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Entscheidung 24 Qs 27/22


Metadaten

Gericht LG Frankfurt (Oder) 4. Strafkammer Entscheidungsdatum 13.04.2022
Aktenzeichen 24 Qs 27/22 ECLI ECLI:DE:LGFRANK:2022:0413.24QS27.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Pflichtverteidigers Rechtsanwalt J..... M..... (im Folgenden: der Beschwerdeführer) vom 31.03.2022 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 17.03.2022 (Az: 45 Gs 1131/20) wird die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung festgesetzt auf 371,28 € brutto. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse zu 70 %. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst zu tragen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer begehrt mit seiner Beschwerde die Festsetzung weiterer Pflichtverteidigergebühren.

Ursprünglich wurden gegen den Beschuldigten auf Grundlage zweier Strafanzeigen wegen Tatvorwürfen vom 18.12.2019 zwei separate polizeiliche Ermittlungsverfahren mit unterschiedlichen Tagebuchnummern eingeleitet – das eine wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung, das andere wegen des Tatvorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz (vgl. Bl. 22).

In der Folgezeit legitimierte sich der Beschwerdeführer als Verteidiger des Beschuldigten und beantragte in beiden Ermittlungsverfahren die Bestellung zum Pflichtverteidiger (Bl. 33 f. sowie Bl. 38 f.).

Die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) führte beide Ermittlungsverfahren ab dem 16.06.2020 als einheitliches Verfahren wegen „Bedrohung u.a.“ unter dem einheitlichen Aktenzeichen 295 Js 14309/20 fort (Bl. 76). Mit Beschluss vom 01.07.2020 ordnete das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Beschwerdeführer den Beschuldigten als Pflichtverteidiger bei (Bl. 81).

In seinem Antragsschriftsatz vom 31.07.2020 erklärte der Beschwerdeführer, er gehe davon aus, dass beide Tatvorwürfe einheitlich im Verfahren mit dem staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichen 295 Js 14309/20 behandelt werden (Bl. 115 ff.)

Mit Verfügung vom 13.08.2020 stellte die Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein (Bl. 123).

Mit Schriftsatz vom 05.10.2020 beantragte der Beschwerdeführer, gegen die Staatskasse Gebühren aus dem Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs des Verstoßes gegen das Waffengesetz in Höhe von 567,70 € brutto festzusetzen (Bl. 131 f.). Diesen Betrag setzte das Amtsgericht Frankfurt (Oder) mit Entscheidung vom 09.10.2020 zur Auszahlung fest (Bl. 137).

Mit Schriftsatz vom 10.06.2021 hat der Beschwerdeführer beantragt, gegen die Staatskasse Gebühren aus dem Strafverfahren wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung in Höhe von 528,36 € brutto festzusetzen (Bl. 145 f.).

Mit Beschluss vom 17.03.2022 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) den Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdeführers nach Anhörung des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Frankfurt (Oder) abgelehnt (Bl. 185). Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) ging dabei davon aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur in einem Verfahren tätig geworden ist.

Mit Schriftsatz vom 31.03.2022 hat der Beschwerdeführer gegen den Ablehnungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Das Amtsgericht Frankfurt (Oder) hat der sofortigen Beschwerde unter Verweis auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 204).

II.

Die Beschwerde ist zum Teil begründet.

Jeweils eine Grund- und eine Verfahrensgebühr ist auch im Rechtsfall mit Tatvorwurf Bedrohung entstanden, RVG VV 4100, 4104. Denn das Ermittlungsverfahrungen wegen des Tatvorwurfs der Bedrohung im Sinne von § 241 StGB ist gebührenrechtlich zunächst als eigenständiger Rechtsfall im Sinne der Nr. 4100 VV RVG entstanden.

Grundsätzlich stellt jedes Ermittlungsverfahren einen eigenen Rechtsfall im Sinne der Nr. 4100 VV RVG dar. Daran ändert sich nichts, wenn mehrere Taten zufällig am gleichen Tage begangen worden sind, wenn wegen dieser unterschiedliche Verfahren geführt werden (Burhoff, StraFo 2009, 353). Erst die Verbindung durch die Staatsanwaltschaft macht separate Verfahren zu einem einheitlichen solchen (Gerold/Schmidt/Burhoff, 25. Aufl. 2021, RVG VV 4100 Rn. 13).

Als sich der Beschwerdeführer in den seinerzeit zwei Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei jeweils als Verteidiger des Beschuldigten legitimierte, gab es noch zwei Rechtsfälle, die erst ab dem 16.06.2020 von der Staatsanwaltschaft Frankfurt (Oder) konkludent zu einem einzigen Rechtsfall verbunden worden sind.

Eine „zusätzliche Gebühr“ gemäß Nr. VG VV 4141 ist im Rechtsfall mit Tatvorwurf Bedrohung indes nicht entstanden.

Zwar wurde das Verfahren am 13.08.2020 einheitlich hinsichtlich beider Tatvorwürfe gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt (Bl. 123).

Zu jenem Zeitpunkt handelte es sich jedoch bereits um einen einheitlichen Vorgang, wovon der Beschwerdeführer ausweislich seines Antragsschriftsatzes vom 31.07.2020 auch selbst ausging (Bl. 115 ff.). Die Vergütung der Mitwirkung an der nicht nur vorläufigen Einstellung im Sinne von Nr. VG VV 4141 hat das Amtsgericht Frankfurt (Oder) bereits mit Entscheidung vom 09.10.2020 festgesetzt (Bl. 37). Eine doppelte Vergütung ist nicht veranlasst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Beschwerdeführer insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt, soweit die sofortige Beschwerde Erfolg hatte, die Staatskasse, weil sonst niemand hierfür haftet. Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 473 Abs. 1 S. 1 Fall 2 StPO.