie der Angeklagte gesagt habe: „Kommst du zu mir zurück?“. Die Antwort ihrer Mutter habe sie nicht gehört. Ihre Mutter habe auf einem Sessel gesessen, während der Angeklagte schräg davor gestanden und in einer Hand ein Messer und in der anderen Hand eine Pistole gehalten habe. Sie hätten geschrien: „Was machst du da, hör auf!“ Er habe sie direkt angeschaut, aber nicht reagiert. Er habe nur gesagt: „Kommt mir nicht zu nahe oder ich schieße“. Sie – die Zeugin – habe große Angst gehabt.
Die Zeugin hat weiter berichtet, ihre Mutter sei nach draußen gelaufen und der Angeklagte hinterher. Er sei so schnell gerannt, wie noch nie. Auch ihr Bruder und sie selbst seien hinterher gelaufen, wobei sie die Letzte gewesen sei. Sie habe gesehen, wie ihre Mutter auf dem Rasen ausgerutscht und dann von der Terrasse/dem Holzsteg in den Teich gefallen sei. Der Angeklagte sei mit „Arschbombe“ hinterher gesprungen. Er habe angefangen sie unter Wasser zu drücken, bis sie sich nicht mehr bewegt habe. Als sie – die Zeugen – gerufen hätten, er solle von ihr ablassen, habe er geschrien: „Kommt mir nicht zu nahe“ und sie mit der Waffe bedroht. A. sei ebenfalls hinterher gesprungen und der Angeklagte habe mit der Pistole auf ihn geschossen, sie habe den Knall gehört. Das sei der einzige Knall gewesen, den sie gehört habe; es sei nur dieser eine Schuss gefallen. Sie selbst habe auf dem Holzsteg hinter dem Tisch gestanden. Anfangs habe sich ihre Mutter noch gewehrt, als der Angeklagte sie unter Wasser drückte, es aber nicht geschafft, sich von ihm zu lösen. Währenddessen habe er ihr – der Zeugin – „stolz“ ins Gesicht geschaut. Es sei alles sehr schnell gegangen, sie habe keine Stiche gesehen, im Wasser sei aber Blut gewesen. Als man ihre Mutter aus dem Wasser gezogen habe, sei zu sehen gewesen, dass sie im Nacken geblutet habe. Da habe sie noch einmal kurz die Augen geöffnet.
Die Zeugin hat weiter berichtet, nach der Tat sei sie eine Zeit lang im Heim gewesen. Es sei ihr psychisch sehr schlecht gegangen und sie habe etwa ein halbes Jahr nachts nicht schlafen können und Medikamente bekommen. Jetzt gehe es ihr besser und sie wohne zusammen mit ihrem Bruder bei der Tante. Sie könne sich auch jetzt häufig noch nicht auf die Schule konzentrieren.
Die Angaben der Zeugen A. und A.-J. L. zum Tathergang waren glaubhaft. Die beiden Zeugen haben das von ihnen beobachtete Geschehen übereinstimmend und sich ergänzend in sich schlüssig und nachvollziehbar beschrieben. Dabei haben sie anschaulich und detailreich berichtet. Ihre übereinstimmenden Angaben korrespondieren auch mit den Angaben der Zeugen E. Ch., A. F. und Gr. Lo., soweit diese das Tatgeschehen beobachtet haben. Die Angaben des Zeugen A. L. stehen überdies in Einklang mit seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren.
Auch im Hinblick auf ihre Angaben zum Tatgeschehen bestehen an der Glaubwürdigkeit der Zeugen A. und A.-J. keine Zweifel. Die beiden Zeugen haben – obwohl sie zweifellos durch das Tatgeschehen noch immer traumatisiert sind – ruhig und sachlich berichtet. Auch wenn die beiden jugendlichen Zeugen die Tötung ihrer Mutter durch den Angeklagten hilflos mitansehen mussten und die inzwischen 12jährige A.-J. den ausdrücklichen Wunsch hatte, in der Hauptverhandlung auszusagen, gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie die Unwahrheit gesagt und den Angeklagten zu Unrecht belastet haben; hierfür ist auch kein wirkliches Motiv erkennbar. Ohne wahrnehmbare Gefühlsregungen und ohne dem Angeklagten Vorwürfe zu machen haben die beiden Zeugen über den gewaltsamen Tod ihrer Mutter berichtet, sodass die Kammer keinen Zweifel hat, dass ihre authentischen Aussagen auf tastsächlichem Erleben beruhen.
Die Zeugin E. Ch. hat die Angaben der Zeugen A. und A.-J. L., soweit sie selbst Beobachtungen dazu gemacht hat, bestätigt. Zum Ablauf des Tatgeschehens hat sie ausgeführt, sie sei am Tattag um 17.30 Uhr mit der Tante der Geschädigten verabredet gewesen. Die Geschädigte sei später hinzugekommen und habe erklärt, dass der Angeklagte um 18 Uhr kommen werde, um ihr die restlichen Dokumente aus der Wohnung zu bringen. Er wolle (für die Kinder) zwei Döner mitbringen. Der Angeklagte sei pünktlich und auffallend ordentlich gekleidet gewesen. Die Tante und sie – die Zeugin – hätten den Angeklagten und die Geschädigte alleine gelassen, um ihre Angelegenheiten zu regeln, und sich in den Vorraum zu der Ferienwohnung zurückgezogen. Nach fünf Minuten hätten sie ein „Poltern“ gehört und da habe sie – die Zeugin – gewusst, dass etwas passiert sei. Sie sei sofort zu ihrem Lebensgefährten A. F. gelaufen und habe diesen aufgefordert, die Polizei zu rufen. Dann habe sie die Kinder gesehen, die über die „glitschige“ Terrasse „gestolpert“ und dort ausgerutscht seien. Der Angeklagte und die Geschädigte seien im Wasser gewesen. Der Angeklagte sei bis zur Hüfte im Wasser gewesen, möglicherweise habe er gekniet. Die Tante habe gerufen: „Rettet sie, er bringt sie um!“. Der Angeklagte habe die Geschädigte unter Wasser gedrückt und sie – die Zeugen – währenddessen angeschaut. Die Geschädigte habe sich nicht gewehrt, sie sei eventuell schon bewusstlos gewesen. Als der Angeklagte sie schließlich „hochgenommen“ habe, habe er ein freudiges, stolzes, befriedigtes, triumphierendes und siegesbewusstes Grinsen im Gesicht gehabt, um zu zeigen, dass sie – die am Rand des Teiches stehenden Zeugen – nichts mehr machen konnten. In seiner linken Hand habe der Angeklagte eine Pistole gehalten und angefangen zu schießen. Dann habe er das Messer genommen und sich angeschickt, aus dem Teich zu kommen. Da sei sie weggelaufen und habe sich im Haus verschanzt. Als sie die letzte Tür habe verschließen wollen, sei ihr Lebensgefährte A. F. gekommen und habe gesagt, der Angeklagte sei weggelaufen. Gemeinsam seien sie nun zum Teich gelaufen und hätten die Geschädigte aus dem Wasser gezogen. Sie habe „schlecht“ ausgesehen, die Haut am ganzen Körper sei blau gewesen. Sie sei leblos gewesen und habe die Augen verdreht. Aus einer Wunde am Nacken sei Blut geflossen. Ein Nachbar habe A. F. bei der Reanimation geholfen.
Die Zeugin hat weiter ausgeführt, die Tante habe unter Schock gestanden. A. habe geweint und gesagt: „Meine Mama ist tot; ich habe sie so lieb und jetzt ist sie tot. Er hat sie getötet.“ Auch vor der Tat habe A. schon Angst gehabt, dass der Angeklagte ihrer Mutter etwas antun könne. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie Angst vor ihrem Vater habe und befürchte, dass er etwas „Schlimmes“ mache.
Die Zeugin Gr. Lo. hat die Beobachtungen der Zeugin E. Ch. im Wesentlichen bestätigt. Sie hat ausgeführt, als sie am Montag, den 11. Mai 2020 von der Arbeit gekommen sei, habe ihr die Geschädigte mitgeteilt, dass sie für 18 Uhr mit dem Angeklagten verabredet sei. Es hätten Unterlagen wegen der „Corona-Förderung“ ausgefüllt werden sollen. Sie – die Zeugin – sei gegen das Treffen gewesen, weil sie ein ungutes Gefühl gehabt habe, dass der Angeklagte die Trennung noch immer nicht akzeptiert, sich noch immer nicht damit abgefunden habe. Das habe sie auch der Geschädigten gesagt. Als der Angeklagte erschienen sei, habe man gemeinsam mit der Nachbarin E. in der im 1. Obergeschoss der Ferienwohnung befindlichen Küche gesessen und Kaffee getrunken. Sie – die Zeugin – und E. seien daraufhin nach unten gegangen, um die beiden alleine ihre Angelegenheiten regeln zu lassen. Auf der Treppe seien ihnen der Angeklagte und die Geschädigte begegnet. Der Angeklagte habe eine Einkaufstasche dabeigehabt und in einer Hand einen „Kuchen“ gehalten. Unterlagen hätte sie keine gesehen. Er habe sie – die Zeugin – mit einem „durchdringenden Blick“ angeschaut. Er sei irgendwie „anders/komisch“ gewesen. Auffallend sei auch gewesen, dass er mit einem schwarzen Sakko und einem weißen Hemd bekleidet gewesen sei.
Die Zeugin hat weiter berichtet, E. und sie hätten sich sodann in dem an die Ferienwohnung angrenzenden Poolraum gesetzt. Nach einer kurzen Weile sei A. schreiend angelaufen gekommen und habe gesagt, der Angeklagte wolle ihre Mutter töten. Durch die Fensterscheibe habe sie – die Zeugin – gesehen, wie die Geschädigte durch den Garten rannte und der Angeklagte hinter ihr herlief. Sie und E. seien ins Haus gelaufen. Als sie von dort wieder aus dem Fenster gesehen hätten, hätten sie beobachtet, dass der Angeklagte und die Geschädigte im Wasser des Teichs gewesen seien. Wie sie dorthin gekommen seien, habe sie nicht gesehen. Der Angeklagte habe eine Pistole und ein Messer in einer Hand gehalten. Auch A. sei mit dabei gewesen und habe versucht seine Mutter zu verteidigen, die der Angeklagte ins Wasser getaucht habe. A. habe den Angeklagten angeschrien und gefleht, er solle seine Mutter in Ruhe lassen. Dabei habe er an ihm gezerrt und versucht, ihn von seiner Mutter wegzuschubsen. Da habe der Angeklagte auf seinen Sohn geschossen. Nach dem Schuss habe A. sich die Augen gehalten und geschrien „Augen, Augen, Augen“. Während der ganzen Zeit habe der Angeklagte die Geschädigte unter Wasser gehalten. Als er sie schließlich losgelassen habe, habe sie von alleine auf der Wasseroberfläche geschwommen. Sie habe geschwächt und kraftlos gewirkt. Sie – die Zeugin – habe nicht gewusst, dass der Angeklagte die Geschädigte mit einem Messer verletzt hatte. Sie – die Zeugin – habe nur geschrien, sie habe unter Schock gestanden. Auch A. habe geschrien und dabei „eingemacht“. E. habe ebenfalls geschrien, der Angeklagte solle D. loslassen und einen Aschenbecher nach ihm geworfen. Der Angeklagte habe in ihre Richtung geschaut und ironisch gegrinst (gelächelt), die Tat habe ihm Freude bereitet. Dann seien andere Personen hinzugekommen und hätten die Geschädigte aus dem Wasser gezogen. Man habe noch versucht, sie zu reanimieren, es habe aber keine Lebenszeichen mehr gegeben. Sie – die Zeugin – sei überzeugt, dass der Angeklagte die Tat geplant gehabt habe, da er keine Unterlagen mit sich geführt habe.
Die Zeuginnen E. Ch. und Gr. Lo. haben glaubhaft ausgesagt. Ihre übereinstimmenden Angaben waren nachvollziehbar, anschaulich und detailreich. Sie korrespondieren auch mit den Angaben, die sie im Ermittlungsverfahren gemacht haben und werden teilweise bestätigt und ergänzt durch die Bekundungen der Zeugen A. F. und M. Fu..
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der beiden Zeuginnen haben sich nicht ergeben. Beide haben ruhig, sachlich und ohne Übertreibungen bekundet. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sie den Angeklagten zu Unrecht belastet hätten.
Der Zeuge A. F. hat angegeben, er habe zum Tatzeitpunkt in seinem Esszimmer am Tisch gesessen, von wo aus er einen direkten Blick auf den Gartenteich habe. Seine Lebensgefährtin E. Ch. habe derweil einen Besuch bei der Geschädigten in der Ferienwohnung gemacht. Plötzlich habe er Geschrei „Ruf die Polizei!“ und dann ein „Klatschen“ gehört. Er sei zum Teich gelaufen, wo er den Angeklagten und die Geschädigte gesehen habe. Zunächst habe er das Ganze nicht so ernst genommen, bis er erkannt habe, dass die Geschädigte voller Blut gewesen sei. Die Geschädigte habe in „seinen Armen gelegen“; er – der Angeklagte – habe sie am „Schlawittchen“ gepackt und immer wieder unter Wasser gedrückt. Sie habe sich kaum noch gewehrt, lediglich anfangs noch mit den Armen gerudert. Er – der Zeuge – habe gerufen: „Hör auf, lass das“. Daraufhin sei der Angeklagte mit der Geschädigten in den tieferen Teil des Teichs gegangen und habe von dort mit der Gaspistole auf ihn geschossen. Als er – der Zeuge – zurückgewichen sei, habe der Angeklagte die Pistole weggesteckt und ein Messer `raus geholt, damit aber nicht auf die Geschädigte eingestochen. Ihm sei es nur ums „Ertränken“ gegangen. Dabei habe er so ein „Lächeln“ auf dem Gesicht gehabt, als würde er es genießen. Er habe erst von der Geschädigten abgelassen, als diese sich nicht mehr bewegt habe und schon an der Wasseroberfläche getrieben sei, er also sicher sein konnte, dass sie tot war. Dann habe er sie von sich „weggeschubst“, sich selbst das Messer an die Kehle gehalten und gesagt: „Jetzt bin ich dran“. Dann habe er sich aber besonnen und sich ihm – dem Zeugen – zugewandt. Zu ihm habe der Angeklagte dann gesagt: „So, jetzt bist du dran, du Kollaborateur“. Daraufhin sei er – der Zeuge – weggelaufen zum Haus. Der Angeklagte sei ihm nicht gefolgt, sondern in Richtung Straße gelaufen. Sein Fahrzeug habe in der Einfahrt mit der Vorderfront zur Straße gestanden.
Der Zeuge hat weiter ausgeführt, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin habe er dann die Geschädigte aus dem Wasser gezogen und mit der Reanimation begonnen. Kurz sei es ihm so vorgekommen, als ob sie selbst wieder geatmet habe.
Der Zeuge M. Fu., der Nachbar des Zeugen F., hat angegeben, er habe in seinem Haus auf der Couch gelegen und ferngesehen, als er einen Knall gehört habe. Er habe gedacht, es sei ein Schuss gewesen, was aber nicht ungewöhnlich gewesen sei, da in der Gegend oft gejagt werde. Dann habe sein Nachbar A. F. vor der Tür gestanden und gerufen: „Marco, komm schnell, der bringt die um!“ Dann sei F. gleich wieder weggelaufen. Er – der Zeuge – sei hinterher und habe gesehen, wie jemand „knietief“ im Gartenteich von A. F. gestanden habe. Die Person habe mit dem Rücken zu ihm gestanden. Als sie sich umgedreht habe, habe sie in einer Hand ein Messer und in der anderen Hand eine Pistole gehalten. Beide Waffen habe sie „am langen Arm“ nach unten gehalten. Erschreckend sei der kalte Gesichtsausdruck gewesen. Im Wasser neben ihm habe eine Frau reglos getrieben. Er – der Zeuge – habe sich sofort umgedreht, weil er Angst vor der Schusswaffe gehabt habe, und sei zurück zu seinem Haus gelaufen, um seine Familie zu warnen. Danach sei er nochmals zurück zum Grundstück seines Nachbarn F.. Als er sein Haus verlassen habe, habe er gesehen, wie ein weißes Fahrzeug vorbeigefahren sei. Im Nachhinein sei ihm klar geworden, dass der Angeklagte die Person am Steuer gewesen sei. Im Teich habe schon A. F. gestanden und sei dabei gewesen, eine Person aus dem Wasser zu ziehen, er – der Zeuge – habe F. dann dabei geholfen. Die Frau habe zu diesem Zeitpunkt noch geatmet (Schnappatmung), auch die Augen hätten sich noch bewegt. Sie schien keine Luft zu bekommen, denn sie habe nach Luft „gejappst“. Auffällig sei ein aufgeblähter „Wasserbauch“ gewesen. Die Frau habe Schnittverletzungen am Körper gehabt und am hinteren Kopf-/Nackenbereich geblutet. Dann habe er den Notruf gewählt und erste Hilfe geleistet. Am Telefon habe ihm ein Sanitäter gesagt, was zu tun sei und er – der Zeuge – habe das an A. F. weitergegeben. Bis die Rettungssanitäter eingetroffen seien, habe es noch Lebenszeichen bei der Frau gegeben.
Auch die Ausführungen der Zeugen F. und Fu. waren glaubhaft. Die Zeugen haben teils übereinstimmend, teils sich ergänzend in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet. Ihre Angaben waren anschaulich und widerspruchsfrei und standen in Einklang mit den Bekundungen der übrigen Tatzeugen.
Infolge ihrer hohen Aussagekonstanz gab es auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen, die im Übrigen ruhig, sachlich und ohne überschießende Belastungstendenzen bekundet haben.
c) Zu den Folgen der Tat und zum Nachtatgeschehen
aa)
Die unter Ziffer II. festgestellten Stichverletzungen in der Nacken-Schulter-Region sowie am Rücken in der Lendenwirbelsäulenregion, die die Geschädigte erlitten hat sowie die festgestellten Folgen des minutenlangen Unterwassertauchens ergeben sich aus dem rechtsmedizinischen Gutachten, das der Sachverständige und Facharzt für Rechtsmedizin N. in der Hauptverhandlung erstattet hat. Danach ist es bei der Geschädigten allein schon durch die fünf Stichverletzungen zu einem todesursächlichen erheblichen Blutverlust gekommen; das zusätzliche Ertränken hat zu einer hochgradigen akuten Lungenüberblähung im Sinne eines Emphysems aquosum sowie schleimiger Flüssigkeit in den Keilbeinhöhlen geführt, was den Todeseintritt begünstigt hat.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen N. an. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als gründlicher und kompetenter Gutachter bekannt. Er hat auch vorliegend sein Gutachten anschaulich, unparteiisch und nachvollziehbar erstattet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seinem Gutachten unzutreffende oder unvollständige Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt haben könnte. Seine Ausführungen bestätigen im Übrigen die Richtigkeit der Aussagen der Tatzeugen hinsichtlich der vom Angeklagten gegen die Geschädigte eingesetzten Gewalt.
bb)
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit diesen gefolgt werden konnte, und im Übrigen auf den glaubhaften Bekundungen der Zeugen PK `in W. und PHM Th..
Der Angeklagte hat insoweit ausgeführt, nachdem er den Pool verlassen habe, habe er sich in sein Fahrzeug gesetzt und sei davon gefahren. Er habe sterben wollen. Eigentlich habe er auf die Autobahn und dort „wogegen“ fahren wollen, habe es sich aber anders überlegt, weil er nicht gewollt habe, dass Unschuldige zu Schaden kommen, und sei nach Pl. gefahren. Als er das Messer gesehen habe, mit dem D. gestorben sei, habe er sich damit die Pulsadern aufschneiden und ausbluten wollen. Dann sei er bewusstlos geworden. Das gegen die Mauer fahren sei nicht geplant gewesen. Als er wieder aufgewacht sei, habe er an seine Kinder gedacht und sich gesagt, dass er die Kraft zum Leben brauche.
Die Zeugen PK`in W. und PHM Th. haben übereinstimmend berichtet, zu einem Unfallgeschehen im Gewerbegebiet in Pl. gerufen worden zu sein und dort den Angeklagten neben dem verunfallten Fahrzeug sitzend angetroffen zu haben. Er sei nicht ansprechbar gewesen und habe offene Brüche an beiden Beinen aufgewiesen. Im Handschuhfach des Fahrzeugs habe man ein blutverschmiertes Messer und hinter dem Sitz eine Pistole gefunden.
cc)
Der Sachverständige St. hat den Angeklagten körperlich untersucht und in seinem rechtsmedizinischen Gutachten, das er in der Hauptverhandlung erstattet hat, ausgeführt, der Angeklagte habe oberflächliche schnittartige Verletzungen an den Armen und Händen aufgewiesen, die jedenfalls nicht mit einem ernsthaften Versuch seiner Selbsttötung durch Öffnung der Pulsadern in Einklang zu bringen seien; vielmehr einem unbeabsichtigten Verletzen an einer glatten Messerschneide zugeordnet werden, aber auch durch Glasscherben im Rahmen des Kraftfahrzeugunfalls verursacht worden sein könnten.
IV. Rechtliche Würdigung
1.
Der Angeklagte hat sich gemäß § 211 StGB wegen Mordes strafbar gemacht, indem er D. L. fünf Messerstiche beibrachte und sie minutenlang unter Wasser tauchte, sodass sie aufgrund des hohen Blutverlustes und durch Ertrinken verstarb.
Der Angeklagte handelte mit direktem Tötungsvorsatz. Es kam ihm darauf an, seine Ehefrau durch die gezielten Messerstiche in den Schulter-/Nackenbereich tödlich zu verletzen bzw. durch das minutenlange unter Wasser tauchen ihren Tod durch Ertrinken herbeizuführen.
Er hat zwei Mordmerkmale verwirklicht, denn er handelte heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen.
Heimtückisch handelt, wer die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers in feindlicher Willensrichtung bewusst ausnutzt. Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt der Tat, das heißt bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs, wobei auf den Eintritt in das Versuchsstadium abzustellen ist, keines Angriffs von Seiten des Täters versieht (vgl. BGH, NStZ 2018, 97; Schneider, in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2017, Bd. 4, §§ 185-262, § 211 Rn. 151). In diesem Sinne war die Ehefrau des Angeklagten arglos. Sie versah sich keines Angriffs auf ihr Leben oder ihre körperliche Unversehrtheit, als sie sich gemeinsam mit dem Angeklagten in das Wohnzimmer des Ferienhauses begab, um mit ihm vermeintlich geschäftliche Unterlagen zu besprechen. Sie war vom Angeklagten zwar aufbrausende und verbalaggressive Verhaltensweisen gewöhnt und fürchtete seine Wutausbrüche, rechnete aber in der konkreten Situation nicht damit, dass er ihr etwas antun werde. Sie wusste nicht, dass er mit der Absicht gekommen war, sie zu töten, und war insoweit ahnungslos, als er verabredungsgemäß erschien, E. Ch. und Gr. Lo. freundlich begrüßte, den Kindern die mitgebrachten Döner überreichte und ihr vorschlug, die geschäftlichen Angelegenheiten (allein) im Wohnzimmer zu besprechen. Sie ging vielmehr davon aus, dass der Angeklagte, wie angekündigt, Unterlagen mitgebracht hatte, die sie unterschreiben sollte und rechnete zu diesem Zeitpunkt nicht im Entferntesten damit, dass er sie mit einer Waffe bedrohen und mit einem Messer attackieren werde.
Infolge ihrer Arglosigkeit war sie auch wehrlos; sie hatte keine Möglichkeit, sich gegen den unerwarteten Angriff mit einem Messer zur Wehr zu setzen. Der Angeklagte hatte sich ganz bewusst mit der Geschädigten in das im Untergeschoss gelegene Wohnzimmer begeben, weil sie ihm dort ausgeliefert war und er den Plan hatte, seine Ehefrau dort anzugreifen und zu töten, falls sie sich seinem Ansinnen, zu ihm zurückzukehren, widersetzen sollte. Ihr Versuch, sich dem Angriff auf ihr Leben rechtzeitig durch Flucht vor dem sie verfolgenden Angeklagten zu entziehen, scheiterte, da sie in ihrer Panik auf der regennassen Terrasse ausrutschte und in den Teich stürzte, wo sie dem ihr körperlich überlegenen und mit einem Messer bewaffneten Angeklagten hilflos ausgeliefert war.
Der Angeklagte hat bei der Tat ihre durch ihre Arglosigkeit bedingte Wehrlosigkeit auch in feindlicher Willensrichtung bewusst ausgenutzt. Im Hinblick auf das insoweit festzustellende Ausnutzungsbewusstsein ist erforderlich, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers nicht nur in äußerlicher Weise wahrgenommen, sondern in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Angegriffenen erfasst und dies bewusst bei Tatbegehung ausgenutzt hat. Insoweit muss sich der Täter bewusst sein, dass die Durchführung der Tat durch die Arglosigkeit des Opfers erleichtert bzw. dass ein durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzloser Mensch überrascht wird (vgl. Fischer, StGB, 68. Aufl., § 211 Rdnr. 44). So verhielt es sich hier. Dem Angeklagten war aufgrund seiner manipulativen und zielgerichteten Vorgehensweise unter den vorliegenden Umständen bewusst, dass seine Ehefrau in der konkreten Situation in der Ferienwohnung, in der weder Streit noch eine sonstige Missstimmung herrschte, mit keinem Angriff auf ihr Leben rechnete und dass sie deshalb keine Möglichkeit haben würde, sich gegen die geplante Tatausführung zur Wehr zu setzen oder sich ihr rechtzeitig durch Flucht zu entziehen.
Der Angeklagte hat D. L. auch aus niedrigen Beweggründen getötet. Niedrig ist ein Beweggrund, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht, mithin in deutlich weiter reichendem Maße als bei einem Totschlag als verwerflich und deshalb als besonders verachtenswert erscheint. Ob ein niedriger Beweggrund vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgeblichen Faktoren zu bestimmen (BGH, NStZ 2004, 34; 2009,97). Dabei ist auch von Bedeutung, inwieweit der Täter seine Lage selbst verschuldet hat. Erweist sich die Tötung in Ansehung der situativen einzelfallspezifischen Gegebenheiten auch nach normativen Deutungsmustern als menschlich nachvollziehbar, so kann das Tötungsmotiv nicht als niedrig klassifiziert werden. Bei einem Motivbündel sind die Beweggründe als niedrig im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB einzustufen, wenn der leitende, die Tat prägende Handlungsantrieb für sich betrachtet niedrig ist (BGH, NStZ 2005, 333). Dabei muss der Täter die tatsächlichen Umstände, die die Niedrigkeit der Beweggründe ausmachen, in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in sein Bewusstsein aufgenommen und erkannt haben und in der Lage gewesen sein, sie gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern.
Unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze führt die gebotene Gesamtabwägung hier zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte seine Ehefrau aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Die Tat erfolgte vor dem Hintergrund der von der Geschädigten initiierten und vom Angeklagten nicht akzeptierten Trennung. Der Angeklagte hat seine Ehefrau getötet, weil sie die Beziehung beendet hatte und nicht bereit war, zu ihm zurückzukehren, sondern mit einem neuen und jüngeren Partner ein glücklicheres Leben beginnen wollte. Dadurch fühlte er sich gedemütigt und er gönnte ihr das neue Lebensglück nicht. Er wollte sich an der Geschädigten für die aus seiner Sicht durch die Trennung erlittene Demütigung rächen. Hinter diesen normalpsychologischen Affekten stand, dass der Angeklagte seiner Ehefrau das Recht absprach, sich selbstbestimmt von ihm zu lösen und ihr Leben eigenverantwortlich mit einem neuen Partner zu gestalten. Beweggründe der Tat waren das ausgeprägte personale Besitzstandsdenken des Angeklagten und sein rücksichtsloser Eigennutz. Er gönnte seine junge attraktive Ehefrau keinem anderen Mann und konnte es nicht ertragen, dass sie sich sexuell und emotional einem anderen Mann zugewandt hatte und mit ihm glücklich war. Diese Einstellung fand Ausdruck in Drohungen, sie, die gemeinsamen Kinder und ihren neuen Partner zu töten, obwohl sie längst die Trennung ausgesprochen hatte. Dabei hatte er die von D. L. ausgesprochene Trennung durch sein jahrelanges despotisches Verhalten selbst verschuldet. D. L. war unglücklich in der Ehe mit dem cholerischen und rechthaberischen Angeklagten und wandte sich deshalb einem liebevolleren und verständnisvolleren Mann zu, als sich ihr die Gelegenheit dazu bot.
Neben den Gefühlen des Zorns, der Wut und des Hasses über die von seiner Ehefrau vollzogene Trennung fühlte sich der Angeklagte in seiner männlichen Eitelkeit und in seinem Stolz gekränkt. Er bestimmte, dass D. L. ihr Leben verwirkt habe, weil sie sich von ihm getrennt und D. D. zugewandt hatte. Dafür wollte er sie bestrafen.
Seine Gefühle der Demütigung und Kränkung seiner männlichen Eitelkeit waren überlagert von Gefühlen von Zorn, Wut und Hass und dem Wunsch, D. L. vergeltend zu zerstören. Dabei hatte sie ihm keinen nachvollziehbaren Anlass zu diesen Hassgefühlen gegeben. Es war allein der Angeklagte, der die Verantwortung für das Scheitern der Beziehung trug, weil er seine Ehefrau seit Jahren dominierte, durch seine aggressiven Ausbrüche unterdrückte und ihr damit ein Zusammenleben mit ihm unerträglich machte. Daher trug sich D. L. auch schon seit langem mit dem Gedanken, ihn zu verlassen und mit den Kindern nach P. zu gehen, ohne dass dabei ein neuer Partner eine Rolle spielte oder sie eine neue Partnerschaft angestrebt hatte.
Gefühle von Verzweiflung, innerer Ausweglosigkeit und Perspektivlosigkeit haben den Angeklagten demgegenüber nicht dominiert. Für eine solche zumindest gefühlte Verzweiflung bestehen nach den getroffenen Feststellungen keine Anhaltspunkte. Er wurde in der Hauptverhandlung nicht müde, seine Ehefrau als eine charakterlose, sexsüchtige und betrügerische Person zu beschreiben, die (wieder) als Prostituierte arbeite. Der Angeklagte beschuldigte D. L. ferner, seinen Hund vergiftet zu haben und mehrfach versucht zu haben, auch ihn auf dieselbe Weise zu töten. Er zeigte sich unzufrieden mit ihrem Umgang mit den Kindern und warf ihr vor, für deren Übergewicht verantwortlich zu sein. Er hatte auch keine Befürchtung, durch die Trennung von seiner Ehefrau seine Kinder zu verlieren. Gegenüber dem Zeugen F. hatte er sogar angegeben, ohne D. seien die Kinder für ihn „wertlos“. Auch für Gefühle der inneren Ausweglosigkeit oder einer Perspektivlosigkeit bestehen keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte konnte nach D. s Auszug die von der Familie bis dahin gemeinsam bewohnte Wohnung in M. weiter nutzen und war finanziell durch staatliche Leistungen abgesichert. Im Übrigen verfügte er nach eigenen Angaben noch über erhebliches Geldvermögen. Er hatte sich bereits an eine Partnervermittlung gewandt und sich noch am Tattag nach seinen Angaben in K. W. mit einer Frau getroffen. Um seine Attraktivität für eine neue Partnerin zu erhöhen, plante er sogar, sich seine Zähne sanieren zu lassen und hatte noch am Tattag einen Zahnarzttermin wahrgenommen.
Seine Beweggründe, einen Menschen zu töten, stellen sich bei Gesamtwürdigung aller Umstände als besonders verwerflich und auf sittlich tiefster Stufe stehend dar. Denn seine bestimmenden Tatmotive, namentlich seiner Ehefrau das Leben zu nehmen, weil er es ihr missgönnte, allein weiter zu leben, und seine Kränkung darüber, dass diese nicht bereit war, die Ehe mit ihm fortzusetzen, sind Ausdruck krasser Eigensucht. Er betrachtete seine Ehefrau als seinen Besitz, über den er nach Belieben verfügen konnte, und sprach ihr damit ein eigenes Lebensrecht ab.
Der Angeklagte war auch subjektiv in der Lage, seine gefühlsmäßigen Regungen des Zorns, der Wut und des Hasses gedanklich zu beherrschen und willensmäßig zu steuern. Das zeigt sich darin, dass er nicht spontan den Gedanken hatte, seine Ehefrau durch gezielte Messerstiche zu töten, sondern dass er dieses Szenario kühl vorbereitet hatte. Der Angeklagte hatte D. L. unter dem Vorwand, Unterlagen mit ihr besprechen zu müssen, aufgesucht, um sie ein letztes Mal zur Rückkehr zu ihm zu bewegen. Dabei hatte er den Plan, sie zu töten, sollte sie nicht auf sein Ansinnen eingehen und zu diesem Zweck ein Messer und eine Schreckschusspistole eingesteckt. Mit dem Gedanken, seine Ehefrau zu töten, hatte er sich offenbar schon seit längerem beschäftigt, dies gegenüber der Geschädigten als auch Dritten angekündigt.
Der Angeklagte handelte auch rechtswidrig und schuldhaft.
Insbesondere lag keine Notwehrlage im Sinne des § 32 StGB vor. Das vom Angeklagten geschilderte Szenario, D. L. habe ihn mit dem Messer töten wollen und er habe sich nur verteidigt, ist nicht nur absurd, sondern auch durch die Zeugenaussagen und das rechtsmedizinische Gutachten widerlegt. Eine Notwehrlage, also ein rechtswidriger Angriff seitens der Geschädigten, ist nicht ersichtlich. Diese hat vielmehr durch Flucht versucht, ihr eigenes Leben zu retten. Das Tatmesser hatte der Angeklagte mitgebracht und hielt es während des Tatgeschehens in der Hand, ein weiteres Messer, mit dem die Geschädigte den Angeklagten hätte angreifen können, wurde nicht aufgefunden und auch von keinem der Tatzeugen wahrgenommen. Abwehrverletzungen sind beim Angeklagten im Rahmen seiner rechtsmedizinischen Untersuchung nicht festgestellt worden. Die Geschädigte trachtete dem Angeklagten auch nicht dergestalt nach dem Leben, dass sie versuchte, ihn selbst oder mit Hilfe von D. D. zu töten. Die angebliche Äußerung der Geschädigten, sie habe ihm Gift in den Mund gelegt und D. D. werde ihn nun „totspritzen“, ist zur Überzeugung der Kammer frei erfunden.
Die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war zum Tatzeitpunkt nicht aufgehoben im Sinne des § 20 StGB bzw. erheblich vermindert im Sinne des § 21 StGB. Hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt hat sich die Kammer sachverständig durch den Arzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. med. habil. P. K. beraten lassen. Nach seinem in der Hauptverhandlung erstatteten forensisch-psychiatrischen Gutachten ist aufgrund der Gesamtheit aller verfügbaren Anknüpfungstatsachen auszuschließen, dass die Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Tatzeitpunkt aufgehoben oder erheblich vermindert war. Der Sachverständige Dr. K. hat in seinem Gutachten dargelegt, dass es an Anknüpfungstatsachen fehle, die auf eine Aufhebung oder auch nur Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten hindeuten könnten. Insoweit hat er im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Eine die Steuerungsfähigkeit ausschließende oder erheblich vermindernde krankhafte seelische Störung, eine Intelligenzminderung sowie eine andere seelische Störung seien ebenso wenig gegeben wie eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung als Folge einer schweren Belastungsreaktion. Es gebe weder Hinweise auf das Vorliegen einer Intelligenzminderung noch dafür, dass der Angeklagte jemals an psychiatrischen Erkrankungen im engeren Sinne, also endogenen oder körperlich begründbaren Psychosen, gelitten habe.
Bei ihm sei indes das Störungsbild einer spezifischen Persönlichkeitsstörung festzustellen. Wobei die Symptomatik der Gruppe der „dramatisch-emotional-launischen“ Persönlichkeitsstörungen zuzuordnen sei. Im Vordergrund der Symptomatik stehe bei ihm ein übersteigertes Größenselbst, ein Bedürfnis nach übermäßiger Bewunderung mit einer unbegründeten Anspruchshaltung, Gefühle der eigenen Einmaligkeit und Bedeutsamkeit, eine starke Eingenommenheit von Phantasien von Erfolg, Macht, Glanz oder Liebe, eine Neigung zur Ausnutzung zwischenmenschlicher Beziehungen, um eigene Ziele zu erreichen, bei gleichzeitigem Empathiemangel, Neidgefühle sowie arrogante und überhebliche Verhaltensweisungen und Haltungen. Damit lägen bei ihm sämtliche diagnostischen Merkmale einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.80) vor. Darüber hinaus seien bei ihm histrionische Charaktermerkmale im Sinne einer oberflächlichen und labilen Affektivität mit einer Dramatisierungsneigung bezüglich der eigenen Person und eines vermehrten Verlangens nach Aufregung und Aktivitäten, bei denen er im Mittelpunkt stehe, sowie dissoziale Züge im Sinne einer geringen Normenverhaftung und eines wenig ausgeprägten Verantwortungsgefühls mit einer Neigung zur Missachtung sozialer Verpflichtungen und Regeln, einem wenig ausgeprägten Schuldbewusstsein und einer verminderten Frustrationstoleranz vorhanden. Damit sei das gesamte Persönlichkeitsbild diagnostisch als narzisstische Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen histrionischen und dissozialen Zügen einzustufen.
Der Sachverständige hat weiter dargelegt, Persönlichkeitsstörungen seien zwar grundsätzlich geeignet, den Rechtsbegriff der anderen schweren seelischen Störung im Sinne des § 20 StGB zu erfüllen, und zwar dann, wenn ihre Symptomatik zu erheblichen Beeinträchtigungen der psychosozialen Funktionsfähigkeit und Teilhabe des Betroffenen führe, die sich vor allem in ausgeprägten habituell dysfunktionalen Verhaltensmustern in verschiedenen Lebensbereichen äußere. Das sei indes vorliegend nicht der Fall. Der Angeklagte habe über den größten Teil seines Lebens erfolgreich in Partnerbeziehungen gelebt, wobei es ihm insbesondere auch gelungen sei, im Rahmen seines narzisstischen Selbstkonzepts seine Partnerinnen für die Gratifikation seines Selbstwerterlebens zu instrumentalisieren und jeweils über lange Zeiträume hinweg seinem despotischen Regime als Familienoberhaupt zu unterwerfen. Auch in beruflichen Situationen habe er seine affektiven Auffälligkeiten zur Durchsetzung seiner Interessen genutzt. Schon in jungen Jahren sei er in sehr geschickter Weise in der Lage gewesen, sich veränderten Gegebenheiten anzupassen und aus seinen wechselhaften Lebenssituationen den für ihn größtmöglichen Vorteil herauszuschlagen, worin sich eine gut erhaltene soziale Kompetenz zeige. Es werde immer wieder deutlich, dass er sein despotisches, cholerisches und jähzorniges Verhalten sehr gezielt und entsprechend dosiert, kontrolliert und zweckorientiert einsetzen könne. Insgesamt sei er in der Lage, für sich und seine Familie ein auskömmliches und ihn zufriedenstellendes Leben zu arrangieren. Mithin seien die bei ihm vorhandenen Auswirkungen der Symptomatik seiner Persönlichkeitsstörung auf seine gesamte Lebensführung zwar durchaus in mehreren Lebensbereichen wirksam geworden, hätten aber jedenfalls nicht zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen seiner Beziehungsgestaltung und weiteren Bereichen der psychosozialen Leistungsfähigkeit geführt, weshalb zu konstatieren sei, dass die im Rahmen seiner Persönlichkeitsstörung bestehenden Auffälligkeiten gegen eine Einstufung der Störung als schwere andere seelische Störung im Sinne des § 20 StGB sprächen.
Auch eine schuldausschließende tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe zum Tatzeitpunkt nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe im Tatvorfeld ein teilweise ausgeprägtes Nachstellungsverhalten und wegen des ihn massiv kränkenden Verlassenwerdens auch eine gewisse Destabilisierung gezeigt, hieraus habe sich aber keine tiefgreifende affektive Instabilisierung entwickelt, sondern er habe vielmehr in einer sehr berechnenden Art und Weise verschiedenartige Bemühungen zum „Zurückgewinnen“ seiner Ehefrau durchgeführt, indem er sie einerseits immer wieder mit „vernünftigen Argumenten“ zur Fortführung der Beziehung veranlassen wollte oder sich ihr gegenüber schmeichlerisch und charmant verhielt, dann aber bei Unwirksamkeit zu dramatischen Mitteln wie Drohungen oder Suizidankündigungen griff. Hierin zeige sich ein manipulatives und taktierendes Umgehen mit der krisenhaften Situation, nicht aber ein aus einer tiefen Verzweiflung oder schwerwiegenden emotionalen Entwurzelung heraus erklärbares Verhalten. Insbesondere aus den detaillierten Angaben des Angeklagten zum Tattag und zur unmittelbaren Vorgeschichte des Tatgeschehens wie auch aus den Zeugenaussagen der Personen, die ihn unmittelbar vor der Tat wahrgenommen haben, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass bei ihm im Vorfeld der Tat die charakteristischen Merkmale einer Affekttat, also eine Erschütterung der Selbstdefinition mit Persönlichkeitsdestabilisierung und eine Abschwächung von Copingmechanismen, eine emotionale Dynamik aufgrund eines primär vorhandenen destruktiven Bereitschaftspotentials, eine vorangegangene „schwere akute Belastungsreaktion“ oder Anhaltspunkte für einen eruptiven Ausbruch von Affekten, vorgelegen haben könnten. Es seien auch keinerlei Indizien für die Annahme erkennbar, dass in den wenigen Minuten, die der Angeklagte alleine mit seiner Ehefrau war, Umstände eingetreten waren, die das Zustandsbild einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ausgelöst haben könnten.
Die Kammer schließt sich den nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. K. aufgrund eigener Erwägungen an. Der Sachverständige ist der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren als gründlicher und kompetenter Gutachter bekannt. Er hat auch vorliegend sein Gutachten anschaulich, unparteiisch und nachvollziehbar erstattet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Sachverständige seinem Gutachten unzutreffende oder unvollständige Anknüpfungstatsachen zugrunde gelegt haben könnte. Auch die Kammer sieht mit Blick auf das Leistungsvermögen während der Tat keine Anhaltspunkte für eine Aufhebung oder erhebliche Verminderung seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. Dagegen sprechen seine Vorbereitungshandlungen für die Tat, sein planmäßiges Vorgehen bei der Tat und die zielgerichtete Gestaltung des sich lang hinziehenden Tatgeschehens, wobei er auch auf unvorhergesehene Abläufe (Flucht der Geschädigten/Eingreifen des Sohnes) schnell und situativ adäquat reagierte. Anhaltspunkte für kognitive und neurologische Ausfälle sowie eine Alkohol- oder Rauschmittelintoxikation lagen nicht vor.
2.
Indem er seinem Sohn A. L. mit einer Schreckschusspistole aus nächster Nähe ins Gesicht schoss und dies bei seinem Sohn zu heftigen Körperreaktionen führte, hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB strafbar gemacht. Die vom Angeklagten eingesetzte Schreckschusspistole ist eine Waffe im Sinne dieser Vorschrift, denn bei ihr trat der Explosionsdruck nach vorn aus (vgl. dazu Fischer, a.a.O., § 250 Rn. 5).
3.
Da er ihn dadurch veranlasste, von seinem Rettungsversuch Abstand zu nehmen und den Teich wieder zu verlassen, hat er sich ferner wegen Nötigung gemäß § 240 StGB strafbar gemacht.
4.
Indem er die rettungswilligen Personen am Rand des Gartenteichs mit der Waffe bedroht und seinen Sohn A. mit der Schreckschusswaffe ins Gesicht geschossen hat, hat er eine Waffe im Sinne des § 2 Abs. 2 WaffG geführt und sich mithin gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG wegen Führens einer Schusswaffe strafbar gemacht. Bei dem zur Tat verwendeten Schreckschussrevolver Modell ME 38, Magnum, Kaliber 9 mm Knall, PTB-706, handelt es sich um eine erlaubnispflichtige Waffe, für die der Angeklagte die erforderliche Erlaubnis nicht besaß.
5.
Der Angeklagte hat die genannten Straftatbestände durch eine Handlung verletzt und damit tateinheitlich im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB gehandelt. Das Geschehen stellt sich als Einheit dar, da zwischen den einzelnen Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden des Angeklagten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches Tun erscheint.
V. Rechtsfolgenausspruch
Da der Angeklagte durch die Tat mehrere Strafgesetze verletzt hat, war die Tat gemäß § 52 Abs. 2 StGB dem Gesetz zu entnehmen, das die schwerste Strafe androht. Das ist vorliegend § 211 StGB, der lebenslange Freiheitsstrafe androht.
Für eine außerordentliche Strafrahmenverschiebung analog § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB (sog. Rechtsfolgenlösung) bestand kein Anlass. Eine solche Strafmilderung setzt voraus, dass sich bei einer umfassenden Würdigung der Tat zugunsten des Angeklagten Entlastungsfaktoren in Form außergewöhnlicher Umstände ergeben, die die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe als unverhältnismäßig erscheinen lassen (Fischer, StGB, 68. Aufl., § 211 Rdn. 101). Derartige Umstände liegen hier indes nicht vor.
Demgegenüber wiegt die Schuld des Angeklagten aber besonders schwer im Sinne des § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die insoweit gebotene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit ergibt, dass die Schuld des Angeklagten über das an sich schon außerordentliche Maß hinausgeht, das bei einem Mord regelmäßig gegeben ist.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schuldschwere zu bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGH, NStZ 2019, 202 m. w. N.)
Insoweit hat die Kammer schuldmindernd berücksichtigt, dass sich der Angeklagte aufgrund der von seiner Ehefrau ihm als endgültig vermittelten Trennung in einer schwierigen Lebenssituation befand und er bislang nicht wegen Gewaltdelikten vorbestraft war.
Dem standen erhebliche schulderhöhende Umstände gegenüber. Der Angeklagte hat zwei Mordmerkmale verwirklicht, indem er seine Ehefrau heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Im Übrigen stellt sich die Tatausführung, nämlich das wiederholte Untertauchen des bereits durch die Messerstiche stark geschwächten Opfers über einen längeren Zeitraum als besonders qualvoll für die Geschädigte dar, da sie nach den Ausführungen der rechtsmedizinische Sachverständigen den Ertränkungsakt zumindest zu Beginn bewusst erlebt hat und dieser mit einer erheblichen Todesangst verbunden war, so dass sich die Tatausführung damit dem Mordmerkmal,grausam‘ zumindest annähert. Des Weiteren hat der Angeklagte bei der Tatverwirklichung mehrere Straftatbestände verwirklicht; insbesondere hat er seinem Sohn, der seiner Mutter beistehen wollte, rücksichtslos mit einer Schreckschusspistole ins Gesicht geschossen. Er hat die Tat ferner kaltblütig geplant und die Tatausführung mit großer Nachhaltigkeit und Beharrlichkeit verfolgt, also mit hoher krimineller Energie gehandelt. Er war fest entschlossen, seine Ehefrau zu töten und hat mögliche Rettungsversuche der Umstehenden rigoros unterbunden, indem er ihnen androhte, auch gegen sie die Waffe und das Messer einzusetzen, sollten sie in das Geschehen eingreifen. Des Weiteren hat der Angeklagte in besonderer Weise brutal und menschenverachtend gehandelt, weil er die Tötung seiner Ehefrau vor den Augen der Kinder vollzog und sich durch deren verzweifeltes Schreien in keiner Weise beeindrucken ließ, ja sogar den Rettungsversuch des Sohnes gewaltsam unterbunden hat. Die psychischen Folgen, die sich aus der Tat für die Kinder ergeben, die den gewaltsamen Tod ihrer Mutter hilflos mit ansehen mussten, waren ihm gleichgültig; ebenso die Tatsache, dass er seinen Kindern die von ihnen geliebte Mutter genommen hat und sie jetzt ohne eine enge Bezugsperson aufwachsen müssen. Er ist sogar so weit gegangen, das Andenken der Kinder an ihre Mutter wahrheitswidrig in den Schmutz zu ziehen, indem er sie als Prostituierte, Mörderin und charakterlose Betrügerin darstellte. Darüber hinaus hat er den Tötungsakt vor den Augen der entsetzten Tatzeugen sichtlich genossen und seine Macht, über Leben und Tod eines Menschen zu bestimmen, rücksichtslos demonstriert.
Insgesamt weist die Tat unter Berücksichtigung deren Umstände und der Täterpersönlichkeit einen Schuldgehalt auf, der auch bei günstiger Täterprognose eine Strafverbüßung nach 15 Jahren als nicht ausreichend erscheinen lässt.
Schließlich kam die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 63, 64 StGB nicht in Betracht. Im Hinblick auf eine Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus fehlt es schon daran, dass er bei Begehung der Tat nicht aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung insoweit auch nicht hierauf beruht. Für die Notwendigkeit einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gibt es keine Anhaltspunkte. Der Angeklagte hat weder den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zunehmen noch hat er die Tat im Rausch begangen.
Das zur Tat verwandte Messer war gemäß § 74 Abs. 1 StGB und die zur Tat verwandte Schusswaffe war gemäß §§ 54 WaffG, 74 Abs. 1 StGB einzuziehen.
VI. Kosten- und Auslagenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 465 Abs. 1 Satz 1, 472 Abs. 1 Satz 1 StPO.