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Entscheidung S 10 U 108/21


Metadaten

Gericht SG Frankfurt (Oder) 10. Kammer Entscheidungsdatum 25.03.2022
Aktenzeichen S 10 U 108/21 ECLI ECLI:DE:SGFRANK:2022:0325.S10U108.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen § 8 SGB 7, § 5 Corona-ArbSchV

Tenor

1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2021 verpflichtet, das Ereignis vom 04.05.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

2. Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Arbeitsunfalles.

Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist gelernte Elektronikfacharbeiterin und war zuletzt, bis zum Eintritt in die Altersrente am 01.08.2021, als Ingenieurin im Bereich Risikomanagement bei der Firma A. GmbH in E. beschäftigt.

Am 04.05.2021 nahm die Klägerin gegen 6:00 Uhr morgens ihre Tätigkeit in ihrem Büro im Geschäftsführer-Bürogebäude in der W-Straße auf. Gegen 6:50 Uhr begab sie sich auf den Weg in das ca. 60 m entfernte, ebenfalls auf dem Betriebsgelände gelegene Bürogebäude des Betriebsarztes um dort einen freiwilligen Corona-Schnelltest, welcher den Mitarbeitern des Unternehmens zu diesem Zeitpunkt seitens des Arbeitgebers zweimal wöchentlich kostenfrei angeboten wurde, durch die Betriebsärztin durchführen zu lassen. Um der sich nach außen öffnenden Eingangstür des betriebsmedizinischen Dienstes, welche durch die Betriebsärztin geöffnet wurde, auszuweichen, machte die Klägerin einen Schritt zurück und fiel dadurch eine Treppe (3 Stufen) hinunter und stürzte auf das rechte Handgelenk. Hierbei zog sie sich einen verschobenen Bruch der handgelenksnahen Speiche rechts zu (eine sog. dislozierte distale Radiusfraktur), welche im Rahmen eines stationären Aufenthaltes im Städtischen Krankenhaus E. (04.05.-10.05.2021) noch am Unfalltag operiert wurde. Es erfolgte die Versorgung mit einer Radiusplatte.

Am 06.07.2021 teilte die zuständige Sicherheitsfachkraft des Arbeitgebers der Klägerin (Fr. J.) der Beklagten telefonisch mit, dass ein negativer Test am Unfalltag keine Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit der Klägerin gewesen sei.

Durch Bescheid vom 07.07.2021 lehnte die Beklagte das Vorliegen eines Arbeitsunfalles daraufhin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die freiwillige Teilnahme an einem Corona-Schnelltest sowie der damit verbundene notwendige Weg dem privaten Lebensbereich zuzurechnen seien und daher nicht unter Versicherungsschutz stehen. Es bestehe insofern kein enger sachlicher Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 03.11.2021 zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 10.11.2021 Klage erhoben.

Die Klägerin trägt vor, dass sie sich zu dem Test entschlossen habe, weil sie einerseits Risikopatientin sei und andererseits vor allen Dingen eine mögliche Ansteckung anderer Mitarbeiter habe ausschließen wollen. Hieraus sei ein betriebliches Interesse abzuleiten. Zudem habe der Test nur wenige Minuten gedauert, so dass von einer geringfügigen Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit auszugehen sei.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2021 zu verpflichten, das Ereignis vom 04.05.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die dem Gericht zur Entscheidung vorlag, sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

1. Die gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in statthafter Weise auf die Anerkennung eines Arbeitsunfalles gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (vgl.: Bundessozialgericht – BSG, Urteil vom 30.03.2017 – B 2 U 6/15 R) ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid vom 07.07.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2021 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 04.05.2021 als Arbeitsunfall.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (ständige Rechtsprechung; vgl.: z.B. BSG, Urteil vom 15.11.2016 – B 2 U 12/15 R).

Vorliegend gehörte die Klägerin zum Unfallzeitpunkt - was zwischen den Beteiligten unstreitig ist - als beschäftigte Ingenieurin gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII i.V.m. § 7 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) zum Kreis der in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen. Sie hat zudem - was ebenfalls unstreitig ist - am 04.05.2021 einen Unfall im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII erlitten, als sie beim Öffnen der Außentür durch die Betriebsärztin einen Schritt zurück trat, hierdurch die Außentreppe des betriebsmedizinischen Dienstes hinunterfiel und auf das rechte Handgelenk stürzte (äußeres Ereignis), wodurch sie sich ohne weiteres zurechenbar einen verschobenen Bruch der handgelenksnahen Speiche rechts zuzog (unfallbedingter Körperschaden).

Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten, ist der Unfall hier nach Einschätzung der Kammer auch infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit eingetreten.

Versicherte Tätigkeit im Zusammenhang mit dem kraft Gesetzes bestehenden Versicherungsschutz als Beschäftigter nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII ist grundsätzlich jede dem Unternehmen zu dienen bestimmte Tätigkeit (vgl.: KassKomm/Ricke, 117. EL Dezember 2021, SGB VII § 8 Rn. 9). Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen hingegen dem Grunde nach private („eigenwirtschaftliche“) Tätigkeiten, auch wenn diese während der eigentlichen Arbeitszeit ausgeführt und in diese eingeschoben werden. Entscheidend für die Abgrenzung ist jeweils die subjektive Handlungstendenz des Betroffenen. Die konkret zum Unfall führende, „unfallbringende“ Tätigkeit muss dabei in einem sachlichen „inneren“ ursächlichen Zusammenhang mit der nach dem jeweiligen Arbeitsverhältnis geschuldeten versicherten Tätigkeit stehen (vgl.: BSG, Urteil vom 15.05.2012 – B 2 U 8/11 R).

In Anwendung dieser Grundsätze ist die Kammer davon überzeugt, dass die hier konkret zum Unfall führende Zurücklegung des Weges vom Büro zum betriebsärztlichen Dienst, welche ausschließlich von der Handlungstendenz der Klägerin geprägt war, dort einen freiwilligen Corona-Schnelltest durchführen zu lassen, in einem hinreichenden inneren Zusammenhang mit der eigentlichen betrieblichen Tätigkeit der Klägerin stand. Die Kammer verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass Gesundheitsmaßnahmen, also Maßnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit, wie z.B. Untersuchungen, Impfungen oder die Besorgung von Medikamenten, grundsätzlich ausschließlich dem unversicherten, persönlichen Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl.: KassKomm/Ricke, 117. EL Dezember 2021, SGB VII, § 8 Rn. 80). Die Durchführung eines Corona-Schnelltest ist jedoch nicht als Gesundheitsmaßnahme in diesem Sinne anzusehen. Anders als die aufgeführten Maßnahmen, hat ein solcher Test keine direkten Auswirkungen auf -, bzw. keinen konkreten Nutzen für die Gesundheit der Testperson und insofern keinen ausschließlich eigenwirtschaftlichen Charakter. Denn dieser Test dient - anders als eine körperliche Untersuchung - auch nicht der Feststellung einer Erkrankung der Testperson sondern vielmehr ausschließlich dem Nachweis einer bestehenden, gegebenenfalls auch vollständig symptomlosen Infektion. Zweck einer solchen Testung ist somit die Vermeidung der Ansteckung weiterer Personen und damit verbunden die Abwendung einer weiteren Ausbreitung der Corona-Pandemie. Der Testung kommt somit vornehmlich kein selbstschützender, sondern vielmehr ein drittschützender Charakter zu. Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang auch nicht, dass der Aspekt des Drittschutzes eines Corona-Tests grundsätzlich nicht allein auf den Schutz der Arbeitskollegen einer Testperson beschränkt ist, sondern vielmehr der Eindämmung der Pandemie im Hinblick auf die Allgemeinheit dienen soll. Vorliegend beruhte das Testangebot des Arbeitgebers jedoch nicht auf einer allgemeingültigen Corona-Schutzverordnung, sondern erfolgte konkret aufgrund der im Zeitraum vom 23.04.2021 bis zum 30.06.2021 geltenden Vorschrift des § 5 Abs. 1 der Covid-19-Arbeitsschutzverordnung 1/2021 (Corona-ArbSchV 1/2021), nach welcher auch der Arbeitgeber der Klägerin verpflichtet war, seinen Beschäftigten, soweit diese - wie vorliegend die Klägerin - nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiteten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche einen Corona-Test anzubieten. Die am Unfalltag von der Klägerin beabsichtigte Durchführung des Corona-Tests stellte hier somit eine Maßnahme des Arbeitsschutzes da, welche in zulässiger Weise seitens des Arbeitgebers der Klägerin auf den betriebsärztlichen Dienst des Unternehmens übertragen worden war und somit gemäß § 3 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) zu dessen Aufgaben gehörte. Die Betriebsärzte haben insofern die gesetzliche Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen, § 3 Abs. 1 Satz 1 ASiG. Bei den nachfolgend in § 3 Abs. 1 Satz 2 ASiG ausdrücklich aufgeführten Tätigkeiten des Betriebsarztes handelt es sich insofern um einen nicht abschließenden Aufgabenkatalog, sodass die Übertragung weitere Aufgaben durch den Arbeitgeber - hier die Durchführung der freiwilligen Corona-Testungen der Mitarbeiter - grundsätzlich möglich war (vgl.: NK-ArbR/Danny Hochheim, 1. Auflage 2016, ASiG § 3 Rn. 4 und 9). Die Durchführung von derartigen, vom Unternehmer veranlassten Arbeitsschutzmaßnahmen, welche nach dem ASiG zum Aufgabenbereich des Betriebsarztes gehören, steht grundsätzlich ohne Weiteres in einem betrieblichen Zusammenhang und damit bereits gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. hierzu: Lauterbach/Schwerdtfeger, UV-SGB VII, 4. Auflage, 46. Lfg., November 2011, § 8 Rn. 133). Dies gilt nach Auffassung der Kammer auch uneingeschränkt sowohl für die - hier erfolgte - freiwillige Teilnahme an einer solchen, als auch für die Zurücklegung des zur Teilnahme notwendigen innerbetrieblichen Weges. Da zudem, unter bestimmten Voraussetzungen, die Anerkennung einer im Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit eingetretenen Corona-Infektion als Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SGB VII in Verbindung mit der Nr. 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) bzw. als Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII grundsätzlich in Betracht kommt (vgl. hierzu: Ricke: Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, COVuR 2020, Heft 7, S. 342-347), dient die Durchführung von Corona-Schnelltests im betrieblichen Kontext überdies der Verhütung des Eintritts dieser Versicherungsfälle und gehört damit zu dem in § 14 Abs. 1 Satz 1 gesetzlich verankerten, umfassenden Präventionsauftrag der Beklagten.

Selbst wenn man hier, der Rechtsauffassung der Beklagten folgend, zulasten der Klägerin annehmen würde, dass die Durchführung des Corona-Schnelltests an sich als eigenwirtschaftliche Handlung unversichert wäre, so hätte dies keinen Einfluss auf die Annahme des Vorliegens einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt. Denn entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Klägerin hier nicht erst während der Teilnahme an dem Corona-Test sondern vielmehr bereits auf dem versicherten Betriebsweg dorthin verunfallt ist. In Abgrenzung zu einem nach der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII zu beurteilenden Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit, bei welchem entweder der Ausgangs- oder Zielpunkt des Weges dem unversicherten, privaten Bereich außerhalb der Arbeitsstätte zuzuordnen ist, können die Wege, die - wie im vorliegenden Fall - vollständig innerhalb des Werksgeländes zurückgelegt werden, als Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII unter Versicherungsschutz stehen. Voraussetzung für die Annahme eines derartigen versicherten Betriebsweges ist, dass der Weg in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird, Teil der versicherten Tätigkeit ist und damit der Betriebsarbeit gleichsteht (vgl.: BSG, Urteil vom 31.08.2017 – B 2 U 9/16 R). Dabei reicht es nach der für die Kammer maßgeblichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts für die Herstellung eines ausreichenden betrieblichen Interesses im Einzelfall bereits aus, dass ein Beschäftigter einen Weg auf dem Werkgelände zurücklegt, um im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Arbeitszeit eine besondere betriebliche Einrichtung aufzusuchen, welche der Arbeitgeber aus organisatorischen Gründen auf seinem Betriebsgelände eingerichtet hat, um seinen Mitarbeitern die Erfordernis des Aufsuchens außerhalb des Betriebsgeländes befindlicher, entsprechender Stellen während der Arbeitszeit zu ersparen und ihnen hierdurch eine reibungslose Weiterarbeit durch ein Verbleiben auf dem Werksgelände zu ermöglichen (vgl.: BSG, Urteil vom 26.05.1977 - 2 RU 97/76). Nach dieser Rechtsprechung steht sogar der Weg eines Beschäftigten zu einer vom Arbeitgeber eingerichteten Werksambulanz, um sich dort wegen eines nicht durch einen Arbeitsunfall bedingten Leidens - und damit aus rein privaten Gründen - behandeln zu lassen, bereits aus organisatorischen Gründen unter Versicherungsschutz (vgl.: BSG, a.a.O.).

Diese nachvollziehbaren rechtlichen Erwägungen des Bundessozialgerichts sind nach Einschätzung der Kammer vollumfänglich auf den hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalt anzuwenden. Genauso wie die Einrichtung einer eigenen Werksambulanz, diente auch die Einrichtung eines eigenen betriebsärztlichen Dienstes, bzw. zumindest die hier erfolgte Übertragung der Durchführung der freiwilligen Corona-Schnelltests auf den werkseigenen Betriebsarzt, bereits nach objektiven Gesichtspunkten der reibungslosen innerbetrieblichen Umsetzung der sich diesbezüglich aus § 5 Abs. 1 Corona-ArbSchV 1/2021 ergebenden Verpflichtung des Arbeitgebers. Die Mitarbeiter des Unternehmens - und insbesondere auch die Klägerin - konnten dementsprechend das an sie gerichtete Testangebot ohne weiteres während der Arbeitszeit wahrnehmen, ohne hierzu den organisatorischen Bereich des Werksgeländes verlassen zu müssen. Allein durch die hierdurch angefallene Zeitersparnis im Hinblick auf die Arbeitszeit, ist ein hinreichender unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang mit der versicherten betrieblichen Tätigkeit gegeben. Auch die Klägerin hat insofern im Rahmen der mündlichen Verhandlung selbst nachvollziehbar dargelegt, dass sie das betriebliche Testangebot immer dann genutzt hat, wenn sie außerhalb ihres Gebäudes zu tun hatte. Neben dem organisatorischen Zusammenhang bestand zudem ein immenses wirtschaftliches Interesse des Arbeitgebers an der Durchführung der Corona-Schnelltest, da man hierdurch möglicherweise auftretende innerbetriebliche Infektionsketten frühzeitig hätte erkennen und unterbrechen können um somit die Aufrechterhaltung des Betriebs in besonderen Pandemiezeiten zu gewährleisten. Auch aus diesem Umstand folgt die Annahme einer versicherten Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt.

Da sich der Unfall der Klägerin zudem in örtlicher Hinsicht bereits auf der Außentreppe des Gebäudes des betriebsärztlichen Dienstes und damit vor dem Durchschreiten der Eingangstür ereignete, war der versicherte Betriebsweg zum Unfallzeitpunkt auch noch nicht beendet. Nach der auch auf den vorliegenden Fall anwendbaren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts endet der Weg zur Werksambulanz - und damit auch der hier zurückgelegte Weg zum Betriebsarzt - nicht schon mit dem (hier noch nicht erfolgten) Durchschreiten der Außentür des Gebäudes, in welchem sich die Ambulanz, bzw. die Räumlichkeiten des Betriebsarztes, befinden, sondern erst mit dem Durchschreiten der jeweiligen Tür des Behandlungszimmers (vgl.: BSG, a.a.O.).

Letztlich stellte die seitens der Klägerin durchgeführte Verrichtung der versicherten Zurücklegung des Betriebsweg auch ohne weiteres die rechtlich allein wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfallereignisses dar. Andere konkurrierende Ursachen für den Eintritt des Unfalls aus dem privaten, unversicherten Lebensbereich sind insofern weder vorgetragen, noch aus den Gesamtumständen ansatzweise ersichtlich.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.