Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 4 K 573/19


Metadaten

Gericht VG Potsdam 4. Kammer Entscheidungsdatum 11.07.2022
Aktenzeichen 4 K 573/19 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0711.4K573.19.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 34 Abs 1 BauGB, § 61 Abs 1 S 3 BauO BB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück 1... der Gemarkung W...Er wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück F...

Der Kläger bewohnt das auf seinem Grundstück stehende Einfamilienhaus. Dieses Gebäude und dessen Brandwand haben eine Traufhöhe von ca. 4,50 m, eine Firsthöhe von +40,45mNN und ein Satteldach mit einer Dachneigung von 45 Grad. Das Gebäude hat einen Abstand zum Ufer von ca. 21 m. Nördlich des Grundstücks des Beigeladenen befindet sich insbesondere ein mehrgeschossiges Wohngebäude auf dem Flurstück 1...), bei welchem es sich um eine ehemalige Fabrikantenvilla handelt, sowie ein Konglomerat an Gebäuden auf dem Flurstück 9...). Das südlich des klägerischen Grundstücks liegende Flurstück 1...ist unbebaut. Auf dem hieran in südlicher Richtung angrenzenden Flurstück 8...ist ein grenzständig errichtetes Einfamilienhaus sowie ein grenzständig errichtetes ehemaliges zweigeschossiges und als Wohngebäude genutztes Fabrikgebäude mit Pultdach mit einer Fristhöhe von ca. + 42 mNN (E...belegen, das einen Abstand zum Ufer von ca. 40 m aufweist.

Wegen der näheren Einzelheiten zu der Bebauung der weiteren Flurstücke und zur Lage wird auf die im Rahmen der mündlichen Verhandlung gefertigten Lichtbilder (Bl. 121 bis 126 der Gerichtsakte) und den nachfolgenden Auszug aus dem Brandenburg Viewer verwiesen:

                 © GeoBasis-DE/LGB (2020), dl-de/by-2-0

Die Grundstücke des Klägers und des Beigeladenen liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Beginnend ab den Flurstücken 1...liegen alle in nördlicher Richtung angrenzenden Flurstücke im Geltungsbereich des Bebauungsplans 017/92 A...

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 1. August 2013 einen Vorbescheid, in welchem er unter anderem feststellte, dass es planungsrechtlich zulässig sei, in einem Abstand von ca. 25,5 m zur Uferlinie ein Einfamilienhaus zu errichten (Frage zu 2.), und dass es planungsrechtlich zulässig sei, ein dreigeschossiges Gebäude mit einer Höhe von 10,00 m zu errichten (Frage zu 5.). Zugrunde gelegt wurde ausweislich der mit einem Grünstempel versehenen Planunterlagen ein Gebäude mit zwei grenzständig ausgeführten Vollgeschossen, wobei das dritten Vollgeschoss als Staffelgeschoss mit Pultdach ausgeführt werden sollte.

Unter dem 9. Dezember 2016 beantragte der Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Einfamilienhauses.

Mit Schreiben vom 5. Juli 2017 wies der Beklagte den Kläger im Rahmen einer Beteiligung als Nachbar darauf hin, dass er den Antrag des Beigeladenen einschließlich der Bauvorlagen einsehen könne. Der Kläger teilte dem Beklagten mit E-Mail vom 10. und mit Schreiben vom 21. Juli 2017 umfassend seine Einwände gegen das Vorhaben des Beigeladenen mit.

Der Beklagte erteilte dem Beigeladenen unter dem 18. April 2018 die begehrte Baugenehmigung. Das zu errichtende dreigeschossige und mit einem Flachdach versehene Gebäude soll im östlichen Bereich des Flurstücks 1...auf einer Länge von 15,70 m südlich grenzständig zum Wohngebäude des Klägers sowie zum Gebäude auf dem nördlich angrenzenden Flurstück 1...errichtet werden. Es weist hinsichtlich des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses eine Grundfläche von 9,56 m x 15,70 m auf. Das dritte Obergeschoss sollte in südlicher Richtung zum klägerischen Grundstück hin um 1,00 m zurückgesetzt werden. Die Gesamthöhe beträgt 9,56 m. Die Fenster im Erd- und in den beiden Obergeschossen sind in östlicher Richtung mit Blickrichtung der Havel und in westlicher Richtung mit Blickrichtung der Eisenbahnstraße angeordnet. Westlich an das Gebäude grenzt eine mit einem Flachdach versehene Garage mit einer Höhe von 3,00 m an, die auf einer Länge von ca. 9,00 m grenzständig zum klägerischen Grundstück errichtet werden soll. Die beiden Obergeschosse verfügen in östlicher Richtung zur Havel über jeweils einen Balkon. Die nördliche und südliche Grenzwand soll vollständig als Brandwand ausgebildet werden.

Der Kläger erhob am 17. Mai 2018 Widerspruch gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2019 zurückwies. Zu dessen Begründung führte er aus, eine Verletzung drittschützender Normen sei nicht feststellbar. Die grenzständige Bebauung führe nicht zu einer Verletzung der bauordnungsrechtlich einzuhaltenden Abstandsflächen, da solche gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 der brandenburgischen Bauordnung für das Vorhaben nicht erforderlich seien. Die nähere Umgebung sei durch eine grenzständige Bebauung geprägt. Bei der Bebauung auf dem Flurstück 1... der nördlichen Nachbarn handele es sich um eine geschlossene Bauweise, da die grenzständige Bebauung mehr als 50 m betrage. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei ferner ebenfalls nicht feststellbar. Die Bebauung auf dem Flurstück 1... befinde sich deutlich näher am Ufer. Hinsichtlich der Art und des Maßes füge sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es komme auf die tatsächlich vorhandene Umgebungsbebauung an. Das Fabrikgebäude auf dem Flurstück 1...weise eine Höhe von ca. 11 m auf. Von dem Vorhaben gehe auch keine erdrückende Wirkung aus. Dies gelte, weil diese Bebauung ebenfalls grenzständig ausgeführt sei. Auch eine „Hinterhof“- oder „Gefängnissituation“ sei nicht erkennbar. Die Sicht auf das Ufer und die Havel werde nicht beeinträchtigt. Die Vorgaben des Bebauungsplans 017/92 stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Dieser erfasse das Vorhabengrundstück nicht, wohl aber das nördlich angrenzende Grundstück und setzte als Höchstmaß drei Vollgeschosse fest.

Der Kläger erhob ferner gegen den unter dem 1. August 2013 erteilten Vorbescheid unter dem 17. Mai 2018 Widerspruch, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 zurückwies. Zur Begründung verwies er ebenfalls darauf, dass ein Verstoß gegen drittschützende bauordnungsrechtliche Normen nicht erkennbar sei.

Unter dem 13. Dezember 2019 beantragte der Beigeladene einen Nachtrag zur Baugenehmigung vom 18. April 2018. Beabsichtigt sei die Änderung der Kubatur des zweiten Obergeschosses. Das Staffelgeschoss solle wegfallen und die südliche Außenwand über alle drei Geschosse gleichbleibend errichtet werden. Der Beklagte erteilte daraufhin unter dem 21. Februar 2020 eine entsprechende Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung.

Den gegen diese Genehmigung erhobenen Widerspruch des Klägers wies der Beklage mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 2020 zurück. Eine Verletzung drittschützender Normen liege nicht vor. Die nunmehr geplante Bebauung werfe keine Abstandsflächen. Das Gebiet sei ferner durch eine geschlossene Bauweise nach § 22 der Baunutzungsverordnung geprägt, die sich nördlich des Vorhabengrundstücks widerfinde. Auch füge sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes in die nähere Umgebung ein. Dies setze keine starren Vorgaben im Sinne von Gleichmäßigkeit voraus. Im Übrigen sei ein einheitlicher Straßenzug gerade nicht erkennbar. Die geringfügige Überschreitung der Firsthöhe (40,96 mNN statt 40,45mNN) sei vernachlässigbar.

Der Kläger hat bereits am 5. März 2019 Klage gegen die ursprüngliche Baugenehmigung vom 18. April 2018 erhoben. Er hat am 2. Mai 2019 erklärt, ebenfalls Klage gegen den Vorbescheid vom 1. August 2013 zu erheben und hat ferner am 10. Dezember 2020 erklärt, ebenfalls gegen die Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung vom 21. Februar 2020 Klage zu erheben.

Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen aus, das geplante Staffelgeschoss sei unzulässig. Hieran ändere auch die Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung nichts, da diese keine Aufhebung der ursprünglichen Baugenehmigung beinhalte. Die geschlossene Bauweise sei in der näheren Umgebung in dieser Art nicht üblich und nicht möglich. Die halboffene Bauweise sei üblich. Lediglich die Fabrikantenvilla „D...(Flurstück 1...) stehe mit zwei Außenwänden an der Grundstücksgrenze. Dieses Gebäude sei eine absolute Ausnahme in der näheren Umgebung. Das ehemals aus drei Flurstücken bestehende nördliche Nachbargrundstück (E...) sei 2008 zu einem Flurstück (...vereinigt worden. Somit stünden die Gebäude nur noch mit jeweils einer Außenwand auf der Grundstücksgrenze. Außerdem hätten alle Gebäude Fenster an den grenzständigen Außenmauern, so dass die Erweiterung zu einer geschlossenen Bauweise ausscheide. Es gäbe erst recht kein Gebäude, das an jeder Grundstücksgrenze von einem weiteren Haus flankiert werde. Insgesamt existierten 30 Wohn- und Gewerbebauen, die halbseitig grenzständig, und ein historisches Obstzüchterhaus, das in offener Bauweise errichtet worden sei. Der Charakter der Bauung ändere sich südlich der E.... Die dort belegenen Bauwerke zählten nicht mehr zu der näheren Umgebung. Im weiteren Bereich existiere ein ehemaliges Stallgebäude (Flurstück 1...), das beidseitig grenzständig errichtet worden sei. Bei zwei weiteren ehemaligen Stallgebäuden (Flurstücke 1... sei aufgrund der wohl fehlerhaften Flurstücksgrenzen eine beidseitige grenzständige Bauweise nicht erkennbar. Bei sechs Vorderhäusern sei die Lage aufgrund der Katasterangaben nicht genau erkennbar. Zudem würden Brandschutzabstände zum nördlichen Nachbargrundstück (1... hin sowie eine dort vorbereitende Brandwand fehlen. Auch es sei zweifelhaft, ob das Vorhaben im Innenbereich gemäß § 34 des Baugesetzbuches liege. Der Uferbereich sei kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil. Selbst wenn dies der Fall sei, füge sich das Vorhaben hinsichtlich seiner Architektur und Höhe nicht in die nähere Umgebung des Uferbereichs ein. Vorbilder würden gänzlich fehlen. Im näheren Bereich existierten im Uferbereich nur zweigeschossige Gebäude mit Flachdächern. Das dritte Geschoss sei ansonsten stets ein Sattel- oder Walmdach. Es handele sich um den ersten Neubau dieser Größe und das größte Haus mit nur 25 m Entfernung zum Uferbereich. Das Fabrikgebäude (Eisenbahnstraße 28) könne nicht als Vorbild herangezogen werden, da dieses 40 m vom Ufer entfernt liege, zwei Vollgeschosse und ein Pultdach mit 9 m und 11 m habe. Das ursprüngliche Gebäude sei zu DDR-Zeiten erhöht worden, wodurch der ursprüngliche Giebel zerstört worden sei. Die einseitige Erhöhung wäre heute nicht mehr genehmigungsfähig. Es tauge daher nicht als Vorbild. Die anderen Fabrikgebäude seien deutlich niedriger. Historisch sei die Gegend von in halboffener Bauweise errichteten Einfamilienhäusern geprägt gewesen bevor um 1900 industrielle Betriebe angesiedelt worden sein. Dadurch seien langgezogene Gebäude einseitig grenzständig errichtet worden, die ca. 40 m vom Ufer entfernt stehen würden. Eine Ausnahme sei das ehemalige Schaltgerätewerk (E...). Dieses liege im Bereich des Bebauungsplans 017/92. Dessen Gebäude seien harmonisch aufeinander abgestimmt, an der Straßenseite würden hohe, zum Ufer hin niedrigere Gebäude stehen. Die Dachneigung für nebeneinanderstehende Gebäude sei einheitlich. Das Vorhaben würde das Ensemble stören. Auch passe die geschlossene Bauweise mit einem Mittelhaus nicht in das ortstypische Bild, da es kein Vorbild habe und auf den anderen Grundstücken nicht realisierbar sei. Dies gelte erst recht in Ufernähe. Ferner beeinträchtige das Vorhaben das Ortsbild. Durch die sehr enge Bebauung seien gesunde Wohnverhältnisse zweifelhaft. Da sich die Bebaubarkeit allein durch sein Wohnhaus ergebe, sei eine Orientierung an seinem Gebäude zwingend notwendig und es sei nicht zulässig, die Haushöhe und Dachform eines entfernteren Gebäudes zu kopieren. Es müsse Rücksicht auf die kleineren Gebäude auf der Nordseite genommen werden. Der Neubau müsse sich in Stil und Höhe der benachbarten Umgebung anpassen. Zudem sei auch das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Das Vorhaben wirke aufgrund seiner Höhe erdrückend. Die geplante Ausführung des dritten Vollgeschosses führe dazu, dass eine neue Brandwand des Nachbarn über die derzeit vorhandene hinausrage. Die Brandwand verdecke seine zwei Dachfenster, die nur 2,11 m Abstand zur geplanten Wand hätten. Auch rage die Brandwand ca. 4,70 m über die Fenster hinaus. Massive Sichteinschränkungen und Verschattungen seien die Folge, da die Brandwand diese vollständig verdecke. Auch sein Recht auf Licht werde beeinträchtigt, da bei tiefstehendem Sonnenstand ein dunkler Graben vor den Fenstern entstehe. Auch das nördliche Nachbargrundstück werde beeinträchtigt. Ferner sei das Vorhaben naturschutzrechtlich unzulässig. Es stelle aufgrund seiner Dimensionen eine Belastung für die Uferzone dar. Außerdem werde das restliche Grundstück durch die Nebenanlagen (Parkplätze, Garagen und Durchfahrten) stark beansprucht. Darüber hinaus habe die Baugenehmigung die Vorgaben des Vorbescheids nicht eingehalten. Auch seien die Vorgaben des § 70 der Brandenburgischen Bauordnung nicht eingehalten worden. Zwar habe eine Benachrichtigung der Nachbarn im Zuge des Genehmigungsverfahrens stattgefunden. Auch habe er eine Stellungnahme abgegeben. Allerdings habe die Bauaufsichtsbehörde ihm nicht geantwortet, und es fehle eine juristisch nachprüfbare Begründung für die Erteilung der Baugenehmigung.

Er beantragt,

die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. April 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Februar 2019 sowie der Änderungs-/Ergänzungsgenehmigung vom 21. Februar 2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2020 aufzuheben,

sowie den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 1. August 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

und nimmt auf die Begründung des Widerspruchsbescheids Bezug. Ergänzend führt er aus, dass in der näheren Umgebung unterschiedliche Bauweisen vorhanden seien – unter anderen in der halboffenen Bauweise ohne Abstandsflächen – und daher eine Errichtung auf der Grundstücksgrenze zulässig sei.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Er führt aus, die Baugenehmigung ausschließlich in Gestalt der Änderungsgenehmigung ausnutzen zu wollen. Daher werde er kein Staffelgeschoss und kein begehbares Garagendach errichten. Zudem bewirke sein Vorhaben nicht die Entstehung einer Hinterhof- oder Gefängnissituation. Die Sicht vom klägerischen Grundstück nach Osten und Westen bleibe frei. Auch nach Süden hin habe er eine hinreichend freie Sicht.

Mit Beschluss vom 11. Januar 2022 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A. Der Berichterstatter ist zur Entscheidung des Rechtsstreits als Einzelrichter berufen, nachdem ihm die Kammer nach vorheriger Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit übertragen hat, § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Dem Kläger ist es nicht verwehrt, die Klage sukzessive auf mehrere Streitgegenstände zu erweitern, da die insoweit stattgefundenen Klageänderungen im Sinne des § 91 VwGO sachdienlich und zulässig sind. Der Kläger kann seine Begehren im Wege der objektiven Klagehäufung, § 44 VwGO, verfolgen, da sie sich gegen denselben Beklagten richtete, im Zusammenhang stehen und das angerufene Verwaltungsgericht zuständig ist.

B. Die zulässigen Klagen sind jedoch nicht begründet.

I. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Beklagten vom 18. April 2018 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 21. Februar 2020 sowie die Widerspruchsbescheide vom 7. Februar 2019 und vom 17. November 2020 stehen nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen wehrfähige Abwehransprüche gegen das Vorhaben des Beigeladenen nicht zur Seite.

1. In Ermangelung eines allgemeinen Gesetzesvollzugsanspruchs findet in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren keine objektive Rechtskontrolle statt. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein daraufhin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die (auch) dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 9).

Zudem ist die gerichtliche und bebauungsrechtliche Prüfung an den Bauwunsch des Bauherrn gebunden. Er allein bestimmt das Vorhaben, dessen Zulässigkeit in dem vom Bauordnungsrecht bestimmten Verfahren zu prüfen ist. Maßgeblich ist allein die Intensität der Belastungen der Nachbarschaft im konkreten Fall. Ergibt die Prüfung, dass die Belastungen an dem vom Bauherrn gewählten Standort für den Nachbarn zumutbar sind, so muss er die bauliche Anlage auch dann hinnehmen, wenn es einen besser geeigneten Alternativstandort gibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2010 - 7 B 58/10 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 13. Oktober 1998 - 4 B 93.98 - juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 1997 - 4 B 97.97 - juris Rn. 6; VGH München, Beschluss vom 3. März 2006 - 1 CS 06.227 - juris Rn. 31). Auf alternative Standorte oder alternative bauliche Ausführungen kommt es daher nicht an.

Dieses zugrunde gelegt steht dem Kläger, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das nördlich des Grundstücks des Beigeladenen belegene Nachbargrundstück (Flurstück 9...) Vorschriften des Bauordnungs- und Bauplanungsrechts nicht eingehalten werden, kein subjektives-öffentliches Recht zur Seite. Er ist ausschließlich Eigentümer und Nutzer der Bauwerke auf seinem südlich des Vorhabengrundstücks belegenen Grundstück.

2. Entgegen seiner Auffassung folgt ein wehrfähiger Abwehranspruch gegen das Vorhaben der Beigeladenen nicht aus einer Verletzung von § 70 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO). Unabhängig davon, ob diese Norm überhaupt ein subjektiv-öffentliches Recht für den beteiligten Nachbarn einräumt oder ob diese Norm überhaupt im vorliegenden Fall einschlägig ist, wurden die in § 70 BbgBO normierten Anforderungen erfüllt. Diese Norm erschöpft sich darin, dem beteiligten Nachbarn Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die ihm soweit ausdrücklich eingeräumte Möglichkeit hat der Kläger mit E-Mail vom 10. und mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017 wahrgenommen. Ferner wurde ihm die Baugenehmigung ausweislich der Postzustellungsurkunde am 19. April 2018 zugestellt. Einen weitergehenden Regelungsgehalt, wie ihn der Kläger begehrt, ist § 70 BbgBO nicht zu entnehmen.

3. Auch folgt ein wehrfähiger Abwehranspruch gegen das Vorhaben nicht aus bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten, insbesondere nicht aus den Vorschriften über das Abstandsflächenrecht, § 6 BbgBO.

a. Dabei ist zunächst festzustellen, dass weder das grenzständig errichtete Garagengebäude noch die an der östlichen Fassade des Vorhabens geplanten Balkone Abstandsflächen im Sinne des § 6 Abs. 1 BbgBO auslösen. Für die geplanten Balkone folgt dies aus § 6 Abs. 6 Nr. 3 BbgBO. Nach dieser Norm bleiben bei der Bemessung von Abstandsflächen Balkone mit nicht mehr als 5 m Breite außer Betracht, wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen, nicht mehr als 2 m vortreten und mindestens 2 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben. Dies ist hier der Fall. Ausweislich der mit einem Grünstempel versehenen Bauunterlagen (Bl. 19 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 1, Bl. 3 ff. des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 3) sind die Balkone maximal 3,00 m breit, treten maximal 1,90 m hervor und halten zu den benachbarten nördlichen und südlichen Grundstücksgrenzen einen Abstand von 4,11 m und mindestens 2,09 m ein. Aufgrund ihrer Breite von 3,00 m nehmen sie 32,6 % der 9,19 m langen östlichen Fassade ein, mithin weniger als ein Drittel. Auch die grenzständige Errichtung der Garage ist gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Nach den Bauunterlagen wird die mit einem Flachdach versehene Garage 8,99 m entlang der klägerischen Grundstücksgrenze errichtet und weist eine mittlere Wandhöhe der grenznahen Wand von 3,00 m auf (Bl. 17, 18, 20, 21 des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 1, Bl. 1, 3, 6 f. des Verwaltungsvorgangs, Beiakte 3).

b. In Bezug auf den Baukörper des Mehrfamilienhauses selbst ist die Einhaltung einer Abstandfläche nicht erforderlich. Dies ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO der Fall vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. So liegt es hier.

Für den unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) richtet sich die Zulässigkeit des Grenzanbaus grundsätzlich nach dem sich aus der näheren Umgebung des Vorhabens ergebenden Rahmen. Hierbei muss sich ein organisch gewachsenes, einheitliches bauplanerisches Ordnungssystem gebildet haben, da ansonsten das Bauplanungsrecht keine ausreichende Legitimation für die Ausschaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen bietet. Die Erforderlichkeit von Abstandsflächen richtet sich nach dem tatsächlichen in der maßgeblichen Umgebung prägend vorhandenen Rahmen. Planungsrechtliche Merkmale, die regeln, ob an die Grenze gebaut werden muss oder darf, sind vor allem die über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll. Fügt sich ein Vorhaben seiner Bauweise nach ein, so kommt es weiter darauf an, ob es sich nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügt. (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 30. April 2020 - OVG 10 S 67.19 -, juris Rn. 22; Langer, in: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Auflage 2017, § 6 Rn. 21).

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Bestimmung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB auf diejenige Umgebung abzustellen, auf die sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und die ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich dabei nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - IV C 9.77 -, juris Rn. 33; Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 -, juris Rn. 30; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2012 - OVG 10 N 9.11 -, juris Rn. 7; Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37). Diese kann so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinanderstoßen (BVerwG, Beschluss vom 28. August 2003 - BVerwG 4 B 74/03 -, juris Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. März 2013 - OVG 10 B 4.12 -, juris Rn. 37).

Vor diesem Hintergrund ist nicht die – wie vom Kläger vorgenommene – Bestimmung der näheren Umgebung durch einen festgelegten „Radius“ entscheidend. Nach der in diesem Einzelfall gegebenen städtebaulichen Situation ist der Bereich südlich des Flurstücks 1...), östlich der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden und (zumindest) nördlich des Flurstücks 1..., bestehend im Wesentlichen aus den Grundstücken F... als nähere Umgebung im Sinne von § 34 BauGB zu berücksichtigen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Eindrücke, die der Einzelrichter durch die Inaugenscheinnahme der städtebaulichen Situation und der Baustruktur im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, findet die nähere Umgebung in nördlicher Richtung bereits mit der Bebauung auf dem Flurstück 1... aufgrund der dort angrenzenden unterschiedlichen Bau- und Nutzungsstruktur ihr Ende. Der nördliche Bereich wird geprägt durch eine aufgelockerte Bebauung mit freistehenden Einfamilienhäusern mit Nebengelassen, der südliche Bereich weist eine verdichtete Bebauung auf, an der das Gebäude auf dem Flurstück 1...aufgrund seiner grenzständigen Lage und gemeinsamen Straßenfront mit dem Gebäude auf dem Flurstück 9...noch teilnimmt. Zudem handelt sich bei den Grundstücken im südlichen Bereich um langgezogene „Handtuchgrundstücke“, die bis zum Ufer der Havel reichen, während nördlich hiervon die Grundstücke deutlich anders und insbesondere kleiner geschnitten sind. Auch findet die nähere Umgebung ihre südliche Grenze in Anbetracht der deutlich andersartigen Bebauungsstruktur der mehrgeschossigen Mehrfamilienhausriegel nördlich des Flurstücks 1... zumindest aber – entgegen der Auffassung des Klägers – nördlich des Flurstücks 145. Hierfür spricht, dass sich die Struktur der langgezogenen bis zur Havel reichenden Grundstücke bis zu diesem Flurstück fortsetzt. Zudem ist die Bebauung auf dem Flurstück 8...in Anbetracht des sich dort abzeichnenden „Knicks“ der Eisenbahnstraße die letzte, welche noch optisch wahrnehmbar ist. Auch folgt aufgrund der offenkundig gewerblichen Nutzung der Flurstücke 1...eine Änderung der Nutzungsstruktur zu der nördlich gelegen, überwiegend von Wohnbebauung geprägten Umgebung.

Gemessen an den aufgezeigten Maßstäben fügt sich das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl nach der Bauweise als auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

In der Rechtsprechung ist es geklärt, dass, wenn in einem unbeplanten Gebiet teils offene und teils geschlossene Bebauung vorhanden sind, regelmäßig beide Bauweisen planungsrechtlich zulässig sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1994 -4 B 53.94, juris Rn. 4). Dies ist auch auf das Zusammentreffen anderer Bauweisen zu übertragen (vgl. VGH München, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - 9 CS 13.1636 -, juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juli 2016 - OVG 10 S 12.16 -, juris Rn. 9; Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 29; OVG Münster, Beschluss vom 3. August 2017 - 7 A 1830.16 -, juris Rn. 22). Hieran ändert sich auch nichts, wenn die eine Bauweise die andere quantitativ überwiegt, soweit für die jeweilige abweichende Bauweise prägende Vorbilder in der maßgeblichen Umgebung vorhanden sind, bei denen es sich nicht nur um Fremdkörper handelt (OVG Münster, a.a.O.). Derartige Fremdkörper liegen aber nur dann vor, wenn sie nach wertender Betrachtung wegen ihrer mehr oder weniger ausgeprägt vom übrigen Charakter der Umgebung abweichenden Struktur gleichsam isoliert dastehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, juris Rn. 13 ff.).

Bei Betrachtung der Bebauung im Rahmen der näheren Umgebung ist auf Grundlage der herangezogenen Auszüge aus dem Brandenburg Viewer sowie der vor Ort getroffenen Feststellungen festzustellen, dass die Gebäude der Hauptnutzung in diesem Bereich sowohl in geschlossener als auch in abweichend, insbesondere in halboffener Bauweise, errichtet worden sind. Die halboffene Bauweise, bei der es sich um eine abweichende Bauweise im Sinne von § 22 Abs. 4 BauNVO handelt und die von einem einseitigen Grenzanbau geprägt ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. September 2013 - OVG 2 S 60.13 -, juris, Rn. 11; enger aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 31), findet sich auf den Flurstücken 1... 2...Die geschlossene Bauweise findet sich maßgeblich in dem Gebäude auf dem Flurstück 1...), sowie hinsichtlich des Nebengebäudes auf dem Flurstück 1... wieder. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei diesem Gebäude E... nach wertender Betrachtung nicht um einen Fremdkörper. Nach den vor Ort gewonnenen Eindrücken besitzt das Gebäude keine derart vom übrigen Charakter der Umgebung abweichende Struktur. Es weist wie das Gebäude E...eine straßenseitige Orientierung auf, die sich auch in den weiter südlich gelegenen Gebäuden wiederfindet. Allein die Zahl der Geschosse sowie die architektonische Ausführung lassen bei unbefangener Betrachtung keinen derart eklatanten Widerspruch zu der Bebauung in der näheren Umgebung aufkommen, die ebenfalls teilweise von einer mehrgeschossigen Bebauung geprägt ist. Bei einer Gesamtwürdigung der Bauweise im maßgeblichen Bereich ist zwar festzustellen, dass die in halboffener Bauweise errichteten Gebäude zahlenmäßig deutlich überwiegen, es gibt aber mehrere Gebäude, die in geschlossener Bauweise errichtet worden sind.

Das Vorhaben fügt sich auch hinsichtlich der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Dies folgt insbesondere aus der auf den unmittelbar benachbarten Flurstücken 9... vorhandenen Bebauung. Diese lassen die Annahme einer faktischen Baugrenze allenfalls an der östlichen Gebäudekante des Wohnhauses des Klägers zu.

c. Sollte allerdings in der näheren Umgebung eine regellose Bebauung ohne eine prägende Bauweise existieren, ist es dem Kläger verwehrt, sich auf den vermeintlichen Abstandsflächenverstoß durch das Vorhaben des Beigeladenen zu berufen.

Ist die nähere Umgebung eines nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhabens keiner bestimmten Bauweise (bzw. verschiedenen Bauweisen) zuordenbar, kommt die abstandsflächenrechtliche Grundregel zur Anwendung, dass vor den Außenwänden der Gebäude Abstandsflächen einzuhalten sind, da die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Verzicht auf Abstandsflächen nach § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO nicht vorliegen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 34).

Hierfür spricht im zu betrachteten Gebiet, dass zwar – wie dargestellt – einige Gebäude in halboffener Bauweise errichtet worden sind, aber auch zwei Gebäude in geschlossener Bauweise existieren und darüber hinaus auf den Flurstücken 9... Gebäude in weiterer abweichender Bauweise vorliegen. Denn das grenzständige Aneinanderbauen zweier Wohnhäuser, die jeweils Abstandsflächen zu den gegenüberliegenden Grundstücksgrenzen einhalten, ist streng genommen nicht als halboffene Bauweise zu qualifizieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 - OVG 2 B 5.16 -, juris Rn. 31). Insbesondere die beidseitig grenzständige Bebauung durch zwei unterschiedliche Baukörper (F...) stellen wiederum eine hiervon völlig unterschiedliche Bauweise dar. Gleiches gilt auch soweit die Gebäude auf den Flurstücken 8... möglicherweise die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhalten.

Ist aber nach dem zuvor ausgeführten die Errichtung eines Gebäudes entsprechend der Vorgaben des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauGB nur unter Einhaltung der Abstandsflächen zulässig, ist auch das zum Grundstück des Beigeladenen grenzständig errichtete Wohngebäude des Klägers bauordnungsrechtlich unzulässig. Es ist in der Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass sich ein Nachbar nach Treu und Glauben gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und die beidseitigen Abweichungen gleichgewichtig sind (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 19. Dezember 2012 - 2 S 44.12 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 8. September 2015 - OVG 2 S 28.15 -, juris Rn.4).

d. Etwas Anderes folgt entgegen der Auffassung des Klägers auch nicht daraus, dass die ursprüngliche Baugenehmigung vom 18. April 2018 die Errichtung ein Staffelgeschoss vorgesehen hat. Die diesbezügliche Regelung wurde mit der unter dem 21. Februar 2020 erteilten Änderungsgenehmigung aufgehoben. Zudem hat der Kläger schriftlich ausdrücklich erklärt, die erteilte Baugenehmigung nur in Gestalt der Änderungsgenehmigung auszunutzen. Unabhängig davon, ob die ursprüngliche Baugenehmigung überhaupt noch eine Regelungswirkung hinsichtlich des Staffelgeschosses entfaltet, muss sich der Kläger an dieser Erklärung festhalten lassen, so dass sich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung allein anhand der Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung richtet. Allein diese entspricht dem im Verfahren in den Blick zu nehmenden Bauwunsch des Klägers.

4. Auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten ist der Kläger nicht in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt. Das Vorhaben des Beigeladenen widerspricht nicht den drittschützenden Maßgaben des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

a. Entgegen der Auffassung des Klägers befindet sich das Vorhaben in Anbetracht der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück sowie dem nördlich belegenen Flurstück 907 innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB. Auf Basis des im Rahmen des Termins zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Kartenmaterials sowie der vor Ort gewonnenen Eindrücke teilt der Einzelrichter insoweit die in den angegriffenen Bescheiden zugrunde gelegte Rechtsauffassung der Beklagten, die der Kläger nicht substantiiert unter Bezugnahme auf die tatsächliche Bebauung in Zweifel gezogen hat.

b. Ob das Vorhaben des Beigeladenen in jeder Hinsicht den Vorgaben des § 34 BauGB entspricht, ist – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht maßgeblich. Denn die bauplanungsrechtlichen Vorgaben zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche sind nicht unmittelbar drittschützend. Dies gilt ebenfalls für die geltend gemachte Beeinträchtigung des Ortsbildes (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996 - 4 B 215.96 -, juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, juris Rn. 4; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: 140. EL Oktober 2020, § 34 Rn. 141). Drittschutz vermitteln sie nur über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB zu verorten ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 -, juris Rn. 20 ff.; Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 -, juris Rn. 6; Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 12 f; Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 19.82 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 10). Dieses Gebot soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen der beteiligten Grundstückseigentümer angemessen ausgleichen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Insoweit ist eine Abwägung anhand der Umstände des Einzelfalles geboten. Das Rücksichtnahmegebot ist verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, juris Rn. 22).

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots hat das Bundesverwaltungsgericht bislang nur in besonders gelagerten Einzelfällen bejaht, etwa in einem Fall, in dem neben einem zweieinhalbgeschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 m entferntes zwölfgeschossiges Hochhaus genehmigt worden war (BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 - 4 C 1.78 -, juris Rn. 28 ff.), oder in einem Fall, in dem die Genehmigung drei auf Stahlstützen errichtete Rundbehälter für Düngekalk in einer Höhe von 11,50 m über eine Länge von 13,31 m in einem Abstand von 3 m zur Grenze eines Wohngrundstücks zum Gegenstand hatte (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - 4 C 34.85 -, juris Rn. 12 ff.). Eine Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme kann in diesem Zusammenhang insbesondere in Betracht kommen, wenn das Vorhaben für das Nachbargrundstück eine erdrückende Wirkung hat (statt vieler OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - OVG 10 S 65.20 -, juris Rn. 10; Beschluss vom 27. November 2018 - OVG 10 S 57.17 -, juris Rn. 15 ff.). In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird eine erdrückende Wirkung in Fällen angenommen, in denen durch die genehmigte bauliche Anlage für Nachbargrundstücke eine Abriegelungswirkung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 - 1 A 75/87 -, BRS 48 Nr. 164) oder das Gefühl des „Eingemauertseins" (vgl. OVG Münster, Urteil vom 14. Januar 1994 - 7 A 2002/92 -, BRS 56 Nr. 196) oder eine „Gefängnishof-Situation“ (vgl. OVG Münster, Urteil vom 11. April 1997 - 1 L 7286/95 -, BRS 59 Nr. 164) entsteht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg genügt es für eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht, wenn ein Vorhaben die Situation für den Nachbarn nachteilig verändert. Vielmehr beschränken sich die durch das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot vermittelten Gewährleistungen auf Extremfälle, in denen dem Nachbargrundstück gleichsam die „Luft zum Atmen" genommen wird oder der Nachbar aus großer Höhe und nahezu jedem Blickwinkel den Einsichtnahmemöglichkeiten Dritter ausgesetzt ist oder wenn dem Nachbarn nicht wenigstens ein Mindestmaß an privater Wohnsphäre verbleibt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2020 - OVG 10 S 65.20 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 24. Juni 2014 - OVG 10 S 29.13 -, juris Rn. 26 ff.; Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 17 ff.)

Mit einer solchenExtremsituation ist die im vorliegenden Fall zu erwartende Veränderung der klägerischen Situation nicht vergleichbar.Eine das Gebot der Rücksichtnahme verletzende, weil die Schwelle der Unzumutbarkeit überschreitende, also billigerweise nicht mehr hinnehmbare Situationsverschlechterung, ist wegen der mit dem Bauvorhaben einhergehenden zusätzlichen Einsichtnahmemöglichkeiten nicht zu erwarten. Ausweislich der zu der angegriffenen Baugenehmigung in Gestalt der Änderungsgenehmigung gehörenden Bauvorlagen wird an der Grenze des Vorhabengrundstücks zum klägerischen Grundstück eine fensterlose Brandwand ausgebildet. Einsichtnahmemöglichkeiten scheiden daher aus.Soweit der Kläger eine unzumutbare Beeinträchtigung aufgrund der befürchteten Einschränkung seiner Sicht, der drohenden Verschattung und einer erdrückenden Wirkung geltend macht, genügen diese Veränderungen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen des Klägers sowie des Beigeladenen nicht für die Annahme, das Vorhaben sei deswegen rücksichtslos. Zwar verkennt der Einzelrichter nicht, dass die über das Haus des Klägers hinausragende Brandwand dazu führt, dass aus seinem nach Norden gerichteten Gaubenfenster lediglich eine ca. 2,10 m entfernt stehende Brandwand zu sehen sein wird, die sowohl die Sicht als auch den Lichteinfall zweifellos beeinträchtigten wird. Allerdings erweisen sich die Interessen des Klägers nicht als hinreichend schutzwürdig. Aufgrund der Ausbildung als Brandwand ist eine fehlende Wahrung des sozialen Abstandes nicht ersichtlich. Zudem überschreiten die Beeinträchtigungen nicht die Schwelle des Zumutbaren in Form einer Art „Gefängnishof-Situation“ bzw. eines „Eingemauertseins“.Zu diesem Eindruck trägt der Umstand bei, dass dem Kläger eine freie Sicht nach Osten (zur Havel hin) sowie nach Westen in Richtung der Eisenbahnstraße verbleibt. In Anbetracht des zur Havel hin unbeeinträchtigten Gartenbereichs vermag das Vorhaben kein Gefühl des „Eingemauertseins“ bzw. eine „Gefängniswirkung“ zu vermitteln. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Raum, zu dem die nördlich gelegene Dachgaube zählt, nach eigener Auskunft des Klägers sein Bad ist. Bereits vor diesem Hintergrund ist die von der Brandwand ausgehende Beeinträchtigung in Anbetracht des nur zeitweisen Aufenthalts in diesem Raum hinnehmbar. Zudem dürfte eine nennenswerte Verschattung durch den nördlich belegenen Baukörper ausscheiden. Das Rücksichtnahmegebot gewährleistet weder eine bestimmte Dauer oder „Qualität“ der natürlichen Belichtung noch die unveränderte Beibehaltung einer insoweit zuvor gegebenen Situation (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Oktober 2009 - OVG 10 S 26.09 -, juris Rn. 19).

c. Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich zu verorten sein sollte, kann eine subjektive Rechtsverletzung des Klägers nur in Bezug auf das Gebot der Rücksichtnahme vorliegen. Denn bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz kommt im Außenbereich nach § 35 BauGB grundsätzlich nur bei Verstößen gegen dieses Gebot in Betracht. Dies gilt auch, wenn sich der Eigentümer eines im unbeplanten Innenbereich belegenen Grundstücks gegen ein Außenbereichsvorhaben wendet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. Juli 2018 - OVG 10 S 52.17 -, juris Rn. 12 ff.; Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Auflage 2019, Vor §§ 29 bis 38 Rn. 72). Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt aber - wie ausgeführt - nicht vor.

5. Soweit der Kläger ferner rügt, das Vorhaben sei naturschutzrechtlich unzulässig, steht ihm auch kein wehrfähiges Recht zur Verfügung. Grundsätzlich entfalten Landschaftsschutzverordnungen ebenso wenig wie die Normen des Bundesnaturschutzgesetzes für einen Nachbarn drittschützende Wirkung. Die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind dem öffentlichen Interesse zuzuordnen. Durch das Naturschutzrecht werden nur die Interessen der Allgemeinheit geschützt und es ist nicht dazu bestimmt, dem Schutz Dritter zu dienen (hierzu nur BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2021 - 7 C 3.20 -, juris Rn. 9; OVG Münster, Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris 76 ff.; Beschluss vom 29. August 2012 - 2 B 940/12 -, juris Rn. 55; VG München, Beschluss vom 3. November 2005 - M 9 E 05.3590 -, juris Rn. 32 ff. und Beschluss vom 30. August 2021 - M 1 SN 21.2740 -, juris Rn. 26).

6. Soweit der Kläger weiterhin moniert, in der beantragten und erteilten Baugenehmigung vom 18. April 2018 würden die Vorgaben des Bauvorbescheids vom 1. August 2013 nicht eingehalten werden, vermag er auch hiermit nicht durchzudringen. Unabhängig davon, ob dem Kläger insoweit überhaupt ein wehrfähiges Recht zur Seite steht – was hier bereits nicht ersichtlich ist – führt die Nichteinhaltung etwaiger Vorgaben in einem Bauvorbescheid nicht zur Rechtswidrigkeit einer später erteilten Baugenehmigung. In einem Bauvorbescheid werden lediglich einzelne abgrenzbare Aspekte eines Vorhabens verbindlich festgelegt. Der Umfang der Regelungswirkung des Bauvorbescheids wird dabei durch die formulierte Fragestellung und die eingereichten Unterlagen beschränkt. Weicht der spätere Bauantrag in wesentlicher Hinsicht von dem im Bauvorbescheid konkretisierten Fragestellungen ab, so entfällt allenfalls die Bindungswirkung des Bauvorbescheids mit der Folge, dass sich alle rechtliche Frage im Baugenehmigungsverfahren erneut stellen.

II. Ferner stehen der dem Beigeladenen erteilte Vorbescheid des Beklagten vom 1. August 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom 3. April 2019 nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt sind, und verletzen ihn daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dem Kläger stehen auch insoweit wehrfähige Abwehransprüche nicht zur Seite. Insoweit kann es dahinstehen, ob sich die allein in Frage stehenden Teile des Bescheids (die Feststellungen zu 1. und zu 5.) aufgrund der von dem späteren Bauantrag abweichenden Planung wegen Zeitablaufs erledigt haben, § 69 der Brandenburgische Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBl.I/08, Nr. 14, S.226, in der Fassung vom 29. November 2010. GVBl.I/10, Nr. 39). Denn die Klage ist jedenfalls deswegen unbegründet, weil diese Regelungen allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens betreffen und nach dem zuvor Festgestellten insoweit keine Verletzung drittschützender Rechte in Bezug auf den Kläger vorliegt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen eigenen Sachantrag gestellt und sich damit nicht einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Das Unterliegen bestimmt sich nach dem abschließenden Prozesserfolg und ist damit nicht von der Rechtslage im Zeitpunkt der Klageerhebung abhängig. Unterliegt ein Beteiligter, weil sich die Rechtslage während des Klageverfahrens zu seinen Lasten geändert hat, ist dies für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. August 2020 - OVG 10 N 15.20 -, juris Rn. 37). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß §§ 124 a, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wobei das Interesse des Klägers in Anlehnung an Nr. 9.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem festgesetzten Betrag bewertet wird. Aufgrund des Umstands, dass der Kläger sowohl den Vorbescheid als auch die erteilte Baugenehmigung (in Gestalt der Änderungsgenehmigung) angegriffen hat, ist der Wert dieser getrennten Streitgegenstände zu addieren, § 39 Abs. 1 GKG