Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 26.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 102/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0826.13UF102.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 12. Mai 2022 unter Aufrechterhaltung im Übrigen in Ziffer 2, 2. Absatz, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg zur Versicherungsnummer 28 … bestehenden Anrechts des Antragstellers zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 0,4620 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung (Grundrentenzuschlag) auf deren … bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2021, übertragen.
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; die Beteiligten haben ihre außergerichtlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren selbst zu tragen.
Der Wert für das Verfahren der ersten Instanz wird für die Folgesache Versorgungsausgleich auf 5.367,60 € festgesetzt. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
I.
Die weitere Beteiligte zu 2) beanstandet die Anordnung des Ausgleichs des Zuschlages des Antragsgegners aus dem sogenannten Grundrentenzuschlag als Ausgleich eines Anrechts aus der allgemeinen Rentenversicherung (Ost) im Rahmen des im Scheidungsverbundverfahren durchgeführten Versorgungsausgleichs.
Mit Auskunft vom 16. März 2022 (Bl. 32 ff. VA) hat die weitere Beteiligte zu 2) die von ihr verwalteten Anrechte des Antragstellers beauskunftet und ein Anrecht in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ehezeitanteil von 5,5848 Entgeltpunkten mitgeteilt sowie einen Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung mit einem Ehezeitanteil von 0,9240 Entgeltpunkten, von dem nach dem Vorschlag der weiteren Beteiligten zu 2) 0,4620 Entgeltpunkte zum Ausgleich gebracht werden sollten.
Das Amtsgericht hat bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs im Rahmen der internen Teilung des von der weiteren Beteiligten zu 2) für den Antragsteller in der allgemeinen Rentenversicherung verwalteten ehezeitlichen Zuschlags an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung angeordnet, dass 0,4620 Entgeltpunkte (Ost) auf das Konto der Antragsgegnerin zu übertragen seien.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde erstrebt die weitere Beteiligte zu 2) die Anordnung des Ausgleichs des Zuschlags für langjährige Versicherung in der allgemeinen Rentenversicherung in Entgeltpunkten.
Die Beteiligten und weiteren Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Senat entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 79) entsprechend, ohne Durchführung eines Termins, § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG, von dem kein zusätzlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten ist.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig.
Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Sie betrifft ein Anrecht, das auf den seit dem 1. Januar 2021 gültigen Regelungen des Gesetzes zur Einführung der Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetzes) beruht.
Die mit Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 12.08.2020 (BGBl. I 1879, sog. Grundrentengesetz) mit Wirkung zum 01.01.2021 eingefügte Nummer 3 des § 120f Abs. 2 SGB VI führt dazu, dass derartige Anrechte neben den in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Anrechten gesondert auszuweisen und auszugleichen sind (OLG Braunschweig Beschl. v. 30.5.2022 – 2 UF 66/22, BeckRS 2022, 11876 Rn. 8-12; Wick, FuR 2021, 78, 79; Ruland, NZS 2021, 241, 248; Schlegel/Voelzke-Dankelmann, juris-PK SGB, 3. Aufl., Stand 03.12.2021, § 120f SGB VI, Rn. 7, 44 und 49; RegE, BT-Drucks. 19/18473, S. 44).
Somit war anhand der von der Beteiligten zu 2) bereits erstinstanzlich vorgelegten Auskunft zu Lasten des Anrechts des Antragstellers gemäß § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Zuschlag an Entgeltpunkten in Höhe von 0,4620 Entgeltpunkten für langjährige Versicherung auf deren Versicherungskonto bei der Deutschen Rentenversicherung Berlin-Brandenburg, bezogen auf den 31. Januar 2021 als Ende der Ehezeit, zu übertragen.
III.
Die Kostenentscheidung für die Beschwerdeinstanz beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 81 FamFG.
Die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 55 Abs. 2, 50 Abs. 1 S. 2 FamGKG. Gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 2, 50 Abs. 1 S. 1 FamGKG war die erstinstanzliche Wertfestsetzung zu ändern, da erstinstanzlich richtig von sechs Anrechten auszugehen war.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 Abs. 1 FamFG.