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Entscheidung OVG 61 PV 3/21


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 61. Fachsenat für Personalvertretungssachen (Land) Entscheidungsdatum 27.07.2022
Aktenzeichen OVG 61 PV 3/21 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0727.OVG61PV3.21.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 6 Abs 1 PersVG BB, § 53 PersVG BB, § 55 PersVG BB, § 68 Abs 1 Nr 4 PersVG BB, § 75 Abs 1 PersVG BB, § 6 Abs 2 PersVG BB, § 76 Abs 2 PersVG BB

Leitsatz

Polizeibehörde im Land Brandenburg ist nur das Polizeipräsidium, nicht aber Untergliederungen dieser Behörde, mögen sie auch personalvertretungsrechtlich selbstständige oder verselbstständigte Dienststellen sein.

Soweit in einer Behörde mit mehreren Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne gemäß § 55 PersVG Bbg ein Gesamtpersonalrat gebildet ist, wird er an dienststellenübergreifenden Umsetzungen beteiligt, zu denen der Leiter der Gesamtdienststelle befugt ist.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Antragsteller den Antrag zurückgenommen hat.

Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Antragsteller und dem Gesamtpersonalrat. Bei dem Polizeipräsidium des Landes Brandenburg bestehen insgesamt sieben örtliche Personalräte, nämlich je einer bei den vier Polizeidirektionen Nord, West, Ost und Süd, einer bei dem Landeskriminalamt (verselbständigt im Jahr 2011), einer für den Leitungsbereich/Behördenstab (verselbständigt im Jahr 2018) und der Antragsteller für den nach diesen Verselbständigungen noch vorhandenen Teil der Hauptdienststelle, welcher im Wesentlichen die Direktion Besondere Dienste (DBD) mit der Bereitschaftspolizei umfasst. Neben diesen sieben örtlichen Personalräten besteht ein Gesamtpersonalrat.

Anlass für das Verfahren waren ursprünglich drei beteiligungspflichtige Personalmaßnahmen. Die erste Maßnahme betraf die Abordnung eines Polizeibeamten der Bereitschaftspolizei an das Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg (MIK). Während der Beteiligte bei der erstmaligen Abordnung des Beamten und einer ersten Verlängerung den Antragsteller beteiligte, ersuchte er für eine weitere Verlängerung der Abordnung mit dem Ziel der Versetzung nunmehr den Gesamtpersonalrat. Die zweite und dritte Personalmaßnahme betraf die Umsetzung eines Beamten der Bereitschaftspolizei zur Polizeidirektion Ost und die Rückumsetzung einer Beamtin von der Direktion Ost zur Bereitschaftspolizei. Der Beteiligte richtete die Beteiligungsvorlage jeweils an den Gesamtpersonalrat, der die Maßnahmen billigte.

Der Antragsteller hat am 29. November 2020 das personalvertretungsrechtliche Be-schlussverfahren eingeleitet, mit dem er die Feststellung begehrt hat, dass der Beteiligte in dem Abordnungsfall sein Mitbestimmungsrecht aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 des Personalvertretungsgesetzes des Landes Brandenburg (PersVG) und in den beiden Umsetzungsfällen sein Mitwirkungsrecht nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG verletzt habe. Zur Begründung hat er im Wesentlichen geltend gemacht, dass die drei Personalmaßnahmen jeweils die Dienststellenleitung der Hauptdienststelle entschieden habe. Allein daraus lasse sich die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats jedoch nicht herleiten. Dieser sei erst und nur zuständig, wenn die Hauptdienststelle entscheide und die Maßnahme die Beschäftigten der Hauptdienststelle und die Beschäftigten mindestens einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Teildienststelle betreffe. Daran fehle es. Im ersten Anlassfall (Abordnung ans MIK) sei der Antragsteller als Personalrat der abgebenden Dienststelle zu beteiligen. In den beiden anderen Anlassfällen (Umsetzung und Rückumsetzung zwischen Bereitschaftspolizei und Polizeidirektion Ost) seien der Antragsteller als abgebende bzw. aufnehmende und der örtliche Personalrat der Polizeidirektion Ost als aufnehmende bzw. abgebende Dienststelle zu beteiligen; auch insoweit sei eine Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats nicht herzuleiten.

Der Beteiligte ist den Anträgen entgegengetreten. Er habe in den drei Anlassfällen zu Recht jeweils den Gesamtpersonalrat und nicht den Antragsteller beteiligt. Für die Aufgabenverteilung zwischen örtlichen Personalräten und Gesamtpersonalrat gälten die Vorschriften über Stufenvertretungen entsprechend. Daraus folge, dass der örtliche Personalrat nur dann zu beteiligten sei, wenn der Leiter der verselbständigten Teildienststelle eine beteiligungspflichtige Maßnahme treffe, hingegen der Gesamtpersonalrat, wenn der Leiter der Gesamtdienststelle eine solche Maßnahme treffe. Diese Beteiligungspraxis folge aus einem Vermerk vom 12. Oktober 2020, welcher im Leitungsstab gefertigt worden sei und auf dessen Grundlage der Beteiligte die Beteiligungspraxis geordnet habe.

Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag in Bezug auf den Abordnungsfall stattgegeben und insoweit eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Antragstellers aus § 63 Abs. 1 Nr. 13 PersVG festgestellt, indem der Beteiligte den Gesamtpersonalrat anstelle des Antragstellers beteiligt habe. Im Übrigen, also hinsichtlich der Umsetzungsfälle, hat das Verwaltungsgericht die Anträge zurückgewiesen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Beteiligte gehe unzutreffend davon aus, dass die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gesamtpersonalrat und örtlichen Personalräten stets ausschließlich davon abhänge, ob die Entscheidungszuständigkeit für eine beteiligungspflichtige Maßnahme beim Leiter der Gesamtdienststelle liege oder an den Leiter eines personalvertretungsrechtlich verselbständigen Dienststellenteils delegiert sei. Dies erfasse die Konstellation des Antragstellers nicht, dessen Situation dadurch gekennzeichnet sei, dass es einen ihm gegenüberstehenden Teildienststellenleiter nicht gebe. Denn der Antragsteller sei nicht der örtliche Personalrat eines verselbständigten Dienststellenteils, sondern der örtliche Personalrat der nach den verschiedenen Verselbständigungen verbliebenen Rests der Gesamtdienststelle, mithin dessen, was in der personalvertretungsrechtlichen Literatur in Abgrenzung zu verselbständigten Dienststellenteilen als „Hauptdienststelle“ bezeichnet werde. Die Hauptdienststelle sei dadurch geprägt, dass der Leiter der Gesamtdienststelle, hier also der Beteiligte, insgesamt entscheidungszuständig sei und es einen von ihm personenverschiedenen Teildienststellenleiter nicht gebe. Deshalb trage das Kriterium der Befugnisse für die Klärung der Beteiligungszuständigkeit im ersten Anlassfall nichts bei. Als weiteres Zuständigkeitsabgrenzungskriterium bleibe das Repräsentationsprinzip. Danach bemesse sich die Frage, welche Personalvertretung für die Wahrnehmung eines Beteiligungsrechts im Einzelfall zuständig sei, (auch) danach, ob sich die Maßnahme ausschließlich für die zu dieser Personalvertretung wahlberechtigten Beschäftigten auswirke, oder ob die Maßnahme weiterreichende Auswirkungen habe, welche die Beteiligung einer Personalvertretung, zu der alle potentiell betroffenen Beschäftigten wahlberechtigt seien, erforderlich mache. Danach sei für eine Abordnung eines Beamten der Bereitschaftspolizei an das MIK allein die Zuständigkeit des Antragstellers gegeben, weil sich die Maßnahme in dessen Repräsentationsbereich auswirke.

Hingegen sei der Gesamtpersonalrat in den beiden Umsetzungs- bzw. Rückumsetzungsfällen zu Recht beteiligt worden. Insoweit habe der Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers aus § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG nicht verletzt. Da von den Umsetzungen jeweils die Hauptdienststelle und eine weitere Dienststelle, nämlich die Polizeidirektion Ost, betroffen gewesen seien, scheide schon nach dem Repräsentationsprinzip die Beteiligungszuständigkeit des Antragstellers aus. Vielmehr sei schon aus diesem Grunde in beiden Anlassfällen der Gesamtpersonalrat als diejenige Personalvertretung, zu der sowohl die Beschäftigten der Hauptdienststelle als auch die Beschäftigten der Direktion Ost wahlberechtigt und von ihr repräsentiert seien, zu beteiligen. Dieses Ergebnis entspreche den Entscheidungszuständigkeiten der an der Maßnahme beteiligten Dienststellenleiter; die Umsetzung eines Beschäftigten sei dem Leiter der Gesamtdienststelle zuzurechnen. Aus § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG folge nichts anderes. Danach seien bei Versetzungen und Abordnungen von einer Dienststelle zu einer anderen Dienststelle die (örtlichen) Personalvertretungen beider betroffenen Dienststellen zu beteiligen. Diese Vorschrift sei nicht entsprechend anwendbar, soweit es um Umsetzungen innerhalb einer gesamtpersonalratsfähigen Dienststelle gehe. Eine Umsetzung sei schon begrifflich weder eine Abordnung noch eine Versetzung. Das Personalvertretungsrecht verwende dienstrechtlich geprägte Begriffe typischerweise mit dem Sinngehalt, die diesen Begriffen im Beamtenrecht traditionell beigelegt werde. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die personalvertretungsrechtliche Verselbständigung eines Dienststellenteils auch auf die beamtenrechtliche Abgrenzung von Umsetzung zu Abordnung und Versetzung durchschlagen könnte. Dies folgte zum anderen und unabhängig davon aus der nur eingeschränkten entsprechenden Anwendbarkeit der Vorschriften über die Stufenvertretung auf Gesamtpersonalräte. Gemäß § 76 PersVG verbiete sich eine strikte Analogiebildung zu der Vorschrift des § 75 Abs. 2 PersVG; das Verhältnis zwischen den einzelnen Teilen einer durch personalvertretungsrechtliche Verselbständigungen gekennzeichneten komplexen Dienststelle entspreche nicht ohne Weiteres dem Verhältnis zwischen einer übergeordneten und einer nachgeordneten Behörde im Sinne des § 75 Abs. 2 PersVG. Gerade weil mit dem Gesamtpersonalrat eine Personalvertretung existiere, die mit den örtlichen Personalräten auf derselben Stufe stehe und sowohl die Beschäftigten des abgebenden wie des aufnehmenden Dienststellenteils repräsentiere, bestehe für Umsetzungen kein Bedürfnis nach einer Doppelbeteiligung örtlicher Personalräte.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, soweit das Verwaltungsgericht die Anträge (in den beiden Umsetzungsfällen) zurückgewiesen hat. Zur Begründung macht er schriftsätzlich und im Anhörungstermin vor dem Senat im Wesentlichen geltend, das Verwaltungsgericht berücksichtige die besondere Situation der Gesamtdienststelle nicht hinreichend. Zwar möge es sich bei dem Wechsel von einer verselbstständigen Dienststelle zu einer anderen verselbstständigten Dienststelle lediglich um eine Umsetzung handeln. Hier sei jedoch zu berücksichtigen, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sowohl die Direktionen als auch die Hauptdienststelle keine verselbstständigten Dienststellen nach § 6 Abs. 2 PersVG seien, sondern selbstständige Dienststellen nach § 6 Abs. 1 PersVG. Davon gehe auch das Ministerium des Innern ausweislich seines Erlasses vom 30. Juni 2011 zur Einrichtung der Behördenstruktur des Polizeipräsidiums aus. Der vorübergehende Wechsel der Dienststelle sei auch beamtenrechtlich als Abordnung zu werten. Damit lägen die Voraussetzungen des § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG und eine Pflicht zur Beteiligung des Antragstellers als abgebende bzw. (in dem Rückumsetzungsfall) aufnehmende Dienststelle vor. Im Übrigen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch bei Umsetzungen von einer zu einer anderen Teildienststelle sowohl der aufnehmende als auch der abgebende örtliche Personalrat zu beteiligen. Zudem spreche der Schutzzweck des Beteiligungstatbestands dafür, die konkret betroffenen örtlichen Personalräte zu beteiligen; für eine Ersatzzuständigkeit des Gesamtpersonalrates sei insoweit kein Raum. Demgemäß sei hier der aufnehmende örtliche Personalrat der Direktion Ost vom dortigen Dienststellenleiter beteiligt worden. Nachdem der Antragsteller den Antrag mit Zustimmung des Beteiligten zurückgenommen hat, soweit er die Feststellung einer Verletzung seines Beteiligungsrechts an dem Rückumsetzungsfall betrifft, beantragt er noch,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 16. Februar 2021 festzustellen, dass der Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG dadurch verletzt hat, dass die Umsetzung von Polizeiobermeister von der Direktion Besondere Dienste zur Polizeidirektion Ost vollzogen worden ist, ohne die beabsichtigte Maßnahme vor Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung rechtzeitig und umgehend mit dem Antragsteller zu erörtern.

Der Beteiligte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und weist darauf hin, dass hier der Polizeipräsident in seiner Eigenschaft als Leiter der Gesamtbehörde zuständig gewesen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Soweit der Antragsteller den Antrag mit Zustimmung des Beteiligten zurückgenommen hat, war das Verfahren einzustellen. Insoweit ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts wirkungslos.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Ihrer Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass der Antragsteller als Beteiligten in der Beschwerdeschrift zunächst das Land Brandenburg bezeichnet und erst auf einen entsprechenden Hinweis des Beteiligten hin auf den Polizeipräsidenten des Landes Brandenburg umgestellt hat. Insoweit handelt es sich um eine unschädliche und der Umdeutung in das ersichtliche Gemeinte zugängliche Falschbezeichnung. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, soweit noch in Streit, zu Recht zurückgewiesen. Der Beteiligte hat das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG nicht dadurch verletzt, dass die Umsetzung des Polizeibeamten von der Bereitschaftspolizei als Teil der Direktion Besondere Dienste (Hauptdienststelle) zur Polizeidirektion Ost ohne dessen Beteiligung erfolgt ist. Zur Begründung wird auf die vorstehend wiedergegebenen und nach Auffassung des Senats insoweit zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen.

Mit Blick auf den wechselseitigen Vortrag in der Beschwerdeinstanz ist ergänzend wie folgt auszuführen:

Die Zuständigkeitsabgrenzung zwischen örtlichen Personalräten und dem Gesamtpersonalrat richtet sich nach §§ 76, 75 Abs. 1 und 2 PersVG. Nach § 76 PersVG gilt § 75 Abs. 1 und 2 PersVG entsprechend, wobei der Gesamtpersonalrat den einzelnen Personalräten nicht übergeordnet ist. Nach § 75 Abs. 1 PersVG beteiligt die Dienststelle in Angelegenheiten, zu deren Entscheidung sie befugt ist, den bei ihr gebildeten Personalrat (Satz 1). Bei Abordnung und Versetzung sind die Personalräte der abgebenden und der aufnehmenden Dienststelle jeweils durch ihre Dienststelle zu beteiligen (Satz 2). Gemäß § 75 Abs. 2 PersVG beteiligt die zur Entscheidung befugte übergeordnete Dienststelle in Angelegenheiten, die nicht nur sie oder die bei ihr Beschäftigten betreffen, die bei ihr gebildete und für den betreffenden Bereich zuständige Stufenvertretung, im Falle der entsprechenden Anwendung der Norm aufgrund des § 76 Satz 1 PersVG beteiligt also der Leiter der Gesamtdienststelle in diesen Angelegenheiten den bei ihm gebildeten und für den betreffenden Bereich zuständigen Gesamtpersonalrat.

Ein Gesamtpersonalrat ist gemäß § 55 PersVG zu bilden, wenn in einer Dienststelle, in der eine Stufenvertretung nicht zu bilden ist, mehrere Personalräte bestehen. Entsprechendes gilt für Dienststellen mit verselbstständigten Dienststellenteilen im Sinne des § 6 Abs. 2 PersVG (§ 55 Satz 2 PersVG). Hingegen wird im Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen eine Stufenvertretung gebildet (§ 53 Abs. 1 PersVG), bei Landesbehörden dann, wenn ihnen durch Rechtsvorschrift die Dienstaufsicht über die nachgeordneten Behörden zugewiesen ist (§ 53 Abs. 2 PersVG).

Der bei der Behörde Polizeipräsidium des Landes Brandenburg gebildete Gesamtpersonalrat war hier nach Maßgabe des §§ 76, 75 Abs. 2 PersVG zu beteiligen, weil der ihm als Leiter der Gesamtdienststelle zugeordnete Polizeipräsident zur Umsetzung des Beamten von der Bereitschaftspolizei als Teil der Direktion Besondere Dienste (Hauptdienststelle) zur Direktion Ost befugt war und es sich nicht um eine Angelegenheit gehandelt hat, die nur die abgebende Dienststelle und die bei ihr Beschäftigten betraf, sondern auch die Beschäftigten der Direktion Ost als aufnehmende Dienststelle (vgl. zur Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in solchen Fällen BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 18.80 - juris). Es entspricht dem Repräsentationsprinzip, dass der bei der Behörde gerade für Fälle, die mehrere Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne betreffen, gebildete Gesamtpersonalrat beteiligt wird.

Soweit der Antragsteller hingegen seine Beteiligung auf § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG stützen möchte, wonach für Abordnungen und Versetzungen der aufnehmende und der abgebende örtliche Personalrat zu beteiligen sind, ist dafür innerhalb der Behörde Polizeipräsidium des Landes Brandenburg kein Raum. Wechsel innerhalb des Polizeipräsidiums sind (lediglich) Umsetzungen, weil sie nicht mit einer Änderung der Behörde einhergehen, sondern nur mit einer Änderung des Dienstpostens. Insoweit unterscheidet der Antragsteller nicht hinreichend zwischen dem personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff und dem für die Qualifizierung der Personalmaßnahme als Umsetzung einerseits oder Abordnung bzw. Versetzung andererseits maßgeblichen dienstrechtlichen Behördenbegriff. Die Frage, ob der für das Vorliegen einer Abordnung oder Versetzung notwendige Wechsel der Dienststelle vorliegt, ist auf der Grundlage des dienstrechtlichen Behördenbegriffs zu klären (vgl. dazu bezogen auf den Polizeipräsidenten in Berlin BVerwG, Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 - juris Rn. 10 ff.; vgl. ferner BVerwG, Beschluss vom 3. April 1984 - BVerwG 6 P 3.83 - juris Rn. 13 ff; BVerwG, Beschlüsse vom 6. April 1984 - BVerwG 6 P 12/82 und 6 P 39.83 - jeweils bei juris). Der beamtenrechtlich zu verstehende Begriff der Abordnung (hier im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG) umfasst mithin nicht die vorübergehende Zuweisung von Beamten an solche Organisationseinheiten, die lediglich den personalvertretungsrechtlichen Dienststellenbegriff (hier im Sinne des § 6 PersVG), nicht aber den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen. Deshalb führt der Hinweis des Antragstellers, dass nicht (nur) personalvertretungsrechtlich verselbstständigte Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 2 PersVG betroffen seien, sondern mit der Hauptdienststelle und der Polizeidirektion Ost personalvertretungsrechtlich selbstständige Dienststellen im Sinne des § 6 Abs. 1 PersVG, nicht weiter.

Den dienstrechtlichen Behördenbegriff erfüllen die in Rede stehenden Untergliederungen des Polizeipräsidiums nicht. Hiernach handelt es sich - im Einklang mit dem allgemeinen organisationsrechtlichen Verständnis - bei Behörden im dienstrechtlichen Sinne um mit gewisser Selbstständigkeit ausgestattete organisatorische Einheiten von Personen und Sachen, die dazu berufen sind, staatliche Aufgaben wahrzunehmen (BVerwG, Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 6 PB 25.09 - juris Rn. 6 und vom 12. September 2002 - BVerwG 6 P 11.01 - juris Rn. 18; ferner Urteil vom 24. Januar 1991 - BVerwG 2 C 16.88 - juris Rn. 22). Dabei ist auf die organisationsrechtlichen Bestimmungen abzustellen (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2009 a.a.O.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2012 - BVerwG 6 P 6.11 - juris Rn. 18). Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass nur das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg und nicht seine Untergliederungen Behördeneigenschaft haben.

Maßgeblich ist insoweit in erster Linie die Charakterisierung durch den Gesetzgeber. Gemäß § 72 Abs. 1 BbgPolG ist Polizeibehörde im Land Brandenburg (nur) das Polizeipräsidium. Die Direktionen oder andere Untergliederungen des Polizeipräsidiums werden dort nicht erwähnt. Auch der Erlass des Ministeriums des Innern vom 30. Juni 2011 zur Errichtung der Behördenstruktur des Polizeipräsidiums bezeichnet die Direktionen oder andere Untergliederungen des Polizeipräsidiums nicht als (selbstständige) Behörden, sondern führt sie als Organisationseinheiten innerhalb der Behördenstruktur des Polizeipräsidiums auf, die (allenfalls) im personalvertretungsrechtlichen Sinne Dienststellen sind (so die Direktionen, s. Ziffer II.1 des Erlasses). Richtig ist zwar, dass der Verordnungsgeber mit der Verordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Zuständigkeiten auf die Polizei des Landes Brandenburg (BZVPol) vom 24. August 2012, zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 2018, unter anderem den Polizeidirektionen bestimmte Entscheidungsbefugnisse in beamtenrechtlichen Angelegenheiten übertragen hat. Daraus allein folgt indes noch keine Behördeneigenschaft dieser Untergliederungen im dienstrechtlichen Sinne. Es ist vielmehr in größeren Behörden üblich, dass Leiter von Untergliederungen der Behörde bestimmte organisatorische und - hier - personelle Entscheidungen selbst treffen dürfen. Diese Befugnisse verleihen den Untergliederungen noch nicht die Eigenschaft einer eigenständigen Behörde im dienstrechtlichen Sinne. Der Senat hat in Auswertung des Prozessstoffes keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass in Bezug auf einzelne Untergliederungen des Polizeipräsidiums anderes gelten könnte und damit ein Widerspruch zu der gesetzlichen Anordnung des § 72 BbgPolG bestünde. Auch das von dem Antragsteller als Anlage zum Erlass vom 30. Juni 2011 vorgelegte Organigramm der Behördenstruktur des Polizeipräsidiums spricht dafür, dass die Untergliederungen des Polizeipräsidiums keine selbstständigen Behörden im dienstrechtlichen Sinne sind, sondern eingeordnet bleiben in die Behördenstruktur und durch den Leitungsbereich und den Behördenstab, die Aufgaben für alle Untergliederungen wahrnehmen, maßgeblich gesteuert werden. Die organisatorische Ausgestaltung der Behördenstruktur des Polizeipräsidiums überschreitet somit nicht die vom Gesetzgeber durch § 72 Abs. 1 BbgPolG gezogene Grenze.

Der Hinweis des Antragstellers auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2000 (BVerwG 6 P 6.99, juris) führt in diesem Zusammenhang nicht weiter. Danach steht, wenn eine Behörde personalvertretungsrechtlich in mehrere Dienststellen im personalvertretungsrechtlichen Sinne aufgeteilt ist und ein Beschäftigter von einer dieser Dienststellen in eine andere umgesetzt wird, das in diesem Fall bestehende Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 2. Alt. NWPersVG sowohl dem Personalrat der abgebenden als auch dem der aufnehmenden Dienststelle zu. In jenem Fall stand auf Antrag des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle zur Überprüfung, ob der Wechsel zwischen personalvertretungsrechtlich verselbstständigten Dienststellenteilen einer Behörde eine Umsetzung oder eine Versetzung sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat gemäß seiner ständigen Rechtsprechung (s.o.) erkannt, dass es sich in diesen Fällen um eine Umsetzung handelt. Im Sonderfall einer zwei Dienststellen berührenden Umsetzung sei unter dem Beteiligungstatbestand der Umsetzung allerdings auch eine Beteiligung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle geboten. Es handele sich insoweit um eine vergleichbare Interessenlage wie bei einer Versetzung, für die das Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, dass sie regelmäßig zu einer Beteiligung des Personalrats der abgebenden wie auch der aufnehmenden Behörde führen müsse. Die kollektiven Interessen der aufnehmenden Behörde seien in dem atypischen Fall einer Umsetzung von einer Dienststelle in eine andere nicht weniger betroffen als in einem Fall der Versetzung von einer Behörde in eine andere (BVerwG a.a.O. Rn. 20).

Soweit damit für jene Konstellation ein Beteiligungsrecht der aufnehmenden Dienststelle geklärt ist, kann der Antragsteller für den vorliegenden Fall daraus nichts herleiten, denn er ist der Personalrat der abgebenden Dienststelle. Über die Frage, welches Gremium bei der abgebenden Dienststelle bzw. bei der die Umsetzung verfügenden Stelle zu beteiligen ist, verhält sich die Entscheidung nicht näher. Insbesondere wird dort die Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats in einer gesamtpersonalratsfähigen Behörde bei dienststellenübergreifenden Umsetzungen durch den Leiter der Gesamtdienststelle weder verneint noch überhaupt erörtert. Diese Zuständigkeit ist hier landesrechtlich durch §§ 76, 75 Abs. 2 PersVG vorgegeben (s.o.). Angesichts dieser gesetzlichen Regelung der Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats für dienststellenübergreifende Angelegenheiten innerhalb der Behörde, zu denen der Leiter der Gesamtdienststelle befugt ist, besteht weder ein Bedürfnis noch Raum für eine Ausdehnung des Anwendungsbereichs des § 75 Abs. 1 Satz 2 PersVG auf Umsetzungsfälle und für eine Auslegung des § 68 Abs. 1 Nr. 4 PersVG dahin, dass eine Doppelbeteiligung örtlicher Personalräte anstelle des Gesamtpersonalrats geboten sei (vgl. zur Zuständigkeit des Gesamtpersonalrats bei dienststellenübergreifenden Angelegenheiten BVerwG, Beschluss vom 26. November 1982 - BVerwG 6 P 18.80 - juris und Beschluss vom 29. August 2005 - BVerwG 6 PB 6.05 - juris).

Dass bei einer Beteiligung des Gesamtpersonalrates eine (hier erfolgte) zusätzliche Beteiligung des örtlichen Personalrats der aufnehmenden Dienststelle nicht erforderlich, sondern vielmehr mit Blick auf den vom Bundesverwaltungsgericht betonten Sinn und Zweck des Beteiligungstatbestandes und das Repräsentationsprinzip entbehrlich war, steht hier nicht zur Entscheidung, ebenso nicht, ob weitere Festlegungen des Beteiligten zu den Beteiligungsrechten (s. zuletzt Schreiben vom 26. März 2021 an die Gremien) dem Gesetz entsprechen.

Die Rechtsbeschwerde ist mangels Zulassungsgrundes nicht zu eröffnen.