Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 22.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 2 U 19/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0822.2U19.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Berufung des Klägers gegen das am 4. Mai 2022 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus, Aktenzeichen 3 O 23/20, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.885,15 € festgesetzt.
Die zulässige Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung auch aus sonstigen Gründen nicht geboten ist. Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.
Die Ausführungen in der Gegenerklärung vom 11.08.2022 rechtfertigen eine abweichende Betrachtungsweise nicht. Vergeblich versucht der Kläger, eine Divergenz in der Auslegung bundesrechtlicher Vorschriften zwischen dem Bundesgerichtshof und dem Bundesverwaltungsgericht zu konstruieren. Das Bundesverwaltungsgericht hat auch in seinem vom Kläger herangezogenen Urteil vom 06.10.2021 - 9 C 9/20 -, veröffentlicht unter anderem bei juris, eingangs der Randnummer 34 unmissverständlich klargestellt, dass es hinsichtlich der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a. F. seiner Beurteilung die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde legt, an die es nach § 137 Abs. 1 Nr. 1, § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 560 ZPO gebunden sei. Es bleibt also dabei, dass es eine Divergenz in der Auslegung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG BB a. F. zwischen den beiden Bundesgerichten nicht gibt. Die umfangreichen abweichenden Ausführungen des Klägers vermögen hieran nichts zu ändern.
Vertiefende Ausführungen zur - im Streitfall fehlenden - Bindungswirkung des stattgebenden Beschlusses der 1. Kammer des 2. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 - 1 BvR 2961/14 -, veröffentlicht unter anderem bei juris, sind nicht veranlasst. Im Hinweisbeschluss des Senats vom 19.07.2022 heißt es zu diesem Punkt: „Dass der Senat die einfachrechtliche Vorschrift des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG a.F. ohne Verstoß gegen § 31 Abs. 1 BVerfGG willkürfrei in diesem Sinne auslegen darf, hat dieselbe Kammer des Bundesverfassungsgerichts im Nichtannahmebeschluss vom 1. Juli 2020, Az.: 1 BvR 2838/19, eingehend und überzeugend ausgeführt (vgl. dort Rn. 9 - 38).“ Dem ist auch jetzt nichts hinzuzufügen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach den §§ 47, 48 GKG.