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Entscheidung 14 L 303/22


Metadaten

Gericht VG Potsdam 14. Kammer Entscheidungsdatum 13.05.2022
Aktenzeichen 14 L 303/22 ECLI ECLI:DE:VGPOTSD:2022:0513.14L303.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Antragstellerin,

die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 4. Mai 2022/5. Mai 2022 gegen die mündliche Verfügung vom 20. April 2022 sowie die Verfügung vom 27. April 2022 wiederherzustellen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen belastenden Verwaltungsakt wiederherstellen, wenn bei einer Interessenabwägung das private Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist dann der Fall, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist – an der Vollziehung einer rechtswidrigen Verfügung kann kein öffentliches Interesse bestehen – oder aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 27. April 2022 sowie die gleichlautende mündliche Verfügung vom 20. April 2022 erweisen sich nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung als rechtmäßig.

Gesetzliche Grundlage für die Ordnungsverfügung zur Betriebseinstellung ist § 20 Abs. 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach hat die zuständige Behörde die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind.

Die Zuständigkeit des Antragsgegners für den Erlass dieser Anordnung ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1 der Immissionszuständigkeitsverordnung des Landes Brandenburg (ImSchZV). Danach obliegt die Wahrnehmung der Aufgaben des Immissionsschutzes, insbesondere nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften sowie solcher immissionsschutzrechtlicher Aufgaben, die sich unmittelbar aus dem Recht der Europäischen Gemeinschaft ergeben, dem Landesamt für Umwelt Brandenburg. Der Antragsgegner war damit gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO auch zuständig für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, die dem Gesetz entsprechend erlassen worden ist. Die Vollziehungsanordnung bedarf mangels Verwaltungsaktsqualität keiner vorherigen Anhörung (Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 80 Rn. 82). Die schriftliche Vollziehungsanordnung vom 27. April 2022 enthält eine den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO standhaltende schriftliche Begründung. Einer besonderen Begründung bedurfte es für die mündliche Anordnung vom 20. April 2022 gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 VwGO nicht.

Die gleichlautenden Verfügungen vom 20. April 2022 sowie vom 27. April 2022 sind nach summarischer Prüfung weder formell noch materiell zu beanstanden.

Die Verfügungen konnten gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Brandenburg) ohne vorherige Anhörung ergehen, weil eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug und im öffentlichen Interesse notwendig erschien. Die mündliche Verfügung vom 20. April 2022 ist mit der schriftlichen Verfügung vom 27. April 2022 im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 2 VwVfG bestätigt worden.

Bei der streitgegenständlichen Biogasanlage handelt es sich nach unbestrittener Darstellung des Antragsgegners um eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gemäß § 1 Abs. 1 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BImSchG (4. BImSchV) in Verbindung mit Nr. 8.6.3.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV und in Verbindung mit einer Anlage gemäß Nr. 1.2.2.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV. Die Anlage ist auch Bestandteil eines Betriebsbereichs im Sinne der Legaldefinition des § 3 Abs. 5a BImSchG. Wesentlich für den Begriff „Betriebsbereich“ ist das „Vorhandensein von gefährlichen Stoffen“ im Sinne des Artikels 3 Nr. 10 der Seveso-III-Richtlinie (Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates, vgl. auch Peschau/Czajka in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, 59. Update Dezember 2021/220. AL, 2. Anwendungsbereich, juris § 20). Hierzu zählen unter anderem Stoffe, Gemische oder Zubereitungen, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie aufgeführt sind. Biogas ist ein entzündliches Gas. Es unterfällt damit der Kategorie P2 des Anhangs I der Richtlinie. Die Anlage ist damit zugleich Bestandteil eines Betriebsbereichs der unteren Klasse gemäß § 2 Nr. 1 der 12. BImSchV (Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, „Störfall-Verordnung“), da im gesamten Betriebsbereich laut Vortrag des Antragsgegners 18.764 kg Biogas vorhanden sein können. Dies überschreitet die Mengenschwelle von 10.000 kg für entzündliche Gase gemäß Nr. 1.2.2 des Anhangs I der 12. BImSchV. Damit sind auf die Anlage nach § 1 Abs. 1 der 12. BImSchV die Vorschriften dieser Verordnung mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 anwendbar. Die vorliegende Anlage dient auch gewerblichen Zwecken oder findet im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin gegen die Betriebseinstellung wirtschaftliche Gründe, insbesondere einen Verlust von mehreren tausend Euro täglich, ins Feld führt.

Bei allein möglicher summarischer Prüfung ist davon auszugehen, dass die von der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle eindeutig unzureichend waren. Nach Art. 3 Nr. 13 der oben genannten Richtlinie ist „schwerer Unfall“ ein Ereignis - z. B. eine Emission, ein Brand oder eine Explosion größeren Ausmaßes -, das sich aus unkontrollierten Vorgängen in einem unter die Richtlinie fallenden Betrieb ergibt, das unmittelbar oder später innerhalb oder außerhalb des Betriebs zu einer ernsten Gefahr für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt führt und bei dem ein oder mehrere gefährliche Stoffe beteiligt sind. Ein unkontrollierter Vorgang ist die Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs. Der bestimmungsgemäße Betrieb ist die Betriebsweise, für die die Anlage nach ihrem Zweck bestimmt, ausgelegt und geeignet ist und die zudem im Hinblick auf die einschlägigen Vorschriften wie die Genehmigung und vollziehbare nachträgliche Anordnungen rechtmäßig ist. Die Abweichung muss ungeplant erfolgen und sicherheitsrelevant sein (vgl. Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 58a Rn. 3). Den Begriff der „ernsten Gefahr“ bestimmt § 2 Nr. 8 der 12. BImSchV als eine Gefahr, bei der das Leben von Menschen bedroht wird oder schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind, die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt werden kann oder die Umwelt, insbesondere Tiere und Pflanzen, der Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- oder sonstige Sachgüter geschädigt werden können, falls durch eine Veränderung ihres Bestandes oder ihrer Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigt würde. Erforderlich, aber auch ausreichend ist das hinreichend wahrscheinliche Risiko einer erheblichen Beeinträchtigung der Gesundheit oder der Umwelt (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 20 Rn. 26). „Unzureichend“ sind Sicherheitsmaßnahmen, wenn sie nicht den Anforderungen entsprechen, die das geltende Recht an derartige Maßnahmen stellt. Für den Begriff der „Eindeutigkeit“ ist sowohl auf die Erkennbarkeit des Verstoßes abzuheben als auch auf das Gewicht und die Wahrscheinlichkeit erheblicher negativer Auswirkungen (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 20 Rn. 27). Im Einzelnen:

Bei dem – wie sich den Bildern des Verwaltungsvorgangs entnehmen lässt – vollständigen Abriss der Wettermembran handelt es sich um einen schweren Unfall im Sinne obiger Definitionen. Der Sturmschaden bewirkte eine unkontrollierte Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes. Der bestimmungsgemäße Betrieb umfasste eine Anlage unter einem Doppelmembrandach. Entsprechend der Anlagenbeschreibung des Genehmigungsantrages war der Fermenter mit einem zweischaligen, kuppelförmigen Tragluftdach auszurüsten. Von der entsprechenden Genehmigung für einen zweischaligen Betrieb ist auszugehen. Einen genehmigten einschaligen Betrieb trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Nach dem vollständigen Abriss bildet die Gasspeicherfolie die äußere Hülle des Fermenters, wie dies für ein Doppelmembrandach nicht vorgesehen ist. Der Abriss der Wettermembran führte unmittelbar innerhalb sowie außerhalb des Betriebes zu einer ernsten Gefahr für die Schutzgüter Mensch und Umwelt. Die jetzt allein schützende Gasspeicherfolie ist nach ihren technischen Daten zu urteilen nicht geeignet, in jeder (wetterbedingten) Situation hinreichend Schutz vor einem Austritt des Biogases zu bieten, weil sie den Anforderungen der TRAS 120 („Sicherheitstechnische Anforderungen an Biogasanlagen“ vom 20. Dezember 2018) nicht entspricht. Nach den dortigen allgemeinen Grundsätzen dürfen für die Fertigung von Membransystemen nur Materialien verwendet werden, die den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Belastungen standhalten (Ziff. 3.5.1 Abs. 2 TRAS 120). Für äußere Membrane gilt, dass sie schwer entflammbar (Feuerwiderstandsklasse B1 gemäß DIN 4102) sein müssen (Ziff. 3.5.1 Abs. 5 TRAS 120). Sie müssen eine Mindestzugfestigkeit von 3.000 N/5cm aufweisen (Ziff. 3.5.2 Abs. 2 TRAS 120) und die Außenseite soll für Wärmestrahlung reflektierend (z. B. in heller Farbe wie Lichtgrau) ausgestaltet sein (Ziff. 3.5.2 Abs. 4 TRAS 120). Die Gasspeichermembran besteht aus nicht schwer entflammbarem Polyethylen, weist eine Zugfestigkeit von 650 N/5cm auf und ist schwarz. Das Risiko eines Gaslecks insbesondere im Falle eines weiteren Starkwetterereignisses sowie unter dem Eindruck von Temperaturschwankungen ist damit hinreichend wahrscheinlich. Ein Austritt des Biogases würde Menschen und Tiere gefährden. Der Fermenter befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft einer Vielzahl weiterer Anlagen, u. a. weiterer Biogasanlagen, einer Düngerproduktionsstätte sowie einer Schweinemast mit 6.000 Tierplätzen. Damit ist davon auszugehen, dass stets Menschen in erheblicher Anzahl vor Ort sind und gefährdet werden. In der Biogasanlage entstehende Gase können zur Explosion, Erstickung oder Vergiftung führen. Anteile hochgiftigen Schwefelwasserstoffs können nicht ausgeschlossen werden. Methangas hat einen 25-fach höheren Treibhauseffekt als Kohlendioxid (Biogasanlage – Wikipedia, abgerufen am 12. Mai 2022). Gemessen daran und am Gesetz waren die von der Antragstellerin getroffenen Maßnahmen unzureichend. Sie hat nicht mehr veranlasst, als die Bestellung einer neuen Wettermembran. Darüber hinaus wäre das Ereignis gemäß § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang VI Teil 1 (dort Abs. 2) 12. BImSchV bei der zuständigen Behörde meldepflichtig gewesen. Eine solche Meldung ist nach Lage der Akten nicht erfolgt. Zwar erklärt der Gutachter Dipl.-Ing. Volker Schmidt-Dahl mit Schreiben vom 4. Mai 2022, einer förmlichen Mängelfeststellung im Rahmen des Folge-Audits am 24. März 2022 durch ihn habe es nicht bedurft, da der Schaden der zuständigen Behörde bereits bekanntgegeben worden sei. Davon ist jedoch angesichts der Angaben im streitgegenständlichen Bescheid vom 27. April 2022, wonach der zuständigen Behörde der Schaden im Rahmen einer Regelüberwachungsmaßnahme der Nachbaranlage erst am 20. April 2022 bekannt geworden war, nicht auszugehen. Ferner ist auch nicht davon auszugehen, dass die Füllmenge im Fermenter reduziert worden ist oder tägliche Kontrollen stattgefunden hätten. Diese Maßnahmen werden von der Antragstellerin zur Gefahreindämmung selbst vorgetragen. Angaben zur konkreten Umsetzung bleibt die Antragstellerin jedoch schuldig. Letztlich war der Verstoß für die Antragstellerin auch erkennbar. Gleiches gilt für die Erheblichkeit der negativen Auswirkungen. Als Betreiberin einer Biogasanlage in der Rechtsform einer GmbH ist sie mit der Gefahr derartiger Anlagen vertraut.

Liegen die Voraussetzungen des Tatbestandes insoweit vor, war der Antragsgegner in seiner Entscheidung gebunden. Insoweit ist der Wortlaut der Norm eindeutig (ebenso Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 20 Rn. 30). Festzulegen war lediglich, ob der Betrieb ganz oder teilweise zu untersagen war. Hier bindet den Antragsgegner der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit insoweit, als er die Untersagung auf die Bereiche der Anlage beziehen muss, in denen mit den nach der Störfallverordnung relevanten gefährlichen Stoffen umgegangen wird (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 20 Rn. 30). Dem hat der Antragsgegner dadurch entsprochen, dass er den Betrieb der Biogasanlage mit dem beschädigten Fermenter untersagt hat. Im gesamten Bereich der Biogasanlage wird mit gefährlichen Stoffen umgegangen. Eine nur teilweise Untersagung kam daher nicht in Betracht. Die Erwägungen des Antragsgegners zum Ermessen (Seite 8 des Bescheides) waren überflüssig, ändern am Ergebnis aber nichts, da sie für die Antragstellerin nicht rechtsverletzend wirkten. Ebenso hat es keine Auswirkungen, dass der Antragsgegner eine „Einstellung“ tenoriert, obwohl das Gesetz die „Untersagung“ vorsieht. Die Untersagung ist als temporäre Maßnahme konzipiert. Der Antragsgegner war gleichwohl nicht verpflichtet, diese auflösend bedingt oder befristet auszusprechen (Jarass, BImSchG, 11. Auflage 2015, § 20 Rn. 16), solange er sie aufhebt, sobald die gesetzlichen Anforderungen wieder erfüllt werden. Die ohne jede Nebenbestimmung ergangene „Einstellung“ vorbei am gesetzlichen Wortlaut erzeugt daher Rechtsunsicherheit, aber nicht Rechtswidrigkeit.

Die Einwände der Antragstellerin können dem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Befüllung des Fermenters nur zu 80 % vermeidet nicht einen Gasaustritt im Falle eines Lecks. Die Gefahr der Leckage bleibt angesichts der geringen Reißfestigkeit der Gasspeicherfolie bestehen. Die Anlage kann auch nicht vorübergehend einschalig betrieben werden. Derartige Anlage mag es entsprechend dem Vortrag des Dipl.-Ing. V... in seinem Schreiben vom 4. Mai 2022 noch geben, die streitgegenständliche Anlage ist aber weder in dieser Form konzipiert, noch so genehmigt worden. Außerdem setzt der Betrieb als einschalige Anlage nach dem genannten Schreiben des Gutachters tägliche, wöchentliche und halbjährliche Begutachtung mit entsprechenden Aufzeichnungen voraus. Dass dies seit der Havarie erfolgt ist, wird nicht vorgetragen. Davon ist angesichts der schon unterbliebenen Schadensmeldung auch nicht auszugehen. Dass durch den Prozess des Ablassens des Gases im Fermenter über die Verbrennungsmotoranlage beziehungsweise die Notgasfackel ebenfalls die Gefahr des Gasaustritts besteht, ist sicherlich nicht auszuschließen. Diese kurzfristige Gefahr bis zur vollständigen Entleerung wiegt aber geringer, als der Weiterbetrieb der Anlage noch bis zur 22. Kalenderwoche.

Aufgrund dieser Dringlichkeit war die Replik der Antragstellerin, angekündigt und eingegangen mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022, auch nicht mehr abzuwarten. Der Schriftsatz des Antragsgegners, auf den die Antragstellerin noch erwidern möchte, war bei dieser am 12. Mai 2022, 12:08 Uhr eingegangen. Eine Möglichkeit zur Stellungnahme war damit am 12. Mai 2022 gegeben.

Die Rechtmäßigkeit der Androhung der Zwangsgelder war nicht zu prüfen. Diese unterfallen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO (i.V.m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)). Diesbezüglich wäre mithin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und nicht lediglich die Wiederherstellung zu beantragen gewesen. Damit kommt es auf den Vortag, der Antragsgegner habe den einheitlichen Vorgang des Herunterfahrens der Anlage sachfremd aufgespalten, um eine Mehrzahl von Zwangsgeldern zu erzeugen, nicht an. Ebenfalls nicht angegriffen ist die Gebührenentscheidung als Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 der VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i. V. m. Ziffer 19.1.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Mangels anderer Anhaltspunkte war vom Auffangwert auszugehen. Dieser war gemäß Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren.