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Entscheidung 13 UF 106/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen Entscheidungsdatum 17.08.2022
Aktenzeichen 13 UF 106/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0817.13UF106.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Entscheidungsformel des Beschlusses des Amtsgerichts Bad Liebenwerda wird in Ziffer 2., erster Absatz, Satz 1 berichtigt.

Satz 1 lautet wie folgt:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der DBV Deutschen Beamtenversicherung Lebensversicherung (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 756,49 Euro auf deren Versicherungskonto bei der DRV Knappschaft Bahn-See, Versicherungsnummer …), nach Maßgabe der Teilungsordnung vom 01.06.2020, bezogen auf den 31.10.2021, begründet.

Gerichtskosten werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Formulierung des Ausgleichs eines Anrechts des Antragstellers, das zugunsten der Antragsgegnerin auf dem bei der Beschwerdeführerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung bereits bestehenden Versicherungskonto begründet werden soll, als unzureichend.

Durch die angefochtene Entscheidung vom 13.06.2022 (Bl. 22) hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es im Ausspruch über die externe Teilung des bei der weiteren Beteiligten zu 2) bestehenden Anrechts des Antragstellers unterlassen, das für die Antragsgegnerin bereits bestehende Versicherungskonto Nr. … zu benennen, auf dem das zugunsten der Antragsgegnerin zu übertragende Anrecht begründet wird.

Mit ihrer Beschwerde vom 21.06.2022 (Bl. 33) beanstandet die Beschwerdeführerin die unterbliebene Nennung des Versicherungskontos der Antragsgegnerin und erklärt sich mit einer Korrektur im Wege der Berichtigung einverstanden. Die Antragsgegnerin schließt sich dem mit Schriftsatz vom 26.07.2022 an. Die übrigen Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

Der Senat entscheidet, wie mit Verfügung vom 08.07.2022 angekündigt, über die Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von der ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn nicht zu erwarten ist.

2. Auf die nach §§ 58, 228 FamFG statthafte und zulässige Beschwerde ist der Beschluss in Ziffer 2 von Amts wegen zu berichtigen, § 42 Abs. 1 FamFG, was dem Beschwerdegericht in Ansehung eines Ausspruchs der erstinstanzlichen Entscheidung dann möglich ist, wenn diese dem Beschwerdegericht vorliegt (OLG Köln FamRZ 2018, 1515; Zöller/Feskorn, 34. Aufl. 2022, FamFG § 42 Rn. 1).

Durch die Entscheidung des Senats ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden.

Es handelt sich um eine auf offensichtlicher bloßer Unachtsamkeit beruhende Fehlleistung des Amtsgerichts, das im Übrigen das Versicherungskonto, auf dem das auszugleichende Anrecht zu begründen ist, jeweils ausdrücklich benannt hat. Versehentliche Auslassungen in der Entscheidungsformel unterliegen der Berichtigung, wenn dadurch nur dem in der Formel unvollkommen zum Ausdruck gebrachten, zweifelsfrei aus den Gründen feststellbaren tatsächlichen Entscheidungswillen des Gerichts Geltung verschafft wird (Keidel/Meyer-Holz, 20. Aufl. 2020, FamFG § 42 Rn. 21).

So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat sämtliche weiteren Anrechte der Antragsbeteiligten jeweils durch Begründung eines Anrechts in Höhe des jeweiligen Ausgleichswerts auf dem jeweiligen - in der Entscheidungsformel benannten - Versicherungskonto des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen, ohne dies in den Gründen näher auszuführen. Da die Gründe zu dem von der Beschwerdeführerin beanstandeten Anrecht ebenfalls keine näheren Ausführungen aufweisen, liegt offenkundig nur ein Versehen vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG, 150 Abs. 1 FamFG.

Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, besteht nicht (§ 70 Abs. 2 FamFG).