Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 15.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 WF 135/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0815.13WF135.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 09.05.2022 - 29 F 222/21 - wie folgt abgeändert:
Die Bewilligung erfolgt mit Zahlungsanordnung, wobei die Antragsgegnerin aus ihrem verbleibenden Einkommen Monatsraten in Höhe von 64 € zu zahlen hat.
1. Die Antragsgegnerin beanstandet die Höhe der ihr im Rahmen der Verfahrenskostenbewilligung für die erstinstanzliche Rechtsverteidigung auferlegten Ratenzahlungen aus dem ihr verbleibenden Einkommen.
Durch die angefochtene Entscheidung vom 09.05.2022 (Bl. 23 VKH Heft) hat das Amtsgericht antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der die Antragsgegnerin vertretenden Rechtsanwältin als Verfahrensbevollmächtigte bewilligt und Raten in Höhe von 179 € monatlich festgesetzt.
Der Beschwerde der Antragsgegnerin vom 08.06.2022 (Bl. 27 VKH-Heft), mit der sie die Nichtberücksichtigung berufsbedingter Fahrtkosten, Ratenzahlungen für ärztliche Behandlung, Kita-Betreuungskosten, Kosten für den Wasserverbrauch, Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptzollamt und Mitgliedsbeiträge für eine politische Partei beanstandet, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 02.08.2022 (Bl. 31 VKH-Heft) nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.
2. Die nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127 Abs. 2 bis 4, 567 ff. ZPO statthafte und zulässige Beschwerde hat insoweit Erfolg, als ein Teil der geltend gemachten Aufwendungen, nämlich die Kita-Betreuungskosten, zusätzlich zu den bei der erstinstanzlichen Entscheidung bereits vollumfänglich berücksichtigten Kosten für den Wasserbrauch und Verbindlichkeiten gegenüber dem Hauptzollamt einkommensreduzierend abzusetzen sind, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 115 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO.
Kindertagesstättenbeiträge sind grundsätzlich als besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 Ziffer 5 ZPO zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 30.08.2019, 13 WF 184/19, juris; OLG Celle MDR 2018, 1468; Gottschalk/Schneider, 10. Aufl. 2022 Rn. 333a; Zöller/Schultzky, 34. Aufl. 2022, ZPO § 115 Rn. 48). Da die Antragsgegnerin glaubhaft gemacht hat, mit dem Vater ihres minderjährigen Kindes gemeinsam zur Zahlung eines monatlichen Kitabeitrags von 184 € verpflichtet zu sein, ist dieser hälftig (82 €), und da sie glaubhaft gemacht hat, zusätzlich Raten in Höhe von 49,68 € allein an die Kita zahlen zu müssen, ist insgesamt ein Betrag von 141,68 € zu berücksichtigen.
Nicht abzusetzen sind berufsbedingte Fahrtkosten sowie Kosten für eine ärztliche Behandlung, da die Antragsgegnerin derartige Aufwendungen im Verfahrenskostenhilfebewilligungsverfahren nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Mitgliedsbeiträge für politische Parteien sind nicht berücksichtigungsfähig, da Mitgliedsbeiträge zu dem von der Pauschale für die allgemeinen Lebenshaltungskosten abgedeckten persönlichen Bedarf zählen (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2020, 1746).
Bei der Ermittlung des für eine Ratenzahlung verfügbaren Einkommens war darüber hinaus das von der Antragsgegnerin in ihrer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse als Einnahme dargelegte und nachgewiesene staatliche Kindergeld einkommenserhöhend zu berücksichtigen, zugleich indes der nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 b ZPO für den in ihrem Haushalt lebenden Sohn Unterhaltsfreibetrag in Höhe von 314 anzurechnen. Nach alldem errechnet sich - insoweit wird auf den dieser Entscheidung angefügten Berechnungsbogen verwiesen - ein verbleibendes Einkommen in Höhe von 128 €, das der Antragsgegnerin die Zahlung von Raten in Höhe von 64 € ermöglicht.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 4 ZPO.
Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 574 Abs. 2, 3 ZPO.