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Entscheidung 6 W 39/21


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 6. Zivilsenat Entscheidungsdatum 07.06.2022
Aktenzeichen 6 W 39/21 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0607.6W39.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die sofortige weitere Beschwerde der Brandenburgischen Landesjustizkasse werden der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - und der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - abgeändert und wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.11.2019 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers D… S… vom 07.11.2019 zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Gläubigerin beauftragte den Gerichtsvollzieher am 07.10.2019 mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802c, 802 f. ZPO. In dem formularmäßigen Antrag ist unter E (gütliche Erledigung) die Position E4 (sonstige Weisungen) angekreuzt und hinzugefügt: „Sollte der Schuldner eine Ratenzahlung anbieten, bitten wir darum sich mit uns in Verbindung zu setzen, damit wir ggf. den Antrag zurücknehmen können“. Der Gerichtsvollzieher erstellte daraufhin unter dem 07.11.2019 ein an den Schuldner gerichtetes Schreiben, in dem neben der Ladung zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft unter anderem auf das Angebot einer gütlichen Erledigung gem. § 802b ZPO hingewiesen wurde. Das Schreiben war an die von der Gläubigerin mitgeteilte Schuldneradresse gerichtet, unter der die persönliche Zustellung durch den Gerichtsvollzieher aber nicht gelang, weil die Schuldnerin unbekannt verzogen war. Mit Schreiben vom 07.11.2019 - DR II 1598/19 - reichte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckungsunterlagen an die Gläubigerin zurück und stellte eine Kostenrechnung, die unter anderem 8 € nach KV 208 GvKostG (Versuch einer gütlichen Erledigung) ausweist.

Gegen diese Gebühr richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin vom 12.11.2019, mit der sie geltend gemacht hat, da es zu keiner Kommunikation der Gerichtsvollzieherin mit dem Schuldner gekommen sei, könne die Gebühr nicht angefallen sein.

Mit Beschluss vom 27.03.2020 hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel der Erinnerung der Gläubigerin stattgegeben und die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Gebühr KV 208 GvKostG außer Ansatz zu lassen. Zur Begründung hat es angeführt, von einem gebührenauslösenden Versuch einer Einigung könne erst dann ausgegangen werden, wenn dem Schuldner das entsprechende Anschreiben des Gerichtsvollziehers zugegangen sei. Das Landgericht hat die vom Amtsgericht zugelassene Beschwerde der Landesjustizkasse vom 11.05.2020 mit Beschluss vom 28.12.2020 - 14 T 39/20 - zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Gebühr KV 208 GvKostG entstehe nicht, wenn ein vom Gerichtsvollzieher gefertigtes, auf einen Einigungsversuch zielendes Schreiben den zwischenzeitlich umgezogenen Schuldner nicht zugehe, weil die Handlung des Gerichtsvollziehers dann nicht geeignet sei, eine Einigung herbeizuführen. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer vom Landgericht zugelassenen weiteren Beschwerde, der das Landgericht mit Beschluss vom 03.05.2021 nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 Satz 1 GKG zulässige weitere Beschwerde, über die nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung zu entscheiden hat, hat in der Sache Erfolg. Zu Recht hat der Gerichtsvollzieher eine Gebühr gemäß § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV (in der bis zum 31.12.2020 geltenden Fassung) in Höhe von 8 € in die Kostenrechnung vom 24.05.2019 eingestellt. Die dagegen gerichtete Erinnerung war deshalb als unbegründet zurückzuweisen und der entgegenstehende Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 27.03.2020 - 14 M 5216/19 - sowie der die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückweisende Beschluss des Landgerichts Potsdam - 14 T 39/20 - waren abzuändern.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des KV 208 GvKostG liegen vor: Nach KV 207 GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher für den (isolierten) Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) eine Gebühr von 16,00 €, die sich nach KV 208 GvKostG auf 8 € ermäßigt, wenn der Gerichtsvollzieher - wie vorliegend - gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt war. Dies war hier der Fall, denn die Gläubigerin hat die Gerichtsvollzieherin mit Vollstreckungsauftrag vom 20.03.2019 mit der Abnahme der Vermögensauskunft (§ 802 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) beauftragt und eine Weisung für den Fall des Angebots einer Ratenzahlung erteilt. Diese Weisung hat die Gerichtsvollzieherin umgesetzt, indem sie in der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft vom 27.03.2019 auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hingewiesen hat. Es hat damit in Zusammenhang mit einer Amtshandlung nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO eine Maßnahme zur Herbeiführung einer gütlichen Erledigung der Sache stattgefunden. Dass der Schuldner keine Kenntnis von dieser Maßnahme erlangt hat, weil er von der von der Gläubigerin mitgeteilten Adresse bereits verzogen war, lässt entgegen der Ansicht des Landgerichts den Gebührentatbestand nicht entfallen.

Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob im Fall der Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit der Einholung einer Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 Nr. 2 ZPO) sowie des Versuchs einer gütlichen Erledigung (§ 802 b ZPO) eine Gebühr nach KV 208 GvKostG entsteht, wenn das Ladungsschreiben zur Abgabe der Vermögensauskunft mit- samt der Anregung zur gütlichen Einigung dem Schuldner nicht zugestellt werden konnte, etwa weil dieser unbekannt verzogen ist.

Nach einer Ansicht, der sich das Landgericht Potsdam und das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in den angefochtenen Entscheidungen angeschlossen haben, stehe dem Gerichtsvollzieher die Gebühr nach KV 208 GvKostG in diesen Fällen nicht zu, weil der Gebührentatbestand einen Versuch zur gütlichen Erledigung voraussetze, der den Schuldner auch erreichen müsse (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - 10 W 47/19; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19; OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19; jew. zit. nach juris).

Nach anderer Auffassung ist der Tatbestand des KV 208 GvKostG immer dann erfüllt, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner, gleich in welcher Form, zur gütlichen Erledigung auffordert, ohne dass vorausgesetzt wird, dass der Schuldner von dem Angebot positive Kenntnis erhält (OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2018 - 2 W 85/18; OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; KG, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20; OLG Köln, Beschluss vom 26.02.2020 - 17 W 89/19 und vom 20.07.2020 - 17 W 55/20; OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/10; Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 26.07.2017 - 9 W 103/17; jew. zit. nach juris; vgl. auch Zöller-Seibel, ZPO, 34. Aufl., § 802b Rn. 23; Uhl, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, GvKostV Abschnitt 2 Rn. 14; Fleck, in: BeckOK ZPO, § 802b Rn 21a; Herrfurth, in: BeckOK KostR, KV KostG Nr. 207 Rn. 5).

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an. Bietet der Gerichtsvollzieher dem Schuldner zugleich mit der Terminsbestimmung zur Abgabe der Vermögensauskunft die Möglichkeit der Ratenzahlung an, entsteht dadurch ein Mehraufwand gegenüber der auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung, der es rechtfertigt, den vorgenannten Gebührentatbestand als erfüllt anzusehen. „Aufwand“ in diesem Sinne setzt entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel in dem angefochtenen Beschluss nicht voraus, dass zu dem Ratenzahlungsangebot in dem an den Schuldner versandten Schreiben ein „Mehr“ an Geschehensablauf hinzutritt, zumindest der Eingang des Schreibens beim Schuldner. Ein gebührenrechtlicher Mehraufwand entsteht vielmehr bereits mit jeder Aufforderung zur gütlichen Erledigung der Zwangsvollstreckungssache, gleichgültig in welcher Form dies geschieht. Der Gerichtsvollzieher kann den Schuldner hierzu aufsuchen oder diesen schriftlich zur gütlichen Einigung auffordern, es ist dabei unerheblich, ob letzteres in einem separaten Anschreiben erfolgt oder dem Schuldner die gütliche Einigung innerhalb eines ohnehin an ihn abzusendenden Schreibens angeboten wird. Dass der Aufwand, der mit dem Einigungsversuch für den Gerichtsvollzieher verbunden ist, gegebenenfalls nur gering ist, steht der Entstehung der Gebühr nicht entgegen. Denn der Gerichtsvollzieher kann aus eigener Kompetenz ohnehin keine materiell-rechtlichen Vereinbarungen mit dem Schuldner treffen, vielmehr erschöpft sich der Versuch der gütlichen Erledigung regelmäßig in den beiden in § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Möglichkeiten der Einräumung einer Zahlungsfrist oder der Ratenzahlung. Die Gebührentatbestände der KV 207, 208 KV GvKostG stellen entsprechend nicht auf ein Mindestmaß an Aufwand ab und differenzieren nicht nach der Intensität der Tätigkeit. Deshalb reicht der formelhafte Versuch einer gütlichen Erledigung aus (LG Flensburg, Beschluss vom 11.10.2019 - 5 T 124/19 Rn. 14; zit. nach juris; Herrfurth in: BeckOK Kostenrecht GvKostG KV 207 Rn. 5). Allein diese Bewertung wird dem im Kostenrecht geltenden Gebot der typisierenden Betrachtungsweise gerecht, das eine pauschale Abgeltung der Bemühungen des Gerichtsvollziehers vorsieht (OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19; OLG Köln Beschluss vom 25.02.2020 - I-17 W 89/19, Rn. 11; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.07.2016 - I-10 W 97/16, Rn 3.; jew. zit. nach juris).

Für die Entstehung des Gebührentatbestandes des KV 208 GvKostG auf den Mehraufwand des Gerichtsvollziehers abzustellen, ohne dessen objektive Eignung für die Erreichung der gütlichen Erledigung zu berücksichtigen, ist gerechtfertigt, weil dies der Zielsetzung des § 1 GvKostG entspricht. Danach werden Kosten (Gebühren und Auslagen) für die reine Tätigkeit des Gerichtsvollziehers erhoben, der Erfolg oder die objektive Geeignetheit entsprechender Tätigkeiten wird nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorausgesetzt. Es kann deshalb auch für die Entstehung der Gebühr nach KV 208 GvKostG nicht auf das konkrete Ergebnis der Erledigungsbemühung ankommen, insbesondere nicht auf eine etwaige Annahme des Einigungsangebots durch den Schuldner oder - vorgeschaltet - dessen Zugang bei diesem. In der Formulierung des Gebührentatbestandes KV 208 GvKostG kommt dies dadurch zum Ausdruck, dass dieser als gebührenauslösende Amtshandlung den bloßen „Versuch“ einer gütlichen Erledigung voraussetzt, ohne ihn durch zusätzliche Anforderungen wie dessen Geeignetheit zu qualifizieren. Der Begriff des Versuches ist zivilrechtlich bzw. gebührenrechtlich nicht in Anlehnung an den strafrechtlichen Rechtsbegriff auszulegen (so OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.07.2019 - I-10 W 47/19; ablehnend: OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19 Rn. 12; jew. zit. nach juris). Deshalb ist unter einem Versuch im Sinne von § 802a ZPO jedes tatsächliche Handeln des Gerichtsvollziehers zu verstehen, welches auf die Herbeiführung einer gütlichen Erledigung gerichtet ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19, Rn. 12; zitiert nach juris) bzw. umfasst der Begriff jegliche Anstrengungen, Bemühungen oder auch die Bestrebungen, die gütliche Erledigung zu erreichen (Herrfurth, BeckOK KostR, a.a.O. Rn. 5.2). Ist also allein auf das „Ob“ einer entsprechenden Tätigkeit des Gerichtsvollziehers abzustellen, kann das Entstehen der Gebühr nicht nachträglich dadurch beeinflusst werden, dass der Schuldner ein auf die Möglichkeit einer gütlichen Erledigung hinweisendes Schreiben nicht zur Kenntnis nimmt oder auf ein solches nicht reagiert (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20 Rn. 17; zit. nach juris). Solange und soweit die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aus dessen Sicht ex ante bei Vornahme der Amtshandlung zur Erzielung einer gütlichen Einigung geeignet und erforderlich war, begründet die Vornahme einer entsprechenden Amtshandlung die gesetzlich vorgesehene Gebühr. Fälle, in denen diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, sind hingegen nach § 7 GvKostG über die Regelungen betreffend die Nichterhebung von Kosten bei unrichtiger Sachbehandlung zu lösen (OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20, Rn. 16; zit. nach juris).

Vorliegend ist der maßgebliche Gebührentatbestand deshalb bereits mit der Aufnahme des Ratenzahlungsangebots in das Schuldneranschreiben sowie mit dessen Entäußerung durch den Übergabeversuch des Gerichtsvollziehers an der ihm übermittelten Schuldneradresse erfüllt.

Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts findet auch in der Vorschrift des § 802b ZPO keine Stütze (so aber OLG Koblenz, Beschluss vom 27.09.2019 - 14 W 267/19 Rn. 17; zit. nach juris), die den Gerichtsvollzieher verpflichtet, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht zu sein. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, durch eine gütliche Erledigung die weitere Vollstreckung und damit intensivere Eingriffe in den Rechtskreis des Schuldners zu vermeiden, lassen nicht den Schluss zu, dass das durch den Gerichtsvollzieher transportierte Angebot zur gütlichen Erledigung den Schuldner in jedem Falle erreichen muss, um die Gebühr nach KV 208 GvKostG auszulösen (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.09.2020 - 2 W 37/20 Rn. 14; zit. nach juris). Denn der Normzweck des § 802b ZPO kann auch in anderen Fällen als der Unzustellbarkeit des Einigungsangebots nicht erreicht werden - etwa, weil der Schuldner vollkommen vermögenslos ist oder einer Einigung von vornherein unabrückbar ablehnend gegenübersteht, ohne dass dies nach der Gegenauffassung bei der Entstehung des Tatbestandes des KV 208 GvKostG Berücksichtigung finden sollte.

Auch die Begründung zur Beschlussempfehlung zum Entwurf des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer Vorschriften (EuKoPfVODG) spricht für die hier vertretende Auffassung, nach der für das Entstehen der Gebühr auf den Aufwand des Gerichtsvollziehers abzustellen ist, dessen Umfang von der Frage eines - fehlenden - Zugangs des Anschreibens unberührt bleibt. Dort heißt es (BT-Drs. 18/9698, S. 25): „Nach geltendem Recht fällt eine Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache nur an, wenn der Gerichtsvollzieher nicht gleichzeitig mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 beauftragt ist. Diese Regelung lässt unberücksichtigt, dass der Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache zum Teil mit einem erheblichen Arbeitsaufwand des Gerichtsvollziehers verbunden ist und zwar grundsätzlich unabhängig davon, ob der Gerichtsvollzieher ausschließlich mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung beauftragt wurde oder ob der Auftrag gleichzeitig noch auf die Einholung einer Vermögensauskunft oder die Vornahme einer Pfändung gerichtet ist. Der Versuch einer gütlichen Erledigung soll daher stets eine Gebühr auslösen. (…) Endet der Auftrag, bevor der Gerichtsvollzieher eine Amtshandlung vorgenommen hat, die auf den Versuch einer gütlichen Erledigung gerichtet ist, entsteht in den Fällen der isolierten Beauftragung die Gebühr 604 KV GvKostG. Ist der Auftrag gleichzeitig noch auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 4 gerichtet, entsteht die Gebühr KV 604 GvKostG in Höhe von 15 Euro bereits hinsichtlich der sonstigen nicht erledigten Amtshandlung. Eine weitere Gebühr für den nicht erledigten Versuch einer gütlichen Erledigung ist hier nicht angezeigt.“

Diese Gesetzesbegründung macht deutlich, dass der hier zu entscheidende Fall nach KV 604 GvKostG nicht zur Gebührenfreiheit der von der Gerichtsvollzieherin erbrachten Tätigkeit führt (anders aber OLG Hamm, Beschluss vom 19.03.2019 - 25 W 66/19 Rn 14; zit. nach juris). Wie aufgezeigt, hatte die Gerichtsvollzieherin gerade eine Amtshandlung im Hinblick auf den Versuch einer gütlichen Einigung vorgenommen, nämlich den Schuldner unter dem 24.05.2019 angeschrieben, in dem dieser zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen und ihm die Möglichkeit einer Ratenzahlung eingeräumt wurde. Damit kommt ein Absehen von der Vergütungspflicht nicht in Betracht, denn das Gesetz nimmt nur das Scheitern des Auftrags in einem frühen Stadium - noch bevor eine Amtshandlung seitens des Gerichtsvollziehers vorgenommen worden ist - von einer Vergütungspflicht nach KV 208 GvKostG aus. Unterbleibt - anders als hier - letztlich eine Amtshandlung des Gerichtsvollziehers, wird der ihm gleichwohl entstandene Aufwand durch die für die mit dem Versuch der gütlichen Einigung verbundene Tätigkeit nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 4 ZPO anfallende Gebühr (nach KV 604) abgedeckt, während dann, wenn der Gerichtsvollzieher isoliert mit dem Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache beauftragt war und eine Amtshandlung tatsächlich unterbleibt, die Gebühr nach KV 604 GvKostG zum Ansatz kommt (vgl. OLG Celle Beschluss vom 20.09.2019 - 2 W 191/19, Rn. 14 und KG Berlin, Beschluss vom 26.10.2020 - 19 W 1098/20, Rn. 15; jew. zit. nach juris).

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 66 Abs. 8 GKG, 5 Abs. 1 Satz 2 GvKostG.