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Entscheidung VG 14 K 2036/18


Metadaten

Gericht VG Potsdam 14. Kammer Entscheidungsdatum 28.04.2022
Aktenzeichen VG 14 K 2036/18 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0428.14K2036.18.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer Fortführungsmitteilung. Gegenstand der Klage sind die Flurstücke 8/3, 8/4 und 10 der Flur 7 Gemarkung K... . Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks 8/3. Der Beigeladene ist Eigentümer des Flurstücks 8/4. Auf Flurstück 10 verläuft die Landesstraße 103 (Guhlsdorfer Straße). Das klägerische Flurstück grenzt im Westen an Flurstück 8/1 und im Norden und Osten an Flurstück 8/4. Südlich der drei Flurstücke verläuft in Ost-West-Richtung Flurstück 10. Die Lage der südlichen Grenze des Flurstücks 8/3 ist zwischen den Parteien streitig.

Den historischen Katasterunterlagen ist zu entnehmen, dass das Flurstück 8 der Flur 7 im Jahr 1957 geteilt wurde (Fortführungsriss 135). Zum damaligen Zeitpunkt entstand eine neue Grenze in Nord-Süd-Richtung mit den Endpunkten E und B. Die Punkte wurden mit Granitsteinen abgemarkt. Die Gerade E-B bildete die Grenze zwischen den Flurstücken 8/1 und 8/2. Die südliche Grenze beider Flurstücke bildete Flurstück 10. Am Dreiort 8/1, 10 und 8/2 (Endpunkt E) wurde ein Grenzstein (Grenzstein 8) gesetzt und gewidmet.

Nach einer Grenzverhandlung am 6. Juli 1987 wurde das Flurstück 8/2 in die Flurstücke 8/3 und 8/4 in der Weise zerlegt, dass Flurstück 8/3 aus Flurstück 8/4 herausgemessen wurde. Anlass für die Herausmessung war die Verleihung eines Nutzungsrechts für die Familie des Klägers nach damaligem Recht der DDR. Gemäß § 287 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs der DDR (ZGB) vom 19. Juni 1975 (GBl. I S. 465) in Verbindung mit § 4 des Gesetzes der DDR über die Verleihung von Nutzungsrechten an volkseigenen Grundstücken (NutzRG) vom 14. Dezember 1970 (GBl. I S. 372) konnte Bürgern zur Errichtung und persönlichen Nutzung eines Eigenheims an volkseigenen Grundstücken ein Nutzungsrecht verliehen werden. Das staatliche Nutzungsrecht wurde für das Flurstück 8/3 verliehen. Laut Protokoll der Grenzverhandlung bildeten Gebäudeecken die neue Teilgrenze des Flurstücks 8/3. Im dazugehörigen Fortführungsriss 167 wurde die südliche Grenze des Flurstücks 8/3 entlang der Gebäudefront dargestellt. In der Örtlichkeit befindet sich südlich der Gebäudefront ein eingezäunter Vorgarten. Der Kläger nutzte und bewirtschaftete den Vorgarten über Jahre hinweg.

Nach Erteilung einer Baugenehmigung für das angrenzende Grundstück (Flurstück 8/4) leitete der Nachbar Wasser in den Vorgarten ab. Dies veranlasste den Kläger, Klarheit über die Eigentümerstellung des Vorgartens zu schaffen.

Einem Schreiben des Landesbetriebs Straßenwesen vom 18. Dezember 2017 ist zu entnehmen, dass der Kläger zunächst den Ankauf der Fläche entlang der Gebäudefront südlich des Flurstücks 8/3 beabsichtigte. Der Landesbetrieb Straßenwesen teilte mit, die zum Erwerb angedachte Fläche sei Bestandteil der Landesstraße 103 (Guhlsdorfer Straße) und der Verkauf könne nur nach Vermessung und Bildung eines neuen Flurstücks vollzogen werden. Am 21. Dezember 2017 stellte der Kläger daraufhin einen Antrag auf Teilungsvermessung des Flurstücks 10, wobei er als Eigentümer der begehrten Fläche das Land Brandenburg angab und sich selbst als Erwerber bezeichnete. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 lud der Beklagte den Kläger daraufhin zu einem Grenztermin ein. Diesen sagte er mit Schreiben vom
2. Februar 2018 wieder ab, weil er im Zuge der Durchsicht der Vermessungsschriften Widersprüche im Katasternachweis festgestellt hatte. Der Fortführungsriss 167 aus dem Jahr 1987 setze nicht auf dem Riss 135 aus dem Jahr 1957 auf. In der Folge führte der Beklagte am 14. Februar 2018 vorbereitende Vermessungsarbeiten durch. Er suchte den ursprünglich am Dreiort 8/1, 10 und 8/2 gesetzten Grenzstein (Grenzstein 8) auf, überprüfte und vermaß ihn.

Mit Datum vom 9. April 2018 erhielt der Kläger vom Beklagten die streitgegenständliche Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters. Aus den beigefügten Unterlagen ergab sich, dass der Streifen südlich der Gebäudefront des Flurstücks 8/3 dem Flurstück 8/4 zugeschrieben wurde. Als Grund der Veränderung war „Katasterberichtigung (Zeichenfehler)“ angegeben.

Gegen die Fortführungsmitteilung legte der Kläger mit Schreiben vom 25. April 2018 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, der südliche Teil des Flurstücks 8/3 sei fälschlicherweise dem Flurstück 8/4 zugeschrieben worden. Seit mindestens 30 Jahren erschließe sich aus den örtlichen Gegebenheiten die Zugehörigkeit dieses „Gartens“ zu Flurstück 8/3. Anderenfalls bilde 8/3 ein Inselflurstück ohne Erschließung. Der bei der letzten Vermessung aufgefundene Grenzstein bilde die äußere Grenze des Flurstücks 8/3. Mit Bescheid vom 31. Mai 2018 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Die tatsächliche Nutzung sei für die Abbildung im Liegenschaftskataster ohne Belang. Zweck der Heraustrennung des Flurstücks 8/3 im Jahr 1987 sei die Begründung selbständigen Gebäudeeigentums auf Grundlage eines Nutzungsrechts gewesen. Folgerichtig verlaufe die südliche Grenze des Flurstücks entlang der Gebäudefront. Hiervon sei auch der Kläger ausgegangen, als er die Zerlegung des Flurstücks 10 zum Erwerb eines vor seinem Haus befindlichen Teilstücks beantragt habe. Die Frage der Erschließung habe sich 1987 nicht gestellt, da das Flurstück 8/3 fälschlicherweise unmittelbar an das Flurstück 10 kartiert worden sei. Eine ausreichende Untersuchung bereits festgestellter Grenzen habe 1987 nicht stattgefunden. Daher habe die Liegenschaftskarte anhand der maßgeblichen historischen Grenzfeststellungen berichtigt werden müssen.

Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor, bei der Beantragung der Zerlegung sei er davon ausgegangen, dass das streitgegenständliche Flurstück in seinem Eigentum stehe. Er habe lediglich Klarheit schaffen wollen, nachdem der Nachbar im Rahmen eines Bauvorhabens Wasser auf das im Streit befindliche Flurstück abgeleitet habe. Die Feststellung, dass bei der Zerlegung im Jahr 1987 keine ausreichende Grenzuntersuchung stattgefunden habe, sei eine nicht bewiesene Behauptung. Die Grenze habe ausgehend vom Grenzstein 8 entlang der Straße gezogen werden sollen. Die Ziehung der Grenze entlang des Hauses sei ein Versehen gewesen. Dies zeige sich auch dadurch, dass die Grenze nicht überall entlang der Gebäude gezogen worden sei. Entsprechend ergebe sich auch aus einem Wertgutachten vom 4. Dezember 1986, dass der Vorgarten zum Grundstück gehöre. Der Kläger macht sich darüber hinaus den Inhalt einer gutachterlichen Aussage des von ihm beauftragten öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, Herrn Dipl.-Ing. P. H., vom 26. November 2018 zu eigen. Dieser war im Wesentlichen zu dem Schluss gekommen, dass die Frage der Erschließung des streitgegenständlichen Flurstücks und damit die Frage der Feststellung seiner südlichen Grenze einer rechtlichen Würdigung durch das erkennende Gericht bedürfe. Es sei außerdem ein Abmarkungsfehler an der südöstlichen Grenze bei der Zeichenfehlerberichtigung nicht in Erwägung gezogen worden. In der mündlichen Verhandlung verweist der Kläger erneut auf Grenzstein 8, der jetzt mitten in seinem Vorgarten stehe.

Nachdem der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen hat, als er beantragt hatte, dem Beklagten aufzugeben, die Flurstücke 8/3 und 8/4 der Flur 7 der Gemarkung K... unter Berücksichtigung der vorhandenen Grenzsteine neu zu vermessen und zwar so, dass das Flurstück 8/3 bis an die Guhlsdorfer Straße L 103, Flurstück 10, heranreicht und damit direktes Anliegergrundstück wird, beantragt er nunmehr nur noch,

die Fortführungsmitteilung vom 9. April 2018 in Form des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2018 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt aus, das vorgelegte Wertgutachten sei nicht maßgeblich. Dieses sei vor der Herausmessung des streitgegenständlichen Grundstücks nach Angaben der Mieterin Frau Haase erstellt worden. Tatsächlich sei mit der Umstellung auf digitale Karten im Jahr 2006 auch die Lage von Gebäuden korrigiert worden, wenn – wie hier – ein Bezug zwischen Grenze und Gebäude bestand. Dadurch habe sich die Straßengrenze bis zum Gebäude verschoben. Erst mit der Aufmessung der noch vorgefundenen Grenzpunkte am 14. Februar 2018 sei es möglich gewesen, alle Messungen der verschiedenen Zeiten in Beziehung zu setzen. Dabei sei festgestellt worden, dass die vermessene und festgestellte Grenze des streitgegenständlichen Flurstücks nicht mit der Liegenschaftskarte übereinstimmte. Bei der Vermessung im Jahr 1987 seien die bestehenden Grenzen nicht vollumfänglich untersucht worden. Grenzsteine seien nicht aufgesucht worden. Die Einkartierung sei daher um ca. 3,5 m verschoben vorgenommen worden. Grenzstein 8 sei 1957 gesetzt worden und habe mit der Vermessung von 1987 und dem Nutzungsrecht nichts zu tun.

Der Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagten an und führt ergänzend aus, dem Kläger sei durch das vormals unrichtige Liegenschaftskataster kein zivilrechtliches Eigentum zur Nutzung angewachsen. Die Grundstücksgrenze bildeten Gebäude. Im Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks sei neben dem Wohnhaus und der Scheune noch ein Stall vorhanden gewesen. Die vorgelegte private Stellungnahme des Dipl.-Ing. Hartmann sei nicht fachlicher Art, sondern eine rechtliche Stellungnahme und daher kein Gutachten.

Entscheidungsgründe

Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung) einzustellen. Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet.

Mit der gemäß § 42 Abs. 1, 1. Alt. VwGO statthaften Anfechtungsklage begehrt der Kläger die Aufhebung einer Fortführungsmitteilung. Bei der Fortführungsmitteilung handelt es sich um die Bekanntgabe einer Eintragung in die Nachweise des Liegenschaftskatasters (Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht, 2. Auflage 2002, § 12, Ziff. 4.1.5 und 4.2.1). Sie ist als solche ein feststellender Verwaltungsakt (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15. September 2015 – 2 L 138/13 –, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 05. November 1965 – IV C 59.65 –, juris Rn. 10), jedenfalls, wenn sie – wie vorliegend – Grundstücksgrenzen betrifft, weil sie sich dann unmittelbar auf den Bestand des Grundeigentums auswirkt (VG Düsseldorf, Urteil vom 28. August 2008 – 4 K 2124/08 –, juris Rn. 15).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Fortführungsmitteilung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Fortführungsmitteilung aus Gründen eines Zeichenfehlers ist § 11 Abs. 2 und 3 BbgVermG (Brandenburgisches Vermessungsgesetz). Danach sind fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters zu berichtigen und Fortführungen von Amts wegen vorzunehmen.

Der Verwaltungsakt ist formell rechtmäßig. Die Zuständigkeit des Landkreises als Katasterbehörde ergibt sich aus § 27 Abs. 1 BbgVermG. Die Berichtigung eines Zeichenfehlers im Liegenschaftskataster bedarf nicht der Zustimmung der Betroffenen (h. M. Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 52/01 –, juris Rn. 46; Kummer/Möllering, a. a. O. § 11, Ziff. 5.2.3.; a. A. BGH, Urteil vom 01. März 1973 – III ZR 69/70 –, juris Rn. 20, der bei unzutreffenden Begrenzungsangaben aber auch nicht von einem Zeichenfehler ausgeht). Die unterbliebene Anhörung (§ 28 Abs. 1 VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz), im Folgenden immer in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfGBbg (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg)) konnte im Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit geheilt werden (§ 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG). Die Durchführung des Widerspruchsverfahrens heilt eine unterbliebene Anhörung, wenn der Ausgangsbescheid über eine Begründung im Sinne des § 39 VwVfG verfügt, die Widerspruchsbehörde eine umfassende Entscheidungskompetenz hat und im Widerspruchsbescheid das Vorbringen des Klägers würdigt (BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22/81 –, BVerwGE 66, 111-116 juris, Rn. 18). Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Aufgrund der Kenntnisse des Klägers aus der auf seinen Vermessungsantrag hin geführten Vorkorrespondenz ist von einem abgestuften Begründungserfordernis (vgl. hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 39
Rn. 23,24) für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt auszugehen. Dies zeigt auch die in Einzelheiten gehende Begründung seines Widerspruchs. Abgesehen davon könnte der Kläger aus einem Verstoß gegen das Anhörungserfordernis auch deswegen keine Aufhebung des Verwaltungsaktes beanspruchen, weil offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflussen konnte
(§ 46 VwVfG). Die Berichtigung des Zeichenfehlers war rechtlich alternativlos (siehe hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 21. Auflage 2020, § 46 Rn. 25a); ein Ermessen eröffnet § 11 Abs. 3 BbgVermG nicht.

Der Verwaltungsakt ist materiell rechtmäßig. Das Liegenschaftskataster enthielt fehlerhafte Daten in Form eines Zeichenfehlers. Ein Zeichenfehler liegt vor bei einem Auseinanderfallen der Liegenschaftskarte und den maßgebenden Vermessungszahlen (Kummer/Möllering, a.a.O., § 11, Ziff. 5.2.3). Hierzu das OVG für das Land Mecklenburg-Vorpommern:

„Ist das Liegenschaftskataster, das aus dem Katasterzahlenwerk, dem Katasterbuchwerk und dem Katasterkartenwerk besteht, widersprüchlich, weil die maßgebliche Flurkarte fehlerhaft ist und von den für die Lage der Grenze maßgeblichen Feststellungen abweicht, so erfordert es das Bedürfnis von Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, dass diese Widersprüche berichtigt werden (Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20. Juni 2006 – 3 L 52/01 –, juris 2. Orientierungssatz).“

Die getroffene Feststellung der Berichtigung des Katasternachweises für die hier fragliche Flurstücksgrenze ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Eine Berichtigung setzt zweierlei voraus: die Erkenntnis, dass etwas falsch ist, und die Gewissheit, was an dessen Stelle richtig ist (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. November 2011 – OVG 10 B 14.09 –, juris Rn. 41). Im Einzelnen:

Die Flurkarte aus dem Jahr 1938 (Riss 104) gibt Hinweise auf den Verlauf der nördlichen Grenze des Flurstücks 10. Diese schließt in gerader Linie an die Flurstücke 5, 6 und 8/1 an. Laut Fortführungsriss 135 und den Ergebnissen der damaligen Grenzverhandlung im Jahr 1957 wurde zu diesem Zeitpunkt Flurstück 8 geteilt und die östliche Grenze des Flurstücks 8/1 festgestellt und am nördlichen und südlichen Ende mit Granitsteinen abgemarkt. Laut Fortführungsriss 167 von 1987 schloss sich an die östliche Grenze des Flurstücks 8/1 das Flurstück 8/2 an. Aus Flurstück 8/2 wurde zu diesem Zeitpunkt das streitige Flurstück 8/3 herausgemessen. Es entstand Flurstück 8/3 eingebettet in Flurstück 8/4. Die neue Teilgrenze bildeten laut Grenzverhandlung und Skizze „Gebäudeecken“ sowie für die südliche Grenze der mit einem Betonpfahl gekennzeichnete Punkt 1, der sich als östliche Verlängerung der südlichen Gebäudefront darstellt. Die so ermittelte südliche Grenze des Flurstücks 8/3 schneidet nicht den südlichen Granitstein, der unstreitig am 14. Februar 2018 aufgefunden und vermessen wurde. Weil dieser Grenzstein aber Teil der nördlichen Grenze von Flurstück 10 ist, können Flurstück 10 und Flurstück 8/3 keine gemeinsame Grenze haben. Das streitige Teilstück südlich der Gebäudefront fällt damit Flurstück 8/4 zu. Das Liegenschaftskataster war dementsprechend fortzuführen. Der Beklagte war von Gesetzes wegen in dieser Entscheidung gebunden.

Die zahlreichen Einwände des Klägers führen nicht zu einem anderen Ergebnis, denn die Frage der Widerspruchsfreiheit der Nachweise des Liegenschaftskatasters ist nach dem Inhalt des Katasters zu beantworten (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, a.a.O.). So kommt es auf die tatsächliche Nutzung des streitigen Flurstückteils als Vorgarten nicht an. Auch stört sich das Katasterrecht nicht an einer fehlenden Zuwegung. Diesbezüglich sei auf die zivilrechtliche Regelung in § 917 BGB verwiesen. Ferner ist dem Kläger nicht darin zuzustimmen, es ergebe sich aus seinem Antrag auf Vermessung, dass er davon ausgegangen sei, dass die streitige Fläche sein Eigentum ist. Den Vermessungsantrag stellte er ausdrücklich als „Erwerber“, gab als betroffenes Grundstück das Flurstück 10 an und setzte als Eigentümer das Land Brandenburg ein. Mithin ging er davon aus, dass die südliche Grenze seines Flurstücks das Flurstück 10 bildet und dieses nicht in seinem Eigentum steht. Dass die Grenzziehung entlang der Hausfront ein Versehen gewesen sein soll, widerspricht der Darstellung im Fortführungsriss 167 sowie dem schriftlich festgehaltenen Inhalt der damaligen Grenzverhandlung. Die Ausführungen in der gutachterlichen Stellungnahme des Dipl.-Ing. P. H. führen zu keinem anderen Ergebnis. Soweit sie sich nicht als Prüfauftrag an das Gericht darstellen, sind sie unzutreffend. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass die Grenze zwischen den Punkten 19 und 2 in Riss 167 bei Kenntnis der damaligen Grenzverhältnisse nach Süden soweit verlängert werden sollte, dass sie Flurstück 10 schneidet. Die damaligen Grenzverhältnisse waren eben nicht bekannt, weil der Granitstein im Dreiort nicht aufgesucht und vermessen worden war. Die Grenzziehung erfolgte jedenfalls entlang der Gebäudefront. Im Ergebnis konnte mit der Zeichenfehlerberichtigung die Liegenschaftskarte wieder an den örtlichen Messpunkt im Dreiort angepasst werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Absatz 1 und 2 VwGO
i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO (Zivilprozessordnung).

B e s c h l u s s :

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG (Gerichtskostengesetz) in Verbindung mit Ziffer 1.1.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Bei dem Antrag auf Aufhebung der Fortführungsmitteilung und dem Antrag auf Neuvermessung handelt es sich um mehrere Streitgegenstände mit jeweils selbständigem wirtschaftlichem Wert.