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Entscheidung OVG 9 N 24.19


Metadaten

Gericht OVG Berlin-Brandenburg 9. Senat Entscheidungsdatum 19.09.2022
Aktenzeichen OVG 9 N 24.19 ECLI ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0919.OVG9N24.19.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 86 Abs 1 VwGO, §§ 42 ff ZPO

Tenor

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat am 19. September 2022 beschlossen:

Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das am 8. März 2019 verkündete Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) wird abgelehnt.

Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für die zweite Rechtsstufe auf 6.756,22 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beklagte erhob von der Klägerin mit Bescheid vom 1. Oktober 2015 für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 23. Juni 2015 Trinkwassergebühren i. H. v. 1.895,67 Euro (Benutzungsgebühr i. H. v. 1.857,15 Euro zuzüglich Grundgebühr i. H. v. 38,52 Euro) sowie Schmutzwassergebühren i. H. v. 5.184,30 Euro (Benutzungsgebühr i. H. v. 5.124,30 Euro zuzüglich Grundgebühr i. H. v. 60,00 Euro). Dabei legte er für den genannten Abrechnungszeitraum eine Verbrauchsmenge von 1.653 m³ zu Grunde.

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht. Nach Anhörung der Beteiligten hat die zuständige Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2018 hat der Beklagte zwei Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter gestellt (1. und 2. Ablehnungsgesuch), die dieser noch in der Sitzung jeweils als rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen hat; nachfolgend ist die Sitzung vertagt worden. Unter dem 21. August 2018 hat der Einzelrichter eine dienstliche Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen vom 22. Juni 2018 abgegeben. Darin hat er ausgeführt, dass es ihm mit Blick auf die ihm nunmehr bekannt gewordene Beschlüsse des erkennenden Senats vom 17. August 2018 offensichtlich verwehrt gewesen sei, die Ablehnungsgesuche als rechtsmissbräuchlich zurückzuweisen. Er rege an, einen Beschluss ohne seine Beteiligung herbeizuführen. Mit ebenfalls vom 21. August 2018 datierender Verfügung hat der Einzelrichter eine für den 7. September 2018 anberaumte weitere mündliche Verhandlung aus dienstlichen Gründen aufgehoben. Der Beklagte nahm zu der dienstlichen Stellungnahme mit Schriftsatz vom 18. September 2018 Stellung. Mit Beschluss vom 22. November 2018 hat die Kammer – ohne Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters – dessen Beschlüsse vom 22. Juni 2018 „zur Klarstellung“ aufgehoben und die Ablehnungsgesuche gleichen Datums zurückgewiesen. Anschließend hat der Einzelrichter eine weitere mündliche Verhandlung für den 22. Februar 2019 anberaumt. Am 21. Februar 2019 hat der Beklagte erneut ein Ablehnungsgesuch gegen den Einzelrichter gestellt (3. Ablehnungsgesuch). Dieser hat hierzu eine dienstliche Stellungnahme abgegeben, die – ebenfalls noch am gleichen Tag – dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten mit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. Februar 2019, 8.30 Uhr, übermittelt worden ist. Mit Schriftsatz vom 22. Februar 2019 hat der Beklagte erklärt, sich zur vorgenannten dienstlichen Stellungnahme äußern zu wollen; hierfür werde eine Frist von 48 Stunden beantragt. Die erfolgte Fristsetzung von wenigen Stunden sei eine klar sachwidrige Betreibung des Ablehnungsverfahrens. Aus diesem Grund lehne er auch die an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch mitwirkenden Richter am Verwaltungsgericht D... und H... sowie Richter Dr. P... wegen Besorgnis der Befangenheit ab (4. Ablehnungsgesuch). Ausweislich eines von diesem gefertigten Aktenvermerks hat der Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Dr. H... dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 22. Februar 2018 um 11.52 Uhr die dienstliche Äußerung des Richters am Verwaltungsgerichts D... zu diesem Befangenheitsantrag ausgehändigt und ihm schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme bis 12.05 Uhr eingeräumt. Daraufhin hat der Beklagte ein weiteres Ablehnungsgesuch auch gegen den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. H... gerichtet (5. Ablehnungsgesuch). Dieses Ablehnungsgesuch hat die Kammer unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Dr. H... sowie des Richters am Verwaltungsgericht H... und des Richters Dr. P... mit Beschluss vom 22. Februar 2019 verworfen. Unter dem gleichen Datum und in der gleichen Besetzung hat die Kammer die Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Verwaltungsgericht H... und den Richter Dr. P... verworfen und das Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Verwaltungsgericht D... abgelehnt. Ebenfalls unter dem 22. Februar 2019 hat die Kammer unter Mitwirkung der Richter am Verwaltungsgericht D... und H... sowie des Richters Dr. P... den Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter zurückgewiesen. Anschließend hat dieser die für diesen Tag anberaumte mündliche Verhandlung eröffnet, zu deren Beginn der Beklagte ein weiteres Ablehnungsgesuch gegen ihn gestellt hat (6. Ablehnungsgesuch), das dieser in der mündlichen Verhandlung als unstatthaft zurückwiesen hat.

Mit am 8. März 2019 verkündetem Urteil hat das Verwaltungsgericht das Verfahren hinsichtlich der festgesetzten Grundgebühren sowie hinsichtlich der festgesetzten Mengengebühren für Trinkwasser und Schmutzwasser in Höhe eines Verbrauchs von 30 m³ wegen teilweiser Klagerücknahme eingestellt (ergibt insgesamt einen Betrag von 225,23 Euro). Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den angegriffenen Gebührenbescheid aufgehoben, soweit damit ein Betrag von mehr als 225,23 Euro festgesetzt worden ist.

Das Urteil ist dem Beklagten am 18. März 2019 zugestellt worden. Er hat am 29. März 2019 die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag am 20. Mai 2019 (Montag) begründet.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO). Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Das ist hier nicht der Fall.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Richtigkeitszweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsantrag hat keinen tragenden Rechtssatz und auch keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Urteils schlüssig angegriffen.

a. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Beklage habe die Gebühren der Höhe nach unzutreffend festgesetzt. Er hätte sich für die Mengengebührenfestsetzung nicht auf den abgelesenen Wert des 2009 eingebauten und am 23. Juni 2015 im Zusammenhang mit der Zählerablesung ausgebauten Wasserzählers stützen dürfen und stattdessen eine Schätzung der verbrauchten Trinkwassermenge vornehmen müssen. Zwar begründe das Messergebnis eines noch geeichten Wasserzählers einen entsprechenden Anscheinsbeweis, wenn der Wasserzähler auch einer Befundprüfung unterzogen worden sei und diese keine Anzeichen für eine Fehlfunktion ergeben habe. Der hier gegenständliche Wasserzähler sei aber nie einer Befundprüfung unterzogen worden und eine solche sei wegen der zwischenzeitlichen Entsorgung des Zählers auch nicht nachholbar. Allerdings könne auch bei einem – wie hier – zum maßgeblichen Zeitpunkt noch geeichten, aber nicht befundgeprüften Wasserzähler davon ausgegangen werden, dass die angezeigte auch der tatsächlichen Durchflussmenge entspreche. Die Überzeugungskraft dieses Erfahrungssatzes sei aber geringer als der Erfahrungssatz der richtigen Anzeige eines geeichten und einer Befundprüfung unterzogenen Wasserzählers. Dies führe dazu, dass bei Anzeige eines ungewöhnlich hohen Durchflusswertes dann der Frage nachzugehen sei, ob dieser Wert durch Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt werde; bleibe dies offen, könne auf den hohen Durchflusswert nicht abgestellt werden. Soweit der Beklagte vortrage, es läge für die maßgeblichen Zeiten vor der Ablesung im Jahr 2015 kein verifizierter Wert für den Verbrauch vor, da der Abrechnungswert aus 2011 auf einer Selbstablesung und die nachfolgenden Werte auf Schätzungen beruhten, und deshalb der Auffassung sei, der hier gegebene Durchflusswert von 1.933 m³ sei bereits nicht ungewöhnlich hoch, könne dem nicht gefolgt werden. Es sei bereits fraglich, ob der Beklagte dies ins Feld führen könne, da nicht zu erklären sei, weshalb er trotz der über Jahre ausbleibenden Rückmeldungen der Klägerin keine Nachforschungen oder Selbstablesungen zur Verifizierung seiner Schätzwerte veranlasst habe. Durch § 20 der Wasserversorgungssatzung (WVS) des Zweckverbandes werde in erster Linie diesem eine jährliche Ablesung auferlegt. Jedenfalls belege das Schreiben der vom Beklagten mit der Ablesung und dem Zählerwechsel beauftragten Firma vom 29. Januar 2018, dass der Beklagte selbst bereits im August 2015 „Diskrepanzen zwischen dem Austauschstand und den bisherigen Jahresverbrauchsschätzungen“ erkannt und bei der Firma nachgefragt habe. Auch die beim Zweckverband tätige und in der mündlichen Verhandlung befragte Zeugin Aurich habe angegeben, ihr sei der ungewöhnlich hohe Wert bereits im August 2015 aufgefallen. Diese Aussage, entsprechende Vermerke im Verwaltungsvorgang sowie Markierungen auf dem Wechselbeleg belegten, dass der Beklagte selbst zu einem Zeitpunkt einen Ermittlungsbedarf erkannt habe, zu dem eine weitere Aufbewahrung und Befundprüfung des Wasserzählers noch ohne weiteres möglich gewesen sei. Zudem habe die Zeugin angegeben, dass selbst bei einer Verteilung des Ablesewertes auf die Vorjahre ein ungewöhnlich hoher Verbrauch zu erkennen gewesen sei. Gleichwohl sei der Beklagte nicht der Frage nachgegangen, ob sich die Verbrauchsspitze für das erste Halbjahr 2015 durch Verhaltens- und Zustandsänderungen erklären lasse. Auch das Gericht könne solche Verhaltens- oder Zustandsänderungen nicht mehr ermitteln, weshalb der Beklagte nicht auf den hohen Durchflusswert abstellen könne. Dass die Klägerin von der Möglichkeit des § 19 Abs. 1 Satz 1 WVS, auf eigenes Kostenrisiko die Nachprüfung des Wasserzählers zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich, da sich weder dieser Satzungsvorschrift noch einer sonstigen Vorschrift entnehmen lasse, dass die Nichtausübung dieses Nachprüfungsrechts mit erheblichen Rechtsfolgen zu Lasten des Gebührenpflichtigen verbunden sei. Entgegen der Darstellung des Beklagten sei auch nicht erkennbar, dass eine Aufbewahrung des Wasserzählers über einen längeren Zeitraum sinnlos wäre, weil eine Befundprüfung dann nicht mehr möglich wäre. Gegebenenfalls sei eine längere Aufbewahrungszeit bei der Würdigung der messtechnischen Prüfung zu berücksichtigen. Wenn der Beklagte nach Eingang des Widerspruchs keine Bitte um fortwährende Aufbewahrung oder Übersendung an die beauftragte Firma absetze, falle dies in seinen Macht- und auch Obliegenheitsbereich. Schließlich führe auch die Ausschlussregelung des § 19 Abs. 3 Satz 3 WVS nicht dazu, dass gegen die Richtigkeit der Messung nichts mehr vorgebracht werden könne. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung seien lediglich Einwendungen gegen die Richtigkeit des Messergebnisses ausgeschlossen, was durch den Klammerzusatz (Ablesungen) konkretisiert werde. Auch systematische Erwägungen bestätigten dies. Damit seien Einwendungen gegen die Messung, also das eigentliche technische Funktionieren des Zählers, nicht ausgeschlossen. Da demnach der abgelesene Zählerstand von 1.933 m³ und der angenommene Verbrauch von 1.653 m³ Trinkwasser im streitbefangenen Abrechnungszeitraum nicht zur Grundlage der Gebührenerhebung habe gemacht werden können, sei der tatsächliche Wasserverbrauch in Anwendung des § 3 Abs. 4 Trinkwasserversorgungsgebührensatzung bzw. § 3 Abs. 4 Schmutzwassergebührensatzung unter Zugrundelegung des Verbrauchs des vorangegangenen Erhebungszeitraums und unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu schätzen. Danach sei im maßgeblichen knappen 1. Halbjahr 2015 von einem Verbrauch von 25 m³ auszugehen. Dieser Verbrauch liege unterhalb des Halbjahreswertes von 30 m³, der dem von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf teilweise Aufhebung des Bescheides zugrunde liege. Deshalb sei für den Urteilsausspruch vom letztgenannten Wert auszugehen.

b. Der Beklagte bringt hiergegen zunächst vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Durchflusswert ungewöhnlich hoch gewesen sei. Dies greift nicht durch. Soweit der Beklagte vorträgt, ein Durchflusswert von 1.653 m³ sei bereits durch Undichtigkeiten in der Hauswasseranlage erklärbar, geht dies schon deshalb fehl, weil ein ungewöhnlich hoher Durchflusswert nicht erst anzunehmen ist, wenn er technisch unerklärlich ist, sondern bereits dann, wenn er signifikant vom bisherigen Verbrauch (oder, wenn dieser nicht zuverlässig festzustellen ist, vom durchschnittliche Verbrauch im Verbandsgebiet) abweicht.

Fehl geht auch der Vortrag des Beklagten, ein ungewöhnlich hoher Durchflusswert genüge nicht, um den Anscheinsbeweis eines geeichten Wasserzählers zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris Rn. 8, m. w. N.) davon ausgegangen, dass das Messergebnis eines Wasserzählers einen Anscheinsbeweis begründe, wenn der Zähler (noch) geeicht und einer technischen Befundprüfung unterzogen worden sei. An der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier nach den vom Beklagten nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts. In diesem Fall ist nach der Rechtsprechung des Senats, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, bei einem ungewöhnlich hohen Durchflusswert durchaus der Frage nachzugehen, ob dieser Wert durch Verhaltens- und Zustandsänderungen im Bereich des Grundstückseigentümers bestätigt wird (vgl. Beschluss vom 23. April 2014, a. a. O.).

Schließlich dringt der Beklagte auch nicht mit seinem Vorbringen durch, die angezeigte Durchflussmenge dürfe nicht nur dem 1. Halbjahr 2015 zugeordnet werden, sondern müsse wegen der aus seiner Sicht in den Vorjahren teilweise falschen oder ganz unterbliebenen Zählerstandsmitteilungen durch die Klägerin auf den Gesamtzeitraum seit Einbau des Zählers im Jahr 2009 verteilt werden. Dieses Zulassungsvorbringen setzt sich entgegen dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, entsprechende Überlegungen habe der Beklagte im Anschluss an die Ablesung noch nicht angestellt, so dass sie ihn auch nicht von einer weiteren zeitnahen Sachverhaltsaufklärung entlasten konnten (vgl. UA S. 11; zu diesem Gesichtspunkt auch Beschluss des Senats vom 23. April 2014, a. a. O., Rn. 16). Ebenso wenig setzt sich der Zulassungsantrag mit dem vom Verwaltungsgericht angeführten Umstand auseinander, dass die in der mündlichen Verhandlung vernommene Zeugin Aurich – eine Mitarbeiterin des Beklagten - ausgeführt habe, sie würde auch bei einer Verteilung des Ablesewertes auf die Vorjahre einen ungewöhnlich hohen Verbrauch erkennen (UA S. 9 f.). Zudem geht der Beklagte im Zulassungsantrag selbst von einem Durchschnittsverbrauch in seinem Verbandsgebiet von 30 m³ pro Jahr und Person aus. Verteilt man vorliegend den Gesamtbezug von 1.933 m³ auf 6 Jahre (Mitte 2009 bis Mitte 2015), dann ergibt dies einen durchschnittlichen Jahresverbrauch von 322 m³. Das ist – selbst wenn man mit dem Beklagten von einem Drei-Personen-Haushalt ausgeht – mehr als das Dreieinhalbfache des vorgenannten Durchschnittsverbrauchs. Schließlich setzt sich der Beklagte mit diesem Vortrag in Widerspruch zu den angegriffenen Bescheiden, denen gerade die Annahme zugrunde liegt, dass der Verbrauch ganz überwiegend (in Höhe von 1.653 m³) auf den Veranlagungszeitraum Januar bis Juni 2015 entfällt. Die Rechtmäßigkeit von Gebührenfestsetzungen für ein bestimmtes Jahr kann gerade nicht mit der Annahme untersetzt werden, der angesetzte Verbrauch sei anteilig schon früher erfolgt.

c. Soweit sich der Zulassungsantrag gegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu der sich aus § 20 WVS ergebenden Pflichtenlage wendet, ist dies ebenfalls nicht geeignet, die Zulassung der Berufung zu begründen, weil das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich auf diesen Ausführungen beruht. Das Verwaltungsgericht hat durch den Einleitungssatz (vgl. S. 10 UA oben: „Es ist bereits fraglich, ob ...“) hinreichend deutlich gemacht, dass es sich hierbei gegenüber den nachfolgenden Ausführungen (vgl. S. 10 UA unten, eingeleitet mit: „Indes belegt jedenfalls ...“) um bloße Hilfserwägungen handelt, die die Entscheidung nicht selbständig tragen.

Die weitere Rüge, das Verwaltungsgericht habe der Klägerin nicht vorgehalten, dass sie 2011 einen geringeren Zählerstand mitgeteilt habe als 2010, greift schon deshalb nicht, weil nach den Angaben zur Ableseart im Verwaltungsvorgang des Beklagten (Blatt 6) davon auszugehen ist, dass der Wert für 2010 auf einer Schätzung beruhte und nur der Wert für 2011 von der Klägerin mitgeteilt wurde.

d. Der Beklagte macht gegen das angegriffene Urteil ferner geltend, die Klägerin habe weder eine Nachprüfung des Wasserzählers nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WVS beantragt noch eine Aufbewahrung des Wasserzählers nach § 19 Abs. 3 WVS; beides müsse zu ihren Lasten gehen. Auch dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Nichtausübung des Nachprüfungsrechts nach § 19 Abs. 1 Satz 1 WVS nicht dazu führt, dass die Klägerin sich auf den abgelesenen Zählerstand verweisen lassen müsste. Es entspricht der Rechtsprechung des erkennenden Senats, dass eine solche weitreichende Rechtsfolge überhaupt nur dann in Betracht kommt, wenn sie klar geregelt worden ist (vgl. Beschluss vom 23. April 2014 - OVG 9 N 45.13 -, juris Rn. 12). Schon daran fehlt es hier. Soweit der Beklagte ferner (sinngemäß) anführt, der nicht gestellte Antrag auf Aufbewahrung des Wasserzählers führe nach § 19 Abs. 3 Satz 3 WVS dazu, dass das ordnungsgemäße Funktionieren des Wasserzählers später nicht mehr angezweifelt werden könne, verfängt dies nicht. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, Wortlaut und Systematik der Bestimmung sprächen dafür, dass damit Einwendungen gegen das technische Funktionieren des Zählers nicht ausgeschlossen seien. Hierfür reicht die Behauptung, die angegriffene Entscheidung oder die vom Verwaltungsgericht angeführten Erwägungen seien unrichtig, nicht aus. Zur Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel muss sich der Antragsteller vielmehr substantiell mit der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzen und erläutern, aus welchen Gründen er sie für unrichtig hält (vgl. Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage, § 124a, Rn. 46). Dem wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht.

Aus diesem Grund bedarf es hier keiner näheren Erörterung des § 19 Abs. 3 WVS, für den es – anderes als bei Absatz 1 der Vorschrift – keine Entsprechung in der AVB WasserV gibt. Ungeachtet dessen ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Zweckverband hat in § 19 Abs. 3 WVS eine bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist währende Aufbewahrung ausgebauter Wasserzähler von einem schriftlichen Antrag abhängig gemacht, eine Kostentragungspflicht für den Grundstückseigentümer vorgesehen und diesen für den Fall eines nicht gestellten Aufbewahrungsantrages mit Einwendungen gegen "die Richtigkeit des Messergebnisses (Ablesung)" ausgeschlossen. Im Zulassungsantrag hat der Beklagte überdies angegeben, ohne Aufbewahrungsantrag würden ausgebaute Wasserzähler nach dem Ausbau nicht verschlossen und nass gehalten, sondern so abtransportiert und bis zur Entsorgung aufbewahrt, dass eine den technischen Regelungen entsprechende Befundprüfung von vornherein nicht mehr möglich sei. Das alles dürfte jedenfalls für solche Fälle unzulässig sein, in denen den Beauftragten des Verbandes - wie hier - bereits beim Ausbau des Wasserzählers eine ungewöhnlich hohe angezeigte Durchflussmenge aufgefallen ist, denn es läuft insoweit auf eine gezielte Vereitelung, jedenfalls aber gezielte Erschwerung eines erfolgversprechenden Befundprüfungsantrages hinaus, die mit Treu und Glauben nicht vereinbar sein dürfte.

e. Ferner rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe nicht gewürdigt, dass die Klägerin von 2009 bis 2015 ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sei. Dies müsse zu einer Begrenzung der Aufklärungs- und Ermittlungspflicht der Behörde und zu einer Umkehr der Beweislast führen. Auch dies greift nicht durch. Soweit der Beklagte eine Pflichtverletzung der Klägerin in den unterlassenen Anträgen nach § 19 Abs. 1 und 3 WVS erblickt, kann auf die vorstehenden Ausführungen oben unter d. verwiesen werden. Wegen der der Klägerin auch in diesem Zusammenhang vorgeworfenen „offenkundig falschen Zählerstandsmeldung 2010/2011“ kann auf oben c. .verwiesen werden. Weiterhin behauptet der Zulassungsantrag, die Klägerin habe über Jahre die Ablesepflicht nach § 20 Abs. 1 Satz 1 WVS verletzt. Danach werden die Messeinrichtungen vom Beauftragten des Zweckverbandes oder auf Verlangen des Zweckverbandes vom Grundstückseigentümer selbst abgelesen. Diesbezüglich setzt sich der Zulassungsantrag schon nicht mit der Annahme des Verwaltungsgerichts auseinander, der Beklagte habe nicht belegen können, dass die entsprechenden Aufforderungen der Klägerin auch zugegangen seien (UA, S. 10). Soweit der Beklagte auf nicht näher bezeichnete amtliche Bekanntmachungen und Hinweise in der Wasserzeitung verweist, zeigt er nicht substantiiert auf, inwiefern darin ein Ableseverlangen i. S. d. § 20 Abs. 1 WVS zu erblicken ist. Überdies legt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise dar, weshalb eine Verletzung der Ablesepflicht in vergangenen Jahren zu der von ihm geltend gemachten Umkehr der Beweislast hinsichtlich des Verbrauch in einem späteren Jahr führen kann. § 20 Abs. 2 WVS sieht für den Fall der Nichtablesung als Rechtsfolge allein vor, dass der Zweckverband den Verbrauch des betreffenden Jahres schätzen darf. Soweit der Beklagte noch die unterbliebene Anzeige der „angeblich verringerten Nutzerzahl zur Zahl der gemeldeten Personen“ und der „angeblich eigenen Brunnenanlage“ anführt, legt er schon nicht dar, gegen welche konkreten Pflichten damit verstoßen worden sein soll; ebenso wenig legt er dar, welche Entscheidungserheblichkeit diesen Gesichtspunkten zukommt und weshalb sie eine Umkehr der Beweislast rechtfertigen könnten.

f. Schließlich rügt der Zulassungsantrag, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung des Verbrauchs sei fehlerhaft erfolgt. Auch dies rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Zu der Frage, ob das Verwaltungsgericht vorliegend selbst eine Schätzung vornehmen durfte (vgl. hierzu etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. Februar 2019 - OVG 9 S 7.18 -, juris Rn. 18), verhält sich das Zulassungsvorbringen nicht. Soweit der Beklagte den vom Verwaltungsgericht geschätzten Verbrauch der Höhe nach beanstandet, greift dies ebenfalls nicht durch. Der Beklagte macht diesbezüglich geltend, für eine Schätzung hätte auf den Durchschnittsverbrauch im Verbandsgebiet abgestellt werden müssen, den er mit 30 m³/Jahr und Person angibt. Die Klägerin hat indessen durchgängig erklärt, sie lebe seit 2009 mit ihrem Lebensgefährten in einem 2-Personen-Haushalt. Geht man von dieser Angabe aus, dann ist der Urteilsausspruch des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Soweit der Beklagte geltend macht, für die Schätzung des Verbrauchs müsse demgegenüber von drei Nutzern ausgegangen werden, kann er damit nicht durchdringen. Er ist den vorgenannten Angaben der Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Insbesondere hat er keine Anhaltspunkte benannt oder Feststellungen getroffen, die die Angaben der Klägerin in Zweifel ziehen könnten. Ebenso wenig legt der Zulassungsantrag dar, weshalb unter diesen Umständen hier für eine Verbrauchsschätzung auf die melderechtliche Situation abzustellen ist.

2. Die Rechtssache weist mit Blick auf die Darlegungen im Zulassungsantrag auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Solche Schwierigkeiten bestehen dann, wenn die Richtigkeit einer tragenden Tatsachenfeststellung oder einer tragenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Berufungszulassungsverfahren als offen anzusehen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die im Zulassungsantrag angeführten Fragen lassen sich – wie unter 1. ausgeführt – im Berufungszulassungsverfahren klären.

3. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen des vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen.

a. Der Beklagte wendet sich zum einen gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, Verhaltens- oder Zustandsänderungen im Bereich der Grundstückseigentümerin seien nicht mehr zu ermitteln. Insoweit rügt der Beklagte, das Verwaltungsgericht habe sich allein auf die Befragung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gestützt. Zum anderen beanstandet der Beklagte, das Verwaltungsgericht sei weder den Erklärungen der Klägerin zum Studium ihres Sohnes noch zum angeblich vorhandenen Brunnen weiter nachgegangen.

Damit macht der Beklagte der Sache nach Verfahrensfehler in Gestalt eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend. Eine solche Rüge erfordert zunächst eine substantiierte Darlegung, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen insoweit in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Verwaltungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 2013 - 8 B 58.12 - juris Rn. 23, m. w. N.). Keinen der vorgenannten Anforderungen genügt der Zulassungsantrag.

b. Weiterhin macht der Beklagte geltend, die fehlerhafte Zurückweisung seiner Ablehnungsanträge hätten sein Recht auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verletzt.

Dies greift nicht durch. Macht ein Rechtsmittelführer geltend, ein Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht abgelehnt worden, kann er damit grundsätzlich nicht die Zulassung der Berufung erreichen, da ein derartiger Verfahrensmangel nicht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO der Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegt; Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen sind nämlich nach der ausdrücklichen Regelung in § 146 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur dann, wenn die Entscheidung über die Ablehnung zugleich gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstößt; dies ist jedoch nicht schon bei jeder fehlerhaften Rechtsanwendung der Fall, sondern nur dann, wenn die Entscheidung objektiv willkürlich ist. Willkürlich ist ein Richterspruch, wenn er unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Mai 2008 - 2 B 77/07 -, juris Rn. 6, und vom 9. November 2001 - 6 B 59/01 -, juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2009 - OVG 9 N 100.08 -, juris Rn. 2 ff.; OVG Bautzen, Beschluss vom 23. März 2022 - 6 A 641/20 -, juris Rn. 8; Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 54, Rn. 128 ff.).

Gemessen daran ist ein die Zulassung der Berufung rechtfertigender Verfahrensmangel vom Beklagten nicht dargelegt worden.

aa. Soweit er pauschal geltend macht, ihm sei keine angemessene Frist zur Stellungnahme zu den abgegebenen dienstlichen Äußerungen eingeräumt worden, greift dies nicht. Die in § 44 Abs. 3 ZPO vorgesehene Einholung einer dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters dient der Sachverhaltsaufklärung, insbesondere im Hinblick auf den geltend gemachten Ablehnungsgrund (vgl. Heinrich, in: Musielak/Voit, ZPO, 44. Auflage, § 44 Rn. 9). Die dienstliche Stellungnahme ist verzichtbar, wenn der Sachverhalt geklärt ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. März 2006 - 3 B 182/05 -, juris Rn. 5, und vom 25. Juli 2008 - 3 B 69/08 -, juris Rn. 4). Streitige Tatsachen oder Beweisergebnisse, die das Gericht einer dienstlichen Äußerung entnommen hat, dürfen allerdings nur dann verwertet werden, wenn der ablehnende Beteiligte zu der dienstlichen Äußerung innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen konnte. Demgegenüber kann in einer fehlenden Mitteilung der dienstlichen Äußerung oder einer zu kurz bemessenden Stellungnahmefrist keine Gehörsverletzung erblickt werden, wenn keine Tatsachen oder Beweisergebnisse aus der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters in den Beschluss über das Ablehnungsgesuch eingeflossen sind (vgl. BFH, Beschlüsse vom 9. Juni 1999 - II B 112/98 -, juris Rn. 14 ff., und vom 13. Juni 2012 - V B 36/12 -, juris Rn. 9 f.; Heinrich, a. a. O., § 6, Rn. 2).

Hiervon ausgehend ist im Zusammenhang mit der gerügten Stellungnahmefrist kein Verfahrensmangel, insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, dargelegt worden. Der Zulassungsantrag zeigt nicht ansatzweise auf, dass die seine Befangenheitsanträge ablehnenden Beschlüsse auf Gesichtspunkte aus dienstlichen Äußerungen gestützt worden sind, zu denen ihm keine oder jedenfalls keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden war.

bb. Weiterhin rügt der Beklagte, der Einzelrichter und weitere vier der beteiligten Richter hätten über gegen sie gerichtete Befangenheitsanträge selbst entschieden. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Über ein Ablehnungsgesuch kann ausnahmsweise unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, wenn es gänzlich untauglich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich und damit letztlich unzulässig bzw. unbeachtlich ist (vgl. Wysk, in: ders., VwGO, 3. Auflage, § 54, Rn. 20). Dies gilt etwa für Gesuche, die nur mit Umständen begründet werden, die eine Besorgnis der Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke (wie die Verfahrensverschleppung) eingesetzt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 - 1 BvR 1273/07 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 21. August 2017 - 8 PKH 1/17 -, juris Rn. 5; Wysk, a. a. O.). Deshalb hat zunächst eine Vorprüfung zu erfolgen, ob das Gesuch als unzulässig zu bewerten ist. Wird dies bejaht, dann ist der abgelehnte Richter entgegen § 45 Abs. 1 ZPO nicht ausgeschlossen, auch weitere Verfahrensvorschriften wie §§ 44 Abs. 3, 47 Abs. 1 ZPO finden keine Anwendung (vgl. Kluckert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage, § 54, Rn. 119; Wysk, a. a. O.). In den Entscheidungen über das 4., 5. und 6. Ablehnungsgesuch ist, soweit die abgelehnten Richter hieran mitgewirkt haben, jeweils begründet worden, weshalb von einem im vorgenannten Sinne untauglichen oder rechtsmissbräuchlichem Gesuch ausgegangen werde. Mit diesen Begründungen setzt sich der Zulassungsantrag entweder gar nicht auseinander oder er beschränkt sich (hinsichtlich des 5. Ablehnungsgesuchs) auf die Wiedergabe der Beschlussgründe und versieht diese mit dem Kommentar „ernsthaft“ (S. 11 oben des Zulassungsantrags). Beides genügt nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Auch die sich nicht aus den Akten ergebende Reihenfolge der Entscheidungen über das 4. und 5. wird vom Zulassungsantrag nicht angesprochen.

Soweit sich das Zulassungsvorbingen darauf bezieht, dass der Einzelrichter über die beiden ersten Ablehnungsgesuche vom 22. Juni 2018 selbst entschieden hat, dürfte diese Verfahrensweise zwar fehlerhaft gewesen sein, weil insoweit die oben genannten (engen) Voraussetzungen für eine Selbstentscheidung nicht vorgelegen haben dürften (vgl. zu einer vergleichbaren Fallkonstellation: Beschluss des Senats vom 17. August 2018 - OVG 9 N 31.18 -, S. 3 f. BA). Allerdings verkennt der Beklagte, dass die angegriffene Entscheidung nicht i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf einen hierdurch begründeten Verfahrensmangel beruhen kann. Denn der Einzelrichter hat an seiner Einschätzung und Verfahrensweise bezüglich des ersten und zweiten Ablehnungsgesuchs nicht festgehalten. Er hat vielmehr unter dem 21. August 2018 eine dienstliche Stellungnahme zu den Befangenheitsanträgen vom 22. Juni 2018 abgegeben und darin unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er über diese Gesuche nicht hätte selbst entscheiden dürfen. Zugleich hat er einen bereits anberaumten Verhandlungstermin aufgehoben und angeregt, einen Beschluss über die Ablehnungsgesuche ohne seine Beteiligung herbeizuführen. In dieser „Vorlage“ des Einzelrichters an die Kammer ist eine konkludente Aufhebung der Beschlüsse vom 22. Juni 2018 zu sehen, denn die Kammer kann die Entscheidung über schon durch den abgelehnten Richter beschiedene Ablehnungsgesuche nicht an sich ziehen. Nachfolgend sind die Ablehnungsgesuche vom 22. Juni 2018 durch die Kammer – ohne Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters – mit Beschluss vom 22. November 2018 zurückgewiesen und die Beschlüsse des Einzelrichters – im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen folgerichtig – nur noch klarstellend aufgehoben worden. Damit hat über die ersten beiden Ablehnungsgesuche gegen den Einzelrichter im Ergebnis nicht mehr dieser selbst, sondern (ohne seine Mitwirkung) die Kammer entschieden. Weshalb – wie der Beklagte vorträgt – durch diese Vorgehensweise eine Fehlerhaftigkeit der beiden Einzelrichterbeschlüsse vom 22. Juni 2018 nicht mehr habe geheilt werden können, erschließt sich nicht. Wie bereits ausgeführt, kann über ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des abgelehnten Richters – im Falle der Zuständigkeit des Einzelrichters auch nur durch diesen selbst – entschieden werden, wenn es gänzlich untauglich oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Allerdings ist auch anerkannt, dass die Voraussetzungen für ein derart „vereinfachtes Ablehnungsverfahren“ im Hinblick auf die Verfassungsgarantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) eng ausgelegt werden müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2014 - 7 C 13.13 -, juris Rn. 5; Kluckert, a. a. O., Rn. 120). Kommt ein Einzelrichter – wie hier - nachträglich zu der Erkenntnis, dass er zu Unrecht von einem gänzlich untauglichen oder missbräuchlichen Ablehnungsgesuch ausgegangen ist, dann ist es angesichts der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des gesetzlichen Richters und des in § 146 Abs. 2 VwGO normierten Beschwerdeausschlusses dazu befugt – wohl sogar dazu verpflichtet –, den erkannten Verfahrensfehler zu beseitigen und ein prozessual korrektes Ablehnungsverfahren gemäß § 173 VwGO i. V. m. §§ 42 ff. ZPO einzuleiten, anstatt sehenden Auges verfahrensfehlerhaft zu entscheiden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22. November 1993 - 11 C 24/93 -, juris; Kluckert, a. a. O., Rn. 126). Dies hat der Einzelrichter hier getan. Eine etwaige Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Selbstentscheidung über das Ablehnungsgesuch ist damit geheilt und allenfalls noch im Rahmen der (erneuten) Entscheidung über das Gesuch im ordnungsgemäßen Ablehnungsverfahren zu würdigen (dazu noch unten cc.).

cc. Die sinngemäße Rüge des Beklagten, seine Befangenheitsanträge hätten nicht abgelehnt werden dürfen, greift ebenfalls nicht durch. Auch insoweit lässt sich Zulassungsvorbringen überwiegend schon nicht entnehmen, auf welche Befangenheitsanträge oder Entscheidungen hierüber es sich bezieht. Unbeschadet dessen zeigt der Beklagte auch keine im oben genannten Sinne willkürliche Behandlung seiner Ablehnungsanträge auf. Entgegen der Behauptung des Beklagten sind die Zurückweisung der ersten beiden Befangenheitsanträge durch den Einzelrichter selbst im Kammerbeschluss vom 22. November 2018 gewürdigt worden (S. 6 BA). Dabei hat die Kammer u. a. angeführt, gegen eine Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richter spreche, dass dieser seine Verfahrensweise nach Bekanntwerden der entgegen stehenden Rechtsprechung des erkennenden Senats umgehend geändert habe. Auch hiermit setzt sich der Zulassungsantrag nicht auseinander und legt dementsprechend auch nicht dar, weshalb diese Erwägungen nicht zumindest als vertretbar angesehen werden können. Aus dem weiteren Vorbringen des Beklagten ergibt sich ebenfalls kein Verstoß gegen das Prinzip des gesetzlichen Richters. Hierfür reicht es nicht aus, darzutun, wegen welchen Verhalts des Einzelrichters in anderen Verfahren der Beklagte eine Besorgnis der Befangenheit als gegeben ansieht. Vielmehr muss dargetan werden, dass diese Gründe im vorliegenden Verfahren willkürlich nicht als eine Besorgnis der Befangenheit begründend angesehen worden sind. An einer solchen Darlegung fehlt es.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.