Gericht | OVG Berlin-Brandenburg Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) | Entscheidungsdatum | 18.05.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 61 PV 2/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0518.OVG61PV2.21.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 7 Abs 1 PersVG BB, § 71 Abs 1 PersVG BB, § 72 Abs 5 S 1 PersVG BB, § 72 Abs 5 S 2 PersVG BB, § 29 SGB 4, § 31 Abs 1 SGB 4, § 31 Abs 2 SGB 4, § 31 Abs 3 SGB 4, § 33 Abs 1 S 1 SGB 4, § 35 Abs 1 S 1 SGB 4, § 36 Abs 1 S 1 SGB 4, § 40 Abs 1 S 1 SGB 4, Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, § 71 Abs 1 S 3 PersVG BB, § 114 Abs 4 PersVG BB |
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I.
Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Zuständigkeit der Beteiligten für eine abschließende Entscheidung in einem Einigungsstellenverfahren.
Anlass für das Verfahren ist die Besetzung eines mit A11/EG11 bewerteten Dienstpostens am Standort Frankfurt (Oder) mit der Tarifbeschäftigten B.... Nachdem der Antragsteller im Rahmen des Mitbestimmungsverfahrens seine Zustimmung verweigert hatte, rief die Beteiligte die Einigungsstelle an. Diese beschloss, die verweigerte Zustimmung zur Einstellung von Frau H... nicht zu ersetzen. Die Beteiligte wertete den Beschluss als bloße Empfehlung und entschied, diesem Beschluss nicht zu folgen. Anschließend wurde Frau H... eingestellt.
Der Antragsteller hat am 6. Oktober 2020 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet und im Wesentlichen ausgeführt, dass über einen Beschluss der Einigungsstelle, dem lediglich empfehlender Charakter zukomme, die oberste Dienstbehörde zu entscheiden habe. Das sei jedoch nicht die Beteiligte, sondern der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg.
Der Antragsteller hat beantragt,
festzustellen, dass die Beteiligte das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletzt, wenn sie ohne Zustimmung des Antragstellers bzw. deren Ersetzung die Einstellung der Frau B... vornimmt.
Die Beteiligte hat beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie hat entgegnet, dass sie als Geschäftsführerin „oberste Dienstbehörde“ im personalvertretungsrechtlichen Sinne sei. Gemäß § 31 Abs. 3 SGB IV habe sie als vertretungsberechtigtes Organ die Eigenschaft einer Behörde, die hauptamtlich die ihr übertragenen Verwaltungsgeschäfte und die laufenden Verwaltungsgeschäfte führe. Laufende Verwaltungsgeschäfte seien nach § 34 Abs. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg u.a. die Leitung und Beaufsichtigung des gesamten Dienstes der Deutschen Rentenversicherung Berlin sowie die Einstellung, Höhergruppierung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis einschließlich der Funktionsebene des gehobenen Dienstes. Darüber hinaus seien der Beteiligten durch den Vorstand die Beschlussfassung in personalvertretungsrechtlichen Angelegenheiten sowie die beamtenrechtlichen Befugnisse übertragen worden. Nach § 34 Abs. 4 Nr. 7 der Satzung entscheide über die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des gehobenen Dienstes die Geschäftsführung. Nur diese könne folglich im vorliegenden Fall oberste Dienstbehörde im personalvertretungsrechtlichen Sinne sein.
Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die Beteiligte habe das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg verletzt, indem sie Frau H... ohne Zustimmung des Antragstellers eingestellt und dieser den in Rede stehenden Dienstposten übertragen habe. Die beachtliche Zustimmungsverweigerung des Antragstellers sei nicht durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 PersVG Bbg ersetzt worden. Entgegen der Auffassung der Beteiligten sei nicht sie, sondern der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg oberste Dienstbehörde im Sinne des § 72 Abs. 5 PersVG Bbg. Der Begriff der obersten Dienstbehörde sei im Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg nicht legaldefiniert. Vielmehr verwende das Gesetz diesen Begriff mit dem Inhalt, den ihm das jeweils einschlägige behördliche Organisationsrecht beilege. Bei Selbstverwaltungskörperschaften unter Landesaufsicht sei, soweit gesetzliche Regelungen nicht bestünden, auf die Satzung der Körperschaft abzustellen. Den Vorschriften der §§ 29 bis 42 SGB IV über die Verfassung der Träger der Sozialversicherung ließen sich für den Begriff der obersten Dienstbehörde nichts entnehmen. Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg bestimme in § 37 Abs. 2 ausdrücklich, dass der Vorstand oberste Dienstbehörde im Sinne des Beamtenrechts sei. Diese Regelung stehe zwar im Abschnitt „VII. Dienstrecht“, gelte aber auch vorliegend, da die Übernahme dienstrechtlicher Begriffe für das Personalvertretungsrecht typisch und prägend sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit der sie ihr erstinstanzliches Vorbringen vertieft und geltend macht, dass sie als oberste Dienstbehörde die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 5 Sätze 1 und 2 PersVG Bbg in zulässiger Weise ersetzt habe. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 SGB IV weise dem Geschäftsführer die laufenden Verwaltungsgeschäfte einschließlich der Personalhoheit zu. Zudem seien bei Sozialversicherungsträgern die hauptamtlichen Mitglieder der Geschäftsführung für die Beantwortung von reinen Rechtsfragen grundsätzlich besser geeignet als die nach § 40 SGB IV nur ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitglieder. Demnach sei es sinnvoll, dass der Vorstand für Selbstverwaltungsaufgaben und die Geschäftsführung für so genannte Pflichtaufgaben zuständig sei. Zu den Pflichtaufgaben gehöre die Einstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, wohingegen in die Zuständigkeit des Vorstandes solche Entscheidungen fielen, die die gesamte Verwaltungspolitik des Sozialversicherungsträgers berührten. Nicht zu folgen sei dem Verwaltungsgericht, dass mit der Vorschrift des § 37 Abs. 2 der Satzung die oberste Dienstbehörde im personalvertretungsrechtlichen Sinne abschließend definiert werde. Diese Vorschrift sei auf die Rechtsstellung der Beamten beschränkt. Eine analoge Anwendung des § 37 Abs. 2 der Satzung auf den personalvertretungsrechtlichen Begriff der obersten Dienstbehörde scheide mangels vergleichbarer Interessenlage aus. § 37 Abs. 2 der Satzung solle lediglich dem Regelungsauftrag aus Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005 Rechnung tragen und sei auf Beamtinnen und Beamte beschränkt, während die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg auch und vor allem die Arbeitnehmer/innen beträfen. Da die Beteiligte nach § 34 Abs. 4 der Satzung ausschließlich dafür zuständig sei, eine Stelle bis zur Entgeltgruppe 12 auszuschreiben, erschließe sich nicht, warum das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren insgesamt oder aber zumindest die Entscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg als Teil des Einstellungsverfahrens der Zuständigkeit der Beteiligten entzogen sein solle. Sinn und Zweck der genannten Vorschrift sei, die abschließende Entscheidung über die Empfehlung der Einigungsstelle gerade keinem personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren mehr zu unterwerfen, sondern der Organisations- und Personalhoheit der obersten Dienstbehörde zur Durchsetzung zu verhelfen. Dann habe aber auch diejenige Stelle über die Empfehlung zu entscheiden, „die es angehe“, weil sie kraft Gesetzes und Satzung für die Einstellung allein zuständig sei.
Die Beteiligte beantragt,
den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2020 zu ändern und den Antrag abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und führt ergänzend aus, dass die Beteiligte verkenne, dass es hier nicht um eine Entscheidung über eine Einstellung gehe, sondern darum, wer berechtigt sei, sich über die Empfehlung einer Einigungsstelle hinwegzusetzen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten einschließlich ihrer Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Begehren des Antragstellers zu Recht stattgegeben.
Der Antrag ist zulässig. Für das Begehren des Antragstellers ist das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren nach § 95 Abs. 1 PersVG Bbg eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass in den Fällen der eingeschränkten Mitbe-stimmung, in denen die Einigungsstelle - wie hier nach § 72 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PersVG Bbg - nur eine Empfehlung an die zuständige Dienstbehörde abgibt, die endgültige Entscheidung und ihr Vollzug der Einflussnahme der Personalvertretung entzogen ist, weil die personalvertretungsrechtliche Befassung mit der beabsichtigten Maßnahme in solchen Fällen mit der Beschlussfassung der Einigungsstelle endet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 6 PB 21.09 -, juris Rn. 6, zu der mit § 92 Abs. 5 Satz 1 PersVG Bbg vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 7 Satz 1 SAPersVG). In dem der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob der Personalrat auch die Einhaltung einer gesetzlich ausdrücklich statuierten Begründungspflicht durch die oberste Dienstbehörde gerichtlich überprüfen lassen kann, wenn diese im Rahmen ihres Letztentscheidungsrechts von der Empfehlung der Einigungsstelle abweicht. Dass diese Entscheidung der obersten Dienstbehörde von dem Personalrat nicht gerichtlich angegriffen werden kann, weil sie nach § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg als endgültig und im Wege der Mitbestimmung nicht mehr veränderbar konzipiert ist, liegt auf der Hand. Dagegen will der Antragsteller hier im Kern geklärt wissen, ob die von der Beteiligten getroffene Entscheidung überhaupt in ihren Zuständigkeitsbereich fällt und damit nach § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg als endgültig anzusehen ist. Insoweit ist das vorliegende Verfahren mit einer Fallkonstellation vergleichbar, in der die oberste Dienstbehörde von ihrem Evokationsrecht nach § 73 PersVG Bbg Gebrauch macht und bei der es der zuständigen Personalvertretung nicht verwehrt ist, in einem personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren gerichtlich klären zu lassen, ob der vorhergehende Beschluss der Einigungsstelle verbindlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009, a.a.O., juris Rn. 11, zu der mit § 73 PersVG Bbg vergleichbaren Vorschrift des § 62 Abs. 6 Satz 1 SAPersVG).
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die Zustimmungsverweigerung des Antragstellers ist nicht wirksam durch eine Entscheidung der obersten Dienstbehörde gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg ersetzt worden.
Nach § 72 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 PersVG Bbg beschließt die Einigungsstelle eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde, wenn sie sich wie im vorliegenden Fall deren Auffassung in einer Mitbestimmungsangelegenheit nach § 63 Abs. 1 Nr. 1 PersVG Bbg nicht anschließt. Die oberste Dienstbehörde entscheidet gemäß § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg sodann endgültig. An einer solchen Entscheidung fehlt es vorliegend, weil nicht die Beteiligte, sondern der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg oberste Dienstbehörde ist.
Eine Legaldefinition der obersten Dienstbehörde enthält das Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg nicht. Vielmehr folgt das Personalvertretungsgesetz hier dem Grundsatz, dass sich das Personalvertretungsrecht an die Dienststellenverfassung anpassen, diese aber nicht umändern soll. Erwähnt wird der Begriff der obersten Dienstbehörde u.a. in § 71 Abs. 1 PersVG Bbg, wonach bei jeder obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet wird. Zugleich bestimmt die Vorschrift, dass bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts eine Einigungsstelle beim obersten Organ zu bilden ist. Daraus ist zu entnehmen, dass insoweit begrifflich das oberste Organ an die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt.
Die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt (Oder) und einem weiteren Standort in Berlin, die der Aufsicht des Landes Berlin untersteht und für die das Recht des Sitzlandes Brandenburg gilt, soweit nicht Bundesrecht anzuwenden ist (vgl. Art. 1 und 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005, GVBl. I/06 [Nr. 3], S. 38, 39). Wer oberstes Organ dieser Körperschaft ist, bestimmt sich nach ihrer Verfassung. Als Trägerin der Sozialversicherung nach § 29 SGB IV unterliegt die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg hinsichtlich ihrer Organisationsstruktur den gesetzlichen Vorgaben der §§ 29 bis 42 SGB IV. Danach weist sie eine dreigliedrige Struktur auf. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 SGB IV werden bei jedem Versicherungsträger als Selbstverwaltungsorgane eine Vertreterversammlung und ein Vorstand gebildet. Hinzu tritt nach § 31 Abs. 1 Satz 2 SGB IV ein Geschäftsführer, der dem Vorstand mit beratender Stimme angehört. Während die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ihre Tätigkeit ehrenamtlich ausüben, ist der Geschäftsführer nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ein hauptamtliches Organ. § 31 Abs. 2 SGB IV bestimmt, dass die Organe im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Aufgaben des Versicherungsträgers wahrnehmen. Die Vertreterversammlung ist in erster Linie Legislativorgan und beschließt nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Satzung und sonstiges autonomes Recht. Der Vorstand ist hingegen Exekutivorgan, das den Versicherungsträger gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verwaltet und ihn gerichtlich und außergerichtlich vertritt, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebliches Recht nichts Abweichendes bestimmen. Daraus folgt eine umfassende Verwaltungszuständigkeit des Vorstandes (vgl. BSG, Urteil vom 8. August 1990 - 1 RR 4/88 -, juris Rn. 18; Schneider-Danwitz, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, 4. Auflage 2021, § 31 SGB IV Rn. 119).
Dem Geschäftsführer ist nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die Führung der laufenden Geschäfte vorbehalten, soweit Gesetz oder sonstiges für den Versicherungsträger maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Insoweit vertritt er den Versicherungsträger gerichtlich und außergerichtlich. Der Kreis der laufenden Verwaltungsgeschäfte ist im eigenen, von Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit bestimmten Selbstverwaltungsbereich im Wesentlichen auf Geschäfte beschränkt, die mehr oder weniger regelmäßig sind. Für die Frage nach der Natur eines laufenden Verwaltungsgeschäfts kommt es indes nicht entscheidend darauf an, ob und wie häufig sich dieser Vorgang in der Verwaltungspraxis wiederholt und welche (wirtschaftliche) Bedeutung ihm im Einzelfall für den Geschäftsbetrieb zukommt (vgl. Schneider-Danwitz, in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IV, a.a.O., § 31 SGB IV Rn. 114).
Gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 SGB IV haben die vertretungsberechtigten Organe die Eigenschaft einer Behörde. Danach kommt sowohl dem Vorstand als auch dem Geschäftsführer Behördeneigenschaft zu.
Dieser gesetzlich vorgegebenen Organisationsstruktur der Sozialversicherungsträger lässt sich für den vorliegenden Fall entnehmen, dass nicht die Beteiligte, sondern der Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg als oberstes Organ anzusehen ist, sodass allein diesem eine Entscheidung nach § 72 Abs. 5 Satz 2 PersVG Bbg vorbehalten ist. Dem Geschäftsführer ist mit der Befugnis zur Führung der laufenden Verwaltungsgeschäfte nach § 36 Abs. 1 Satz 1 SGB IV nur ein Ausschnitt der Verwaltung zugewiesen, nämlich die mehr oder weniger regelmäßig wiederkehrenden Geschäfte, die sachlich, insbesondere wirtschaftlich, keine erhebliche Bedeutung für den Versicherungsträger haben; dazu gehören keine Personalentscheidungen, die den Status des Bediensteten berühren (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 2020 - III ZR 258/18 -, juris Rn. 30). Die gesetzliche Zuweisung der laufenden Verwaltungsgeschäfte an den Geschäftsführer schränkt danach die umfassende Verwaltungskompetenz des Vorstandes aus § 35 Abs. 1 SGB IV lediglich ein, hebt diese jedoch nicht auf. Haupt- und Vollzugsorgan des Versicherungsträgers bleibt der Vorstand (vgl. BSG, Urteil vom 24. April 2002 - B 7 A 1/01 R -, juris Rn. 25).
Die Stellung des Vorstandes als oberstes Organ wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass er Anordnungen zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und zur Beschlussfassung in personalrechtlichen Angelegenheiten auf die Beteiligte getroffen hat. Diesen Anordnungen fehlt es von vornherein an der Rechtsqualität, um die in § 35 SGB IV und § 36 SGB IV geregelte Kompetenzverteilung zu verändern. Selbst wenn man unterstellt, dass Satzungsrecht eine derartige Wirkung entfalten kann, kommt hierfür allein die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 4. Juni 2015 (in der Fassung vom 16. Dezember 2021) in Betracht, die sich jedoch hinsichtlich der Aufgabenzuweisung an die Beteiligte im Wesentlichen in einer Beschreibung der laufenden Verwaltungsgeschäfte erschöpft, wie § 34 Abs. 4 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zeigt.
Die Auffassung der Beteiligten, sie sei für die laufenden Verwaltungsgeschäfte und damit für die zu treffenden Personalentscheidungen zuständig, sodass ihr insoweit die Personalhoheit zustehe, mag genügen, ihr die Stellung einer Dienststellenleiterin nach § 7 Abs. 1 Satz 1 PersVG Bbg zu verschaffen. Sie verleiht ihr aber nicht die Stellung eines obersten Organs, die nach den maßgeblichen Be-stimmungen allein der Vorstand innehat.
Eine mit § 71 Abs. 1 Satz 3 BPersVG (entspricht § 69 Abs. 3 Satz 2 BPersVG a.F.) vergleichbare Regelung kennt das Personalvertretungsgesetz des Landes Brandenburg nicht. Danach ist in Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als oberste Dienstbehörde das in ihrer Verfassung für die Geschäftsführung vorgesehene oberste Organ für den Fall anzurufen, dass eine Einigung zwischen dem Personalrat und dem Leiter im Mitbestimmungsverfahren nicht zustande kommt. Dieser Regelung liegt die Überlegung zu Grunde, dass die nach der Verfassung der genannten juristischen Personen eigentlich vorgesehenen obersten Organe allgemein nur zur Entscheidung von Problemen grundsätzlicher Art bestimmt sind. In diesen Fällen soll daher das Organ angerufen werden, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist und in dem für das Mitbestimmungsverfahren notwendigen ständigen Kontakt zur Personalvertretung steht (vgl. Widmaier, in: Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG a.F., 14. Aufl. 2018, § 69 Rn. 25). Einer Übertragung dieses Rechtsgedankens auf den vorliegenden Fall steht jedoch entgegen, dass dann auch die Sondervorschrift für die Sozialversicherung in § 114 Abs. 4 BPersVG (entspricht § 88 Nr. 3 BPersVG a.F.) Beachtung finden müsste, wonach bei bundesunmittelbaren Körperschaften im Bereich der Sozialversicherung als oberste Dienstbehörde im Sinne der §§ 71 bis 77 BPersVG der Vorstand gilt und abweichend von § 71 Absatz 1 Satz 3 BPersVG der Vorstand anzurufen ist. Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung ist auch die von der Beteiligten aufgeworfene Frage nach der Eignung des ehrenamtlichen Vorstandes für derartige Maßnahmen beantwortet.
Schließlich streitet auch § 37 Abs. 2 der Satzung der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg für die herausgehobene Organstellung des Vorstandes. § 37 Abs. 2 benennt als oberste Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten der Deutschen Rentenversicherung den Vorstand (vgl. Art. 2 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmungen der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 13. Dezember 2005). Mit ihrem Einwand, dass sich diese Vorschrift auf die Rechtsstellung der Beamtinnen und Beamten beschränke, während die Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg auch und vor allem die Arbeitnehmer beträfen, dringt die Beteiligte nicht durch. Der personalvertretungsrechtliche Begriff der obersten Dienstbehörde orientiert sich an der beamtenrechtlichen Definition in § 2 Abs. 1 LBG Bbg, gilt aber für die Arbeitnehmer entsprechend (siehe Baden, in: Altvater/Baden/Baunack u.a., BPersVG a.F., 10. Aufl. 2019, § 6 Rn. 7, zu der obersten Dienstbehörde nach § 3 Abs. 1 BBG).
Die Rechtsbeschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zu eröffnen.