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presserechtlicher Auskunftsanspruch - Bundeskanzleramt - Hintergrundgespräche - Dokumentationspflicht - Eigeninformationen - hinreichend bestimmter Tatsachenkomplex - bei der auskunftspflichtigen Stelle vorhandene Informationen - (keine) Pflicht zur Informationsbeschaffung - Pflicht zur Abfrage präsenten dienstlichen Wissens - (keine) Wissensabfrage bei aus der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschiedenen Personen - (keine) Wissensabfrage bei einer Vielzahl von Personen "ins Blaue hinein"


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat Entscheidungsdatum 08.06.2022
Aktenzeichen OVG 6 B 1/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0608.OVG6B1.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen Art 5 Abs 1 S 2 GG, Art 3 Abs 1 GG

Leitsatz

Der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch setzt unter anderem voraus, dass die von einem Journalisten erfragten Informationen zu den äußeren Rahmenbedingungen von im Jahr 2016 durch das Bundeskanzleramt geführten Hintergrundgesprächen und den dabei konkret mitgeteilten Informationen beim Bundeskanzleramt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts tatsächlich vorhanden sind. Sind die Informationen weder schriftlich noch elektronisch dokumentiert worden, ist eine Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens nur dann geschuldet, wenn erkennbar ist, bei welchen Personen, die nach wie vor für das Bundeskanzleramt tätig sind, dienstliches Wissen vorhanden sein könnte. Die auskunftspflichtige Stelle ist dagegen nicht zu einer Ermittlung verpflichtet, welche bei ihr aktuell noch tätigen Personen potenziell in der Lage wären, zu den Hintergrundgesprächen des Jahres 2016 Angaben zu machen. Mit einer solchen Befragung würde die Grenze zu einer von der Beklagten nicht geschuldeten Sachverhaltsermittlung überschritten.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2020 mit Ausnahme der Verfahrenseinstellung nach teilweiser Klagerücknahme geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um einen presserechtlichen Auskunftsanspruch.

Der Kläger ist Redakteur der Tageszeitung „Der Tagesspiegel“. Mit E-Mail vom 23. Mai 2016 bat er das Bundeskanzleramt um Auskunft darüber, welche Hintergrundgespräche für Journalisten das Bundeskanzleramt im Jahr 2016 veranstaltet habe, wo diese stattgefunden hätten und welche Themen behandelt worden seien. Des Weiteren begehrte er Auskunft, an welchen Hintergrundgesprächen mit Journalisten die Bundeskanzlerin auf Einladung von Journalisten teilgenommen habe, wo diese stattgefunden hätten und welche Themen behandelt worden seien. Unter dem 21. Juni 2016 teilte der Chef vom Dienst des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung – Bundespresseamt – dem Kläger nach Rücksprache mit dem Bundeskanzleramt mit, im Zusammenhang mit dem Wechsel an der Spitze des Bundesnachrichtendienstes habe am 27. April 2016 auf Einladung des Chefs des Bundeskanzleramts ein Hintergrundgespräch für Journalisten im Bundeskanzleramt stattgefunden. Die Bundeskanzlerin habe weder an diesem Hintergrundgespräch teilgenommen noch an solchen auf Einladung von Journalisten. Weitere Hintergrundgespräche im Zuständigkeitsbereich der Abteilung 6 habe das Bundeskanzleramt nicht veranstaltet.

Der Kläger antwortete, seine Fragen zu Hintergrundgesprächen seien weitgehend unbeantwortet geblieben, denn er habe die Fragen allgemein auf die Tätigkeit des Bundeskanzleramts bzw. der Bundeskanzlerin bezogen und nicht auf die Abteilung 6. Unter dem 29. Juni 2016 teilte der Chef vom Dienst des Bundespresseamts – nach erneuter Beteiligung des Bundeskanzleramts – mit, eine Zusammenstellung der erbetenen Informationen liege nicht vor und ließe sich mit vertretbarem Aufwand auch nicht erstellen. Daraufhin bat der Kläger, ihm vorerst sämtliche angefragten Informationen zur Verfügung zu stellen, die sich mit vertretbarem Aufwand bereitstellen ließen. Ergänzend bat er um Informationen, welche Medien an den erfragten Hintergrundgesprächen durch ihre Vertreter beteiligt gewesen seien.

Mit E-Mail vom 4. Juli 2016 antwortete der Chef vom Dienst des Bundespresseamts, Hintergrundgespräche seien vertrauliche Runden, deren Teilnehmer-Medien auch ihrerseits auf die Vertraulichkeit setzten und setzen könnten. Solche Gespräche hätten im Jahr 2016 stattgefunden. Potenzielle Teilnehmerkreise und die Themen seien entsprechend der Aufgabenstellung des Bundeskanzleramts vielfältig. Über Details gebe die Bundesregierung grundsätzlich keine Auskunft.

Unter dem 15. Juli 2016 beantragte der Kläger gerichtlichen Eilrechtsschutz. Nachdem das Verwaltungsgericht dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 22. Dezember 2016 – VG 27 L 369.16 – überwiegend stattgegeben hatte, wies ihn der erkennende Senat auf die von der Beklagten eingelegte Beschwerde mit Beschluss vom 8. März 2017 – OVG 6 S 1.17 – insgesamt zurück und führte zur Begründung aus, der Antragsteller habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.

Bereits zuvor, am 18. Januar 2017 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Berlin Klage erhoben und sein Auskunftsverlangen zu den äußeren Rahmenbedingungen der im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche und den vom Bundeskanzleramt bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen konkret mitgeteilten Informationen weiterverfolgt.

Zur Begründung hat der Kläger auf den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch verwiesen. Berechtigte schutzwürdige Interessen stünden der Auskunftserteilung nicht entgegen. Insbesondere könne eine angebliche Vertraulichkeit der Hintergrundgespräche keine Auskunftsverweigerung rechtfertigen. Sollten den Pressevertretern materiell schutzbedürftige Informationen erteilt worden sein, so müsse die Beklagte darlegen, weshalb sie an bestimmte Journalistinnen und Journalisten, nicht jedoch an ihn derartig sensible Auskünfte erteile. Die Ablehnung der begehrten Auskunftserteilung verletze ihn in seinem in der Verfassung verankerten Recht auf Gleichbehandlung. Dabei sei zu berücksichtigen, dass er nicht die Teilnahme an Informationsveranstaltungen begehre, sondern lediglich die Mitteilung über die auf diesen Veranstaltungen herausgegebenen Informationen verlange.

Nachdem der Kläger seine Klage um zwölf Anträge erweitert und diese Anträge auf einen gerichtlichen Hinweis wieder zurückgenommen hat, hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu erteilen,

1. wann das Bundeskanzleramt nach seiner eigenen Kenntnis und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers Seibert und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin welche Hintergrundgespräche mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen veranstaltet hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alternative für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise,

2. wann die Bundeskanzlerin Angela Merkel nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers Seibert und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin an welchen Hintergrundgesprächen mit Vertretern welcher Medien im Jahr 2016 unter Benennung von Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmern und Themen teilgenommen hat – insbesondere zu den Themen Austritt Großbritanniens aus der EU, Umgang mit der Partei „Alter-native für Deutschland“ sowie Bewältigung der Flüchtlingskrise,

3. welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers Seibert und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen konkret mitgeteilt hat,

hilfsweise zum Antrag zu 3.,

welche Informationen das Bundeskanzleramt/die Bundeskanzlerin nach Kenntnis des Bundeskanzleramts und/oder nach Kenntnis des Regierungssprechers Seibert und/oder nach Kenntnis der Bundeskanzlerin den jeweils anwesenden Medienvertretern bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen ihrem generellen Thema nach mitgeteilt hat,

hilfsweise zu den Anträgen zu 1. bis 3.,

die Beklagte zu verurteilen, ihm die mit den Anträgen zu 1. bis 3. erbetenen Informationen nur zur vertraulichen Verwendung („Hintergrund/unter 3“) und nur insoweit mitzuteilen, wie sie mit vertretbarem Aufwand bereitstellbar und in der Redaktion des „Tagesspiegels“ nicht bereits vorhanden sind.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat entgegnet, die Klage sei jedenfalls unbegründet. Es fehle bereits an einem hinreichend bestimmten Antrag. Das Auskunftsbegehren ziele außerdem nicht auf einen Tatsachenkomplex ab, der klar umrissen und bestimmbar sei. Ihm stehe des Weiteren das schutzwürdige Interesse des Bundeskanzleramts an der Durchführung vertraulicher Hintergrundgespräche entgegen. Dem Auskunftsanspruch könne auch aufgrund kollidierender Grundrechte Dritter nicht entsprochen werden. Mit der Offenlegung der Daten ginge ein schwerwiegender Eingriff in die Rechte und Interessen der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Journalistinnen und Journalisten einher. Die Anträge des Klägers seien außerdem auf eine unzulässige Informationsbeschaffung gerichtet, zu der sie, die Beklagte, nicht verpflichtet werden könne. Aufgrund der Vertraulichkeit erstelle das Bundeskanzleramt keine Dokumentation über geführte Hintergrundgespräche. Auch die im Jahr 2016 veranstalteten Hintergrundgespräche und deren Inhalte seien nicht protokolliert oder anderweitig dokumentiert worden.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6000 Euro für vorläufig vollstreckbar erklärtem Urteil vom 13. November 2020 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Leistungsklage sei zulässig und begründet. Die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs seien erfüllt. Die vom Kläger gestellten Anträge auf Auskunft seien hinreichend bestimmt. Es sei bei einem interessengerechten Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts klar erkennbar, welche Informationen der Kläger begehre. Mit seinem Hauptantrag verlange er Auskunft zu Fakten in Bezug auf einen hinreichend bestimmten Tatsachenkomplex. Dies gelte auch für die mit dem Hauptantrag zu 3 verlangte Auskunft. Auch etwaig von Vertretern des Bundeskanzleramts geäußerte Meinungen, Kommentare, Einschätzungen und Bewertungen zu den behandelten Themen seien zulässige Auskunftsgegenstände. Der Mitteilung der begehrten Informationen stünden keine den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließenden schutzwürdigen Interessen entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes entschieden, dass die behördliche Anordnung der Vertraulichkeit oder deren Vereinbarung zwischen der Behörde und Dritten für sich genommen nicht zum Geheimschutz für die betreffende Information führe, sondern dass sich diese in der Abwägung als objektiv schutzwürdig erweisen müsse. Dies sei hier nicht der Fall. Dem Auskunftsbegehren stünden weder der verfassungsrechtlich gebotene Schutz der exekutiven Eigenverantwortung noch die Schutzwürdigkeit internationaler Beziehungen entgegen. Die Erteilung der Auskünfte scheitere auch nicht an den privaten Interessen der Medienvertreter, die an den streitgegenständlichen Hintergrundgesprächen teilgenommen hätten. Zwar könne die im Rahmen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs durchzuführende Abwägung dazu führen, dass den Grundrechten Dritter Vorrang gegenüber dem Informationsinteresse der Presse einzuräumen sei. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht insbesondere in seiner Ausprägung als Privatsphäre und Recht auf informationelle Selbstbestimmung der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Medienvertreter überwiege jedoch nicht gegenüber dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Informationsinteresse des Klägers. Auch wenn durch die Beantwortung der mit dem Hauptantrag zu 1 und 2 gestellten Fragen in das informationelle Selbstbestimmungsrecht der beteiligten Medienvertreter, die aufgrund der vereinbarten Vertraulichkeit der Gespräche nicht mit einem Bekanntwerden ihrer Namen hätten rechnen müssen, eingegriffen werde, seien sie durch die Namensnennung nur in ihrer beruflichen Tätigkeit und damit in der Sozialsphäre betroffen. Auch die Pressefreiheit der betroffenen Medienvertreter stehe dem Auskunftsverlangen des Klägers nicht entgegen. Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG u.a. gewährte Schutz der Geheimhaltung der Informationsquelle der Presse gelte seinem Sinn und Zweck nach allein im Hinblick auf die privaten Quellen der Presse. Er beziehe sich nicht auf öffentliche Stellen, deren Vertreter im Rahmen ihrer Befugnisse Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit betreiben. Gleiches gelte für das Recherchegeheimnis der Medienvertreter und das Redaktionsgeheimnis in den durch sie vertretenen Medien. Im Übrigen lägen die betreffenden Hintergrundgespräche mindestens vier Jahre zurück, so dass dem Auskunftsanspruch der Presse auch aus diesem Grund der Vorrang zukomme. Das Auskunftsbegehren sei auch nicht auf eine unzulässige Informationsbeschaffung gerichtet. Zwar beschränke sich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen und führe nicht zu einer Informationsbeschaffungspflicht zu Lasten der Behörde. „Vorhanden“ seien aber nicht nur solche Informationen, über die die auskunftspflichtige Stelle in Form von (papiernen oder elektronischen) Aufzeichnungen verfüge, sondern auch nicht verschriftlichte Informationen, über die das Personal der Stelle verfüge. Dem Vorhandensein von Informationen stehe nicht entgegen, dass diese ggf. erst aufbereitet werden müssten. Hiervon ausgehend seien die vom Kläger begehrten Informationen bei der Beklagten vorhanden. Die Beklagte halte es selbst für möglich, dass sich ihre Mitarbeiter an im Jahr 2016 durchgeführte Hintergrundgespräche noch erinnern könnten. Deren etwaiges Wissen gehöre zu den bei der Beklagten vorhandenen Informationen, weil die Mitarbeiter des Bundeskanzleramts und der Regierungssprecher diese im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit erhalten hätten und ihrem Dienstherrn auch zur Offenbarung ihres betreffenden Wissens verpflichtet seien. Die Beantwortung der mit dem Hauptantrag geltend gemachten Auskunftsbegehren sei der Beklagten auch zumutbar; der hierfür erforderliche Aufwand sei nicht unverhältnismäßig. Die Befragung von 620 Mitarbeitern des Bundeskanzleramts einschließlich der Bundeskanzlerin und des Regierungssprechers überschreite nicht das zumutbare Maß. Es sei nicht ersichtlich, dass aus der Befragung eine institutionelle Überforderung oder eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit des Bundeskanzleramts folgen könnte. Eine Zusammenstellung der gesammelten Daten und eine Plausibilitätskontrolle der Ergebnisse sei der Beklagten zumutbar. Auch der Umstand, dass etwaige Auskünfte von Mitarbeitern zu Hintergrundgesprächen aus dem Jahr 2016 vorhersehbar unvollständig seien, berechtige die Beklagte nicht zur Auskunftsverweigerung.

Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung, zu deren Begründung sie unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens vorträgt: Soweit der Tenor des stattgebenden Urteils auf die Kenntnis des Regierungssprechers Steffen Seibert abstelle, übersehe das Verwaltungsgericht, dass es insoweit an der Grundvoraussetzung des presserechtlichen Auskunftsanspruchs fehle, dass die Information bei der auskunftspflichtigen Bundesbehörde vorhanden sein müsse. Der Regierungssprecher sei nicht Teil des Kanzleramts, sondern Chef des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, das eine eigene oberste Bundeshörde sei. Außerdem lägen die formellen Voraussetzungen für den presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht vor. Die streitgegenständlichen Anträge seien nicht ausreichend bestimmt, in der tenorierten Form nicht vollstreckbar und beträfen auch nicht einen bestimmten Tatsachenkomplex. Sie zielten vielmehr auf eine nicht geschuldete Informationsbeschaffung. Im Ausgangspunkt zutreffend habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass sich der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen beschränke. Rechtsirrig sei jedoch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass auch solche Informationen vorhanden seien, über die die Mitarbeiter der auskunftspflichtigen Stelle möglicherweise Kenntnis hätten. Die Befragung von über 750 Mitarbeitern des Bundeskanzleramts oder auch einer Auswahl aus allen Mitarbeitern stelle geradezu ein Paradebeispiel für eine nicht geschuldete Generierung von Informationen durch eine Untersuchung dar. Schließlich habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht angenommen, dass dem Auskunftsanspruch keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass Grundlage für die Durchführung von Hintergrundgesprächen Vertraulichkeit sei. Ohne die Gewährleistung von Vertraulichkeit könnten Hintergrundgespräche nicht mehr stattfinden. Diese Vertraulichkeit wäre nicht gewährleistet, wenn die Beklagte die begehrten Auskünfte erteilen müsste. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht des Weiteren eine Verletzung des durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherchegeheimnis der an Hintergrundgesprächen teilnehmenden Medienvertreter und des Redaktionsgeheimnisses der durch sie vertretenen Medien verneint. Die ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rechtspositionen mehrerer anderer Medienvertreter hätten gegenüber dem Auskunftsinteresse des Klägers in quantitativer und qualitativer Hinsicht ein höheres Gewicht. Das Recherche- und das Redaktionsgeheimnis seien für die Informationsbeschaffung und -verarbeitung der Presse unerlässlich. Durch die begehrte Auskunftserteilung würde offenbart, zu welchen Themen Pressevertreter unter Heranziehung welcher Quellen zu welchem Zeitpunkt recherchiert hätten. Soweit staatliche Stellen über solche Informationen verfügten, dürften sie diese zum Schutz des Recherche- und Redaktionsgeheimnisses nicht offenlegen.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 13. November 2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt dem Berufungsvorbringen entgegen und verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Maßgeblich für die Beurteilung des vorliegenden Falles sei das zu Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 2019. In der genannten Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht eine Befugnis staatlicher Stellen zur Durchführung vertraulicher Hintergrundgespräche an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. So müsse erstens eine „eigene Themenwahl“ erfolgt sein, da sonst das Kriterium der „Eigeninformation“ nicht mehr erfüllt sei, und zweitens seien solche Gespräche nur bei „sachgerechter Auswahl der Teilnehmer“ als individuelle Kommunikationsform im „kleinen Kreis“ zulässig. Bei den vorliegenden streitigen Gesprächsformaten würden jedoch Informationen und Sichtweisen staatlicher Stellen in den öffentlichen Nachrichtenumlauf gebracht, ohne dass Rezipienten erkennen könnten, dass diese von amtlichen Stellen stammten. Eine solche Art staatlicher „Öffentlichkeitsarbeit“ verschleiere den Absender und verstoße damit fundamental gegen das Prinzip der Kommunikationsklarheit.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, die Akte des vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahrens (OVG 6 S 1.17) und auf die eingereichten Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

A. Zwar ist die Klage zulässig. Sie ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 15). Der Kläger kann als Journalist und Redakteur analog § 42 VwGO geltend machen, durch die Ablehnung der Auskünfte in seinem verfassungsrechtlich verankerten Auskunftsanspruch verletzt zu sein. Es ist auch ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegeben. Der Kläger hat vor Erhebung der Klage um Beantwortung der in den Hauptanträgen zu 1 und 2 gestellten Fragen erfolglos bei dem Bundeskanzleramt nachgesucht. Mit den im Hauptantrag zu 3 und in den Hilfsanträgen gestellten Fragen hat sich der Kläger zwar nicht zuvor an das Bundeskanzleramt gewandt. Die Beklagte hat sich jedoch auch zu diesen Anträgen im gerichtlichen Verfahren eingelassen. In dieser Konstellation erfährt der Grundsatz der behördlichen Vorbefassung eine Ausnahme (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66/14 – juris Rn. 21).

Die streitgegenständlichen Anträge erfüllen die Voraussetzungen einer objektiven Klagehäufung im Sinne des § 44 VwGO.

B. Die Klage ist jedoch unbegründet.

I. Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskünfte.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs erfüllt sind, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts (vgl. zum rundfunkrechtlichen Auskunftsanspruch: OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 – juris Rn. 92; zu Informationsansprüchen nach dem IFG: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. März 2010 – OVG 12 B 41.08 – juris Rn. 19 und Urteil vom 20. März 2012 – OVG 12 B 27.11 – juris Rn. 40).

Rechtsgrundlage für die Beurteilung des Auskunftsersuchens des Klägers ist der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, bei dem es sich um ein Individualrecht der einzelnen Presseangehörigen handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 19). Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht in seiner objektiv-institutionellen Dimension Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf diese die Landespressegesetze mit den in ihnen enthaltenen Auskunftsanspruchsnormen wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes keine Anwendung finden. Nur der auf diese Weise gewährleistete, prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die für die Demokratie essenzielle freie Presse in den Stand, die ihr zukommende Informations- und Kontrollfunktion auch gegenüber Bundesbehörden wirksam wahrzunehmen (stRspr. vgl. nur BVerwG, a.a.O., Rn. 18).

Der Anwendungsbereich des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs ist vorliegend eröffnet. Aus der staatsleitenden Aufgabe der Bundesregierung (Art. 62 ff. GG) folgt eine Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, deren Ziel es ist, durch die Erläuterung von ihr getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben den notwendigen Grundkonsens der Bürgerinnen und Bürger im demokratischen Gemeinwesen lebendig zu erhalten (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 51 und 56). Zur behördlichen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit gehören auch individuelle Kommunikationsformen „im kleinen Kreis“ wie etwa Hintergrundgespräche, bei denen eine Behörde Eigeninformationen nur an eine begrenzte Zahl von Journalistinnen und Journalisten erteilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019 – 6 A 7.18 – juris Rn. 27). Diese aus dem Grundgesetz folgende Kompetenz der Bundesregierung einschließlich des Bundeskanzleramts schließt als Annex die Befugnis des Bundes zur (gesetzlichen) Regelung von Auskunftspflichten gegenüber der Presse ein, die die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung betreffen. Damit sind Ansprüche auf Erteilung von Auskünften durch das Bundeskanzleramt aufgrund landespresserechtlicher Vorschriften ausgeschlossen. Da der Bund von seiner Regelungsbefugnis bislang keinen Gebrauch gemacht hat, greift der unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG herzuleitende Auskunftsanspruch ein.

Dieser Auskunftsanspruch wird in ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahingehend konkretisiert, dass Presseangehörige auf hinreichend bestimmte Fragen zu einem konkreten Tatsachenkomplex behördliche Auskünfte verlangen können, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Zudem darf der Anspruch in seinem materiellen Gehalt nicht hinter demjenigen der im Wesentlichen inhaltsgleichen, auf eine Abwägung zielenden Auskunftsansprüche nach den Landespressegesetzen zurückbleiben. Entscheidend ist, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. zu allem: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 18).

1. Zwar schließen weder die Befugnis des Bundeskanzleramts zur Durchführung von Hintergrundgesprächen mit einem beschränkten Teilnehmerkreis noch die vereinbarte oder jedenfalls vorausgesetzte Vertraulichkeit dieser Gespräche einen presserechtlichen Auskunftsanspruch von vornherein aus. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Behörden befugt sind, von sich aus – ohne hierzu verpflichtet zu sein – und unter eigener Themenwahl Informationen (sog. Eigeninformationen) vertraulich in Hintergrundgesprächen oder Einzelgesprächen an ausgewählte Presseangehörige zu übermitteln (vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 25). Auch solche Kommunikationsformen „im kleinen Kreis“ sind Teil der behördlichen Presse- Öffentlichkeits- und Informationsarbeit. Sie erscheinen zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Presse zur Ergänzung uniformer Formate wie allgemeine Pressekonferenzen unentbehrlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 30.71 – juris Rn. 41) und müssen dem Neutralitätsgebot bzw. dem Gebot der Sachlichkeit genügen. Sie dürfen darüber hinaus nicht auf eine Reglementierung oder Steuerung der Medien oder eines Teils von ihnen hinauslaufen. Auch muss die bei einer beschränkten Teilnehmerzahl erforderliche Auswahl nach sachgerechten, dem allgemeinen Gleichheitssatz genügenden Kriterien vorgenommen werden (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 28 und vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 36).

Dabei sind Behörden bei der Durchführung von Hintergrundgesprächen oder anderen individuellen Kommunikationsformen im Rahmen ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit grundsätzlich nicht verpflichtet, die äußeren Umstände oder den Inhalt der Gespräche im Einzelnen zu dokumentieren (vgl. zu Einzelgesprächen des Bundesnachrichtendienstes: BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37). Verfassungsrechtlich geboten ist eine Dokumentation staatlichen Handelns nur dann, wenn es mit einem weitreichenden Grundrechtseingriff verbunden ist oder zur effektiven Durchsetzung von Grundrechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie zur verfahrensrechtlichen Absicherung von anderen Verfassungsprinzipien erforderlich ist. Dessen ungeachtet mag es im eigenen Interesse des Bundeskanzleramts liegen, etwa die Frage der Auswahl des Teilnehmerkreises und die Themen von Hintergrundgesprächen zu dokumentieren, um die Wahrung des Neutralitätsgebots und des Gebots der Sachlichkeit im Fall einer rechtlichen Überprüfung darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 37; so auch die Praxis beim BND im Jahr 2016: vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 32).

Auch die hier in Rede stehenden, vom Bundeskanzleramt im Jahr 2016 durchgeführten Hintergrundgespräche gehören zu den im Grundsatz zulässigen individuellen Kommunikationsformen, die eine Behörde im Hinblick auf die Organisation ihrer Presse-, Öffentlichkeits- und Informationsarbeit durchführen darf. Dass das Bundeskanzleramt die Hintergrundgespräche nicht nur für die Übermittlung von Eigeninformationen, sondern auch dafür genutzt haben mag, um seinerseits Informationen und Meinungsbilder von Presseangehörigen zu erhalten, steht dem nicht entgegen.

Aus der Feststellung, dass das Bundeskanzleramt im Rahmen seiner Befugnis zur allgemeinen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit auch vertrauliche Hintergrundgespräche mit einem beschränkten Teilnehmerkreis durchführen durfte, lässt sich allerdings nichts hinsichtlich der Begründetheit der hier streitgegenständlichen Auskunftsanträge herleiten. Hierfür kommt es vielmehr ausschließlich darauf an, ob hinsichtlich der konkret begehrten Informationen die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs erfüllt sind und ihm keine schutzwürdigen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 38 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 29). Es überzeugt daher nicht, wenn die Beklagte dem geltend gemachten Auskunftsverlangen pauschal entgegenhält, dass „gläserne Hintergrundgespräche“ dem in der Rechtsprechung anerkannten Institut vertraulicher Hintergrundgespräche widersprechen würden.

2. Allerdings sind die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfüllt.

a) Zwar dürften die Auskunftsanträge des Klägers noch hinreichend bestimmt sein. Dies ist der Fall, wenn nach interessengerechtem Verständnis aus der Perspektive des Empfängerhorizonts klar erkennbar ist, welche Informationen der Antragsteller begehrt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 2018 - 6 VR 1.18 - juris Rn. 9). Mit den Anträgen zu 1 und 2 geht es dem Kläger um bestimmte äußere Umstände der im Jahr 2016 durch das Kanzleramt veranstalteten Hintergrundgespräche bzw. solcher Hintergrundgespräche, an denen die Bundeskanzlerin teilgenommen hat. Mit dem Antrag zu 3 möchte der Kläger Auskunft zu sämtlichen Informationen erhalten, die durch das Bundeskanzleramt bzw. die Bundeskanzlerin bei den in den Anträgen zu 1 und 2 bezeichneten Hintergrundgesprächen gegenüber den anwesenden Medienvertretern jeweils mitgeteilt worden sind.

b) Bei den mit dem Antrag zu 3 formulierten Fragen fehlt es jedoch an dem erforderlichen Bezug zu einem vom Kläger zu benennenden konkreten Tatsachenkomplex (vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 7. März 2014 – OVG 6 S 48.13 – juris Rn. 9). Dem Antrag zu 3 liegt mit der Bezugnahme auf die „jeweiligen Hintergrundgespräche“ nur vordergründig ein vom Kläger vorgegebener, konkret umrissener Sachverhalt zu Grunde. Der Sache nach begehrt der Kläger, über eine Vielzahl von Details, die in den Hintergrundgesprächen von Seiten des Bundeskanzleramts geäußert worden sind, unterrichtet zu werden. Damit aber beschränkt er seinen Antrag nicht auf die Bekanntgabe bestimmter Fakten zu einem bestimmten Sachverhalt, sondern begehrt – gerichtet auf eine unbestimmte Zahl von Umständen und in pauschaler Form – einen schriftlichen Bericht über die bei den in unbekannter Anzahl durchgeführten Hintergrundgesprächen vom Bundeskanzleramt jeweils mitgeteilten Informationen. Dieses Verlangen geht über den verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch hinaus (so noch zutreffend: VG Berlin im vorangegangenen Eilverfahren, Beschluss vom 22. Dezember 2016 – 27 L 369.16 – juris Rn. 61; vgl. ferner zu einem geltend gemachten Auskunftsanspruch zu allen in einem Zeitraum von zwei Jahren gesendeten und erhaltenen Twitter Direktnachrichten des BMI: BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 C 3/20 – juris Rn. 26).

Dem entspricht, dass Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG einem Journalisten keinen Rechtsanspruch auf Versorgung mit behördlichen Eigeninformationen vermittelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974 – I C 30/71 – juris Rn. 35). Dies sind freiwillige Informationen, die Behörden im Rahmen eigener Informationstätigkeit herausgeben. Auch bei den durch den Antrag zu 3 erfragten Informationen, die von Vertretern des Bundeskanzleramts bzw. der Bundeskanzlerin bei den jeweiligen Hintergrundgesprächen gegenüber den anwesenden Pressevertretern bekannt gegeben worden sind, dürfte es sich um solche Eigeninformationen handeln ungeachtet dessen, ob die jeweiligen Informationen auf eine Frage der anwesenden Pressevertreter hin erteilt worden sind oder auf eigene Initiative des Bundeskanzleramts. Soweit es um behördliche Eigeninformationen geht, kann aber ein Presseangehöriger nicht aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs verlangen, dass eine Behörde sämtliche Angaben wiederholt, die sie bei einem Hintergrundgespräch gegenüber den anwesenden Pressevertretern gemacht hat (vgl. in Bezug auf Eigenangaben bei Pressekonferenzen: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, § 4 LPG, Rn. 85).

Der Verweis des Klägers auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG führt zu keiner anderen Würdigung. Zwar ist eine Behörde bei der Informationserteilung im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit an Art. 3 Abs. 1 GG gebunden. Wenn sich eine Behörde zur Veröffentlichung einer Information entschließt, hat sie diese Information grundsätzlich allen interessierten Pressevertretern in gleicher Weise zugänglich zu machen. Ist bei einer größeren Anzahl von interessierten Journalistinnen und Journalisten aufgrund begrenzter Teilnehmerplätze eine Auswahl notwendig, muss sich die Behörde dabei von sachgerechten Erwägungen leiten lassen und darf keinesfalls willkürlich verfahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1974, a.a.O., Rn. 39). Der Kläger macht vorliegend jedoch nicht geltend, dass man ihn aus unsachlichen Gründen von der Teilnahme an Hintergrundgesprächen ausgeschlossen habe. Er möchte vielmehr in der Weise an den in den Hintergrundgesprächen erteilten Informationen teilhaben, dass ihm nachträglich schriftlich darüber berichtet wird, welche Informationen von Seiten des Bundeskanzleramts konkret gegenüber den anwesenden Medienvertretern erteilt worden sind. Nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ist eine Behörde jedoch lediglich dazu verpflichtet, dass sie bei der Erteilung von Informationen im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit diese grundsätzlich allen interessierten Journalistinnen und Journalisten in gleicher Weise zugänglich machen muss (vgl. VG Bremen, Urteil vom 27. Februar 1997 – 2 A 28/96 – juris Rn. 34). Der Kläger begehrt mit dem Antrag zu 3 aber keine Gewährung von Informationen in der Weise, wie sie den teilnehmenden Medienvertretern gewährt worden sind. Dass die Beklagte die bei den Hintergrundgesprächen gegenüber anwesenden Journalisten jeweils mündlich mitgeteilten Informationen anderen Journalisten in der Form eines schriftlichen Berichts hätte zuteilwerden lassen, wird vom Kläger weder behauptet noch ist hierfür etwas ersichtlich.

c) Unabhängig davon, dass dem mit dem Antrag zu 3 verfolgten Auskunftsverlangen der vom Kläger zu benennende bestimmte Tatsachenkomplex fehlt, sind die vom Kläger mit den Anträgen zu 1 bis 3 erfragten Informationen im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts bei der Beklagten auch tatsächlich nicht vorhanden.

Der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistete Informationszugang beschränkt sich auf die bei der informationspflichtigen Stelle tatsächlich vorhandenen Informationen. Das sind zunächst diejenigen Informationen, die elektronisch gespeichert oder verschriftlicht in Akten oder Vorgängen vorhanden sind. Zu den bei der Behörde vorhandenen Informationen gehören aber auch auf dienstliche Vorgänge und Wahrnehmungen bezogene Informationen, die zwar nicht verschriftlich bzw. nicht aktenkundig gemacht wurden, aber in Form präsenten dienstlichen Wissens der Beschäftigten der auskunftspflichtigen Stelle bei dieser Stelle vorliegen und ggf. abzufragen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22 und vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 – juris Rn. 25; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022 – OVG 6 S 40/21 – juris Rn. 13). Allerdings muss die Behörde nur vorhandene Informationen offenlegen; sie trifft keine Informationsbeschaffungspflicht. Diese Grenze ist überschritten, wenn die Behörde sich die begehrten Informationen erst beschaffen müsste, weil sie nicht tatsächlich über die Informationen verfügt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 22). Informationen, die erst durch Untersuchungen generiert werden müssten, sind daher tatsächlich nicht vorhanden (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 24 und vom 20. Februar 2013 – 6 A 2/12 – juris Rn. 30; Senatsbeschluss vom 14. Januar 2022, a.a.O., Rn. 13).

aa) Hiervon ausgehend sind die vom Kläger erfragten Informationen bei dem Bundeskanzleramt zunächst nicht in schriftlicher oder elektronischer Form tatsächlich vorhanden. Die Beklagte hat schlüssig dargelegt, dass die in Rede stehenden Informationen nicht durch eine Suche in den Verwaltungsunterlagen des Bundeskanzleramts zu erhalten wären. An den Hintergrundgesprächen nahm nicht ein fester Kreis von Journalistinnen und Journalisten teil. Die von behördlicher Seite veranstalteten Hintergrundgespräche wurden nicht zentral, sondern selbständig von unterschiedlichen Funktionsträgern im Bundeskanzleramt oder im Bundespresseamt organisiert. Weder die äußeren Umstände des Gesprächs (Teilnehmerkreis, Thema, Ort, Zeit) noch die Gesprächsinhalte wurden durch das Bundeskanzleramt dokumentiert. Auch im Fall einer Einladung durch das Bundeskanzleramt gab es keine Unterlagen zum Teilnehmerkreis, weil nicht festgehalten wurde, welche Journalistinnen und Journalisten der Einladung tatsächlich gefolgt sind. Vor den Hintergrundgesprächen fand grundsätzlich keine Vorbereitung der für das Bundeskanzleramt teilnehmenden Personen statt. Sofern die Bundeskanzlerin teilnahm, wurde sie gelegentlich vor den Gesprächen mit Sachstandsvermerken zu bestimmten Themen unterrichtet. Ob über diese Themen bei dem Hintergrundgespräch auch tatsächlich gesprochen wurde, wurde nicht dokumentiert. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

bb) Die vom Kläger erbetenen Informationen liegen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht als präsentes dienstliches Wissen beim Bundeskanzleramt vor. Zur Erfüllung des verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruchs in Bezug auf vorhandene, aber nicht aufgezeichnete Informationen bedarf es zwar unter bestimmten Voraussetzungen der Abfrage des präsenten dienstlichen Wissens bei Personen, die für die auskunftspflichtige Stelle arbeiten. Mangels Pflicht zur Informationsbeschaffung besteht eine solche Abfragepflicht jedoch nur dann, wenn davon auszugehen ist, dass bei einer bestimmten Person dienstliches Wissen zu dem abgefragten Sachverhalt vorhanden ist (vgl. im Fall eines Bürgermeisters, der Kenntnis von den Namen seiner Mitarbeiter haben musste, die für ihn eine Nebentätigkeit ausübten: Senatsbeschluss vom 8. August 2013 – OVG 6 S 27/13 – juris Rn. 5). So kann beispielsweise die Abfrage präsenten dienstlichen Wissens bei der nach der internen Geschäftsverteilung sachlich zuständigen Stelle oder bei einem für den abgefragten Sachverhalt zuständigen Mitarbeiter geboten sein. Mit einer solchen internen Nachfrage wird die Schwelle zur Sachverhaltserforschung nicht überschritten. Eine Befragung ausgeschiedener Behördenleiterinnen oder -leiter bzw. ausgeschiedener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist hingegen nicht geschuldet (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2021, a.a.O., Rn. 25). Darauf, ob die betreffenden Personen vor oder nach dem Anbringen des Informationsbegehrens bei der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschieden sind, kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht an (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 30. Oktober 2019 – 1 LB 118/19 – juris Rn. 93).

Eine Abfrage präsenten dienstlichen Wissens ist weder in Bezug auf die mit dem Antrag zu 3 noch in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1 und 2 erbetenen Informationen geboten, denn die in der Rechtsprechung insoweit geforderten Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

(1) Was die mit dem Antrag zu 3 geltend gemachten Auskünfte zu konkreten Inhalten der von Seiten des Bundeskanzleramts bei den Hintergrundgesprächen mitgeteilten Informationen anbelangt, sind sämtliche Personen, die für das Bundeskanzleramt im Jahr 2016 an Hintergrundgesprächen teilgenommen haben könnten, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr bei der auskunftspflichtigen Stelle tätig. Den von der Beklagten in der Anlage zum Schriftsatz vom 21. März 2022 vorgelegten Organisationsplänen des Bundeskanzleramts lässt sich entnehmen, dass im Zuge des Regierungswechsels neben der Bundeskanzlerin und dem Chef des Bundeskanzleramts auch alle im Jahr 2016 tätig gewesenen Abteilungsleiter aus dem Bundeskanzleramt ausgeschieden sind. Auch der frühere Regierungssprecher Steffen Seibert ist nicht mehr in dieser Funktion tätig und wäre daher – sollte diese Funktion überhaupt dem Bundeskanzleramt zuzurechnen sein – aus der auskunftspflichtigen Stelle ausgeschieden.

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, es sei treuwidrig, wenn sich die Beklagte, die vom Verwaltungsgericht zur Auskunftserteilung verurteilt worden sei, darauf berufe, dass mittlerweile alle Personen, die potenziell über abfragbares Wissen verfügen könnten, aus dem Bundeskanzleramt ausgeschieden seien, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Wie bereits ausgeführt wurde, kommt es für die rechtliche Bewertung auf die gegenwärtige Sachlage an. Dies stellt der Kläger auch nicht in Abrede. Soweit er meint, die Beklagte hätte eventuell vorhandenes Wissen bei Personen, die im Zuge des Regierungswechsels aus dem Bundeskanzleramt ausgeschieden sind, von sich aus durch eine Befragung dieser Personen für den Fall der Erfolglosigkeit der Berufung „sichern“ müssen, überzeugt dies nicht. Auch wenn das angefochtene Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen ist, konnte der Kläger dennoch während der Dauer des Berufungsverfahrens aus ihm vollstrecken, weil das Verwaltungsgericht das Urteil für vorläufig vollstreckbar erklärt hatte (vgl. § 168 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 VwGO). Der Kläger hätte daher seine Ansprüche selbst im Wege der Zwangsvollstreckung sichern können.

(2) Was die mit den Anträgen zu 1 und 2 verlangten Auskünfte zu den äußeren Rahmenbedingungen der Hintergrundgespräche betrifft, könnte zwar auch bei anderen als den zuvor genannten, aus dem Bundeskanzleramt ausgeschiedenen Personen dienstliches Wissen vorliegen. Wegen der Praxis der dezentralen Organisation von Hintergrundgesprächen durch unterschiedliche Stellen ist jedoch kein anhand der (damaligen) Geschäftsverteilung im Bundeskanzleramt bestimmbarer Personenkreis ersichtlich, dessen dienstliches Wissen abzufragen wäre. Bei der hier allein in Betracht kommenden Befragung einer Vielzahl von Personen, die bereits im Jahr 2016 im Bundeskanzleramt beschäftigt waren und möglicherweise Kenntnisse zu den erfragten Informationen im Zusammenhang mit den äußeren Rahmenbedingen der Hintergrundgespräche haben könnten, würde es sich nicht mehr um ein – allein gefordertes – Offenlegen vorhandener Informationen im Wege der Wissensabfrage handeln. Eine Wissensabfrage, die nicht daran anknüpft, dass die zu befragenden Personen für einen Sachverhalt zuständig oder mit einer Thematik befasst gewesen sind, würde „ins Blaue hinein“ erfolgen und damit die Grenze zur Sachverhaltserforschung überschreiten. Unter diesen Umständen wäre aber die Befragung einer Vielzahl von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bundeskanzleramts auf den Versuch einer nachträglichen Generierung von Informationen zu den in Rede stehenden Hintergrundgesprächen gerichtet. Solche Maßnahmen kann der Kläger aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs nicht verlangen.

3. Unabhängig davon, dass bereits die Voraussetzungen des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs in Bezug auf die mit den Anträgen zu 1 bis 3 erfragten Informationen nicht vorliegen, stehen dem mit den Anträgen zu 1 und 2 geltend gemachten Auskunftsverlangen, soweit darin die Benennung von teilnehmenden Medien und deren Vertreter erstrebt wird, auch private Interessen Dritter entgegen.

Dem Auskunftsanspruch entgegenstehende private Interessen können sich insbesondere aus den Grundrechten Dritter ergeben. Mangels bundesgesetzlicher Regelung ist im Rahmen der Auslegung und Anwendung des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG die praktische Konkordanz zwischen den konfligierenden Grundrechtspositionen der Presse einerseits und der privaten Dritten andererseits herzustellen. Setzt sich der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch im Rahmen der durchzuführenden Abwägung durch, ist verfassungsrechtlich determiniert, dass die Belange der auskunftssuchenden Presse überwiegen. In diesem Fall erweist sich Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zugleich als hinreichende Ermächtigung für die mit der Auskunftserteilung verbundenen Eingriffe in die Grundrechte Dritter (stRspr. vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., juris Rn. 21).

Die Teilnahme von Vertretern anderer Medien an den Hintergrundgesprächen des Bundeskanzleramts fällt ebenfalls in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit. Die Pressefreiheit schließt diejenigen Voraussetzungen und Hilfstätigkeiten mit ein, ohne die die Presse ihre Funktion nicht in angemessener Weise erfüllen kann. Der Schutz reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2007 – 1 BvR 538/06 u.a. – juris Rn. 42 f.). Die Recherche- und Redaktionstätigkeit der Medien ist vom Schutzbereich erfasst, auch soweit Informationen von einer öffentlichen Stelle beschafft werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 30 und 40; anders noch: BVerwG, Urteil vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 39 und 40).

Somit fällt auch die Teilnahme von Journalistinnen und Journalisten an den hier in Rede stehenden Hintergrundgesprächen des Bundeskanzleramts in den Schutzbereich des Grundrechts der Pressefreiheit, da sie diesen und den von ihnen ggf. vertretenen Medien als Grundlage dienen, Informationen und politische Einschätzungen von Vertretern des Bundeskanzleramts zu aktuellen politischen Themen zu beschaffen. Die Herausgabe der vom Kläger neben weiteren Informationen begehrten Auskünften dazu, welche Personen für welche Medien an den Hintergrundgesprächen teilgenommen haben, würde einen Eingriff in die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Pressefreiheit der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien darstellen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32 und 40).

Bei der durchzuführenden Abwägung zwischen dem Auskunftsinteresse des Klägers und dem durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Recherche- und Redaktionsgeheimnis kommt es für die Gewichtung des Schutzes der Recherche- und Redaktionstätigkeit der bei den Hintergrundgesprächen anwesenden Journalistinnen und Journalisten bzw. der von ihnen vertretenen Medien darauf an, ob bei einer Beantwortung der mit den Auskunftsersuchen gestellten Fragen ein hinreichend konkreter Bezug zu den Recherchen der betroffenen Medienvertreter besteht, der die Annahme einer Gefahr der Aufdeckung der Recherche durch Dritte rechtfertigt. Dies ist der Fall, wenn die Beantwortung der gestellten Fragen gegebenenfalls in der Zusammenschau mit anderweitig vorhandenen Informationen Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Medienvertreter zulässt. Liegen diese Voraussetzungen vor, entfaltet das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien im Rahmen der Abwägung der gegenläufigen Interessen ein solches Gewicht, dass das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse das Interesse am Schutz der Recherche- und Redaktionsarbeit nicht überwiegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juli 2021 – 6 A 10/20 – juris Rn. 39 bis 42).

Dies ist hier der Fall. Die Beantwortung der mit den Anträgen zu 1 und 2 gestellten Fragen zu den teilnehmenden Medien („mit Vertretern welcher Medien“) und den Namen deren Vertreter („unter Benennung von […] Teilnehmern“) begründet die Gefahr der Aufdeckung von Recherchen der an den Hintergrundgesprächen teilnehmenden Journalistinnen und Journalisten durch Dritte. Die Benennung dieser Medienvertreter und des von ihnen jeweils vertretenen Mediums kann in Verbindung mit der Bekanntgabe des abstrakten Themas, Zeitpunkts und des Orts der jeweiligen Veranstaltung sowie ggf. der Tatsache der Teilnahme der Bundeskanzlerin Rückschlüsse auf die konkrete Recherchetätigkeit eines Presseangehörigen ermöglichen. In dieser Konstellation überwiegt im Rahmen der gebotenen Abwägung das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien das ebenfalls auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse des Klägers. Darauf, wie lange die Hintergrundgespräche zurückliegen, kommt es entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung nicht an. Veröffentlichungen aus dem Jahr 2016 sind über das Internet weiterhin abrufbar und könnten daher in Verbindung mit den vom Kläger erfragten weiteren Informationen zu den Themen und äußeren Rahmenbedingungen der Hintergrundgespräche auch noch im gegenwärtigen Zeitpunkt Rückschlüsse auf die konkreten Inhalte der geführten Hintergrundgespräche und damit die konkrete Recherchetätigkeit der betroffenen Journalistinnen und Journalisten ermöglichen.

II. Die Hilfsanträge haben ebenfalls keinen Erfolg. Auch den hilfsweise geltend gemachten Auskunftsersuchen steht entgegen, dass die begehrten Informationen bei der auskunftspflichtigen Stelle tatsächlich nicht vorhanden sind.

Unabhängig hiervon könnte der Kläger auch nicht verlangen, die erbetenen Informationen zur vertraulichen Verwendung („Hintergrund/unter 3“) zu erhalten, wie er es mit dem zweiten Hilfsantrag begehrt. Die Abrede einer vertraulichen Verwertbarkeit der Informationen würde jedenfalls für den Schutz des privaten Interesses der teilnehmenden Medienvertreter und der durch sie vertretenen Medien an der Wahrung des Recherche- und Redaktionsgeheimnisses nicht ausreichen. Der Beklagten kann nicht angesonnen werden, den Schutz dieses Geheimnisses in die Hand des Klägers zu geben (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juli 2021, a.a.O., Rn. 43 und vom 18. September 2019, a.a.O., Rn. 24).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.