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Entscheidung 6 O 235/20


Metadaten

Gericht LG Cottbus 6. Zivilkammer Entscheidungsdatum 23.02.2022
Aktenzeichen 6 O 235/20 ECLI ECLI:DE:LGCOTTB:2022:0223.6O235.20.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV208938962 unwirksam sind:

in den Tarifen für ................:

a) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2013 in Höhe von 54,69 €

b) im Tarif ... – gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 1.4.2013 in Höhe von 5,47 €

c) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2015 in Höhe von 46,20 €

d) im Tarif ... – gesetzlicher Zuschlag die Erhöhung zum 1.4.2015 in Höhe von 4,62 €

e) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2016 in Höhe von 13,39 €

f) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,19 €

g) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,25€

h) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 60,60 € und in Höhe von 6,06 für den gesetzlichen Beitragszuschlag

i) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 8,53 €

in den Tarifen für ................

j) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 4,46 €

k) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,74 €.

und die Klägerseite für den Tarif ... für ................ im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2019, im Tarif ... im Zeitraum 1.1.2017 bis 31.8.2017 und im Übrigen im Zeitraum 1.1.2017 bis 28.2.2021 nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war.

2) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 7.776,48 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 5.3.2021 zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vor dem 5.3.2021 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die oben aufgeführten Beitragserhöhungen für den Tarif ... für ................ im Zeitraum 1.1.2017 bis 30.6.2019, im Tarif ... im Zeitraum 1.1.2017 bis 31.8.2017 und im Übrigen im Zeitraum 1.1.2017 bis 28.2.2021 gezogen hat.

4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5) Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

6) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

7) Streitwert: 15.636,24 €

Tatbestand

Der Kläger schloss mit der Beklagten am 1.2.2007 einen Vertrag über eine private Kranken-/Pflegeversicherung für sich und für Frau .................

Die Beklagte teilte dem Kläger jeweils mit, dass sie die Beiträge erhöhe, nämlich:

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2013 in Höhe von 54,69 €

· im Tarif ... / ... – gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 1.4.2013 in Höhe von 5,47 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2015 in Höhe von 46,20 €

· im Tarif ... / ... – gesetzlicher Zuschlag die Erhöhung zum 1.4.2015 in Höhe von 4,62 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2016 in Höhe von 13,39 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,19 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,25€

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 60,60 €

· im Tarif ... / ... Gesetzlicher Beitragszuschlag die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 6,06 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.4.2017 in Höhe von 8,53 €

in den Tarifen für ................

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 4,46 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,74 €

· im Tarif ... die Erhöhung zum 1.7.2019 in Höhe von 4,34 €

Hinsichtlich des Inhalts der Mitteilungsschreiben wird auf die Anlage BLD5 zum Schriftsatz der Beklagten vom 29.4.2021 Bezug genommen.

Im Tarif ... (einschließlich gesetzlicher Zuschlag) betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.4.2013 296,41 € (268,93 € + 27,48 €). Den Anpassungen lagen als auslösende Faktoren eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um 18,1 % für die Erhöhung zum 1.4.2013, um 6,0 % zum 1.4.2015 und um 9,4 % zum 1.4.2017 zugrunde. Dem Vertrag lagen AVB der Beklagten zugrunde, die in Abs. 1 und 2 den MB/KK 2009 entsprechen und darüber hinaus in Abs. 1.1 lauten: „Ergibt die Gegenüberstellung nach Absatz 1 Satz 2 bei den Versicherungsleistungen eine Abweichung von mehr als 10 % werden alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst; bei einer Abweichung von mehr als 5 % können alle Beiträge dieser Beobachtungseinheit vom Versicherer überprüft und, soweit erforderlich, mit Zustimmung des Treuhänders angepasst werden…“

Im Tarif ... betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.4.2016 53,94 €. Den Anpassungen lagen als auslösende Faktoren jeweils eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um mehr als 10 % zugrunde. Mit am 23.7.2017 unterzeichneten Schreiben nahm der Kläger ein Angebot der Beklagten an, im Tarif ... die Krankentagegeldhöhe zu erhöhen. In dem Schreiben ist ein Beitrag von 85,76 € ab 1.9.2017 genannt. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage BLD 16, Bl. 365 d.A. Bezug genommen.

Im Tarif ... betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.1.2017 14,88 €. Der Anpassung lag als auslösender Faktor eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um mehr als 10 % zugrunde.

Im Tarif ... betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.1.2017 8,38 €. Der Anpassung lag als auslösender Faktor eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um mehr als 10 % zugrunde.

Im Tarif ... (................) betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.1.2017 11,24 €. Der Anpassung lag als auslösender Faktor eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Sterbewahrscheinlichkeit um mehr als 5 % zugrunde.

Im Tarif ... (................) betrug der monatliche Beitrag vor der ersten streitgegenständlichen Erhöhung zum 1.1.2017 8,38 €. Der Anpassung lag als auslösender Faktor eine Veränderung der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen um mehr als 10 % zugrunde.

Der Kläger erhielt Beitragsrückerstattungen von der Beklagten, von denen 49,22 € im Jahr 2014, 53,60 € im Jahr 2016, 96,89 € im Jahr 2019 und 193,78 € im Jahr 2020 auf die Beitragserhöhungen entfiel. Die Beklagte erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einem Rückforderungsanspruch hinsichtlich der gezahlten Beitragsrückerstattung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 15.4.2020 machte der Kläger die Unwirksamkeit der Prämienerhöhung gegenüber der Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 24.1.2021 teilte die Beklagte den jeweils auslösenden Faktor mit. Hinsichtlich des Inhalts des Schreibens wird auf Anlage BLD7 verwiesen.

Der Kläger zahlte die jeweils erhöhten Beiträge jedenfalls bis zum 03.07.2020.

Der Kläger beantragt:

1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen der Klägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken- / Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer KV208938962 unwirksam sind:

a) in den Tarifen für ................

aa) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.04.2013 in Höhe von 54,69 €

bb) im Tarif ... – gesetzlicher Zuschlag die Beitragsanpassung zum 01.04.2013 in Höhe von 5,47 €

cc) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.04.2015 in Höhe von 46,20 €

dd) im Tarif ... – gesetzlicher Zuschlag die Erhöhung zum 1.4.2015 in Höhe von 4,62 €

ee) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.04.2016 in Höhe von 13,39 €

ff) im Tarif ... die Erhöhung zum 1.1.2017 in Höhe von 2,19 €

gg) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,25€

hh) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 60,60 €

ii) im Tarif ... Gesetzlicher Beitragszuschlag die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 6,06 €

jj) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.04.2017 in Höhe von 8,53 €

b) in den Tarifen für ................

aa) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 4,46 €

bb) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 2,74 €

cc) im Tarif ... die Erhöhung zum 01.07.2019 in Höhe von 4,34 €

und die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 564,36 € zu reduzieren ist;

2) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite 12.390,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

3) Es wird festgestellt, dass die Beklagte

a) der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat

die nach 3a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu verzinsen hat.

4) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 1.314,28 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung.

Sie behauptet, es habe keine außergerichtliche Beauftragung der Klägervertreter mit der außergerichtlichen Interessenwahrnehmung gegeben.

Die Klage ist am 06.08.2020 bei Gericht eingegangen. Der Vorschuss ist für den Kläger am 14.10.2020 gezahlt worden, die Klage ist am 04.03.2021 zugestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 29.04.2021 hat die Beklagte auf die Klage erwidert und die Rechnungsgrundlagen, die zur Veränderung der Prämien geführt haben, mitgeteilt.

Der Schriftsatz ist vom Gericht im Mai an die Klägerseite versandt worden.

Entscheidungsgründe

I.

Die Feststellungsanträge sind als Zwischenfeststellungsanträge teilweise zulässig.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass er nicht zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge verpflichtet war, ist der Antrag nur zulässig, soweit die Feststellung für den Zeitraum ab dem 01.01.2017 begehrt wird.

Für den Zeitraum davor ist der Feststellungsantrag unzulässig, weil weder ein Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO dargetan ist, noch die Voraussetzungen einer Zwischenfeststellungsklage vorliegen. Etwaige Rückzahlungsansprüche des Klägers aus dieser Zeit sind verjährt, so dass weder ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ersichtlich ist, noch es als Vorfrage für den Zahlungsantrag für das Gericht darauf ankommt, ob der Kläger zur Zahlung der Erhöhungsbeiträge im Zeitraum vor 2017 verpflichtet war oder nicht.

Die Verjährung von Rückzahlungsansprüchen ergibt sich aus §§ 194 Abs. 1, 195, 199 Abs. 1 BGB. Die Verjährungsfrist begann dabei jeweils mit Zugang der Änderungsmitteilungen zu laufen. Zu diesen Zeitpunkten erlangte der Kläger im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners. Der Verjährungsbeginn setzt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nur die Kenntnis der den Anspruch begründenden Umstände voraus. Nicht erforderlich ist in der Regel, dass der Gläubiger aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse zieht.

Ausnahmsweise kann die Rechtsunkenntnis des Gläubigers den Verjährungsbeginn zwar hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. In diesen Fällen fehlt es an der Zumutbarkeit der Klageerhebung als übergreifender Voraussetzung für den Verjährungsbeginn (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 43, juris).

Für eine Unzumutbarkeit der Klageerhebung reicht es aber nicht, dass es zu den Anforderungen an die nach § 203 Abs. 5 VVG mitzuteilenden Gründe einer Prämienanpassung einen Meinungsstreit gab, der zum Zeitpunkt des Zugangs der Änderungsmitteilungen noch nicht geklärt war.

Selbst wenn dies die Voraussetzungen für eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage erfüllen sollte, so ist dem Gläubiger die Erhebung einer Klage jedenfalls dann nicht unzumutbar, wenn er gleichwohl bereits vor einer höchstrichterlichen Entscheidung seinen Anspruch gegenüber dem Schuldner geltend macht und dadurch selbst zu erkennen gibt, vom Bestehen des Anspruchs auszugehen (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 43, juris). So liegt es hier. Der Kläger hat im April 2020 seine Ansprüche gegen die Beklagte geltend gemacht und im August 2020 Klage eingereicht. Den Meinungsstreit zum Inhalt des § 203 Abs. 5 VVG entschied der Bundesgerichtshof jedoch erstmals mit Urteilen vom 16.12.2020 (IV ZR 294/19 und IV ZR 394/19), also nach der Geltendmachung seiner Ansprüche durch den Kläger.

Eine entgegenstehende höchstrichterliche Rechtsprechung, die ausnahmsweise den kenntnisabhängigen Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben könnte, gab es nicht (BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 46, juris).

Ansprüche für das Jahr 2017 sind nicht verjährt, da im Jahr 2020 die Hemmung der Verjährung durch die Klageerhebung erfolgt ist. Die Zustellung der Klageschrift im Jahr 2021 wirkt gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift im Jahr 2020 zurück. Der Kläger hatte noch im Jahr 2020 den Kostenvorschuss gezahlt und damit alles aus seiner Sicht Erforderliche für die Klagezustellung veranlasst. Dass die Zustellung erst im März 2021 erfolgt ist, beruht allein auf gerichtsinternen Abläufen und steht einer „demnächsten“ Zustellung im Sinne von § 167 ZPO daher nicht entgegen.

II.

Die Feststellungsanträge sind, soweit sie zulässig sind, teilweise begründet.

1.

Die Erhöhung im Tarif ... einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2013 war unwirksam.

Als Rechtsgrundlage für die einseitig mitgeteilte Erhöhung kommt allein § 203 Abs. 2 und Abs. 5 VVG in Betracht. Die Voraussetzungen der Vorschrift, nämlich die Mitteilung der maßgeblichen Gründen, sind aber mit dem damaligen Erhöhungsschreiben nicht erfüllt worden.

Die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG erfordert die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat.

Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben (zuletzt: BGH, Urteil vom 17. November 2021 – IV ZR 113/20 –, Rn. 19, juris). Nicht ausreichend ist insoweit, wenn der Versicherer in allgemein gehaltener Form die jährliche Durchführung der Prämienüberprüfung beschreibt, ohne das Ergebnis der aktuellen Überprüfung mitzuteilen. Der Versicherungsnehmer muss daraus nicht den Schluss ziehen, dass die beschriebenen gesetzlichen Voraussetzungen einer Prämienerhöhung in diesem Fall eingetreten sind (BGH, Urteil vom 16. Dezember 2020 – IV ZR 294/19 –, BGHZ 228, 56-75, Rn. 39).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus der Mitteilung der Beitragsanpassung zum 01.04.2013 nicht ausreichend, dass sich die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ verändert und zur Anpassung geführt hat. In der Mitteilung wird nur allgemein das Verfahren von Beitragsanpassungen beschrieben, wobei sich aus der Mitteilung weder ergibt, was das Ergebnis des Überprüfungsverfahrens war, noch ob sich die allgemein vorher beschriebene Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten verändert hat. Anders, als die Beklagte meint, ergibt sich aus den Mitteilungen gerade nicht, dass sich für den konkreten Tarif die Leistungsausgaben, was gleichbedeutend mit der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen wäre, verändert haben und darauf die Prämienanpassung beruht.

2.

Die Erhöhung im Tarif ... einschließlich des gesetzlichen Beitragszuschlags zum 01.04.2015 war unwirksam.

Auch insoweit wird in der Mitteilung lediglich das Verfahren der Prämienanpassung beschrieben, es wird aber nicht mitgeteilt, was das Ergebnis der Überprüfung war und insbesondere welche der beiden Rechnungsgrundlagen sich so verändert hat, dass es die Prämienanpassung ausgelöst hat.

3.

Die Erhöhung im Tarif ... zum 01.04.2017 ist unwirksam. Aus ihr ergibt sich nicht hinreichend, dass sich die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend verändert hat. In der Begründung heißt es lediglich, Grund seien „die gestiegenen Gesundheitskosten“. Ein konkreter Bezug zum Tarif, also dass die Leistungsausgaben im konkreten Tarif gestiegen sind, fehlt.

4.

Die Erhöhung im Tarif ... zum 1.4.2016 ist unwirksam. In dem Schreiben heißt es, dass langwierige Krankheitsfälle zunehmen würden und am Ende wird ausgeführt, dass die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken, steigen würden. Aus dieser Begründung ergibt sich nicht in ausreichendem Maß, dass auslösender Faktor für die Anpassung die Veränderung der Leistungsausgaben für den konkreten Tarif gewesen ist. Die Begründung liest sich im Gegenteil so, als hätte ein allgemeiner Anstieg der Kosten, unabhängig von der Betroffenheit der konkreten Versicherung und des Tarifs, zur Anpassung der Prämie berechtigt.

5.

Die Erhöhung im Tarif ... zum 01.04.2017 ist unwirksam. In dem Schreiben heißt es in Bezug auf die Krankentagegeldversicherung, dass langwierige Krankheitsfälle zunehmen würden und am Ende wird ausgeführt „Dadurch steigen die Ausgaben für Versicherungen, die einen Verdienstausfall abdecken“. Aus dieser Begründung ergibt sich nicht in ausreichendem Maß, dass auslösender Faktor für die Anpassung die Veränderung der Leistungsausgaben für den konkreten Tarif gewesen ist. Die Begründung liest sich im Gegenteil so, als hätte ein allgemeiner Anstieg der Kosten, unabhängig von der Betroffenheit der konkreten Versicherung und des Tarifs, zur Anpassung der Prämie berechtigt.

6.

Die Erhöhungen zum 01.01.2017 im Tarif ... und ... sind unwirksam. Aus den Mitteilungen ergibt sich nicht ausreichend, welche Rechnungsgrundlage sich verändert hat. Dass die Beklagte in den Mitteilungsschreiben ausführt, die Gesundheitskosten seien gestiegen, kann nicht mit der Mitteilung gleichgesetzt werden, dass sich für den konkreten Tarif die Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend geändert haben. Erst Recht gilt dies, weil die Beklagte dann die Änderung des Betrages mit der gestiegenen Inanspruchnahme von Pflegeleistungen, was auch daran liege, dass die Menschen immer älter würden, begründet. Dies lässt gerade nicht erkennen, ob nun die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeit die Prämienanpassung ausgelöst haben.

Dass die Erhöhung auf § 143 Abs. 2 SGB XI gestützt werden kann, macht die Beklagte schriftsätzlich nicht geltend.

7.

Der Feststellungsantrag ist allerdings unbegründet, soweit die Erhöhung im Tarif ... für Frau ................ zum 01.07.2019 angegriffen wird. Diese Erhöhung ist wirksam, insbesondere genügt die Mitteilung den Anforderungen des § 203 Abs. 5 VVG. In dem Mitteilungsschreiben aus Mai 2019 heißt es: „Bei der Prüfung der Beiträge müssen wir immer die neuesten Entwicklungen der Leistungsausgaben berücksichtigen. Dabei haben wir festgestellt, dass sich unsere Ausgaben für Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend geändert haben.“ Es wird die Rechnungsgrundlage „Versicherungsleistungen“ ausdrücklich genannt, es wird auch das Ergebnis der Überprüfung genannt, nämlich die Feststellung, dass sich die Ausgaben für Versicherungsleistungen nicht nur vorübergehend geändert haben. Aus dem Zusammenhang ergibt sich auch, dass es um die Versicherungsleistungen für den konkreten Tarif geht. Dass im Übrigen die materiellen Voraussetzungen des § 203 Abs. 2 VVG vorliegen würden, hat die Beklagte dargelegt und der Kläger nicht bestritten.

8.

Der Antrag, festzustellen, dass die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet, sowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen auf insgesamt 564,36 € zu reduzieren ist, ist – soweit er zulässig ist – nur zum Teil begründet.

Für den Tarif ... für ................ kann die Feststellung nur für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2018 erfolgen, da zum 01.01.2019 eine wirksame Erhöhung im Tarif ... durch die Beklagte erfolgt ist (siehe oben).

Für den Tarif ... kann die Feststellung nur für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.08.2017 erfolgen, weil die Parteien zum 01.09.2017 gemeinsam eine Änderung des Tarifs und des Beitrags vereinbart haben und der neue Beitrag von 85,76 € monatlich für den Tarif ... damit nicht mehr auf einer einseitigen Erhöhung durch die Beklagte beruhte, sondern auf der Vereinbarung zwischen den Parteien.

Für die übrigen Tarif war die Feststellung auf Zeitraum 01.01.2017 bis 28.02.2021 zu begrenzen, weil der Kläger nur insoweit nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet war. Mit Schreiben vom 24.01.2021 teilte die Beklagte dem Kläger den jeweils auslösenden Faktor mit. Dass die materiellen Voraussetzungen für eine Erhöhung vorlagen, hat die Beklagte ausreichend behauptet und die Klägerin ist dem nicht entgegengetreten.

Offenlassen kann das Gericht insoweit, ob die Regelung des § 8b Nr. 1.1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten, welche bereits bei einer Abweichung der Leistungsausgaben mehr als 5 % eine Beitragsanpassung vorsieht, wirksam ist (vgl. insoweit OLG Köln Urteil vom 22.09.2020 - I-9 U 237/19, welches von der Unwirksamkeit von Klauseln, die (auch)§ 8b Abs. 2 MB/KK entsprechen, ausgeht; LG Berlin, Urteil vom 21.12.2021 – 4 O 381/20, welches unabhängig von der Wirksamkeit des §8b Abs. 2 MB/KK von einer Unwirksamkeit einer mit der hier vorliegenden vergleichbaren Regelung wegen der Verwendung der Formulierung „kann“ ausgeht, sowie für die Gegenmeinung: OLG Schleswig, Urteil vom 13.12.2021 - 16 U 94/21; OLG Stuttgart, Urteil vom 18. November 2021 – 7 U 244/21 –, juris).

Zwar betrug im Tarif ... die Abweichung in den Leistungsausgaben für die aufeinanderfolgenden Erhöhungen zum 01.04.2015 nur +6,0 % und zum 1.4.2017 nur +9,4 %,  so dass im Fall der Unwirksamkeit der o.g. Regelung die Erhöhung zum 01.04.2015 aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam gewesen wäre. Bei einer Unwirksamkeit der Erhöhung zum 01.04.2015 hätten dann aber für die Erhöhung zum 01.04.2017 die sich aus dem Gesetz ergebenden Voraussetzungen, nämlich eine Abweichung der Leistungsausgaben von mehr als 10% vorgelegen. Das kann das Gericht auch ohne konkrete Behauptung der Beklagten deswegen feststellen, weil nach den nicht bestrittenen Ausführungen der Beklagten die Grundlagen für die Anpassung zum 01.04.2015 richtig waren und daher unterstellt werden kann, dass die erforderlichen Versicherungsleistungen um 6 % höher waren, als ursprünglich kalkuliert und damit die um 6 % erhöhten Versicherungsleistungen Grundlage der Prüfung für die Erhöhung zum 01.04.2017 war, welche unter Berücksichtigung der neu kalkulierten Versicherungsleistungen nur 9,4 % betrug. Damit ergibt sich ohne weiteres, dass die Abweichung in den Versicherungsleistungen über 10 % betragen hätte, wenn der Beitrag zum 01.04.2015 und damit auch die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen nicht neu kalkuliert worden wäre.

Auch die nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG erforderlich Zustimmung des Treuhänders lag für die Erhöhung zum 01.04.2017 vor. Dass der Treuhänder und die Beklagte bei der Mitteilung der Erhöhung von einem niedrigeren auslösenden Faktor (und einem höheren neukalkulierten Betrag für die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen) ausgingen, führt nicht zur Unwirksamkeit der Erhöhung.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Maßstab für die gerichtliche Prüfung der Wirksamkeit einer Prämienanpassung, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen Grundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. Die danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob die Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. Ist das der Fall, ist der Umfang der Prämienerhöhung zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung sind nur die Unterlagen, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung gem. § 155 VAG (bzw. § 15 VAG a.F.) vorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Treuhänders. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung für den Sachverständigen nachvollziehbar und in tatsächlicher Hinsicht belegt ergeben. Soweit dies nicht der Fall ist, fehlt es (ganz oder teilweise) an der Berechtigung zur Prämienerhöhung. Der Versicherer kann dem grundsätzlich nicht dadurch entgehen, dass er im Prozess weitere oder neue Unterlagen beibringt oder mit einer anderen Berechnungsmethode belegt, dass die Erhöhung im Ergebnis doch berechtigt ist. Eine Nachbesserung mag allerdings dann beachtlich sein, wenn es nur darum geht, geringe offensichtliche Unvollständigkeiten im Rechenwerk oder in den statistischen Nachweisen zu beheben oder erkennbare Rechenfehler zu korrigieren (BGH, NJW 2004, 2679; NJW-RR 2016, 606).

Nach diesen Grundsätzen konnte der Treuhänder die Voraussetzungen für eine wirksame Prämienerhöhung zwar nicht aufgrund der ihm für die Erhöhung im Jahr 2017 zur Verfügung gestellten Unterlagen feststellen, da davon ausgegangen werden muss, dass er lediglich geprüft hat, ob die Veränderung in den Versicherungsleistungen den Wert von 9,4 % erreicht hat und er hierfür den für das Jahr 2015 unwirksam neu kalkulierten Betrag für die Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen zu Grunde gelegt hat.

Wenn bei einer Unwirksamkeit einer Prämienerhöhung und der damit verbundenen Neukalkulation der Rechnungsgrundlage Versicherungsleistungen der Treuhänder aber seiner Kalkulation die vermeintlich wirksam neu kalkulierte Rechnungsgrundlage zugrunde legt, so ist dies eine offensichtliche Unvollständigkeit, die durch einfachstes Rechnen korrigiert werden kann. Es liegt daher ein Sachverhalt vor, der mit den vom Bundesgerichtshof genannten Ausnahmen für eine Nachbesserung im Prozess aufgrund geringen offensichtlichen Unvollständigkeiten im Rechenwerk vergleichbar ist.

Jedenfalls soweit – wie im vorliegenden Fall – die materiellen Voraussetzungen für zwei aufeinanderfolgende Erhöhungen bei Abweichungen der Versicherungsleistungen von unter  10 % vorlagen, die Rechtsgrundlage für eine Erhöhung bei Abweichungen von unter 10 % aber unwirksam ist, der Treuhänder beiden Erhöhungen unter Zugrundelegung der unwirksamen Klausel zustimmte und sich durch einfachstes Rechnen ergibt, dass bei Unwirksamkeit der ersten Erhöhung jedenfalls für die zweite Erhöhung die Voraussetzungen einer Erhöhung nach § 203 Abs. 2 VVG vorgelegen haben müssen, kann eine Nachbesserung im Prozess erfolgen und von einer Wirksamkeit der zweiten Erhöhung ausgegangen werden.

§ 203 Abs. 5 VVG steht dem nicht entgegen, da die Mitteilung an den Versicherungsnehmer weder enthalten muss, dass die Veränderung den gesetzlich festgelegten Schwellenwert von 10 Prozent überschritten hat oder ob wegen einer Überschreitung des Schwellenwertes von 5 Prozent eine Beitragsanpassung nach § 8b AVB vorgenommen wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.07.2021 – IV ZR 191/20 Rn. 26), ebenso wenig konkrete Angaben zu den Rechnungsgrundlagen und deren Veränderung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 16.12.2020 – IV ZR 294/19 Rn. 26).

9.

Der Kläger hat aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB einen Anspruch auf teilweise Rückzahlung von Prämien, nämlich:

Für den Tarif ... schuldete der Kläger im Zeitraum 01.01.2017 bis einschließlich 03.07.2020 monatlich nur 296,41 € (268,93 € + 27,48 €). Er kann daher für Januar bis einschließlich März 2017 die Differenz zum gezahlten Beitrag von 407,39 € (also 110,98 für drei Monate, mithin 332,94 €) und für den Zeitraum April 2017 bis einschließlich Juli 2020 die Differenz zum gezahlten Betrag von 474,05, also 177,64 € für 40 Monate, mithin 7.105,6 € verlangen. Insgesamt ergibt dies 7.438,54 €.

Für den Tarif ... schuldete der Kläger im Zeitraum 01.01.2017 bis einschließlich 31.08.2017 monatlich nur 53,94 €. Er kann daher für acht Monate die Differenz zum gezahlten Beitrag von 67,33 €, also 13,39 €, mithin 107,12 € verlangen.

Für den Tarif ... schuldete der Kläger für sich selbst nur den ursprünglichen Betrag von 8,38 € und für seine Ehefrau von 12,33 €. Die Differenz zu den tatsächlich gezahlten Beiträgen im Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2020 von monatlich 10,57 € für ihn und 15,07 € für die Ehefrau kann er zurückverlangen, also 4,93 € für 43 Monate, mithin 211,99 €.

Für den Tarif ... schuldete der Kläger für seine Ehefrau für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juni 2019 nur 11,24 €. Die Differenz zum gezahlten Beitrag von 15,70 € kann er zurückverlangen, also 4,46 € für 30 Monate, mithin 132,00 €.

Für sich selbst schuldete der Kläger für den Zeitraum Januar 2017 bis einschließlich Juli 2020 nur 14,88 €. Die Differenz zum tatsächlich geschuldeten Betrag von 17,13 € kann er zurückverlangen, also 2,25 € für 43 Monate, mithin 96,75 €.

Insgesamt ergibt dies einen Anspruch in Höhe von 7.986,40 €.

Der Anspruch ist aufgrund der erfolgten Beitragsrückerstattungen allerdings zu kürzen, nämlich um die von der Beklagten dargelegten 96,89 € für das Jahr 2019 und um 113,04 € für das Jahr 2020. Der von der Beklagten für das Jahr 2020 dargelegte Betrag in Höhe von 193,78 € war auf 7/12 zu begrenzen, weil der Kläger mit der Klage nur für 7 Monatsbeiträge des Jahres 2020 eingeklagt hat und daher nur insoweit eine Anrechnung stattfinden kann. Dies ergibt einen Betrag von 209,92 €

Insgesamt besteht die berechtigte Klageforderung daher in Höhe von 7.776,48 €

10.

Der Feststellungsantrag, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat, ist im tenorierten Umfang begründet. Dem Grunde nach ergibt er sich aus § 818 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist aber auf die Zeit vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt (BGH, NJW 2021, 378 Rn. 58, beck-online). Ein Anspruch auf Verzinsung der Nutzungen besteht nicht, er ergibt sich bei einem Feststellungsantrag weder aus § 291 BGB, noch sind die Voraussetzungen von Verzug mit der Herausgabe und damit eines Anspruchs nach §§ 288, 286 BGB vorgetragen (vgl. insoweit BGH NJW 2021, 378 Rn. 58, beck-online).

11.

Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht jedenfalls deswegen nicht, weil der Kläger keinen ausreichenden Sachverhalt dazu vorträgt, wieso er diese seinem Prozessbevollmächtigten schuldet. Voraussetzung hierfür wäre die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung. Dass der Prozessbevollmächtigte insoweit tätig geworden ist, lässt nicht ohne weiten Vortrag den Schluss zu, dass er hierzu auch von Kläger beauftragt gewesen ist. Da die Beklagten die Beauftragung bestreiten, wäre näherer Vortrag und ggfs. Beweisantritte erforderlich gewesen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

IV.

Streitwert: 12.390,90 € für den Zahlungsantrag und 3.245,34 € für den Feststellungsantrag (3,5facher Jahresbetrags des Differenzbetrags zwischen aktuellem Beitrag von 641,63 € und der begehrten Feststellung von einem Beitrag von 564,35 €)