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Entscheidung 8 O 160/21


Metadaten

Gericht LG Potsdam 8. Zivilkammer Entscheidungsdatum 15.08.2022
Aktenzeichen 8 O 160/21 ECLI ECLI:DE:LGPOTSD:2022:0815.8O160.21.00
Dokumententyp Urteil Verfahrensgang -
Normen

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 8.000 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Beschlüssen der Mitgliederversammlung des Beklagten.

Der Beklagte ist der Dachverband der Luftsportvereine im Land Brandenburg. Dessen Organe sind nach § 6 der Vereinssatzung in der Fassung vom 07.03.2020 (Anlage K 1, im Folgenden nur noch als „Satzung“ bezeichnet) u.a. die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Präsidium. Bis zum 08.05.2021 war der Kläger zu 1. vertretungsberechtigter Präsident des Beklagten, der Kläger zu 2. Vizepräsident. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten und einem Schatzmeister. Ordentliche Mitglieder des Beklagten sind nach § 4 Abs. 1 der Satzung gemeinnützig anerkannte Vereine. Der Beklagte hat sich zudem eine Geschäftsordnung in der Fassung vom 21.11.1998 gegeben (Anlage K 7, im Folgenden nur noch als „GO“ bezeichnet). Für die weiteren Einzelheiten und Regelungsgegenstände der Satzung wird auf Anlage K 1, Bl. 21 ff. d.A und hinsichtlich der GO auf Anlage K 7, Bl. 157 ff. d.A Bezug genommen.

Am 08.05.2021 fand eine ordentliche Mitgliederversammlung des Beklagten statt. Erschienen waren Vertreter der Vereine mit insgesamt 618 Stimmen. Die Versammlung war ursprünglich mit Einladung vom 05.02.2021 unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung für dem 06.03.2021 vorgesehen (Anlage K 3), jedoch aufgrund von der COVID 19 Pandemie mehrfach verschoben und schließlich mit E-Mail vom 31.03.2021 auf den 08.05.2021, 10:00 Uhr anberaumt worden (Anlage K 4). Zuletzt mit E-Mail vom 06.05.2021 wurde unter Bezugnahme auf die ursprüngliche Einladung vom 05.02.2021 der Termin vom 08.05.2021 bestätigt (Anlage K 5).

Zur Tagesordnung war u.a. der Antrag des …clubs B. e.V., eines ordentlichen Mitglieds des Beklagten, vom 30.01.2021 (Anlage K 3, Bl. 31 f d.A.) angesetzt, welcher wie folgt lautete:

„[…]

Abberufung und Neuwahl des Vorstandes des LLVBB.

Die Mitgliederversammlung soll:

a) durch Beschluss darüber entscheiden, die Bestellung des Vorstandes des LLVBB gemäß § 27 (2) BGB mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und

b) im unmittelbaren Anschluss eine Neuwahl des Vorstandes des LLVBB durchzuführen

[…]“

Ein in der Antragsstellung gleichlautender Antrag wurde zudem durch den …club Br. e.V. eingereicht (Anlage K 3, Bl. 29 f d.A.).

Im Rahmen der Mitgliederversammlung vom 08.05.2021 stimmten dem Antrag 259 Stimmen zu, es gab 181 Enthaltungen und 178 Gegenstimmen (Anlage B 3). Daraufhin beendete der alte Vorstand die Versammlung. Die Kläger sowie die übrigen Vorstandsmitglieder als auch die meisten Präsidiumsmitglieder und der Protokollführer verließen die Versammlung. Weiter anwesend blieben die bisherigen Präsidiumsmitglieder Herr Ki., der im Vorfeld nach Antragsstellung sein Amt niedergelegt hatte und Herr Ku., welcher für den neuen Vorstand kandidieren wollte.

Von der Mitgliederversammlung wurde daraufhin Herr N.  als neuer Versammlungsleiter gewählt und Herr E.  als Protokollführer bestimmt.

Die Kläger meinen, die Beschlüsse seien nichtig, hilfsweise unwirksam. Bei der Mitgliederversammlung habe es sich um eine Delegiertenversammlung gehandelt, jedoch sei in der Satzung keine Regelung ersichtlich, wer das jeweilige Verbandsmitglied als Delegierter vertrete. Zudem liege ein Einberufungsmangel vor, da die 4 Wochenfrist nicht eingehalten worden sei, denn es sei auf die E-Mail vom 06.05.2021 abzustellen, sodass die Mitteilung der Tagesordnung nicht fristgerecht erfolgt sei. Auch seien in der Tagesordnung nicht die einzelnen zur Abwahl stehenden Ämter der Vorstandsmitglieder benannt worden. Die Beschlüsse seien auch deswegen fehlerhaft, weil nicht zwischen den einzelnen Organen des Vereins unterschieden werde. Das Bestellungsorgan für den Vorstand und auch für dessen Abberufung sei der Präsident. Es handele sich daher um zwei verschiedene Organe. Eine Abwahl im Block sei unzulässig.

Die Kläger sind der Auffassung, Herrn N.  habe die Berechtigung zur Leitung der Versammlung gefehlt, da noch zwei Präsidiumsmitglieder - Herr Ki.  und Herr Ku.  -  anwesend gewesen seien. Auch die Protokollführung durch Herrn E.  sei nicht berechtigt gewesen, da dieser nicht als Delegierter erschienen sei. Aus § 4 GO ergebe sich, dass Nichtdelegierten über ein Rederecht hinaus keine weiteren Rechte eingeräumt werden dürften.

Die Kläger beantragen,

1. festzustellen, dass die am 08.05.2021 auf der Mitgliederversammlung des Beklagten in Sch. gefassten Beschlüsse, die Bestellung des Vorstandes gemäß § 27 Abs. 2 BGB mit sofortiger Wirkung zu widerrufen und im unmittelbaren Anschluss eine Neuwahl des Vorstandes des Verbandes durchzuführen nichtig, hilfsweise unwirksam sind,

2. festzustellen, dass die durchgeführte Neuwahl des Vorstandes nichtig, hilfsweise unwirksam ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, es handele sich nicht um eine Delegiertenversammlung, sondern um eine klassische Versammlung ordentlicher Mitglieder. Eine Delegiertenversammlung sei weder gewollt, noch in der Satzung geregelt. Die Frist der Einberufung sei gewahrt worden, denn es sei auf das Schreiben vom 31.03.2021. abzustellen, da sich an der ursprünglichen Einladung sich nichts mehr geändert habe. Die E-Mail vom 06.05.2021 enthalte lediglich ergänzende Hinweise zu pandemiebedingten Auflagen und des diesbezüglichen Hygienekonzeptes.

Darüber hinaus sei der Widerruf des gesamten Vorstandes ohne weiteres möglich. Zuständig für den Widerruf sei die Mitgliederversammlung, dem Präsidenten obliege lediglich die Einberufung des Vorstandes zu den Vorstandssitzungen

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig.

Die Kläger machen die behaupteten Beschlussmängel zutreffend im Wege der allgemeinen Feststellungsklage gem. § 256 ZPO geltend. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt im Vereinsrecht bei der Behandlung fehlerhafter Beschlüsse eine entsprechende Anwendung der §§ 241 ff. AktG wegen der Vielgestaltigkeit vereinsrechtlicher Zusammenschlüsse und der darum anders gelagerten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht in Betracht (BGH NJW 2008, 69; NJW 1973, 235, OLG Hamm, Urt. v. 01.03.2021 – I-8 U 61/20 –, juris), sodass Mängel von Vereinsbeschlüssen mit Hilfe der allgemeinen Feststellungsklage zu verfolgen sind.

Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, dieses folgt aus der Stellung der Kläger als Mitglieder des beklagten Vereins. Darüber hinaus ist den Klägern eine anderweitige Möglichkeit der Anfechtung der Beschlüsse nicht möglich, insbesondere ist eine Beschwerdemöglichkeit nach § 14 der Vereinssatzung nicht gegeben, da Beschlüsse der Mitgliederversammlung von nicht von der Regelung erfasst sind.

II. Die Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Sowohl die auf der Mitgliederversammlung vom 08.05.2021 gefassten Beschlüsse (hierzu unter 1.) als auch die im Anschluss erfolgte Neuwahl des Vorstandes (hierzu unter 2.) erweisen sich als rechtmäßig.

1. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 08.05.2021 hinsichtlich der Abberufung des Vorstandes und der anschließenden Neuwahl eines neuen Vorstandes sind wirksam.

a. Eine Nichtigkeit oder Unwirksamkeit der Beschlussfassung aufgrund fehlender Delegiertenbestimmung gem. § 32 BGB ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht gegeben, denn die Mitgliederversammlung des Beklagten ist nicht als Delegiertenversammlung ausgestaltet worden.

Zwar kann eine Mitgliederversammlung nach § 32 BGB durch eine Delegiertenversammlung ersetzt werden, jedoch ist dazu eine konkrete Ausgestaltung in der Satzung des Vereins zwingend erforderlich. Eine solche Ausgestaltung der Satzung ist für den Beklagten nicht erfolgt. Der Beklagte ist vielmehr so ausgestaltet, dass nach § 4 Abs. 1 der Satzung dessen ordentliche Mitglieder gemeinnützig anerkannte Vereine sind. In einem solchen Fall nehmen grundsätzlich die Vertretungsorgane der einzelnen Mitgliedervereine - meist der Vorstand - die Mitgliederrechte ihres Einzelvereins beim Hauptverein wahr und repräsentieren dadurch ihren Verein sowie dessen Mitglieder (Schuller in Baumann/Sikora, Hand- und Formularbuch des Vereinsrechts, § 7, 3. Auflage 2022, Rn. 285). Sollen dagegen Mitgliederrechte der Einzelvereine durch Satzungsbestimmung auf Delegierte zu übertragen werden, muss die Satzung eindeutig festlegen, wie die Delegierten zu bestellen sind und auf wie viele Mitglieder ein Delegierter entfällt (OLG Frankfurt ZIP 1985, 213). Da eine entsprechende Verankerung einer Delegiertenbestimmung in der Satzung des Beklagten nicht enthalten ist, handelt es sich vielmehr um eine sog. unechte Delegiertenversammlung, d.h. lediglich um eine durch Stimmrechtsvertreter besetzte normale Verbandsversammlung (BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 264).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Geschäftsordnung (im Folgenden nur „GO“) des Beklagten, wonach in § 1 Abs. 2 von „Delegierten“ im Rahmen der Mitgliederversammlung gesprochen wird, da auch diese zum einen keinerlei Regelungen zur Delegiertenbestellung enthält und zum anderen ohnehin die Satzung der GO als höherrangige Regelung vorgeht (MüKoBGB/Leuschner BGB § 25 Rn. 65). Insofern ist die Nennung von „Delegierten“ in § 1 Abs. 2 GO dahingehend auszulegen, dass Delegierte im Sinne einer unechten Delegiertenversammlung gemeint sind.

Soweit die Kläger auf die Rechtsprechung des OLG Dresden und OLG Celle verweisen (OLG Dresden Beschl. v 14.06.2016 - 17 B 877/16; OLG Celle, Beschl. V. 26.08.2019 - 20 W 17/19) sind die genannten Fallkonstellationen nicht mit der hiesigen vergleichbar, da die dortigen Satzungen jeweils konkrete Regelungen zur Delegiertenwahl enthielten.

b. Auch ein zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit führender Einberufungsmangel ist nicht gegeben.

Die Mitgliederversammlung vom 08.05.2021 ist ordnungsgemäß entsprechend § 7 Abs. 2 der Satzung schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen einberufen worden. Hierbei ist entgegen der Ansicht der Kläger nicht auf die letzte E-Mail vom 06.05.2021 (Anlage K 5) abzustellen, sondern vielmehr auf die E-Mail vom 31.03.2021 (Anlage K 4). Denn diese nimmt Bezug auf die ursprüngliche Einberufung des Beklagten vom 05.02.2021 (Anlage K 3), in welcher sowohl die Tagesordnung mitgeteilt, als auch bereits darauf hingewiesen worden ist, dass sich die Versammlung pandemiebedingt jeweils monatlich verschieben kann. Die von den Klägern in Bezug genommene E-Mail vom 06.05.2021 enthielt dagegen lediglich die Bestätigung des bereits mit E-Mail vom 31.03.2021 angekündigten Termins und weitere Hinweise betreffend eines Corona Hygienekonzeptes, sodass keine zeitliche oder inhaltliche Änderung im Sinne einer neuen Einberufung vorlag. Da es mithin maßgeblich auf die E-Mail vom 31.03.2021 ankommt, ist aufgrund der Einhaltung der Einberufungsvorschriften ein Einberufungsmangel nicht gegeben.

c. Auch liegt kein zur Nichtigkeit oder Unwirksamkeit führender Mangel darin begründet, dass die Abwahl des Vorstandes „im Block“ erfolgte und die zur Abberufung stehenden Ämter nicht einzeln in der Tagesordnung benannt wurden.

Nach § 27 Abs. 2 BGB ist eine Abberufung des Vorstandes jederzeit ohne besondere Widerrufsgründe möglich. Die in § 27 Abs. 2 S. 2 BGB genannte Ausnahme, wonach eine Abberufung durch entsprechende Satzung von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig gemacht werden kann, ist ersichtlich nicht gegeben, da die Satzung des Beklagten keine diesbezügliche Regelung enthält. Insofern gilt für den Beklagten ein freies Abberufungsrecht, sodass die Bestellung des gesamten Vorstandes ohne Weiteres widerrufen werden konnte (Stöber/Otto in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Der Vorstand, seine Bildung und seine Tätigkeit, Rn 504, 508). Von einer Anhörung der Betroffenen ist die Wirksamkeit des Widerrufs nicht abhängig (BGH NJW 1984, 2689; NJW 1960, 1861).

Soweit der Beklagte meint, dass eine Abberufung im Block deswegen fehlerhaft ist, da die Abberufung den Regeln der Wahl folgen müsste, und nach der Rechtsprechung eine Wahl im Block mangels entsprechender Satzungsausgestaltung unzulässig sei, ist dieser Auffassung nicht zu folgen.

Denn die von der Rechtsprechung (vgl. OLG Zweibrücken NZG 2013, 1236 (1237); KG NZG 2013, 147; OLG Bremen npoR 2016, 162) hinsichtlich der Vorstandswahl aufgestellten Grundsätze lassen sich nicht ohne weiteres auf die Abberufung übertragen.

Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung zur Blockwahl ist, dass diese als Sonderform des Mehrheitswahlrechts eine Beschränkung der Rechte der Mitgliederversammlung darstellt. Im Rahmen einer Blockwahl wird das auf die einzelnen Posten bezogene Wahlverfahren vorverlegt auf die Auswahl der Kandidaten durch den amtierenden Vorstand, welcher dadurch maßgeblich auf die personelle Zusammensetzung Einfluss nimmt. Dadurch kann die Zustimmung oder Ablehnung zu einzelnen Kandidaten nicht mehr seitens der Mitglieder durch ihr Wahlverhalten kundgetan werden und die Zusammensetzung nicht mehr beeinflusst werden (OLG Bremen, Beschluss vom 1. Juni 2011 – 2 W 27/11 –, juris). Insofern werden die Rechte der Mitgliederversammlung dahingehend beschnitten, dass diese nicht mehr völlig frei aus der Mitte ihrer Mitglieder wählen können, sondern nur noch die vom Vorstand bereits vorausgewählten Kandidaten insgesamt.

Bei der Abberufung stellt sich diese Problematik so jedoch nicht, da die personelle Zusammensetzung des abzuberufenden Vorstandes naturgemäß ohnehin feststeht, da dieser bereits im Amt ist. Insofern fehlt es aufgrund der von Anfang an feststehenden personellen Zusammensetzung des amtierenden Vorstandes an einer der Wahl im Block entsprechenden, unzulässigen Vorverlagerung. Eine Notwendigkeit, entsprechend der Wahl, auch bei der Abberufung über die einzelnen Vorstandsposten abzustimmen, besteht daher nicht. Überdies besteht für die abberufenen Vorstandsmitglieder ohne weiteres die Möglichkeit, sich im Rahmen der anschließend durchzuführenden Neuwahlen erneut zur Wahl zu stellen, sodass weder eine Beschneidung der Rechte der abberufenen Vorstandmitglieder noch der Mitgliederversammlung durch eine Abwahl des Vorstandes insgesamt zu besorgen ist.

Da eine Abberufung des Vorstandes im Gesamten möglich ist, bedurfte es entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht der Benennung der einzelnen abzuberufenden Ämter in der Tagesordnung.

d. Eine Fehlerhaftigkeit der Beschlüsse der Mitgliederversammlung liegt auch nicht deswegen vor, weil im zugrundeliegenden Antrag nicht zwischen den einzelnen Organen des Beklagten unterschieden worden ist. Die Antragstellung war ordnungsgemäß.

Entgegen der Auffassung der Kläger handelt es sich bei dem Präsidenten nicht um ein eigenständiges Vereinsorgan. Die Organe des Beklagten sind in § 6 der Vereinssatzung abschließend aufgeführt. Danach haben die Mitgliederversammlung, der Vorstand, das Präsidium, die Sportfachgruppen und die Luftsportjugend Organstellung, nicht jedoch der Präsident als solcher. Dieser ist gem. § 8 Abs. 1 der Satzung lediglich Teil des Vorstandes.

Soweit die Kläger darauf abstellen, dass der Präsident gem. § 8 Abs. 5 der Satzung den Vorstand einberuft und daher nicht nur Bestellungsorgan für den Vorstand sei, sondern auch für dessen Abberufung verantwortlich, ist dem nicht zu folgen. Denn für die Bestellung und Abberufung des Vorstandes ist nach § 27 BGB vielmehr die Mitgliederversammlung originär zuständig, vgl. § 7 Abs. 2 c Satzung. Im Gegensatz dazu ist es dem Vorstand nicht möglich, eines seiner Mitglieder selbst abzuberufen (Neudert/Waldner in Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 21. Aufl 2021, Rn 268). Auch wenn § 8 Abs. 5 der Satzung eine Einberufung des Vorstandes regelt, so ist damit ersichtlich nicht dessen Bestellung im Sinne des § 27 BGB gemeint. Vielmehr ergibt sich aus dem Kontext des § 8 der Satzung, dass es sich um Einberufungen im Zusammenhang mit den dort genannten Aufgaben der Vorstandstätigkeit handelt, also Vorstandssitzungen etc.

2. Auch die durchgeführte Neuwahl des Vorstandes leidet weder an Nichtigkeits- noch an Unwirksamkeitsmängeln.

a. Ein Fehler in der Versammlungsleitung liegt nicht vor. Diese wurde ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung auf Herrn N.  übertragen, da die satzungsgemäßen Vertreter des Versammlungsleiters verhindert waren.

Nach § 7 Abs. 4 Satzung ist bei der Verhinderung des Präsidenten ein anderes Vorstands- oder Präsidiumsmitglied Vertreter des Versammlungsleiters. Für den Fall, dass auch diese verhindert sind, regelt die Satzung selbst nichts. Insofern ist ergänzend auf die Geschäftsordnung des Beklagten zurückzugreifen. Dort ist in § 4 Abs. 2 GO geregelt, dass bei Verhinderung des Versammlungsleiters oder seiner Vertreter die erschienenen Mitglieder einen Versammlungsleiter aus deren Mitte wählen.

Ein solcher Verhinderungsfall lag hier vor, da sämtliche Vorstands- und Präsidiumsmitglieder bis auf Herrn Ki.  und Herrn Ku.  die Versammlung verlassen hatten und die vorgenannten beiden noch anwesenden Präsidiumsmitglieder als verhindert anzusehen waren. Denn Herr Ki.  hatte ausweislich der Protokollniederschrift vom 08.05.2021 unter TOP 8.2 Abs. 1 S. 2 (Anlage B 2, Bl. 101 d.A.) sein Vorstandsamt bereits niedergelegt (vgl. BeckOGK/Notz BGB § 32 Rn. 77). Auch Herr Ku.  war aufgrund einer bestehenden Interessenkollision als verhindert anzusehen, da dieser für den neuen Vorstand zu kandidieren beabsichtigte (vgl. OLG Köln ZIP 1985, 1139). Insofern oblag es der Mitgliederversammlung nach § 7 Abs. 4 Satzung i.V.m. § 4 Abs. 2 GO einen Versammlungsleiter aus deren Mitte zu bestimmen.

b. Auch ein Fehler hinsichtlich der Neubestimmung des Protokollführers lag nicht vor. Die Protokollführung wurde ordnungsgemäß von der Mitgliederversammlung auf Herrn Dr. E.  übertragen. Da der bisherige Protokollführer ebenfalls die Versammlung verlassen hatte, wurde Herr Dr. E.  ausweislich des Protokolls vom 08.05.2021 (Bl. 95 d.A.) ordnungsgemäß nach § 5 Abs. 2 GO durch Beschluss der Mitgliederversammlung als Protokollführer bestimmt.

Entgegen der Auffassung der Kläger steht dem auch nicht § 1 Abs. 2 GO entgegen, da sich diese Vorschrift mit dem Rederecht von nicht als Stimmrechtsvertretern erschienenen Anwesenden beschäftigt. Ein Rückschluss darauf, dass neben dem Rederecht keine weiteren Aufgaben übertragen werden können, lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Denn weder die Satzung noch die GO fordern, dass der Protokollführer „Vertreter“ eines Mitgliedvereins oder überhaupt Vereinsmitglied sein muss. Insofern durfte die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ohne weiteres einen beliebigen Protokollführer bestimmen.

III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO

Der Streitwert beträgt 8.000 €. In nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten bestimmt sich der Streitwert nach § 3 ZPO, wobei alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Umfang der Sache und ihre Bedeutung zu berücksichtigen sind. Mangels genügender Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse ist in Anlehnung an § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, von dem sich aus dieser Vorschrift ergebenden Wert auszugehen, den der Gesetzgeber für eine durchschnittliche nicht vermögensrechtliche Streitigkeit mit 5.000 € vorgegeben hat (vgl. BGH II ZB 8/14). Da die Kläger hier sowohl die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der auf der Mitgliederversammlung vom 08.05.2021 gefassten Beschlüsse, als auch die Feststellung der Nichtigkeit bzw. Unwirksamkeit der Neuwahl des Vorstandes begehren, ist der vorgenannte Auffangstreitwert je Feststellungsantrag abzüglich der für Feststellungsanträge üblichen 20 % anzusetzen (2 x 5.000 € = 10.000 € abzgl. 20 % = 8.000 €).