Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 21.04.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 K 174/19 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0421.3K174.19.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 6 BauO BB, § 19 BImSchV 1 2010, § 43 BauO BB, § 80 BauO BB |
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Kläger sind Eigentümer des in A..., belegenen Grundstückes. Es ist mit einem eineinhalbgeschossigen Wohngebäude bebaut. Rückwärtig zum Grundstück der Beigeladenen befindet sich ein Nebengebäude. Dieses liegt mit 6,20 m an der Grundstücksgrenze. Das Grundstück der Beigeladenen gehört zur G.... Der rückwärtige Bereich grenzt westlich an das Grundstück der Kläger. An der Grundstücksgrenze wurde mit Zustimmung 5/76 des Rates der Gemeinde A...vom 29. März 1976 ein Nebengebäude errichtet. Teil des Gebäudes war eine Waschküche mit einer Schornsteinanlage. Der Schornstein ist nach der eingereichten Bauvorlage des Ingenieurbüros M...vom 02. Mai 2015 (Grundriss/Ansichten) 4,50 m hoch und überragt den First des Nebengebäudes um 50 cm (Bl. 29 BA II). Die Schornsteinmündung ist ausweislich des objektbezogenen Lageplans des Dipl. Ing. M...vom 02. Mai 2018 von dem Wohnhaus der Kläger ca. 17 m entfernt. Im Jahr 2010 wurde ein neuer Ofen gesetzt. Ein entsprechender Feuerstättenbescheid des B...datiert vom 26. Oktober 2011. Eine Bescheinigung des Schornsteinfegermeisters zu der Übereinstimmung der Feuerungsanlage mit den geltenden Regelungen der 1. BImSchV wurde unter dem 24. Juni 2014 erstellt (Bl. 38 BA I). Unter dem 19. März 2015 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „nachträgliche Erhöhung eines Nebengebäudes“.
Auf der Höhe des auf dem Grundstück des Klägers liegenden Nebengebäudes wurde grenzständig ein Gebäude errichtet. Weiter südlich findet sich ein weiteres Nebengebäude, welches gegenwärtig einen Abstand von 3,30 Meter zur Grundstücksgrenze aufweist. An der Grundstücksgrenze selbst werden diverse Baumaterialien gelagert.
Bereits im Jahre 2014 wandten sich die Kläger an den Beklagten in Bezug auf bauliche Maßnahmen auf dem Grundstück der Beigeladenen.
Unter dem 20. Mai 2015 stellten die Kläger gegenüber dem Beklagten einen (förmlichen) Antrag auf ein bauaufsichtliches Einschreiten unter Hinweis auf die Bebauung an der Grenze auch der dort belegenen Feuerstätte.
Am 7. Mai 2018 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung unter Zulassung einer Abweichung zu dem Vorhaben „Errichtung eines Geräteschuppens an einer vorhandenen Garage als Grenzbebauung“. In der Begründung zum Abweichungsantrag führte sie aus, da der Nachbar (die Kläger) bereits ein Nebengebäude an der Grundstücksgrenze errichtet haben, solle der Geräteschuppen an dessen Grenzwand und an die Giebelwand des vorhandenen Nebengebäudes angebaut werden. Die Größe beträgt 4,77 Meter x 5,50 Meter und die Firsthöhe 2,76 Meter. Die Länge der beiden Gebäude (Schuppen und Garage) an der Grenze betrage 17,90 Meter. Es werde eine Abweichung von § 6 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) beantragt.
Unter dem 14. August 2018 erteilte der Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für das Vorhaben „Errichtung eines Geräteschuppens an einer vorhandenen Garage als Grenzbebauung“. Inhalt des Bescheides ist die Erteilung der Abweichung nach § 6 Abs. 8 letzter Satz BbgBO. Dazu wird in der Begründung ausgeführt, die Abweichung von der 15 Meter-Regelung werde erteilt, da auf den anderen Grundstücken in der näheren Umgebung bereits Grenzbebauungen größer 15 Meter vorhanden seien. Nachbarschaftliche Belange seien vorliegend nicht betroffen, da an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Flurstück 4... eine Grenzbebauung von circa 7 Meter vorhanden sei, an die der Bauherr mit 5,50 Meter anbaue. Eine Nachbarbeteiligung sei daher nicht notwendig.
Am 6. September 2018 legten die Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein mit der Begründung, es werde gegen abstandsrechtliche Vorschriften verstoßen. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO seien nicht erfüllt; auch könne ein wechselseitiger Abstandsflächenverstoß nicht bejaht werden. Ferner bestünden Zweifel an der angegebenen Nutzungsart (Geräteschuppen). Zudem stelle sich die Frage, ob Belange des Brandschutzes ordnungsgemäß ermittelt worden seien, es befinde sich ein sogenannter Werkstattofen in dem Gebäude. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2019 zurück. Zur Begründung führte er aus, gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften führe die Erteilung einer Abweichung im vorliegenden Falle nicht zu für die Kläger untragbaren Verhältnissen. Das Vorhaben liege in einem Bereich, dessen Erscheinungsbild historisch gewachsen sei. In der näheren Umgebung würden grenzständige Nebengebäude ebenfalls von dem Erfordernis des § 6 Abs. 8 Satz 2 BbgBO abweichen und längere Grenzbebauung aufweisen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass sich an der Grenze ein Gebäude der Kläger befinde. Deren Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit sei mithin eingeschränkt. Eine Verschlechterung der bestehenden Situation trete für sie nicht ein.
Am 11. Oktober 2018 wandten sich die Kläger an den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben und dem Hinweis, dass das beantragte bauordnungsrechtliche Einschreien nach wie vor nicht erfolgt sei. Teil des Vorbringens der Kläger ist das Gebäude, das im Anschluss an das auf ihrem Grundstück stehende Nebengebäude errichtet wurde, und weitere Gebäude an der Grundstücksgrenze. Ferner ist Inhalt des Schreibens die Anmerkung, dass sich ein größerer Regenwasserauffangbehälter in der Nähe der Gebäude befinde und ein Gewächshaus. Auch ist Inhalt des Schreibens der Verweis auf ein Baumateriallager in unmittelbarer Nähe zu ihrem Grundstück.
Mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 erfolgte die 1. Änderung zur Baugenehmigung vom 14. August 2018 -Abweichung von § 6 BbgBO.
Die Kläger haben am 12. Februar 2019 Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die Anlagen seien entgegen der öffentlich-rechtlicher Vorschriften errichtet. Die zugunsten der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung verstoße gegen § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befinde sich in einem Abstand von weniger als 3 Meter ein weiteres Nebengebäude mit einem Schornstein. Dieser werde auch genutzt. Der Anspruch auf ein Einschreiten ergebe sich aus § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BbgBO. Daraus ergebe sich ein gesetzlicher Ausschluss von Feuerstätten in baulichen Anlagen direkt an der Grundstücksgrenze. Dadurch solle verhindert werden, dass die Nachbarn durch Abgase beeinträchtigt, aber auch, dass unzulässige Aufenthaltsräume eingerichtet werden. Die erforderliche Zulassung für eine Abweichung liege nicht vor. Zudem bedürfe es hierfür einer pflichtgemäßen Ermessensbetätigung. Überhaupt sei fraglich, ob für das weitere vorhandene Nebengebäude eine entsprechende Baugenehmigung vorliege. Hinsichtlich der nunmehr erteilten Abweichung sei die erforderliche Abwägung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Die streitgegenständliche Anlage sei objektiv als Aufenthaltsraum geeignet. Auch hätte dieses Gebäude mit dem Vorhandenen die in § 6 Abs. 8 Satz 2 BbgBO vorgegebene Länge von 15 m nicht ein. Von daher habe der Beklagte die sich aus der Vorschrift ergebenen Schutzziele nicht hinreichend beachtet. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob die streitgegenständliche Vorschrift überhaupt abweichungsfähig sei. Schließlich seien die Brandschutzanforderungen nicht ordnungsgemäß ermittelt.
Die Kläger beantragen unter teilweiser Rücknahme der Klage im Übrigen,
1.) die der Beigeladenen von dem Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 14.08.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.01.2019 aufzuheben,
2.) den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben:
den auf dem Grundstück A..., als Grenzbebauung errichteten Geräteschuppen an einer vorhandenen Garage zurückzubauen,
hilfsweise
den auf dem Grundstück A..., als Grenzbebauung errichteten Geräteschuppen an einer vorhandenen Garage nicht mehr zu nutzen oder nutzen zu lassen,
hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen bauaufsichtsrechtlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes einzuschreiten.
3.) den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen durch Ordnungsverfügung aufzugeben:
den auf dem Grundstück A..., im Bereich der grenzständig errichteten Garage errichteten Schornstein zurückzubauen,
hilfsweise
den auf diesem Grundstück errichteten Schornstein nicht mehr zu nutzen oder nutzen zu lassen,
weiter hilfsweise
den Beklagten zu verpflichten, gegenüber der Beigeladenen bauaufsichtsrechtlich unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes diesbezüglich einzuschreiten.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, soweit die Auffassung vertreten werde, dass die Baugenehmigung vom 14. August 2018 deshalb rechtswidrig sei, da es auch einer Abweichung in Bezug auf § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr 1 BbgBO bedürfe, sei mit Bescheid vom 20. Dezember 2021 auf Antrag der Beigeladene eine entsprechende Änderungsgenehmigung erteilt und die Abweichung als zulässig erklärt worden. Mit Blick auf die Änderung der Gesetzeslage bedürfe es nunmehr nicht mehr eines atypischen Falles und könne der Nachbar bei Verstößen gegen das Abstandsflächenrecht künftig nur geltend machen, dass er durch diesen konkret in seinen geschützten Belangen beeinträchtigt sei. Eine konkrete Beeinträchtigung hätten die Kläger aber nicht vorgetragen. Auch zeige der Inhalt der Abweichungsentscheidung, dass Schutzzwecke nicht beeinträchtigt würden. Insbesondere durch die grenzständig errichtete Garage auf dem Grundstück der Kläger könne der Geräteschuppen die Schutzziele des Abstandsflächenrechtes und hier insbesondere die Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht beinträchtigen. Die Garage nehme dem Geräteschuppen jegliche Möglichkeit der Einflussnahme auf das klägerische Grundstück. Zudem sei auf die Länge von 5,50 Meter hinzuweisen. Die Maße einer privilegierten Bebauung nach § 6 Abs. 8 Nr. 1 BbgBO seien bezogen auf das klägerische Grundstück nicht überschritten. Selbst wenn die Baugenehmigung als rechtswidrig angesehen werden sollte, sei mit Blick auf das Begehren auf Rückbau festzuhalten, dass es sich bei der beantragten Entscheidung um eine solche im Ermessen handle. Hierbei müsse die Sondersituation auf dem Grundstück der Kläger ebenso in die Abwägung einbezogen werden, wie der gesetzliche Zweck des Abstandsflächenrechtes. Wie bereits ausgeführt, würden die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechtes durch den genehmigten Schuppen nicht tangiert. Die Beseitigung würde die Situation auf dem klägerischen Grundstück nicht verändern oder gar verbessern. Ferner sei festzuhalten, dass die Kläger von der vorhandenen Feuerstelle nicht betroffen sein können. Diese sei von der Genehmigung aus dem Jahr 2015 bereits erfasst. Es fehle an einer entsprechenden Beeinträchtigung, da der Schornstein von der Grenze mehr als 3 Meter Abstand aufweise. Im Übrigen sei auf die Regelung der 1. BImSchV zu verwiesen. Der Antrag zu 3 sei nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger auf ein bauordnungsrechtliches Einschreiten sei nicht gegeben. Es gebe keinen generellen Anspruch auf ein entsprechendes bauaufsichtliches Tätigwerden. Geringfügige Rechtsverletzungen und nicht spürbare Beeinträchtigungen des Nachbarn reichten hierfür nicht. Bereits deshalb seien die jeweiligen Hauptanträge nicht zulässig. Die Kläger hätten allenfalls einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Voraussetzung sei, dass nachbarschützende Vorschriften verletzt seien. Seitens der Kläger würden Baurechtsverstöße geltend gemacht, jedoch fehle der Vortrag zu einer konkreten Beeinträchtigung geschützter eigener Interessen. Hinsichtlich des Schornsteins würde von Seiten der Kläger nicht eingebracht, wie oft aus diesem emittiert werde. Auch sei der Schornstein bereits seit 1976 eingebaut und davon auszugehen, dass er Bestandsschutz genieße. Prüfberichte des Bezirksschornsteinfegers lägen vor. Auch würde die Feuerungsanlage nur saisonal bei Dauerfrost genutzt.
Die Beigeladene merkt an, ihr Wohnhaus sei 1995 erweitert und deshalb sei ein weiterer Geräteschuppen als erforderlich angesehen worden. Nach vorhergehenden Gesprächen und mündlichen Zustimmungen der Kläger sei an der grenzständigen Garage der Geräteschuppen errichtet worden. Auch sei die Forderung nach einem Rückbau als unverhältnismäßig anzusehen. Es würde sich durch die Wegnahme des Schuppens an der örtlichen Situation, bezogen auf das Grundstück der Kläger, nichts ändern oder aber verbessern. Der Schornstein sei einschließlich des Nebengebäudes 1976 errichtet worden sei. Auch werde dieser nur bei Dauerfrost genutzt, damit die Pflanzen im Nebengebäude überwintern könnten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die jeweils zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht werden, verwiesen.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klage zurückgenommen wurde, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
Im Übrigen ist die Klage ohne Erfolg.
1. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2019 verletzt die Kläger jedenfalls nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. In einem solchen Fall liegen auch die Voraussetzungen für die weitergehend beantragte Verpflichtung des Beklagten für ein bauaufsichtliches Einschreiten nicht vor.
1.1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Behördenentscheidung. Eine davon abweichende Verlagerung auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kommt allerdings dann in Betracht, wenn sich die Sach- und Rechtslage zugunsten des Genehmigungsinhaber verändert hat, da kein Grund besteht, eine in der Vergangenheit rechtswidrig erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn sie mittlerweile sofort wieder erteilt werden müsste (BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40/98 – juris Rn. 3 m.w.N. = NVwZ 1998, 1179; VG Ansbach, Beschluss vom 19. Mai 2022 – AN 3 S 22.01095 – juris Rn. 20).
1.2. Dies aufnehmend ist vorliegend zu berücksichtigen, dass der Beklagte unter dem 20. Dezember 2021 der Beigeladenen einen weiteren das Vorhaben betreffenden Bescheid erteilt hat nämlich die „1. Änderung zur Baugenehmigung- Abweichung vom § 6 BbgBO“. Die Kläger haben zwar auch gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt. Dies hindert aber nicht daran, dessen Inhalt vorliegend zu berücksichtigen. Dies gilt schon deshalb, da nach § 212a BauGB Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung haben und diese Vorschrift in weitem Sinne verstanden wird und auch Abweichungen und Befreiungen miterfasst (vgl. Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, Kommentar, 14. Aufl. Rn. 1 zu § 212 a, m.w.N.).
1.3. Unter Beachtung der Abweichungsentscheidung kann eine Verletzung drittschützender Vorschriften – hier des Bauordnungsrechts – durch die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung des Beklagten nicht bejaht werden. Dabei ist mit den Klägern davon auszugehen, dass auf dem Flurstück 46 der Flur 1 der G...stehende Nebengebäude in seinen Abmessungen von 5,50 Meter x 4,77 Meter die erforderlichen Abstandsflächen nach § 6 BbgBO nicht einhält. Ein Abstandsflächenerfordernis besteht; § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO greift hier nicht. Maßgeblich dafür, ob nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf, sind in aller Regel die Hauptnutzungen. Insoweit ist die Bebauung in der näheren Umgebung von einer Bebauung mit Abstandsflächen gekennzeichnet. Sofern – wie der Beklagte anmerkt – es auch Nebengebäude an der Grundstücksgrenze gäbe, die das an sich übliche Maß von 9 Metern überschreiten, kommt dem hier eine erforderliche Prägung der Bebauung nicht zu (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Februar 2019 – 2 B 5.16 – juris, Rn. 29). Auch kann sich die Beigeladene nicht mit Erfolg auf die Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 8 BbgBO berufen. Danach können unter anderem Garagen und Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu 3 Metern und einer Gebäudelänge je Grundstücksgrenze von 9 Metern ohne Abstandsflächen an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Vorliegend ist allerdings die Begrenzung von 9 Metern überschritten. Grundstücksgrenze im Sinne der Regelung ist nämlich die des Baugrundstücks. Es kommt nicht darauf an, ob sich an dieser Grenze mehrere Nachbargrundstücke anschließen (vgl. Urteil der Kammer vom 2. September 2021 - 3 K 1632/19 –, juris). Auch kann der Nachbar sich auf eine Überschreitung der längenmäßigen Begrenzung auch dann berufen, wenn an seiner Grenze die Baulichkeit, die für die Privilegierung erforderlichen Maße einhält (vgl. Urteil der Kammer vom 2. September 2021, a. a. O.). Allerdings hat der Beklagte mit der nunmehr vorgelegten 1. Änderung vom 20. Dezember 2021 zur Baugenehmigung vom 14. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2019 eine Abweichung erteilt, die die maßgeblichen Vorschriften erfasst und von diesen suspendiert. Insoweit sachgerecht hat der Beklagte keine Abweichung von der Privilegierungsvorschrift des § 6 Abs. 8 BbgBO, sondern eine Abweichung von dem sich aus § 6 BbgBO ergebenden Abstandsflächenerfordernis erteilt. Ohne diese Abweichung wäre die Errichtung des Geräteschuppens an der Grenze rechtlich nicht zulässig.
1.4. Diese Entscheidung hält der rechtlichen Überprüfung mit dem hier maßgeblichen Kontext einer Drittbeteiligung statt.
Nach § 6 Abs. 11 BbgBO kann eine Abweichung von den Abständen und den Abstandsflächen nach § 67 zugelassen werden, wenn deren Schutzziele berücksichtigt werden. Eine atypische Grundstückssituation ist nicht erforderlich. Nach § 67 Abs. 1 BbgBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen dieses Gesetzes und aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderungen und unter Würdigung der öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des § 3 Abs. 1 vereinbar sind. Insoweit ist festzuhalten, dass durch die Novelle zur Brandenburgischen Bauordnung das Abweichungsrecht geändert wurde. Die Anforderungen sind vermindert worden. Während zuvor die Abweichung mit dem Schutzziel der jeweiligen Anforderung vereinbar, letztlich diesem entsprechen musste, genügt nach der jetzt gegebenen Gesetzesfassung die Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung. Zudem hat der Gesetzgeber nunmehr die bis dato noch offene Frage, ob die Regelung nur in sogenannten atypischen Fällen einschlägig ist (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, Kommentar, 4. Auflage, Randnummer 3 zu § 67) verneinend beantwortet.
Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung erfüllt; jedenfalls können sich die Kläger nicht auf eine Verletzung des hier maßgeblichen Regelungsbestandteils mit Erfolg berufen, nämlich die Frage, ob mit der Abweichung in besonderem Maße öffentlich-rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt würden bzw. diese verletzt sind. Insoweit hat der Beklagte zulässigerweise die hier gegebene, gesonderte Grundstückssituation einer Würdigung unterzogen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass die – hier maßgebliche – Grundstücksgrenze letztlich mehrere – nämlich zwei - Nachbargrundstücke erfasst und in Bezug auf das in Rede stehende Grundstück der Kläger keine Verschärfung/Veränderung der Situation zu verzeichnen ist, die sie nicht auch sonst dulden müssten. An ihrer Grundstücksgrenze liegt das Vorhaben der Beigeladenen lediglich mit einer Länge von 5,5 Metern, also deutlich weniger als die für Nebengebäude zulässige Länge von 9 Metern. Ferner ist beachtlich, dass die Kläger genau an dieser Stelle selbst ein Nebengebäude errichtet haben, welches länger (7 Meter) und auch insgesamt höher ist. Auch wenn kein Fall einer unzulässigen Rechtsausübung zu verzeichnen ist, da in Ansehung der Regelungen der Brandenburgischen Bauordnung das Nebengebäude auf dem Grundstück der Kläger zulässig ist, ist – wie der Beklagte zutreffend anmerkt – im Hinblick auf das klägerische Grundstück einzustellen, dass sich die Situation nicht zum Nachteil entwickeln würde, unabhängig davon, ob das Vorhaben auf dem Grundstück der Beigeladenen zugelassen würde oder nicht. Angesichts der Bebauung auf deren Grundstück würden sich die durch die nachbarschützenden Vorschriften erfassten Belange Belichtung, Besonnung und Belüftung nicht nachteilig ändern; hier auch deshalb, da das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen deutlich kleiner dimensioniert ist.
Es bestehen auch keine hinreichenden Anhalte dafür, dass es sich um einen Etikettenschwindel handeln und damit der Aspekt eines hinreichenden Sozialabstandes berührt sein könnte. Ein Aufenthaltsraum wurde in dem grenzständigen Gebäude nicht zugelassen. § 2 Abs. 5 BbgBO definiert als Aufenthaltsraum Räume, die zu einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind.
Mit dem Bescheid des Beklagten vom 14. August 2018 wird für das Vorhaben „Errichtung eines Geräteschuppens an einer vorhandenen Garage“ die Zulassung erteilt. Im eingereichten und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Grundriss (Bl. 29 VV) findet sich die Bezeichnung „Abstellraum/Gartengeräte“.
Mit Blick darauf bestehen hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das in Rede stehende Gebäude für einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt bestimmt wäre, nicht. Zwar ist es richtig, dass die Vorschrift keinen dauerhaften Aufenthalt von Menschen in derartigen Räumen vorsieht. Allerdings gehören Räume, die nur für kürzere Zeit von Menschen genutzt werden, nicht zu dieser Kategorie von Räumen. Zu derartigen nur gelegentlich genutzten Räumen gehören etwa Bügel-Nähräume, Fitnessräume, Lagerräume (vgl. Urteil der Kammer vom 06. Oktober 2020 - 3 K 1632/19 – juris Rn. 49 –) und auch der Geräteschuppen mit seiner näheren Beschreibung als „Abstellraum/Gartengeräte“. Bei einer typisierenden Betrachtung wird der Raum nur betreten, um Geräte abzustellen bzw. um solche aus diesem zu entnehmen, wobei ein Aufenthaltsraum auch dann noch nicht bejaht werden kann, wenn in dem Gebäude an diesen Geräten gearbeitet wird bzw. Aufräum- oder aber Reparaturarbeiten stattfinden. Eine andere Art von Nutzung haben die Kläger allenfalls behauptet aber nicht näher untersetzt.
Auch greift die 2. Alternative der Vorschrift nicht. Der Raum in dem genehmigten Gebäude ist nicht als Aufenthaltsraum geeignet. Nach den Vorgaben des § 47 BbgBO müssen Aufenthaltsräume eine lichte Raumhöhe von mindestens 2,40 m haben. Dies ist hier nicht durchgängig gegeben (die Raumhöhe beginnt bei 2,20 m und liegt an der höchsten Stelle bei 2,40 m). Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Beleuchtung durch Tageslicht. Hierfür enthält § 47 Abs. 2 Satz 2 BbgBO die maßgeblichen Vorgaben. Danach müssen Fenster mit einem Rohbaumaß der Fensteröffnungen von mindestens ein Achtel der Netto-Grundfläche des Raumes vorhanden sein. Daran fehlt es. Die Fensteröffnung beträgt ca 1,50 m² während die Fläche des Raumes mit 22 m² angegeben wurde (vgl. Bl. 29 BA II).
Diese Aspekte hat der Beklagte bei seiner Abweichungsentscheidung zulässigerweise berücksichtigt. Auch sonst ist nicht ersichtlich, dass er bei seiner Entscheidung von fehlerhaften Ansätzen ausgegangen wäre bzw. die gegenseitigen Interessen fehlgewichtet worden wären.
Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen das sich aus § 30 BbgBO ergebende Brandwanderfordernis vor. Soweit es um das das Fenster in der von der gemeinsamen Grundstücksgrenze in einem 90 Grad Winkel abgehenden Wand geht, folgt daraus ein Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften nicht. Die Vorschrift gilt nur für solche Abschlusswände, die gegenüber der Grundstücksgrenze errichtet werden, nicht für solche, die seitlich von der Grundstücksgrenze abgehen (vgl. Beschluss der Kammer vom 29. Januar 2019 – 3 L 688/19 – juris Rn. 26).
Sonstige nachbarrechtsrelevante Vorschriften, die verletzt sein könnten, wurden nicht benannt und sind – etwa unter Beachtung des Bauplanungsrechts – angesichts der Dimension des Vorhabens und der angezeigten Nutzung auch sonst nicht ersichtlich.
Erweist sich nach alledem die angegriffene Baugenehmigung mit den nunmehr erteilen Abweichungsentscheidungen und der gegebenen Nutzung als rechtmäßig, steht der Klägerseite auch kein Anspruch auf Beseitigung der Baulichkeit bzw. eine dahingehende Verpflichtung des Beklagten zur Bescheidung zur Seite.
2. Die Kläger können mit ihrem Begehren in Bezug auf den Rückbau des in der grenzständig errichteten Garage vorhandenen Schornsteins gleichermaßen nicht durchdringen. In diesem Zusammenhang ist vorab festzuhalten, dass sich die Kläger nicht gegen das Gebäude als solches wenden, von daher es keiner Betrachtung dazu bedarf, ob dieses im Einklang mit den geltenden Vorschriften errichtet wurde und ob sich die Kläger (jetzt noch) gegen das mit Zustimmung des Rates der Gemeinde A...vom 29. März 1976 gestattete Vorhaben werden könnten. Wenn die Kläger allerdings meinen, weil eine Feuerungsanlage in einem grenzständigen Gebäude nicht zulässig sei, könnte sie schon deshalb deren Beseitigung verlangen, ist ihnen nicht zu folgen. § 6 Abs. 8 BbgBO gestattet nur die Errichtung eines Gebäudes mit einer Feuerstätte nicht an der Grundstücksgrenze, sagt mithin nichts zur Zulässigkeit der Feuerungsanlage als solche. Hierfür gelten andere auch den Schutz des Nachbarn aufnehmende Vorschriften.
2.1. Im Ergebnis kann offenbleiben, ob die Feuerungsanlage bestandsgeschützt ist. Der Beklagte verweist auf die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. März 2015. Tatsächlich findet sich in den Verwaltungsvorgängen eine Planzeichnung, die die bauliche Anlage mit dem Schornstein darstellt (Grundriss, Schnitt, Ansichten vom 13. Februar 2015 des Ingenieurbüros M..., BA IV). Allerdings ist Inhalt des Bauantrages die nachträgliche Erhöhung eines Nebengebäudes und benennt die Planzeichnung als Neubau auch nur die Dachkonstruktion hingegen nicht den Schornstein. Folgerichtig erfasst die genannte Baugenehmigung auch nur das so bezeichnete Vorhaben. Auch wurde die ursprüngliche Anlage im Jahr 2010 ersetzt. Damit dürfte sich die Zulässigkeitsfrage neu stellen. Schließlich dürfte die Aufstellung des Ofens im Jahr 2010 nicht dazu geführt haben, dass ein Nachbarrechtsbehelf bereits wegen Verwirkung scheitern müsste. Angesichts des Umstandes, dass ein Ofen in kürzester Zeit aufgestellt wird bzw. werden kann, ist kein Raum für die Erfüllung eines Vertrauenstatbestandes. Die mutmaßliche Aufstellzeit ist regelmäßig kürzer als die in Betracht zuziehende Frist für einen Rechtsbehelf (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 – 4 C 4/89 – Rn. 22 - juris).
2.2. Auch wenn nach den obigen Betrachtungen die Kläger mit ihrem Begehren aus Zulässigkeitsgründen nicht scheitern und dem Beklagten eine Eingriffsermächtigung nach § 42 Abs. 3 i. V. m. § 80 BbgBO zukäme, eine solche nicht allein auf die nach der 1. BImSchV zuständigen Behörde beschränkt wäre (vgl. hierzu: Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2011 – 3 L 258/10 – juris), hat die Klage auch hinsichtlich des Schornsteins keinen Erfolg.
2.2.1. Für die Bestimmung der Zumutbarkeit kann – da es um Immissionsbelastungen geht – wie auch für den Fall eines geltend gemachten Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot, auf die materiell-rechtlichen Maßstäbe des Immissionsschutzrechts, also auf die Schwelle schädlicher Umwelteinwirkungen i.S. von § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 BImSchG zurückgegriffen werden (BVerwG, Urteil vom 23. September 1999 – 4 C 6/98 – juris Rn. 22 = BVerwGE 109, 314, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juli 2019 – 15 ZB 17.2529 – juris Rn. 15 m.w.N.).
Hierfür ist einzustellen, dass die Voraussetzungen des § 19 1. BImSchV erfüllt sind. Der Abstand der Feuerungsanlage zu Lüftungsöffnungen und Fenstern beträgt mehr als 15 Meter. Selbst wenn § 21 1. BImSchV weitergehende Anforderungen zuließe und sich die Frage stellt, ob dann, wenn etwa die Entfernungsvorgabe nur knapp überschritten, die Mündungsöffnung der Feuerungsanlage aber deutlich unterhalb der Oberkante der Fenster schutzbedürftiger Räume belegen ist, nicht ein Handlungserfordernis bestehe, führt dies für die Kläger vorliegend nicht weiter (vgl. zu dieser Betrachtung: Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2011, a. a. O.).
Insoweit hat die Kammer in der genannten Entscheidung einen Maßstab entwickelt, der für eine Vergleichsbetrachtung herangezogen werden kann. Hierfür wäre der Abstand nach der VDI-Richtlinie 3781 Teil 4 (a.F.) (R = 10 Meter + (40 Meter x vorhandener Feuerwärmeleistung/Obergrenze Feuerungswärmeleistung (4 GJ/H bzw. 1112 kW)) zu ermitteln. Danach würde vorliegend unter Beachtung der bekannten Heizungsleistung des Ofens (12 KW), ein Abstand von 10,43 Metern erforderlich sein, wobei die Mündungsöffnung 1 Meter über der Oberkante der Fenster liegen muss. Die Kammer hat in der genannten Entscheidung ein Abschlag der Höhe des Schonsteins von 30 cm bei einer Vergrößerung der Entfernung von 1 m als zulässig angesehen. Bei der Entfernung von ca. 19 m vom Schornstein zur Fensteröffnung (vgl. Bl. 45 BA II - die Fenster sind mittig des Giebels angeordnet) und einer Fensterhöhe von 5,80 m (diese hier einmal unterstellt) ergäbe sich eine (erforderliche) Schornsteinhöhe von 4,10 m. Bei einer tatsächlichen Schornsteinhöhe von 4,50 m sind auch danach die Voraussetzungen für ein Eingreifen des Beklagten nicht erfüllt. Hinzutritt, dass der Schornstein nur in einem äußerst geringen Umfang genutzt wird. Die Beigeladene vermerkt hierzu – letztlich unstreitig –, die Feuerungsanlage werde nur im Winter bei Dauerfrost zum Schutz der eingestellten Pflanzen benutzt. Auch liegt die Hauptwindrichtung in der Region bei Winden aus West/Süd-West (vgl. windfinder.com 2022 – Jährliche Wind- und Wetterstatistiken für C...). Schließlich haben die Kläger selbst nicht den Grad der Belästigungen durch die Feuerungsanlage, sei es hinsichtlich der Quantität aber auch der Schwere, näher untersetzt.
Bei einer solchen Situation liegt es auf der Hand, dass etwa ein Eingreifen auf der Grundlage der Geruchsimmissionsrichtlinie, wonach regelmäßig eine Geruchsbelastung bei einem allgemeinen Wohngebiet von 10 % Jahresstunden vorausgesetzt wird (vgl. Textziffer 3.1.), nicht gerechtfertigt ist.
Bei dieser Sachlage können die Kläger auch unter Bezugnahme auf das Rücksichtnahmegebot mit ihrem Begehren nicht durchdringen.
Sind danach die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Eingreifen – hier hinsichtlich des Ob – nicht erfüllt, können die Kläger auch mit ihrem Hilfsantrag, der auf eine Ermessensbetätigung seitens des Beklagten – also das Wie - gerichtet ist, nicht durchdringen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach §§ 154 Abs. 1 und 3, § 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Von einer Überbrückung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen auf die Kläger wird abgesehen, da die Beigeladene einen Antrag nicht gestellt und sich somit auch einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat.
Die Entscheidung zur Vollstreckung ergeht nach § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand Juli 2013, Textziffer 9.7.1 auf 7.500 Euro festgesetzt.