Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 6. Senat | Entscheidungsdatum | 24.05.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 6 A 17/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0524.OVG6A17.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 48 GEG |
Zum Anspruch auf Maßnahmen der Außendämmung in Form der Erneuerung eines Daches.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks W..., das in dem für den Flughafen Berlin-Brandenburg festgesetzten Tag- und Nachtschutzgebiet liegt.
Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus mit Wohn- und Schlafräumen im Erd- und im Obergeschoss bebaut. Im Obergeschoss befindet sich ein zentraler achteckiger Raum, der als Wohn- und Schlafzimmer sowie als Kinderzimmer genutzt wird. Der zentrale Raum grenzt an die Innenwände zum Badezimmer, zur Abstellkammer, zum Ankleidezimmer sowie an die Terrasse im Obergeschoss. Im Streit steht der Schallschutz für diesen Raum.
Bereits die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte Schallschutzmaßnahmen für das Haus beantragt und die Beklagte eine Schalltechnische Objektbeurteilung erstellt, in der sie einen Erstattungsanspruch in Höhe von insgesamt 72.746,20 Euro anerkannte. Dabei war unter anderem eine Erneuerung des Daches für den Raum im Obergeschoss vorgesehen, die 39.798,49 Euro des Gesamtaufwands ausmachte.
Am 20. Dezember 2016 zeigte der Kläger den Eigentümerwechsel an und gab an, die bisherige Raumnutzung sei teilweise geändert worden. Die Beklagte führte daraufhin eine erneute Schalltechnische Objektbeurteilung unter Berücksichtigung der geänderten Raumnutzung durch und erkannte einen Erstattungsbetrag von insgesamt 63.111,97 Euro an (vgl. Schreiben vom 12. September 2019 mit Schalltechnischer Objektbeurteilung unter dem Datum 22. Juni 2016). Darin waren Schallschutzvorrichtungen der Außenbauteile für insgesamt fünf Räume (A1 bis A5) vorgesehen. Eine Erneuerung des Daches für den Raum A2 im Obergeschoss war nicht mehr enthalten. Die Maßnahmen insoweit beschränkten sich auf eine Dämmung der den Raum A2 betreffenden Dachflächen, auf die von der Gesamtsumme ein Teilbetrag von 22.559,60 Euro entfiel. Dies erläuterte die Beklagte damit, dass die Schallschutzmaßnahmen nach dem „neuen Flugmix“ einen geringeren Umfang haben müssten, um die Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses zu erreichen. Für die Dachdämmung seien nunmehr 44 dB Dachdämmung ausreichend statt der ursprünglich angenommenen 50 dB.
Nachdem die Beklagte weitergehende als die bisher vorgesehenen Maßnahmen ablehnte, hat der Kläger am 21. Juli 2021 die vorliegende Klage erhoben. Mit ihr möchte er eine Erneuerung des Daches erreichen. Zur Begründung macht er geltend: Würde die Dachdämmung, wie von der Beklagten vorgesehen, von innen angebracht, würde die Deckenhöhe stellenweise auf 1,70 m reduziert und damit zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führen. Die Decke würde bis an das Terrassenfenster reichen. Ein Öffnen der Terrassentür wäre dann nicht mehr möglich. Die Türschwellen zu den Nebenräumen im Obergeschoss müssten abgesenkt werden, der Zugang zur Treppe ins Untergeschoss wäre stark verengt. Außerdem sei eine Umgestaltung der Fenster notwendig. Mit der von der Beklagten vorgesehenen Zwischensparrendämmung lasse sich das Schallschutzziel des Planfeststellungsbeschlusses nicht erreichen, weil die Abstände zwischen den Sparren zu gering seien. Um eine weitere Nutzbarkeit des Raumes im Obergeschoss zu ermöglichen, seien daher umfangreiche Baumaßnahmen erforderlich, die einen größeren Kostenaufwand verursachten als die von ihm begehrte Erneuerung des Daches. Er legt hierzu ein Angebot der T ... GmbH vor, die hierfür Kosten in Höhe von 225.954,63 Euro veranschlagt, von denen ein wesentlicher Teil auf die Errichtung mehrerer Dachgauben entfällt. Nach der Einschätzung des Klägers würde die Erneuerung des Daches demgegenüber einen Kostenaufwand von nur 63.134,12 Euro nach sich ziehen. Er legt hierzu einen entsprechen Kostenvoranschlag der W ... GmbH vom 11. Oktober 2019 vor. Der Kläger meint außerdem, die von der Beklagten vorgenommene Kostenberechnung für die Schallschutzmaßnahmen enthalte verschiedene Fehler, die sein Anliegen, eine Erneuerung des Daches zu erreichen, stützten. Hierfür bezieht er sich auf eine von ihm eingeholte Stellungnahme des Sachverständigten für Schäden an Gebäuden Dipl.-Ing. P ... T ... vom 14. Oktober 2020. Im Einzelnen bemängelt er, die Flanken einbindender Wände und der eine Schallbrücke bildende Schornstein seien bei der Kostenberechnung der Beklagten nicht berücksichtigt worden. Die Berechnung enthalte keinen Nachweis über Maßnahmen an der Kehlbalkendecke. Diese unterscheide sich im Vergleich zu den übrigen Dachschrägen des Raumes A2 nur hinsichtlich der Höhe der freien Luftschicht. Der in der Schalltechnischen Objektbeurteilung angesetzte Aufschlag von zusätzlichen 5 dB für dieses Bauteil sei nicht nachvollziehbar. Da mehr als 10 % des Daches von den vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen betroffen seien, sei der Kläger gezwungen, auch die Restfläche des Daches mit dem Mindestwärmeschutz entsprechend der Energieeinsparverordnung bzw. des Gebäudeenergiegesetzes nachzurüsten. Die Kosten hierfür seien nicht ausgewiesen. Die Demontage/Montage der Dachflächenfenster könne nur über ein Außengerüst erfolgen, das zusätzliche Kosten verursache. Es sei nicht berücksichtigt, dass das Haus bei den vorgesehenen Baumaßnahmen nicht bewohnbar sei und eine Ersatzunterkunft finanziert werden müsse.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, bei der schalltechnischen Objektbeurteilung und der Umsetzung des Schallschutzkonzepts nach den planfestgestellten Lärmschutzauflagen in A II Ziffer 5.1.2 und Ziffer 5.1.3 des Planfeststellungsbeschlusses zum Ausbau des Flughafens Berlin Schönefeld vom 13. August 2004 in der Gestalt des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009 in der derzeitigen gültigen Fassung baulichen Schallschutz für das Objekt im W ... eine Planung von Maßnahmen des baulichen Schallschutzes zugrunde zu legen, die wegen der beim klägerischen Gebäude summativ vorliegenden Nachteile von Innendämmungsmaßnahmen eine Einhaltung der Schallschutzziele durch Maßnahmen der Außendämmung bezogen auf den anspruchsberechtigten Raum im Obergeschoss vorsehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hält die Klage für unbegründet und tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen. Zur Begründung führt sie aus: Die vorgesehenen Maßnahmen zur Dämmung der Dachflächen seien nicht unzumutbar, weil sich die Raumhöhe durch die vorgesehene Zwischensparrendämmung nicht reduziere. Die Schalltechnische Objektbeurteilung sei im Übrigen nicht fehlerhaft. Der Flankenschallschutz bedürfe nach den Maßgaben der hier angewandten DIN 4109 keiner besonderen Berücksichtigung. Eine Schallübertragung durch den Schornstein sei irrelevant, weil dieser nicht durch den im Obergeschoss allein anspruchsberechtigten Raum A2 führe. Die nur 2,30 m² große Kehlbalkendecke erfordere zur Erreichung des Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses keine Innendämmmaßnahmen. Der für das insoweit angenommene Bauschalldämmmaß angesetzte Aufschlag von 5 dB basiere auf Ziffer 5.3 Abs. 2 der DIN 4109, die für Kriechböden einen Aufschlag von 10 dB vorsehe. Da der genaue Aufbau des Bauteils ohne ein Öffnen der Decke nicht zu ermitteln sei und der Luftraum zwischen Decke und Dach zum klägerischen Objekt im Vergleich einem klassischen Kriechboden geringer sei, habe das Ingenieurbüro anstelle eines Zuschlags von 10 dB einen Zuschlag von 5 dB angesetzt. Die Annahme des Klägers, das gesamte Dach müsse energetisch nachgerüstet werden, sei unzutreffend. Entgegen der Auffassung des Klägers sei ein Zugang von außen zum Austausch der Dachflächenfenster nicht erforderlich. Ausreichend sei eine Arbeitsbühne bzw. ein Montagegerüst im Gebäudeinnern. Das Wohnhaus der Kläger werde während der Baumaßnahmen auch nicht vollständig unbewohnbar sein, wenn die geplanten Schallschutzmaßnahmen abschnittweise durchgeführt würden. Das Haus verfüge im Erdgeschoss über mehrere Wohn- und Schlafräume, die auch während einer Instandsetzung des Obergeschosses zur Verfügung stünden.
Wegen des weiteren Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Schallschutzvorgangs der Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Anspruch steht dem Kläger nicht zu. Er kann nicht verlangen, dass eine überarbeitete Schalltechnischen Objektbeurteilung erstellt wird, die Maßnahmen der Außendämmung bezogen auf den anspruchsberechtigten Raum A2 im Obergeschoss seines Wohnhauses vorsieht.
Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die von der Beklagten für die Dämmung des Daches im Raum A2 vorgesehenen Maßnahmen nicht geeignet sind, die Einhaltung der planfestgestellten Schallschutzziele sicherzustellen, oder ihm diese nach den räumlichen Gegebenheiten nicht zumutbar seien (vgl. zu diesen Maßstäben Urteile des Senats vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, juris Rn. 72, vom 9. April 2019 - OVG 6 A 16.17 -, juris Rn. 30 und vom 12. Januar 2022 - OVG 6 A 7/21 -, juris Rn. 68).
1. Der Annahme des Klägers, die Raumhöhe werde sich erheblich reduzieren und eine weitere Nutzung unzumutbar erschweren, stehen die Angaben im Leistungsverzeichnis der Schalltechnischen Objektbeurteilung vom 22. Juni 2016 - STOB - entgegen. Danach ist keine zusätzliche Dämmung im Innenraum des Obergeschosses vorgesehen, sondern ein Austausch der bestehenden Dämmung. In Ziffer 3.01.01.01.01. des Leistungsverzeichnisses heißt es insoweit:
„Rückbau und Entsorgung der vorhandenen Dachinnenverkleidung sowie der vorhandenen Dämmung. Dampfdiffusionsoffene Unterspannbahn liefern und im Sparrenzwischenraum mittels Lattung fugendicht befestigen.“
Diese Einschätzung wird gestützt durch die in Anlage 1a der STOB enthaltene „Übersicht Bestandsaufnahme“. Danach sind die Dachschrägen im Raum A2 gegenwärtig mit einer 16 cm dicken Mineralfaser gedämmt (vgl. Bauteil-Nrn. A2.10, A2.12, A2.13, A2.14 und A2.15), die gegen eine ebenfalls 16 cm dicke Dämmung ausgetauscht wird (Ziffer 3.01.01.01.01. des Leistungsverzeichnisses). Darüber hinaus gehende Dämmmaßnahmen am Dach sind nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, weil das neue Dämmmaterial einen höheren Lärmschutz als die vorhandene Dämmung gewährleiste. Die von dem Kläger befürchtete Verringerung der Deckenhöhe erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.
Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, eine reine Zwischensparrendämmung ohne zusätzliche Dämmmaßnahmen verfehle die Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses, da die Abstände zwischen den Sparren zu gering seien, ist unsubstanziiert. Der von ihm insoweit zur Begründung angeführten Stellungnahme des Sachverständigen T ... vom 14. Oktober 2020 lässt sich eine derartige Aussage nicht entnehmen. Der Sachverständige befasst sich mit dieser Frage nicht. Die im Kostenvoranschlag der T ... GmbH vom 17. März 2020 formulierte Einschätzung, „der Vorschlag die Dachdämmung von innen anzubringen“ würde zu einer Reduzierung der Deckenhöhe führen, beruht offenbar auf der unzutreffenden Annahme, die Dachdämmung werde auf dem gegenwärtigen baulichen Bestand angebracht.
2. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, dass er eine Erneuerung des Daches ohne Beschränkung auf diejenigen Teile des Daches, die den einzig anspruchsberechtigten Raum A2 im Obergeschoss seines Wohnhauses überdachen, verlangen kann.
Seinem Vortrag, in der seiner Rechtsvorgängerin übersandten Schalltechnischen Objektbeurteilung sei eine weitgehende Erneuerung des Daches vorgesehen gewesen und es sei widersprüchlich, dass die Beklagte hiervon abgerückt sei, ist die Beklagte überzeugend entgegengetreten. Sie verweist darauf, dass die Einschätzung der erforderlichen Schallschutzmaßnahmen sich zunächst auf die bei der ursprünglichen Planung des Flughafenausbaus zugrunde gelegten Prognosen bezogen habe. Dabei sei man zum einen von einem höheren Flugaufkommen ausgegangen und habe zum anderen noch nicht berücksichtigt, dass zahlreiche Flugzeuge mittlerweile weniger Fluglärm verursachten. Damit ist das unterschiedliche Ausmaß der am Dach vorgesehenen Maßnahmen aus Sicht des Senats nachvollziehbar erläutert. Der Kläger ist dem nicht entgegengetreten.
3. Die Geeignetheit der in der STOB vorgesehenen Schallschutzmaßnahmen zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses wird auch durch den Vortrag des Klägers, sog. Flankenschallschutz einbindender Wände sei nicht beachtet worden, nicht in Zweifel gezogen. Der Kläger hat diesen schriftsätzlich nicht näher ausgeführten Einwand in der mündlichen Verhandlung damit erläutert, dass er auf den Fluglärm abziele, der über die Außenwände der den Raum A2 umgebenden, nicht anspruchsberechtigten Räume in das Obergeschoss eindringe und über die innenliegenden Wände in den Raum A2 übertragen werde. In welchem Ausmaß es auf diesem Weg zu relevanten Schalleinwirkungen in den Raum A2 kommen soll und welche (zusätzlichen) Schallschutzmaßnahmen dies notwendig machen sollte, legt der Kläger nicht dar. Zudem ist der Vortrag sachlich unzutreffend.
Er lässt unberücksichtigt, dass die Beklagte die Berechnung des Bauschalldämmmaßes nach den Vorgaben der DIN 4109 vorgenommen hat und dass danach durch die Kennzeichnung „R´w“ das bewertete Schalldämm-Maß in dB mit Schallübertragung über flankierende Bauteile berücksichtigt ist (vgl. Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, juris Rn. 44 ff.). Ausweislich Anlage 3 der STOB ist für Raum A2 sowohl das vorhandene als auch das erforderliche Schalldämm-Maß mit der Größe „R´w“ und damit unter Berücksichtigung des Flankenschallschutzes bewertet worden.
4. Dass der von der Beklagten vorgesehene Schallschutz für das Wohnhaus des Klägers unzureichend wäre, ergibt sich auch nicht aus dem ebenfalls auf die Stellungnahme des Sachverständigen T ... zurückgehenden Einwand, „einbindender Schornstein nicht beachtet“. Die Beklagte führt insoweit nachvollziehbar aus, der Schornstein gehöre nicht zu den Außenbauteilen des Raumes A2, da er sich nicht in jenem Raum, sondern in dem daneben liegenden, nicht anspruchsberechtigten Abstellraum befinde. Inwieweit der Schornstein vor diesem Hintergrund für den Schallschutz des Raumes A2 relevant sein soll, erläutert der Kläger nicht. Auch aus der Stellungnahme des Sachverständigen geht dies nicht hervor.
5. Weiter hat der Kläger nicht dargelegt, dass es - entgegen der Einschätzung der Beklagten - zur Erreichung der Schutzziele des Planfeststellungsbeschlusses einer Ertüchtigung der Kehlbalkendecke im Raum A2 bedarf.
Sein Vortrag ist auch insoweit bereits unsubstanziiert, weil er nicht aufzeigt, inwieweit die Kehlbalkendecke zur Erreichung der maßgeblichen Schallschutzziele ertüchtigt werden muss. Soweit sich der Kläger auf die Ausführungen des Sachverständigen T ... bezieht, der angibt, der Aufbau der Kehlbalkendecke unterscheide sich gegenüber der Dachschräge nur um die Höhe der freien Luftschicht, die Ausweisung von zusätzlichen 5 dB für diesen Bereich in der STOB sei eine Annahme, die rechnerisch nicht nachgewiesen sei, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung.
Zwar trifft es zu, dass in der Anlage 1a der STOB bei der Kehlbalkendecke (als Bauteil „A2.11“ bezeichnet) zu dem baulich bestehenden Schalldämmmaß von 37 dB ein Zuschlag von 5 dB angenommen wurde. Das ist allerdings nicht zu beanstanden, da sich die Beklagte auch insoweit an der gemäß der Begründung der Planfeststellung einschlägigen DIN 4109 orientiert hat (vgl. S. 236 des Planergänzungsbeschlusses vom 20. Oktober 2009). Das ergibt sich aus der in Anlage 1a der STOB zum Bauteil A2.11 eingefügten Fußnote. Danach liegt dem Zuschlag von 5 dB Ziffer 5.3 der DIN 4109 zugrunde liegt. Nach deren Absatz 2 sind bei Decken unter nicht ausgebauten Dachräumen und Kriechböden die Anforderungen durch Dach und Decke gemeinsam zu erfüllen. Die Anforderungen gelten als erfüllt, wenn das Schalldämm-Maß der Decke allein um nicht mehr als 10 dB unter dem erforderlichen resultierenden Schalldämm-Maß R´w,res liegt. Dass die Beklagte bei der Berechnung des Schalldämmmaßes für die Kehlbalkendecke auf das vorhandene Schalldämmmaß von 37 dB einen Zuschlag von nur 5 dB und nicht von 10 dB angesetzt hat, wirkt sich daher nicht zu Lasten des Klägers aus (vgl. auch schon Senatsurteil vom 3. Juli 2018 - OVG 6 A 1.17 -, juris Rn. 65). Eines rechnerischen Nachweises, dass die Ausweisung von 5 dB für den Bereich der Kehlbalkendecke eine zutreffende Annahme darstellt, bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht. Die Beklagte hätte auch von einem Zuschlag von 10 dB ausgehen können. Ein Verfehlen der Schallschutzziele des Planfeststellungsbeschlusses lässt sich auf diesen Umstand daher nicht stützen.
6. Ein Erfordernis, das gesamte Hausdach mit einer einheitlichen Dämmung auszustatten, ergibt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht unter gebäudeenergetischen Gesichtspunkten.
a) Die von dem Kläger zunächst geltend gemachte Ansicht, die Beklagte habe berücksichtigen müssen, dass mehr als 10 % des Daches von den Maßnahmen zur Dämmung betroffen seien mit der Folge, dass auch die Restfläche des Daches mit dem Mindestwärmeschutz entsprechend den einschlägigen Vorschriften zur Energieeinsparung nachzurüsten sei, findet keine Stütze im Gesetz.
Einschlägig ist insoweit vorliegend das „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden - Gebäudeenergiegesetz - GEG -“ vom 8. August 2020 (BGBl. I, 1728), das am 1. November 2020 in Kraft getreten ist und gemäß der allgemeinen Übergangsvorschrift in § 111 GEG für alle Vorhaben gilt, mit denen bis zu dessen Inkrafttreten noch nicht begonnen wurde bzw. die baurechtlich noch nicht angezeigt oder genehmigt wurden. Nach dessen § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt:
„Soweit bei beheizten oder gekühlten Räumen eines Gebäudes Außenbauteile im Sinne der Anlage 7 erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut werden, sind diese Maßnahmen so auszuführen, dass die betroffenen Flächen des Außenbauteils die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 nicht überschreiten. Ausgenommen sind Änderungen von Außenbauteilen, die nicht mehr als 10 Prozent der gesamten Fläche der jeweiligen Bauteilgruppe des Gebäudes betreffen.“
Die Wärmedurchgangskoeffizienten der Anlage 7 dürfen danach nur bei den „betroffenen Flächen des Außenbauteils“ nicht überschritten werden. Wenn weniger als 10 % der gesamten Fläche der Außenbauteile betroffen sind, gilt auch diese Anforderung nicht. Der von dem Kläger anscheinend gezogene Umkehrschluss, bei baulichen Änderungen an mehr als 10 % der Fläche des Außenbauteils, sei die gesamte Fläche des Außenbauteils nach den Maßgaben des GEG zu ertüchtigen, lässt sich daraus nicht folgern. Das hat auch der Kläger in der mündlichen Verhandlung schließlich eingeräumt.
Dass die Vorgaben des § 48 GEG durch die von der Beklagten vorgesehenen Dämmmaßnahmen des Daches nicht eingehalten würden, ist weder ersichtlich noch vorgetragen. Der Sachverständige T ... nimmt an, dass die Anforderungen an den Wärmeschutz nach der Leistungsbeschreibung der Beklagten berücksichtigt sind (vgl. Ziffer 6.1. a.E. auf S. 7 seiner Stellungnahme vom 14. Oktober 2020).
b) Der ergänzende Vortrag des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wonach es bauphysikalische Probleme, namentlich unter dem Aspekt des Feuchteschutzes, nach sich zöge, wenn verschiedene Teile des Daches mit unterschiedlichen Materialien isoliert seien, ist ohne Substanz. Aus der von ihm hierfür angeführten Stellungnahme des Sachverständigen T ... ergibt sich dies nicht.
Dessen ungeachtet weist die Beklagte darauf hin, dass im Leistungsverzeichnis der STOB gemäß Ziffer 3.07.01.04.02. ein bauphysikalischer Nachweis vorgesehen ist. Dieser umfasst u.a. den Nachweis des klimabedingten Feuchteschutzes nach DIN 4108-3 / DIN EN ISO 13788 / DIN EN 15026 in der aktuell gültigen Fassung. Dieser bauphysikalische Nachweis erfolgt nach Angaben des Beklagten vor Beginn der baulichen Maßnahmen.
Vor diesem Hintergrund sieht der Senat keinen Anlass, den Bedenken des Klägers noch weiter nachzugehen.
7. Soweit der Kläger bemängelt, die Schalltechnische Objektbeurteilung weise keine Kosten für ein Außengerüst, das zum Aus- und Einbau der Dachflächenfenster notwendig sei, aus, erschließt sich nicht, inwieweit sich daraus die Notwendigkeit für eine Außendämmung bezogen auf den Raum A2 im Obergeschoss ergeben soll.
Weiter lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die Art und Weise der Bauausführung der Beklagten bzw. den insoweit beauftragten Fachfirmen obliegt und betroffene Grundstückseigentümer nach dem Planfeststellungsbeschluss grundsätzlich keinen Anspruch darauf haben, dass Maßnahmen baulichen Schallschutzes in einer bestimmten Art und Weise ausgeführt werden, sondern nur darauf, dass die Schallschutzziele erreicht werden.
Überdies ist der Vortrag, Dachfenster müssten zwingend von außen aus- und eingebaut werden, nicht nachvollziehbar. Eine plausible Begründung hierfür hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht anführen können. Soweit er sich auf die Stellungnahme des Sachverständigen T ... bezieht, führt dies nicht weiter, weil auch diese insoweit keinerlei Begründung enthält. Dem entspricht, dass die Beklagte in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass Dachflächenfenster regelmäßig - ggf. unter Zuhilfenahme einer Arbeitsbühne im Rauminnern - ausgetauscht würden. Auch im vorliegenden Leistungsverzeichnis ist hierfür unter Ziffer 3.09.01.01.02 der Auf- und Abbau einer Arbeitsbühne bzw. eines Montagegerüstes vorgesehen.
Die Beklagte weist im Übrigen regelmäßig darauf hin, dass für unvorhergesehene Anforderungen bei der Bauausführung ggf. ein Nachtragsverfahren durchgeführt werden kann.
8. Auch soweit der Kläger bemängelt, die Schalltechnische Objektbeurteilung weise keine Kosten für eine externe Unterkunft während der Baumaßnahmen aus, erschließt sich nicht, inwieweit sich hieraus ein Anspruch auf Außendämmung bezogen auf den Raum A2 im Obergeschoss seines Wohnhauses ergeben können soll.
Überdies lässt der Kläger unberücksichtigt, dass die verschiedenen Gewerke nicht gleichzeitig stattfinden müssen, sondern abschnittweise erfolgen können. Dass die vorübergehende Nichtnutzbarkeit einzelner Wohnräume zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führte, die einen Verbleib im Wohnhaus unzumutbar erscheinen ließe, hat der Kläger nicht dargelegt. Zudem setzt er sich auch nicht mit dem nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten auseinander, wonach sich das hier gegebene Vorhaben nicht anders darstelle als in allen anderen Fällen, in denen eine Ertüchtigung der Wohnhäuser mit baulichem Schallschutz erfolge. Bislang habe die Beklagte noch in keinem Fall Kosten für eine auswärtige Unterbringung erstatten müssen.
Im Übrigen weist die Beklagte darauf hin, dass sich das etwaige Erfordernis einer externen Unterbringung regelmäßig erst im Rahmen der konkreten Bauablaufplanung erweise und dass sie die dafür anfallenden angemessenen Kosten erstatten würde, wenn es der Betroffene substanziiert darlege.
II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 VwGO aufgeführten Gründe vorliegt.