Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 12. Senat | Entscheidungsdatum | 25.08.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 12 B 25/20 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0825.OVG12B25.20.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 1 Abs 1 IFG |
Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes (§ 1 Abs. 1 IFG). Bei der Vorbereitung und Übermittlung von Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staatsoberhäupter übt das Bundespräsidialamt keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne aus und ist daher nicht informationspflichtig.
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts wirkungslos.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweiligen Vollstreckungsbetrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Zugang zu Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten.
Mit Schreiben vom 25. Februar 2019 beantragte der Kläger bei dem beklagten Bundespräsidialamt Einsicht in sämtliche Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an die Islamische Republik Iran anlässlich des Nationalfeiertags sowie in die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke.
Mit Bescheid vom 19. März 2019 lehnte das Bundespräsidialamt den Antrag ab. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies es mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 zurück. Ein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz bestehe nicht. Die Übermittlung von Glückwunschschreiben zu Nationalfeiertagen ausländischer Staaten erfolge nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben, sondern in Ausübung der spezifischen verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten.
Im Rahmen der dagegen erhobenen Klage haben die Beteiligten den Rechtsstreit erstinstanzlich insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt, als der Antrag des Klägers auch die vor dem Jahr 1991 übermittelten Glückwunschschreiben betraf. Von seinem Informationsbegehren ausgenommen hat der Kläger zudem die Jahre 2007 bis 2013, in denen nach Angaben der Beklagten keine Glückwunschtelegramme an den Iran verschickt worden sind. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Klage mit Urteil vom 15. Oktober 2020 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang. Das Bundespräsidialamt sei insoweit keine informationspflichtige Stelle im Sinne des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG). Der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei funktioneller Natur. Eine Behörde sei jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehme. Der Anwendungsbereich des Gesetzes beziehe sich allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes. Ob die von der in Anspruch genommenen Stelle jeweils wahrgenommene Aufgabe der öffentlichen Verwaltung zuzurechnen sei, entscheide sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen. Das Bundespräsidialamt sei danach als oberste Bundesbehörde zwar eine „Behörde des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG. Bei der Vorbereitung und Übermittlung von Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staatsoberhäupter nehme es jedoch eine andere Funktion wahr als die der Verwaltung und übe keine Verwaltungstätigkeit aus. Seine Tätigkeit beschränke sich darauf, den Bundespräsidenten bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Aufgrund dieser strikten Akzessorietät decke sich seine Informationspflicht mit derjenigen des Bundespräsidenten. Der Bundespräsident selbst sei bei der Übermittlung von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung Teil der Exekutive, weil diese Tätigkeit weder der Legislative noch der Judikative zuzurechnen sei. Die informationsfreiheitsrechtliche Abgrenzung der Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne sei indes nicht zwingend durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten vorgegeben. Vielmehr komme es auf das dem Informationsfreiheitsgesetz nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte zugrunde liegende Begriffsverständnis an. Wortlaut und Systematik des Gesetzes gäben keinen Hinweis darauf, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt informationspflichtig sei. Zwar spreche der Zweck des Gesetzes für eine weite Auslegung, die amtliche Begründung weise indes in eine andere Richtung. Danach falle die Tätigkeit des Bundespräsidialamts in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Dies entspreche dem in § 1 Abs. 1 IFG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Willen, solche Akte, die sich nicht als Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne darstellten, dem Anwendungsbereich des Gesetzes zu entziehen.
Präsidentielle Akte, die der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vornehme und die sich bei differenzierender Betrachtung keiner der drei klassischen Staatsgewalten zuordnen ließen, unterfielen danach nicht dem Informationsfreiheitsgesetz. So liege der Fall hier. Die Übersendung der in Rede stehenden Glückwunschschreiben sei ein genuin präsidentieller Akt, den der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vornehme. Er handele insoweit in Wahrnehmung seiner Befugnis zur Repräsentation der Bundesrepublik nach außen; diese Repräsentationsfunktion sei unmittelbarer Ausfluss seiner Stellung als Staatsoberhaupt und entziehe sich einer Zuordnung zur Exekutive, Legislative oder Judikative. Dem stehe nicht entgegen, dass auch die Bundesregierung und - im Rahmen ihrer jeweiligen Ressortkompetenz - deren Mitglieder zur Übersendung von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter berechtigt seien. Anders als der Bundeskanzler und die Bundesminister, die als Teil der Bundesregierung in Ausübung ihrer Befugnis zur Staatsleitung handelten, übermittle der Bundespräsident seine Glückwunschtelegramme als Staatsoberhaupt ausdrücklich „zugleich im Namen des Deutschen Volkes“. Dabei sei es unerheblich, ob sich seine Zuständigkeit aus der Natur der Sache oder aus der in Art. 59 Abs. 1 GG geregelten völkerrechtlichen Vertretungsmacht ergebe. Denn die Frage, ob und wann der Bundespräsident eine materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG ausübe, bestimme sich nicht in Abgrenzung zu seinen verfassungsrechtlichen Aufgaben. Diese Abgrenzung könne zwar für die Anwendung des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts oder die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs relevant sein, für die Anwendbarkeit des Informationsfreiheitsgesetzes sei sie aber ohne Belang. Dies belege bereits der Umstand, dass es eine Reihe von verfassungsrechtlichen Aufgaben gebe, beispielsweise die Befugnis des Bundespräsidenten zur Ernennung und Entlassung der Bundesbeamten nach Art. 60 Abs. 1 GG oder die gesetzesvorbereitende Tätigkeit der Bundesministerien gemäß Art. 76 Abs. 1 GG, die als Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG vom Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst seien. Der Annahme eines präsidentiellen Aktes stehe schließlich auch nicht entgegen, dass die Glückwunschschreiben einen rechtlich unverbindlichen Charakter hätten und nicht der Gegenzeichnung bedürften. Auf die rechtlichen Auswirkungen des Behördenhandelns komme es für die Anwendung des Informationsfreiheitsgesetzes nicht an.
Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht angenommen, dass das Bundespräsidialamt nicht informationspflichtige Stelle im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG sei. Soweit es sich dabei auf eine strikte Aufgabenakzessorietät zwischen Bundespräsident und Bundespräsidialamt berufen habe, sei dies rechtlich nicht vertretbar und widerspreche der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum vergleichbaren Fall eines Informationsanspruchs gegenüber den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags. Wenn selbst die Bundestagsverwaltung als Hilfseinrichtung des Verfassungsorgans Bundestag bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten als informationspflichtig angesehen worden sei, müsse dies auch für das Bundespräsidialamt bei der Unterstützung des Bundespräsidenten gelten. Auch insoweit schließe der Umstand, dass die „Zuarbeit“ im Zusammenhang mit Tätigkeiten stehe, die als solche möglicherweise nicht dem Informationszugang unterlägen, eine Informationspflicht nicht von vornherein aus. Maßgeblich sei vielmehr, ob sich der Informationsanspruch auf genuin präsidentielle Aufgaben des Bundespräsidenten beziehe oder ob es sich um Unterstützungsleistungen handele, die präsidentielle Aufgaben berührten, aber dennoch Verwaltungsaufgaben seien; die unterstützende Tätigkeit einer Behörde sei als solche Verwaltungstätigkeit. Der Anspruch auf Informationszugang könne danach erst dann versagt werden, wenn eine präsidentielle Aufgabe vorliege und die Art der Unterstützung nicht mehr einem Verwaltungshandeln entspreche, sondern gleichfalls konkret präsidentiell sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall.
Die erstinstanzliche Auffassung, Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten seien bei differenzierter Betrachtung keiner der klassischen drei Gewalten zuzuordnen und unterfielen deshalb nicht dem Informationsfreiheitsgesetz, beruhe zudem auf einer Reihe von Auslegungsfehlern. Entgegen anerkannter Auslegungsmethoden ziehe das Verwaltungsgericht im Wesentlichen die Gesetzesbegründung als Auslegungshilfe heran, ohne den Wortlaut, den Sinn und Zweck und die Systematik des § 1 Abs. 1 IFG zuvor ausreichend zu prüfen. Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergebe sich eine Informationspflicht des Bundespräsidialamts, da Glückwunschschreiben amtliche Informationen seien und das Bundespräsidialamt als oberste Bundesbehörde zu den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG informationspflichtigen Behörden gehöre. Auch die Systematik spreche für eine Informationspflicht. Hinsichtlich organisationsrechtlich gebildeter Behörden sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass diese immer eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausübten und der Begriff deshalb in Satz 1 der Vorschrift - anders als in Satz 2 für sonstige Bundesorgane - nicht gesondert genannt werden müsse. Die bei Behörden stets vermutete Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben sei vorliegend nicht entkräftet. Die bloße Nähe der Verwaltungstätigkeit zum Aufgabenbereich des Bundespräsidenten reiche für die Herausnahme aus der Informationspflicht nicht aus, da dies de facto einer gesetzlich nicht vorgesehenen Bereichsausnahme für das Bundespräsidialamt gleichkomme. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei auch mit Sinn und Zweck des Informationsfreiheitsgesetzes nicht vereinbar. Die Gesetzesziele erforderten eine Informationspflicht des Bundespräsidialamts; nur so könnten die Bürger verfolgen, wie sie der Bundespräsident nach außen repräsentiere. Schließlich ergebe sich auch aus der historischen Auslegung, dass die Informationspflicht des Bundespräsidialamts nicht mit Verweis auf die Sonderstellung des Bundespräsidenten versagt werden könne. Dass das Verfassen von Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten keiner der klassischen drei Gewalten zugeordnet werden könne, sei nicht einmal bei wohlwollender Auslegung in der Gesetzesbegründung angedeutet. Insbesondere sei das Verfassen von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter kein präsidentieller Akt im Sinne der Gesetzesbegründung, der ohnehin nur ein sehr eingeschränkter Auslegungswert zukomme. Der Begriff des präsidentiellen Aktes sei eng zu verstehen und umfasse nicht rein tatsächliche und informelle Akte ohne Rechtsverbindlichkeit. Solche informellen Akte wie die Übermittlung von Gruß- und Glückwunschschreiben beträfen keineswegs den Kernbereich präsidentiellen Handelns; als sonstiges Exekutivhandeln gehe es um Verwaltungshandeln im weitesten Sinne.
Der Kläger beantragt, nachdem die Beteiligten Hauptsachenerledigung auch hinsichtlich der Glückwunschschreiben der Jahre 1991 und 1992 erklärt haben,
unter teilweiser Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Beklagten vom 19. März 2019 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in sämtliche Gruß- und Glückwunschschreiben anlässlich des „Tages der Revolution“ seit Gründung der Islamischen Republik ab dem Jahr 1993 bis zum letzten Glückwunschschreiben im Jahr 2019 sowie die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge und Aktenvermerke - durch Kopie - zu gewähren, ausgenommen die Jahre 2007 bis 2013.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt im Wesentlichen das angegriffene Urteil.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend für erledigt haben, ist das Verfahren gemäß § 125 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist insoweit wirkungslos (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO analog).
Im Übrigen ist die Berufung des Klägers unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Informationszugang; der ablehnende Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes ist nicht eröffnet.
1. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des Bundes einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt das Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 IFG).
Zutreffend und in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Behördenbegriff des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG funktioneller Natur ist. Eine Behörde ist jede Stelle im Sinne einer eigenständigen Organisationseinheit, die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnimmt (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 - NVwZ 2019, 978, juris Rn. 15; Urteil vom 15. November 2012 - 7 C 1.12 - NVwZ 2013, 431, juris Rn. 22). § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG hat insoweit für die sonstigen Bundesorgane und -einrichtungen rein deklaratorische Bedeutung. Es wird lediglich klargestellt, dass Institutionen, denen organisationsrechtlich keine Behördeneigenschaft zukommt, bezogen auf bestimmte Tätigkeitsfelder gleichwohl Behörden im funktionellen Sinne sein können (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241, juris Rn. 14; Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122, juris Rn. 18). Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich danach allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes. Ob eine solche gegeben ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2019, a.a.O., Rn. 15).
Ausgehend von dem dargelegten Begriffsverständnis, dem der Senat bereits in vorangegangenen Entscheidungen gefolgt ist (Urteil vom 23. Juni 2021 - OVG 12 B 16.19 - juris Rn. 23 m.w.N.), hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass das beklagte Bundespräsidialamt bei der hier in Rede stehenden Vorbereitung und Übermittlung von Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staatsoberhäupter keine Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne ausübt und daher nicht informationspflichtig ist. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers greifen nicht durch. Sie stellen weder die Auslegung des Anwendungsbereichs des § 1 Abs. 1 IFG noch die einzelfallbezogene Würdigung des Verwaltungsgerichts mit Erfolg in Frage.
Dass das angegriffene Urteil, wie vom Kläger geltend gemacht, auf einer Reihe von Auslegungsfehlern beruhe, überzeugt bereits im Ansatz nicht. Soweit der Kläger eine Informationspflicht des Bundespräsidialamts aus dem Wortlaut und der Systematik des § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 IFG ableiten will, geht seine Argumentation an der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbei. Danach reicht es nicht aus, dass das Bundespräsidialamt als oberste Bundesbehörde, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, eine „Behörde des Bundes“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG ist. Ebenso wenig kann bei organisationsrechtlich gebildeten Behörden mit dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen werden, dass diese immer eine öffentliche Verwaltungstätigkeit ausüben. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht klargestellt, dass auch § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG eine nach der jeweils wahrgenommenen Funktion differenzierende Betrachtungsweise zugrunde liegt (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 13). Behörden im organisationsrechtlichen Sinne sind nicht schon als solche informationspflichtig, auch insoweit bedarf es der inhaltlichen Qualifikation ihrer jeweiligen Tätigkeit (BVerwG, Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 23).
Auf der Grundlage des funktionellen Behördenbegriffs ist der Begriff der materiellen Verwaltungstätigkeit - wie dargelegt - grundsätzlich negativ im Wege der Abgrenzung zu anderen Staatsfunktionen zu bestimmen. Die Abgrenzung ist dabei, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht zwingend durch staatsrechtliche Begrifflichkeiten vorgegeben. Vielmehr kommt es auf das dem Informationsfreiheitsgesetz insbesondere nach dessen Regelungszusammenhang und Entstehungsgeschichte zugrunde liegende Begriffsverständnis an (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 15. November 2012, a.a.O., Rn. 24). Dass der Bundespräsident selbst bei der Übermittlung von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter unter dem Blickwinkel der Gewaltenteilung Teil der Exekutive ist, weil sich diese Tätigkeit weder der Legislative noch der Judikative zuordnen lässt, ist mithin noch kein Beleg dafür, dass das Bundespräsidialamt, wenn es ihn bei dieser Tätigkeit unterstützt, eine Verwaltungsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 IFG wahrnimmt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entstehungsgeschichte. Nach der Begründung des Gesetzentwurfs fällt die Tätigkeit des Bundespräsidialamts in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte (BT-Drs. 15/4493 S. 8). Nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht dies dem in § 1 Abs. 1 IFG zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, solche Akte, die sich nicht als Verwaltungstätigkeit im materiellen Sinne darstellen, vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes auszunehmen. Dies gilt jedenfalls für hier allein in Betracht kommende präsidentielle Akte (vgl. zur Delegation von Aufgaben: Schoch, IFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 182 ff.).
2. In nicht zu beanstandender Weise ist das Verwaltungsgericht hiernach bei der gebotenen differenzierenden, auf die jeweils wahrgenommene Funktion abstellenden Betrachtungsweise davon ausgegangen, dass es sich bei Gruß- und Glückwunschschreiben des Bundespräsidenten an ausländische Staaten um genuin präsidentielle Akte handelt, die der Bundespräsident in seiner Funktion als Staatsoberhaupt vornimmt und die nach den vorstehenden Maßstäben nicht als materielle Verwaltungstätigkeit zu qualifizieren sind. Auf die zutreffenden und ausführlich begründeten erstinstanzlichen Ausführungen (Urteilsabschrift S. 6 bis S. 8) nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug (§ 130b Satz 2 VwGO). Soweit der Kläger mit seinem Berufungsvorbringen im Wesentlichen seine bereits erstinstanzlich erhobenen Einwände wiederholt, bieten diese keinen Anlass für eine abweichende Beurteilung.
Um einen Ausschlussgrund des Kernbereichs exekutiver oder präsidialer Eigenverantwortung geht es vorliegend nicht. Ein derartiger Ausschlussgrund kann allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes eröffnet ist. Der Behauptung des Klägers, dass der Begriff der präsidentiellen Akte eng zu verstehen sei und es sich deshalb um zumindest formelle oder konkret verfassungsrechtlich determinierte Akte des Bundespräsidenten handeln müsse, ist zu Recht bereits das Verwaltungsgericht entgegengetreten. Zu den erstinstanzlichen Gründen verhält sich der Kläger nicht. Die Behauptung, dass Glückwunschschreiben als rein informelle, dem Amt des Bundespräsidenten als sonstige Repräsentation zugeschriebene Akte keineswegs den Kernbereich präsidentiellen Handelns beträfen, sondern als „sonstiges Exekutivhandeln“ Verwaltungshandeln im weitesten Sinne seien, vermag gleichfalls nicht zu überzeugen. Sie geht daran vorbei, dass der Bundespräsident auch insoweit in seiner Funktion als Staatsoberhaupt in Wahrnehmung seiner unbestrittenen allgemeinen Repräsentationsaufgaben handelt, die ihm über die verfassungsrechtlich ausdrücklich zugewiesenen Befugnisse hinaus zukommen (vgl. BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2014 - 2 BvE 2/09 u.a. - BVerfGE 136, 277, juris Rn. 94).
3. Bei funktioneller Betrachtung nimmt danach auch das Bundespräsidialamt, soweit es den Bundespräsidenten bei der Übermittlung von Glückwunschschreiben an ausländische Staatsoberhäupter unterstützt, keine materielle Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 IFG wahr. Wird das Bundespräsidialamt bei der Vorbereitung derartiger präsidentieller Akte tätig, bezieht sich seine Tätigkeit auf den spezifischen Bereich des Handelns des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt; in diesem Sinne deckt sich die von ihm wahrgenommene Aufgabe und damit auch der Umfang seiner Informationspflicht mit derjenigen des Bundespräsidenten (vgl. Schoch, a.a.O., § 1 Rn. 138, 191). Der Hinweis des Klägers, dass die unterstützende Tätigkeit einer Behörde als solche Verwaltungstätigkeit sei, greift danach zu kurz und wird - wie bereits vorstehend dargelegt - der gebotenen Abgrenzung nach der jeweils wahrgenommenen Funktion nicht gerecht.
Auch die vom Kläger gezogene Parallele zu der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestags (BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O.) überzeugt nicht. Gegenstand der Entscheidung war die Frage, ob die Zuarbeit durch die Wissenschaftlichen Dienste dem spezifisch parlamentarischen Wirkungsbereich der Abgeordneten zuzuordnen ist und damit nicht in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes fällt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage verneint, ohne dass es auf die Einordnung der Wissenschaftlichen Dienste als Hilfseinrichtung des Verfassungsorgans Bundestag ankam (a.a.O., Rn. 14). Vielmehr hat es zwischen der Informationsgewinnung und -aufbereitung einerseits und dem eigentlichen politischen Wirken der Abgeordneten andererseits differenziert. Die Informationsaufbereitung und Wissensgenerierung als solche sei Verwaltungsaufgabe und liege der - nicht auskunftspflichtigen - mandatsbezogenen Aufgabenerfüllung voraus (a.a.O., Rn. 17 ff.). Für eine vergleichbare Differenzierung ist im Verhältnis zwischen Bundespräsidialamt und Bundespräsident kein Raum. Die „Zuarbeiten“, die das Bundespräsidialamt leistet, beziehen sich - ohne Hinzutreten weiterer Umstände - unmittelbar auf die jeweiligen vom Bundespräsidenten wahrgenommenen Aufgaben. Soweit es - wie hier - um die Vorbereitung präsidentieller Akte geht, lässt sich die Unterstützung nicht von den eigentlichen Aufgaben des Bundespräsidenten als Staatsoberhaupt trennen. Insbesondere ist sie diesen nicht in einer Art und Weise vorgelagert, die die Qualifizierung rechtfertigt, sie sei als solche materielle Verwaltungstätigkeit. Ohne Erfolg macht der Kläger danach geltend, dass der Anspruch auf Informationszugang erst dann versagt werden könne, wenn eine präsidentielle Aufgabe vorliege und die Art der Unterstützung nicht mehr einem Verwaltungshandeln entspreche, sondern gleichfalls konkret präsidentiell sei. Soweit er beides vorliegend als nicht erfüllt ansieht, bleibt bereits offen, wann eine Unterstützung durch das Bundespräsidialamt „gleichfalls konkret präsidentiell“ sein soll; um ein taugliches Abgrenzungsmerkmal handelt es sich nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.