| Gericht | OLG Brandenburg 11. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 03.08.2022 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 11 W 17/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0803.11W17.22.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
I. Die Beschwerde vom 20.12.2021 (GA III 816) gegen den Beschluss des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin vom 07.12.2021 - 1 O 524/17 (GA III 801) wird zurückgewiesen.
II. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten der Verfahrensbeteiligten werden nicht erstattet.
I.
Der Beschwerdeführer, ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das Installations-Handwerk, war im Ausgangsverfahren – einem Bauprozess betreffend Mängel an der Heizungs- und Sanitäranlage eines in den Jahren 2016/2017 in der Stadt ... neuerbauten Einfamilienhauses – als gerichtlicher Sachverständiger durch das Landgericht Neuruppin laut Beschluss vom 08.11.2018 (GA I 185) i.d.F. des Beschlusses v. 24.01.2019 (GA I 206) mit der Erstellung eines schriftlichen Gutachtens zu den Fragen betraut worden, ob das Badezimmer unzureichend beheizt, insbesondere der Handtuchhalter nicht ausreichend warm wird, ob aus den Kaltwasserleitungen in Badezimmer und Küche warmes Wasser kommt sowie – im Falle der Bejahung – was die Mangelursachen sind und welche Beseitigungskosten voraussichtlich entstehen werden. Das Hauptgutachten des Beschwerdeführers datiert vom 30.10.2019 (GA I 251 ff.). Ergänzende Stellungnahmen verfasste er – jeweils nach Aufforderung durch die Zivilkammer – am 27.05.2020 (GA II 401 ff.), 17.02.2021 (GA III 633 ff.) und 28.05.2021 (GA III 721 ff.). Im Termin der mündlichen Verhandlung am 10.09.2021 (Protokoll GA III 748, 750 ff.) wurde der Sachverständige zur Erläuterung seines Gutachtens vernommen. Am 29.10.2021 hat die Vorinstanz einen anderen gerichtlichen Sachverständigen ernannt und den Rechtsmittelführer – unter Darlegung der Gründe hierfür – darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, seine Vergütung auf € 0,00 festzusetzen und bisher ausgezahlten Beträge zurückzuverlangen (GA III 780 ff.). Dem ist dieser mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2021 (GA III 791 ff.) entgegengetreten. Durch Beschluss vom 07.12.2021 (GA III 801 ff.) hat das Landgericht wie angekündigt entschieden. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Sachverständigen vom 20.12.2021 (GA III 816 f.), der die Zivilkammer mit Beschluss vom 08.06.2022 (GA IV 959) nicht abgeholfen hat.
II.
A. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft und auch im Übrigen zulässig. Gegen amts- und landgerichtliche Beschlüsse, mit denen – wie im Streitfalle – gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 JVEG die Vergütung richterlich festgesetzt wurde, findet regelmäßig die einfache Erstbeschwerde statt (§ 4 Abs. 3 JVEG). Als Anspruchsberechtigter i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 JVEG und Beteiligter des Festsetzungsverfahrens ist der gerichtliche Sachverständige – anders als die Parteien des jeweiligen Ausgangsrechtsstreites (arg. § 4 Abs. 9 JVEG; vgl. OLG Brandenburg a.d.H., Beschl. v. 07.07.2021 - 11 W 23/21, Rdn. 2, juris = BeckRS 2021, 19052) – beschwerdeberechtigt (so Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 56; Toussaint/Weber, KostR, 52. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 43; vgl. ferner BeckOK-KostR/Bleutge, 38. Ed., JVEG § 4 Rdn. 28). Seine Beschwer, die – wie bei prinzipiell jedem Rechtsmittel (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 29.06.2004 - X ZB 11/04, LS, juris Rdn. 2 = BeckRS 2004, 06838; ferner Weber/Groh, Rechtswörterbuch, 28. Ed., Stichwort Beschwer) – zu den unabdingbaren Zulässigkeitsvoraussetzungen gehört (zu § 68 GKG vgl. Toussaint/Toussaint aaO GKG § 68 Rdn. 7 f. m.w.N.), besteht hier bereits deshalb, weil er laut der angefochtenen Entscheidung für seine Tätigkeit keinerlei Vergütung erhalten soll. Auch der nach dem Gesetz für eine zulassungsfreie Wertbeschwerde erforderliche Mindestwert des Beschwerdegegenstandes i.H.v. € 200,01 wird deutlich überschritten. Maßgeblich ist insoweit die Differenz zwischen dem gerichtlich festgesetzten und dem vom jeweiligen Rechtsmittelführer (weiterhin) begehrten Betrag, wobei sich die Minimalsumme nicht durch eine nachträgliche Erweiterung des erstinstanzlich Geforderten erreichen lässt (so BDZ/Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 13; vgl. zu § 16 Abs. 2 ZSEG LSG Erfurt, Beschl. v. 09.01.2001 - L 6 B 49/00 SF, BeckRS 2001, 30806651; zu § 567 Abs. 2 ZPO BGH, Beschl. v. 16.11.2010 - VI ZB 79/09, LS und Rdn. 3, juris = BeckRS 2011, 1160; z.T. a.M. BeckOK-KostR/Bleutge aaO Rdn. 25).
Laut dem Stand der vorliegenden Gerichtsakten sind dem Sachverständigen unter anderem für sein Hauptgutachten vom 30.10.2019 (GA I 251 ff.) € 1.421,41 als Vergütung von der Landesjustizkasse überwiesen worden (GA I 250), die er nun zurückzahlen soll. In Beschwerdesachen, in denen – wie im streitgegenständlichen Fall (vgl. BDZ/Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., JVEG § 4 Rdn. 12 f.) – weder Antrags- noch Begründungszwang besteht, ist nach ganz herrschender Ansicht, die der Senat teilt, regelmäßig davon auszugehen, dass die Entscheidung der Vorinstanz mit dem Ziel ihrer Aufhebung respektive Abänderung in vollem Umfange der bestehenden Beschwer angefochten wird, es sei denn, aus der (überobligatorisch eingereichten) Rechtsmittelbegründung lässt sich eindeutig ein entgegenstehender Wille entnehmen (vgl. dazu BayObLG, Beschl. v. 29.12.1998 - 3Z BR 290/98, juris Rdn. 13 = BeckRS 1998, 30921 574; Beschl. v. 19.09.2000 - 3Z BR 204/00, juris Rdn. 7 = BeckRS 2000, 30131 739; ferner Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 64 Rdn. 34 f.; Müther in Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 64 Rdn. 7.1; Zöller/Heßler, ZPO, 34. Aufl., § 569 Rdn. 8). Letzteres trifft hier nicht zu. Im Übrigen ist die Beschwerde an keine Frist gebunden, sondern kann allenfalls ausnahmsweise verwirkt sein (arg. § 1 Abs. 5 JVEG; vgl. BDZ/Binz aaO Rdn. 12; BeckOK-KostR/Bleutge, 38. Ed., JVEG § 4 Rdn. 27; Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 66). Das kommt indes nicht in Betracht, wenn die Rechtsmittelschrift – wie im Streitfall – schon am elften Tage nach der Zustellung der Entscheidung an den Verfahrensbevollmächtigten des Sachverständigen bei dem Landgericht eingeht, das den angegriffenen Beschluss erlassen hat. Damit wurden zugleich die formalen Erfordernisse von § 4 Abs. 6 Satz 1 und 3 JVEG gewahrt. Obwohl die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, entscheidet der Senat als Beschwerdegericht in voller Besetzung nach § 122 Abs. 1 GVG, weil ihm das Verfahren gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG übertragen wurde.
B. In der Sache selbst bleibt das Rechtsmittel des Beschwerdeführers erfolglos. Ihm steht kein Anspruch auf Vergütung als Sachverständiger zu.
1. Nach § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG i.d.F. v. 21.12.2020 erhält der Berechtigte eine Vergütung lediglich insoweit, als seine Leistung bestimmungsgemäß verwertbar ist, wenn er eine mangelhafte Leistung erbracht hat und er die Mängel nicht in einer von der heranziehenden Stelle gesetzten angemessenen Frist beseitigt; die Einräumung einer Frist zur Mängelbeseitigung ist entbehrlich, wenn die Leistung grundlegende Mängel aufweist oder wenn offensichtlich ist, dass eine Mängelbeseitigung nicht erfolgen kann. Freilich sind das Hauptgutachten sowie die erste und zweite Ergänzung noch vor dem 01.01.2021 in Auftrag gegeben worden, als § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JVEG i.d.F. v. 11.10.2016 galt; eine Differenzierung zwischen den einzelnen Beauftragungen ist hier allerdings entbehrlich, weil der Gesetzgeber mit Einfügung der im Kursivdruck wiedergegebenen Bestimmungen nur klarstellen wollte, dass der Berechtigte bei mangelhafter Leistung grundsätzlich Gelegenheit zur Nachbesserung der ihm konkret zu benennenden, objektiv feststellbaren Mängel in angemessener Frist haben muss, was schon zuvor verbreiteter Auffassung in Judikatur und Schrifttum entsprach (vgl. Begr. z. BReg.-Entw. eines KostRÄndG 2021, BT-Drucks. 19/23484, S. 44, 66; ferner dazu BDZ/Binz, GKG/FamGKG/JVEG, 5. Aufl., JVEG § 8a Rdn. 11 f.; BeckOK-KostR/Bleutge, 38. Ed., JVEG § 8a Rdn. 10 ff.; NK-GK/Pannen/Simon, 3. Aufl., JVEG § 8a Rdn. 9; Toussaint/Weber, KostR, 52. Aufl., JVEG § 8a Rdn. 46; Ulrich, DS 2021, 77 ff.). Mangelhaftigkeit nach dem Verständnis des Gesetzes bedeutet in diesem Kontext – anders als etwa im Werkvertragsrecht, das bei Heranziehung von Sachverständigen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG zu Beweiszwecken keine Anwendung findet (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.12.1975 - X ZR 52/73, Rdn. 4, juris = JurionRS 1975, 11348; ebenso BeckOK-KostR/ Bleutge aaO, § 1 Rdn. 26) – nicht die Abweichung des Ist-Zustandes eines Arbeitserfolgs i.S.d. § 631 Abs. 2 BGB von einer durch das Prozessgericht oder die Parteien erwarteten Soll-Beschaffenheit, vor allem mit Blick auf die sachliche Richtigkeit oder inhaltliche Überzeugungskraft, und erfordert weder eine Pflichtverletzung noch ein Verschulden des Anspruchsberechtigten (arg. e c. § 8a Abs. 5 JVEG; vgl. Begr. z. BReg.- Entw. eines 2. KostRMoG, BT-Drucks. 17/11471 [neu], S. 133, 259; ferner OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24. 05.2018 - 10 W 63/18, Rdn. 4, juris = BeckRS 2018, 15368; OLG Naumburg, Beschl. v. 27.12.2019 - 12 W 72/19, Rdn. 15, juris = BeckRS 2019, 44260; BDZ/Binz aaO Rdn. 8; Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 8a Rdn. 11; Toussaint/Weber aaO Rdn. 9 und 51; Ulrich, DS 2021, 77, 78 ff.; jeweils m.w.N.). Im Kern geht es vielmehr um eine Schlechtleistung dergestalt, dass die Tätigkeit, die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichtes zu erbringen hat, objektive feststellbare Defizite – speziell in Gestalt einer unvollständigen, (methodisch) offensichtlich grob fehlerhaften oder aus formellen Gründen unzulänglichen Leistung – aufweist, und die zu deren gänzlicher oder teilweiser Unverwertbarkeit führen, weil sie sich nicht als Basis für die zu treffende Entscheidung eignet (vgl. dazu Toussaint/Weber aaO Rdn. 50 f.; ferner BeckOK-KostR/Bleutge aaO Rdn. 10; NK-GK/Pannen/Simon aaO Rdn. 8; Ulrich, DS 2021, 77, 78 ff.; jeweils m.w.N.).
2. Im vorliegenden Fall ist die Leistung des Sachverständigen mit grundlegenden Mängeln behaftet, die zu ihrer Unverwertbarkeit führen. Wird ein für das einschlägige Fachgebiet öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger in einem Bauprozess durch das erkennende Gericht mit der Klärung des Vorhandenseins von streitigen Mängeln betraut, so hat er – ohne dass es dafür spezieller Hinweise oder Anleitung bedarf – zumindest den (tatsächlich vorhandenen) Ist-Zustand in Gegenwart der zum Ortstermin Erschienenen mit der gebotenen Sorgfalt festzustellen und beweiskräftig zu dokumentieren. Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden. Er hat weder die Temperatur der Raumluft im Badezimmer noch die des Kaltwassers an den Zapfstellen in Küche und Bad ordnungsgemäß bestimmt und festgehalten. In seinem Hauptgutachten wird die Zimmertemperatur – ohne Messwertdokumentation – mit +20°C angegeben. Auf Anfrage durch die Zivilkammer erklärte er zunächst, keinen Temperaturschreiber installiert, sondern mit einem Laserthermometer die Fußboden- und die Innenwandtemperatur gemessen zu haben, konnte indes später zu den konkreten Messpunkten keine Angaben mehr machen (GA III 748, 752 f.). Bei erneuter Nachfrage teilte er mit, für die Messung der Lufttemperatur ein Flüssigkeitsthermometer verwendet zu haben, was jedoch – wie der Gutachter dann bei seiner persönlichen Anhörung einräumen musste (GA III 748, 752) – in Wirklichkeit nicht zutraf. Über seine Temperaturmessungen habe er – so der Sachverständige – Aufzeichungen gefertigt, die im Termin zwar nicht verfügbar seien, sich aber „noch irgendwo in der Firma“ befinden müssten (GA III 748, 750). Nachgereicht wurden sie freilich nicht. Von seinen Messungen hätten die Prozessparteien des Ausgangsverfahrens, so vermutete der Beschwerdeführer, nichts mitbekommen, weil sie – anderweitig beschäftigt – im Haus unterwegs gewesen seien und sich gestritten hätten; diese Zeit sei von ihm dafür genutzt worden (GA III 748, 750).
Die Raumtemperatur mit nicht dokumentierten Messungen der Fußboden- und Innenwandtemperatur bestimmen zu wollen, durfte die Zivilkammer zu Recht als erheblichen methodischen Mangel ansehen, zumal es im Badezimmer – laut den eigenen Bekundungen des Sachverständigen (GA III 748, 753) – Außenwände gibt. Zudem erweist es sich als grob verfahrenswidrig, Messwerte gerade dann zu ermitteln, wenn die übrigen Anwesenden anderweitig beschäftigt sind. Mit dem Einwand, es komme auf die Raumtemperaturmessung gar nicht an, weil die Heizanlage bereits rechnerisch nicht ausreichend dimensioniert sei, vermag die Beschwerde ebenfalls nicht durchzudringen. Denn der Gutachter hat dabei zunächst Angaben zur spezifischen Heizlast aus einer Wärmebilanzberechnung zugrunde gelegt, wobei er zum einen deren Aktualität ungeprüft ließ und zum anderen nachfolgend selbst wiederholt beanstandete, dass ihm eine notwendige Heizlastberechnung fehle (GA II 401, 405 f. und 409; III 633) und dass die Wärmebilanz für die Heizlast eines Bades nicht aussagekräftig sei (GA III 721, 723). Im Kern handelt es sich dabei also nur um einen Schluss von einer in Betracht zu ziehenden Ursache auf eine mögliche Folge. Hinsichtlich der Mangelbeseitigungskosten beschränkte sich der Beschwerdeführer darauf, auf seine eigene Erfahrung und auf die Ortsüblichkeit in Berlin zu verweisen (GA III 633, 634), obwohl sich das in Rede stehende Bauwerk mehr als 50 km außerhalb davon befindet und das Landgericht keinen Zweifel daran gelassen hatte, dass es dies für unzulänglich hält (GA II 550 a, 551R und III 664). Angesichts der zutage getretenen, grundlegenden Mängel, die der Verwertung der Gutachtens entgegenstehen, sowie des Vertrauensverlusts, der damit einhergeht und mit den zumindest objektiven Falschangaben zu vorgenommenen Messungen, deren Zustandekommen nicht erklärt worden ist, musste dem Sachverständigen hier unter Berücksichtigung aller Umstände keine (weitere) Nachbesserungsmöglichkeit mehr eingeräumt werden.
C. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 4 Abs. 8 JVEG. Danach ist das Beschwerdeverfahren – ähnlich wie bei anderen kosten- und gebührenrechtlichen Verfahren (etwa nach § 68 Abs. 3 GKG, § 33 Abs. 9 und § 56 Abs. 2 Satz 2 f. RVG) – zwar nicht vollständig gerichtskostenfrei; es werden aber – unabhängig vom Ausgang – keine Gerichtsgebühren erhoben und die den Beteiligten entstandenen Kosten (einschließlich etwaiger Anwaltskosten) nicht erstattet (vgl. BeckOK-KostR/Bleutge, 38. Ed., JVEG § 4 Rdn. 37; Schneider, JVEG, 4. Aufl., § 4 Rdn. 84 ff.).
D. Die Frage, ob die weitere Beschwerde zuzulassen ist, stellt sich nicht, weil dieses Rechtsmittel allein dann in Betracht kommt, wenn ein Landgericht in der zweiten Instanz entschieden hat (§ 4 Abs. 5 Satz 1 JVEG). Die Anrufung der obersten Gerichtshöfe des Bundes als Beschwerdegericht ist gemäß § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG explizit ausgeschlossen; der Instanzenzug endet stets beim Oberlandesgericht (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 15.04.2015 - XII ZB 624/13, Rdn. 4 f., juris = BeckRS 2015, 8914).