Gericht | VG Frankfurt (Oder) 5. Kammer | Entscheidungsdatum | 10.08.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | 5 K 338/19 | ECLI | ECLI:DE:VGFRANK:2022:0811.5K338.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer wasserrechtlichen Ordnungsverfügung.
Er ist Inhaber einer Firma, die mit Bau- und landwirtschaftlichen Maschinen handelt und diese vermietet. Auf seinem Firmengrundstück beabsichtigte der Kläger die Errichtung eines Büros mit Lager aus vorhandenen Bürocontainern, dass als Firmensitz genutzt werden sollte. Unter dem 3. März 2017 beantragte B... die Baugenehmigung zur Errichtung eines „Neubau Büro mit Lager“; für dieses Vorhaben erteilte die untere Bauaufsichtsbehörde am 28. August 2017 die Baugenehmigung an den Kläger. Die Baugenehmigung ist bestandskräftig.
Das Grundstück des Klägers liegt im Geltungsbereich des derzeit noch Gültigkeit beanspruchenden Beschlusses des Kreistages B... vom 21. August 1985 über die „Trinkwasserschutzgebiete für die öffentlichen Trinkwasseranlagen im Kreis B...“ (Beschluss-Nr. 09/36/85). Das Wasserschutzgebiet B... befindet sich seit Oktober 2010 in der Neufestsetzung. Das Verfahren ist bis dato noch nicht abgeschlossen worden.
Mit Bescheid vom 5. März 2018 lehnte die untere Wasserbehörde des Beklagten einen Antrag des Klägers auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis i.V.m. der Errichtung eines Brauchwasserbrunnens im geplanten Wasserschutzgebiet B... bestandskräftig ab (Tenorpunkt I).
Der Kläger ließ im Leistungszeitraum April 2018 ca. 300t Betonrecyclingmaterial für bauvorbereitende Maßnahmen anliefern, das auf seinem Grundstück abgelagert wurde.
Die untere Wasserbehörde des Beklagten hörte den Kläger darauf zu beabsichtigten Anordnungen zum Gewässerschutz auf dem klägerischen Grundstück S..., 15848 B..., Gemarkung B..., Flur 6, Flurstück 482 unter dem 6. Juli 2018 an.
Am 10. Januar 2019 erging durch die untere Wasserbehörde des Beklagten eine Ordnungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, das auf dem zuvor genannten Grundstück vorhandene Haufwerk (Beton-Recyclingmaterial) mittels einer geeigneten wasserundurchlässigen Plane so abzudecken, dass eine Auswaschung möglicher grundwassergefährdender Stoffe vermieden wird, und diese Abdeckung spätestens 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung anzubringen (Tenorpunkt I.a). Der Vollzug der Abdeckung des Haufwerkes durch die Anbringung einer Plane sollte der unteren Wasserbehörde innerhalb von 2 Wochen nach Durchführung schriftlich angezeigt werden (Tenorpunkt I.b). Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung dieser Ordnungsverfügung an (Tenorpunkt II).
Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass sich das Grundstück des Klägers im Einzugsgebiet des Wasserwerkes B... und im Anstrombereich zu den Brunnen befinde. Derzeit sei das Grundstück zwar außerhalb des festgesetzten Wasserschutzgebietes B... belegen; das Wasserschutzgebiet B... befinde sich allerdings im Neufestsetzungsverfahren. Der Kläger habe auf dem Grundstück Betonrecyclingmaterial (ca. 300t) anfahren lassen, für das eine Klassifizierung nach LAGA TR Boden nicht vorliege. Aufgrund der geringen Fließzeit des Grundwassers vom Grundstück bis zum Eintreffen in die Zone I des künftigen Wasserschutzgebietes B... bzw. in die Brunnen würden natürliche Abbauprozesse von Schadstoffen nicht vollständig ablaufen, sodass es durch die Versickerung von belastetem Niederschlagswasser zu Gewässerverunreinigungen kommen könnte. Diese könnten die Trinkwasserversorgung unmittelbar gefährden. Gemäß § 13 des Ordnungsbehördengesetzes und § 103 Brandenburgisches Wassergesetz i.V.m. § 52 Abs. 3 Wasserhaushaltsgesetz sei die untere Wasserbehörde berechtigt, die notwendigen Maßnahmen zu veranlassen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Vorliegend müsse davon ausgegangen werden, dass das Grundwasser durch das Auswaschen des auf dem Grundstück gelagerten Betonrecyclingmaterials verunreinigt werden könne.
Der vom Kläger hiergegen erhobene Widerspruch vom 17. Januar 2019 blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2019).
Bereits am 29. August 2018 meldete der Kläger über seine Verfahrensbevollmächtigten Schadensersatzansprüche „wegen der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung bzw. der Nichtbeachtung der wasserrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der erteilten Genehmigung für unseren Mandanten an“. Der Kläger machte Kosten geltend für die beabsichtigte Grundstücksbefestigung, das Abfahren von Erdaushub und die Bereitstellung von Containern zur Entsorgung. Die Prüfung eines Haftpflichtschadens erfolgt z. Zt. durch den kommunalen Schadenausgleich und ist noch nicht abgeschlossen.
Der Kläger hat am 13. März 2019 Anfechtungsklage erhoben mit dem angekündigten Antrag,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2019 und den Widerspruchsbescheid zum Tenorpunkt I. vom 18. Februar 2019 aufzuheben.
Auf richterlichen Hinweis hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 21. April 2022 die angegriffene Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 aufgehoben.
Der Kläger macht nunmehr geltend, zwar habe sich der Rechtsstreit nach Rücknahme des angefochtenen Bescheides in der Hauptsache erledigt; allerdings habe der Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr und zur Durchsetzung von Amtshaftungs- bzw. Staatshaftungsansprüchen einen Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Die ehemals streitgegenständliche Ordnungsverfügung habe im Zusammenhang mit einem Antrag auf Baugenehmigung für die Errichtung eines Bürogebäudes mit Lager auf dem Grundstück des Klägers in B..., S... gestanden. Im Rahmen eines neuerlichen Baugenehmigungsverfahrens stünde zu befürchten, dass ohne eine verbindliche gerichtliche Entscheidung der Beklagte Einwendungen gegen die beabsichtigte Bebauung erhebe. Auch wegen der beabsichtigten Errichtung eines Brauchwasserbrunnens sei zu befürchten, dass der Beklagte einem solchen Antrag wasserrechtliche Argumente entgegenhalte. Überdies habe der Kläger bereits Schadensersatzansprüche geltend macht, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei.
Dies vorangestellt beantragt der Kläger,
festzustellen, dass die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. Januar 2019 rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Fortsetzungsfeststellungsklage abzuweisen.
Er tritt dem Fortsetzungsfeststellungsantrag entgegen und führt aus, dass die Baugenehmigung für das damalige Vorhaben bereits erteilt worden und weiterhin gültig sei, mithin vom Kläger ausgenutzt werden könne. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Es liege auch kein Schaden vor, weil die Baugenehmigung weiterhin bestehe und der Kläger wohl freiwillig auf die Umsetzung des Bauvorhabens bis zur Klärung der wasserrechtlichen Fragestellungen verzichtet und auch keinen Baubeginn angezeigt habe. Im Übrigen bestünden gegen die Errichtung eines Brauchwasserbrunnens auf dem Grundstück des Klägers keine Bedenken.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (2 Heftungen) und die Verfahrensakte zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebietes B... (ein Ordner) verwiesen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
A.
Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO. Die Übertragung auf den Einzelrichter erfolgte nach § 6 Abs. 1 VwGO.
B.
1. Der Antrag des Klägers ist als Fortsetzungsfeststellungsklage grundsätzlich statthaft. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die ursprüngliche (Anfechtungs-)Klage muss erstens vor der Erledigung selbst statthaft und zulässig gewesen sein, zweitens muss sich der Streitgegenstand erledigt haben und drittens muss der Kläger ein Interesse an der begehrten Feststellung haben.
a) Gemessen daran war die vom Kläger am 13. März 2019 erhobene Anfechtungsklage zulässig erhoben worden, da sie sich gegen einen belastenden Verwaltungsakt, nämlich die Ordnungsverfügung vom 10. Januar 2019 richtete. Diese Ordnungsverfügung war im Zeitpunkt der Klageerhebung auch noch nicht dadurch erledigt, als der Kläger das in Rede stehende Haufwerk aus Betonrecyclingmaterial mit einer Plane abgedeckt hatte. Der darin zu sehende „freiwillige Vollzug“ durch den Kläger führte nicht zugleich zur Erledigung der wasserrechtlichen Ordnungsverfügung, da der durch den Vollzug eingetretene Zustand (Abdeckung des Recycling-Haufwerks mittels einer Plane) jederzeit wieder hätte rückgängig gemacht werden können (vgl. z. B. BVerwGE 146, 303 ff.).
b) Der Streitgegenstand hat sich aber im Verfahren erledigt, da der Beklagte auf die richterliche Hinweisverfügung vom 21. März 2022 mit Schriftsatz vom 21. April 2022 die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat.
2. Der Kläger hat indes kein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung. Das Feststellungsinteresse ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des angegriffenen Akts noch ein nachvollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Akt ursprünglich rechtmäßig war. Das Urteil muss geeignet sein, die Position des Klägers zu verbessern Es genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art (NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 268).
a) Dies zugrunde gelegt spricht alles dafür, dass ein Feststellungsinteresse des Klägers schon deshalb fehlt, weil die Behörde die Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung verbindlich anerkannt hat, indem sie auf die richterliche Hinweisverfügung vom 21. März 2022 die Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben hat. Denn in der richterlichen Hinweisverfügung wurde der Beklagte gebeten,
„binnen drei Wochen geeignete Unterlagen/Belege einzureichen, die eine Bekanntgabe der Wasserschutzgebiete entsprechend den vorstehenden Anforderungen belegen.
Sollte es sich dergestalt verhalten, dass konkrete Unterlagen/Belege für eine nach DDR-Recht konforme Bekanntgabe der Trinkwasserschutzgebiete nicht beizubringen sind, wird angeregt, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufzuheben (Streitwert: 500,00 €).“
Entsprechende Belege hat der Beklagte nicht beigebracht, sondern die Ordnungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben, mithin inzident zu erkennen gegeben, dass diese rechtswidrig gewesen ist. Der Beklagte geht nunmehr selbst davon aus, dass das Trinkwasserschutzgebiet „zu DDR-Zeiten“ nicht wirksam zustande gekommen ist (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 02. Juni 2022). Ist eine Maßnahme aber wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben worden und hat sie sich demzufolge nicht wegen Aufhebung aus anderen Gründen oder sonstwie erledigt, so besteht für einen Antrag auf Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit grundsätzlich kein berechtigtes Interesse i. S. von § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.09.1984 - 1 WB 131/82NVwZ 1985, 266, beck-online).
b) Unbeschadet dessen liegt ein Feststellungsinteresse des Klägers unter dem Gesichtspunkt der geltend gemachten Wiederholungsgefahr nicht vor.
Das Feststellungsinteresse ist danach gegeben, wenn der Kläger mit einer Wiederholung durch den Beklagten der erledigten Maßnahme rechnen muss. Eine Wiederholungsgefahr liegt vor, wenn in absehbarer Zeit bei im Wesentlichen gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen mit einer gleichartigen negativen Entscheidung zu rechnen ist, oder sich die in Bezug auf den erledigten Verwaltungsakt kontroversen Rechtsfragen zwischen den Beteiligten in anderer Weise erneut stellen werden (BVerwG NVwZ 1994, 282 f.; OVG Münster DVBl 1994, 541 f.). Die gerichtliche Entscheidung muss für die künftige behördliche Entscheidungspraxis von „richtungsweisender“ Bedeutung sein können. Es müssen konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer vergleichbaren Belastung bei einem vergleichbaren und abzusehenden Sachverhalt vorgetragen werden. Nicht ausreichend ist die vage oder abstrakte Möglichkeit einer Wiederholung (VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 602 f.) oder die abstrakte Möglichkeit einer künftigen Handlung (vgl. NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 270, 271). Gemessen daran ist eine Wiederholungsgefahr nicht ersichtlich. Soweit der Kläger eine Wiederholungsgefahr für eine gleichartige Verfügung darin erkennen will, als er möglicherweise das auf seinem Grundstück befindliche Haufwerk mit Betonrecyclingmaterial wiederum abdecken müsste, hat der Beklagte eindeutig erklärt, dass der Kläger im Hinblick auf die „Klärung der Trinkwasserproblematik hinsichtlich des nicht wirksam zustande gekommenen Trinkwasserschutzgebietes zu DDR-Zeiten“ das Bürogebäude mit Lager „wie beantragt“ errichten könne (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 02. Juni 2022). Dies schließt nach Auffassung des Gerichts die notwendige Befestigung des Grundstücks für das Aufstellen der Bürocontainer ein. Mit der Möglichkeit einer Wiederholung und dem Erlass einer gleichartigen Ordnungsverfügung ist nach alldem künftig - in absehbarer Zeit - nicht zu rechnen.
c) Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch nicht aus dem vom Kläger vorgebrachten Gesichtspunkt der „Durchsetzung von Amtshaftungs- bzw. Staatshaftungsansprüchen“. Zwar kann ein eventuell bestehender Amtshaftungs- oder Entschädigungsanspruch wegen des erledigten Verwaltungsakts ebenfalls ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse begründen. Erledigt sich während des laufenden Gerichtsverfahrens der Verwaltungsakt oder der Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsakts, dann sollen dem Kläger nicht die „Früchte des Verfahrens“ verloren gehen (vgl. NK-VwGO/Heinrich Amadeus Wolff, 5. Aufl. 2018, VwGO § 113 Rn. 277).
aa) Bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die – wie hier – der Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, ist das Feststellungsinteresse zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen. Insbesondere muss er aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will, und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Die bloße Behauptung, einen Schadensersatzprozess führen zu wollen, genügt hierfür nicht (vgl. m.w.N. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 9. September 2020 – 15 B 19.666 –, Rn. 32, juris).
bb) Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger im Ergebnis nicht, denn es fehlt schon an hinreichenden Darlegungen zur Kausalität der Ordnungsverfügung im Verhältnis zum angeblichen Vermögensschaden. Zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus Art. 34 Grundgesetz - GG i.V.m. § 839 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB gehört neben der Rechtswidrigkeit der Amtshandlung auch, dass die behauptete Amtspflichtverletzung beim Kläger einen (kausalen) Vermögensschaden verursacht hat. Es ist zu prüfen, welchen Verlauf die Dinge bei pflichtgemäßem Verhalten der Amtsträger genommen hätten und wie sich in diesem Fall die Vermögenslage des Verletzten darstellen würde (BGH, U. v. 14.7.2016 – III ZR 265/15 – NVwZ 2017, 251). Ursächlich ist ein Amtspflichtverstoß dabei nicht schon dann, wenn er nur eine Bedingung von mehreren für den Vermögensschaden darstellt (Papier/Shirvani in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 Rn. 333). Bei Berücksichtigung dieser Grundsätze mangelt es an tragfähigen Ausführungen des Klägers, weshalb die behauptete Rechtswidrigkeit der Ordnungsverfügung zu einem Schaden in H. von 11.973,05 € geführt haben könnte (vgl. auch VG München, Urteil vom 9. November 2020 – M 8 K 18.6100 –, Rn. 45, juris).
cc) Zur Überzeugung des Gerichts fehlt es hier an der erforderlichen Kausalität zwischen vorgeblicher Amtspflichtverletzung und Schaden bzw. dem erforderlichen Schutzzweckzusammenhang. Der Schutzzweck dient der inhaltlichen Bestimmung und sachlichen Begrenzung der Amtshaftung. Der Ersatzanspruch hängt dementsprechend davon ab, dass gerade das im Einzelfall berührte Interesse nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt werden sollte. So geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflicht nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die ihm bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – III ZR 197/08 –, Rn. 11, 12, juris).
Dies zugrunde gelegt war letztlich nicht die Ordnungsverfügung selbst, sondern die vorherige Reaktion des Klägers auf das informelle Schreiben des Beklagten vom 22. Mai 2018 (Bl. 57 VV) – zu möglichen wasserrechtlichen Auflagen/vorläufigen Anordnungen – und das Anhörungsschreiben des Beklagten vom 06. Juli 2018 zu beabsichtigten vorläufigen wasserrechtlichen Anordnungen im Zusammenhang mit der bestandskräftigen Baugenehmigung ursächlich dafür, dass der Kläger von seinem Bauvorhaben Abstand genommen hat. Der behauptete Schaden ist jedenfalls nicht durch die beklagte Ordnungsverfügung, sondern durch die angebliche Rechtswidrigkeit der bestandskräftigen Baugenehmigung entstanden, wie sich auch dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers vom 21. August 2018 (Bl. 75 VV) entnehmen lässt. Darin ließ der Kläger ausführen:
„Unsere Mandantschaft beabsichtigt allerdings, wegen der nutzlosen Aufwendungen, die im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der erteilten Baugenehmigung gemacht wurden, Schadensersatz zu verlangen“.
Folgerichtig ließ der Kläger mit Schriftsatz vom 27. August 2018 (Bl. 90 VV)
„Schadensersatzansprüche unseres Mandanten wegen der rechtswidrig erteilten Baugenehmigung, bzw. der Nichtbeachtung der wasserrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der erteilten Genehmigung für unseren Mandanten an(melden).“
All dies ändert nichts daran, dass mit ihrer Erteilung (der Baugenehmigung) das bis dahin bestehende Bauverbot fällt und der Bauherr, also der Kläger, nunmehr befugt ist, mit dem Bauen entsprechend der Genehmigung zu beginnen. Es wird deshalb für ihn mit der Baugenehmigung ein Vertrauenstatbestand geschaffen, dass er nunmehr davon ausgehen darf, dass der der Baugenehmigung entsprechenden Durchführung seines Bauvorhabens (öffentlich-)rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen und er dementsprechend wirtschaftlich disponieren kann. Da die Baugenehmigung vom Beklagten nicht zurückgenommen worden ist, ist dieser Vertrauenstatbestand weiterhin gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 – III ZR 197/08 –, Rn. 12, juris).
Auch mit Blick auf den zeitlichen Ablauf - die Ordnungsverfügung datiert erst auf den 17. Januar 2019 – fehlt es ersichtlich am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen vorgeblicher Amtspflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden.
dd) Im Übrigen ist bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage, die - wie hier - der Vorbereitung eines Amtshaftungsverfahrens vor dem Zivilgericht dienen soll, das Feststellungsinteresse nur dann zu bejahen, wenn ein solcher Prozess bereits anhängig, mit Sicherheit zu erwarten oder ernsthaft beabsichtigt ist, die begehrte Feststellung in diesem Verfahren erheblich und die Rechtsverfolgung nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12; OVG NRW, U.v. 25.3.2014 - 2 A 2679/12 - juris Rn. 47). Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Kläger von sich aus substantiiert darlegen (vgl. BayVGH, B.v. 23.6.2015 - 1 ZB 13.92 - juris Rn. 5; B.v. 27.3.2014 - 15 ZB 12.1562 - juris Rn. 12). Die Behauptung eines „angestrebten“ Amtshaftungsprozesses reicht zur Begründung des besonderen Feststellungsinteresses nicht aus (vgl. BayVGH, B.v. 13.06.2014 - 15 ZB 14.510 - juris Rn. 11 f.; Niedersächsisches OVG U.v. 12.11.2007 - 2 LA 423/07 - juris Rn. 8). Vielmehr muss der Kläger aufzeigen, was er konkret anstrebt, welchen Schaden bzw. welche Schadens- oder Entschädigungspositionen er im Zivilrechtsweg geltend machen will und dass ein Schadensersatz- bzw. Entschädigungsprozess bereits anhängig oder mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist. Zwar dürfen an den Vortrag keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere bedarf es regelmäßig keiner Vorlage einer genauen Schadensberechnung. Jedoch muss der Vortrag zur Rechtfertigung des mit der Fortsetzung des Prozesses verbundenen Aufwands über die bloße Behauptung hinaus nachvollziehbar erkennen lassen, dass er einen Amtshaftungsprozess tatsächlich anstrebt und dieser nicht offensichtlich aussichtslos ist (vgl. VG München Urt. v. 9.11.2020 – 8 K 18.6100, BeckRS 2020, 31817 Rn. 42, beck-online). Gemessen daran ist der Kläger seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Sein pauschales Vorbringen, der Kläger habe bereits Schadensersatzansprüche geltend gemacht, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei (Schriftsatz vom 27. April 2022), reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.
C.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Gründe, die Berufung zuzulassen (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO) sind nicht ersichtlich.