Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 2. Senat | Entscheidungsdatum | 26.07.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 2 B 4.18 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0726.OVG2B4.18.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 75 S 1 VwGO, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 6 Abs 6 Nr 3 BauO BB, § 40 Abs 2 aF BauO BB, § 20 NachbG BB |
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Mai 2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Hohe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Kläger wenden sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Sie sind Eigentümer des Flurstücks 3... der Flur 5... der Gemarkung T... (postalisch: F..., 1... T...). Ihr Grundstück wurde ab dem Jahr 1811 bebaut, wobei die errichteten Gebäude im Nordosten grenzständig an die Flurstücke 3... und 3... der Flur 5... der Gemarkung T... (postalisch: O...) angrenzen, deren Eigentümerin die Beigeladene ist. Bauunterlagen existieren für die Gebäude der Kläger nicht.
Die erwähnten Grundstücke liegen umgeben von Bauten im Stadtkern der Stadt Templin im Geltungsbereich der Denkmalbereichssatzung für die historische Altstadt von Templin vom 28. September 1994. Die Gebäude auf dem Grundstück der Kläger sind in „U-Form“ errichtet und erstrecken sich über die gesamte nordöstliche Grundstücksgrenze. Sie weisen ansonsten ausgehend von der F... eine Tiefe von ca. 5 m auf. In der nordöstlichen Grenzwand befinden sich zwei Fenster, eines in einer Tiefe von ca. 6 m und eines in einer Tiefe von ca. 8,60 m. Diese dienen der Belichtung und Belüftung einer Küche und eines Kinderzimmers. Über diesen Räumlichkeiten verläuft ein Dachboden. Die ursprünglich auf den Flurstücken 3... und 3... vorhandene Bebauung war im zweiten Weltkrieg zerstört worden.
Mit Bescheid vom 1. Dezember 2011 erteilte die Beklagte der Beigeladenen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines grenzständig an das Haus der Kläger anzubauenden Mehrfamilienhauses auf den Flurstücken 3... und 3... mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefe von 8,74 m zuzüglich Balkonen mit einer Tiefe von 1,65 m.
Mit Schreiben vom 15. Dezember 2011, bei der Beklagten eingegangen am 19. Dezember 2011 erhob der Verfahrensbevollmächtigte der Kläger in Sachen „I... u.a. ./. Landkreis Uckermark“ Widerspruch gegen diese Baugenehmigung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2012 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zu 1) zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Vorhaben sei bauordnungs- und bauplanungsrechtlich zulässig. Da nach § 34 BauGB eine geschlossene Bauweise zulässig sei, dürfe im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO an die Grenze gebaut werden. § 40 Abs. 2 BbgBO begründe ausschließlich Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, in dem sich die zu belichtenden Aufenthaltsräume befänden. Das Vorhaben der Beigeladenen verstoße trotz eines Verschlusses der Fenster der Kläger in der Grenzwand auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Bestehen von Bestandsschutz für die Fenster sei nicht belegt worden und unerheblich. Es sei nicht erkennbar, dass die Fenster in der Grenzwand nicht verlegt werden könnten. Das Bauvorhaben beeinträchtige die Kläger nicht unzumutbar, weil ihr Gebäude durch die planungsrechtliche Situation vorbelastet sei. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass die Fenster „wahrscheinlich baurechtswidrig“ seien. Eine Duldung durch den Nachbarn ändere hieran nichts.
Hiergegen haben sich die Kläger mit ihrer am 14. März 2012 beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen Klage gewandt zu deren Begründung sie u.a. ausgeführt haben, ihr Grundstück habe stets in einer „Wechselbeziehung zum Grundstück der Beigeladenen und dessen Bebauung“ gestanden. Es habe sich eine Hofsituation ergeben. Die Fenster, die bereits seit der Errichtung des Gebäudes vorhanden gewesen seien, hätten insoweit auf einen Hof gewiesen. In die vorhandenen Fensteröffnungen seien zu DDR-Zeiten lediglich neue Fenster eingesetzt worden. Das Vorhaben der Beigeladenen verletze § 40 Abs. 2 Satz 1 BbgBO und das Gebot der Rücksichtnahme. Dabei sei auch § 20 Abs. 2 BgbNRG zu berücksichtigen. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht ein. Bei der Grenzwand handele es sich um keine Brandwand.
Nach Durchführung eines Ortstermins, der Vernehmung von Zeugen und dem Erlass eines Beweisbeschlusses hat das Verwaltungsgericht der Klage mit Urteil vom 21. Mai 2015 stattgegeben und die Baugenehmigung vom 1. Dezember 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2012 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) sei gemäß § 75 VwGO abweichend von § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO zulässig. Die Klage habe bezüglich aller Kläger auch in der Sache Erfolg. Die erteilte Baugenehmigung verstoße zum Nachteil der Kläger gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass die bauliche Anlage auf dem Grundstück der Kläger bestehend aus Haupt- und Nebengebäude einschließlich des Fensters in der Giebelwand und des Kinderzimmerfensters formell und materiell legal errichtet worden sei. Bei alten baulichen Anlagen bestehe eine Rechtsvermutung dafür, dass sie seinerzeit ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen errichtet worden seien. Die Gebäudeanordnung auf den jeweiligen Grundstücken sei immer wieder so erfolgt, dass eine entsprechende Hofsituation entstanden sei, wodurch für die Nachbargrundstücke und die nachbarlichen Grenzbebauungen die Möglichkeit geschaffen worden sei, auch Fensteröffnungen in den Hof hinein herzustellen. Bei der ursprünglichen historischen Bebauung auf dem Grundstück der Beigeladenen habe es sich zwar um eine Grenzbebauung gehandelt, jedoch nur in einer Tiefe von 5 m, so dass auch die Fenstersituation des klägerischen Grundstücks berücksichtigt worden sei. Insoweit sei es möglich gewesen, dass die Küche und das Kinderzimmer über den Hofraum belichtet und belüftet wurden. Das Vorhandensein des Küchenfensters entspreche auch der Zimmerfolge innerhalb des klägerischen Gebäudes. Aus der besonderen historischen Gebäudesituation könne sicher auf die Existenz nicht nur des streitgegenständlichen Küchenfensters, sondern auch des in Rede stehenden Kinderzimmerfensters zum damaligen Zeitpunkt geschlossen werden. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige insoweit unter dem Gesichtspunkt der konkret situationsbezogenen Zumutbarkeit die öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Interessen der Kläger. Aufgrund der Besonderheiten der Bebauung sei weder das im Giebel befindliche Küchenfenster noch das im Nebengebäude befindliche Kinderzimmerfenster ersetzbar. Zudem weise die grenzständige Wohnung zum Grundstück der Kläger hin Balkontüröffnungen auf, die den Brandschutzanforderungen nicht entsprächen. Denn bei den Fenstern der Kläger handele es sich um bestandsgeschützte Fenster, gegen welche die Beklagte jedenfalls rechtlich erfolgreich nicht einschreiten könne. Aus diesen Gründen verletze die angegriffene Baugenehmigung auch in nachbarrechtsrelevanter Weise bauordnungsrechtliche Vorschriften. Der südwestlich im Grenzbereich zum Grundstück der Kläger genehmigte Balkon verstoße zudem gegen Abstandsvorschriften.
Mit Beschluss vom 1. November 2018, der Beklagten und der Beigeladenen zugestellt am 7. November 2018, hat der Senat auf Antrag der Beklagten und der Beigeladenen die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen.
Mit der von der Beklagten am 6. Dezember 2018 und von der Beigeladenen - nach entsprechender Verlängerung der hierfür geltenden Frist - am 28. Dezember 2018 eingereichten Berufungsbegründung machen die Beklagte und die Beigeladene geltend, die Klage sei in Bezug auf die Kläger zu 2) und 3) bereits unzulässig, weil es an der Durchführung eines notwendigen Vorverfahrens fehle. Hierauf habe die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2015 hingewiesen, so dass von einer rügelosen Einlassung keine Rede sein könne. Die Baugenehmigung sei zudem rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht sei nicht gegeben. In der näheren Umgebung seien ausschließlich Gebäude vorhanden, die ohne seitlichen Grenzabstand errichtet worden seien. Die Vorschrift über die Belichtung und Beleuchtung von Aufenthaltsräumen (ehemals § 40 Abs. 2 BbgBO, nunmehr § 47 Abs. 2 BbgBO) begründe in der vorliegenden Konstellation keine Einschränkungen für Grundstücksnachbarn, sondern lediglich Pflichten des Eigentümers des Gebäudes, in dem sich die Aufenthaltsräume befänden. Das genehmigte Vorhaben weise zum Grundstück der Kläger eine Brandwand auf, so dass auch die brandschutzrechtlichen Vorgaben erfüllt seien. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege ebenfalls nicht vor. Eine schutzwürdige Position der Kläger sei namentlich zu verneinen, weil ihre Fenster baurechtswidrig seien. Im Übrigen würde ein Bestandsschutz den Klägern im Verhältnis zum Nachbarn ohnehin kein Abwehrrecht gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung des angrenzenden Grundstücks vermitteln. Außerdem müsse eine Küche nicht notwendig ein Fenster aufweisen und in Bezug auf den Aufenthaltsraum könne durch Grundrissänderung, andere Raumnutzung oder den Einbau eines Oberlichtes Abhilfe geschaffen werden.
Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 21. Mai 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen,
die Berufungen zurückzuweisen.
Sie machen geltend, die Beklagte habe nicht über die Widersprüche der Kläger zu 2) und 3) entschieden, so dass die Klage insgesamt zulässig sei. Das Vorhaben der Beigeladenen füge sich hinsichtlich der konkreten Bauweise, insbesondere im Hinblick auf die Tiefe der Grenzbebauung, nicht ein. Die benachbarten Grundstücke seien stets von einer „Hofsituation“ geprägt gewesen. Die ursprüngliche Nachbarwand habe nur eine Tiefe von „ca. 4 m“ gehabt. Angesichts des Denkmalschutzes und der Wechselbeziehung der Grundstücke stelle sich die Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen als rücksichtslos dar. Die Fensteröffnungen bestünden seit der Errichtung des Bauwerks. Zu DDR-Zeiten seien lediglich die alten Fenster ausgetauscht worden. Die Außenwand ihres Gebäudes sei nie als Brandwand errichtet worden, zumal es sich hierbei um Fachwerk handele. Die Aufteilung der Räumlichkeiten sei niemals anders gewesen. Ein anderer Lichteintrag sei nicht denkbar. Insoweit sei in Bezug auf die Bebauungstiefe eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erforderlich. Eine anderweitige Belichtung und Belüftung sei nicht zumutbar, ein etwaiges Dachfenster läge „weit oben“. Die Fenstersituation müsse unter dem Gesichtspunkt der unvordenklichen Verjährung betrachtet werden. Die Fenster bestünden seit mehr als 40 Jahren und es fehle an einer Erinnerung daran, dass ein anderer Zustand in den 40 Jahren zuvor bestanden habe. Weiter sei § 142 des ersten Teils, 8. Titel, des preußischen allgemeinen Landrechts zu berücksichtigen.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2021 hat der Senat ein schriftliches Sachverständigengutachten zu der Behauptung der Kläger eingeholt, dass die Fensteröffnungen in der nordöstlich grenzständig an die Flurstücke 3... und 3... der Flur 5...der Gemarkung T... errichteten Grenzwand ihrer ab dem Jahr 1811 auf dem Flurstück 3...der Flur 5...der Gemarkung T... errichteten Gebäude bereits seit der Errichtung dieser Bauwerke existierten, wobei dem Sachverständigen insbesondere aufgegeben worden ist, festzustellen, ob die Fensterstürze aus denselben Steinen gemauert seien wie das übrige Mauerwerk. Der Sachverständige hat das Gutachten mit Schreiben vom 15. März 2022 eingereicht. Darin kommt er im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die Mauerwerksarbeiten um die - allein streitgegenständlichen - Fensteröffnungen des „Küchenfenster(s)“ und des „Kinderzimmerfenster(s)“ höchstwahrscheinlich nicht „bauzeitlich“ erfolgt seien, sondern ein geschätztes Alter von etwa 40 Jahren hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen.
Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zu dem Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Die Kläger haben hierbei im Wesentlichen ihr Vorbringen zur früheren baulichen Situation der Gebäude sowie dazu wiederholt, dass ihre Küche und der von ihnen als Kinderzimmer genutzte Raum nicht mehr belichtet und belüftet seien, wenn die Baugenehmigung Bestand hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und - soweit erheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Die zulässigen Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet. Die Klage ist zwar zulässig, aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht begründet.
1. Die Klage ist, anders als die Beklagte und die Beigeladene meinen, insgesamt zulässig.Dass die Widersprüche der Kläger zu 2) und 3) nicht beschieden worden sind, ist unerheblich. Denn nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Das ist hier der Fall. Für das Vorliegen eines zureichenden Grundes ist nichts dargetan worden oder sonst ersichtlich. Zwar kann die Klage gemäß § 75 Satz 2 VwGO grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden. Bei der vorgenannten Frist handelt es sich jedoch um eine Sachurteilsvoraussetzung, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung und nicht schon bei Klageerhebung vorliegen muss (vgl. Porsch in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2022, Rn. 6 zu § 75 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 75 VwGO liegen angesichts dessen unzweifelhaft vor.
2. Die Klage ist aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Kläger nicht in eigenen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung. Weil ein rechtswidriger Verwaltungsakt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur aufgehoben wird, wenn der Rechtsschutzsuchende durch diesen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt wird, kann eine derartige Nachbarklage nur Erfolg haben, wenn der Rechtsschutzsuchende durch die Genehmigung in eigenen subjektiven Rechten verletzt ist. Ob dem Nachbarn derartige Rechte zustehen, hängt davon ab, ob die Vorschrift, gegen welche die Baugenehmigung verstößt, (zumindest auch) dem Schutz des Nachbarn dient (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1974 - IV C 29.73 - juris Rn. 28). Maßgebend ist dabei grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Nachträgliche Änderungen zu Lasten des Bauherrn sind mit Blick auf dessen grundrechtlich geschützte Position unbeachtlich. Nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten sind dagegen zu berücksichtigen, weil es mit der nach Maßgabe des einschlägigen Rechts gewährleisteten Baufreiheit nicht vereinbar wäre, eine zur Zeit des Erlasses rechtswidrige Baugenehmigung aufzuheben, die sogleich nach der Aufhebung wieder erteilt werden müsste (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 - juris Rn. 3; Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11.07 - juris Rn. 21; Urteil des Senats vom 4. April 2017 - OVG 2 B 4.16 - juris Rn. 18).
a. Eigene Rechte der Kläger im dargestellten Sinne werden durch die Baugenehmigung zunächst nicht deshalb verletzt, weil die Baugenehmigung gegen das Abstandsflächenrecht nach § 6 BbgBO verstieße. Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BbgBO a.F. bzw. § 6 Abs. 1 Satz 3 BbgBO in der aktuell gültigen Fassung ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Das ist hier der Fall. Bauplanungsrechtlich ist gemäß § 34 Abs. 1 BauGB an die Grenze zu bauen, weil sowohl das Bauvorhaben als auch das Grundstück der Kläger innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, für den kein Bebauungsplan existiert, und die nähere Umgebung durch eine geschlossene Bauweise geprägt wird.
Zwar trifft es nach den Bauunterlagen zu, dass der Balkon an der südöstlichen Außenwand der Beigeladenen nicht an der Grundstücksgrenze errichtet worden ist. Ein Abstandsflächenverstoß ist aber nach § 6 Abs. 6 Nr. 5 BbgBO in der aktuell gültigen Fassung gleichwohl auch insoweit zu verneinen. Denn nach der genannten Vorschrift bleiben bei der Bemessung der Abstandsflächen bei Gebäuden an der Grundstücksgrenze die Seitenwände von Vorbauten außer Betracht, auch wenn sie nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden. Zu den Vorbauten in diesem Sinne zählen auch Balkone (vgl. § 6 Abs. 6 Nr. 3 <„Balkone“> und Nr. 4 <„sonstige Vorbauten“> BbgBO).
b. Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich auch nicht aus einem Verzicht der (ehemaligen) Eigentümer des Baugrundstücks auf eine Bebauung ihres Grundstücks in der hier in Rede stehenden Tiefe. Es bestehen schon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass ein solcher Verzicht (konkludent) in einer schutzwürdige Rechte der Kläger begründenden Weise erklärt worden wäre. Dass seitens der jeweiligen Grundstückseigentümer - soweit ersichtlich - jahrelang keine Einwendungen gegen die Fenster in der Grenzwand erhoben worden sind, reicht hierfür nicht aus. Hieraus lässt sich ein genereller Verzicht auf eine geschlossene Bauweise durch einen Baukörper in der hier in Rede stehenden Tiefe nicht ableiten.
c. Eine Verletzung von Rechten der Kläger folgt ferner nicht aus § 40 Abs. 2 BbgBO a.F., aus den §§ 20 ff. BbgNRG oder aus dem Denkmalrecht. § 40 Abs. 2 BbgBO a.F. stellt - ebenso wie die Nachfolgernorm - Anforderungen an eine bauliche Anlage, begründet aber keine Abwehrrechte gegen Nachbargebäude, die die Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen beeinträchtigen. Die §§ 20 ff. BbgNRG sind entgegen der Auffassung der Kläger schon deshalb nicht einschlägig, weil nicht dargetan wurde oder sonst ersichtlich ist, dass deren Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen. Das Denkmalrecht schließlich gibt dem Eigentümer eines geschützten Kulturdenkmals zwar das Recht, eine denkmalrechtliche Genehmigung anzufechten, wenn ein Vorhaben in der Umgebung seines Eigentums dessen Denkmalwürdigkeit möglicherweise erheblich beeinträchtigt. Das gilt auch dann, wenn das Anwesen des Eigentümers nur Teil einer Denkmalzone ist und die Denkmalwürdigkeit seines Anwesens durch ein Vorhaben, das ebenfalls innerhalb der Denkmalzone verwirklicht werden soll, möglicherweise erheblich beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 4 C 3/08 - juris Rn. 15). Vorliegend sind jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Denkmalwürdigkeit des Anwesens der Kläger als Teil des Denkmalbereichs „Historische Altstadt von Templin“ durch das Bauvorhaben der Beigeladenen erheblich beeinträchtigt wird. Geschützt ist nach § 2 Abs. 1 der Denkmalbereichssatzung der „Stadtgrundriß mit der mittelalterlichen Stadtbefestigung“, die „das äußere Erscheinungsbild der Stadt prägende Substanz der baulichen Anlagen“ sowie die „Silhouette der Stadt“. Dafür, dass diese Schutzzwecke durch die hier erfolgte Schließung einer Baulücke in einer das Anwesen der Kläger als Teil des Denkmalbereichs erheblich beeinträchtigenden Weise verletzt sein könnten, fehlen Anhaltspunkte, zumal die Denkmalschutzbehörde, auf deren Sachverstand sich Gerichte bei ihrer Entscheidung grundsätzlich stützen dürfen, das Vorhaben für genehmigungsfähig gehalten hat (vgl. Bl. 74 ff. VV).
d. Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt auch keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts.
aa. Soweit die Kläger rügen, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich schon allgemein nach Form, Gestaltung und Größe nicht im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, scheidet eine Verletzung eigener Rechte der Kläger von vornherein aus. Ein Nachbar kann sich grundsätzlich nicht darauf berufen, dass ein Bauvorhaben in seiner Nachbarschaft nicht in jeder Hinsicht den Vorgaben der Umgebungsbebauung entspricht. Denn § 34 Abs. 1 BauGB ist nicht stets und generell drittschützend. Ihm kommt „ausnahmsweise“ nur dann Drittschutz zu, wenn im Einzelfall das - in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte - Gebot der Rücksichtnahme verletzt ist (vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2021, Rn. 141 zu § 34 m.w.N.)
bb. Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben.
(1) In der Rechtsprechung wird überwiegend davon ausgegangen, dass das Rücksichtnahmegebot, auch in Fällen, in denen es bei Ausnutzung einer Baugenehmigung zu einem Verschluss von Fenstern an einer Grenzwand kommt, nicht dazu verpflichtet, eine grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu unterlassen. Denn derjenige, der selbst an die Grenze gebaut habe, müsse - vorbehaltlich anderslautender planungsrechtlicher Festsetzungen oder Vorschriften - einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn grundsätzlich dulden (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. April 2015 - 9 ZB 12.1318 - juris Rn. 7; OVG Hamburg, Beschluss vom 10. Januar 2000 - 2 Bs 3/00 - juris Rn. 3; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2010 - OVG 10 N 17.07 - juris Rn. 19 f.). Unerheblich sei hierbei, ob die in Rede stehenden Fensteröffnungen Bestandsschutz genössen oder nicht. Denn auch mit der Annahme eines etwaigen Bestandsschutzes gehe nicht notwendig ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Freihaltung einer Grenzwand einher. Der Bestandsschutz beziehe sich nämlich nur auf die betreffende bauliche Anlage. Eine Aussage darüber, inwieweit auf den Nachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen unzulässig seien, lasse sich hieraus nicht unmittelbar herleiten (vgl. VGH München, a.a.O.; OVG Hamburg, a.a.O.).
(2) Dieser Auffassung folgt der Senat in dieser Allgemeinheit nicht (ebenso wohl auch VGH Mannheim, Urteil vom 27. Juni 1989 - 8 S 2033.88 - juris Rn. 24). Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektiv-rechtlich) begründet, hängt nämlich wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dabei muss allerdings demjenigen, der sein eigenes Grundstück in einer sonst zulässigen Weise baulich nutzen will, insofern ein Vorrang zugestanden werden, als er berechtigte Interessen nicht deshalb zurückzustellen braucht, um gleichwertige fremde Interessen zu schonen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - IV C 22.75 - juris Rn. 22).
Danach ist auch die Frage abwägungsrelevant, ob die Fensteröffnungen Bestandsschutz genießen. Denn wenn dies der Fall ist, genießt das Vertrauen der Kläger auf Fortbestand der Fensteröffnungen größeren Schutz als ohne Bestandsschutz, so dass ihnen als den Rücksichtnahmebegünstigten weniger Belastungen zumutbar wären (vgl. OVG Münster, Urteil vom 17. Januar 2008 - 10 A 2795.05 - juris Rn. 71 ff.; VGH Mannheim, a.a.O.; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013 - OVG 2 S 79.12 - EA S. 3). Für die Relevanz von Bestandsschutz in Konstellationen der vorliegenden Art spricht auch, dass es anderenfalls zu einer Verfestigung baurechtswidriger Umstände kommen könnte. Denn im Rahmen einer gegen die Fenster gerichteten Beseitigungsverfügung wäre die Frage eines Bestandsschutzes der Fenster stets relevant. Wollte man dies im Rahmen der Baugenehmigung für das Nachbargrundstück anders sehen, könnte die Bauaufsicht einem durch einen (dann rechtmäßigen) Anbau und die Fenster begründeten Brandrisiko nicht wirksam begegnen.
(3) Es steht nicht zur Überzeugung des Senats fest, dass die in Rede stehenden Fenster der Kläger - wie danach für die Feststellung eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme erforderlich - Bestandsschutz genießen.
(a) Dass die Fenster von einer Baugenehmigung umfasst sind, haben die Kläger nicht belegt. Dies wäre jedoch für die Annahme formellen Bestandsschutzes grundsätzlich notwendig. Dabei ist es unerheblich, dass die Bauakten infolge von Kriegseinwirkungen in Verlust geraten sind. Auch in einem solchen Fall sind die Nachbarn - hier die Kläger - für das Bestehen einer Baugenehmigung beweispflichtig, die sich hierauf im Verhältnis zum Bauherrn berufen (vgl. zu Beweispflicht in Fällen bauaufsichtlichen Einschreitens: BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 - IV C 86.76 - juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urteil vom 12. Dezember 2012 - 8 A 10875/12 - juris Rn. 40; vgl. auch Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013, a.a.O., EA S. 3).
Zwar hätte es der Senat als ausreichend für die Annahme formellen Bestandsschutzes angesehen, wenn zu seiner Überzeugung festgestanden hätte, dass die Fenster bereits bei der Errichtung der Gebäude entstanden sind. Denn in diesem Falle wäre er davon ausgegangen, dass sie von einer ursprünglichen Baugenehmigung umfasst waren (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013, a.a.O., EA S. 3). Wesentliches Indiz für eine Existenz der Fenster bereits seit der Errichtung der Gebäude wäre für den Senat die Feststellung gewesen, dass die Fensterstürze aus denselben Steinen gemauert sind, wie das übrige Mauerwerk (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juni 2013, a.a.O., EA S. 4). Eine solche Feststellung kann jedoch auf der Grundlage des vom Senat eingeholten Sachverständigengutachtens nicht getroffen werden. Vielmehr ist der Sachverständige überzeugend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mauerwerksarbeiten um die - allein streitgegenständlichen - Fensteröffnungen des Küchenfensters und des Kinderzimmerfensters höchstwahrscheinlich nicht bauzeitlich erfolgt seien, sondern ein geschätztes Alter von lediglich etwa 40 Jahren hätten. Gründe, an diesen Feststellungen zu zweifeln, sind nicht zu erkennen. Insbesondere ist das Gutachten inhaltlich nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Auch die Kläger selbst haben diesbezüglich keine Einwände erhoben, sondern sich im Wesentlichen lediglich auf ihr bisheriges Vorbringen bezogen, wonach sich aus der früheren baulichen Situation (insbesondere der Tiefe des ursprünglichen Nachbargebäudes) sowie aus der Anordnung der Zimmer ihres Hauses ergebe, dass die fraglichen Fenster schon seit der Errichtung der Gebäude existierten.
Dieser Argumentation, mit der auch das Verwaltungsgericht eine von ihm angenommene bauzeitliche Entstehung der Fensteröffnungen begründet hat, folgt der Senat nicht. Denn die Ausführungen der Kläger und des Verwaltungsgerichts zur Anordnung der Altbebauung lassen den gezogenen Schluss auf eine Existenz der Fensteröffnungen bereits seit der Errichtung der Gebäude der Kläger nicht zu. Sollte die in Verlust geratene Altbebauung tatsächlich lediglich die von den Klägern und vom Verwaltungsgericht angenommenen Ausmaße gehabt haben, so hätte dies die in Rede stehenden Fensteröffnungen zwar ermöglicht. Hieraus folgt aber nicht, dass die Fenster damals auch tatsächlich bereits errichtet worden sind. Gleiches gilt für die Raumaufteilung innerhalb des Gebäudes. Denn die Gebäude der Kläger sind bereits sehr alt und der Nutzungszweck der Zimmer kann sich im Laufe der Zeit geändert haben, so dass auch das Bedürfnis nach einer Belichtung der Räume mit Tageslicht erst später entstanden sein kann.
(b) Gründe, die die Annahme rechtfertigen, es greife zu Gunsten der Kläger materieller Bestandsschutz ein, weil die Fenster etwa vor dem Eintritt ihrer (nachträglichen) materiellen Illegalität (vgl. § 30 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 8 Nr. 1 BbgBO) während eines beachtlichen Zeitraums materiell legal gewesen wären (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 36), liegen nicht vor. Zwar wird in der Rechtsprechung vertreten, dass bei baulichen Anlagen, die seit unvordenklichen Zeiten unter den Augen der Behörden bestanden haben und von diesen fortdauernd als zu Recht bestehend behandelt worden sind, davon auszugehen sei, dass sie seinerzeit auch ordnungsgemäß und in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen zustande gekommen sind (vgl. OVG Münster, Urteil vom 23. Juli 1964 - VII A 656/62 - BRS 15 Nr. 25). Allerdings setzt das Eingreifen einer solchen Vermutungsregelung voraus, dass derjenige, der sich hierauf beruft, die Existenz der konkreten baulichen Einrichtung, um deren materielle Legalität es im Errichtungszeitpunkt geht, zu der Zeit, an die die Vermutung anknüpfen soll, beweist (vgl. OVG Koblenz, a.a.O., Rn. 41). Dies ist den Klägern nicht gelungen. Insbesondere können auch die von ihnen benannten Zeugen nichts zu der Frage beitragen, wann die Fenster errichtet worden sind. Denn nach den Beweisbehauptungen der Kläger können sie lediglich bekunden, dass die Fenster zu bestimmten Zeitpunkten schon vorhanden gewesen seien, nicht aber auch, dass sie - wie von den Klägern behauptet - bereits bei Errichtung der Gebäude oder zu einem bestimmten späteren Zeitpunkt eingebaut worden sind, in denen sie materiell rechtmäßig waren. Insoweit geht die Berufung der Kläger auf das Allgemeine Preußische Landrecht ins Leere.
(c) Auch § 11 Abs. 3 BevBauwV rechtfertigt in diesem Zusammenhang keine den Klägern günstigere Entscheidung. Diese Vorschrift vermittelt den Klägern jedenfalls im Verhältnis zur Beigeladenen kein Abwehrrecht gegen eine die Fenster beeinträchtigende Bebauung des angrenzenden Grundstücks (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 13. November 2012 - VG 4 L 565/12 - EA S. 6; OVG Weimar, Urteil vom 18. Dezember 2002 - 1 KO 639/01 - juris Rn. 32).
(d) Darauf, ob die Öffnungen der Fenster der Belichtung und Belüftung von Aufenthaltsräumen dienen (vgl. hierzu z.B. OVG Hamburg, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O.), sowie darauf, ob eine ggf. notwendige Belichtung und Belüftung in zumutbarer Weise auch auf andere Weise gewährleistet werden könnte (vgl. hierzu den von den Klägern eingereichten Kostenvoranschlag über 43.407,38 Euro, Bl. 328 d.A.), kommt es danach nicht an. Denn auch wenn diese Fragen jeweils zugunsten der Kläger zu beantworten wären, begründete der Verschluss der nicht bestandsgeschützten Fenster der Kläger keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme durch die Beigeladene.
e. Vor diesem Hintergrund können sich die Kläger auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angefochtene Baugenehmigung gegen ihrem Schutz dienende brandschutzrechtliche Vorschriften verstoße. Vielmehr obliegt es den Klägern, einen in den baurechtswidrigen Fensteröffnungen evtl. liegenden Verstoß gegen brandschutzrechtliche Vorschriften zu beseitigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.