Gericht | VG Cottbus 9. Kammer | Entscheidungsdatum | 13.09.2022 | |
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Aktenzeichen | 9 K 2091/16 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0913.9K2091.16.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 35 Abs 1 BeamtVG BB, § 69e Abs 5 BeamtVG, § 84 BeamtVG BB, Art 3 Abs 1 GG, Art 33 Abs 5 GG |
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Hinterbliebenenversorgung.
Die Klägerin ist die Witwe des am 12. März 1956 geborenen und am 1. Oktober 2015 verstorbenen ehemaligen Präsidenten d... A.... Sie erstrebt ein Witwengeld in Höhe von 60 Prozent des von ihrem verstorbenen Ehemann erdienten Ruhegehalts.
Mit der Erklärung für die Festsetzung und Zahlung der Hinterbliebenenbezüge für Hinterbliebene von Versorgungsempfängern vom 6. Oktober 2015 beantragte die Klägerin die Festsetzung und Zahlung von Versorgungsbezügen als Hinterbliebene des verstorbenen Präsidenten d....
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2015 setzte die Beklagte die Witwenbezüge nach dem Beamtenversorgungsgesetz für das Land Brandenburg gegenüber der Klägerin i.H.v. 55 Prozent des erdienten Ruhegehalts des verstorbenen Präsidenten d... fest.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 11. November 2015 Widerspruch, den sie im Wesentlichen darauf stützte, dass ihr nach wie vor ein Anspruch auf Witwenversorgung i.H.v. 60 Prozent zustehe. Die Absenkung der Witwenversorgung auf nur noch 55 Prozent stelle einen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar.
Mit Widerspruchsbescheid vom 25. Oktober 2016 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
Hiergegen richtet sich die am 29. November 2016 erhobene Klage der Klägerin. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, dass sie sich mit der Klage gegen die Absenkung der Witwenversorgung von 60 Prozent auf nur noch 55 Prozent der erdienten Ruhestandsbezüge ihres verstorbenen Ehemanns wende. Der Bund habe in § 69e Abs. 5 S. 2 BeamtVG eine Übergangsregelung geschaffen. Der Bund und andere Bundesländer hielten an der bestandsschützenden Regelung für die Hinterbliebenen lang gedienter verheirateter Beamter fest. Das Land Brandenburg beschreite insoweit einen Sonderweg. Für eine Abschaffung der vertrauensschützenden Übergangsregelung seien sachliche Gründe nicht ersichtlich und auch nach dem Widerspruchsbescheid nicht erkennbar. Hinreichende Sachgründe für die Abschaffung des Vertrauensschutztatbestandes seien weder in der Begründung des Gesetzentwurfes der Landesregierung noch im Ausschussbericht noch in den dafür im Übrigen nicht maßgeblichen Durchführungshinweisen des Ministeriums der Finanzen enthalten. Soweit in § 84 S. 1 Nr. 2 BeamtVG des Landes Brandenburg die Begünstigung zunächst fortgegolten habe, sei dessen Abschaffung entgegen der im Widerspruchsbescheid geäußerten Ansicht kein Auslaufen einer jederzeit ohne Sachgrund abschaffbaren großzügigen Übergangsregelung. Näher dürfte liegen, dass der Bundesgesetzgeber eine Vertrauensschutzregelung geschaffen habe und er diese aus verfassungsrechtlichen Erwägungen auch bis heute beibehalten habe. Einschränkungen der Versorgung von Beamten im Ruhestand seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar möglich. Diese erforderten aber das Bestehen sachlicher Gründe. Entsprechendes gelte für die Hinterbliebenenversorgung. Fiskalische Erwägungen allein reichten dafür nicht aus. Aber selbst wenn hinreichende Sachgründe für eine verfassungsrechtlich zulässige Absenkung und eine Abschaffung des Bestandsschutzes bestanden hätten, sei der Landesgesetzgeber verpflichtet gewesen, zumindest eine neue eigene und auf sachliche Gründe gestützte und zeitlich befristete Übergangsregelung zu erwägen und vorzusehen. Dadurch hätte den betroffenen Beamten wenigstens die Möglichkeit offen gestanden, ergänzend Eigenvorsorge zu betreiben. Damit habe der Landesgesetzgeber zudem die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten prozeduralen Anforderungen aus dem Alimentationsprinzip verkannt und damit Art. 33 Abs. 5 GG verletzt.
Die Klägerin beantragt (schriftsätzlich),
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Zentralen Bezügestelle des Landes Brandenburg vom 29. Oktober 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. Oktober 2016 zu verpflichten, die Versorgungsbezüge der Klägerin als Witwe (Witwengeld) i.H.v. 60 % des erdienten Ruhegehalts ihres verstorbenen Ehemannes festzusetzen.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte verteidigt die angegriffenen Bescheide und verweist zur Begründung auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Gerichtsakte verwiesen. Vorgenannte Akten waren Inhalt der Beratung der Kammer und Entscheidungsfindung.
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Festsetzung höherer Versorgungsbezüge (Witwengeld). Es fehlt an einer gesetzlichen Regelung, nach welcher der Klägerin ein die Höhe von 55 Prozent des fiktiven Ruhegehalts übersteigendes Witwengeld zustehen könnte.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt ist insoweit § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Brandenburg (BbgBeamtVG). Hiernach beträgt das Witwengeld 55 Prozent des Ruhegehalts, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre (Absatz 1 Satz 1). Eine Rechtsgrundlage für ein Witwengeld von 60 Prozent des fiktiven Ruhegehalts fehlt. Namentlich unterfällt die Klägerin nicht der Vorschrift des § 84 BbgBeamtVG, da es sich nicht um einen bereits zum 1. Januar 2014 vorhandenen Versorgungsfall handelt und nach § 84 Nr. 2 BbgBeamtVG der § 35 BbgBeamtVG auf Versorgungsfälle anzuwenden ist, die – wie hier – nach dem 31. Dezember 2013 eintreten. Damit kommt für die Klägerin auch nicht § 69e des (Bundes-)Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG Bund) zur Anwendung, der in Absatz 5 eine Anwendung des Satzes von 60 Prozent nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung vorsah, wenn – wie im Fall der Klägerin und ihres verstorbenen Ehegatten – die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.
Die im Fall der Klägerin anzuwendende Regelung des § 35 Abs. 1 BbgBeamtVG, wonach das Witwengeld 55 Prozent (und nicht wie in Anwendung von § 69e Abs. 5 i.V.m. § 20 Abs. 1 Satz 1 a.F. BeamtVG Bund 60 Prozent) des Ruhegehalts entspricht, das der Versorgungsurheber erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, ist entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht verfassungsrechtlich zu beanstanden.
Dabei handelt es sich bei der Hinterbliebenenversorgung, insbesondere der Versorgung eines hinterbliebenen Ehegatten, um Leistungen, die dem Alimentationsprinzip unterfallen. Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht bereits in dem Beschluss vom 11. April 1967 (2 BvL 3/62; BVerfGE 21, 329) ausgesprochen, dass es sich bei der Hinterbliebenenversorgung nicht bloß um "Zuwendungen" des Dienstherrn handele, die in keinem Abhängigkeits-, insbesondere aber nicht in einem Gegenleistungsverhältnis zur Dienstleistung des verstorbenen Beamten stehen. Insoweit führte das Bundesverfassungsgericht aus (hier zitiert nach juris Rn. 33f.):
„Eine solche Auffassung wird jedoch dem Sinngehalt der hergebrachten beamtenrechtlichen Versorgungsregelung, auch unter dem Blickwinkel der herrschenden Alimentationstheorie, nicht gerecht. Die öffentlich-rechtliche Unterhaltsverpflichtung des Dienstherrn gegenüber dem Ruhestandsbeamten und den versorgungsberechtigten Familienangehörigen ist in ihrer überkommenen Ordnung ebensowenig eine Sozialhilfe des Staates wie die Besoldung des aktiven Beamten selbst. Deshalb können die Grundsätze, die für die der allgemeinen Fürsorgepflicht des Staates entspringenden einseitigen Sozialleistungen gelten (vgl. z.B. §§ 1, 2, 4 ff., 11 Bundessozialhilfegesetz vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815)), hier nicht herangezogen werden. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsame Wurzel im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Sie sind zwar kein Entgelt im Sinn einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht aber, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (BVerfGE 16, 94 (112f., 115)). Grundlage dieses Anspruchs und der entsprechenden Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfG aaO, § 36 Satz 1 BRRG). Als Korrelat hat der Dienstherr dem Beamten und seiner Familie in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Dienstrang, Bedeutung des Amtes und entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Verhältnisse angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung bilden also einerseits die Voraussetzung dafür, daß sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (§ 35 BRRG; BVerfGE 8, 1 (14, 16); 11, 203 (210, 216 f.)). Sie sind aber auch gleichzeitig die vom Staat festzusetzende Gegenleistung des Dienstherrn dafür, daß sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt. In diesem Sinne ist es auch zu verstehen, wenn der Gesetzgeber selbst vom "erdienten" Ruhegehalt des Beamten spricht (vgl. § 140 Abs. 2 BBG). Für die Versorgung der Hinterbliebenen gilt nichts anderes (BVerfGE 3, 58 (153, 160)); auch hier wird das Leistungsprinzip durch die Bemessung der Versorgungsbezüge nach dem in Betracht kommenden Ruhegehalt, dessen Höhe wiederum vom letzten Diensteinkommen und der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit abhängig ist, berücksichtigt. Soweit aber eine gesetzliche Mindestversorgung vorgesehen ist, so soll diese, ähnlich wie die vornehmlich nach dem Familienstand gewährten besonderen Zuschläge (Kinderzuschlag, Teile des Ortszuschlags), schon zu Beginn des Beamtenverhältnisses zur Unabhängigkeit des Bediensteten im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums beitragen. Daß mit der Wahrung dieses Interesses und der entsprechenden verfassungsrechtlichen Sicherung (Art. 33 Abs. 5 GG) zugleich dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 GG Genüge getan wird, ist lediglich eine Folge der insoweit übereinstimmenden Interessenlage (vgl. BVerfGE 17, 337 (355)).
Besoldung und Versorgung sind demnach in ihrer Ausgestaltung als eigenständige, unverzichtbare Unterhaltsrechte - die Versorgungsansprüche zunächst in der Form unverzichtbarer Anwartschaft (§ 50 Abs. 3 BRRG; §§ 86 Abs. 2, 158 Abs. 3 Satz 2 HmbBG) - die einheitliche, schon bei Begründung des lebenslangen Beamtenverhältnisses im Interesse des Dienstherrn selbst garantierte Gegenleistung, um den Beamten von der der Ehe- und Familiengemeinschaft entspringenden natürlichen Sorge um das wirtschaftliche Wohl seiner Angehörigen, auch für die Zeit nach seinem Tode, freizustellen und so die von ihm geforderte gewissenhafte Hingabe im Dienst und eine loyale Pflichterfüllung zu sichern (vgl. hierzu Gerber, AöR NF 18, S. 68 ff.). Nur so läßt sich auch rechtfertigen, daß sich der Dienstherr zu Lebzeiten des Beamten auf die Alimentation der Beamtenfamilie beschränkt, also lediglich die für eine standesgemäße Lebenshaltung hinreichenden Mittel zur Verfügung stellt und damit dem Beamten keine Möglichkeit bietet, selbst seine und seiner Hinterbliebenen Altersversorgung zu veranlassen (vgl. hierzu die Ausführungen des Bundesministers des Innern zur Begründung der versorgungsrechtlichen Vorschriften des Bundesbeamtengesetzes in der 185. Sitzung des BT am 16. Januar 1952 (Sten.Prot. S. 7843) und die entsprechenden Ausführungen im Reg.Entwurf (BR-Drucks. 562/51 S.60)). Diese öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht des Dienstherrn erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus auf die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen, denen insoweit aus dem gleichen Rechtsgrund, nicht etwa kraft eines Erb- oder privaten Unterhaltsrechts, ein eigener, selbständiger Anspruch erwächst (RG in JW 1937, 2531 Nr.27; RGZ 171, 193). Der Dienstherr tritt also nicht in die unterhaltsrechtliche Position des verstorbenen Beamten ein. Er hat vielmehr die schon zu dessen Lebzeiten gewährte öffentlich-rechtliche Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen - nur diese sind Hinterbliebene im Sinne des Beamtenrechts - fortzusetzen (vgl. § 48 BRRG, § 82 HmbBG). Für die Versorgungsbezüge der Witwen und Waisen sind deshalb auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind (BVerfGE 3, 58 (160); 8, 1 (14 f.); 11, 203 (209, 214 f.)). …“
Ein Verstoß gegen das aus Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz (GG) abzuleitende Alimentationsprinzip liegt indes in der Absenkung der Witwenversorgung von 60 Prozent auf 55 Prozent nicht vor. Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes (Urteil vom 4. September 2007 – 3 K 325/06 – veröffentlicht in juris) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes (Beschluss vom 10. März 2008 – 1 A 418/07 – veröffentlicht in juris). Das Verwaltungsgericht des Saarlandes führt in der bereits genannten Entscheidung insoweit überzeugend aus (juris Rn. 32 ff.):
„Dieses Alimentationsprinzip bezieht sich nicht nur auf aktive Beamte, sondern in gleicher Weise auf Ruhestandsbeamte und deren Hinterbliebene. Die öffentlich-rechtliche Unterhaltspflicht erstreckt sich über den Tod des Beamten hinaus und der Dienstherr setzt die Alimentation der Beamtenfamilie gegenüber den hinterbliebenen Familienangehörigen fort. Daher sind für die Versorgungsbezüge der Witwen auch seit jeher die gleichen Gesichtspunkte bestimmend, die auch bei der Besoldung und Versorgung des Beamten selbst zu beachten sind.
Dieses Recht, das den Hinterbliebenen und so auch der Klägerin einen eigenen Anspruch gewährt, ist durch die Absenkung des Versorgungssatzes auf 55 %, auch im Hinblick auf eine möglicherweise kumulierende Wirkung mit weiteren Einschnitten im Bereich der Beamtenbesoldung und -versorgung, im Ergebnis nicht verletzt.
Entgegen der Ansicht der Klägerin gehört der Anteilssatz von 60 % nicht zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, auch wenn er schon zu Zeiten vor dem ersten Weltkrieg Geltung hatte.
Denn insoweit handelt es sich lediglich um einen Berechnungsfaktor, den der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aus sachlichen Gründen der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf.
In seinem Urteil vom 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02 - hat das Bundesverfassungsgericht zur Absenkung des Ruhegehaltssatzes ausgeführt:
"Des Weiteren gibt es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, wonach der Höchstversorgungssatz mindestens 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge betragen müsse.
a) Allerdings sahen die Beamtengesetze der Weimarer Zeit einen Versorgungshöchstsatz von 75 v.H. vor; teilweise galt sogar ein höherer Vomhundertsatz. So setzte beispielsweise § 41 Reichsbeamtengesetz in der Fassung des Art. 2 Abschnitt III der neunten Ergänzung des Besoldungsgesetzes vom 18. Juni 1923 (RGBl I S. 385) den Höchstsatz auf 80 v.H. fest. Dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG unterfällt jedoch nicht jede einfachgesetzliche Ausgestaltung des Beamtenverhältnisses, sondern nur der überlieferte Kernbestand von Strukturprinzipien (vgl. BVerfGE 43, 242 <278>; 106, 225 <232>; stRspr). Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers wird nur durch solche hergebrachten Regelungen beschränkt, die das Bild des Beamtentums in seiner überkommenen Gestalt und Funktion so prägen, dass ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (vgl. Maunz, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 33 Rn. 53; Kunig, in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 2, 4./5. Aufl., 2001, Art. 33 Rn. 62).
b) Der hergebrachte Grundsatz der Beamtenversorgung, nach dem unter Wahrung des Leistungsprinzips und Anerkennung aller Beförderungen das Ruhegehalt aus dem letzten Amt zu berechnen ist, prägt das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten und gehört zu den Grundlagen, auf denen die Einrichtung des Berufsbeamtentums ruht (BVerfGE 11, 203 <Leitsatz 1>). Zu den vom Gesetzgeber zu beachtenden Grundsätzen zählt daher, dass das Ruhegehalt anhand der Dienstbezüge des letzten vom Beamten bekleideten Amts zu berechnen ist (vgl. BVerfGE 61, 43 <57 f.>). Das gleichfalls Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende Leistungsprinzip verlangt darüber hinaus, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlägt (vgl. BVerfGE 76, 256 <322>). Art. 33 Abs. 5 GG erfordert mithin, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln.
c) Daraus folgt jedoch nicht, dass auch sämtliche Berechnungsgrundlagen an dem vorstehend skizzierten Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben (vgl. BVerfGE 4, 219 <243>; 16, 94 <112>; 21, 329 <344>). So gibt es beispielsweise keinen hergebrachten Grundsatz, dass alle Teile der Amtsbezüge ruhegehaltfähig sein müssen (vgl. BVerfGE 44, 227 <244 f.>).
Bei der Ausgestaltung des Versorgungshöchstsatzes handelt es sich um eine Detailregelung, die keinen zwingenden Bezug zur Amtsangemessenheit der Alimentation aufweist. Für diese sind vielmehr die Nettobezüge maßgeblich (vgl. BVerfGE 44, 249 <266>; 81, 363 <376>;99, 300 <315>), mithin das, was sich der Beamte von seinem Ruhegehalt leisten kann (vgl. BVerfGE 44, 249 <266 f.>; 56, 353 <361 f.>). Der Versorgungssatz ist hierfür nur ein Berechnungsfaktor, dessen Absenkung nicht zwangsläufig Einfluss auf den dem Beamten ausgezahlten Betrag hat."
Diese Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts sind nach Auffassung der Kammer in gleichem Maße auf den Anteilssatz des Witwengeldes übertragbar, sodass auch insoweit nur von einem Berechnungsfaktor und nicht von einem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums auszugehen ist.
Im Übrigen ergibt sich aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 5 GG, der dem Gesetzgeber gebietet, das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums nicht nur zu regeln, sondern auch fortzuentwickeln, dass eine starre Zahl bezüglich der Besoldung oder Versorgung der Beamten vom Schutzbereich der Grundgesetznorm nicht umfasst sein kann.
Aus der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts lässt sich auch entnehmen, dass Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Bestimmung der Amtsangemessenheit der Versorgungsbezüge und zur Rechtfertigung von deren Absenkung herangezogen werden können, soweit dies mit den strukturellen Unterschieden der Versorgungssysteme vereinbar ist. Da die strukturellen Unterschiede hier gewahrt wurden, durfte der Gesetzgeber die Entwicklung des Alterseinkommens der Rentner, hier insbesondere der Witwen und Witwer, zum Anlass nehmen, parallel dazu auch das Niveau der Witwenversorgung abzusenken. Dass aufgrund der strukturellen Unterschiede der Versorgungssysteme keine absolut wirkungsgleiche Übertragung der Rentenreform in die Beamtenversorgung erfolgt ist, führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen.
Denn bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfGE 8, 1 <22 f.>; 76, 256 <295>; 81, 363 <375 f.>; stRspr). Die Alimentation ist ein Maßstabsbegriff, der nicht statisch, sondern entsprechend den jeweiligen Zeitverhältnissen zu konkretisieren ist. Die einfachgesetzliche Verpflichtung in § 14 BBesG und § 70 Abs. 1 BeamtVG, die Bezüge der Beamten durch eine Erhöhung oder auch eine Verminderung der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen, stellt sich damit als Konkretisierung des Alimentationsgrundsatzes aus Art. 33 Abs. 5 GG dar (vgl. BVerfGE 56, 353 <361>). Hiermit korrespondiert, dass der Beamte grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm die für die Bemessung der Bezüge maßgeblichen Regelungen, unter denen er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, unverändert erhalten bleiben. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert vor allem nicht die unverminderte Höhe der Bezüge. Der Gesetzgeber darf sie vielmehr kürzen, wenn dies aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist (vgl. BVerfGE 8, 1 <12 ff.>;18, 159 <166 f.>;70, 69 <79 f.>; 76, 256 <310>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 – 2 BvR 544/97 –, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Das kann vor allem dann der Fall sein, wenn er mit der Neufestsetzung der Bezüge oder der Umgestaltung ihrer Berechnungsgrundlage unerwünschte Vergünstigungen abbaut (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>) oder der Änderung solcher Umstände Rechnung trägt, die auch für die Bemessung der Amtsangemessenheit der Alimentation maßgeblich sind. Dies hat er hier mit dem Ziel einer der Rentenreform adäquaten Kostensenkung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Art und Weise getan.
Allerdings hat der Gesetzgeber auch hierbei das Alimentationsprinzip zu beachten, das nicht nur Grundlage, sondern auch Grenze der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist; insoweit wird sein Entscheidungsspielraum eingeengt (vgl. BVerfGE 61, 43 <57>; 76, 256 <298, 310>; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1999 - 2 BvR 544/97 -, NVwZ 1999, S. 1328 <1329>). Dem Beamten steht, wenn auch nicht hinsichtlich der Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestands seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht zu, das durch Art. 33 Abs. 5 GG ebenso gesichert ist wie das Eigentum durch Art. 14 GG (vgl. BVerfGE 16, 94 <112 f., 115>; 39, 196 <200>).
Das bedeutet, das Alimentationsprinzip gebietet es dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht wird, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen ist. Insoweit ist die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Alimentation kinderreicher Beamter (BVerfG, 2 BvL 26/91 vom 24.11.1998) zumindest von der grundsätzlichen Aussage her entsprechend anwendbar, soweit dort ein Abstandsgebot von 15 % zur Sozialhilfe gefordert wird. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen muss, das lässt sich daraus schließen, zumindest deutlich erkennbar über dem Sozialhilfesatz liegen.
Durch das VersorgungsänderungsG 2001 wurde die Vorschrift des § 20 Abs. 1, S. 2 BeamtVG eingeführt, die lautet: „Das Witwengeld beträgt nach Anwendung des § 50c mindestens 60 vom Hundert des Ruhegehaltes nach § 14 Abs. 4 Satz 2; § 14 Abs. 4 Satz 3 ist anzuwenden.“ Diese Regelung wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass die Mindestversorgung von der Niveauabsenkung nach § 20 Abs. 1 S. 1 BeamtVG auszunehmen sei, um ein im Rahmen des Alimentationsprinzips unzulässiges Unterschreiten pauschalierter Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt zu vermeiden (BT-Drucksache 14/7064, Begründung zu Artikel 1, Nummer 16, Buchstabe b, S. 34).
Wie vom Beklagten in der Klageerwiderung im Einzelnen zutreffend dargelegt, liegen die Bezüge der Klägerin erheblich über denen des Mindestwitwengeldes. Auch ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht ersichtlich, dass das Mindestwitwengeld in anderen Fällen die Grenze von 15 % oberhalb des sozialhilferechtlichen Regelsatzes unterschreitet. Falls dies jedoch für die Zukunft eintreten würde, beispielsweise durch Änderungen beim Sozialhilfeniveau, so wäre der Gesetzgeber zum Handeln verpflichtet. Es müsste dann entweder die Witwenversorgung an sich oder der Mindestsatz erhöht werden. Zum jetzigen Zeitpunkt ist das vom Bundesverfassungsgericht (für den Fall der Besoldung kinderreicher Beamter) geforderte Abstandsgebot von 15 % zur Sozialhilfe gewahrt.
Der Gesetzgeber äußerte sich auch zur Absenkung des Anteilssatzes auf 55 % selbst und zwar in der Form, dass er begründete: „Auch mit der dergestalt abgesenkten Witwenversorgung erfüllt der Dienstherr die ihm von Verfassungs wegen obliegende Alimentationsverpflichtung gegenüber der Familie des Beamten“ (BT-Druchsache 14/7064, Begründung zu Artikel 1, Nummer 16, Buchstabe a, S. 34).
Der Gesetzgeber war sich bewusst, dass eine beliebig tiefe Absenkung des Versorgungsniveaus verfassungsrechtlich nicht möglich ist. Er hat sich mit der Absenkung des Anteilssatzes jedoch im Rahmen seines Gestaltungsermessens gehalten. Eine im Rahmen des Besoldungsrechts verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber, wie oben dargelegt, zugebilligt (Beschluss vom 04.04.2001, BVerfGE 103, 310 ff.). Der Gesetzgeber durfte daher auch das Versorgungsrecht in der geschehenen Weise der fortschreitenden Entwicklung anpassen und dabei verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen.
Der Dienstherr verletzt mit einem Versorgungsanteilssatz von 55 % somit nicht die Pflicht zur Gewährung eines amtsangemessenen Lebensunterhalts und auch ein über die Grundbedürfnisse hinausgehendes Mindestmaß an Lebenskomfort ist für die Hinterbliebenen weiterhin gewährleistet. Dagegen spricht im Falle der Klägerin auch nicht, dass diese nun rund 60 % weniger Einkommen zur Verfügung hat als ihr und ihrem Mann zu dessen Lebzeiten im aktiven Dienst zur Verfügung stand. Entscheidend ist, ob die Versorgung der Hinterbliebenen angemessen ist und ob ein Mindestmaß an Lebenskomfort gewährleistet ist. Die konkrete Differenz zur Besoldung des Beamten zu Lebzeiten ist dafür nicht ausschlaggebend. Mit einem aus einem Versorgungssatz von 55 % resultierenden Betrag lässt sich zum jetzigen Beurteilungszeitpunkt ein deutlich über dem Sozialhilfeniveau liegender Lebenskomfort realisieren. Außerdem steht ein Anteilssatz von 55 % für die Witwe hinsichtlich des vom Gesetzgeber zu beachtenden Erfordernisses der Amtsangemessenheit der Versorgung (Leistungsprinzip), noch in ausreichender Relation zum Ruhegehalt, das der verstorbene Beamte bei Eintritt in den Ruhestand erhalten hätte. Der nach Art 33 Abs. 5 GG zu beachtende Grundsatz der Versorgung aus dem letzten Amt ist damit gewahrt.“
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich die Kammer an. Dem ist noch hinzuzufügen, dass auch das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Beschluss vom 10. März 2008 – 1 A 418/07 –, juris) keinen Verstoß gegen das Alimentationsprinzip erkannt hat. Es hat insoweit ausgeführt (Beschluss a.a.O., juris Rn. 9 f.):
„Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass es sich bei dem Versorgungssatz um einen Berechnungsfaktor handelt, den der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
vgl. z.B. Urteil vom 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 -, BVerfGE 114, 258 = NVwZ 2005, 1294; vgl. auch Nichtannahmebeschluss vom 20.6.2006 - 2 BvR 361/03 - zum sog. Versorgungsabschlag bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 3 i.V.m. § 85 Abs. 5 BeamtVG, DÖV 2006, 1046,
aus sachlichen Gründen der fortschreitenden Entwicklung anpassen darf. Das Bundesverfassungsgericht hat sich in dem zitierten Urteil mit dem Versorgungsänderungsgesetz 2001 (VersÄndG 2001) auseinandergesetzt. Es hat festgestellt, dass nicht sämtliche Berechnungsgrundlagen für die Versorgungsbezüge an dem Schutz des Art. 33 Abs. 5 GG teilhaben. Bei der in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts überprüften Ausgestaltung des Versorgungshöchstsatzes handele es sich um eine Detailregelung, die für die Frage der Amtsangemessenheit der Alimentation nicht bestimmend sei. Der Beamte habe unter dem Aspekt des Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihm die für die Berechnung der Bezüge maßgeblichen Regelungen unverändert erhalten blieben. Das Alimentationsprinzip gebiete dem Gesetzgeber, Besoldung und Versorgung der Beamten und deren Hinterbliebenen so auszugestalten, dass ein amtsangemessener Lebensstandard ermöglicht werde, ohne dass der Beamte oder dessen Hinterbliebener auf ergänzende Hilfe angewiesen sei. Auch die Versorgung der Ruhestandsbeamten und deren Hinterbliebenen müsse daher zumindest deutlich erkennbar über dem Sozialhilfesatz liegen.
Dies bedeutet, dass abgesehen von einer einigermaßen klar definierbaren Distanz zum Sozialhilfeniveau keine eindeutige und einklagbare, verfassungsrechtlich gesicherte Mindesthöhe für Besoldung und Versorgung, einschließlich der Hinterbliebenenversorgung, besteht. Daher ist die bloße Höhe von Besoldungs- bzw. Versorgungsfestsetzungen auf der Grundlage des Alimentationsprinzips nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, außer in krassen Ausnahmefällen, nicht zu beanstanden
vgl. Pechstein, Die Verfassungsmäßigkeit einer „wirkungsgleichen Übertragung“ der Reform des Hinterbliebenenrentenrechts durch das AVmEG auf die Beamtenversorgung, ZBR 2001, 318, 321.
Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in gleichem Maße auf den Anteilssatz des Witwengeldes gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG übertragen und infolgedessen die Höhe des Anteilssatzes als einen im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG anpassungsfähigen Berechnungsfaktor und nicht als einen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums angesehen hat.“
Auch dem schließt sich die Kammer uneingeschränkt an mit der Folge, dass gegen den nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund vorgesehenen Anteilssatz für das Witwengeld in Höhe von 55 Prozent durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben sind. Gegen den in § 35 Abs. 1 Satz BbgBeamtVG vorgesehenen Anteilssatz für das Witwengeld, der mit 55 Prozent dem des § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund entspricht und der von § 35 BeamtVG übernommen worden ist, sind dann aus den gleichen Erwägungen ebenfalls durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken nicht gegeben.
Durfte der Gesetzgeber aber den Anteilssatz des Witwengeldes von bislang 60 Prozent auf 55 Prozent ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht absenken, bedurfte es mit Schaffung des BbgBeamtVG mit Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl.I/13, [Nr. 32], S.77) auch keiner § 69e Abs. 5 BeamtVG Bund entsprechenden (großzügigen) Übergangs- bzw. Stichtagsregelung. Dabei enthält § 84 BbgBeamtVG eine Stichtagsregelung, indem es nämlich die am 1. Januar 2014 vorhandenen Versorgungsempfänger und deren künftige Hinterbliebene nach wie vor dem bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Recht unterstellt und zudem in Nummer 2 § 35 BbgBeamtVG (nur) auf die Versorgungsfälle für anwendbar erklärt, die nach dem 31. Dezember 2013 eintreten. Dies hat zur Folge, dass für die vor dem (einschließlich) 31. Dezember 2013 eingetretenen Versorgungsfälle nach wie vor § 69e Abs. 5 und – freilich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 69e Abs. 5 BeamtVG Bund – § 20 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG Bund in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit dem bisherigen Anteilssatz von 60 Prozent des Witwengeldes anwendbar bleiben. Der einheitliche Satz von 55 Prozent des Ruhegehalts, das die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre, gilt daher erst für alle Fälle der Witwen- und Witwerversorgung, die nach dem 31. Dezember 2013 eingetreten sind.
Die in § 84 BeamtVG enthaltene Stichtagsregelung für die Anspruchsberechtigten von Witwengeld ist nicht zu beanstanden; insbesondere bedurfte es keiner Übernahme bzw. einer vergleichbaren Regelung des § 69e Abs. 5 BeamtVG Bund, wonach es maßgeblich darauf ankam, dass die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren worden ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hat ein Beamter (bzw. Richter) grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass eine Versorgungsregelung, unter der er in das Beamten- und Ruhestandsverhältnis eingetreten ist, ihm unverändert erhalten bleibt. Art. 33 Abs. 5 GG garantiert insbesondere nicht eine unverminderte Höhe von Versorgungsbezügen. Der Gesetzgeber darf sie kürzen, wenn dies im Rahmen des vom ihm zu beachtenden Alimentationsgrundsatzes aus sachlichen Gründen gerechtfertigt erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 – juris Rn. 107).
Entscheidet sich der Gesetzgeber für die Regelung eines Sachverhalts, ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinne als gleich ansehen will. Der Gleichheitssatz nach Art 3 Abs. 1 GG, an den der Gesetzgeber auch bei der Schaffung und Änderung besoldungs- und versorgungsrechtlicher Normen gebunden ist, verlangt dabei, dass eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung von Personengruppen sich – sachgebietsbezogen – auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001 – 2 BvL 7/98 – juris Rn. 41). Jede Regelung des Besoldungsrechts ist dabei unvollkommen, muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen dabei vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden auch nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich daraus ergebenden Unebenheiten, Friktionen und Mängel sowie gewisse Benachteiligungen in besonders gelagerten Einzelfällen müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001; a.a.O., juris Rn. 44). Aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG folgt dabei nichts Abweichendes. Art. 33 Abs. 5 GG mit dem darin verankerten Alimentationsprinzip schränkt den Regelungs- und Typisierungsspielraum des Besoldungsgesetzgebers nicht über die Grenzen des Art. 3 Abs. 1 GG hinaus ein (BVerfG, Beschluss vom 4. April 2001; a.a.O., juris Rn. 45).
Bei Regelungen des Besoldungsrechts – vergleichbares gilt im Beamtenversorgungsrecht – hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Aufgrund des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, können die Gerichte nicht prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es insbesondere frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Jede Neuregelung des Besoldungsrechts muss dabei zwangsläufig generalisieren und wird in der Abgrenzung Härten mit sich bringen; sie wird insoweit für die Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen, hier vom Gesetzgeber zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Die sich dadurch ergebenden Mängel sowie gewisse Benachteiligungen im Einzelfall müssen hingenommen werden, sofern sich für die Gesamtregelung ein vernünftiger Grund anführen lässt. Diese Grundsätze gelten für die Anwendung des Art. 3 Abs. 1 GG ebenso wie für die Anwendung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG.
Art. 3 Abs. 1 GG hindert den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundsätzlich (daher) nicht, Stichtage einzuführen, obwohl das unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt, insbesondere wenn sich die tatsächliche Situation derjenigen Personen, die gerade noch in den Genuss einer Neuregelung kommen, nur geringfügig von der Lage derjenigen unterscheidet, bei denen diese Voraussetzungen fehlen. Bei der Regelung des Übergangs von einer älteren zu einer neueren Regelung steht dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zu. Die verfassungsrechtliche Prüfung von Stichtagsregelungen muss sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darauf beschränken, ob der Gesetzgeber den ihm zustehenden Spielraum in sachgerechter Weise genutzt hat, insbesondere ob sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar war. In besonderen Lagen können Übergangsregelungen geboten sein (BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. April 1995 – 2 BvR 794/91 – juris Rn. 31 ff. m.w.N.).
Hiervon ausgehend ist gegen die Regelung in § 84 BeamtVG unter dem Gesichtspunkt, dass ein ab dem 1. Januar 2014 eingetretener Versorgungs- bzw. Hinterbliebenenfall zu einem Anteilssatz von 55 Prozent für die Bemessung des Witwengeldes nach § 35 BbgBeamtVG führt, verfassungsrechtlich nichts zu erinnern. In der Sache stellt § 84 BbgBeamtVG eine Stichtagsregelung dar, die sich an dem Tag des Inkrafttretens des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Brandenburg orientiert. Dies ist sachlich vertretbar. Der Begründung zum Gesetzentwurf der Landesregierung (Landtags-Drucksache 5/7742, dort Seite 115) lässt sich zudem entnehmen, dass der Gesetzgeber aus Gründen der Verfahrensvereinfachung vermeiden wollte, dass zwei verschiedene Berechnungsmethoden nebeneinander bestehen. Zwar findet sich diese Aussage erst in der Begründung zu § 84 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung. Aus der Wendung „Auch hier …“ und mit Blick darauf, dass § 84 Ziffer 4 des Gesetzentwurfs der Landesregierung die §§ 50a, 50b, 50c, 50d und 50e des Beamtenversorgungsgesetzes des Bundes in Bezug nimmt und an deren Stelle die Vorschriften der §§ 71, 72 und 73 BbgBeamtVG für anwendbar erklärt, namentlich also auch ausdrücklich die Vorschrift für die Berechnung des Kinderzuschlags zum Witwengeld in § 50c BeamtVG Bund einbezieht, wird indes deutlich, dass die zu § 84 Ziffer 4 im Gesetzentwurf der Landesregierung wiedergegebenen Erwägungen in gleicher Weise für § 84 Ziffer 2 BbgBeamtVG gelten. Das vom Gesetzgeber erstrebte Ziel einer Verfahrensvereinfachung und die Vermeidung verschiedener Berechnungsmethoden ist aber ohne weiteres ein sachlicher Grund, der die Stichtagsregelung zu tragen vermag. Dies gilt auch deshalb, weil sich mit Blick auf die an ein Geburtsdatum anknüpfende Regelung des § 69e Abs. 5 BeamtVG Bund (2. Januar 1962), die im Ergebnis ebenfalls eine – wenn auch an ein bestimmtes Heiratsdatum und einen bestimmten Geburtstag anknüpfende – Stichtagsregelung darstellt, letztlich ebenfalls Ungleichbehandlungen ergeben, die für die nach einem vom Gesetzgeber gewählten Geburtsdatum geborenen Beamten bzw. Ehegatten keine wesentlichen anderen Benachteiligungen im Einzelfall mit sich bringen, als sie mit der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung einhergehen. Dass nach der bisher geltenden Regelung des § 69e Abs. 5 BeamtVG Bund im Ergebnis eine größere Anzahl von Witwen verstorbener Beamte in den Genuss des früheren Anteilssatzes kommt, als es bei der vom brandenburgischen Gesetzgeber gewählten Stichtagsregelung zum 1. Januar 2014 der Fall wäre, mag im Einzelfall – so auch bei der Klägerin – gewisse Härten mit sich bringen; diese sind aber nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Folge des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums hinzunehmen.
Dass vorliegend eine besondere Lage gegeben wäre, die eine Übergangsregelung (z.B. in der Form von Abstufungen des abgesenkten Anteilssatzes von 60 auf 55 Prozent) erforderlich machen könnte, ist nach Ansicht der Kammer weder aus generellen Erwägungen noch aus in der Person der Klägerin liegenden individuellen Gründen geboten gewesen. Insoweit stellt § 35 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 BbgBeamtVG generell eine Mindesthöhe des Witwengeldes sicher. Individuell erhält die Klägerin nach dem Bescheid der Beklagten vom 29. Oktober 2015 bei Anwendung eines Anteilssatzes von 55 Prozent ein Witwengeld in Höhe von 2.104,87 Euro. Weshalb diese Versorgung der Hinterbliebenen – auch im Vergleich zu einem Witwengeld bei Anwendung eines Anteilssatzes von 60 Prozent in Höhe von dann 2.296,22 Euro – nicht (mehr) angemessen sein soll und ihr damit ein Mindestmaß an Lebenskomfort nicht (mehr) gewährleistet sein soll, erschließt sich nicht und wird von der Klägerin auch nicht substantiiert dargelegt.
Sind nach alledem verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 35 Abs. 1 Satz 1 BbgBeamtVG geregelten Anteilssatz von 55 Prozent ebenso wenig gegeben wie gegen die Norm des § 84 BbgBeamtVG, so erweist sich der angegriffene Bescheid der Beklagten, gegen den sonstige Rechtmäßigkeitsbedenken, insbesondere hinsichtlich seiner rechnerischen Richtigkeit weder vorgetragen noch ersichtlich sind, als rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.