Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 16.08.2022 | |
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Aktenzeichen | OVG 10 S 17/22 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0816.OVG10S17.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 31 Abs 2 BauGB, § 23 Abs 3 BauNVO, Anl Nr 15.14 PlanZV, § 146 Abs 4 VwGO |
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerde mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsteller wenden sich gegen eine Befreiung von der hinteren Baugrenze für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück der Beigeladenen in Berlin-Frohnau.
Die Antragsteller sind seit 1995 Eigentümer des an der Straße liegenden und von ihnen selbst bewohnten Grundstücks K ... 59a (Gemarkung Frohnau, Flur ..., Flurstück 1 ... ), das 754 m2 groß und mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Außerdem gehört ihnen seit dem 10. Januar 2005 das im hinteren Bereich westlich angrenzende Hinterliegergrundstück K ... 61a (Gemarkung Frohnau, Flur ..., Flurstück 5 ... ), das 500 m2 groß und mit einem eingeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks O ... 10 (Gemarkung Frohnau, Flur ..., Flurstücke 7 ... und Flurstück 7 ... ), das insgesamt 1.935 m2 groß und dessen westliche Teilfläche (Flurstück 7 ... ) mit einer im altenglischen Landhausstil im Jahr 1928 errichteten zweigeschossigen Villa bebaut ist. Es grenzt mit seiner hinteren, nördlichen Seite an die hinteren, südlichen Grenzen der beiden Grundstücke der Antragsteller.
Die Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans XX-25v vom 7. Februar 2006 (GVBl. S. 150) und der Verordnung über die Erhaltung baulicher Anlagen und der städtebaulichen Eigenart im Ortsteil Frohnau vom 18. April 1997 (GVBl. S. 296). Der Bebauungsplan weist ein allgemeines Wohngebiet (WA) aus. Mit Ausnahme eines westlichen, entlang der D ... verlaufenden Teilbereichs setzt er für den in Rede stehenden Straßenblock u.a. im Abstand von 7 m von der Straßenbegrenzungslinie eine vordere, straßenseitige Baugrenze und im Abstand von weiteren 20 m von der vorderen eine hintere Baugrenze fest. Für das Hinterliegergrundstück der Antragsteller, K ... (Flurstück /), und für das westlich an das Vorhabengrundstück angrenzende Hinterliegergrundstück O ... (Flurstück /), die beide im Blockinnenbereich liegen und jenseits einer Tiefe von 27 m von der Straßenbegrenzungslinie entfernt mit einem jeweils näher an der hinteren als an der vorderen, der Straße zugewandten Grundstücksgrenze stehenden eingeschossigen Wohnhaus bebaut sind, setzt der Bebauungsplan durch eine auf den Grundstücksgrenzen verlaufende Knotenlinie (Nr. 15.14. der Anlage zur Planzeichenverordnung – PlanZV) zur Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung eine Höchstzahl von einem Vollgeschoss, im übrigen Block von zwei Vollgeschossen fest.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 2020 erteilte der Fachbereich Stadtplanung und Denkmalschutz im Bezirksamt Reinickendorf den Beigeladenen nach § 172 Abs. 1 BauGB die erhaltungsrechtliche Genehmigung für das Vorhaben der Errichtung eines weiteren, zurückgesetzten Wohngebäudes nordöstlich des Bestandsgebäudes und stimmte einer Befreiung von der hinteren Baugrenze zu. Auf den im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereichten Antrag der Beigeladenen erteilte ihnen der Fachbereich Bau- und Wohnungsaufsicht im Bezirksamt mit Bescheid vom 9. November 2020 eine Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten hinteren Baugrenze. Die Antragsteller haben den Antragsgegner um bauaufsichtliches Einschreiten gegen das Vorhaben ersucht und gegen die Befreiung Widerspruch erhoben.
Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.
II.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe, auf deren Überprüfung das Oberverwaltungsgericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Aufhebung oder Änderung des erstinstanzlichen Beschlusses. Soweit sie innerhalb der am 11. April 2022 (Montag) abgelaufenen Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) vorgebracht und damit zu berücksichtigen sind (Beschwerdebegründung, Schriftsatz vom 8. April 2022), erschüttern sie nicht die erstinstanzliche Annahme, dass mangels eines nachbarlichen Abwehranspruchs keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Befreiung bestünden und keine unbillige Härte vorliege. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Antragsteller erscheint ihr Widerspruch gegen die Befreiung des Vorhabens von der hinteren Baugrenze vielmehr aussichtslos, zumal das bisher mit nur einem Wohnhaus bebaute Vorhabengrundstück etwas mehr als anderthalbmal so groß ist wie die beiden jeweils mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücke der Antragsteller zusammen genommen und bei Verwirklichung des Vorhabens hinter den dann zwei Wohngebäuden eine immer noch gartenstadtgerecht großzügige Freifläche verbleibt und der Abstand des Vorhabens vom nächstgelegenen Grundstück der Antragsteller mehr als das Zweieinhalbfache der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe beträgt. Das Beschwerdevorbringen vermag schon nicht darzulegen, dass der Festsetzung der hinteren Baugrenze im Bebauungsplan eine nachbarschützende Wirkung zukommt (1.). Selbst wenn das der Fall wäre, spräche viel dafür, dass sich die Antragsteller nicht darauf berufen könnten (2.). Dessen ungeachtet ist die Befreiung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden (3.). Das ergibt sich aus Folgendem:
1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die hintere Baugrenze weder schon grundsätzlich (EA S. 4) noch nach dem aus einem „objektivierten“ planerischen Willen etwa anhand des im Bebauungsplan zu Ausdruck gekommenen Planungskonzepts (EA S. 4 – 6) noch nach einem aus der Planbegründung ersichtlichen Willen des Plangebers (EA S. 6) nachbarschützend ist.
a) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, ein bestehender „grüner“ Blockinnenbereich habe schon „grundsätzlich nachbarschützende Wirkung“. Das Verwaltungsgericht hat dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und auf das Schrifttum verneint. Maßgebend sei allein der Wille des Plangebers. Mit der angeführten Rechtsprechung und dem zitierten Schrifttum setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. Die von der Beschwerde auszugweise im Wortlaut zitierte Textpasssage des angefochtenen Beschlusses (Beschwerdebegründung vom 8. April 2022, S. 4 f.) betrifft nicht eine schon grundsätzlich anzuerkennende nachbarschützende Wirkung von Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO) in bestehenden „grünen“ Blockinnenbereichen, sondern die davon zu trennende Frage, ob sich ein Wille des Plangebers zum Nachbarschutz nicht erst aus dem Plan selbst, seiner Begründung oder dem Aufstellungsvorgang ergebe, sondern bereits ein „objektivierter“ Wille des Plangebers festzustellen sei, etwa anhand des im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden Planungskonzepts (EA S. 4).
b) Die Frage nach einem „objektivierten“ planerischen Willen, der sich bereits aus dem objektiven Planungskonzept des Bebauungsplans ergebe, hat das Verwaltungsgericht aufgrund von im Beschwerdeverfahren unbeanstandet gebliebenen Feststellungen zu dem vom Plangeber vorgefundenen Baubestand verneint. Die von der Generalbegründung für alle 23 einzelnen Bebauungspläne erfassten 178 Baublöcke seien von sehr unterschiedlichen Baustrukturen. Nur 56 dieser Baublöcke wiesen keine hinteren Baugrundstücke auf. Auch der in Rede stehende Baublock habe keinen durchgehenden rückwärtigen Ruhebereich mehr, sondern sei hinter einer Linie von 27 m ab der Straßenbegrenzungslinie mit einer Vielzahl von Wohngebäuden bebaut und könnte als vom Plangeber vorgefundener Baubestand nach den Maßstäben des § 34 Abs. 1 Satz 1 4. Fall BauGB ohne weiteres bebaut werden. Die Annahme eines objektiven Planungskonzepts, nach dem die Bebauung des verbleibenden rückwärtigen Grundstücksbereichs von den Eigentümern der umliegenden Grundstücke mit bereits bebauten rückwärtigen Bereichen angegriffen werden könnte, liege daher fern (EA S. 5 f.). Auf diese Begründung, mit der das Verwaltungsgericht eine sich schon objektiv nach dem Willen des Plangebers als Ausdruck seines Planungskonzepts ergebende nachbarschützende Wirkung der Baugrenzen zum Schutz eines im Inneren des Baublockes liegenden rückwärtigen Ruhebereichs abgelehnt hat, weil dem der vom Plangeber vorgefundene Baubestand entgegenstehe, geht die innerhalb der Begründungsfrist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) eingereichte Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 8. April 2022) nicht näher ein. Im Übrigen ist ein solcher Ruhebereich jenseits der genannten 27-m-Linie gerade bei den das Vorhabengrundstück umgebenden Grundstücken, wie den beiden Grundstücken der Antragsteller, aber auch bei anderen Grundstücken in dem in Rede stehenden Baublock nach dem in der Planzeichnung eingetragenen Gebäudebestand offensichtlich nicht gewahrt.
Soweit die Antragsteller in ihrem weiteren Schriftsatz vom 11. Juli 2022 mit den Ausführungen zum „Austauschverhältnis aus Plankonzept“ (a.a.O., S. 6 – 13) diese Begründung des Verwaltungsgerichts nunmehr rügen wollen, ist ihr Vorbringen als nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen unbeachtlich. Davon abgesehen setzen sie sich außerdem nicht in der nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotenen Weise mit der Begründung des angefochtenen Beschlusses auseinander. Auf die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände des vom Plangeber vorgefundenen bestandsgeschützten Baubestandes, mit dem die Grundstücke hinter einer Linie von 27 m gerechnet ab der Straßenbegrenzungslinie mit einer Vielzahl von Wohngebäuden bebaut seien (EA S. 5), gehen sie nicht näher ein (vgl. Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2022, S. 13). Stattdessen zitieren sie die vom Verwaltungsgericht (EA S. 7) zutreffend als nicht nachbarschützend erkannte Erhaltungsverordnung und deren Begründung (Schriftsatz der Antragsteller vom 11. Juli 2022, S. 10 f.) sowie die Generalbegründung zu den Bebauungsplänen XX-25a – XX-25w (Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 12), aus denen sich aber nichts dafür ergibt, das der Festsetzung der hinteren Baugrenze nach einem objektivierten Willen des Plangebers drittschützende Wirkung zukommen soll (zur Frage des erklärten plangeberischen Willens siehe nachfolgend unter c)).
c) Die Beschwerdebegründung greift auch nicht durch, soweit sie sich gegen die weitere Feststellung des Verwaltungsgerichts wendet, ein Nachbarschutz lasse sich auch nicht subjektiv aus einem in der Planbegründung erklärten Willen des Plangebers herleiten (EA S. 6). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass das Verwaltungsgericht Begründungen vom 8. März 2005 herangezogen habe und nicht die aktuelleren Planbegründungen (Generalbegründung und Einzelbegründung), jeweils mit Stand vom 16. Januar 2006. Auch in diesen neueren Planbegründungen vermag die Beschwerde keinen näheren Anhaltspunkt für eine nachbarschützende Wirkung der hinteren Baugrenze aufzuzeigen. Weder die Generalbegründung zu den Bebauungsplänen XX-25a-w (Schriftsatz des Antragsgegners vom 25. Mai 2022, Anlage 4) noch die Einzelbegründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB zum Bebauungsplan XX-25v (a.a.O., Anlage 5) verleihen den Antragstellern nach dem Willen des Plangebers erkennbar eine Schutzposition, die besagt, dass Vorhaben in der Nachbarschaft der Antragsteller aus Gründen des Drittschutzes nur in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans – hier der hinteren Baugrenze – ausgeführt werden dürfen. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche mögen die Antragsteller reflexartig objektiv begünstigen, vermitteln ihnen aber nicht allein schon deswegen zugleich subjektive Rechte, auch nicht, weil sie das Orts- und Landschaftsbild schützen wollen, das städtebaulichen – und damit öffentlichen – Belangen dient. Die Antragsteller scheinen den objektivrechtlichen städtebaulichen Schutz des Ortsbildes mit einem subjektivrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch zu verwechseln, den die Rechtsprechung den Eigentümern von Grundstücken in Baugebieten im Sinne der Baunutzungsverordnung unabhängig von ihrer individuellen Betroffenheit grundsätzlich nur zubilligt, um eine gebietsunverträgliche Art der baulichen Nutzung abzuwehren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. Dezember 2018 – OVG 10 S 4.18 – juris Rn. 12 m.w.N.). Um einen solchen Gebietserhaltungsanspruch zur Abwehr einer Art der baulichen Nutzung, die hier der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet widerspräche, geht es aber nicht. Im Einzelnen:
aa) Ausweislich der beiden Planbegründungen verfolgt der Plangeber mit der Festsetzung einer hinteren Baugrenze, wie auch mit den anderen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche (zeichnerisch durch vordere Baugrenzen, Baukörperausweisungen, Baulinien und Knotenlinien, außerdem durch ergänzende textliche Festsetzungen zu Nr. 5 bis Nr. 8, vgl. dazu Einzelbegründung, a.a.O., S. 2 – „Überbaubare Grundstücksflächen“, Einleitungssatz), ebenso wie mit den Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise, nur den rein städtebaulichen – d.h. allein öffentlichen Belangen dienenden – Zweck, das historisch begründete Orts- und Landschaftsbild von Frohnau mit seinem Gartenstadtcharakter und den entsprechenden gartenstadttypischen Freiflächen im Vorgartenbereich und im Bereich hinter der Wohnbebauung als Siedlungstyp und Leitbild zu bewahren (vgl. Generalbegründung, a.a.O., S. 3 f.). Dadurch soll die Erhaltungsverordnung von 1997 unterstützt werden, „die allein eher geringe Wirkung“ entfalte (Generalbegründung, a.a.O., S. 15). Schon die Begründung der Erhaltungsverordnung von 1997 ging davon aus, dass das Ziel der Bewahrung der besonderen städtebaulichen und landschaftlichen Eigenart des Ortsteils Frohnau nur durch einen koordinierten Einsatz sich ergänzender Steuerungsinstrumente erreicht werden könne, zu denen neben jener Erhaltungsverordnung u.a. auch die Bebauungsplanung gehöre (Begründung, S. 5, im Internetportal des Bezirksamts Reinickendorf https://www.berlin.de/ba-reinickendorf/ unter „Politik und Verwaltung“ / „Ämter“ / „Stadtplanung und Denkmalschutz“ / „Städtebauliche Beratung“ / „Erhaltungsverordnungen“ / „Erhaltungsverordnung Frohnau“).
(1) Die Generalbegründung für die Bebauungspläne XX-25a bis XX-25w verfolgt mit dem Leitbild der charakteristischen Merkmale der historischen Gartenstadt, die erhalten und weiterentwickelt werden soll, allein die öffentlichen Belange des Orts- und Landschaftsbildes. Das gilt auch für die hohe Lebens- und Wohnqualität, welche sowohl die General- als auch die Einzelbegründung als städtebauliches Qualitätsmerkmal des Siedlungstyps Gartenstadt ansprechen, ohne die Festsetzungen zur Bewahrung dieses Siedlungstyps über ihre den öffentlichen Belangen dienende Ordnungsfunktion hinaus schon allein wegen dieses Merkmals zugleich erkennbar mit einer nachbarschützenden Wirkung zu versehen.
So heißt es in der Generalbegründung zu Veranlassung und Erforderlichkeit der einzelnen Bebauungspläne (Generalbegründung, a.a.O., S. 3):
„Für den Bereich wurden 23 qualifizierte Bebauungspläne aufgestellt, die den Erhalt und die Weiterentwicklung der historischen Gartenstadt Frohnau sichern.
Die weitere bauliche Entwicklung sowie die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes sollen sich an den historischen Gegebenheiten orientieren, so dass die besondere Wohnqualität der Gartenstadt Frohnau erhalten bleibt. Die zuvor genannten charakteristischen Merkmale der historischen Gartenstadt bilden dabei das Leitbild. Hieraus wurden Beurteilungskriterien entwickelt und abgeleitet, an denen sich die Festsetzungen orientieren …“
An dem städtebaulichen Leitbild der charakteristischen Merkmale der historischen Gartenstadt sollen sich nach der Generalbegründung also „die“ – d.h. alle – „Festsetzungen orientieren“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 3), nicht nur die hintere Baugrenze, sondern auch alle anderen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenso wie die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und zur Bauweise.
Zur siedlungsgeschichtlichen Prägung, die mit der „historischen Gartenstadt“ und den „historischen Gegebenheiten“ angesprochen ist, führt die Generalbegründung weiter aus, die städtebauliche Eigenart des Ortsteils Frohnau sei noch heute durch seine siedlungsgeschichtlichen Ursprünge bestimmt, die bauplanerisch den „Siedlungstyp Gartenstadt“ vorgesehen hätten, u.a. mit einer „Bebauung in Form von Landhäusern, wobei die Blockinnenbereiche als große zusammenhängende Gartenzonen eine hohe Lebens- und Wohnqualität boten“. Über die Jahrzehnte sei insgesamt „ein gehobenes Einfamilienhausgebiet“ entstanden, „inselartig“ hätten sich außerdem „einzelne geschlossene Siedlungen“ entwickelt (Generalbegründung, a.a.O., S. 4).
Als ortsbildprägende Bauformen und Baustruktur sieht die Generalbegründung „die solide Einzelhausbebauung“ an. Das Plangebiet sei „durch frei stehende Einzelbaukörper“ geprägt. Charakteristisch sei dabei nach wie vor das Einzelhaus in der ersten Baureihe, in Einzelfällen auch zurückgesetzt, etwa wenn die Geländetopographie eine vordere Bebauung nicht zulasse (Generalbegründung, a.a.O., S. 5).
Die weitere Generalbegründung zur städtebaulichen und landschaftlichen Prägung hebt die besondere Eigenart des Siedlungsgebildes von Frohnau durch das Zusammenwirken von baulichen und landschaftlichen Merkmalen hervor und geht ebenfalls auf die historische Gartenstadtprägung ein, die sich auf den privaten Grundstücken aus den großzügigen Grundstückszuschnitten, oft mit Flächen um 1.000 m2 unter Einbeziehung des ursprünglichen Waldbestandes, gärtnerisch gestalteten Vorgärten und breiten Bauwichen ergebe. Von besonderer Bedeutung für das Siedlungsbild seien vor allem die Vorgartenzonen, die in Frohnau in der Regel mit 7 m Breite besonders großzügig bemessen seien (Generalbegründung, a.a.O., S. 5).
Die Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen dienen nach der Generalbegründung (a.a.O., S. 9 – 11) – wie auch alle anderen Festsetzungen (s.o.) – dem städtebaulichen Leitbild des Siedlungstyps Gartenstadt und damit öffentlichen Belangen, auch soweit es um die Baugrenzen geht. Insoweit unterscheidet die Begründung bei den insgesamt 178 Baublöcken im Planbereich der 23 Bebauungspläne zwar zunächst jene zwei Drittel von Baublöcken, die das besondere und prägende Gartenstadtelement der großen in die Tiefe gehenden Grundstücke zwischen 650 m2 und 1.200 m2 mit in der Regel straßenbegleitender Bebauung und im inneren großzügigen Gartenzonen aufweisen. Diese teilten sich weiter auf in 56 Baublöcke mit inneren Gartenzonen, die frei von hinteren Baugrundstücken seien, und 57 Baublöcke mit inneren Gartenzonen, in denen der Gartenstadtcharakter noch weitgehend gewahrt sei, bei denen es aber bis zu zwei hintere Baugrundstücke gebe (Generalbegründung, a.a.O., S. 9). Gegenüber diesen beiden Arten von Baublöcken mit inneren Gartenzonen gebe es 65 weitere Baublöcke mit mehrfachen hinteren Baugrundstücken, in denen der historische Gartenstadtcharakter weitgehend nicht mehr vorhanden sei (a.a.O., S. 11). Aber ungeachtet dieser Unterscheidung begründet der Plangeber die Festsetzung einer hinteren Baugrenze indessen für alle drei Arten von Baublöcken gleichlautend damit, es würden „überbaubare Grundstücksflächen durch ein Baufeld festgesetzt, das[s] der historischen Bebauungstiefe von 20 m hinter der förmlich festgestellten Baufluchtlinie entspricht“, und verweist jeweils anschließend auf den historischen Gartenstadtcharakter (Generalbegründung, S. 10 und S. 11). Diese allein am städtebaulichen Leitbild ausgerichtete und damit nur öffentlichen Belangen dienende Begründung spricht dagegen, dass der Plangeber gerade die hinteren Baugrenzen zusätzlich mit einer nachbarschützenden Wirkung ausstatten wollte.
(2) Nichts anderes ergibt sich aus der Einzelbegründung zum Bebauungsplan XX-25v. Für die zeichnerischen Festsetzungen überbaubarer Grundstücksflächen durch Baugrenzen, Baukörperausweisung, Baulinien und Knotenlinien und für die sie ergänzenden textlichen Festsetzungen verweist sie zunächst auf die Generalbegründung. Sodann hebt sie selbst die „städtebaulichen“ – also öffentlichen – „Belange im Sinne der Gartenstadt Frohnau“ und deren Überwiegen „gegenüber den privaten Interessen der Eigentümer an der für sie optimalen Bebauung ihrer Grundstücke“ hervor, und sieht „die Freihaltung der Blockinnenbereiche“ als „städtebaulich planerisches“ – und damit allein öffentlichen Belangen dienendes – „Leitziel“ an (a.a.O., S. 3), ohne bei dieser Gelegenheit und als Gegenstück zur den als nachrangig angesprochenen privaten Bauinteressen einen Willen des Plangebers zum Schutz privater Interessen an der Freihaltung der Blockinnenbereiche auch nur anzudeuten.
(3) Auch sonst gehen die Begründungen zum Bebauungsplan auf die Belange von Nachbarn allenfalls an Stellen ein, die für das Vorhaben keine Bedeutung haben.
Das betrifft erstens die zeichnerische Festsetzung von „Baulinien im Bereich der Baukörperausweisung“, die an den jeweiligen Stellen „den Grenzanbau der sehr schmalen Grundstücke unabhängig von nachbarlichen Interessenlagen“ ermöglichen sollen (Generalbegründung, a.a.O., S. 9; ebenso Einzelbegründung, a.a.O., S. 2). Insoweit sind die nachbarlichen Interessen der Abwehr von an ihr Grundstück heranrückenden baulichen Anlagen nach dem erklärten Willen des Plangebers also nachrangig.
Außerdem heißt es zweitens zur textlichen Festsetzung der Unzulässigkeit von Garagen oder offenen Garagen „an der Nachbargrenze“ (vgl. Bebauungsplan XX-25v textliche Festsetzung Nr. 8), damit sollen in „den Baublöcken, in denen eine rückwärtige Bebauung zulässig ist, … zumindest die nachbarschaftlichen Gärten als zusammenhängende Freiflächen geschützt werden und nicht durch Grenzanbauten von Garagen oder offenen Garagen (Carports mit geschlossenen Wänden) gestört werden“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 13 f.). Selbst wenn der Plangeber insoweit neben dem städtebaulichen Leitbild auch nachbarliche Belange in den Blick genommen haben sollte, was sich aus der Begründung schon nicht eindeutig ergibt, betrifft das jedenfalls nicht das in Rede stehende Vorhaben, das keine „Grenzanbauten“ vorsieht.
Schließlich erläutert drittens die Einzelbegründung zur von den Antragstellen als Eigentümer des Grundstücks K ... 59a während der Öffentlichkeitsbeteiligung beanstandeten Knotenlinie für das Grundstück K ... 61a, das im Blockinnenbereich liegt und mit einem Wohngebäude bebaut ist (und nach Abschluss der Öffentlichkeitsbeteiligung ebenfalls Eigentum der Antragstellers geworden ist), hier sei die „Anpassung an die Nachbarschaft … dadurch gewährleistet, dass alle einzelnen Festsetzungen dazu beitragen, die das Siedlungsgebiet prägenden Merkmale und damit das Orts- und Landschaftsbild zu sichern“, und dass hinsichtlich der üblichen Unterbringung von Kraftfahrzeugen „auf dem eigenen Grundstück“ zur Minderung der „Nachbarstörung … in hinteren Bereichen Garagen oder offene Garagen an der Nachbargrenze unzulässig sein“ sollen (Einzelbegründung, a.a.O., S. 7). Diese dritte Stelle, an der eine der Planbegründungen auf nachbarliche Belange eingeht, zeigt, dass die „Anpassung an die Nachbarschaft“ nach dem Willen des Plangebers durch „alle einzelnen Festsetzungen“ gewährleistet wird, mit denen „die das Siedlungsgebiet prägenden Merkmale und damit das Orts- und Landschaftsbild“ gesichert werden sollen. Damit gibt der Plangeber deutlich zu erkennen, dass er nachbarliche Belange grundsätzlich bereits durch die rein städtebaulichen – und damit öffentlichen – Belangen dienenden Festsetzungen hinreichend gewahrt sieht, ohne dass diese Festsetzungen außerdem eine nachbarschützende Wirkung im Sinne subjektiver Rechte entfalten sollen. Das spricht gerade gegen eine nachbarschützende Wirkung solcher Festsetzungen und insbesondere der Festsetzung der an der historischen Bebauungstiefe – und nicht an Nachbarinteressen – orientierten hinteren Baugrenze.
Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Planerlasses im Jahr 2006 bereits seit mehreren Jahrzehnten entwickelten Rechtsprechung zum Nachbarschutz im Bauplanungsrecht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – OVG 10 S 69/20 – juris Rn. 14) und gerade mit Blick auf den vom Plangeber vorgefundenen Baubestand, wie ihn bereits das Verwaltungsgericht zutreffend beschrieben und die Beschwerde nicht näher in Frage gestellt hat, hätte der Plangeber, wenn er denn über sein im Allgemeininteresse verfolgtes städtebauliches Leitbild der Bewahrung des historischen Orts- und Landschaftsbildes des Siedlungstyps Gartenstadt in Frohnau mit der besondere Lebens- und Wohnqualität als städtebauliches Qualitätsmerkmal dieses Siedlungstyps hinaus auch einen Nachbarschutz hätte gewährleisten wollen, dafür entsprechend deutliche Worte finden müssen (vgl. dazu auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Juli 2020 – OVG 10 S 15/20 – juris Rn. 41, und Beschluss vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 14). Das hat er aber – wie oben ausgeführt – nicht getan.
Vergeblich berufen sich die Antragsteller (ergänzender Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 6, 8 – 10 und 13) auf eine abweichende Rechtsprechung (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris), die u.a. der Festsetzung von allseitigen Baugrenzen im Sinne einer Baukörperfestsetzung einen nachbarschützenden Charakter zuerkennen will, wenn mit ihr „die spezifische Qualität des Plangebiets (oder auch nur eines seiner Baugebiete) und damit dessen Gebietscharakter begründet werden soll“ (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2019 – 2 Bs 100/19 – juris Rn. 29), ohne dass dem bei einem Bebauungsplan, bei dessen Feststellung das Rechtsinstitut des Nachbarschutzes allgemein bekannt gewesen ist, das Schweigen des Plangebers zur nachbarschützenden Wirkung von solchen Festsetzungen entgegenstehen soll. Danach soll auch Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und zur überbaubaren Grundstücksfläche, die – anders als bei der Art der baulichen Nutzung – nicht schon nach der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage, sondern nur ausnahmsweise und bei Nachweis eines entsprechenden plangeberischen Willens nachbarschützend sind, eine nachbarschützende Wirkung auch dann zukommen können, wenn sich der Plangeber nicht eindeutig dazu äußert (Hamburgisches OVG, Beschluss vom 25. Juni 2019, a.a.O., Rn. 55 f. für einen Bebauungsplan von 2012). Ungeachtet der Frage, inwieweit diesem Vortrag der Antragsteller überhaupt Beachtung zukommen kann, obwohl er erst deutlich nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangen ist, folgt jedenfalls der erkennende Senat dieser abweichenden Rechtsprechung ausdrücklich nicht (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Februar 2021 – OVG 10 S 69/20 – juris Rn. 14: „a.A. … OVG HH, Beschluss vom 25. Juni 2019 …“). Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, jener abweichenden Rechtsprechung nunmehr zu folgen und dem Plangeber hier eine von ihm selbst nicht eindeutig gewollte Drittschutzwirkung zu unterstellen. Zum einen geht es hier – anders als in jener Entscheidung –nicht um die besonders intensive Beschränkung der Baufreiheit durch allseitige Baugrenzen in Form einer Baukörperfestsetzung, was im Übrigen für sich genommen auch in Ansehung des Planziels, das Ortsbild zu schützen, noch nicht die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung rechtfertigen dürfte. Zum anderen kann hier das Schweigen des Plangebers zum Nachbarschutz nicht als planerischer Wille zum Nachbarschutz gedeutet werden, weil sowohl der Zeitpunkt des Planerlasses im Jahr 2006 nach der jahrzehntelangen Entwicklung der Rechtsprechung zum nur ausnahmsweise gegebenen Nachbarschutz bauplanungsrechtlicher Festsetzungen als auch die konkrete Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung dem Plangeber Anlass geboten haben, eine nachbarschützende Absicht seiner Festsetzungen hinreichend deutlich erkennbar zu machen, und er dennoch nichts dergleichen auch nur angedeutet hat.
bb) Danach bieten auch die im Beschwerdeverfahren angeführten wörtlichen Zitate aus den Planbegründungen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 5 – 7, 9, 11 f. und 19; ergänzender Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 4 – 6 und 12) keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Wille des Plangebers bei der Festsetzung der hinteren Baugrenze, die nach den Begründungen wegen ihrer städtebaulichen Ordnungsfunktion zur Bewahrung des historischen Gartenstadtcharakters öffentlichen Belangen dienen soll, darüber hinaus auch auf eine drittschützende Wirkung gerade dieser Festsetzung zielen könnte. Hinzu kommt, dass sich die zitierten Textpassagen nicht unmittelbar auf die Begründung der Festsetzung hinterer Baugrenzen beziehen und auch das Beschwerdevorbringen keinen solchen konkreten Bezug darzulegen vermag. Dazu im Einzelnen:
(1) Nicht einmal ansatzweise auf eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung der hinteren Baugrenze führt das in der Beschwerdebegründung (a.a.O., S. 5 unten) angeführte Zitat der Generalbegründung (a.a.O., S. 8), nach dem zwei Drittel der Baublöcke der 23 Bebauungspläne entweder gänzlich von Bebauung freie Blockinnenbereiche oder eine geringfügige Anzahl hinterer Baugrundstücke aufwiesen, deshalb den ursprünglichen Gartenstadtcharakter noch bewahrten und vor weiterer Zersiedlung bewahrt werden sollen. Das Bewahren vor weiterer Zersiedlung und das im nachfolgenden Satz auf diese Grundlage gestützte Leitbild betreffen allein städtebauliche – und damit rein öffentliche – Belange ohne jeden näheren Bezug zu einer nachbarschützenden Wirkung der vielfältigen auf das Leitbild des Siedlungstyps Gartenstadt gestützten Festsetzungen, auch soweit sie die überbaubare Grundstücksfläche betreffen. Das zeigt etwa die wortgleiche Begründung für die Festsetzung einer hinteren Baugrenze in gleichem Abstand von der Straßenbegrenzungslinie in dem verbleibenden Drittel der Baublöcke, in denen weitgehend erhaltene innere Gartenbereiche „überwiegend nicht mehr anzutreffen sind“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 11; siehe auch oben unter c) aa) (1)).
(2) Nichts anderes gilt für die rein städtebaulichen Erwägungen im weiteren Zitat aus der Generalbegründung (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6), an dessen Ende die Antragsteller schon selbst die Bezugnahme auf das städtebauliche – also öffentlichen Belangen dienende – Leitbild hervorheben, ebenso für ihren Hinweis auf die Einzelplanbegründung zur „Freihaltung der Blockinnenbereiche“, die ebenfalls auf das „städtebaulich planerische Leitziel“ und das (städtebauliche) „Leitbild“ verweist (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7), ohne einen nachbarschützenden Bezug erkennen zu lassen.
(3) Soweit die Antragsteller den Begriff „Ausreißer“ in der Einzelbegründung ansprechen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 6, 7, 8 und 14; Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 16) und hinsichtlich des Vorhabens sogar eine faktische Auflösung des Blockinnenbereichs durch ein „drittes Hinterliegergrundstück“ geltend machen (Schriftsatz vom 11. Juli 2022, a.a.O.), gehen ihre Ausführungen ins Leere. Die Antragsteller versäumen auch insoweit das Aufzeigen eines auch nachbarschützenden Willens des Plangebers, solche „Ausreißer“ zu verhindern.
Ungeachtet dessen entstünde durch das Vorhaben schon kein weiterer „Ausreißer“ im Sinne der Planbegründungen. Der Begriff „Ausreißer“ kommt in der General- und der Einzelbegründung insgesamt dreimal vor (Generalbegründung, a.a.O., S. 10; Einzelbegründung, a.a.O., S. 2 und 3). Gemeint sind damit nach dem jeweiligen Zusammenhang nur Hinterliegergrundstücke, d.h. durch eine Grundstücksteilung parallel zur Straße entstandene Grundstücke, die mit Wohngebäuden in zweiter Reihe im sonst nicht bebaubaren Blockinnenbereich jenseits der historischen Bebauungstiefe von 20 m hinter der förmlich festgestellten Baufluchtlinie von 1910 bebaut sind. Das zeigen die in der Begründung ausdrücklich aufgeführten Fälle, die das eigene Grundstück der Antragsteller K ... 61a einschließen (Einzelbegründung, a.a.O., S. 2). Die zahlreichen anderen Grundstücke im Plangebiet, die an der Straße liegen und deren Bestandsgebäude nach der Planzeichnung die hintere Baugrenze überschreiten – allein im hier relevanten Baublock sind das sieben weitere Grundstücke, nämlich das andere eigene Grundstück der Antragsteller K ... 59a, außerdem K ... 56, 57, 63, 65 und O ... 4 und 14 – oder auf zwei anderen Grundstücken sogar hinter ihr stehen (O ... 6a und 8), sind aus Sicht des Plangebers nach seinen Begründungen keine „Ausreißer“, weshalb er trotz der Anzahl dieser Fälle von „intakten Baublöcken“ ausgeht (Einzelbegründung, a.a.O., S. 2; in diesem Sinne auch die Generalbegründung, a.a.O., S. 8: „Bis zu zwei hintere Baukörper fügen sich in einen sonst intakten Baublock noch ein, ohne dass der offene Charakter insgesamt verloren geht.“). Das Vorhaben stellt keinen weiteren solchen „Ausreißer“ dar, weil es sich schon nicht um ein Hinterliegergrundstück, sondern um ein an der Straße liegendes Grundstück handelt. Im Übrigen wird das geplante Wohnhaus auch nicht in zweiter Reihe hinter einem anderen Wohngebäude, sondern seitlich des Bestandsgebäudes und zurückgesetzt errichtet. Zudem wird es nicht vollständig jenseits der historischen Bebauungstiefe stehen, wie das bei dem Wohngebäude auf dem Hinterliegergrundstück der Antragsteller K ... 61a und dem ebenfalls an das Vorhabengrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstück O ... 12a der Fall ist. Vielmehr wird das Vorhaben diese hintere Baugrenze lediglich – wenn auch mit dem überwiegenden Teil der Grundfläche – überschreiten und dabei immer noch eine Freifläche von erheblicher Tiefe wahren, wie das bei mehreren weiteren Grundstücken im selben Baublock ebenfalls der Fall ist, insbesondere bei dem Wohngrundstück der Antragsteller K ... 59a und den anderen an das Vorhabengrundstück angrenzenden Grundstücken K ... 63 und O ... 8, wie auch bei mehreren Wohngrundstücken in den anderen mit hinteren Baugrenzen versehenen Baublöcken des Bebauungsplans.
(4) Ebenfalls verfehlt ist der Hinweis der Beschwerde auf die Ausführungen der Einzelbegründung zu einer „Gruppierung der Gebäude zu hofähnlichen Anlagen um zentrale Freiflächen herum“, die „eine hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität“ besitze (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7), soweit die Antragsteller diese Ausführungen für eine nachbarschützende Wirkung der hinteren Baugrenze bemühen wollen. Denn die zitierte Textpassage bezieht sich schon nicht auf hintere Baugrenzen, sondern – wie der schon von den Antragstellern selbst zitierte nachfolgende Satz zeigt („Diese werden daher ebenfalls durch Baukörperausweisung gesichert.“) – ausdrücklich auf eine andere Art der Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche durch Baugrenzen, nämlich auf allseitige, entlang den Außenwänden der Gebäude verlaufende Baugrenzen im Sinne einer „Baukörperausweisung“, um die es bei dem Vorhabengrundstück nicht geht. Im Übrigen ist auch dieser Planbegründung kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass der Plangeber damit eine nachbarschützende Wirkung angestrebt hätte, die über das objektiv-rechtlich als städtebaulich motiviert formulierte Planziel der Bewahrung des Gartenstadtcharakters und der hohen Wohn- und Aufenthaltsqualität der Wohngrundstücke mit Freiflächen als den Siedlungstyp Gartenstadt prägendes städtebauliches – und damit im öffentlichen Interesse liegendes – Qualitätsmerkmal hinausginge, um zusätzlich subjektive Rechte von Grundstücksnachbarn zu schaffen.
(5) Soweit die Antragsteller in der Generalbegründung auf Formulierungen wie „hohe Wohn- und Aufenthaltsqualität“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 7), „besondere Wohnqualität der Gartenstadt Frohnau“ (a.a.O., S. 11), den Erhalt der „hohen Wohnqualität“ (ebd.) oder „die hohe Wohnqualität“, die „mit Hilfe ausreichender Freiflächen“ gesichert werden solle (a.a.O., S. 11 f.) hinweisen, zeigen sie nicht näher auf, dass und warum sich daraus über die schon zu Beginn der Generalbegründung angeführte „besondere Wohnqualität der Gartenstadt Frohnau“ als städtebauliches – und damit im öffentlichen Interesse liegendes – Qualitätsmerkmal des Siedlungstyps Gartenstadt hinaus ein Wille des Plangebers zur Begründung der nachbarschützenden Wirkung gerade der Festsetzung der hinteren Baugrenze – im hier relevanten Bebauungsplan in sechs der (ohne D ...) elf Baublöcke – ergeben soll, obwohl sich an dem Leitbild der charakteristischen Merkmale der historischen Gartenstadt nach der Generalbegründung „die“ – d.h. alle – „Festsetzungen orientieren“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 3) und demnach allen anderen Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche ebenso wie denen zum Maß der baulichen Nutzung und denen zur Bauweise gleichermaßen nachbarschützender Charakter zuerkannt werden müsste.
(6) Nichts anderes ergibt sich für den „hohen Grad an Wohnruhe“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 12), der nach der Generalbegründung „[a]ls villenartige Vorstadt im Grünen … die Gartenstadt Frohnau“ präge. Das gilt nämlich der ohnehin als nachbarschützend anerkannten Festsetzung der Art der baulichen Nutzung im allgemeinen Wohngebiet und betrifft die für das Vorhaben nicht relevante textliche Festsetzung Nr. 1, nach der im allgemeinen Wohngebiet Gartenbaubetriebe und Tankstellen nicht zulässig sind (Generalbegründung, a.a.O., S. 12). Einen Zusammenhang dieser Planbegründung mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche, gar mit den hinteren Baugrenzen, zeigt die Beschwerde nicht auf.
(7) Soweit sich die Antragsteller dagegen wenden, dass das Verwaltungsgericht für das Fehlen eines plangeberischen Willens zum Nachbarschutz der hinteren Baugrenzen auf die Einzelabwägung zu den Grundstücken F ... 51 – 59a in der Einzelbegründung verweist (EA S. 6), und meinen, das Verwaltungsgericht habe den dort gemeinten Baublock mit dem hier in Rede stehenden Baublock „offensichtlich verwechselt“ (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 19), ist eine solche Verwechslung nicht erkennbar und treffen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass die einzelnen Eigentümer in der Planbegründung als aus der Festsetzung der hinteren Baugrenze Berechtigte nicht einmal angesprochen werden würden, auch für die im angefochtenen Beschluss nur als Beispiel genannte Einzelabwägung zu.
Die offensichtlichen Schreibfehler im Beschluss (EA S. 6: „F ...“ statt „F ...“, „gartenstadttypische“ statt „gartenstadtuntypische“ Zeilenbauweise) ändern nichts an der zutreffenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass der Plangeber auch bei dieser Begründung der Einzelabwägung eines Einwands aus der Öffentlichkeitsbeteiligung das Vorbringen des sich dort gegen die hintere Baugrenze auf seinem Grundstück wendenden Miteigentümers nicht mit einem mit dieser Festsetzung verbundenen Nachbarschutz zurückweist bzw. ihm wegen des dort entfallenden Gesichtspunktes des Nachbarschutzes entspricht. Vielmehr folgt er dem Einwand mit der Begründung, die hintere Baugrenze solle dem städtebaulichen – also öffentlichen – Interesse dienen, in einem Bereich, in dem ohnehin die Bebauung ende und der Wald beginne, das nicht mehr umkehrbare Missverhältnis zwischen wenigen gartenstadttypischen Grundstücken abseits der Gartenstadtbebauung und der gartenstadtuntypischen Zeilenbauweise aus den 50er Jahren zu korrigieren. Auf den Einwand hat der Plangeber allein wegen des ohnehin unumkehrbaren Missverhältnisses in einer Lage abseits der Gartenstadtbebauung reagiert und eine neue abweichende Regelung getroffen, die für die Grundstücke F ... 51 – 59a eine zukünftige Bebauung in zweiter Reihe ermöglicht, indem anstelle der ursprünglich geplanten hinteren Baugrenze nunmehr eine Knotenlinie (Nr. 15.14. Anl. PlanZV) festgesetzt wird, hinter der eine eingeschossige Bebauung zugelassen ist (Einzelbegründung, a.a.O., S. 4 f.).
Hätte der Plangeber der hinteren Baugrenze generell eine nachbarschützende Funktion zuweisen wollen, so hätte es in jenem Fall nahe gelegen, die Neuregelung zumindest auch damit zu begründen, dass hinter den im Einwand bezeichneten Grundstücken ohnehin der Wald beginne und deshalb dort ein – sonst bezweckter – Nachbarschutz zugunsten hinten angrenzender Wohngrundstücke keinen Sinn ergebe. Die rein städtebauliche Begründung der auf den Einwand eingehenden Neuregelung deutet demgegenüber darauf hin, dass der Plangeber mit der – für andere Grundstücke in anderen Baublöcken des Plangebiets weiterhin geltenden – hinteren Baugrenze kein bei der konkreten Neuregelung für die Grundstücke F ... 51 – 59a entfallendes, sonst aber allgemein verfolgtes Anliegen eines Nachbarschutzes verbunden hat.
2. Unabhängig davon spricht viel dafür, dass selbst bei Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der hinteren Baugrenze – für die es, wie dargelegt, keine Anhaltspunkte gibt (s.o. zu II.1.) – die Berufung der Antragsteller auf diese Baugrenze gegenüber den Beigeladenen eine gegen Treu und Glauben verstoßende und damit unzulässige Rechtsausübung wäre.
Nach der Rechtsprechung sind die Rechtsverhältnisse zwischen den Eigentümern einander unmittelbar benachbarter Grundstücke in aller Regel durch ein besonderes nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis gekennzeichnet, das nach Treu und Glauben von den grenznachbarlich Verbundenen besondere Rücksichten gegeneinander fordert und das sich nicht auf die – hier nicht in Rede stehende – Verwirkung prozessualer oder materieller Rechte beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – BVerwG IV C 2.72 – juris Rn. 24; Beschluss vom 11. Februar 1997 – BVerwG 4 B 10.97 – juris Rn. 2). So ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Bebauung die bauordnungsrechtlich vorgeschriebenen Abstandsflächen nicht einhält, sich gegenüber dem Eigentümer eines angrenzenden Nachbargrundstücks nicht auf die – sonst grundsätzlich nachbarschützenden – Abstandsflächenregelungen berufen kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2017 – OVG 10 N 29.17 – juris Rn. 5). Ebenso kann sich nach der Rechtsprechung ein Eigentümer eines Grundstücks, das auf einem denkmalgeschützten Klostergelände liegt, und auf dem er selbst die denkmalschutzrechtlichen Anforderungen nicht einhält, nicht gegen vergleichbare denkmalrechtliche Verstöße auf dem ebenfalls innerhalb des Denkmals liegenden Nachbargrundstück wehren (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. September 2014 – 7 B 767/14 – juris Rn. 12). Das Gleiche dürfte hier für die Antragsteller und ihre beiden Grundstücke hinsichtlich der Festsetzung der hinteren Baugrenze gelten.
Zugunsten ihres Grundstücks K ... 61a (Flurstück 5 ... ) können sie sich gegenüber den Beigeladenen schon deshalb nicht auf die hintere Baugrenze als die Antragsteller schützend berufen, weil für ihr eigenes Grundstück diese hintere Baugrenze gar nicht gilt, sondern zeichnerisch unterbrochen ist und es stattdessen durch eine Knotenlinie (Nr. 15.14. Anl. PlanZV) insgesamt als Baugrundstück ausgewiesen wird. Darüber hinaus steht das Wohngebäude dort vollständig jenseits der historischen Bebauungstiefe von 27 m ab der Straßenbegrenzungslinie und sogar näher an der hinteren und dem Vorhabengrundstück zugewandten als an der vorderen Grundstücksgrenze.
Zugunsten ihres Grundstücks K ... 59a (Flurstück 1 ... ) dürften sie sich ebenfalls kaum gegenüber den Beigeladenen auf die hintere Baugrenze als die Antragsteller schützend berufen können, weil ihr eigenes Grundstück ausweislich der Planzeichnung mit einem die hintere Baugrenze deutlich überschreitenden Wohnhaus bebaut ist. Auch insoweit könnten sie in einem „Austausch“ zu einem Freihalten der Fläche hinter der hinteren Baugrenze auf dem Vorhabengrundstück keine vergleichbar freigehaltene Fläche auf ihrem eigenen Grundstück anbieten.
Zudem dürfte selbst bei Verwirklichung des Vorhabens die auf dem Vorhaben-grundstück verbleibende Freifläche hinter den dann zwei Wohngebäuden wesentlich größer sein als die Freifläche hinter den beiden Wohngebäuden auf der Gesamtfläche der beiden Grundstücke der Antragsteller. Auch danach dürften die Antragstellern nach Treu und Glauben nicht an dem von ihnen geltend gemachten Austauschverhältnis teilnehmen.
3. Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen wäre die den Beigeladenen erteilte Befreiung von der hinteren Baugrenze selbst dann, wenn diese Baugrenze – entgegen den Ausführungen oben zu II.1. – nachbarschützend wäre und sich die Antragsteller – entgegen den Ausführungen oben zu II.2. – darauf berufen könnten, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens rechtlich nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB liegen vor. Die Antragsteller vermögen nicht darzulegen, dass Grundzüge der Planung berührt werden würden (a), das Vorhaben städtebaulich nicht vertretbar sei (b) oder nachbarliche Interessen keine Würdigung erfahren hätten (c).
a) Entgegen dem Beschwerdevorbringen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 4 – 8) werden Grundzüge der Planung nicht berührt (§ 31 Abs. 2 BauGB). Vielmehr dient die streitige Befreiung von der hinteren Baugrenze gerade dazu, auf dem Vorhabengrundstück einen der vier in der Generalbegründung durch Spiegelstriche gleichrangig aufgeführten „Planungsgrundsätze“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 8) auf dem Vorhabengrundstück zu verwirklichen, nämlich den Planungsgrundsatz zum zweiten Spiegelstrich. Er sieht die Zulassung verträglicher baulicher Entwicklungen auf gering genutzten Grundstücken vor. Genau das ermöglicht die Befreiung für das Vorhabengrundstück.
Nicht zu folgen ist der Vorstellung der Antragsteller, selbstverständlich habe damit nur außerhalb der freizuhaltenden Bereiche, also innerhalb der Baugrenzen, eine verträgliche bauliche Entwicklung auf gering genutzten Grundstücken zugelassen werden sollen (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 9). Für diese Auffassung liefert bereits die Beschwerde selbst keine nähere Begründung. Sie ergibt auch keinen Sinn, weil die bauliche Entwicklung innerhalb der Baugrenzen jedenfalls hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche schon grundsätzlich gartenstadtverträglich ist, denn gerade deshalb hat sie der Plangeber festgesetzt. Außerdem ist die Auslegung des zweiten Planungsgrundsatzes durch die Antragsteller mit Wortlaut und Systematik der Planungsgrundsätze nicht vereinbar. Schon nach dem Wortlaut enthält die Formulierung des zweiten Planungsgrundsatzes und auch der drei anderen Planungsgrundsätze (Generalbegründung, a.a.O., S. 8) nichts, was auf die von den Antragstellern begehrte Einschränkung hindeutet. Vielmehr handelt es sich gerade um einen Planungsgrundsatz ohne jede weitere Einschränkung. Außerdem hat ihm der Plangeber durch Spiegelstrich den gleichen Rang eingeräumt wie dem ersten Planungsgrundsatz über die „Freihaltung gartentypischer Grundstücksbereiche“ und dem dritten Planungsgrundsatz, der von den Grundstücken im Sinne des zweiten Planungsgrundsatzes die „höher ausgenutzten“ Grundstücke und die „überformten“ Bereiche unterscheidet, „die nicht mehr zurückentwickelt werden können, ohne wesentlich in Eigentumsrechte einzugreifen“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 8). Dabei fällt zunächst auf, dass der Plangeber davon abgesehen hat, die vier Planungsgrundsätze fortlaufend zu nummerieren, was eine Rangfolge hätte suggerieren können. Vielmehr hat er sie durch Spiegelstriche gleichrangig aufgeführt, jedem von ihnen also die gleiche Bedeutung zugemessen. Des weiteren ergibt sich aus der Unterscheidung von zwei Arten der baulichen Ausnutzung von Grundstücken im zweiten und dritten Spiegelstrich, nämlich den gering genutzten Grundstücken im Sinne des zweiten Planungsgrundsatzes einerseits und den höher ausgenutzten Grundstücken und überformten Bereichen im Sinne des dritten Planungsgrundsatzes andererseits, dass der erste Planungsgrundsatz der Freihaltung gartentypischer Grundstücksbereiche zwar als Regelfall gedacht ist, aber zwei Ergänzungen erfährt, eine über ihn hinausgreifend zulassende und eine demgegenüber weitere bauliche Entwicklungen verhindernde Ergänzung. Während der dritte Planungsgrundsatz eine eher strenge Handhabung der Festsetzungen verlangt, die dieser Freihaltung dienen, legt der zweite Planungsgrundsatz bei den von ihm erfassten Grundstücken – und im Gegenschluss zum dritten Planungsgrundsatz – eine eher großzügige Handhabung dieser Festsetzungen nahe bei Grundstücken, auf denen eine der Planungsabsicht entsprechend gartenstadtverträgliche zusätzliche Bebauung tatsächlich möglich ist und deshalb auch rechtlich weiterhin zugelassen – d.h. durch die Planfestsetzungen nicht behindert – werden soll. Danach liegt es eher fern, dass eine Befreiung von der hinteren Baugrenze auf gering genutzten Grundstücken im Sinne des zweiten Planungsgrundsatzes stets die Grundzüge der Planung berührt, während dies bei den höher ausgenutzten Grundstücken im Sinne des dritten Planungsgrundsatzes durchaus nahe liegen dürfte.
Das Vorhabengrundstück ist mit einer Fläche von insgesamt 1.935 m2 etwas mehr als anderthalbmal so groß wie die beiden Grundstücke der Antragsteller zusammengenommen mit (500 m2 + 754 m2 =) 1.254 m2, aber im Gegensatz zu jenen mit insgesamt zwei Wohnhäusern bebauten Grundstücken bisher nur mit einem Wohngebäude bebaut und damit schon in diesem Vergleich deutlich untergenutzt. Außerdem ist es etwa doppelt so groß wie die vom Plangeber als gartenstadttypisch angesehene Grundstücksfläche „um 1000 m2“ (vgl. Generalbegründung, a.a.O., S. 5) bzw. „zwischen 650 m2 und 1200 m2“ (Generalbegründung, a.a.O., S. 9). Bei Verwirklichung des Vorhabens verbleibt hinter den dann zwei Wohngebäuden auf dem Vorhabengrundstück immer noch eine großzügige Freifläche, die gerade im Vergleich zu den das Vorhabengrundstücken umgebenden Grundstücken, auf denen Wohngebäude hinter der historischen Bebauungstiefe errichtet sind (O ...s,K ..., O ... ), in ihrer Breite und Tiefe deutlich gartenstadtverträglicher ausfällt.
Danach kann hier keine Rede davon sein, dass die Befreiung des Vorhabens von der hinteren Baugrenze im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB Grundzüge der Planung berühre.
b) Ebenfalls vergeblich wenden sich die Antragsteller gegen die städtebauliche Vertretbarkeit der Abweichung von der hinteren Baugrenze im Sinne von § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB. Ihre Ausführungen verfehlen diesen Gesichtspunkt schon deshalb, weil sie ihn mit den Grundzügen der Planung verwechseln, indem sie sich nur mit den vier Planungsgrundsätzen befassen (Beschwerdevorbringen, a.a.O., S. 9).
Dessen ungeachtet ist insoweit den städtebaulichen Stellungnahmen vom 14. Oktober 2020 in der Bauakte (Verwaltungsvorgang Bd. I, Bl. 17 f.) und vom 14. Oktober 2021 im Widerspruchsverfahren (Stellungnahme des Stadtentwicklungsamtes, FB Fachplanung und Denkmalschutz, S. 3 – 5, VVG II, Bl. 36 – 38) sowie dem ihnen entsprechenden Hinweis der Beschwerdeerwiderung der Antragsgegnerin auf die mit anderen Grundstücken nicht vergleichbare „besondere städtebauliche Situation“ des Vorhabengrundstücks (Schriftsatz vom 25. Mai 2022, S. 6 f.) zu folgen.
Abgesehen davon, dass dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen ist, was ihnen widerspräche, leuchten die Argumente der städtebaulichen Verträglichkeit des Vorhabens auch ohne Weiteres ein. Denn das Bestandsgebäude dürfte aus den dort genannten Gründen erhaltenswert sein. Außerdem dürfte eine weitere Bebauung des Grundstücks mit einem zweiten Wohngebäude deshalb im Sinne des Bebauungsplans XX-25v und seiner Begründungen gartenstadtverträglich sein, weil das Vorhabengrundstück – wie bereits ausgeführt – etwa doppelt so groß ist wie die vom Plangeber als gartenstadttypisch zugrunde gelegte Grundstücksfläche. Auch werden die sonst zum Maß der baulichen Nutzung bei ausnahmsweise zugelassener Bebauung im Blockinnenbereich vorgesehene Grundflächenzahl (GRZ) und die Geschossflächenzahl (GFZ) schon auf der im Lageplan in der Bauakte als Trennstück eingezeichneten Teilfläche deutlich unterschritten (vgl. VVG I, Bl. 18) sowie die Beschränkung auf ein Vollgeschoss (vgl. Generalbegründung, a.a.O., S. 2) und die andere Festsetzung zur überbaubaren Grundstücksfläche, nämlich die vordere Baugrenze, ebenso eingehalten wie die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung und zur Bauweise. Eine andere Teilfläche des Vorhabengrundstücks dürfte für eine entsprechende Bebauung nicht in Betracht kommen. Durch das gegenüber dem Bestandsgebäude zurückgesetzte Vorhabengebäude – anders als bei einer Errichtung des Vorhabens vor der hinteren Baugrenze und damit unmittelbar neben dem Bestandsgebäude – wird die Wirkung des gartenstadttypischen Bestandsgebäudes von 1928 deutlich weniger beeinträchtigt. Nach dem Lageplan in der Bauakte (VVG I, Bl. 26) könnte neben dem Bestandsgebäude bei Einhalten der Abstandsflächen zum östlich angrenzenden Grundstück außerdem allenfalls ein gartenstadtuntypisch schmaler Gebäuderiegel errichtet werden, wie auch die städtebauliche Stellungnahme im Widerspruchsverfahren bestätigt (VVG II, Bl. 37). Des Weiteren verbleibt hinter dem Bestandsgebäude und dem Vorhaben eine breite und tiefe Freifläche. Zudem ordnet sich der – im Vergleich zum Bestandsgebäude geringere – Abstand des Vorhabens von dem in nördlicher Richtung stehenden Wohnhaus der Antragsteller (K ... ) mit etwa 25 m (Schriftsatz der Beigeladenen vom 27. Juli 2022, Anlage) immer noch in den Rahmen der Gebäudeabstände in dem Baublock ein, die nach den eigenen Angaben der Antragsteller (Beschwerdebegründung, a.a.O., S. 15, lfd. Nr. 1 – 4 und 6 – 9) zwischen 18,73 m und 80,88 m liegen sollen, auf den Grundstücken in der Nähe des Vorhabens nach den Angaben der Beigeladenen (Schriftsatz vom 27. Juli 2022, Anlage) zwischen 18 m und 42 m und dabei in vier von sieben Fällen einschließlich des Vorhabens zwischen 21 m und 25 m.
Soweit die Antragsteller in den ohnehin erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingegangenen weiteren Ausführungen zur Beschwerde meinen, „fast jedes große Grundstück in der Gartenstadt Frohnau“ verfüge „über eine Situation der ‚Unternutzung‘“ und das Vorhaben schaffe einen „Präzedenzfall, der zuerst die 12 ‚intakten‘ Blöcke mit zwei hinterliegenden Grundstücken und dann die Gartenstadt Frohnau schleichend zerstören“ werde (Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 14), sind ihre Ausführungen ohne nähere Erläuterung schlicht unverständlich, die Befürchtung eines Präzedenzfalles nicht näher begründet und die einer schleichenden Zerstörung der Gartenstadt Frohnau zu weit hergeholt. Welche weiteren Grundstücke sie mit „fast jedes große Grundstück“ meinen, erläutern sie nicht. Eine hintere Baugrenze, von der hier das Vorhaben befreit ist, verzeichnet schon der hier relevante Bebauungsplan nur in sechs von elf Baublöcken (ohne den D ..., der als öffentliche Grünfläche nicht bebaubar ist).
Welche weiteren in vergleichbarer Weise untergenutzten Grundstücke es überhaupt wenigstens im Gebiet des Bebauungsplans XX-25v gibt und warum deren
– dem Vorhaben und dem zweiten Planungsgrundsatz entsprechende – bauliche Entwicklung durch Errichtung eines zweiten – nicht einmal zweiter Reihe hinter einem anderen Wohnhaus stehenden – Wohngebäudes trotz der Breite und Tiefe der hinter den Wohngebäuden noch verbleibenden Freifläche nicht gartenstadtverträglich sein soll, erschließt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Ein vergleichbar großes und mit nur einem Wohngebäude bebautes Grundstück wie das Vorhaben-grundstück benennen die Antragsteller noch nicht einmal im selben Baublock. Eine schleichende Zerstörung der Gartenstadt Frohnau als Folge der Verwirklichung des Vorhabens liegt danach und auch sonst völlig fern.
c) Nachbarliche Interessen im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB, die das konkrete Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der beiden Grundstücke der Antragsteller berühren könnte, verbleiben auch im Beschwerdevorbringen im Dunkeln. Wie die Antragsteller schon selbst einräumen, beabsichtigen sie – wie bereits mit ihrer Stellungnahme während des Bebauungsplanverfahrens – nur einen „Schutz der Gartenstadt Frohnau“ (ergänzender Schriftsatz vom 11. Juli 2022, S. 15), also öffentlicher und nicht konkreter eigener Belange, die sie im Einzelnen auch nicht zu benennen vermögen. Das bestätigt, dass sie das Verfahren wohl nur betreiben, um ihre eigenen städtebaulichen Vorstellungen von der Gartenstadt Frohnau durchzusetzen, auch soweit diese – wie hier – dem Willen des Plangebers offensichtlich nicht entsprechen.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht ohne Beanstandung durch die Beschwerde festgestellt, dass die Abstandsflächen, die typische, von der Beschwerde indessen noch nicht einmal ansatzweise geltend gemachte nachbarliche Belange – wie Tageslicht, Besonnung, Belüftung und Begrenzung der Einsichtnahmemöglichkeiten – in aller Regel hinreichend vor unzumutbarer Beeinträchtigung schützen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Mai 2021 – OVG 10 S 23/20 –, juris Rn. 17), hier „offensichtlich“ eingehalten seien (EA S. 7). Das triftt nach dem Lageplan in der Bauakte (VVG I, Bl. 26) auch deutlich zu. Danach beträgt die kürzeste Entfernung zwischen dem Vorhaben und der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Wohngrundstück der Antragsteller K ... 59a mit etwa 7,60 m mehr als das Zweieinhalbfache der vorgeschriebenen Abstandsflächentiefe von 3 m.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).