Gericht | OLG Brandenburg 7. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.06.2022 | |
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Aktenzeichen | 7 W 70/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0621.7W70.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers wird der im Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 6. Januar 2022 gefaßte Beschluß zur Festsetzung des Streitwerts abgeändert:
Der Streitwert wird auf 158.454,34 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers ist begründet, die Beschwerde der Beklagten unbegründet.
Im Streit um die Bewertung eines auf die Löschung einer Grundschuld gerichteten Antrages (§ 6, 1 ZPO) hält es der Senat mit dem Bundesgerichtshof: Der Streitwert richtet sich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Forderung, auf die sich die Grundschuld mittels der Sicherungsabrede bezieht, nicht mehr oder nicht mehr vollständig besteht oder nie entstanden ist (BGH, NJW-RR 2017, 847, Rdnr. 7). Der Eigentümer wird in jeder Hinsicht durch den vollen Nennwert belastet - sowohl bei einem Verkauf des Grundstücks als auch bei der Bestellung eines weiteren, nachrangigen Grundpfandrechts. Hier wird keineswegs eine bloße Buchposition beseitigt, sondern ein Verkaufs- und Belastungshindernis im Wert des Nennbetrages.
Hinzu kommen der bezifferte Wert der Klage (§ 39 I GKG) und der bezifferte Wert der Forderung, mit der die Beklagte die Hilfsaufrechnung erklärt hat, die das Landgericht für unbegründet gehalten hat (§ 45 I 2 GKG). Der mit der Widerklage verfolgte Feststellungsantrag hat keinen über die Hilfsaufrechnung hinausreichenden Wert (§ 45 I 3 GKG).
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht (§ 68 III GKG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 68 I 5, 66 IV 1 GKG)