Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 26.07.2022 | |
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Aktenzeichen | 6 U 53/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0726.6U53.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23.03.2020, Az. 13 O 73/18, wird zurückgewiesen. Auf den in der Berufungsverhandlung - wegen eines zwischenzeitlich gegenüber der Drittwiderklägerin erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses - umgestellten Drittwiderklageantrag hin wird das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des Tenors zu Nr. 6 wie folgt neu gefasst:
6.1. Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, die sich aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27.09.2021 - 11 M 1581/21 - ergebenden Beträge in Höhe von 3.084,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.11.2019 (Restforderung aus Hauptforderung nebst Zinsen), in Höhe von 338,40 € (bisherige Vollstreckungskosten), in Höhe von 141,10 € (Verfahrenskosten) sowie in Höhe der Zustellungskosten an Herrn K… T…, … Straße 3, … A…, zu zahlen.
6.2 Die Drittwiderbeklagte wird verurteilt, an die Beklagte und Drittwiderklägerin den Betrag in Höhe von 5.203,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 01.12.2018 abzüglich der sich aus der Ziffer 6.1 ergebenden Beträge zu zahlen.
Die Drittwiderbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO)
I.
Die Drittwiderklägerin ist eine Prozessfinanzierungsgesellschaft und macht in der Berufungsinstanz gegen die drittwiderbeklagte Rechtsanwaltskanzlei einen Schadensersatzanspruch aus dem Gesichtspunkt der Verletzung eines auch mit Schutzwirkung für sie - der Drittwiderklägerin - geschlossenen Mandatsvertrages geltend.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes im Berufungsurteil wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.) abgesehen.
II.
Die Berufung der Drittwiderbeklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere gemäß §§ 517 ff. ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache ist die Berufung jedoch unbegründet, weil das landgerichtliche Urteil, das nur noch hinsichtlich der Drittwiderklage berufungsgegenständlich und im Übrigen rechtskräftig ist, der Drittwiderklage zutreffend stattgegeben hat.
1. Eine im Freibeweisverfahren zur Prüfung der Prozessführungsbefugnis erfolgte Recherche im Insolvenzregister hat nicht ergeben, dass bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Drittwiderklägerin eröffnet worden ist, weshalb keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Verfahren gemäß § 240 ZPO kraft Gesetzes unterbrochen ist.
2. Für den wesentlichen Inhalt der Entscheidungsgründe wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Satz 2 Fall 2 ZPO vorab auf die gerichtlichen Ausführungen im Protokoll der mündlichen Berufungsverhandlung vom 26.07.2022 sowie auf die Hinweise des Senats mit Verfügung vom 25.07.2022 (Bl. 132 f. d.A.) verwiesen. Zusammenfassend ist auszuführen:
a) Der geltende Schadensersatzanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt einer schuldhaften vertraglichen Pflichtverletzung aus §§ 611 ff., 280 ff., 249 ff. BGB i.V.m. dem streitgegenständlichen Mandatsvertrag. Die Drittwiderbeklagte hat vor Klageerhebung und Berufungseinlegung gegen den ihr in § 1 Abs. 11 des Mandatsvertrages auferlegten Pflichtenkanon verstoßen, indem sie eine Bedenkenanmeldung unterlassen hat, obwohl die Voraussetzungen hierfür nach Nr. 1 und Nr. 4. der Regelung vorlagen. Der Begriff der „Bedenken“ im Sinne von § 1 Abs. 11 des Mandatsvertrages ist - entgegen der Auffassung der Drittwiderbeklagten - schon im Lichte von Nr. 1 der Regelung, die eine Bedenkenanmeldung des Anwalts bereits für den Fall vorsieht, dass der Ausgang des Rechtsstreits nach seiner Beurteilung „als im Ergebnis offen einzuschätzen ist“ (Anlage B1, zu Bl. 22 E-Akte), nicht als Ermessensvorschrift auszulegen. Jedenfalls wäre aber auch schon auf Grundlage des Parteivortrages der Drittwiderbeklagten ein solches Ermessen für eine Bedenkenanmeldung nach Nr. 1 der Regelung gleichsam auf „Null“ reduziert gewesen. Nichts anderes gilt für eine Bedenkenanmeldung nach Nr. 4 der Regelung, weil auch hierfür die Voraussetzungen wegen einer vor Klageerhebung und Berufungseinlegung unstreitig nicht bestehenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, die einen Fehler der im zu finanzierenden Prozess zu prüfenden Widerrufsbelehrung einschlägig begründet hätte, gegeben waren. Eine andere Auslegung gebietet auch nicht die Zusatzvereinbarung der Drittwiderbeklagten und der Drittwiderklägerin über eine Vergütung für einen (Teil-)Erfolg des zu finanzierenden Prozesses. Zum einen handelt es sich dabei um eine andere Vertragsurkunde, an der die Klägerinnen als Partei des Mandatsvertrages nicht beteiligt waren. Zum anderen kann sich ein vergütungsfähiger bloßer Teilerfolg auch dann ergeben, wenn die Voraussetzungen für eine Bedenkenanmeldung nach § 1 Abs. 11 des Mandatsvertrages nicht vorgelegen hätten, insbesondere durch ein prozessrelevantes Verhalten der Klägerinnen, durch das die Klageforderung auch bei nach Maßgabe einschlägiger BGH-Rechtsprechung positiver Prozessaussicht teilweise hätte abgewiesen werden können, so etwa aus dem Gesichtspunkt der Verwirkung (§ 242 BGB); im Übrigen waren Vergleichsabschlüsse möglich.
b) Der Teilerfolg des von der Drittwiderklägerin vorfinanzierten Prozesses bezüglich der - von der dort verklagten Sparkasse - zu erstattenden Bearbeitungsgebühren lässt die in der unterbliebenen respektive zurückgenommenen Bedenkenanmeldung zu sehenden Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten entgegen deren Auffassung schon deshalb nicht entfallen, weil der betreffende Betrag weniger als 1 % des Gebührenstreitwertes ausmachte und für diesen Teil des Streitwertes keine gesondert ausweisbaren Prozesskosten angefallen sind. Entsprechend hat auch das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem Berufungsurteil von einer Kostenteilung abgesehen.
c) Dass bei Klageerhebung vor dem Landgericht Karlsruhe und später vor Berufungseinlegung bei dem Oberlandesgericht Karlsruhe zu einer Mehrzahl rechtlicher Probleme in Bezug auf die dort streitige Widerrufsbelehrung keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorlag, bedeutet entgegen der Auffassung der Drittwiderbeklagten nicht, dass nach den Voraussetzungen von § 1 Abs. 11 Nr. 4 des Mandatsvertrages diesbezüglich jeweils eine Bedenkenanmeldung hätte ergehen müssen; es hätte vielmehr umgekehrt genügt, wenn nur zu einer der betreffenden Rechtsfragen eine höchstrichterliche Rechtsprechung ersichtlich gewesen wäre, um eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung beziehungsweise den Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes nach der BGB-InfoV und damit einen voraussichtlichen Klageerfolg zu begründen. Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom 27.09.2016 (XI ZR 309/15, juris Rn. 9) entgegen der Auffassung der Drittwiderbeklagten auch keine „überraschende Kehrtwende“ vollzogen, sondern daran angeknüpft, dass nicht jede Bearbeitung einer Widerrufsbelehrung zum Wegfall der Gesetzlichkeitsfiktion des Musters führt, sondern nur eine solche, die eine inhaltliche und daher vom Muster respektive vom Gesetzestext abweichende Änderung darstellt (vgl. dazu bereits BGH, Beschluss vom 20.11.2012 - II ZR 264/10, juris Rn. 6). Das traf bei den hier streitgegenständlichen zwei Fußnoten ersichtlich nicht zu, weil diese zum einen nur darauf verweisen, dass für Fernabsetzgeschäfte ein anderes Vertragsformular zu verwenden gewesen wäre und zum anderen nur auf den betreffenden Darlehensvertrag selbst - als im Formular einzusetzende Vertragsbezeichnung - Bezug nehmen. Dass darin keine inhaltliche Bearbeitung der dem Darlehensvertrag beigefügten Widerrufsbelehrung liegt, hat das Oberlandesgericht Karlsruhe daher entgegen der Auffassung der Drittwiderbeklagten richtig entschieden, insbesondere im Einklang mit der nach Berufungseinlegung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.09.2016 (aaO). Es hatten im Übrigen die fehlende Auswirkung der vorliegend konkret in Rede stehenden Fußnoten auf den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des Mustertextes - entgegen dem Vortrag der Drittwiderbeklagten - schon vor der hier betreffenden Klageerhebung andere Oberlandesgerichte so beurteilt, und zwar auch das von der Drittwiderbeklagten für ihre gegenteilige Auffassung zitierte Oberlandesgericht München (so etwa OLG München, Urteil vom 20.04.2015 - 17 U 709/15, juris Rn. 4; OLG Bamberg, Beschluss vom 01.06.2015 - 6 U 13/15, juris Rn. 64; offengelassen auch bei OLG München, Urteil vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, juris Rn. 13; noch weitergehend ablehnend OLG Schleswig, Urteil vom 26.02.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 23).
d) Der Einwand der Drittwiderbeklagten, die in dem Mandatsvertrag zu § 1 Abs. 11 enthaltenen Klauseln wirkten für sie unangemessen benachteiligend im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, greift ebenfalls nicht durch. Das von der Drittwiderbeklagten nach dem Mandatsvertrag mit Schutzwirkung für die Drittwiderklägerin zu übernehmende Haftungsrisiko übersteigt nicht dasjenige, das sie gegenüber den Klägerinnen selbst aus dem Mandatsverhältnis zu tragen hatte und ist für sie deshalb auch nicht unangemessen benachteiligend. Es steht einem Anwalt frei, ein Mandat abzulehnen, wenn der Mandant einen Rechtsstreit schlicht dann nicht führen will, wenn dessen voraussichtlicher Ausgang schon mangels einschlägiger höchstrichterlicher Rechtsprechung im Ergebnis offen ist. Gleichermaßen hätten die Drittwiderbeklagten den Abschluss des hiesigen Mandatsvertrags unter diesen Bedingungen von vornherein ablehnen können und unter zutreffender Auslegung von § 1 Abs. 11 Nr. 1 und Nr. 4 dieses Vertrages auf Grundlage ihrer eigenen - bezüglich der Ergebnisoffenheit des Rechtsstreits mangels einschlägiger BGH-Rechtsprechung zutreffenden - Beurteilung auch ablehnen müssen. Zudem war nach § 1 Abs. 13 noch vor Auslösung von Prozesskosten eine Negativmitteilung des Anwalts zwingend erforderlich, so dass die Vertragsklausel zur Bedenkenanmeldung nicht übersehen werden konnte. Diese hält daher auch einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle stand. Das gilt umso mehr, als die Drittwiderbeklagte und die Drittwiderklägerin, das Risiko eines womöglich weiteren Haftungsgläubigers abgeltend, eine Sondervereinbarung für eine zusätzliche Erfolgsvergütung über 250 € getroffen haben, dessen Eintritt im Falle des Bestehens einer für den zu finanzierenden Prozess günstigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu erwarten gewesen wäre.
e) Diese Erfolgsaussichten zu prüfen, war auch allein die Aufgabe der dafür mit dem Mandatsvertrag beauftragten Drittwiderbeklagten, weshalb es für die Bejahung der schadensbegründen Pflichtverletzung der Drittwiderbeklagten nicht darauf ankommt, ob, wie die Drittwiderbeklagte behauptet, die Drittwiderklägerin in der Lage gewesen wäre, wie diese bestritten hat, die Erfolgsaussichten des zu finanzierenden Prozess aufgrund eigener geschäftlicher Erfahrung selbst zuverlässig prüfen. Vor dem aufgezeigten Regelungshintergrund des Mandatsvertrages, der eine detaillierte Bedenkenprüfung des Anwalts statuiert, ist das streitige Rechtsverhältnis auch nicht mit demjenigen aus einer Rechtsschutzversicherung vergleichbar, die ein Mandant als Versicherungsnehmer abgeschlossen hat.
f) Der Senat erachtet auch die Kausalität der Pflichtverletzung für die Schadensentstehung - der von der Drittwiderklägerin vorfinanzierten Verfahrenskosten in I. und II. Instanz - als gegeben. Auf die dazu vom Landgericht erörterte Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens des Gläubigers einer Beratungsleistung kommt es dabei nicht einmal entscheidend an, weil der Mandatsvertrag selbst eine klare Regelung zu dem für den Fall einer Bedenkenanmeldung des Anwalts beabsichtigten Verhalten der Klägerinnen und der Drittwiderklägerin enthält. Dort heißt es in § 1 Abs. 11 insoweit klar und eindeutig: „Der Anwalt … beachtet bei seiner Beratung, dass der Kläger und SLB keine Klage/Berufung führen wollen, so lange bei dem Anwalt Bedenken bestehen …“). Etwas anders ergibt sich auch nicht aus dem per E-Mail im April 2016 zwischen der Drittwiderbeklagten und der Drittwiderklägerin geführten Schriftverkehr. Der Geschäftsführer der Drittwiderklägerin hat dort auf eine vorherige Bedenkenanmeldung der Drittwiderbeklagten hin - wegen fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung zu der im Prozess streitigen Sach- und Rechtslage - die weitere Finanzierung dieses Prozesses bezüglich des Berufungsverfahrens klar abgelehnt und eine neuerliche Vorschusszahlung - nach verlorener I. Instanz - von der weiteren Prozessführung der Klägerinnen auf eigenes Risiko abhängig gemacht. Diese von der Drittwiderklägerin verlangte Vertragsänderung ist indes nicht zustande gekommen, nachdem die vorherige Bedenkenanmeldung von der Drittwiderbeklagten mit ihrer antwortenden E-Mail vom 20.04.2016 ausdrücklich wieder zurückgenommen worden ist und sie die Weitergabe der Kontaktdaten der Klägerinnen für die von der Drittwiderklägerin alternativ vorgeschlagene Vertragsänderung abgelehnt hat (vgl. Anlagen N5/N6 zu Bl. 105 E-Akte). Die Drittwiderklägerin durfte daher davon ausgehen, dass solche Bedenken gemäß anwaltlicher Prüfung nicht bestehen.
g) Soweit die Drittwiderbeklagte noch ausgeführt hat, die Drittwiderklägerin habe durch die zwischenzeitliche Stornierung einer die Drittwiderklageforderung betreffenden Rechnung auf deren weitere Geltendmachung verzichtet, ergibt sich auch daraus nichts anderes. Die kommentarlose Stornierung einer Rechnung kann vielfältige Gründe haben und lässt ohne eindeutige nähere Erklärung des Gläubigers regelmäßig nicht den Schluss zu, dass dieser damit durch das Angebot eines Erlassvertrages auf eine zuvor geltend gemachte Forderung verzichten will; es ist ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass ein Erlass nicht zu vermuten und ein etwaig dahin deutendes Handeln im Zweifel nicht als Angebot für einen Erlassvertrag oder als sinngemäß negatives Schuldanerkenntnis anzusehen sind (vgl. Grüneberg/Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 397 Rn. 6 mwN auf ständige BGH-Rspr.). Zudem hat die Drittwiderklägerin plausibel dargelegt, dass die Stornierung der Rechnung deshalb erfolgte, um den Eindruck einer zeitgleichen doppelten Inanspruchnahme zu vermeiden, insofern sie die nämliche Forderung auch gegenüber den Klägerinnen geltend gemacht hat.
h) Nach teilweiser Pfändung der drittwiderklagegegenständlichen Forderung aus dem erstinstanzlichen Urteil war wie beantragt dessen Tenor zu Ziffer 6. abzuändern, soweit die Drittwiderklägerin die Berechtigung zur Zahlung an sich verloren hat und anteilig auf Zahlung an den Pfandgläubiger umzustellen; eine Klageänderung liegt darin nicht (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 265 Rn. 5 und 6a mwN). Die Höhe der bisher unbeziffert gebliebenen Zustellungskosten, die vom Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 27.09.2021 (11 M 1518/21) nach dessen Wortlaut aber umfasst sind (vgl. Anlage BK2, Bl. 105 d.A.), sind hinreichend bestimmbar (vgl. BGH Urteil vom 10.06.2021 - IX ZR 90/20, juris Rn. 10 ff.).Für die Bestimmbarkeit eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist bezogen auf die dort vor ihrem Anfall zwangsläufig noch nicht bezifferbaren Zustellungskosten ausreichend, dass die nach Durchführung der Zustellungen feststehenden Kosten im Nachgang und gegebenenfalls durch Vorlage von Vollstreckungskostenrechnungen nachgewiesen werden (aaO Rn. 22; ebenso Sturm, JurBüro 2015, 329). Nichts anderes kann für einen Urteilstenor gelten.
2. Die Nebenentscheidung zu den Kosten folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO i.V.m. § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO n.F. (vgl. § 26 Nr. 8 EGZPO a.F.).
3. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung aufweist, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO).