Gericht | OLG Brandenburg 6. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 16.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 17 U 2/22 Kart | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0816.17U2.22KART.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29.08.2019 - Az. 31 O 37/18 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Die Klägerin betreibt ein Heizkraftwerk und begehrt im Wege einer Stufenklage von der beklagten Verteilnetzbetreiberin für die Jahre 2012 und 2013 die Zahlung von Entgelten für dezentrale Stromeinspeisungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV i.d.F. vom 25.07.2005 (im Folgenden: a.F.). Sie verlangt auf der ersten Stufe zunächst Auskunft zum Umfang der von ihr erbrachten Vermeidungsarbeit und -leistung in den Jahren 2012 und 2013, um die Höhe vermiedener Netzentgelte selbst berechnen zu können. Nach erteilter Auskunft sowie gegebenenfalls eidesstattlicher Versicherung von deren Richtigkeit und Vollständigkeit beabsichtigt die Klägerin, den in der Klageschrift mit Antrag zu 3. gestellten Leistungsantrag entsprechend zu beziffern. Die Parteien streiten insbesondere darüber, welche Auswirkungen eine sogenannte Pooling-Festlegung der Bundesnetzagentur (im Folgenden: BNetzA) auf das interne Abrechnungsverhältnis der Parteien hat.
Im Einzelnen:
Die vormals als (A)... GmbH firmierende Klägerin ist konzernverbunden mit der (Aa) ... GmbH (im Folgenden: (Aa)), welche am Standort E... Wellpappenrohpapiere herstellt. Die Klägerin betreibt ein für die Energie- und Medienversorgung der dabei verwendeten Papiermaschine konzipiertes Ersatzbrennstoff-Heizkraftwerk (HKW). Die Beklagte unterhält nach Ausgliederung aus der (Ba) ... AG (zuvor (B) ...AG) im Juli 2017 das vormals von dieser betriebene Verteilnetz zur allgemeinen Versorgung auch im Gebiet E.... Die Klägerin speist den im HKW erzeugten Strom in dieses Verteilnetz ein.
Bis Ende 2011 speiste die Klägerin den im HKW erzeugten Strom unmittelbar auf eine 20kV-Verbindungsleitung vom Umspannwerk E... zur Papiermaschine ein. Soweit die Papiermaschine darüber hinaus Strom benötigte, wurden die entsprechenden Strommengen aus dem Verteilnetz der (B) ...AG abgedeckt. Soweit die Klägerin im HKW mehr Strom erzeugte als von der Papiermaschine benötigt, wurde dieser auf 110kV transformiert und über das Umspannwerk E... in das Verteilnetz der (B) ...AG eingespeist (vgl. zur Anschlusssituation bis Ende 2011 Anlagen K 1, BI. 260 d.A.). Die Klägerin und die (B) ...AG schlossen hinsichtlich der Einspeisung aus dem HKW unter dem 06./24.01.2011 einen Einspeisevertrag. In Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages heißt es auszugsweise:
„Das Entgelt für die dezentrale Einspeisung (vermiedene Netznutzung) bei Einspeisungen wird auf Basis des § 18 Stromnetzentgeltverordnung (...) und unter Zugrundelegung der jeweils gültigen Netzentgelte ermittelt. Einzelheiten zur Ermittlung (...) ergeben sich aus der Anlage 5 zu diesem Vertrag.“
Anlage 5 regelt diesbezüglich auszugsweise:
„Dieses Entgelt entspricht den gegenüber den vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten (...). Die Gesamtvergütung für alle Einspeiser einer Netzebene ergibt sich aus der Vermeidungsarbeit und der Vermeidungsleistung bewertet mit dem Netznutzungsentgelt der der Einspeisung jeweils vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebene (...). Die tatsächliche Vermeidungsleistung aller Einspeiser berechnet sich aus der Differenz der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Einspeisenetzebene (höchste Entnahmelast) und der maximalen Bezugslast aus der der jeweiligen Einspeisenetzebene vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebene.“ (vgl. Anlage K 3, BI. 263 ff., 270, 300 d.A.).
Die (B) ...AG hatte ihrerseits für Entnahmen aus dem ihr vorgelagerten Übertragungsnetz der (C) ... GmbH (im Folgenden (C)) ein Netzentgelt zu zahlen. Dieses bemaß (und bemisst) sich anhand eines Arbeitspreises für die entnommenen Strommengen und eines Leistungspreises für die Jahreshöchstleistung. Der Leistungspreis wurde und wird hierfür auf der Grundlage des höchsten Viertelstundenbezugs ermittelt. Für die Berechnung des höchsten Viertelstundenbezugs konnten und können unter bestimmten Voraussetzungen Entnahmestellen einer Netz- oder Umspannebene zu Poolingzonen zusammengefasst werden.
Entsprechend fasste (C) bis einschließlich 2011 alle Entnahmestellen der Beklagten für die Ermittlung des höchsten Viertelstundenbezugs zusammen und auf Grundlage dieser Berechnung zahlte die Beklagte der Klägerin ein Entgelt für vermiedenes Netzentgelt aus. Wegen der für das Jahr 2011 seitens (C) gestellten Abrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut B 17 verwiesen (BI. 755 bis 793 d.A.).
Zum Ende des Jahres 2011 ließ die (Aa) Umschlussmaßnahmen vornehmen, durch die die Entnahmestellen der (Aa) und der Klägerin galvanisch getrennt an das Hochspannungsnetz der Beklagten angeschlossen wurden. Die (Aa) entnimmt seither den benötigten Strom unmittelbar aus dem Hochspannungsnetz der Beklagten und der vom HKW der Klägerin erzeugte Strom wird über einen Transformator auf 110kV umgewandelt und über das Umspannwerk E... in das Hochspannungsnetz der (B) ...AG respektive heute der Beklagten eingespeist (vgl. grafische Darstellung Anlage B 14, Bl. 677 d.A.). Von den für die Einspeisung des im HKW erzeugten Stroms in das Netz der Beklagten erforderlichen Betriebsmitteln steht das mit der 110kV-Sammelschiene des Umspannwerks verbundene Transformatorschaltfeld im Eigentum der Klägerin. Der dahinter befindliche Sammelschienentrenner - eine Vorrichtung zur Trennung der Verbindung zwischen dem Transformatorschaltfeld und der 110kV-Sammelschiene - und die 110kV-Sammelschiene des Umspannwerks E... selbst sind historisch bedingt Eigentum der Beklagten. Die nachfolgenden 110-/380-kV-Umspanner (Trafos) des Umspannwerks sowie alle 380kV-Anlagen stehen im Eigentum des vorgelagerten Übertragungsnetzbetreibers (C) (vgl. für eine grafische Darstellung der Anschlusssituation ab 2012 die Anlage K 2, BI. 261 d.A.).
Mit Beschluss vom 26.09.2011 - Az.: BK 8-11/15 - legte die BNetzA in einem Verwaltungsverfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 6 StromNEV unter Ziffer 1. Buchst. d) fest, dass ein Pooling, also die zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgelts, nur zulässig sei, wenn neben weiteren Voraussetzungen zwischen den gepoolten Entnahmestellen „kundenseitig“ „die Möglichkeit einer galvanischen Verbindbarkeit (durch eine Schalthandlung) bestehe, so dass der Ausfall einer Anschlussleitung durch den internen Lastfluss ausgeglichen werden kann“ (vgl. Anlage K 8, BI. 354 ff.). In der Begründung zur Pooling-Festlegung heißt es zu dieser Voraussetzung unter Ziffer 6.6. Buchst. d): „Auf der Seite der Kundenanlage des unterlagerten Netzes muss es als Poolingvoraussetzung zwischen den Entnahmestellen eine galvanische Verbindung geben (…) Durch diese galvanische Verbindung besteht für die Teile der Kundenanlage, die von Entnahmestelle 1 versorgt werden im Falle eines Ausfalles der Verbindung die Möglichkeit, über die Entnahmestelle 2 weiter versorgt zu werden. Dies unterscheidet die gepoolten Entnahmestellen von den sonstigen Entnahmestellen. Eine solche galvanische Verbindung muss auf Seiten der Kundenanlage vorhanden sein, als Verbindung in diesem Sinne kann z. B. nicht die Sammelschiene, an der beide Entnahmestellen angeschlossen sind, angesehen werden. Ein Ausfall der Anschlussleitung könnte hiermit nicht aufgefangen werden“ (aaO S. 24; BI. 377 d.A.). Die von der BNetzA erteilten „Hinweise für Verteilnetzbetreiber zur Anpassung der Erlösobergrenzen für das Kalenderjahr 2012“ führen in diesem Zusammenhang aus: „Die Bedingung 1d einer kundenseitigen galvanischen Verbindbarkeit nach Ziff. 1 der Festlegung ist nicht durch die Sammelschiene, an der die Netzanschlussleitungen angeschlossen sind, erfüllbar. Ebenso wenig ist diese Bedingung mittels Verbindungsleitungen Dritter (z.B. unterlagerter Netzbetreiber) erfüllbar“ (vgl. Anlage B 12, BI. 665 ff., 670 d.A.). Die von der BNetzA zur „Festlegung Pooling“ weiter veröffentlichte Auslegungshilfe lautet auszugsweise: „Der gemeinsame Anschlusspunkt im Umspannwerk, die Sammelschiene, kann keine kundenseitige Verbindung nach (1d) darstellen“ (Anlage B 13, BI. 673 d.A.).
Diese sogenannte Pooling-Festlegung wurde zum 01.01.2012 wirksam. Auf ihrer Grundlage änderte (C) als Übertragungsnetzbetreiberin ab dem Jahr 2012 ihre Abrechnungsweise gegenüber der (B) ...AG dahin, dass nur noch bestimmte Entnahmestellen gepoolt, also für die Ermittlung des Viertelstundenbezuges zusammengefasst abgerechnet wurden. Wegen der Abrechnungen für die Jahre 2012 und 2013 wird auf dazu eingereichte Unterlagen Bezug genommen (Anlagen B 18 und B 19, BI. 794 bis 1233 d.A.). Die (B) ...AG ihrerseits zahlte in den Jahren 2012 und 2013 der Klägerin kein Entgelt für eine dezentrale Einspeisung nach § 18 StromNEV (a.F.) aus und verwies zur Begründung darauf, dass sie - die (B) ...AG - betreffend die Entnahmestelle der Klägerin durch (C) auf Grundlage der zitierten Pooling-Festlegung der BNetzA entpoolt abgerechnet worden sei, weil die Verbrauchswerte aller direkt an die Übergabepunkte (Umspannwerke) der (C) angeschlossenen Kunden nicht in das Pooling einbezogen worden seien. Im Ergebnis sei das HKW der Klägerin so gestellt worden, als ob es direkt in das Netz der 50 Hertz einspeisen würde. Durch diesen Effekt seien keine Netzentgelte der (Ba) ... AG gegenüber (C) vermieden worden (vgl. Anlage K 5, BI. 334 ff. d.A.).
Mit Beschluss vom 25.06.2014 nahm die BNetzA mit Wirkung ab dem 01.01.2014 die Pooling-Festlegung vom 26.09.2011 zurück (vgl. Anlage K10, Bl. 389 ff.d.A.), nachdem das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 05.06.2013 (VI-3 Kart 61/11,BeckRS 2013, 200284) darauf hingewiesen hatte, dass es an einer hinreichenden Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des betreffenden Beschlusses der BNetzA gefehlt habe (vgl. Anlage K 10, BI. 389 ff. d.A.). Seit dem 01.01.2014 ist die Zulässigkeit des Poolings inhaltlich abweichend von der vorherigen Pooling-Festlegung der BNetzA in § 17 Abs. 2a StromNEV geregelt. Danach setzt gemäß Ziffer 4. der Vorschrift die zeitgleiche Zusammenführung mehrerer Entnahmestellen zu einer Entnahmestelle zum Zwecke der Ermittlung des Jahresleistungsentgeltes (Pooling) unter anderem voraus, dass sie entweder Bestandteil desselben Netzknotens sind oder bei Vorliegen einer kundenseitigen galvanischen Verbindung an das Elektrizitätsversorgungsnetz angeschlossen sind. Seit 2014 zahlte die (Ba) ... AG der Klägerin wieder ein Entgelt für dezentrale Einspeisung respektive vermiedene Netzentgelte aus.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, sie habe auch 2012 und 2013 Vermeidungsarbeit und -leistung erbracht. Ihr stehe gegen die Beklagte ein Auskunftsanspruch zur Offenlegung der Berechnungsgrundlagen für die Bezifferung des ihr zustehenden Entgelts für dezentrale Einspeisung zu. Dieser Anspruch ergebe sich aus den Regelungen des Einspeisevertrags beziehungsweise aus einer vertraglichen Nebenpflicht des Einspeisevertrages. Die Pooling-Festlegung der BNetzA stehe ihrem nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für die dezentrale Einspeisung in den Jahren 2012 und 2013 nicht entgegen. Sie sei schon nicht Adressatin der Festlegung gewesen. Der Beschluss der BNetzA sei außerdem - wie vom Oberlandesgericht Düsseldorf ausgeführt - rechtswidrig gewesen. Die Pooling-Festlegung stelle zudem eine reine Abrechnungsregelung dar, die sich auf den tatsächlich geleisteten physikalischen Beitrag zur Vermeidung des Strombezugs der Beklagten aus dem Übertragungsnetz von (C) nicht ausgewirkt habe. Weiter habe (C) gegenüber der E.on Edis AG die Pooling-Festlegung der BNetzA auch nicht richtig angewendet, denn tatsächlich seien die in Ziffer 1.d) der Festlegung genannten Voraussetzungen für das Pooling erfüllt gewesen. Wegen der speziellen Anschlusssituation der Beklagten im Umspannwerk E... sei die dortige Sammelschiene ausnahmsweise als die für das Pooling notwendige kundenseitige „galvanische Verbindung“ im Sinne von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung der BNetzA anzusehen gewesen, denn über diese Sammelschiene hätte die (B) ...AG bei einem Störfall innerhalb der Anschlussleitung die Lasten zwischen ihren Entnahmestellen verschieben können. Jedenfalls könne sie, die Klägerin, ohne Kenntnis von den konkreten Lastgangdaten bezogen auf die Messstellen zwischen dem Netz der (C) und der E.on Edis AG einerseits sowie zwischen der Klägerin und der E.on Edis AG andererseits, nicht nachvollziehen, warum ihr die Beklagte die Vergütung der Vermeideleistung verweigere.
Die Klägerin hat auf erster Stufe beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang die Klägerin Vermeidungsarbeit und -leistung in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne von § 18 Abs. 2 Satz 3, 4, Abs. 3 StromNEV in der Fassung vom 25.07.2005 (BGBl I S. 2225) durch Einspeisung in die Hochspannungsebene der Beklagten erbracht hat.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat behauptet, aufgrund der Pooling-Festlegung der BNetzA habe sie im Verhältnis zu (C) den Leistungspreis nicht nur für die kumulierte Leistungsspitze aller Entnahmestellen, sondern für die einzelnen Leistungsspitzen jeder Poolingzone zahlen müssen, so dass sie in der Summe eine höhere Vergütung habe zahlen müssen als zuvor. Nachdem (C) die Entnahmestelle, über die das HKW der Klägerin an das Umspannwerk E... angeschlossen sei, als separate Poolingzone abgerechnet habe, hätten die Einspeisungen der Klägerin abrechnungstechnisch nicht zu einer Reduzierung des Strombezugs in den anderen Poolingzonen führen können. Mit den Netzentgeltabrechnungen von (C) ihr gegenüber (vgl. Anlage B 18, BI. 794 d.A.) seien unter der Bezeichnung „Poolingzone 0“ alle galvanisch verbundenen Entnahmestellen der Beklagten aus dem Netz von (C) gemeinsam abgerechnet worden. Von den nicht galvanisch verbundenen und deshalb gesondert abgerechneten Entnahmestellen sei die in der Abrechnung als „Poolingzone 4“ bezeichnete Position diejenige für die Anschlussstelle der Klägerin.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die die Entnahmestelle der Klägerin als eigene Poolingzone bewertende Abrechnung von (C) für die Jahre 2012 und 2013 sei inhaltlich auch zutreffend gewesen angesichts der in der Pooling-Festlegung der BNetzA aufgestellten Poolingvoraussetzung, dass eine galvanische Verbindung im 110kV-Netz der Beklagten unterhalb der 110kV-Sammelschiene im Umspannwerk bestanden haben müsse, welche - insoweit unstreitig - nicht vorgelegen habe. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch sei ungeachtet dessen jedenfalls wegen Erfüllung erloschen, nachdem sie der Klägerin vorprozessual mitgeteilt habe, dass von ihr, der Klägerin, kein Beitrag zur Vermeidung von vorgelagerten Netzkosten erbracht worden sei. Diese Auskunft sei richtig wegen der in den Jahren 2012 und 2013 auf Grundlage der Pooling-Festlegung seitens (C) vorgenommenen gesonderten Abrechnungen für die Anschlussstelle der Klägerin.
Für die weiteren erstinstanzlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ergänzend Bezug genommen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) hat die Stufenklage mit am 29.08.2019 verkündeten Urteil bereits auf der Auskunftsstufe als insgesamt unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe für die Jahre 2012 und 2013 kein Anspruch auf Zahlung eines Entgelts für dezentrale Einspeisung aus der in Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages in Bezug genommenen Regelung in § 18 Abs. 1 StromNEV zu. Danach entspreche das an die Klägerin zu zahlende Entgelt für dezentrale Einspeisung dem durch die jeweilige Einspeisung beim vorgelagerten Netzbetreiber vermiedenen Netzentgelt. Allerdings habe die Beklagte gegenüber (C) als Betreiberin der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene durch die Einspeisung der Klägerin kein Netzentgelt vermieden. Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV und der inhaltsgleichen Anlage 5 zum Einspeisevertrag sei die Vermeidungsleistung die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene (hier von (C)) und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- und Umspannebene (hier der Beklagten). Einer der maßgeblichen Rechenparameter sei die Jahreshöchstlast aller Entnahmen. Summiere man die Entnahmen durch Pooling, habe die Beklagte den für die Netznutzung maßgeblichen Leistungspreis nur einmal zu zahlen für die kumulierte Leistungsspitze; berechne man hingegen den Leistungspreis für verschiedene Poolingzonen, habe sie für jede Poolingzone den Leistungspreis gesondert zu zahlen, wobei die Leistungsspitze der jeweiligen Poolingzone Abrechnungsmaßstab werde.
Dass (C) gegenüber der Beklagten unterschiedliche Poolingzonen und die Entnahmestelle der Klägerin dabei als Poolingzone 4 abgerechnet habe, könne die Klägerin nicht mit Nichtwissen bestreiten. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergebe sich, dass (C) verschiedene Poolingzonen abgerechnet, mithin den Gesamtbezug der Beklagten bei (C) aufgesplittet habe. Zudem enthalte jede Rechnung eine Vielzahl von Einzelangaben, anhand derer die Klägerin überprüfen könne, ob ihre Anschlussstelle tatsächlich die Poolingzone 4 sei.
Die Auswertung der Jahresendabrechnungen einschließlich der Anlagen zu den Poolingzonen zeige sodann, dass (C) die Leistungspreise für jede Poolingzone gesondert berechnet habe, und zwar nach einem unterschiedlichen Viertelstundenbezug. Dies rechtfertige die Annahme, dass (C) auf Grundlage der zeitgleichen Jahreshöchstlast der Entnahme aus der jeweiligen Ebene abgerechnet habe, nur eben nicht bezogen auf die Gesamtjahreshöchstlast aller angeschlossenen Anlagen, sondern bezogen auf die Höchstlast in der jeweiligen Poolingzone. Bei dieser Sachlage habe die Beklagte gegenüber (C) als Betreiberin des vorgelagerten Übertragungsnetzes nichts vermieden.
Darauf, dass die Klägerin nicht Adressat des Beschlusses vom 26.09.2011 gewesen sei und auf die Frage, ob der Beschluss rechtswidrig sei, komme es wegen der Verknüpfung zwischen der im Rechtsverhältnis zwischen den Streitparteien maßgeblichen Anspruchsgrundlage (dem Einspeisevertrag und § 18 StromNEV) mit den zwischen der Beklagten und der vorgelagerten Netzbetreiberin geltenden Abrechnungsvorgaben nicht an. Anspruchsvoraussetzung nach § 18 Abs. 1 StromNEV sei nur, dass die Beklagte im Verhältnis zu (C) eine Netzentgeltzahlungspflicht vermieden haben müsse. Fehle es daran, lasse sich dies auch nicht deshalb ausgleichen, weil die rechtlichen Hintergründe, derentwegen die Vermeidung nicht erfolgte, wegen ihrer mutmaßlichen Rechtswidrigkeit ex nunc wieder geändert worden seien. Ebenso wenig sei maßgeblich, ob die Klägerin von den rechtlichen Grundlagen berührt werden sollte oder nicht. In der konkreten rechtlichen Situation bilde sich die Rechtsposition der Klägerin lediglich als Reflex ab zu derjenigen Rechtsposition, in der sich die Beklagte gegenüber (C) befunden habe. Die Argumentation der Klägerin, sie dürfe nicht negativ berührt werden von rechtswidrigem Verwaltungshandeln der BNetzA, bei dem sie nicht einmal als Adressatin angesprochen worden sei, stelle eine allgemeine Gerechtigkeitserwägung dar, die in die vom Verordnungsgeber vorgenommene Wertung des § 18 StromNEV keinen Eingang gefunden habe. Etwas anderes folge auch nicht aus dem Beschluss des OLG Düsseldorf vom 27.04.2014 (Az.: VI-3 Kart 61/11).
Es sei ferner nicht ersichtlich, dass (C) die Pooling-Festlegung im Beschluss der BNetzA vom 26.09.2011 unzutreffend angewendet und sich die Beklagte nicht im gebotenen Umfang gewehrt habe. Angesichts der von der BNetzA im Zusammenhang mit der Pooling-Festlegung erteilten Hinweise, dass die erforderliche galvanische Verbindung auf Seiten der Kundenanlage vorhanden sein müsse und hierfür nicht die Sammelschiene, an der mehrere Entnahmestellen angeschlossen sind, genüge, sowie vor dem Hintergrund der physikalischen Struktur des Anschlusses der Klägerin (Einspeisung über die Sammelschiene ohne galvanische Verbindung mit anderen, an andere Abnahmestellen angeschlossene Anlagen) sei ein Vorgehen der Beklagten gegen (C), diese solle die Anschlussstelle der Klägerin gepoolt abrechnen, als ersichtlich wenig erfolgversprechend nicht in Betracht gekommen.
Gegen das der Klägerin am 04.09.2019 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 02.10.2019 bei Gericht eingegangene Berufung, die sie mit am 26.11.2019 eingegangenen Schriftsatz innerhalb der auf den Antrag vom 02.10.2019 bis zum 04.12.2019 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet hat.
Die Klägerin ist weiterhin der Ansicht, ihr stehe auch für die Jahre 2012 und 2013 ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV (a.F.) zu. Dafür sei entscheidend, welche Netzentgelte der vorgelagerten Ebene bei rechtmäßiger Abrechnung vermeidbar gewesen seien, und nicht, welche Kosten die Beklagte nach der Abrechnung von (C) vermieden habe. Anderenfalls könne ein Übertragungsnetzbetreiber wie (C) willkürlich falsche Netznutzungsabrechnungen stellen. Weil die Beklagte die ihr gegenüber zu Unrecht in Rechnung gestellten Netzkosten im Wege ihrer Netzentgeltkalkulation auf ihre Netzkunden abwälze, erleide sie durch falsche Abrechnungen keine wirtschaftlichen Nachteile und habe daher kein Interesse daran, falsche Abrechnungen anzugreifen. Die Netznutzer der Beklagten, zu denen auch sie, die Klägerin als einspeisendes Unternehmen zähle, könnten sich hingegen nach der Entscheidung des Landgerichts nicht gegen eine falsche Abrechnung gegenüber der Beklagten wehren. Dies sei keine allgemeine Gerechtigkeitserwägung, sondern es gehe darum, ihren in § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV normierten Entgeltanspruch nicht zu vereiteln; ihre diesbezügliche Rechtsposition sei nicht lediglich ein Reflex zu dem zwischen der Beklagten und (C) bestehenden Rechtsverhältnis.
Zudem sei die Abrechnung von (C) auch nach Maßgabe der rechtswidrigen Pooling-Festlegung der BNetzA falsch. Das Landgericht habe verkannt, dass es für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Poolings auf das Verhältnis zwischen der Beklagten und (C) ankomme. Für die Frage einer kundenseitigen galvanischen Verbindung der Entnahmestellen nach Ziffer 1. Buchst. d) der Festlegung komme es daher nur auf Entnahmestellen der Beklagten an. Nach der Begründung der Pooling-Festlegung in Ziffer 5.6 sei Entnahmestelle jeder physische Anschlusspunkt einer Anschlussleitung mit dem vorgelagerten Netz und in der Regel die Eigentumsgrenze. Wie das Landgericht insoweit zutreffend festgestellt habe, verlaufe die Eigentumsgrenze zwischen der Beklagten und (C) zwischen der Sammelschiene und den 110-/380-kV-Umspannern. Diese Anschlusspunkte stellten die nach der Pooling-Festlegung zu beurteilenden Entnahmestellen der Beklagten dar, wie sich auch aus der Begründung der Festlegung in Ziffer 6.5 ergebe („Der Anschluss kann dabei [...] auch an der Kerze eines Trafos erfolgen.“). Diese Entnahmestellen seien durch die im Eigentum der Beklagten stehende Sammelschiene - kundenseitig im Verhältnis zu (C) - galvanisch verbunden. Das Landgericht habe nicht zwischen ihrer Entnahmestelle und denen der Beklagten differenziert.
Die Klägerin ist ferner der Auffassung, die Hinweise der BNetzA zur Sammelschiene als galvanische Verbindung seien auf die hier zu beurteilende Anschlusssituation nicht anzuwenden. Diese weiche vom Standardfall ab, bei dem die Sammelschiene zum vorgelagerten (Übertragungs-)Netz gehöre. Während im Standardfall bei Ausfall einer vom Anschlussnetzbetreiber betriebenen Anschlussleitung eine Entnahmestelle nicht durch eine andere Entnahmestelle an der Sammelschiene mitversorgt werden könne, wenn es keine kundenseitige Verbindung zwischen den Entnahmestellen gebe, sei dies innerhalb des Umspannwerks E... anders. Falle die Versorgung durch den 110-/380-kV-Umspanner weg, könne die Beklagte dank ihrer Sammelschiene über einen anderen Anschlusspunkt am Netz ihren Energiebedarf decken. Auch die BNetzA habe in ihren Hinweisen klargestellt, dass maßgeblich nicht das Vorliegen einer Sammelschiene sei, sondern die Möglichkeit einer Lastübertragung zwischen den Entnahmestellen eines Netznutzers über kundenseitige elektrische Einrichtungen.
Aus dem Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.04.2014 (Az.: VI-3 Kart 61/11) folge zudem, dass die Pooling-Festlegung der BNetzA im Verhältnis Netzbetreiber zu Letztverbraucher keine Rechtswirkungen entfalte, weshalb die Netzbetreiber von ihren Kunden in Regress genommen werden könnten. Dies müsse erst recht gelten für einspeisende Anlagenbetreiber, da auch sie nicht Adressaten der Festlegung seien, die ohnehin rechtswidrige Pooling-Festlegung ihnen gegenüber deshalb vollständig unbeachtlich sei. Soweit das Landgericht ein Vorgehen der Beklagten gegen (C) dahingehend, ihre Anschlussstelle gepoolt abzurechnen, als nicht erfolgversprechend angesehen habe, offenbare auch dies eine nicht hinreichende Differenzierung zwischen beiden Entnahmestellen. Um ihren Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten durchsetzen zu können, müsse sie Kenntnis darüber erlangen, wie eine rechtmäßige Abrechnung für die Jahre 2012 und 2013 unter Zugrundelegung der - bei einer gepoolten Abrechnung der (C) gegenüber der Beklagten noch zu ermittelnden - Jahreshöchstlast ausgesehen hätte. Diese Werte kenne sie nicht, weshalb sie auf die entsprechende Auskunft angewiesen sei.
Die Klägerin beantragt zuletzt,
unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung, die Beklagte zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie Vermeidungsarbeit und -leistung in den Jahren 2012 und 2013 im Sinne von §§ 18 Abs. 2 S. 3, 4, Abs. 3 StromNEV in der Fassung vom 25.07.2005 (BGBl I S. 2225) durch Einspeisung in die Hochspannungsebene der Beklagten erbracht hat, nämlich
- die tatsächlich vermiedene Arbeit gegenüber der dem Netz der Beklagten vorgelagerten Umspannebene sowie
- die Jahreshöchstlast des Bezugs aus dem Netz der Streitverkündeten, die Jahreshöchstlast aller verlustbehafteter Entnahmen in der Umspannebene und die Bezugslast aus der vorgelagerten Umspannebene zum Zeitpunkt der Jahreshöchstlast aller Entnahmen in der Umspannebene,
- wobei bei den Werten auf die jeweils vermeidbare Arbeit und Leistung nach der Maßgabe abzustellen ist, dass die der Poolingzone 4 zugeordnete Entnahmestelle der Beklagten in den Jahren 2012 und 2013 zusammen mit der Poolingzone 0 gepoolt abzurechnen gewesen wäre.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil unter teilweiser Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Ergänzend führt sie aus, entgegen der Auffassung der Klägerin komme es für die Frage vermiedenen Netzentgeltes im Sinne von § 18 StromNEV (a.F.) auf die vom Übertragungsnetzbetreiber vorgelegten Netzentgeltabrechnungen an, und zwar unabhängig von deren rechtlicher Richtigkeit. Zutreffend habe deshalb das Landgericht angenommen, dass die Pooling-Festlegung der BNetzA für die Abrechnung ihrer (der Beklagten) Entnahmen aus dem Netz der (C) maßgeblich sei. Die Klägerin könne dem nicht entgegenhalten, dass sie - die Klägerin - allein die wirtschaftlichen Folgen einer fehlerhaften Abrechnung tragen und deshalb vor willkürlich fehlerhaften Netzentgeltabrechnungen geschützt werden müsse. Ihr - der Beklagten - komme auch ein wirtschaftliches Eigeninteresse zu, nämlich das an günstigen Netzentgelten in ihrem Netzgebiet. Zudem stünde der Klägerin bei kollusiver Falschabrechnung ein Schadensersatzanspruch zu, den das Landgericht aber zutreffend verneint habe.
Etwas anderes folge auch nicht aus der Verordnungsbegründung zur StromNEV. Zwar gehe der Verordnungsgeber davon aus, dass die dezentrale Einspeisung in das Netz des Netzbetreibers dazu führe, dass der von ihm zu tragende Anteil der Kosten des vorgelagerten Netzes sinke, weil die Entnahmemenge niedriger sei als ohne dezentrale Einspeisung. Das sei hier aber gerade nicht der Fall, weil die Entnahmen der Hochspannungsebene aus der vorgelagerten HS/HöS-Ebene infolge der Einspeisung der Klägerin in den zur HS-Ebene gehörenden, nicht mit anderen Betriebsmitteln der Hochspannungsebene verbundenen Sammelschienentrenner, nicht reduziert würden. Die Klägerin sei so zu behandeln, als ob sie unmittelbar an die HS/HöS-Ebene angeschlossen gewesen wäre. Weil der zur Hochspannungsebene gehörende Sammelschienentrenner, über den die Klägerin einspeise, auf der Hochspannungsnetzebene nicht galvanisch mit den Hochspannungsentnahmestellen des vermaschten Hochspannungsnetzes aus der HS/HöS-Umspannebene verbunden sei, habe (C) die Pooling-Festlegung inhaltlich richtig angewendet und die Entnahmestelle der Klägerin zutreffend ungepoolt abgerechnet.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 28.06.2022 verwiesen.
II.
Die Berufung ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 519, 520 ZPO). Sie hat im Ergebnis jedoch keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen, wie mit der Klageschrift gemäß Antrag zu 3. geltend gemacht, materiell-rechtlichen Leistungsanspruch für vermiedene Netzentgelte aus Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages vom 24.01.2011 oder aus dem gesetzlichen Vergütungsanspruch gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV in der Fassung vom 25.02.2005. Der Klägerin steht auch kein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Einspeisevertrag zu, weil eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit der von ihr gegenüber der Klägerin gelegten Abrechnung, in der sie der von (C) gegenüber der Beklagten erstellten Abrechnung folgend ein Entgelt für vermiedene Netzentgelte in den Jahren 2012 und 2013 nicht berücksichtigt hat, nicht gegeben ist. Die auf erster Stufe geltend gemachte Auskunftsklage ist vor diesem Hintergrund schon mangels eines materiell-rechtlichen Anspruchs auf der Leistungsstufe unbegründet und die Stufenklage ist daher - wie erstinstanzlich erkannt - bereits insgesamt auf der ersten Stufe abzuweisen.
1. Die von der Klägerin mit der Klageschrift gestellten Anträge zu 1. bis 3. auf Auskunft, Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines Entgeltes für dezentrale Einspeisung in nach Auskunftserteilung noch zu beziffernder Höhe sind gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässig. Die Klägerin ist zur Bestimmung des von ihr verfolgten Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen, weil nach ihrem Vorbringen die von der Beklagten gemäß Klageantrag zu 1. mitzuteilenden Daten die Grundlage für die Berechnung eines Leistungsanspruchs darstellen. Ihr Unvermögen zur bestimmten Angabe des auf der letzten Stufe geltend gemachten Leistungsanspruchs beruht auf Umständen, über die sie auf der ersten Stufe Auskunft begehrt. Der von der Klägerin in der Berufungsverhandlung zuletzt gestellte Antrag auf Auskunftserteilung ist mit Klarstellung der hierfür im Detail erforderlichen Berechnungsparameter auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Das Landgericht hat die von der Klägerin erhobene Stufenklage jedoch zu Recht auf der ersten Stufe als insgesamt unbegründet abgewiesen, weil schon die rechtliche Prüfung des Auskunftsanspruchs unter Zugrundelegung des unstreitigen Parteivortrags ergibt, dass dem letztstufig geltend gemachten Hauptanspruch die materiell-rechtliche Grundlage fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2010 - VIII ZR 62/09, juris Rn. 24; Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 254 Rn. 9; jeweils mwN).
a) Dass der Klägerin grundsätzlich ein Auskunftsanspruch als leistungsbezogene Nebenpflicht der Beklagten aus ihrer vertraglichen Hauptpflicht zur Zahlung eines nach bestimmten Parametern zu leistenden Entgeltes für dezentrale Einspeisung zustehen kann (§ 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages), stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Der möglicherweise bestehende Auskunftsanspruch ist als Hilfsanspruch aber jedenfalls nicht mehr durchsetzbar (vgl. MünchKommBGB/Krüger, 9. Auflage, § 259 Rn. 16 mwN), weil die Klägerin keinen (Haupt-)Anspruch auf Zahlung eines Entgeltes für vermiedene Netznutzung aus Ziffer 9.1.2 i.V.m. Anlage 5 des Einspeisevertrages bzw. § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV für die Jahre 2012 und 2013 hat. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht auf die Frage an, ob die Beklagte den Anspruch vorprozessual durch ihre den Anfall von Vermeidungsleistung und -arbeit verneinende Auskunft bereits erfüllt hat.
b) Der mit der Klageschrift auf dritter Stufe geltend gemachte Hauptanspruch ist unbegründet, weil die Voraussetzungen eines Entgeltanspruchs der Klägerin für dezentrale Stromeinspeisungen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht gegeben sind. Dies gilt sowohl, soweit die Klägerin einen vertraglichen Anspruch geltend macht, als auch, soweit sie ihren Anspruch auf gesetzliche Grundlage stützt. Die insoweit maßgeblichen Voraussetzungen sind identisch, denn gemäß Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages haben die Parteien für die Vereinbarung des vertraglichen Entgeltanspruches auf den gesetzlichen Anspruch aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung unmittelbar Bezug genommen. Sie haben sich auch für die Ermittlung seiner Höhe gemäß Anlage 5 des Einspeisevertrages unmittelbar an § 18 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 StromNEV (a.F.) orientiert.
Nach § 18 Abs. 1 StromNEV a.F. (vgl. auch § 18 Abs. 1 StromNEV n.F.) erhalten Betreiber von dezentralen Erzeugungsanlagen vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes, in dessen Netz sie einspeisen, ein Entgelt. Dieses Entgelt muss den gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten entsprechen. Ein solches Entgelt für dezentrale Einspeisung hat die Beklagte der Klägerin unter Verweis auf die Pooling-Festlegung des BNetzA (Beschluss vom 26.09.2011 - BK 8-11/15) gemäß der ihr gegenüber vom Übertragungsnetzbetreiber gelegten Abrechnung in den Jahren 2012 und 2013 versagt. Das stellt sich im Ergebnis als nicht zu beanstanden dar, weil die Pooling-Festlegung der BNetzA nicht nur im Verhältnis der Beklagten zu (C) Verbindlichkeit beansprucht hat, sondern auch im Verhältnis zwischen Beklagter und Klägerin rechtsverbindlich zu beachten war und zudem in Bezug auf die für das Umspannwerk E... gebildeten Poolingzonen richtig angewendet worden ist.
aa) Entgegen der Auffassung der Beklagten und des Landgerichts ergibt sich gegenüber der Klägerin eine unmittelbare Bindungswirkung der von (C) über dezentrale Einspeisungen gelegten Abrechnungen allerdings nicht bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte die sich auf die Voraussetzungen der Pooling-Festlegung berufenden Abrechnungen selbst hingenommen und demgemäß in ihrem Verhältnis zu (C) rein abrechnungstechnisch keine Netzentgelte im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) vermieden hat. Richtig ist zwar, dass die Pooling-Festlegung sich auch auf die Ausgestaltung des zwischen Klägerin und Beklagter bestehenden Rechtsverhältnisses auswirkt. Daraus folgt jedoch nicht, dass die Beklagte in diesem Rechtsverhältnis berechtigt wäre, eine etwaig schon nach der Pooling-Festlegung selbst fehlerhafte Abrechnung von (C) auch zur Abrechnungsgrundlage gegenüber der Klägerin zu machen.
Wie Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages und dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV (a.F.) zu entnehmen ist, kommt es für die entgeltbegründende Ermittlung vermiedener Netzentgelte nicht auf die Abrechnung des Übertragungsnetzbetreibers und die sich daraus ergebende Buchhaltung des Verteilnetzbetreibers an, deren Nichtausweisung von vermiedenen Netzentgelten aus unterschiedlichsten Gründen fehlerhaft sein kann, sondern auf die für diese Abrechnung nach dem Gesetz anzulegenden Parameter. Eine Bindung der hiesigen Parteien an eine auf Grundlage der Pooling-Festlegung - also festlegungsimmanent - möglicherweise fehlerhafte Abrechnung von (C) kommt daher entgegen der Auffassung der Beklagten nicht in Betracht. Ein etwaiger Entgeltanspruch der Klägerin als dezentral Einspeisender gegenüber der Beklagten als Verteilungsnetzbetreiberin folgt aus den objektiven Anspruchsvoraussetzungen und nicht aus der von (C) gegenüber der Beklagten erfolgten Abrechnung, sei diese im Einzelfall nach den dafür zugrunde zu legenden Parametern fehlerhaft oder nicht.
(1) Nach § 18 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV (a.F.) und der Anlage 5 zum Einspeisevertrag berechnet sich die Gesamtvergütung für alle Einspeiser einer Netzebene (das unter allen dezentralen Erzeugern zu verteilende Entgelt) aus der Vermeidungsarbeit und der Vermeidungsleistung jeweils bewertet mit dem Netznutzungsentgelt der der Einspeisung vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebene. Die tatsächliche Vermeidungsleistung aller Einspeiser berechnet sich aus der Differenz der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Einspeisenetzebene (hier das Verteilnetz der Beklagten betreffend) und der maximalen Bezugslast aus der der jeweiligen Einspeisenetzebene vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebene (hier das Übertragungsnetz von (C) betreffend). Dabei ist das Pooling von bei der Beklagten vorhandenen Entnahmestellen maßgeblich für die Berechnung der Jahreshöchstlast aller Entnahmen: Summiert man für die Berechnung des höchsten Viertelstundenbezugs die Entnahmestellen durch Pooling, hat die Beklagte den für die Netznutzung maßgeblichen Leistungspreis nur einmal zu zahlen für die kumulierte Leistungsspitze; berechnet man hingegen den Leistungspreis für verschiedene Poolingzonen, hat sie für jede Poolingzone den Leistungspreis gesondert zu zahlen, wobei die Leistungsspitze der jeweiligen Poolingzone zum Abrechnungsmaßstab wird.
Ein von der Klägerin geltend gemachter Entgeltanspruch folgt daher dem Grunde nach aus den objektiven Voraussetzungen von Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages i.V.m. § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) und nicht aus den zu „vermiedenen Netzentgelten“ vom Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Verteilnetzbetreiber gelegten Abrechnungen. Auch die Höhe des Entgeltes ergibt sich aus Anlage 5 des Einspeisevertrages bzw. § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV (a.F.), wenn es dort auszugsweise heißt: „Maßgeblich sind die tatsächliche Vermeidungsarbeit in Kilowattstunden, die tatsächliche Vermeidungsleistung in Kilowatt und die Netzentgelte der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene. Die Vermeidungsarbeit ist unter Berücksichtigung der Netzverluste der jeweiligen Netz- oder Umspannebene die Differenz zwischen der durch Letztverbraucher, Weiterverteiler und nachgelagerte Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden und der aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene entnommenen elektrischen Energie in Kilowattstunden. Die Vermeidungsleistung ist die Differenz zwischen der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus der Netz- oder Umspannebene und der maximalen Bezugslast dieses Jahres aus der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene in Kilowatt.“
Für ein der Klägerin zustehendes Entgelt sind danach allein die vorgenannten Berechnungsparameter von Bedeutung, das heißt auch dann, wenn der zu einem Einspeisenetzbetreiber (Verteilnetzbetreiber) vorgelagerte (Übertragungs-)Netzbetreiber sich diesem gegenüber verrechnet oder die dafür heranzuziehende Berechnungsmethode - hier modifiziert durch die Pooling-Festlegung der BNetzA - unzutreffend angewandt hat. Vor diesem Hintergrund kommt es für die Frage eines vermiedenen Netzentgeltes mithin nicht auf die tatsächlich gegenüber der Beklagten erfolgten Netzentgeltabrechnungen von (C) - unabhängig von ihrer Richtigkeit - an. Das hat letztlich auch das Landgericht so nicht angenommen, denn es ist davon ausgegangen, dass die Abrechnung von (C) die damalige Pooling-Festlegung der BNetzA zutreffend umgesetzt hat.
(2) Das dieser Beurteilung entgegengehaltene Argument der Beklagten, dass sie auch im Falle einer fehlerhaften Abrechnung des Übertragungsnetzbetreibers faktisch keine Netzentgelte vermieden habe, setzt den Rechtsbegriff „vermiedener Netzentgelte“ aus § 18 Abs. 1 Satz 1 StromNEV (a.F.) mit der tatsächlichen Rechnungslegung des Übertragungsnetzbetreibers gleich und sieht damit die Frage der „Netzentgeltvermeidung“ unzulässig losgelöst von den hierfür maßgeblichen Bedingungen der jeweiligen Netznutzung. Wäre diese Auffassung der Beklagten richtig, hätte dies zur Folge, dass ein Anlagenbetreiber für dezentrale Einspeisungen, die im Verteilernetz zur Reduzierung des Strombezuges aus dem Übertragungsnetz führen, vom Verteilungsnetzbetreiber gleichwohl dann keine Vergütung erhält, wenn der Übertragungsnetzbetreiber eine solche Einspeisung - aus welchen Gründen auch immer - verneint. Maßgeblich für die Ermittlung eines Entgelts für dezentrale Einspeisung ist aber nach Ziffer 9.1.2 des Einspeisevertrages i.V.m. Anlage 5 und § 18 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV (a.F.) nicht die subjektive Beurteilung der Abrechnungslage durch den Übertragungsnetzbetreiber, sondern maßgeblich sind allein die dafür rechtlich vorgesehenen Berechnungsfaktoren. Dabei geht der Verordnungsgeber gemäß der rechtlichen Konstruktion des § 18 StromNEV pauschal davon aus, dass in den Übertragungsnetzen bei dezentraler Stromeinspeisung in die Verteilungsnetze weniger Strom transportiert werden muss, dadurch die Stromentnahme aus dem vorgelagerten Netz also in der Regel sinkt und für den Verteilungsnetzbetreiber weniger Netzentgelt fällig wird (Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 5. Auflage, § 17 Rn. 33; siehe auch Erläuterungen der BNetzA unter https://www.bundesnetzaqentur.de/DE/Beschlusskammern/BK08/BK8 06 Netzentqelte/67 vermNetzentG/BK8 vermNetzentq.html.: „Da die tatsächliche Vermeidung von Netzkosten individuell praktisch kaum zu ermitteln ist, sieht § 18 StromNEV eine pauschale Ermittlung und Vergütung der dezentralen Einspeisung durch sog. „vermiedene Netzentgelte vor“). Es wird mithin normativ unterstellt, dass im Verteilernetz durch die dezentrale Einspeisung physikalisch weniger Strom aus dem vorgelagerten Netz benötigt wird. Schon ausgehend davon ist eine begriffliche Unterscheidung von tatsächlich „vermiedenen“ und nur „vermeidbaren“ Netzentgelten kaum sinnvoll möglich.
Es ist aber jedenfalls nicht überzeugend, wie die Beklagte meint, dem auf „vermiedene Netzentgelte“ abstellenden Wortlaut in § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) eine Bedeutung dahin abgewinnen zu wollen, dass der Gesetzgeber damit einen Entgeltanspruch des Einspeisers gegenüber dem Verteilungsnetzbetreiber auch im Falle einer unberechtigten Nichtanerkennung von vermiedenen Netzentgelten seitens des Übertragungsnetzbetreibers ausschließen wollte. Der Verordnungsgeber setzte bei der Normierung eines dem Umfang vermiedener Netzentgelte im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) „entsprechenden“ Entgelts für dezentrale Einspeisungen selbstverständlich eine ordnungsgemäße Abrechnung des vorgelagerten Netzbetreibers voraus. Soweit es in § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) heißt, dass das Entgelt des dezentralen Einspeisers den vom Netzbetreiber durch die Einspeisung gegenüber den vorgelagerten Spannungs- oder Umspannebenen vermiedenen Netzentgelten „entsprechen“ muss, betrifft dies daher nur die normative Seite, insofern damit rechtlich - und nicht tatsächlich - eine Parallelität zwischen dem Entgelt des Einspeisers und einer dadurch ermöglichten Kostenersparnis des aufnehmenden Netzbetreibers statuiert wird. Es ist im Streitfall deshalb nicht danach zu fragen, ob die Beklagte im Verhältnis zur Übertragungsnetzbetreiberin nach bisheriger Abrechnungslage - oder gegebenenfalls erst nach einer Rechnungskorrektur - Netzentgelte vermieden hat, sondern es ist nach dem Bestehen oder Nichtbestehen der Tatsachen zu fragen, die für die Vermeidung von Netzentgelten und damit zugleich für den Entgeltanspruch des dezentral Einspeisenden rechtlich vorausgesetzt werden. Nur nach Maßgabe der gesetzlich normierten Voraussetzungen hat der Entgeltanspruch des Einspeisers den vermiedenen Netzentgelten zu „entsprechen“. Die Nichtanerkennung von Tatsachen durch den Übertragungsnetzbetreiber, die nach den rechtlichen Vorgaben zur Vermeidung von Netzentgelten führen, lässt hingegen nicht die rechtlichen Voraussetzungen für den Entgeltanspruch des Einspeisers gegen den Verteilungsnetzbetreiber entfallen, so wie sich auch die Höhe des vom Verteilungsnetzbetreiber geschuldeten Netzentgelts nicht nach dem Gutdünken des Übertragungsnetzbetreibers richtet, sondern nach dem anhand objektiver Kriterien festzustellenden Strombezug, sei es wegen der komplexen physikalischen Gegebenheiten letztlich auch nur rechtstechnisch pauschaliert.
bb) Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin insofern an die Voraussetzungen der Pooling-Festlegung gebunden ist, als ihr weder vertraglich noch gesetzlich ein Entgeltanspruch für dezentrale Einspeisungen zustehen kann, wenn die Beklagte als Netzbetreiberin durch diese Einspeisungen bereits aus Rechtsgründen respektive mangels Einhaltung der in der Pooling-Festlegung aufgestellten Voraussetzungen kein dem Einspeisungsentgelt entsprechendes Netzentgelt gegenüber der Übertragungsnetzbetreiberin vermeiden konnte.
(1) Die BNetzA hat die Pooling-Festlegung vom 26.09.2011 auf Grundlage von § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 6 StromNEV getroffen. Bei einer solchen Festlegung der BNetzA handelt es sich um eine Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24.09.2008 - KVR 28/07, juris Rn. 8 mwN), mithin um einen generell-konkreten Verwaltungsakt. Als Verwaltungsakt entfaltet die Festlegung Bindungswirkung und Tatbestandswirkung. Denn unabhängig von seiner Rechtmäßigkeit bindet der Regelungsinhalt eines Verwaltungsakts zum einen seine Adressaten, solange der Verwaltungsakt wirksam ist („Bindungswirkung“). Zum anderen müssen auch andere Hoheitsträger den Verwaltungsakt anerkennen und seinen Regelungsinhalt bei ihrer Entscheidungsfindung ohne Überprüfung der Rechtmäßigkeit beachten, solange er nicht aufgehoben ist („Tatbestandswirkung“). Diese Tatbestandswirkung bestandskräftiger Verwaltungsakte für sämtliche Behörden und Gerichte folgt bereits aus Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.02.2016 - 4 B 1.16, juris Rn. 4 und Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31/84, juris Rn. 19).
(2) Die Festlegung der BNetzA vom 26.09.2011 entfaltet für den streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2012 und 2013 Tatbestandswirkung. Denn weder hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem (Hinweis-)Beschluss vom 05.06.2013 (VI-3 Kart 61/11) die Pooling-Festlegung der BNetzA aufgehoben, noch hat dies die BNetzA selbst für den hier streitgegenständlichen Zeitraum der Jahre 2012 und 2013 nachfolgend getan. In ihren Beschlüssen vom 25.06.2014 (BK8-11/015 bis 018 und BK8-11/020 bis 022) hat die BNetzA die mit Beschluss vom 26.09.2011 aufgestellten Pooling-Festlegungen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG lediglich mit Wirkung ab dem 01.01.2014 zurückgenommen (vgl. Anlage K 10, BI. 389 ff. d.A.). Aufgrund seiner für den streitgegenständlichen Zeitraum weiterhin wirksam an dem Verwaltungsakt anknüpfenden Tatbestandswirkung ist der Regelungsinhalt der Pooling-Festlegung daher insoweit ohne Überprüfung seiner Rechtmäßigkeit für die Adressaten weiterhin verbindlich und ist der Umstand, dass die Pooling-Festlegung mangels Ermächtigungsgrundlage aus den vom Oberlandesgericht Düsseldorf in seinem Hinweisbeschluss ausgeführten Gründen rechtswidrig gewesen sein könnte, im Streitfall unbeachtlich.
Entgegen der Ansicht der Klägerin ist deshalb für die Frage, ob die Beklagte durch die Einspeisungen der Klägerin im Sinne von § 18 Abs. 1 StromNEV ihrerseits Netzentgelte gegenüber 50 Hertz vermieden hat, die Pooling-Festlegung zugrundezulegen. Zwar war die Klägerin selbst nicht Adressatin der Pooling-Festlegung. Die nach § 73 Abs. 1a EnWG öffentlich bekannt gemachte Festlegung richtete sich unmittelbar nur an die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen („Netzbetreiber sind ... verpflichtet, ...“), mithin hier auch an die Beklagte und (C), nicht aber an die Klägerin als dezentrale Einspeiserin, die selbst kein Netz betreibt. Es muss nach § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV (a.F.) in rechtlicher Hinsicht allerdings das Entgelt für den Betreiber dezentraler Erzeugungsanlagen den vom Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes gegenüber den vorgelagerten Netz- oder Umspannebenen durch die jeweilige Einspeisung vermiedenen Netzentgelten „entsprechen“. Demzufolge handelt es sich bei § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) insoweit um eine „Abschöpfungsnorm“, als danach nur ein Vorteil, den der Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes durch Einspeisungen des Betreibers einer dezentralen Stromerzeugungsanlage rechtlich und tatsächlich erlangen kann, grundsätzlich eins zu eins zu Gunsten des dezentralen Einspeisers abgeschöpft werden soll. Dieser gesetzliche Abschöpfungsmechanismus führt indes für dezentrale Einspeiser und damit zu Lasten der Klägerin, diesbezüglich ist der Beklagten zuzustimmen, mittelbar zu einer Bindung an die Pooling-Festlegung der BNetzA, nämlich als einer für die Ermittlung von im Sinne des § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) vermiedenen Netzentgelten von der Übertragungsnetzbetreiberin zu beachtenden rechtsgestaltenden Grundlage, wie sie hier gegenüber der Beklagten und (C) als Netzbetreibern ergangen und mit Beschlüssen vom 25.06.2014 nur mit Wirkung zum 01.01.2014 zurückgenommen worden ist. Infolgedessen steht der Klägerin als dezentraler Einspeiserin, soweit die Beklagte in den Jahren 2012 und 2013 aufgrund der in ihrem Verhältnis zu (C) bindenden Pooling-Festlegung schon aus Rechts- bzw. Rechtsbindungsgründen kein Netzentgelt vermeiden konnte, ebenso schon aus Rechtsgründen kein im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 StromNEV (a.F.) „entsprechender“ Anspruch gegen die Beklagte auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisungen zu.
(3) Der Klägerin könnte ein solches Entgelt, wenn die Beklagte in ihrem Rechtsverhältnis zu (C) aufgrund der dezentralen Einspeisungen der Klägerin keine Netzentgelte vermieden hat, allenfalls aus ihrem vertraglichen Leistungsanspruch und insofern auch nur dann zustehen, wenn sich die Beklagte rechtsmissbräuchlich darauf berufen würde, durch eine objektiv rechtswidrige Pooling-Festlegung der BNetzA keine Netzentgelte gegenüber (C) in den Jahren 2012 und 2013 vermieden zu haben. Ein tauglicher Anknüpfungspunkt hierfür bestünde allenfalls dann, wenn die Beklagte es in ihrem Vertragsrechtsverhältnis zur Klägerin rechtsmissbräuchlich unterlassen hätte, gegenüber der Regulierungsbehörde (BNetzA) gegen eine objektiv rechtswidrige Pooling-Festlegung vorzugehen, wie ihr dies mit einer Anfechtungsbeschwerde nach §§ 75 ff. EnWG grundsätzlich eröffnet gewesen wäre. Allerdings beschränkt das Institut des Rechtsmissbrauchs regelmäßig nur die Ausübung eines subjektiven Rechts oder die Ausnutzung einer eigenen Rechtsposition (vgl. Grüneberg/ Grüneberg, BGB, 81. Auflage, § 242 Rn. 38 ff.). Vorliegend konnte die Beklagte aufgrund der für sie als Adressatin bestehenden Bindungswirkung der Pooling-Festlegung jedoch nicht durch selbständiges Handeln ein subjektives Recht ausüben oder eine eigene Rechtsposition ausnutzen, so dass schon deshalb die Annahme einer seitens der Beklagten im Verhältnis zur Klägerin im Sinne von § 242 BGB unzulässigen Rechtsausübung durchgreifenden Bedenken begegnet. Zugleich hebelte eine erfolgreiche Berufung der Klägerin auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten die Tatbestandswirkung der Pooling-Festlegung als Allgemeinverfügung aus und würde zumindest im praktischen Ergebnis § 18 Abs. 1 StromNEV (a.F.) unzulässig von einer Abschöpfungsnorm zu einer dem Einspeiser gegenüber dem aufnehmenden Netzbetreiber zur Seite stehenden Haftungsnorm erweitert. Die Klägerin kann deshalb nichts für sich daraus herleiten, dass die Beklagte nicht gegen die Pooling-Festlegung gegenüber der BNetzA vorgegangen ist. Ungeachtet dessen könnte sich die Klägerin auch dann nicht erfolgreich auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten berufen, wenn sie selbst gerichtlichen Rechtsschutz gegen die Pooling-Festlegung hätte in Anspruch nehmen können (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 22.02.2005 - KVZ 20/04, juris Rn. 6; vom 07.04.2009 - KVR 34/08, juris Rn. 20 und vom 05.10.2010 - EnVR 52/09, juris Rn. 16; jeweils mwN). Darauf kommt es hier jedoch nicht mehr entscheidend an.
cc) Die Pooling-Festlegung der BNetzA zugrunde gelegt stellt sich die von (C) gegenüber der Beklagten für die Jahre 2012 und 2013 erfolgte Abrechnung der Poolingzonen für das Umspannwerk E... als richtig dar. Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die Einspeisungen der Klägerin in den Jahren 2012 und 2013 mit Rücksicht auf die damalige Pooling-Festlegung der BNetzA nicht gepoolt abzurechnen waren.
(1) Auf Grundlage der insofern unangegriffenen Feststellungen des Landgerichts steht fest, dass (C) gegenüber der Beklagten unterschiedliche Poolingzonen und die die Klägerin betreffende Entnahmestelle dabei als Poolingzone 4 abgerechnet hat. Damit steht zugleich fest, dass (C) die Leistungspreise für jede Poolingzone gesondert berechnet hat, weil die Höchstlast in der jeweiligen Poolingzone unterschiedlich war. Die Parteien streiten nur darum, ob auch die Voraussetzung nach Ziffer 1. Buchst. d) erfüllt war, ob also zwischen den Entnahmestellen des unterlagerten Netzes eine „galvanische Verbindung“ bestand, die zumindest durch eine Schalthandlung geschlossen werden konnte, wobei es - auch zwischen den Parteien unstreitig - nicht auf eine galvanische Verbindung im streng technischen Sinne ankommt, denn eine induktive Verbindung ist ebenso ausreichend (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.01.2017 - VI-3 Kart 183/15, juris Rn. 5 mwN). Das Bestehen einer solchen Verbindung hat die Klägerin, die als Netznutzerin die Vorteile einer gepoolten Abrechnung in Anspruch nehmen will und daher das Vorliegen dieser Voraussetzungen nachweisen muss (vgl. Schneider/Theobald, Recht der Energiewirtschaft, 25. Auflage, StromNEV, § 17 Rn. 328 mwN), nicht dargelegt. Die von der Klägerin allein als „galvanische Verbindung“ angeführte Sammelschiene der Beklagten, kommt dafür unabhängig davon, dass sie als Teil der Umspannebene untypischerweise in deren Eigentum steht, nicht in Betracht.
(2) Nach Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung ist Pooling nur unter der kumulativen Erfüllung der dort zu Buchst. a) bis d) statuierten Voraussetzungen zulässig, wobei zwischen den Parteien die Voraussetzungen der Buchst. a) bis c) nach Maßgabe der Anschlusssituation der Klägerin unstreitig gegeben waren und lediglich die unter d) genannten streitig sind. Danach muss es „auf der Seite der Kundenanlage/des unterlagerten Netzes […] als Poolingvoraussetzung zwischen den Entnahmestellen eine galvanische Verbindung geben, die zumindest durch eine Schalthandlung geschlossen werden kann, wenn sie nicht permanent geschlossen ist. Durch diese Verbindung besteht für die Teile der Kundenanlage, die von Entnahmestelle 1 versorgt werden, im Falle eines Ausfalles der Verbindung die Möglichkeit, über die Entnahmestelle 2 weiter versorgt zu werden. Dies unterscheidet die gepoolten Entnahmestellen von den sonstigen Entnahmestellen. Eine solche galvanische Verbindung muss auf Seiten der Kundenanlage vorhanden sein, als Verbindung in diesem Sinn kann z.B. nicht die Sammelschiene, an der beide Entnahmestellen angeschlossen sind, angesehen werden. Ein Ausfall der Anschlussleitung könnte hiermit nicht aufgefangen werden.“
(3) Einer Sammelschiene als tauglicher „galvanischer Verbindung“ steht daher zunächst schon der Wortlaut von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung entgegen, wonach eine Sammelschiene, an der mehrere Entnahmestellen angeschlossen sind, „keine solche galvanische Verbindung auf Seiten der Kundenanlage darstellt“ (vgl. Anlage K8, S. 24; Bl. 377 d.A.). Auch die von der BNetzA hierzu weiter erteilten Hinweise (vgl. Anlage B12, S. 6; BI. 670 d.A.) sprechen dagegen, wenn es dort heißt: „Die Bedingung 1d einer kundenseitigen galvanischen Verbindbarkeit nach Ziff. 1 der Festlegung ist nicht durch die Sammelschiene, an der die Netzanschlussleitungen angeschlossen sind, erfüllbar. Ebenso wenig ist diese Bedingung mittels Verbindungsleitungen Dritter (z.B. unterlagerter Netzbetreiber) erfüllbar“. Gleiches gilt für die von der Beschlusskammer 8 der BNetzA zur Pooling-Festlegung (Anlage B 13, BI. 673 d.A.) veröffentlichte Auslegungshilfe, wo ausgeführt wird: „Der gemeinsame Anschlusspunkt im Umspannwerk, die Sammelschiene, kann keine kundenseitige Verbindung nach (1d) darstellen.“
(4) Letztlich kommt es im Streitfall jedoch nicht entscheidend auf die begrifflich-technische Einordnung der betreffenden „Sammelschiene“ oder deren eigentumsrechtliche Zuordnung und Zugehörigkeit zum Verteilnetz der Beklagten an, um deren Untauglichkeit als „galvanische Verbindung“ im Sinne von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung zu begründen. Die in Ziffer 1. Buchst. d) beschriebene Anschlusssituation, wonach der Anschluss einer von mehreren Entnahmestellen an eine gemeinsame Sammelschiene die Voraussetzungen des Poolings nicht erfüllt, weil dadurch ein Ausfall der Anschlussleitung eines Einspeisers nicht durch fortlaufende Netzeinspeisung aufgefangen werden kann, ist lediglich ein Beispiel für eine nicht ausreichende „galvanische Verbindung“ auf Kundenseite. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung in Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung kommt es allein darauf an, ob bei einem Ausfall der Anschlussleitung eines Einspeisers der erzeugte Strom über eine andere Anschlussstelle - und insofern über eine „galvanische Verbindung auf Kundenseite“ - in das Verteilnetz geleitet werden und dadurch dazu beitragen kann, den Strombezug des Verteilnetzbetreibers gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber zu vermindern, um Netzentgelte in diesem Verhältnis zu vermeiden. Dies ist nach der im Streitfall gegebenen Anschlusssituation nicht der Fall, sie ist deshalb insoweit auch dem typischen Fall einer kundenseitigen Sammelschiene vergleichbar.
Die Situation im Umspannwerk stellt sich wie folgt dar: Der im HKW erzeugte Strom wird noch im Bereich der Klägerin durch einen 20-/110kV-Umspanner auf 110kV transformiert und über das Transformatorschaltfeld (im Eigentum der Klägerin) und den Sammelschienentrenner auf die 110kV-Sammelschiene des Umspannwerks (beides im Eigentum der Beklagten) eingespeist. An die Sammelschiene schließen sich die 110-/380kV-Umspanner sowie alle 380kV-Anlagen an, die im Eigentum von (C) stehen. Der von der Klägerin eingespeiste Strom fließt somit über den Sammelschienentrenner in die 110kV-Sammelschiene, an der auch noch andere Entnahmestellen angeschlossen sind. Ferner verteilt die Beklagte über die 110kV-Sammelschiene den eingespeisten Strom in ihrem vermaschten 110kV-Hochspannungsnetz. Unstreitig gehört dabei der Sammelschienentrenner technisch zur Hochspannungsnetzebene, also zum 110kV-Hochspannungsnetz. Ausschlaggebend dafür, dass die Einspeisungen der Klägerin nach dem Sinn und Zweck der vorgenannten Regelungen nicht gepoolt werden konnten, ist der Umstand, dass der von der Klägerin erzeugte Strom im Falle des Ausfalls ihrer Anschlussleitung mangels alternativer Verknüpfung mit dem Netz der Beklagten nicht weiterhin in das Verteilnetz einspeisbar war, denn der Sammelschienentrenner, über den die Klägerin in das Verteilnetz der Beklagten einspeist, ist auf der Hochspannungsnetzebene nicht mit den Hochspannungsentnahmestellen des vermaschten Hochspannungsnetzes aus der Hs/HöS-Umspannebene verbunden. Demnach entspricht die Anschlusssituation der Klägerin nach ihren tatsächlichen Begebenheiten nicht einer solchen, die bei einem Ausfall der Anschlussleitung eine weitere Einspeisung in das Verteilnetz der Beklagten ermöglicht, so wie es sich gemäß den Hinweisen der BNetzA auch typischerweise für den Fall einer gemeinsamen Anschlussstelle an einer Sammelschiene des Verteilnetzbetreibers verhält. Mit Hilfe des Sammelschienentrenners kann der Stromfluss auch in der vorliegenden Anschlusssituation nur auf die betreffende Sammelschiene der Beklagten gelegt werden. Weder sind der Sammelschienentrenner noch die Anschlussleitung der Klägerin selbst zusätzlich noch auf eine andere Weise in das Verteilnetz der Beklagten eingebunden. Es wird daher bei einem Ausfall der Anschlussleitung der Klägerin der von ihr erzeugte Strom nicht ersatzweise bei der Beklagten über eine im Verteilnetz vermaschte andere Entnahmestelle in das Hochspannungsnetz eingespeist, so dass der Bezug von Energie aus dem Übertragungsnetz für die Beklagte bei einer Störung der Anschlussleitung der Klägerin nicht weiterhin in einem zumindest annähernd der Einspeisung der Klägerin entsprechenden Umfang vermieden werden kann.
(5) Darauf, dass die Beklagte in einem solchen Störfall dank ihrer Sammelschiene über einen anderen Anschlusspunkt (eines anderen Einspeisers) am Netz ihren Energiebedarf decken kann, weil, wie die Klägerin meint, die Sammelschiene eine technische Stromverbindung schaffe, kommt es für die Pooling-Festlegung hingegen ersichtlich nicht an, denn deren Regelungshintergrund beruht auf einem nach bestimmten Parametern zu ermittelnden „Durchschnitt“ der vom nachgelagerten Netzbetreiber durch dezentrale Einspeisungen insgesamt gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber vermeidbaren Netzentgelte. Indem hier die Einspeisungen der Klägerin ausschließlich über einen zur Hochspannungsnetzebene gehörenden Sammelschienentrenner erfolgten, der unterhalb der Sammelschiene auf der Hochspannungsnetzebene nicht galvanisch mit den Hochspannungsentnahmestellen des vermaschten Hochspannungsnetzes aus der Hs/HöS-Umspannebene verbunden ist, kommt ihre rechnerische Einbeziehung in die das Umspannwerk E... betreffende „Poolingzone 0“ gemäß Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung, wonach bei Ausfall der Anschlussleitung des Einspeisers eine fortlaufende dezentrale Einspeisung zumindest technisch schaltbar möglich sein muss, nach allem nicht in Betracht.
Soweit die Klägerin in der Berufungsbegründung demgegenüber ferner vorgetragen hat, die Hinweise der BNetzA zur Sammelschiene beträfen als Beispiel einer nicht ausreichenden galvanischen Verbindung nicht die hiesige Anschlusssituation, die insofern vom Standardfall abweiche, als die hier im Eigentum der Beklagten stehende Sammelschiene strukturell zum vorgelagerten (Übertragungs-)Netz gehöre, kommt es darauf nicht entscheidend an. Dass die betreffende Sammelschiene im Umspannwerk E... ausnahmsweise im Eigentum der Beklagten steht, ist für die Beurteilung des Streitfalles ohne Bedeutung, denn maßgeblich für die Annahme einer ausreichenden „galvanischen Verbindung“ im Sinne von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung ist nicht die Frage, in wessen Eigentum eine (die Poolingvoraussetzungen grundsätzlich nicht erfüllende) Sammelschiene steht, sondern ob im Verteilnetz neben der Anschlussleitung eine weitere technische Verbindung geschaffen wurde, die im Störfall weiterbesteht oder durch eine Schalthandlung hergestellt werden kann. Nur dann kann - auch gemäß der Auslegungshilfe der Beschlusskammer 8 zur Pooling-Festlegung - über eine solche Verbindung zumindest ein hoher Anteil der Stromleistung „von einer Entnahmestelle zur gepoolten Entnahmestelle“ geleitet werden (vgl. Anlage B 13, S. 1; Bl. 673 d.A.). Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Klägerin nicht relevant, ob die Beklagte bei einem anteiligen Wegfall der Versorgung durch den 110-/380kV-Umspanner dank ihrer Sammelschiene ihren für die Versorgung notwendigen Energiebedarf über einen anderen Anschlusspunkt am vermaschten Netz decken kann. Entscheidend für die in Bezug auf die Anschlusssituation der Klägerin maßgeblichen Poolingvoraussetzungen ist vielmehr, dass eine Bedarfsdeckung durch den von ihr erzeugten Strom mangels Einbeziehung ihrer Stromerzeugungsanlage in das vermaschte Netz der Beklagten bei einem Ausfall der Anschlussleitung nicht auch auf anderem Wege - als über diese Anschlussleitung - herzustellen war.
Aus dem Umstand, dass es im Umspannwerk E... insgesamt 14 Schaltfelder und mithin neben der Klägerin andere dezentrale Einspeiser an der 110kV-Sammelschiene gab, die Teil der „Poolingzone 0“ waren, folgt ebenfalls nichts anderes, denn hierzu hat die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, dass deren Stromerzeugungsanlagen zusätzlich in ihr vermaschtes Netz eingebunden waren. Dass der von ihnen eingespeiste Strom grundsätzlich ebenfalls über die für sie vorgesehenen Anschlussleitungen zur Sammelschiene der Beklagten gelangt, führt deshalb nicht zu einer der Anwendung des Pooling entgegenstehenden Anschlusssituation. Die dezentrale Stromeinspeisung kann dort bei Ausfall der Anschlussleitungen über eine andere „galvanische Verbindung“ und damit durch einen internen Lastfluss im Sinne von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung der BNetzA erfolgen. Eine solche „galvanische Verbindung“, die den Ausfall einer Anschlussleitung zu kompensieren geeignet ist, ist in Bezug auf die Einspeisungen der Klägerin bei dem Umspannwerk E... hingegen nicht gegeben.Darauf hat auch das Landgericht unter Ziffer 2. der Urteilsgründe sinngemäß richtig abgestellt und dabei nicht die Entnahmestelle der Klägerin an das Verteilnetz der Beklagten mit den Entnahmestellen der Beklagten an das Übertragungsnetz von (C) verwechselt, wie die Klägerin meint, sondern darauf hingewiesen, dass die Einspeisung über die Sammelschiene vor dem Hintergrund der physikalischen Struktur des Anschlusses der Klägerin - ohne Verknüpfung mit an anderen Abnahmestellen angeschlossenen Anlagen - den Anforderungen von Ziffer 1. Buchst. d) der Pooling-Festlegung an eine „galvanische Verbindung“ auf Seiten der Kundenanlage nicht genügt.
3. Der Klägerin steht ein Ersatz der geltend gemachten Vergütungsausfälle auch nicht aus § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Einspeisevertrag zu. Der Fall einer fehlerhaften Abrechnung des Übertragungsnetzbetreibers und einer darauf beruhend pflichtwidrigen Abrechnung des Verteilnetzbetreibers gegenüber dem dezentralen Einspeiser ist von vornherein nicht gegeben. Aus den dargelegten Gründen ist die von der Beklagten zugrunde gelegte Abrechnung von (C) zu im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vermiedenen Netzentgelten auch im Verhältnis zur Klägerin zutreffend.
III.
1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 Satz 1 und 2 sowie §§ 711 Satz 1 und 2, 709 Satz 2 ZPO.
2. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die von den Umständen des Einzelfalls geprägte Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere besteht zu den von der Klägerin im vorliegenden Einzelfall aufgeworfenen Rechtsfragen kein durch höchstrichterliche Rechtsprechung klärungsbedürftiger Meinungsstreit in Literatur oder Rechtsprechung (vgl. Zöller/Heßler, aaO, § 543 Rn. 11 mwN).
3. Der Streitwert für den Rechtsmittelzug wird gemäß §§ 48 Abs. 1, 47 Abs. 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ff. ZPO auf 2.400.000 € festgesetzt.