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Entscheidung 9 UF 19/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 27.07.2022
Aktenzeichen 9 UF 19/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0727.9UF19.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin vom 09.01.2022, gerichtet gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 07.12.2021 (Az. 3 F 310/19), wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

3. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 19.000 €.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

5. Der Senatsbeschluss vom 24.05.2022 wird auf Seite 2 unten wegen einer offensichtlichen Unrichtigkeit dahingehend gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO berichtigt, dass es anstelle von

… mit Rang vor der Auflassungsvormerkung …

korrekterweise

… mit Rang nach der Auflassungsvormerkung …

heißen muss.

Gründe

I.

Die 2006 geschlossene Ehe der Beteiligten ist seit dem ...2014 geschieden.

Um die vormalige Ehewohnung …weg 11, E… herrscht bereits seit längerem Streit zwischen den Beteiligten. Die Immobilie hatten die Beteiligten zu je 1/6tel gemeinsam mit dem Vater der Antragstellerin (dem insoweit 4/6tel zustanden) gekauft. Noch während der Ehezeit beerbte die Antragstellerin den Anteil ihres Vaters und erhielt so insgesamt 5/6tel als Anteil. Infolge eines von der Antragstellerin nachfolgend betriebenen Teilungsversteigerungsverfahrens erhielte sie aufgrund Zuschlagsbeschluss in 2015 das vollständige Eigentum an der vormaligen Ehewohnung.

Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2017 (Bl. 274 ff.) verkaufte die Antragstellerin die Immobilie an den Käufer W... (im Folgenden: Grundstückskäufer). Ausweislich des notariellen Vertrages (Ziff. v. 3.) war die Antragstellerin dem Grundstückskäufer verpflichtet, den verkauften Grundbesitz frei im Grundbuch von eingetragenen Belastungen und Beschränkungen zu verschaffen, vorbehaltlich solcher vom Grundstückskäufer übernommener Belastungen und Beschränkungen. Der Kaufpreis wurde am 13.11.2017 auf dem Notaranderkonto vom Grundstückskäufer hinterlegt (Bl. 309 f.).

Auf seinen nicht mitgeteilten Antrag vom 27.09.2017 erwirkte der Antragsgegner zur Sicherung von ihm behaupteter Zugewinnausgleichsansprüche gegen die Antragstellerin einen am 02.11.2017 erlassenen Arrestbefehl des Amtsgerichts Eberswalde (Az. 3 F 344/17), der (mit umgekehrter Beteiligtenbezeichnung, daher kursive Kennzeichnung) u.a. wie folgt lautete:
...
3. Der dingliche Arrest in das Vermögen der Antragstellerin wegen einer Forderung des Antragsgegners in Höhe von 101.424,17 € ... wird angeordnet.
4. Die Antragstellerin kann die Vollziehung des Arrestes durch Hinterlegung eines Geldbetrages in Höhe von 121.086,66 € abwenden.

Der Arrestbefehl wurde der Antragstellerin am 06.11.2017 zugestellt und die Sicherungshypothek am 14.11.2017 mit Rang nach der Auflassungsvormerkung für den Grundstückskäufer eingetragen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin wurde zunächst der vorgenannte Beschlusses des Amtsgerichts Eberswalde durch den Senat (Az. 9 UF 11/18, Beschluss v. 11.01.2018) auf Antrag der Antragstellerin vom 27.12.2017 zu Ziffer 4. wie folgt ergänzt:
...
4. Die Antragstellerin kann die Vollziehung des Arrests auch dadurch abwenden, dass sie in Höhe von 121.086,66 € Sicherheit durch schriftliche, unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts leistet.

Die Antragstellerin leistete am 22.01.2018 Bankbürgschaft, die Löschung der Arresthypothek wurde einen Tag später angeordnet. Mit Senatsbeschluss vom 19.04.2018 im Verfahren 9 UF 11/18 wurde der Arrestbefehl aufgehoben.

Mit weiterem Senatsbeschluss vom 19.04.2021 (Az. 9 UF 9/21) wurden insbesondere Ansprüche des Antragsgegners auf Zugewinnausgleich zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren streiten die Beteiligten insbesondere um Schadensersatzansprüche der Antragstellerin aus dem Vollzug des vorgenannten Arrestbefehls.

Die Antragstellerin hat zuletzt beantragt,

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie zu zahlen
1. 2.480,36 €,
2. 8.357,85 €,
3. 5.062,14 €,
4. 282,06 €,
jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2018,

festzustellen, dass ihre Erstattungsansprüche wegen
5. der von ihr geleisteten Zahlung auf den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (5 M 1550/17) vom 23.03.2018 i.H.v. 816,41 €,
6. der von ihr verauslagten Kosten für die Bankbürgschaft der ...bank i.H.v. 1.344,94 €,
7a. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten wegen eines Teilbetrages i.H.v. 789,70 €,
durch Aufrechnung mit der Forderung des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 08.05.2020 erloschen ist,

festzustellen, dass ihre Erstattungsansprüche wegen
7b. ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in diesem Verfahren wegen eines Teilbetrags von 381,97 €,
8. ihr durch die Minderung des Kaufpreises infolge des Vergleichs mit dem Käufer W… entstandenen Schadens in Höhe eines Teilbetrags von 1.642,15 €,
durch Aufrechnung mit der Forderung des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 02.06.2020 erloschen ist.

Hilfsweise
für den Fall, dass die Feststellungsanträge unzulässig sind, den Antragsgegner wegen der vorgenannten Ansprüche, die Gegenstand der Feststellungsanträge (Anträge zu Ziff. 5 – 8) sind, jeweils zur Zahlung zu verpflichten, jeweils nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jedem Basiszinssatz seit 01.07.2018, mit Ausnahme der vorgerichtlichen Anwaltskosten, die gesetzlich zu verzinsen sind.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Hilfsweise rechnet der Antragsgegner mit seinen unverbrauchten Ansprüchen aus den beiden Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 08.05.2020 und vom 02.06.2020 – in dieser Reihenfolge – auf und stellt klar, dass diese Hilfsaufrechnung bis zur Erschöpfung der Ansprüche des Antragsgegners gegen die Ansprüche der Antragstellerin in der Reihenfolge der Antragsschrift vom 16.10.2018 (dort S. 5 ff.) erfolgt.

Mit Beschluss vom 07.12.2021 hat das Amtsgericht Eberswalde unter Zurückweisung der weitergehenden Anträge der Antragstellerin festgestellt, dass die Ansprüche der Antragstellerin auf Erstattung der von ihr gezahlten
1. Kosten für die Bankbürgschaft der ...bank i.H.v. 1.344,94 €,
2. vorgerichtlichen Anwaltskosten von 336,37 €,
durch Aufrechnung mit dem Anspruch des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 08.05.2020 erloschen sind.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, mit welcher sie in Wiederholung und Vertiefung ihres Vorbringens ihre erstinstanzlichen Ansprüche, soweit diese abgewiesen wurden, weiter verfolgt.

Die Antragstellerin beantragt, in teilweiser Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung

den Antragsgegner zu verpflichten, an sie
1a. 2.480,36 €,
1b. 8.357,85 €,
1c. 5.062,14 €,
(insgesamt daher 15.900,35 €)
zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.07.2018 zu zahlen,

festzustellen, dass durch die Aufrechnung der Antragstellerin mit den Forderungen des Antragsgegners aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen des Amtsgerichts Eberswalde (3 F 568/19) vom 08.05.2020 und vom 02.06.2020 ihre folgenden weiteren Forderungen auf Schadensersatz erloschen sind:
2a. die Restforderung auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten zum hiesigen Verfahren i.H.v. 835,30 €,
2b. eine Teilforderung i.H.v. 1.642,15 € aus einem Betrag von 10.000 €.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Seine Anschlussbeschwerde, welche sich auf die Ziff. 2. des Tenors der angefochtenen Entscheidung bezog und mit welcher die Zurückweisung des (i.E. zuerkannten) Anspruchs der Antragstellerin auf Zahlung von 336,37 € begehrt wurde, hat er mit Schriftsatz vom 20.06.2022 wirksam zurückgenommen.

Wegen der weiteren tatsächlichen Einzelheiten wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung bzw. auf die nachfolgenden (die einzelnen Forderungen der Antragstellerin einleitenden) Senatsausführungen Bezug genommen.

Mit Senatsbeschluss vom 04.05.2022 ist die Beschwerde dem Einzelrichter des Senats zur Entscheidung übertragen worden.

Mit Beschluss des Einzelrichters vom 24.05.2022 sind in der Sache Hinweise erteilt und die schriftliche Entscheidung angekündigt worden.

Ein nachfolgend von der Antragstellerin gegen den Einzelrichter gestelltes Ablehnungsgesuch hat der Senat mit Beschluss vom 28.06.2022 als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg, sie ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Über die seitens des Antragsgegners zunächst eingelegte Anschlussbeschwerde war angesichts der mit Schriftsatz vom 20.06.2022 erklärten Rücknahme nicht mehr zu befinden, wobei darauf hingewiesen sei, dass sie in kostenrechtlicher Hinsicht – was der Antragsgegner im Rücknahmeschriftsatz zutreffend ausgeführt hat – für die Beschwerdeinstanz ohne Bedeutung ist.

1. Forderung über 2.480,36 €

Die Antragstellerin behauptet, sie habe mit dem Grundstückskäufer (vertreten durch dessen Rechtsanwältin) vereinbart, dass der Grundstückskäufer den Antragsgegner auf Löschung der Arresthypothek in Anspruch nehmen sollte und sie ihm die dafür entstandenen Kosten erstatte. Insoweit hat sie an die Rechtsanwältin im Dezember 2017 2.480,36 € an Rechtsanwaltskosten gezahlt. Sie meint, insoweit sei ihr der Antragsgegner zum Schadensersatz aus § 945 BGB, jedenfalls aber aus § 826 BGB verpflichtet.

a. Anspruch aus § 945 ZPO

aa.

Grundlage eines wegen Arrestvollziehung geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist zunächst § 945 ZPO. Danach ist die Partei, welche die Anordnung einer ungerechtfertigten einstweiligen Verfügung erwirkt hat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung der angeordneten Maßregel entsteht. Die Vorschrift begründet eine weder Rechtswidrigkeit noch Schuld voraussetzende Risikohaftung des Gläubigers. Wer aus einem noch nicht endgültigen Titel die Vollstreckung betreibt, soll damit das Risiko tragen, dass sich sein Vorgehen nachträglich als unberechtigt erweist (BGH NJW 1996, 198).

Ersatzfähig ist allerdings nur der aus der Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursachte Schaden. Für die Bemessung des Schadens gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGHs (BGH NJW-RR 2015, 541) die allgemeinen Grundsätze, insbesondere die §§ 249 ff. BGB und § 287 ZPO und die hier eingreifende Adäquanztheorie. Die Adäquanztheorie dient dabei der Ausgrenzung derjenigen Kausalverläufe, die dem Schädiger billigerweise rechtlich nicht mehr zugerechnet werden können. Der nach § 945 ZPO ersatzfähige Schaden umfasst also nur den durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung adäquat kausal verursachten, unmittelbaren oder mittelbaren Schaden, z.B. Schäden aus entgangenen Aufträgen, Gewinnausfall oder Beeinträchtigung des Absatzes (vgl. bereits BGH NJW 2006, 2767).

Der Zurechnungszusammenhang zwischen einem schädigenden Ereignis und dem Schaden entfällt dagegen grundsätzlich bei eigenen selbstschädigenden Handlungen des Geschädigten. Er fehlt insbesondere, wenn der Geschädigte selbst in ungewöhnlicher oder unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt (BGH NJW 1995, 126, 127). Der Zurechnungszusammenhang bleibt nur dann bestehen, wenn die selbstschädigende Handlung durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde oder für sie ein rechtfertigender Anlass im Sinne einer nicht als ungewöhnlich oder gänzlich unangemessen zu bewertenden Entschließung bestand, d.h. ob der Vollstreckungsschuldner nach den bei Vornahme der Zahlung erkennbaren Umständen die Zahlung als notwendig, vernünftig und zweckmäßig ansehen durfte (BGH NJW 2017, 1600).

In Anwendung dieser Grundsätze umfasst der Schadensersatzanspruch gemäß §§ 249 ff. BGB (siehe Huber in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl. 2022 § 945 Rn. 10 jeweils mit Rspr.-Nachweisen) insbesondere:

-Kosten einer Sicherheitsleistung (§§ 923, 927 Abs. 1, 939 ZPO), bei einer Geldleistungsverfügung auch die zur freiwilligen Leistungserbringung;

-Nachteile aus der zu weiten Fassung eines (Unterlassungs)Gebotes;

-Aufwendungen zur Schadensabwendung oder -minderung.

Nicht zu ersetzen ist dagegen der reine Anordnungsschaden, also ein Schaden, der aufgrund des Verfahrens entsteht (Elden/Frauenknecht in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl. 2020, § 945 ZPO Rn. 10). Solche Schäden stehen in keinem kausalen Zusammenhang mit der Vollziehung, sondern beruhen allein darauf, dass die Anordnung ergangen ist oder bekannt wird (BGH NJW 1988, 3269; BGH NJW 1983, 232). Dies gilt z.B. für einen Kreditschaden des Schuldners (Mayer in: BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 44. Edition – Stand: 01.03.2022, § 945 ZPO Rn. 28).

Nicht ersatzfähig ist deshalb der durch die Abstandnahme eines Dritten von einem Vertrag eingetretene Schaden (OLG Saarbrücken NJW-RR 98, 1039). Kosten, die aufgrund des Verfahrens selbst oder im Rechtsmittelverfahren entstehen, sind ebenso wenig von § 945 ZPO umfasst (BGH NJW 1993, 2685).

bb.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist erkennbar, dass der Antragstellerin keine Schadensersatzforderungen gegen den Antragsgegner aufgrund der an die Rechtsanwältin des Grundstückskäufers gezahlten Anwaltskosten zustehen. Primäres Ziel der Antragstellerin war, ihre vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Grundstückskäufer erfüllen zu wollen und insbesondere seinen Rücktritt zu verhindern. Insoweit beruht der eingetretene Schaden erkennbar nicht auf der Vollziehung des Arrestes. Vielmehr ist nach den dargestellten Grundsätzen eines eigenen selbstschädigenden Verhaltens der Antragstellerin ein hieraus resultierender Schaden nicht ersatzfähig, weil die Antragstellerin diesen durch eine freiwillig getroffene Vereinbarung mit ihrem Grundstückskäufer herbeigeführt hat. Die Übernahme dieser Zahlungsverpflichtung durch die Antragstellerin kann nach den erkennbaren Umständen nicht mehr als notwendig, vernünftig und zweckmäßig angesehen werden, zumal weil – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – allein die Sicherheitsleistung unmittelbar notwendig und geeignet war, die Löschung der Arresthypothek zu bewirken. Ziel der Antragstellerin war hier vielmehr, das Festhalten des Grundstückskäufers an dem Vertrag zu sichern bzw. sich möglicherweise auf diesem Wege zu erkaufen. Insoweit handelt es sich aber nicht um einen adäquat kausal verursachten Schaden aus entgangenem Auftrag, Gewinnausfall und dergleichen. Denn die Schäden, die durch Abstandnahme eines Dritten von dem Vertrag entstehen, sind – wie bereits ausgeführt – gerade nicht über § 945 ZPO ersatzfähig.

An diesen Ausführungen im Senats(Einzelrichter)Beschluss vom 24.05.2022 ist auch weiterhin festzuhalten. Die nachfolgenden Ausführungen der Antragstellerin, die inhaltlich im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsgesuch stehen, betreffen allein die Wiederholung ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansichten, denen auch nach erneuter Prüfung weiterhin nicht zu folgen ist.

b. Deliktische Ansprüche aus §§ 823, 826 BGB

Ebenso wenig sind Schadensersatzansprüche aus anderen Vorschriften, insbesondere deliktische nach den §§ 823 ff. BGB, gegeben.

Da es sich vorliegend um Vermögensschäden der Antragstellerin handelt, käme im Grundsatz zunächst nur ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzverletzung in Betracht. Welches Schutzgesetz hier aber verletzt sein könnte, ist schon seitens der Antragstellerin nicht dargetan und im Übrigen auch nicht erkennbar.

Soweit sich die Antragstellerin dagegen auf § 826 BGB berufen hat, ist ihr Vorbringen dafür unsubstantiiert und daher unbeachtlich.

aa.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet, § 826 BGB. Weitergehend als § 823 BGB setzt der Tatbestand des § 826 BGB Vorsatz gerade hinsichtlich der Schädigung voraus, d.h. der Schädiger muss die Schädigung wollen und um sie wissen. Darin liegt die wesentliche subjektive Schranke der nur in eng begrenzten Ausnahmefällen eingreifenden Generalklausel des § 826 BGB (Reichold in: Herberger/Martinek/ Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 826 BGB – Stand: 03.06.2022 – Rn. 81). Der Geschädigte muss damit den Sittenverstoß, die vorsätzliche (willentliche) Schädigung und den Eintritt eines Schadens darlegen und beweisen.

bb.

Sieht man davon ab, dass die entsprechenden Ausführungen der Antragstellerin sowohl erstinstanzlich (insbesondere im Schriftsatz vom 05.11.2021) als auch innerhalb der Beschwerdebegründung vielfach zwischen den – sich einander ausschließenden – Voraussetzungen des § 826 BGB und § 945 ZPO hin und her wechseln, ist jedenfalls nicht erkennbar, welche vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht der Antragsgegner bei Durchführung des Arrestverfahrens ausgeübt haben sollte.

Über den vom Antragsgegner verfolgten Zugewinnausgleich ist letztendlich erst durch die Senatsentscheidung vom 19.04.2021 abschließend befunden worden; angesichts des hinsichtlich vieler vermögensrechtlicher Einzelpositionen streitig geführten Verfahrens ist eine Sittenwidrigkeit des Verhaltens insoweit von vornherein ausgeschlossen.

Allein die vermeintliche Verpflichtung des Antragsgegners, nach Aufforderung seitens des Grundstückskäufers die Löschung zu bewilligen, lässt in keiner Weise auf eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Antragstellerin durch den Antragsgegner schließen. Sein Vorgehen ist keinesfalls als ungewöhnlich zu bewerten, weil er die – zu dieser Zeit noch offene – Zugewinnausgleichsforderung als zu sichernde Forderung weiterhin durch Aufrechterhaltung des Sicherungsmittels verfolgt hat. Das gesamte zugehörige Vorbringen der Antragstellerin über vermeintliche böswillige Schädigungsabsicht und Sittenwidrigkeit der Motivation (Hass, Quälung usw.) stellt sich als bloße Behauptung ins Blaue hinein und daher unsubstantiiert dar, weshalb auch in den bereits erstinstanzlich angebotenen Beweisantritten nicht nachzukommen ist.

cc.

Im Übrigen hat auch insoweit das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin einen vermeintlich adäquaten Schaden hier ohne weiteres durch Stellung der Sicherheit mit entsprechender Entfernung der Arresthypothek aus dem Grundbuch hätte vermeiden können, wozu auch ausreichend Zeit bis zu dem Abschluss des Vergleiches mit dem Grundstückskäufer bestand. Auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann vollumfänglich Bezug genommen werden.

An diesen Ausführungen im Senats(Einzelrichter)Beschluss vom 24.05.2022 ist auch weiterhin festzuhalten. Die nachfolgenden Ausführungen der Antragstellerin, die inhaltlich im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsgesuch stehen, betreffen allein die Wiederholung ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansichten, denen auch nach erneuter Prüfung weiterhin nicht zu folgen ist.

3. Forderung über 8.357,85 €

Mitte Januar 2018 schloss die Antragstellerin mit dem Grundstückskäufer einen Vergleich dahingehend, dass sie zur Abgeltung aller Schäden aus der gestörten Abwicklung des Kaufvertrages und insbesondere zur Abwendung des Rücktritts des Käufers von diesem Kaufvertrag an diesen 10.000 € zahlte.

Hinsichtlich der 10.000 € ist eine Teilsumme von 1.642,15 € durch Aufrechnung der Antragstellerin mit einem Anspruch des Antragsgegners aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 02.06.2020 unstreitig realisiert worden, sodass insoweit noch ein Restbetrag von 8.357,85 € von der Antragstellerin verfolgt wird.

Soweit die Antragstellerin sich hierfür auf Schadensersatz gegenüber dem Antragsgegner beruft, trägt dies nicht. Auch insoweit kommen allein Ansprüche gemäß den §§ 823 ff. BGB bzw. aus § 945 ZPO in Betracht. Wesentliches Motiv für diese Vereinbarung war aber – wie die Antragstellerin innerhalb ihrer Beschwerdebegründung erneut klarstellt –, das Festhalten des Grundstückskäufers am geschlossenen Kaufvertrag über die vormalige Ehewohnung. Auch insoweit handelt es sich dann erkennbar nicht um einen Vollziehungsschaden nach § 945 ZPO, wie bereits zuvor ausgeführt wurde. Und auch insoweit sind nicht einmal im Ansatz tragfähige Ausführungen der Antragstellerin dafür erkennbar, dass den Antragsgegner der Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung – die hier zudem die billigende Inkaufnahme einer vergleichsweise herbeigeführten Schadensersatzforderung der Antragstellerin zum Gegenstand haben müsste – trifft.

Im Übrigen hat auch dazu das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die Antragstellerin einen vermeintlich adäquaten Schaden hier ohne weiteres mittels Sicherheitsleistung und mit entsprechender Entfernung der Arresthypothek aus dem Grundbuch hätte vermeiden können, wozu ausreichend Zeit bis zu dem Abschluss des Vergleiches mit dem Grundstückskäufer bestand. Auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung kann vollumfänglich Bezug genommen werden.

An diesen Ausführungen im Senats(Einzelrichter)Beschluss vom 24.05.2022 ist auch weiterhin festzuhalten. Die nachfolgenden Ausführungen der Antragstellerin, die inhaltlich im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsgesuch stehen, betreffen allein die Wiederholung ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansichten, denen auch nach erneuter Prüfung weiterhin nicht zu folgen ist.

4. Forderung über 5.062,14 €

Die Antragstellerin hat behauptet, ihrem hiesigem Verfahrensbevollmächtigten 5.062,14 € auf dessen Rechnung vom 22.02.2018 (Bl. 98) deshalb gezahlt zu haben, weil er im Dezember 2017 im Zusammenhang mit einer ersten Rücktrittsankündigung des Grundstückskäufers zwecks Durchführung des Grundstückkaufvertrags und der Verhinderung eines eventuellen Rücktritts des Grundstückskäufers beauftragt wurde. Der Antragsgegner habe insoweit durch das Arrestverfahren i.V.m. der Eintragung der Sicherungshypothek diese Kosten adäquat kausal verursacht und verschuldet.

Ein entsprechender Schadensersatzanspruch steht der Antragstellerin – wie das Amtsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht zu. Die Mandatierung erfolgte ausdrücklich im Zusammenhang damit, die Fortführung bzw. Durchsetzung des bereits geschlossenen Grundstückskaufvertrages durchzusetzen. Damit handelt es sich – wie zuvor ausgeführt – nicht um Kosten, die durch die Vollziehung der Arresthypothek entstanden sind, vielmehr um solche außerhalb dessen liegende Kosten. Ein Anspruch aus § 945 ZPO scheitert erneut hieran. Ebenso kann auf die vorherigen Ausführungen zu § 826 BGB (§§ 823 ff. BGB) Bezug genommen werden.

Im Übrigen ist auch insoweit zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin es bereits zuvor in der Hand hatte, ohne derartige schadensträchtige Handlungen die vermeintliche Gefahr für die Durchführung ihres Grundstückskaufvertrages (die Arresthypothek) zu beseitigen (durch Sicherheitsleistung usw. - vgl. zuvor), weshalb insoweit vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden kann.

An diesen Ausführungen im Senats(Einzelrichter)Beschluss vom 24.05.2022 ist auch weiterhin festzuhalten. Die nachfolgenden Ausführungen der Antragstellerin, die inhaltlich im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsgesuch stehen, betreffen allein die Wiederholung ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansichten, denen auch nach erneuter Prüfung weiterhin nicht zu folgen ist.

5. Forderung über 835,30 €

Die Antragstellerin vertritt insoweit die Auffassung, da ihr die vorgenannten Schadensersatzforderungen insgesamt zustünden, müsse der Antragsgegner ihr die im Zusammenhang damit stehenden vorverfahrensrechtlichen Anwaltskosten über zunächst 1.171,67 € (nach einem Verfahrenswert von 19.985,91 €) erstatten. Da das Amtsgericht insoweit lediglich (S. 14 der Beschlussgründe) als Forderungen 2.443,41 € und eine darauf entfallende anwaltliche Gebühr (nebst Auslagen und Mehrwertsteuer) von 336,67 € zuerkannt habe, müssten insoweit weitere 835,30 € – die ebenfalls durch Aufrechnung erloschen sein – festgestellt werden.

Da der Antragstellerin insoweit keine weitergehenden als durch das Amtsgericht festgestellten Ansprüche zustehen, können auch die damit verbundenen anwaltlichen Kosten keinen Erstattungsanspruch des Antragsgegners begründen. Auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 13 f.) wird Bezug genommen.

6. Forderung über 1.642,15 €

Dieser vermeintliche Anspruch der Antragstellerin steht in Zusammenhang mit ihrer vermeintlichen Schadensersatzforderung über 10.000 € gegen den Antragsgegner aufgrund der mit dem Grundstückskäufer vereinbarten Minderung des Kaufpreises in dieser Höhe.

Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass ein entsprechender Schadensersatzanspruch der Antragstellerin nicht zusteht. Daher kann auch der weiteren (zur Aufrechnung gestellten) Teilforderung von 1.642,15 € kein Erfolg zukommen, wie das Amtsgericht zutreffend (S. 12 oben) ausgeführt hat. Das entsprechende Erlöschen dieser Forderung durch Aufrechnung kann daher schon mangels Bestehens der Forderung nicht festgestellt werden.

An diesen Ausführungen im Senats(Einzelrichter)Beschluss vom 24.05.2022 ist auch weiterhin festzuhalten. Die nachfolgenden Ausführungen der Antragstellerin, die inhaltlich im Zusammenhang mit ihrem Befangenheitsgesuch stehen, betreffen allein die Wiederholung ihrer bereits zuvor vertretenen Rechtsansichten, denen auch nach erneuter Prüfung weiterhin nicht zu folgen ist.

III.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 113 Abs. 1 FamFG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 35, 39 Abs. 3, 40 FamGKG. Gründe für die (seitens der Antragstellerin beantragten) Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Eine Rückübertragung auf die Kammer - wie durch die Antragstellerin im Schriftsatz vom 17.06.2022 beantragt - scheidet aus, schon weil dies und die von der Antragstellerin im Zusammenhang damit zitierte ZPO-Norm ein erstinstanzliches Verfahren betrifft. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Rückübertragung auf den Senat nach §§ 68 Abs. 4 FamFG, 526 Abs. 2 S. 1 ZPO ausscheidet, da die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.