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Asylrecht


Metadaten

Gericht VG Cottbus 1. Kammer Entscheidungsdatum 13.12.2018
Aktenzeichen 1 KE 44/18 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2018:1213.VG1KE44.18.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Erinnerung wird zurückgewiesen.

Die Erinnerungsführerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens.

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) vom 07. November 2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22. Oktober 2018 – über den vorliegend nach § 6 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter der für Kostenerinnerungen zuständigen 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Cottbus zu entscheiden hat, nachdem die Kostenlastentscheidung von einer Einzelrichterin getroffen wurde (Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 151 Rn. 4) – ist nach § 165 i. V. m. § 151 S. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

Die Erinnerung ist allerdings unbegründet.

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat in dem Kostenfestsetzungsbeschluss zu Recht eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 S. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Ziffer 3104 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG – VV RVG – festgesetzt.

Nach Ziffer 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch, wenn nach § 84 Abs. 1 S. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann (sog. fiktive Terminsgebühr). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, denn die Einzelrichterin hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 01. Juni 2017 stattgegeben, gegen den nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auch mündliche Verhandlung beantragt werden konnte.

Die Auffassung der Erinnerungsgegnerin, die fiktive Terminsgebühr entstehe zum einen ausschließlich im Fall des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, und sie könne zum anderen in dem vorliegenden Fall einer Klagestattgabe bereits im Gerichtsbescheidverfahren nicht angesetzt werden, weil einem etwaigen Antrag der Klägerseite auf mündliche Verhandlung, § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, das Rechtsschutzbedürfnis fehle mit der Folge, dass ein solcher Antrag analog § 125 Abs, 2 S. 1 und 2 VwGO im Beschlussverfahren zu verwerfen sei, überzeugt nicht (vgl. auch VerfG d. Ld. Brandenburg, Beschl v. 15. Dezember 2017 – 48/17 –, juris Rn. 10: „Das Verwaltungsgericht führt für seine Entscheidung, dass eine fiktive Terminsgebühr zugunsten der Beschwerdeführer nicht berücksichtigt werden könne, an, dass die Voraussetzungen von Abs. 1 Nr. 2 der Anmerkung zu Nr. 3104 VV-RVG aus zwei Gründen nicht erfüllt seien. Weder sei ein nicht mit Rechtsmitteln angreifbarer Gerichtsbescheid, wie er hier erforderlich sei, ergangen, noch habe durch die Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung beantragt werden können. Jedenfalls hinsichtlich des ersten Arguments des Verwaltungsgerichts ist ein Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 Alt. 1 LV, anhand dessen als speziellerer Norm das Verfassungsgericht die Willkürrüge bezogen auf gerichtliche Verfahren prüft … nicht festzustellen …“).

Das beschließende Gericht verweist zur Begründung auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschl. v. 09. November 2017 – 1 KO 8346/17 –, juris Rn. 28), denen es sich anschließt:

„…Die Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 sowie die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht (ebenso: VG Oldenburg, Beschl. v. 27.7.2017, 1 E 5687/17, juris; VG Köln, Beschl. v. 15.5.2017, 8 K 9699/16.A, juris; VG Düsseldorf, Beschl. v. 6.3.2017, 13 I 6/17, juris; VG Würzburg, Beschl. v. 12.7.2016, W 2 M 16.30916, juris; Gerold/Schmidt, RVG, 22. Auflage 2015, 3104 VV, Rn. 86; a. A.: VG Berlin, Beschl. v. 7.9.2017, 14 KE 29.17, juris; VG Wiesbaden, Beschl. v. 28.8.2017, 3 O 359/17.WI.A, juris; VG Schleswig, Beschl. v. 6.7.2017, 12 A 945/16, juris; Beschl. v. 28.10.2016, 9 A 55/16, juris; Beschl. v. 12.5.2016, 10 A 217/16, juris; VG Potsdam, Beschl. v. 31.1.2017, 11 KE 3/17, juris, Ls.; VG Regensburg, Beschl. v. 27.6.2016, RO 9 M 16.929, juris).

Im Einzelnen: In der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Fassung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 VV RVG hieß es zur Entstehung der Terminsgebühr:

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird“.

Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 lautet die Vorschrift wörtlich:

„Die Gebühr entsteht auch, wenn nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO […] durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“.

Diese Fassung entspricht der im Gesetzentwurf der Bundesregierung im Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 14. November 2012 vorgesehenen Formulierung (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 120).

Zur Begründung dieser Änderung heißt es im Gesetzentwurf wörtlich (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275):

„Die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr soll konsequent auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig ist. Im Fall des Gerichtsbescheids […] im Verfahren nach der VwGO […] liegt es allein in der Entscheidungsbefugnis des Gerichts, das Verfahren ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu beenden. Die Beteiligten können […] nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden hat, soll daher auf diese Fälle beschränkt werden.“

Diese Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG zum 1. August 2013 stehen der Entstehung der Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid, gegen den gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragt werden kann, nicht entgegen. Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist nicht dahingehend auszulegen, dass die Terminsgebühr im Falle der Entscheidung durch Gerichtsbescheid nur dann entsteht, wenn gegen diesen ausschließlich mündliche Verhandlung beantragt werden kann und ein anderes Rechtsmittel nicht statthaft ist.

Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich eine solche Einschränkung nicht entnehmen. Auch die Ausführungen in der Begründung des Gesetzentwurfs rechtfertigen diesen Schluss nicht. Darin heißt es zwar, die Beteiligten könnten in Verfahren nach der VwGO nur dann eine mündliche Verhandlung beantragen, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben sei. Das Entstehen der Terminsgebühr, ohne dass ein Termin stattgefunden habe, solle auf diese Fälle beschränkt werden (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275).

Es trifft jedoch zum einen nicht zu, dass in Verfahren nach der VwGO eine mündliche Verhandlung nur beantragt werden kann, wenn gegen den Gerichtsbescheid kein Rechtsmittel gegeben ist. Nach § 84 Abs. 2 VwGO können die Beteiligten mündliche Verhandlung nicht nur beantragen, wenn ein Rechtmittel nicht gegeben ist (Nr. 5), sondern auch, wenn die Berufung (Nr. 2) oder die Revision (Nr. 4) nicht zugelassen wurde. Sowohl beim Antrag auf Zulassung der Berufung (§ 124a Abs. 2 VwGO) als auch bei der Beschwerde bei Nichtzulassung der Revision (§ 133 VwGO) handelt es sich um echte Rechtsmittel, denen Suspensiv- und Devolutiveffekt zukommt (Rudisile, in: Schoch/ Schneider/Bier, VwGO, 32. EL, Oktober 2016, § 124a, Rn. 66; Pietzner/Bier, a.a.O., § 133, Rn. 10). Ein Antrag auf mündliche Verhandlung ist nach § 84 Abs. 2 VwGO nur dann nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. Da in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz das Verwaltungsgericht nicht befugt ist, die Berufung zuzulassen (§ 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG) und die Revision gegen verwaltungsgerichtliche Urteile nicht stattfindet (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AsylG), ist in asylrechtlichen Streitigkeiten ein Antrag auf mündliche Verhandlung gegen Gerichtsbescheide stets statthaft. § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO eröffnet neben den in Nr. 2 und Nr. 4 geregelten Fällen als Rechtsbehelf den Antrag auf mündliche Verhandlung, wenn gegen ein Urteil gleichen Inhalts kein Rechtsmittel gegeben wäre. Dies ist der Fall, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner erstinstanzlichen Zuständigkeit durch Gerichtsbescheid entscheidet oder das Verwaltungsgericht eine Klage nach dem Asylgesetz nach Maßgabe des § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abweist (Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 36).

Es erscheint fernliegend, dass ausschließlich in diesen wenigen von § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfassten Fällen eine Terminsgebühr entstehen sollte, ohne dass dies in der Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ausdrücklich kenntlich gemacht worden ist.

Zum anderen sollte ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs mit der gesetzlichen Neuregelung die Entstehung der fiktiven Terminsgebühr auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen kann, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 275). Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine einschränkende Auslegung, wonach von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG allein die Fälle des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasst seien, danach ebenfalls nicht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann nicht nur in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, sondern auch in den Fällen des § 84 Abs. 2 Nr. 2 u. Nr. 4 VwGO erzwungen werden. In Verfahren nach dem Asylgesetz ist für § 84 Abs. 2 Nr. 5 VwGO im Übrigen – wie ausgeführt – nicht bei stattgebenden, sondern ausschließlich bei Gerichtsbescheiden Raum, in denen die Klage als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgewiesen wurde.

Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG ist auch nicht dahingehend auszulegen, dass eine Terminsgebühr nur entsteht, wenn der rechtsanwaltlich vertretene Beteiligte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung der Terminsgebühr in Rede steht, einen zulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann.

Eine solche Auslegung findet im Wortlaut der Vorschrift ebenfalls keine Stütze. Die im Passiv gehaltene Formulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG setzt nur voraus, dass „eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann“. Vorgaben dazu, welcher Beteiligte den Antrag auf mündliche Verhandlung stellen kann, sind dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Die gewählte Formulierung spricht zudem dafür, dass der Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft sein muss. Auf die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung im Übrigen stellt sie hingegen nicht ausdrücklich ab. Soweit es in der Begründung des Gesetzentwurfs heißt, die Entstehung der Terminsgebühr solle auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Anwalt durch sein Prozessverhalten eine mündliche Verhandlung erzwingen könne, weil nur in diesem Fall eine Steuerungswirkung notwendig sei, und wenn man in dieser Begründung des Gesetzentwurfs die mit der Neuregelung bezweckte Absicht des Gesetzgebers erkennen wollte, käme diese in der gewählten Formulierung nicht zum Ausdruck. Wollte man sie in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG hineinlesen, könnte von einer transparenten und einfachen Gestaltung der Kostenregelungen, die mit dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts insgesamt bezweckt war, zudem keine Rede sein (BT-Drs. 17/11471 [neu], S. 1).

Es trifft auch nicht zu, dass die Umformulierung von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 2 VV RVG nur bei einer solchen Auslegung eine materielle Änderung gegenüber der vorherigen Rechtslage zur Folge hätte. Wie bereits ausgeführt, ist ein Antrag auf mündliche Verhandlung nach § 84 Abs. 2 Nr. 1 u. Nr. 3 VwGO nicht statthaft, wenn im Gerichtsbescheid die Berufung (Nr. 1) oder die Revision (Nr. 3) zugelassen wurde. In diesen Fällen kann eine mündliche Verhandlung nicht erzwungen werden. Im Einklang mit dem Wortlaut der Neuregelung und dem in der Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommenden Willen entsteht in diesen Fällen eine Terminsgebühr nicht. Nach dem Wortlaut der zuvor geltenden Fassung der Vorschrift war dies hingegen der Fall, da danach lediglich vorausgesetzt war, dass ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wurde.

Soweit darauf verwiesen wird, dass über einen mangels Beschwer unzulässigen Antrag auf mündliche Verhandlung analog § 125 Abs. 2 Satz 2 VwGO durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entschieden werden könne, wäre dies möglicherweise rechtswidrig (BVerwG, Beschl. v. 15.8.2017, 5 PKH 1/17 D, juris, Rn. 9 m.w.N.; s. auch Clausing, a.a.O., § 84, Rn. 43). Im Übrigen bestände gleichwohl die Möglichkeit, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Darüber hinaus drohten Wertungswidersprüche, wenn man ausschließlich auf die Perspektive des Beteiligten abstellen wollte, hinsichtlich dessen Prozessbevollmächtigten die Entstehung einer Terminsgebühr in Rede steht, und darüber hinaus die Zulässigkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung verlangen würde. Sind mehrere Beteiligte rechtsanwaltlich vertreten, entstände die „fiktive“ Terminsgebühr dann zwar auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen unterlegenen Beteiligten, nicht aber auf Seiten eines rechtsanwaltlich vertretenen obsiegenden Beteiligten. Das Ergebnis einer solchen den Misserfolg honorierenden „fiktiven“ Terminsgebühr erscheint mangels einer dies ausdrücklich gebietenden gesetzlichen Regelung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten bedenklich …“

In Ergänzung dieser Ausführungen ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sich die abweichende Auffassung, die fiktive Terminsgebühr komme bei einem im Gerichtsbescheidverfahren erfolgreichen Kläger nicht zum Tragen, von dem Grundsatz löst, wonach das Rechtsanwaltvergütungsgesetz das Entstehen der anwaltlichen Gebühren – von wenigen ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen, Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV, Aussöhnungsgebühr (Nr. 1001 VV), Erledigungsgebühr (Nr. 1002 VV), Befriedungsgebühr (Nr. 4141 und 5115 VV) nicht von einem Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig macht (vgl. Teubel in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 4a Rn. 14); zum anderen legt das Gericht zu Grunde, dass auf einen rechtzeitigen Antrag auf mündliche Verhandlung – der dazu führt, dass der Gerichtsbescheid „als nicht ergangen gilt“, § 84 Abs. 3 2. Hs. VwGO – stets mündlich zu verhandeln ist, denn eine analoge Anwendung des § 125 Abs. 2 S. 1 und 2 VwGO kommt bereits mangels Regelungslücke nicht in Betracht (VG Oldenburg [Oldenburg], Beschl. v. 27. Juli 2017 – 1 E 5687/17 –, juris Rn. 4; a. A.: Schleswig-Holsteinisches VG, Beschl. v. 13. November 2015 – 12 A 30/15 –, juris Rn. 10 m. w. N. auch zur Gegenansicht; vgl. auch VG Aachen, Beschl. v. 10. Mai 2011 – 4 K 1177/09 –, juris Rn. 4 [verspäteter Antrag auf mündliche Verhandlung]).