Gericht | LG Cottbus 1. Strafkammer | Entscheidungsdatum | 08.09.2021 | |
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Aktenzeichen | 21 KLs 7/21 | ECLI | ECLI:DE:LGCOTTB:2021:0908.21KLS7.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
I. Der Angeklagte ist des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit dem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und von Munition schuldig.
Er wird daher zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten
verurteilt.
II. Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§ 29 a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG
§§ 52 Abs. 1 Nr. 2b), Abs. 3 Nr. 2b), 2 Abs. 2 WaffG
§§ 27, 52, 53, 54 StGB
I.
(Persönliche Verhältnisse)
Der Angeklagte ................. wurde am ……….. in …………. geboren. Gemeinsam mit seinem älteren Bruder wuchs er bei seinen Eltern in ………….. auf.
Im Jahr 1995 wurde der Angeklagte eingeschult. Nach Beendigung der Grundschule setzte er seine schulische Laufbahn an der Gesamtschule in ………… fort. Zwar musste der Angeklagte keine Klasse wiederholen, fand sich jedoch aus Desinteresse nicht zur Abschlussprüfung der 10. Klasse ein und verließ daher die Gesamtschule 2005 ohne Abschluss. Im Anschluss absolvierte er ein Berufsvorbereitungsjahr in …………….
Er begann in ...... eine Ausbildung zum Fleischer im Jahr 2006, welche er nach drei Jahren erfolgreich beendete. Er kehrte nach ......... zurück und arbeitete bis etwa 2013 in verschiedenen kleineren und mittleren Fleischereien in der Region. Er wohnte kurzzeitig bei seinen Eltern und bezog dann eine 1-Raum-Wohnung in ..........
Sodann nahm er eine Tätigkeit als Bediener einer Fräsmaschine bei einer Firma, die in ......... Sprenkleranlagen herstellt, auf, da er dort einen höheren Verdienst erzielte. Da er jedoch infolge des Schichtsystems gesundheitliche Probleme entwickelte, gab er diese Tätigkeit nach circa einem Jahr auf.
In den folgenden drei Jahren war der Angeklagte arbeitslos, verdiente sich jedoch gelegentlich im Rahmen von Nebenjobs etwas hinzu. Seit 2015 arbeitete er gelegentlich als Sicherheitsdienst bei Veranstaltungen.
Im Jahr 2017 bot sich ihm die Gelegenheit eine Pizzeria in ......... von einem Freund zu übernehmen. Den Betrieb musste er nach etwa eineinhalb Jahren wegen fehlenden Personals einstellen und im Anschluss meldete er sein Sicherheits- und Dienstleistungsgewerbe an. Überwiegend arbeitete er im Bereich Messebau und Dekorationsarbeiten, weiterhin auch als Sicherheitsdienst bei Veranstaltungen. Im Jahr 2019 verdiente er durch seine Tätigkeiten ca. 2.000,00 Euro (netto) und 2020 ca. 3.300,00 Euro (netto) im Monat.
Der Angeklagte ist Vater eines 3,5 Jahre alten Sohnes, für den er das Sorge- und Umgangsrecht hat, sowie einer zwei Monate alten Tochter. Mit deren Mutter führt der Angeklagte derzeit eine Beziehung.
Der Angeklagte ist bislang einmal strafrechtlich in Erscheinung getreten. Das Amtsgericht Bad Liebenwerda verhängte mit Urteil vom 29. Januar 2018 (Az.: 1740 Js 12422/17 36 Ds 581/17) wegen Betruges in zwei Fällen eine Gesamtgeldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 15,00 Euro.
II.
(Tatsächliche Feststellungen)
1. Am 26. Mai 2020 fuhr der Angeklagte nach ........., um ........., der für seine Firma tätig gewesen war, Lohn in Höhe von 550,00 Euro zu überbringen. Diesen traf er jedoch nicht an.
Zudem traf der Angeklagte an diesem Tag bei einer nicht näher bekannten Person einen flüchtigen Bekannten. Im Rahmen des Gesprächs mit diesen Personen kam zur Sprache, dass der Bekannte Marihuana an eine Person nach ……… bringen müsse. Der Angeklagte bot daraufhin an, dass Marihuana mit nach ……… zu nehmen, da er sowieso dorthin fahren müsse. Daraufhin übergab ihm der Bekannte 98,78 Gramm Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 11,11 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), welches in einer Folienverpackung vakumiiert war. Dies steckte der Angeklagte in seinen Rucksack. Im Anschluss an die Übergabe sollte er hierfür von seinem Bekannten 50,00 Euro erhalten.
Der Angeklagte fuhr zum Hauptbahnhof ………., wo er beabsichtigte, im dort gelegenen ......... das Marihuana an einen großen, stämmigen Glatzkopf zu übergeben.
Da er jedoch im Tunnel, welcher die Bahnsteige verbindet, auf einem Elektroroller entlangfuhr, sprach ihn der Bundespolizist PK ......... an. Im Rahmen des Gesprächs gab der Angeklagte auf Frage an, dass er eine Sicherheitsfirma habe und beabsichtige, zu seiner nicht angemeldeten Zweitwohnung nach ………. zu fahren. Deshalb und weil er von außen einen rundlichen Gegenstand im Rucksack des Angeklagten entdeckt hatte, fragte PK ......... diesen, ob er gefährliche Gegenstände bei sich trage und den Inhalt seines Rucksacks vorzeigen würde.
Der Angeklagte öffnete daraufhin seinen Rucksack, schob jedoch schnell einen Stoffbeutel, in dem sich das Marihuana befand, zur Seite. Die Polizeibeamten entdeckten im Rahmen der Inaugenscheinnahme des Rucksacks das Marihuana. Der Angeklagte gab hierzu spontan an, dass er dieses in einem Park in ......... gefunden habe. Die Bundespolizeibeamten verbrachten den Angeklagten daraufhin in die Diensträume des Reviers, wo sie den Angeklagten durchsuchten. Hierbei fanden sie Bargeld in Höhe von 550,00 Euro auf. Der Angeklagte wurde belehrt, machte jedoch keine weiteren Angaben. Nach Rücksprache mit dem Kriminaldauerdienst wurde der Angeklagte, dem Bargeld und sein Handy belassen wurden, entlassen.
2. Im Rahmen des durch die Staatsanwaltschaft Cottbus eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln erließ das Amtsgericht Cottbus einen Durchsuchungsbeschluss für die Wohnung des Angeklagten in der ................... in ........ .
Im Dezember 2020 führte der Angeklagte im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Auftrag für eine Firma aus ....... aus, bei der er Weihnachtsdekoration in verschiedenen Einkaufscentern aufhängte. Die Auftraggeberin zahlte einen Teil der vereinbarten Auftragssumme (5.000,00 Euro) nicht. Da der Angeklagte von Angestellten dieser Firma erfahren hatte, dass diese Geldprobleme habe, und er daher befürchtete, für weitere Tätigkeiten nicht entlohnt zu werden, teilte er seiner Auftraggeberin mit, dass er den Auftrag, im Januar die Weihnachtsdekorationen abzuhängen, nicht annehmen werde, solange nicht der ausstehende Betrag gezahlt werden würde. Hierdurch entgingen ihm Einnahmen zwischen 20.000,00 und 30.000,00 Euro.
Im Januar 2021 verstarb die Großmutter und im Februar 2021 der Großvater des Angeklagten. Der Angeklagte holte Ende Februar bzw. Anfang März 2021 zwei Kisten mit Unterlagen aus dem Wohnhaus seiner Großeltern. Als er diese Unterlagen in seiner Wohnung sichtete, entdeckte er zwischen ihnen eine Pistole Beretta nebst Munition. Er entschloss sich diese zu behalten, da er um die Auswirkungen auf sein Sicherheitsgewerbe fürchtete, wenn er die Waffe zur Polizei verbracht hätte.
Der Tod der Großeltern belastete den Angeklagten stark. Aufgrund dessen trank er Alkohol und begann Kokain zu nehmen, wobei er im Zeitraum Januar und Februar 2021 insgesamt zwischen drei und vier Gramm zu sich nahm.
Das Kokain bezog er von einer nicht näher bekannten Person aus ……….. zu einem Preis von 80,00 Euro/Gramm. Da er zu diesem Zeitpunkt nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, ließ er den Kaufpreis anschreiben.
Im Rahmen eines Gesprächs mit seinem Dealer im Februar 2021 schlug dieser angesichts der angespannten finanziellen Lage des Angeklagten vor, dass dieser für ihn Betäubungsmittel lagere. Hierfür sollten ihm die Schulden erlassen werden. Zudem sollte er weitere 200,00 Euro erhalten. Der Angeklagte ließ sich hierauf ein.
Mitte Februar brachte der Dealer Marihuana sowie Amphetamine, welches der Angeklagte in dem zu seiner Wohnung gehörenden Kellerräumlichkeiten in der ................... in ....... lagerte.
Am 7. März 2021 suchte der Dealer erneut die Anschrift des Angeklagten auf. Ursprünglich war geplant, dass der Dealer die bislang gelagerten Betäubungsmittel abholt. Tatsächlich brachte er jedoch Kokain und Methamphetamin Crystal mit, welche der Angeklagte bis zum darauffolgenden Wochenende lagern sollte. Der Angeklagte erklärte sich hiermit einverstanden und verstaute er die Betäubungsmittel in seinem Büro, da er in Eile gewesen war.
Der o. g. Durchsuchungsbeschluss wurde am 9. März 2021 vollstreckt. Der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit in ........
Die eingesetzten Polizeibeamten, u. a. die Zeugin KOK’in ......., durchsuchten die Wohnung sowie die zur Wohnung gehörenden Kellerräumlichkeiten. Der Keller besteht aus zwei kleineren, nacheinander liegenden Räumen. In dem dem Eingang näher liegenden Durchgangsraum fanden die Beamten in einem Schrank in einer durchsichtigen Tüte 257,53 Gramm eines Marihuana-, Cannabidiol- und 2 ADB-ButINACA-Gemisches, welches einen Wirkstoffgehalt von 1,57 Gramm THC aufwies. Auf dem Schrank befand sich eine schwarze Feinwaage. In dem zweiten Kellerraum fanden die Polizeibeamten in einem Regal in einer kleinen Plastikkiste, in der sich auch Werkzeug befand, eine durchsichtige Plastiktüte mit 85,25 Gramm Amphetamin, welches eine Wirkstoffmenge von 3,97 Gramm Amphetaminbase aufwies.
Die Beamten fanden in einem als Büro genutzten Raum der Wohnung in einem Regal neben einer Feinwaage einen Folienbeutel mit 12,47 Gramm Methamphetamin Crystal mit einer Wirkstoffmenge von 9,65 (S)-Methamphetaminbase sowie 6,51 Gramm lose in Alufolie gewickeltes Kokain mit einer Wirkstoffmenge von 5,73 Gramm Kokainhydrochlorid.
Darüber hinaus fanden sie in dem Schlafzimmer des Angeklagten auf der rechten Seite des Bettes unter der Matratze eine Pistole Beretta, Modell 1935, Kaliber 7,65 mm Browning (Waffennummer: 735661), wobei das Magazin, welches mit drei Patronen des Kalibers 7,65 mm Browning befüllt war, zur Hälfte in die Pistole eingeführt gewesen war.
In dem Ankleidezimmer des Angeklagten, welches an das Schlafzimmer angrenzt und nur durch dieses zu betreten ist, fanden die Polizeibeamten in der Schublade eines Schrankes zwei Briefumschläge sowie lose liegendes Bargeld in Höhe von 1.650,00 Euro, welches überwiegend aus 20,00 Euro-Scheinen bestand. In einem Umschlag, welcher mit „Steuer 636,32“ beschriftet war, befanden sich drei Hundert-Euro-Scheine sowie Kleingeld in Höhe von 1,32 Euro. In dem weiteren, unbeschrifteten Briefumschlag befanden sich sechzig 50-Euro-Scheine.
III.
(Beweiswürdigung)
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen glaubhaften Angaben sowie dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 16. August 2021.
Die tatsächlichen Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten, welches die Kammer überprüft und für glaubhaft befunden hat.
Der Angeklagte ließ sich dahingehend ein, dass er am 26. Mai 2020 nach ......... gefahren sei, um seinem ehemaligen Angestellten ......... Lohn in Höhe von 550,00 Euro zu bringen. Diesen habe er jedoch nicht angetroffen. Er sei dann bei einem Bekannten auf eine ihm flüchtig bekannte Person, die er beide aus Angst vor Konsequenzen nicht benennen wolle, getroffen. Man habe sich unterhalten. Der flüchtige Bekannte habe mitgeteilt, dass er nach ……… fahren müsse, um dort Marihuana zu übergeben. Er, der Angeklagte, habe vorgeschlagen, dass er das Betäubungsmittel übergeben könne, da er sowieso nach ………. fahre. Er habe daraufhin das Marihuana erhalten und in seinen Rucksack gepackt. Hierfür habe er später 50,00 Euro erhalten sollen. Er sei nach ………. gefahren, um am dortigen Bahnhof das Marihuana an einen großen, stämmigen, glatzköpfigen Mann, der im ......... auf ihn gewartet habe, zu übergeben. Er sei jedoch mit seinem Elektroroller gefahren, weshalb er einer Polizeikontrolle unterzogen worden sei. Das Betäubungsmittel sei sichergestellt worden, weshalb er das versprochene Geld nicht erhalten habe.
Im Januar bzw. Februar 2021 seien sein Großvater und seine Großmutter, die Eigentümer eines Hauses in ............ gewesen seien, verstorben. In der Familie sei diskutiert worden, ob er das Haus übernehmen würde. Die Erben, sein Vater und dessen Geschwister, hätten sich verständigt, dass er das Haus übernehmen könne und sie auf die Zahlung eines Kaufpreises verzichten würden. Er sei Mitte oder Ende Februar 2021 zum Haus gefahren und habe dort zwei Kisten, in denen sich Unterlagen und Akten befunden hätten, mitgenommen. Als er die Kisten in seiner Wohnung gesichtet habe, habe er eine Waffe sowie Munition gefunden. Er habe überlegt, ob er diese zur Polizei bringe, hierauf jedoch verzichtet, da er Schwierigkeiten bei der Erweiterung seines Gewerbes zum Personenschutz befürchtet habe. Er habe die Waffe unter der Matratze versteckt, da er befürchtet habe, dass sein Kind oder sein Vermieter, der Zugang zu seinen Räumlichkeiten habe, die Waffe auffinden könnte.
Anfang des Jahres 2021 sei er finanziell in Schwierigkeiten geraten. Er habe im Dezember 2020 einen Auftrag zur Dekoration verschiedener Einkaufscenter erhalten. Seine Auftraggeberin, eine Firma aus ......., habe den vereinbarten Preis nicht gezahlt, sondern einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zurückgehalten. Da er zudem von Mitarbeitern dieser Firma gehört habe, dass die Firma in finanziellen Schwierigkeiten stecke, habe er den ursprünglich angedachten Auftrag, im Januar die Dekoration abzuhängen, nicht angenommen. Er habe dadurch 20.000,00 bis 30.000,00 Euro verloren. Zudem habe ihm das Finanzamt 2019 mitgeteilt, dass er Steuern in Höhe von 5.000,00 Euro habe nachzahlen sollen. Diese Zahlung habe im Dezember 2020 oder Januar 2021 erfolgen sollen, weshalb er den entsprechenden Betrag im Dezember 2020 bar von seinem Konto abgehoben habe. Er habe lediglich noch auf die Zahlungsaufforderung des Finanzamtes gewartet.
Infolge des Todes seiner Großeltern, der ihn stark belastet habe, habe er stark getrunken und begonnen, Kokain zu konsumieren. Er habe in den Monaten Januar und Februar 2021 zwischen drei und vier Gramm Kokain konsumiert, wobei er hierfür 80,00 Euro je Gramm gezahlt habe. Da er sich in finanziellen Schwierigkeiten befunden habe, habe er die Drogen bei seinem Dealer anschreiben lassen. Dieser habe daher von den finanziellen Schwierigkeiten gewusst und ihm vorgeschlagen, dass er, der Angeklagte, für ihn Drogen lagern könne. Hierdurch würden zum einen die Schulden abgetragen und zum anderen habe er, der Angeklagte, weitere 200,00 Euro erhalten sollen. Er habe sich hiermit einverstanden erklärt. Mitte Februar habe er von seinem Dealer Marihuana und Amphetamin erhalten. Diese seien im Keller auf einer von seinem Dealer mitgebrachten Feinwaage gewogen worden. Er, der Angeklagte, habe die Betäubungsmittel dann im Keller gelagert. Dieser sei seinem Vermieter nicht zugänglich.
Ursprünglich sei verabredet gewesen, dass sein Dealer die Betäubungsmittel am 7. März 2021 abhole. Tatsächlich sei er gegen 18:00 Uhr auch erschienen, habe jedoch weitere Betäubungsmittel, nämlich Methamphetamin Crystal und Kokain, bei ihm einlagern wollen. Da sein Dealer erklärt habe, dass er die Betäubungsmittel am darauffolgen Wochenende wieder abhole, habe er, der Angeklagte, sich mit der Lagerung einverstanden erklärt. Die Betäubungsmittel seien wie zuvor mit einer Feinwaage, die sein Dealer mitgebracht habe, gewogen worden. Da er in Zeitnot gewesen sei – er habe noch die Sachen für seine Montagetätigkeit in ....... packen und um 19:20 Uhr losfahren müssen –, habe er die Betäubungsmittel in seinem Büro gelagert.
Diesem Geständnis des Angeklagten ist die Kammer letztlich gefolgt.
Der Angeklagte räumte den Besitz von Betäubungsmitteln am 26. Mai 2020 sowie am 9. März 2021 sowie den Besitz der Pistole Beretta nebst Munition am 9. März 2021 ein, was durch die Angaben der Zeugen PK ........., der den Angeklagten am 26. Mai 2020 durchsucht hat, und KOK’in ......., die die Wohnräume des Angeklagten am 9. März 2021 durchsucht hat, bestätigt wird.
Soweit der Angeklagte angab, dass er das Marihuana, welches am 26. Mai 2020 bei ihm aufgefunden wurde, an eine ihm nicht namentlich bekannte Person übergeben wollte, erscheint dies aufgrund der vagen Angaben zu den beteiligten Personen sowie seiner Äußerung am 26. Mai 2020, dass er die Betäubungsmittel in einem Park in ......... aufgefunden haben will, wie PK ......... berichtete, auf den ersten Blick wenig glaubhaft. Allerdings ist es für die Kammer nachvollziehbar, dass der Angeklagte hierzu aufgrund der möglichen Konsequenzen, die die Aufdeckung der beteiligten Personen für ihn nach sich ziehen könnte, keine Angaben machen wollte.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Angeklagten bewusst war, dass er seinem flüchtigen Bekannten bei dessen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln Hilfe geleistet hat. Der Angeklagte wusste, dass er das Marihuana, welches er von dem flüchtigen Bekannten erhalten hatte, an eine Person in ………. überbringen sollte. Zudem war ihm aufgrund der Menge des zu überbringenden Marihuanas sowie der ihm versprochenen Entlohnung in Höhe von 50,00 Euro bewusst, dass dieses nicht lediglich abgegeben, sondern verkauft wurde.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift vom 1. Juli 2021 zur Last gelegt wurde, dass er mit dem am 26. Mai 2020 aufgefundenen Marihuana Handel getrieben hat, konnte ihm dies im Rahmen der Hauptverhandlung nicht nachgewiesen werden.
Zwar spricht die Menge sowie die Vakuumierung des Marihuanas, wie sie sich aus dem in Augenschein genommenen Lichtbild ergibt, dafür, dass mit diesem Handel getrieben werden sollte. Dies allein belegt jedoch nicht, dass der Angeklagte hiermit Handel treiben wollte.
Soweit bei dem Angeklagten Bargeld in Höhe von 550,00 Euro aufgefunden wurde, spricht auch dies weder für sich allein genommen noch im Zusammenhang mit den o. g. Umständen für ein Handeltreiben des Angeklagten. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte unwiderlegt angegeben hat, dass er das Bargeld als Lohn an seinen früheren Mitarbeitern habe übergeben wollen.
Weitere Anhaltspunkte, die für ein Handeltreiben sprechen könnten, wie beispielsweise dealertypische Aufzeichnungen oder Clip-Tütchen, wurden nicht festgestellt, wie PK ......... berichtete. Zudem sei auch im Rahmen der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten, welches am 13. März 2021 sichergestellt wurde, keine tatzeitbezogene Kommunikation festzustellen gewesen, die auf ein Handeltreiben hingewiesen hätte, wie KOK’in ....... angab.
Die Angaben des Angeklagten zur Inbesitznahme der am 9. März 2021 aufgefundenen Pistole Beretta sind angesichts der Tatsache, dass die Großeltern des Angeklagten nicht Sportschützen waren und die Waffe 1980 im Beschussamt ……. (………) einer Beschussprüfung unterzogen wurde, wie sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Bericht über waffen- und munitionstechnische Untersuchungen des Landeskriminalamts Brandenburg vom 29. Juni 2021 ergibt, zwar wenig überzeugend, konnten ihm jedoch nicht widerlegt werden, so dass die Kammer diesen gefolgt ist.
Gleiches gilt für seine Angaben zur Inbesitznahme der am 25. März 2021 aufgefundenen Betäubungsmittel.
Zum einen erscheint es wenig nachvollziehbar, weshalb der Dealer des Angeklagten Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von lediglich 0,61 %, welches auf dem Markt kaum verkäuflich sein dürfte, lagern wollte. Zum anderen sind die Angaben des Angeklagten wenig geeignet, die Auffindesituation der Betäubungsmittel im Keller zu erklären.
Wie sich aus den Inaugenschein genommenen Lichtbildern und den Angaben von KOK’in ....... ergibt, lagerte der Angeklagte das Marihuana in einem Schrank im ersten Kellerraum und das Amphetamin in einem Regal in dem dahinterliegenden Kellerraum, obwohl ihm diese Betäubungsmittel zeitgleich durch seinen Dealer übergeben worden sind.
Aus den in Augenschein genommenen Lichtbildern des Büros des Angeklagten ergibt sich zudem, dass das dort aufgefundene Kokain locker in Alufolie eingewickelt war, was für eine Lagerung eher untypisch erscheint.
Letztlich lässt auch die Tatsache, dass das aufgefundene Bargeld in Höhe von 4.951,32 Euro teilweise in zwei Briefumschlägen, wovon einer mit „Steuern“ beschriftet gewesen war, überwiegend jedoch lose in einer Schublade im Ankleidezimmer aufgefunden wurde, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben entstehen.
Die Kammer konnte jedoch aufgrund der Beweisaufnahme nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte, wie ihm mit der Anklageschrift vom 1. Juli 2021 vorgeworfen wurde, selbst Handel mit diesen Betäubungsmitteln getrieben hat.
Hierfür spricht allein, dass im Rahmen der Durchsuchung am 9. März 2021 eine Vielzahl verschiedener Betäubungsmittel im Keller bzw. in seinem Büro sowie eine größere Menge Bargeld aufgefunden wurden.
Wie sich aus den Angaben KOK’in .......s und dem im Selbstleseverfahren eingeführten Durchsuchungs- und Sicherstellungsprotokoll vom 9. März 2021 ergibt, wurden außer den beiden aufgefundenen Feinwaagen keinerlei dealertypische Utensilien wie Cliptütchen oder Schuldnerlisten aufgefunden.
Auch die Auswertung des am 13. März 2021 sichergestellten Mobiltelefons habe keine sicheren Hinweise auf ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ergeben, wie KOK’in ....... ausführte. Zwar habe der Angeklagte Kontakte zu den polizeibekannten Betäubungsmittelhändlern ............, welcher im ............-Kreis ansässig sei, und dem aus Potsdam stammenden ............ gehabt. Auch habe er im Januar 2021 im Rahmen eines Chats kommuniziert, in dem möglicherweise ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln thematisiert worden sei. Jedoch seien keine weiteren diesbezüglichen Chats geführt worden.
Im Rahmen der weiteren Ermittlungen, so KOK’in ......., hätten sich keine Hinweise auf Handelsaktivitäten des Angeklagten, insbesondere auf mögliche Abnehmer, ergeben.
Nach alldem war dem Angeklagten ein Handeltreiben mit den am 9. März 2021 aufgefundenen Betäubungsmitteln nicht nachzuweisen.
Die Kammer ist daher der Einlassung des Angeklagten gefolgt, dass er für seinen Dealer Betäubungsmittel aufbewahrte und ihm daher Hilfe bei dessen Handeltreiben leistete. Angesichts der Tatsache, dass der Angeklagte unzweifelhaft Kenntnis davon hatte, dass sein Dealer mit Betäubungsmitteln Handel trieb und dass er die Betäubungsmittel nicht bei sich zu Hause lagern wollte, war ihm daher bewusst, dass er dessen Handeltreiben unterstützte.
Belastbare Hinweise auf eine Einschränkung bzw. Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten im Sinn von §§ 20, 21 StGB haben sich im Rahmen der Hauptverhandlung nicht ergeben. So teilte der Angeklagte mit, dass er Anfang des Jahres 2021 im Lauf von zwei Monaten drei oder vier Gramm Kokain sowie „viel“ Alkohol konsumiert habe. Dass dies zu einem schädlichen Gebrauch bzw. einer Abhängigkeit geführt hat, welcher unter Umständen eine Einschränkung der Steuerungsfähigkeit zur Folge haben könnte, hat der Angeklagte weder berichtet noch haben sich solche Hinweise im Rahmen des Ermittlungsverfahrens ergeben, wie KOK’in ....... berichtete. Anzeichen für eine tatzeitbezogene Intoxikation bestanden nicht.
Die Feststellungen zu den Menge sowie der Wirkstoffmengen der sichergestellten Betäubungsmittel beruhen auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Berichten über die chemische Untersuchung unbekannter Substanzen des Landeskriminalamtes Brandenburg vom 24. Juni 2021.
IV.
(Rechtliche Würdigung)
Hinsichtlich der Taten II. 1. und 2 hat sich der Angeklagte jeweils des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG) in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG, § 27 StGB) strafbar gemacht.
Dabei wurde jeweils die Grenze der nicht geringen Menge überschritten:
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 9. Auflage, § 29a Rn. 58 m. w. N.) liegt die Grenze der nicht geringen Menge im Sinn von § 29a Abs. 1 Nr. 2 StGB bei Marihuana bei 7,5 Gramm THC. Diese Grenze wurde bei der Tat II. 1. unzweifelhaft überschritten, wies das sichergestellte Marihuana eine Wirkstoffmenge von 11,11 Gramm THC auf.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29a Rn. 92 m. w. N.) liegt die Grenze der nicht geringen Menge bei Methamphetamin Crystal bei 5 Gramm (S)-Methamphetamin-Base. Bei der Tat II. 2. wurde diese überschritten, wurde in dem sichergestellten Methamphetamin Crystal eine Wirkstoffmenge von 9,65 Gramm (S)-Methamphetaminbase festgestellt.
Zudem wurde bei der Tat II. 2. die Grenze der nicht geringen Menge hinsichtlich des Kokains überschritten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. insbesondere Körner/Patzak/Volkmer, a.a.O., § 29a Rn. 84 m. w. N.) liegt diese bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid, welche angesichts der festgestellten Wirkstoffmenge von 5,73 Gramm Kokainhydrochlorid unzweifelhaft überschritten wurde.
Bei der Tat II. 2. hat sich der Angeklagte tateinheitlich des unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition (§ 52 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG) sowie von Munition (§ 52 Abs. 3 Nr. 2 b) WaffG) strafbar gemacht.
Die aufgefundene Pistole Beretta ist eine halbautomatische Schusswaffe zum Verschießen von Patronenmunition im Sinn der Anlage 1, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 (Nr. 1.1, 2.1, 2.2. und 2.5), so dass der Besitz dieser Waffe gemäß § 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 erlaubnispflichtig ist. Da der Angeklagte nicht über eine entsprechende Erlaubnis verfügte, hat er den Tatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 2b) WaffG verwirklicht.
Tateinheitlich hierzu hat er den Tatbestand des § 52 Abs. 2 Nr. 2b) WaffG verwirklicht, da er ebenso wenig über eine Erlaubnis zum Besitz der hierfür bestimmten Munition (§ 2 Abs. 2 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt 2, Unterabschnitt 1) verfügte.
V.
(Strafzumessung)
Hinsichtlich der Tat II. 1. ist die Kammer von dem gemäß § 29a Abs. 2 BtMG gemilderten Strafrahmen ausgegangen.
Die Kammer ist zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinn von § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt. Vorliegend wich die Tat unter Berücksichtigung des gesamten Tatbildes, einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit, vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem Maß ab, welches die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erschienen ließ.
Zwar sprach zu Lasten des Angeklagten, dass er durch diese Tat zwei Straftatbestände verwirklichte. Zudem ist er bereits, wenngleich geringfügig, vorbestraft.
Zu seinen Gunsten sprach jedoch, dass er sich im Rahmen der Hauptverhandlung geständig eingelassen und der Einziehung außergerichtlich zugestimmt hat. Das Marihuana wurde außerdem sichergestellt und konnte demnach nicht in den Verkehr gelangen. Zudem ist er als Erstverbüßer und Vater von zwei Kleinkindern besonders haftempfindlich. Maßgeblich für die Annahme eines minder schweren Falls sprach, dass sich die Tat auf die weiche Droge Marihuana bezog.
Unter Abwägung dieser allgemeinen Strafzumessungskriterien wich die Tat derart vom Erscheinungsbild der im Durchschnitt vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens als geboten erschien.
Hinsichtlich der Tat II. 2. ist die Kammer hingegen vom Strafrahmen des § 29a Abs. 1 StGB ausgegangen.
Dabei ist sie zunächst gemäß § 52 Abs. 2 StGB von dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat geprüft, ob ein minder schwerer Fall im Sinn von § 29a Abs. 2 BtMG vorliegt, was sie verneint hat.
Zwar spricht auch bei dieser Tat das Geständnis des Angeklagten, dessen Zustimmung zur außergerichtlichen Einziehung und die Sicherstellung der aufgefundenen Betäubungsmittel, der Pistole und der Munition für ihn. Zudem hat die Kammer berücksichtigt, dass der Angeklagte als Erstverbüßer und Familienvater besonders haftempfindlich ist.
Demgegenüber steht jedoch, dass der Angeklagte, wenn auch nur geringfügig, vorbestraft ist und durch diese Tat vier Straftatbestände verwirklichte. Maßgeblich zu seinen Lasten sprach, dass er eine Vielzahl verschiedener Betäubungsmittel, darunter die mit einem hohen Suchtpotential verbundenen Drogen Methamphetamin Crystal und Kokain, besaß. Die Wirkstoffgehalte der sichergestellten Betäubungsmittel überschritten die Grenze der nicht geringen Menge um das 3,5-fache. Letztlich hat die Kammer auch beachtet, dass der Angeklagte, bei dem Ende Mai 2020 (Tat II. 1.) Drogen sichergestellt wurden, sich gleichwohl nicht beeindrucken ließ, sondern über einen geraumen Zeitraum hinweg Drogen für seinen Dealer lagerte.
Unter Abwägung dieser Umstände genügten die allgemeinen Strafzumessungskriterien nicht, um einen minder schweren Fall annehmen zu können.
Unter erneuter Abwägung der o.g. für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Tat II. 1. eine Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Monaten und für die Tat II. 2. eine solche von 2 (zwei) Jahren für tat- und schuldangemessen.
Ausgehend von der höchsten verwirkten Einzelstrafe von zwei Jahren hat die Kammer gemäß § 54 StGB unter erneuter Abwägung aller o. g. für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände, insbesondere seines Geständnisses und seiner besonderen Haftempfindlichkeit, jedoch auch der Überschreitung der nicht geringen Menge und der Vielzahl an unterschiedlichen Betäubungsmitteln bei der Tat II. 2., die Einzelstrafen auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 (zwei) Jahren und 3 (drei) Monaten zurückgeführt.
VI.
(Kosten)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.