Gericht | OVG Berlin-Brandenburg 10. Senat | Entscheidungsdatum | 04.07.2022 | |
---|---|---|---|---|
Aktenzeichen | OVG 10 B 1/21 | ECLI | ECLI:DE:OVGBEBB:2022:0704.OVG10B1.21.00 | |
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 59 Abs 1 BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 11 b BauO BB, § 61 Abs 1 Nr 1 j BauO BB, § 61 Abs 3 BauO BB, § 64 Nr 3 BauO BB, § 72 Abs 1 S 1 BauO BB, § 72 Abs 1 S 2 BauO BB, § 34 Abs 1 S 1 BauGB, § 34 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 2 BauGB, § 35 Abs 3 S 1 Nr 5 u Nr 7 BauGB, § 35 Abs 4 S 1 Nr 2 - 4 BauGB, § 3 Nr 2.a Schutzgebietsverordnung „Dahme-Heideseen“, § 4 Abs 2 S 1 Schutzgebietsverordnung "Dahme-Heideseen", § 4 Abs 2 S 2 Nr 1 Schutzgebietsverordnung "Dahme-Heideseen", § 4 Abs 3 S 1 Schutzgebietsverordnung "Dahme-Heideseen", § 67 BNatSchG |
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass es für die „Instandsetzung/Sanierung“ ihres Wochenendhauses in M ... keiner Baugenehmigung bedarf; hilfsweise begehrt sie die Erteilung einer Baugenehmigung für das genannte Vorhaben.
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Siedlung 4 ( ... in der Gemarkung M ..., welches mit einem ca. 70 qm großen Gebäude bebaut ist. Dieses wurde als Wochenendhaus und Teil der „Siedlung am D ... -Kanal" zwischen 1928 und 1930 errichtet und befindet sich in ca. 750 m Entfernung vom Ortskern der Stadt M ... auf einem Eckgrundstück im Geltungsbereich des Landschaftsschutzgebietes „D ... ". In der Siedlung, die von einer Art Straßen- bzw. Wegegeviert umgeben ist („Siedlung“), befinden sich z.T. genehmigte Wohngebäude (Nr. 5, 14, 16, 17, 18, 20, 21 bis 24), im Übrigen Wochenendhäuser. Nördlich des Vorhabengrundstücks, auf dem Grundstück zur Hausnummer 3, befindet sich eine Pension bestehend im Wesentlichen aus einem Hauptgebäude und mehreren Bungalows.
Im Frühjahr 2011 führte die Klägerin Baumaßnahmen an ihrem Gebäude durch. Dieses besteht aus einem mit einem Spitzdach versehenen Baukörper und einem südlich sich erstreckenden Corpus, der ein Flachdach aufweist. Im Wesentlichen wurden unterhalb des Spitzdaches ein zusätzlicher Dachbalken mit den Maßen 12/23 eingezogen, das Spitzdach wurde mit neuen Pappschindeln belegt, im Bereich des Flachdachs wurden vier von sechs Querbalken ausgetauscht, wobei die alten Sparren mit den Maßen 8/10 durch neue Sparren mit den Maßen 9/15 ersetzt wurden. Ferner wurden der südlich gelegene Baukörper um ca. 30 cm aufgemauert und das Flachdach unter Änderung der Dachneigung entsprechend erhöht. Die ursprüngliche Veranda wurde abgerissen und in geringerem Ausmaß unter Einbau einer neuen Eingangstür und neuer Fenster geschlossen neu errichtet, die übrige Westseite erhielt zwei neue Fenster, auf dem über dem erneuerten Eingangsbereich liegenden Dach wurde ein neues Dach aufgebracht („Dach auf dem Dach“), zudem wurde das Gebäude mit einer Isolationsschicht bzw. Wärmedämmung von ca. 10 cm versehen. Die Kosten des Umbaus lagen bei ca. 15.000 bis 20.000 Euro. Die Klägerin zeigte den Beginn der Bauarbeiten am 8. März 2011 bei dem Beklagten an. Dieser untersagte daraufhin die Bauarbeiten mit Bescheid vom 10. Mai 2011. Der dagegen vor dem VG Cottbus erhobene Eilantrag blieb ohne Erfolg (VG 3 L 278/11). Am 9. Januar 2012 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Rekonstruktion Wochenendhaus". Die Beigeladene erteilte hierzu am 15. März 2012 ihr Einvernehmen, wobei sie von einem sonstigen Vorhaben im Außenbereich (§ 35 Abs. 2 BauGB) ausging, das Einvernehmen aber im Hinblick auf eine beabsichtigte Entwicklungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauGB (beabsichtigt war die Festsetzung eines Wochenendhausgebiets) erteilte. Nachdem die Beigeladene im August 2012 – unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens für die Entwicklungssatzung – ein Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „‘Siedlung‘ am D ... -Kanal“ einleitete, setzten die Beteiligten das Genehmigungsverfahren zunächst einvernehmlich aus. Mit Schreiben vom 27. September 2013 und damit vor Abschluss des Bebauungsplanverfahrens bat die Klägerin um Entscheidung über ihren Bauantrag. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 16. Oktober 2013 ab und führte zur Begründung aus, hinsichtlich des Bebauungsplans sei noch keine Planreife nach § 33 BauGB gegeben, das Vorhaben befinde sich im Außenbereich und leite die Zersiedelung der Landschaft ein, Bestandsschutz könne die Klägerin nicht geltend machen, da ein Eingriff in die Bausubstanz erfolgt sei und überdies die Standfestigkeit des Gebäudes berührt werde und deshalb eine neue statische Berechnung erforderlich sei. Die Klägerin legte hiergegen am 12. November 2013 Widerspruch ein. Im Rahmen eines Ortstermins am 22. Mai 2014 vertrat der von der Klägerin beauftragte Architekt J ... die Auffassung, für die lediglich teilweise ausgetauschten Dachsparren bedürfe es keiner neuen statischen Berechnung. Dieser Auffassung folgte der Beklagte nicht und erließ am 18. Juli 2014 einen ablehnenden Widerspruchsbescheid, dessen Begründung im Wesentlichen der des Ausgangsbescheides entsprach.
Hiergegen hat die Klägerin am 22. August 2014 Klage erhoben und mit dieser beantragt festzustellen, dass die von ihr in dem Antrag vom 9. Januar 2012 beschriebene Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses auf dem Grundstück S ..., keiner Baugenehmigung bedürfe, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu verpflichten, ihr die Baugenehmigung zur Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses entsprechend dem Antrag vom 9. Januar 2012 zu erteilen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht, die Bauarbeiten seien als Instandhaltungsarbeiten bereits baugenehmigungsfrei. Hilfsweise sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich zulässig, denn das Vorhaben befinde sich im Innenbereich, wobei hier auch Wochenendhäuser zu berücksichtigen seien. Die Zulässigkeit ergebe sich ferner aus § 33 BauGB, da Planreife gegeben sei und nach dem Bebauungsplan die Wochenendhausbebauung weiterhin zulässig sei. Selbst unter Zugrundelegung einer Außenbereichslage sei das Vorhaben gem. § 35 Abs. 2 BauGB zulässig, weil das Gebäude lediglich instandgesetzt worden sei und nun wie zuvor weitergenutzt werden solle, so dass eine Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich nicht zu befürchten sei. Zwischenzeitlich - mit Antrag vom 24. Juli 2015 - hat das Amt S ... die Ausgliederung aus dem Landschaftsschutzgebiet „D ... " beantragt. Das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft hat in einem Schreiben an das Amt S ... vom 26. April 2016 mitgeteilt, dass die geplanten Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch zum Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung stünden und eine Zustimmung schon deshalb nicht in Betracht komme, da sich der Bauleitplan nicht aus einem städtebaulichen Gesamtkonzept ableiten lasse. Im Dezember 2016 haben sich das Amt S ... und das Ministerium dahingehend geeinigt, dass die Festsetzungen über die zulässige Art und das zulässige Maß der baulichen Nutzung bestandsorientiert erfolgen müssten und bezogen auf die aktuelle bauliche Situation, den Versiegelungsgrad sowie die Zahl der Hochbauten keine maßgeblichen Erweiterungen möglich würden, um mit den Schutzzwecken der Verordnungen vereinbar zu sein. Der Planinhalt sei demnach neu zu fassen. Entsprechende Planungsunterlagen seien der Stadtverordnetenversammlung noch nicht zur Entscheidung vorgelegt worden. In diesem Zusammenhang hat die Beigeladene im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat mitgeteilt, dass ein neuer Bebauungsplan angestrebt werde, bisher aber noch nicht auf den Weg gebracht worden sei.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. März 2017 sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag abgewiesen. Die vorgenommenen baulichen Maßnahmen seien genehmigungspflichtig, könnten jedoch mangels Genehmigungsfähigkeit nicht nachträglich legalisiert werden. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung nach § 67 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2008 (GVBI. I Nr. 14), diese zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2010 (GVBI. I Nr. 39), i.V.m. § 89 Abs. 4 BbgBO in der Fassung vom 19. Mai 2016 (GVBI. I Nr. 16; im Folgenden: BbgBO n.F.), nicht zu.
Das Vorhaben sei genehmigungspflichtig. Ausnahmevorschriften nach § 55 BbgBO (§ 61 BbgBO n.F.) seien nicht einschlägig. Die Bauarbeiten seien Teil eines einheitlich durchgeführten Gesamtvorhabens, da sie in einem zeitlich-räumlichen Zusammenhang stünden und dem gemeinsamen Zweck dienten, das Gebäude zu sanieren. Es könne daher nur dann von einer Genehmigungsfreiheit des Gesamtvorhabens ausgegangen werden, wenn sämtliche Bestandteile für sich genommen genehmigungsfrei errichtet werden dürften oder das Gesamtvorhaben eine reine Instandhaltung des Gebäudes darstelle. Jedenfalls stellten der Austausch und Neueinbau von Dachsparren mit anderen Maßen sowie der Abbruch und Neubau der Veranda keine genehmigungsfreien Maßnahmen dar. Der Austausch durch neue Dachsparren mit den Maßen 9/15 cm falle nicht unter § 61 Abs. 1 Nr. 11 BbgBO n.F., wonach die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile genehmigungsfrei sei, wenn sich diese innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 befänden. Es sei bereits fraglich, ob das Wochenendhaus ein „Wohngebäude“ im Sinne der Vorschrift sei. Jedenfalls handele es sich bei den Querbalken, welche das Dach trügen, um Bauteile außerhalb von Wohngebäuden, denn das Dach ähnele einer Außenwand und könne nicht dem Inneren eines Gebäudes zugeordnet werden. Der Neubau der umschlossenen Veranda, welche als Eingangsbereich genutzt werden solle, falle nicht unter § 55 Abs. 10 Nr. 11 BbgBO a.F. bzw. § 61 Abs. 1 Nr. 15 e BbgBO n.F.. Mit der Vorschrift sollten unter anderem Eingangsüberdachungen privilegiert werden. Der gegenständliche, umschlossene Ersatzbau für die vormals dort befindliche Veranda gehe darüber erkennbar hinaus. Auch seien die vorgenommenen Arbeiten nicht gem. § 55 Abs. 13 BbgBO bzw. § 61 Abs. 3 BbgBO n.F. als sog. „Instandhaltungsarbeiten" genehmigungsfrei. Die Arbeiten der Klägerin an dem Wochenendhaus gingen über eine bloße Instandhaltung hinaus. Die Vielzahl und Intensität der von ihr vorgenommenen baulichen Maßnahmen dienten nicht allein dem Schutz vor Verfall, sondern der Anpassung an moderne Bedürfnisse eines Wochenendhauses, wenn nicht sogar an die eines Wohnhauses. Die baulichen Veränderungen des Anbaus mit Flachdach – namentlich der Ausbau der alten Dachsparren und der Einbau von neuen Dachsparren mit anderen, größeren Maßen – griffen in die Statik des gesamten Gebäudes ein, wobei es ausreiche, wenn die Änderungen ein solches Maß erreichten, dass sich die Statik-Frage neu stelle. Dies sei hier der Fall, da ungewiss sei, ob die neu eingebauten Balken selbst hinsichtlich ihrer Beschaffenheit, Holzart und Stärke statischen Anforderungen genügten und welche Auswirkungen die neue Last auf das Gesamtgebäude habe. Alleine eine mündliche Einschätzung eines Architekten vermöge die Ungewissheit nicht auszuräumen. Erforderlich sei vielmehr eine konkrete Nachberechnung der statischen Gegebenheiten nach Einbau eines zusätzlichen Balkens im Ausmaß von 12/23 cm im Hauptgebäude und Austausch von Alt-Sparren mit den Maßen 8/10 cm durch Neu-Sparren mit den Maßen 9/15 cm im Gebäude mit Flachdach. Bei der Neuberechnung sei außerdem zu berücksichtigen, dass sich die Dachneigung am Gebäude mit Flachdach verändert habe, sodass sich bei Anwendung physikalischer Grundsätze die Last auf der südlichen Gebäudewand vergrößern dürfte. Darüber hinaus sei durch den Teilabriss des Anbaus, den Abriss der Veranda, den Neubau des Eingangsbereiches sowie die Erneuerungen im Dachbereich die Bausubstanz wesentlich verändert worden.
Das Vorhaben sei auch nicht genehmigungsfähig. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit sei an § 35 BauGB zu messen, da sich das Vorhaben im Außenbereich befinde. Weder liege das Wochenendhaus im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes (§ 30 BauGB) noch sei das Flurstück einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des § 34 BauGB zuzurechnen. Aus dem im Ortstermin gewonnenen Eindruck des Gebietes sowie den dem Gericht vorliegenden Luftbildern und Karten des Geobasisdienstes des Landes Brandenburg und Erkenntnissen zur Nutzungsart der im Siedlungsgebiet befindlichen Gebäude gehe hervor, dass das Grundstück nicht innerhalb eines „im Zusammenhang bebauten Ortsteils" im Sinne des § 34 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) belegen sei. Nach den Maßstäben für einen Bebauungszusammenhang stehe das Siedlungsgebiet jedenfalls nicht in einem Bebauungszusammenhang zu der Bebauung um den Ortskern M ... . Auch fehle es der Bebauung im Gebiet „Siedlung" selbst an der für die Annahme eines eigenständigen Ortsteils vorauszusetzenden organischen Siedlungsstruktur. Vielmehr sei die dortige Bebauung als regellose Streubebauung und damit als ungewollte Splittersiedlung anzusehen und dem Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB zuzuordnen. „Ortsteil" meine einen Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitze und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sei. Die siedlungsstrukturellen Gegebenheiten in der Gemeinde M ... seien hier wie folgt zu berücksichtigen: Die Wohnbebauung orientiere sich zentral an dem Ortskern der Gemeinde, welcher von den Straßen „A ... " und „B ... " durchzogen werde. Nebenarme seien hauptsächlich die S ... und die F ... . Auch der Gemeindeteil K ... diene als zentrales Siedlungsgebiet. Zum Teil fänden sich in gewisser Distanz Siedlungsgebiete im Umfang von einzelnen oder mehreren Gehöften entlang der aus der Stadt führenden Straßen. Im Übrigen finde sich Außenbereichs-Bebauung in Form von Gebieten mit einer Vielzahl von Wochenendhäusern im Gemeindegebiet. Dem zu beurteilenden Gebiet selbst fehle es danach an der erforderlichen Siedlungsstruktur. Diese werde gekennzeichnet durch die Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB. Insbesondere das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche ließen vorliegend keine Regelmäßigkeit erkennen, nach der sich die künftige Bebauung richten könnte. Die Größe der vorhandenen Gebäude und ihr Standort auf dem jeweiligen Grundstück stellten sich als beliebig dar, so dass sich für eine angemessene bauliche Fortentwicklung kein ausreichend verlässlicher Maßstab entwickeln lasse: Im Gebiet gebe es eine Ansammlung von acht genehmigten und entsprechend genutzten Wohnhäusern (Siedlung Nr. 1, 5, 14, 18, 20, 22, 23, 24), eine Pension und eine Vielzahl an Wochenendhäusern. Die Gebäude im Siedlungsgebiet stünden nicht in einem engen räumlichen Zusammenhang, sondern seien gerade östlich zu dem Grundstück Siedlung Nr. 22 durchsetzt von Waldflächen und Wochenendhäusern. Die in dem Siedlungsgebiet liegenden Wochenendhäuser hätten auch keine verknüpfende Funktion, indem sie etwa den Eindruck von Zusammengehörigkeit und Geschlossenheit zur Wohnhausnutzung erweckten. Die derart durchsetzte Bebauung wirke entgegen dem Vorbringen des Klägervertreters völlig regellos. Dieser Eindruck habe sich bei der Durchführung des gerichtlichen Ortstermins bestätigt. Die Grundstücke in dem maßgeblichen Gebiet seien in unterschiedlichem Maß bebaut: Sie wiesen eine vor- und zurückspringende Bauflucht auf und seien von unterschiedlicher Größe. Dazwischen lägen ganze Grundstück, die unbebaut seien, und den Eindruck eines Waldgebietes verstärkten. Neben den großen, teilweise mehrgeschossigen Einfamilienhäusern auf den Grundstücken Siedlung 22 bis 24 existierten kleine Wochenendhäuser. Das Wochenendhaus zur Hausnummer 19 liege in zweiter Reihe. Hinzu komme eine Vielzahl von Nebengebäuden, wobei die Nebengebäude der Wohnhäuser ähnliche Ausmaße hätten wie die in dem Gebiet befindlichen Wochenendhäuser. Auch der Nutzungsart nach lasse sich keine Regelmäßigkeit erkennen. Darüber hinaus würde die vorliegend zu beurteilende Ansiedlung mehrerer Wohnhäuser – durchsetzt von Wochenendhäusern – ohne räumlich funktionellen Zusammenhang zu den Siedlungszentren dem gemeindlichen Siedlungskonzept entgegenstehen. Wie oben beschrieben, sei das Siedlungswesen im Gemeindegebiet zentral ausgerichtet. Die „inselartige" Ansiedlung sei demgegenüber Ausdruck einer kleinteiligeren Siedlungsstruktur.
Dem Vorhaben im Außenbereich stünden auch öffentliche Belange gem. § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. Die Regelung des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB bringe die Intention des Gesetzgebers zum Ausdruck, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und damit eine Zersiedlung, d.h. eine zusammenhanglose oder aus anderen Gründen unorganische Streubebauung im Außenbereich zu verhindern. Der Umbau des verfahrensgegenständlichen Wochenendhauses in einer nach außen wahrnehmbaren, identitätsverändernden Weise berge die Gefahr der Verfestigung der bereits vorhandenen, ungeordneten Bebauung. Das Vorhaben und die weiteren Vorhaben, die nicht verhindert werden könnten, ordneten sich der vorhandenen Splittersiedlung qualitativ und quantitativ nicht unter. Mit Blick auf die Vielzahl weiterer Wochenendhäuser in diesem Gebiet sei zu befürchten, dass der Umbau Vorbild für andere, über die Instandhaltung hinausgehende Bauarbeiten in dem Gebiet sei und so zu einer schleichenden Verfestigung der Splittersiedlung führe. Auch wenn es im vorliegenden Fall zu einer Erweiterung der Kubatur des Wochenendhauses nicht gekommen sei, so würden sich andere Eigentümer bei dem Begehren einer geringfügigen Vergrößerung darauf berufen, dass grundsätzlich eine Veränderung der Bestandsgebäude möglich sei. Dies gelte insbesondere mit Blick darauf, dass die Dachneigung bei dem vorliegenden Vorhaben leicht verändert werden solle. Des Weiteren zeigten die Bilder-Vergleiche zum Zustand vor und nach den Umbaumaßnahmen folgendes: Zuvor sei das Gebäude mit Holzplanken verkleidet gewesen und äußerlich von dem Zweck der vorübergehenden Nutzung als Wochenendhaus geprägt gewesen. Nunmehr sei das Erscheinungsbild nicht mehr Ausdruck des vorgenannten Zwecks. Das Gebäude sei weiß verputzt worden und die Dachkonstruktion sei jedenfalls nach außen hin mit massiven Balken verkleidet worden, die den Eindruck erweckten, die Dachkonstruktion sei neu errichtet worden. Die Fenster verfügten über Fensterläden. Die vorherige Veranda sei als Eingangsbereich ausgestaltet und dem äußeren Eindruck nach ebenfalls verputzt worden. Vormals habe sich der Bereich als mit dem Wohnhaus fest verbundene Veranda dargestellt, die ringsum mit Fenstern ausgestaltet gewesen sei. Durch den Umbau habe das Gebäude damit eine Identitätsveränderung erfahren. Würden die Maßnahmen genehmigt, so könnte anderen, identitätsverändernden Maßnahmen der in dem Gebiet befindlichen Wochenendhäuser nicht mehr erfolgreich entgegengetreten werden. Auch bestehe die Gefahr der Verfestigung der Splittersiedlung, da eine mögliche Verdichtung des Gebietes zu befürchten sei. Das Gebiet weise eine Vielzahl von Freiflächen auf, die einer Bebauung noch zugänglich seien. So ließen folgende Flurstücke Raum für weitere Gebäude: Nr. 224 (Hausnummer 15), Nr. 215 (Hausnummer 17), Nr. 47 (Haunummer 18), Nr. 51/1 (gänzlich unbebaut), Nr. 53 (Hausnummer 21). Auch in dem Gebiet nördlich der zum D ... -Kanal ausgerichteten Grundstücke befänden sich eine Vielzahl von Freiflächen, die weitere Bebauung ermöglichten. Zuletzt sei auch das Grundstück, welches der Ferienwohnnutzung diene, für weitere Bebauung offen.
Ob und inwiefern darüber hinaus öffentliche Belange des Naturschutzes gem. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB, etwa hinsichtlich § 61 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 1 BbgNatSchAG (Anlage I lfd. Nr. 6 der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung (BbgGewEV)) oder bzgl. § 4 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D ... " vom 11. Juni 1998 (GVBI.II/98, [Nr. 19], S.454), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. April 2012 (GVBI.II/16, [Nr. 17]) – gerade auch mit Blick auf einen möglichen Wegfall des Bestandsschutzes und eine ggf. notwendige Beurteilung der Maßnahmen als Neubau – berührt seien, bedürfe einer abschließenden Durchdringung nicht mehr.
Schließlich komme eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit nach § 33 BauGB nicht in Betracht. Es fehle an der erforderlichen materiellen Planreife. Von der Aufstellung des Bebauungsplans „‘Siedlung‘ am D ... -Kanal" habe die Beigeladene Abstand genommen. Derzeit bestehe kein inhaltlich bestimmter Planungsentwurf, mit dessen Inkrafttreten zu rechnen sei.
Auf den rechtzeitig gestellten Zulassungsantrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 19. Januar 2021 wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig hergereichten Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts beruhe auf Verfahrensfehlern sowie auf einer fehlerhaften Anwendung des materiellen Rechts. Es habe sowohl die Genehmigungsfreiheit des Vorhabens zu Unrecht verneint als auch die Genehmigungsfähigkeit fehlerhaft für nicht gegeben erachtet. Im Einzelnen trägt die Klägerin dazu das Folgende vor:
Soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Genehmigungsfreiheit der Baumaßnahme in Bezug auf die Dachsparren die Auffassung vertrete, dass bereits zweifelhaft sei, ob die Voraussetzungen für die Genehmigungsfreiheit gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO erfüllt seien, weil möglicherweise kein Wohngebäude im Sinne dieser Vorschrift vorliege, weil es sich um ein Wochenendhaus handle, überzeuge das nicht. Denn nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 und 3 BbgBO würden unter Gebäuden alle von Menschen zu betretenden baulichen Anlagen verstanden, die dann anschließend nach ihrer Größe und danach, ob sie freistünden, in fünf Gebäudeklassen eingeteilt. Die Art der Nutzung spiele hierfür keine Rolle. Es sei nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber die genehmigungsfreie Änderung tragender Bauteile innerhalb von Wohngebäuden bis zu einer bestimmten Größe habe erlauben wollen, dies für andere zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Gebäude aber unter den Genehmigungsvorbehalt habe stellen wollen. Vielmehr sei die Vorschrift in § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO so zu verstehen, dass jedenfalls erst recht derartige Bauteile in Lauben oder Wochenendhäusern geändert werden dürften. Unabhängig hiervon sei bisher nicht geklärt, ob für das streitgegenständliche Gebäude eine Baugenehmigung als Wochenendhaus oder als Wohngebäude zur dauerhaften Wohnnutzung vorliege. Fest stehe lediglich, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sei. Denn für sämtliche in der Siedlung errichteten Gebäude seien ausweislich des Entwurfs zum Bebauungsplan (S. 3) Baugenehmigungen erteilt worden, was auch der Beklagte nicht bezweifelt habe. Nach Kenntnis der Klägerin solle sich die Baugenehmigung für das streitgegenständliche Haus in einem Amt bzw. Bauarchiv in S ... befinden. Nach der ursprünglichen Planung aus dem Jahre 1928 sei das streitgegenständliche Gebäude als Musterhaus errichtet worden. Ob dieses für eine Dauerwohnnutzung oder Wochenendnutzung geplant und genehmigt worden sei, sei der Klägerin nicht bekannt. Hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass sowohl das streitgegenständliche Gebäude als auch das im Eigentum der Klägerin stehende und seit 1956 vermietete Nachbargebäude Siedlung Nr. 5 als Wohngebäude genutzt worden seien. Das streitgegenständliche Haus sei unmittelbar vor der Wende von einer Familie H ... nach Kenntnis der Klägerin als Wochenendhaus genutzt worden. In der Zeit von ca. 1995 bis 2003 habe ein Herr R ... das Gebäude dauerhaft bewohnt und sei dort auch mit seinem Hauptwohnsitz polizeilich gemeldet gewesen, vom 1. Mai 2003 bis zum 2. März 2011 sei das Haus von den Eheleuten F ... und N ... ebenfalls als Hauptwohnsitz dauerhaft bewohnt worden.
Auch die weitere Argumentation des Verwaltungsgerichts, § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO gelte nicht für die hier durchgeführten Dachsparrenauswechslungen, weil diese nicht innerhalb des Gebäudes lägen, könne nicht überzeugen, insbesondere sei der Vergleich mit einer Außenwand nicht zulässig. Dachsparren befänden sich unterhalb der Bedachung im Sinne der Regelung zu Buchst. e). Damit könne die Unterkonstruktion des Daches nicht zum Äußeren des Gebäudes wie eine Außenwand gezählt werden. Dachbalken oder Dachsparren befänden sich somit im Innern des Gebäudes, so dass der Regelungsbereich von § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO hier einschlägig sei.
Auch der neu errichtete Anbau vor der Hauseingangstür anstelle der bisher dort vorhandenen, deutlich größeren Veranda sei gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 j) BbgBO genehmigungsfrei. Der Anbau sei nicht beheizt, durch Fenster und Türen mit lichtdurchlässigen Baustoffen errichtet und unterschreite die dort genannten Maße von 20 m² Grundfläche und 75 m³ Rauminhalt.
Die durchgeführten Baumaßnahmen seien auch als Instandhaltungsarbeiten unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes gemäß § 61 Abs. 3 BbgBO genehmigungsfrei. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass vorliegend eine Vielzahl intensiver baulicher Maßnahmen durchgeführt worden sei, die nicht allein die Beseitigung von Schäden und Mängeln, sondern eine umfassende Modernisierung darstellten und eine statische Nachberechnung erforderlich sei. Zu rügen sei, dass das Verwaltungsgericht nicht konkret bewerte, welche der Maßnahmen nicht im Rahmen der reinen Instandsetzung liegen sollten. Allein das pauschale Abstellen auf eine Vielzahl von Arbeiten stelle keine hinreichende Argumentation dar. Denn wie aus den vorliegenden Fotos ersichtlich, sei das Gebäude zuvor in einem alten, ungepflegten Zustand gewesen. Gerade im Hinblick auf das Dach sei offenkundig, dass der Austausch der Dachsparren keine besseren Wohnverhältnisse habe schaffen sollen, sondern dass die Schädigung der vorhandenen Bausubstanz hierfür Anlass gewesen sei. Gleiches gelte für die Fenster und auch für den Abriss der Veranda. Konkrete Feststellungen dazu, welche konkreten Maßnahmen eine Modernisierung ohne Instandsetzungsbedarf darstellen sollten, enthalte das Urteil nicht. Das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund von Sachbeschädigungen der zuvor dort aufhältigen Mieter bzw. im Zusammenwirken mit ihrem befreundeten Nachbarn, der das von ihm innegehaltene Nachbargebäude der Klägerin bei seinem Auszug ebenfalls vorsätzlich geschädigt habe, notwendig geworden seien. Bei Rückgabe des Hauses an die Klägerin am 2. März 2011 sei dieses in einem desolaten Zustand gewesen. Vor Rückgabe des Gebäudes seien sämtliche Elektrokabel bündig abgeschnitten worden. Die Gasheizung einschließlich Heizungsleitungen und Heizkörpern sei herausgerissen gewesen. Die Gebäudeausstattung sei demoliert gewesen, beispielsweise seien die Fenster so aus den Angeln gebrochen gewesen, dass sie beim ersten Öffnen fast hinausgefallen seien. Sanitärobjekte seien beseitigt bzw. einschließlich der Leitungen zerstört gewesen. Die Pumpe für die Wasserversorgung aus dem Brunnen sei ebenfalls zerstört gewesen. Unabhängig von diesen mutwilligen Beschädigungen und Zerstörungen sei das Haus, wohl infolge einer Entenhaltung, die bis in die Räume hinein stattgefunden habe, von Ratten befallen gewesen und der Fußboden sei in einem desolaten Zustand gewesen. Somit sei aufgrund der durch die früheren Nutzer vorgenommenen Beschädigungen und Zerstörungen ein ganz erheblicher Instandsetzungsbedarf gegeben gewesen. Die von der Klägerin veranlassten Bauarbeiten stellten sich somit nicht als Verbesserungsmaßnahmen oder eine Modernisierung dar. Im Übrigen habe sich der von der Klägerin beauftragte Architekt S ... angesichts des erheblichen Sanierungsbedarfs vor Beginn der Bauarbeiten im Frühjahr 2011 an drei verschiedene Ämter gewandt, um die Zulässigkeit der beabsichtigten Baumaßnahme zu klären. Er habe von allen Behördenvertretern - insbesondere vom Beklagten in Person der seinerzeit dort zuständigen Sachbearbeiterin - die Auskunft erhalten, dass die Arbeiten genehmigungsfrei ausgeführt werden dürften.
Soweit das Verwaltungsgericht im Übrigen die Auffassung vertrete, der Austausch der Dachsparren erfordere eine statische Nachberechnung, sei ihm ein Verfahrensfehler vorzuwerfen. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass Richter nicht die erforderliche bautechnische Sachkunde hätten, um aus eigener Kenntnis beurteilen zu können, unter welchen Voraussetzungen ein Austausch einiger Dachsparren eine statische Neuberechnung erfordere. Hier komme hinzu, dass nach Aussage des auch im Ortstermin im Vorverfahren anwesenden Bauingenieurs J ..., der die Baugenehmigungsunterlagen erstellt habe, eine solche statische Nachberechnung nicht erforderlich gewesen sei. Wenn der Beklagte hier anderer Auffassung sei, handele es sich um eine streitige Tatsache, die das Verwaltungsgericht nicht aus eigener Sachkunde heraus hätte beurteilen dürfen. Wenn es den Zeugenbeweis als untauglich angesehen hätte, hätte es hierauf hinweisen und hätte auch ohne ausdrücklichen Antrag der Klägerin ein Sachverständigengutachten einholen können. So aber stehe die Aussage eines Bauingenieurs gegen die richterliche Beurteilung einer technischen Frage. Das Verwaltungsgericht hätte nicht ohne Beweisaufnahme zur Frage der Erforderlichkeit einer statischen Neuberechnung diese als notwendig ansehen dürfen. Auch die abschließende Bemerkung des Verwaltungsgerichts, dass durch die erfolgten Abrissarbeiten und den Neubau des Eingangsbereiches sowie die Erneuerung im Dachbereich die Bausubstanz wesentlich verändert worden sei, begründe die Schlussfolgerung nicht hinreichend, dass es sich damit nicht um eine genehmigungsfreie Instandhaltungsmaßnahme handele. Auch den Gesichtspunkt einer Verkleinerung des Anbaus, in dem die Dachsparren erneuert worden seien, als auch die Verkleinerung der Veranda bis auf einen Eingangsbereich, würdige das Verwaltungsgericht nicht. Da eine wesentliche Erweiterung des Baukörpers als Kriterium für eine über die Instandhaltung hinausgehende Maßnahme herangezogen werde, sei die Verkleinerung ein gegenteiliges Indiz.
Das Verwaltungsgericht habe auch die Genehmigungsfähigkeit der Baumaßnahmen zu Unrecht verneint.
Hinsichtlich einer Zulässigkeit gemäß § 34 BauGB werde gerügt, dass das Verwaltungsgericht sich nicht mit einer Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB befasst habe. Diese Vorschrift gehe als Spezialregelung für sogenannte faktische Baugebiete derjenigen in § 34 Abs. 1 BauGB vor. Vorliegend sei die im Bereich des klägerischen Gebäudes vorhandene Nachbarbebauung gemäß den Feststellungen im Urteil eine solche, die einem Wochenendhausgebiet als Sondergebiet gemäß § 10 Abs. 1 BauNVO entspreche. Dass auf der gegenüberliegenden Straßenseite eine Pension betrieben werde, stehe dem nicht entgegen. Zum einen befänden sich die auf diesem Grundstück angebotenen Unterkünfte zum Teil in dort vorhandenen kleineren Gebäuden, zum anderen beginne mit dem Eckgrundstück der Klägerin gerade der von Straßen umsäumte Bereich von Wochenendhäusern. Auch die dauerhafte Wohnnutzung des ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehenden, vermieteten Gebäudes Siedlung Nr. 5 stehe der Annahme nicht entgegen, dass die nähere Umgebung einem Wochenendhausgebiet entspreche, denn das Gebäude selbst unterscheide sich nicht von den umliegenden Wochenendhäusern, die zum Teil ebenfalls dauerhaft bewohnt würden.
Letztlich könne aber dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 BauGB vorlägen. Denn entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts befinde sich das klägerische Gebäude innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB und füge sich auch nach den streitgegenständlichen Bauarbeiten in jeder Hinsicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Ergebnis sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts falsch, dass im Bereich der Siedlung am D ... -Kanal kein im Zusammenhang bebauter Ortsteil gegeben sei. Zwar sei es zutreffend, dass das Bundesverwaltungsgericht und ihm in der zitierten Rechtsprechung folgend das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg nur eine Bebauung berücksichtige, die nach Art und Gewicht einen städtebaulichen Charakter aufweisen könne. Nach der Rechtsprechung einiger Gerichte – des Thüringer Oberverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen – könnten aber gerade die in der Baunutzungsverordnung als Sondergebiet vorgesehenen Wochenendhausgebiete im Zusammenhang bebaute Ortsteile darstellen. Danach sei hier entgegen dem Verwaltungsgericht bei der „Siedlung am D ... - Kanal" von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil gemäß § 34 Abs. 1 BauGB auszugehen. Die dort anzutreffende organische Siedlungsstruktur beruhe auf der bereits Ende der 1920er Jahre erfolgten Planung, die in der Folge durch die Errichtung entsprechender Gebäude umgesetzt worden sei. Aus Sicht des den Entwurf zum Bebauungsplan erstellenden Stadtplaners handele es sich „um eine planvoll entstandene Siedlungsentwicklung". Die Einstufung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei auch von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung als vertretbar angesehen worden. Demgegenüber hebe die Argumentation im Urteil des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen darauf ab, dass Wochenendgebäude keinen städtebaulich prägenden Charakter haben könnten. Dies sei nicht überzeugend. Der sich vor Ort einstellende Eindruck sei ein anderer. So treffe es nicht zu, dass das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche keine Regelmäßigkeit erkennen ließen. Die benachbarten Gebäude hätten eine annähernd gleiche Größe. Die Bebauung sei zwar nicht auf allen Grundstücken in einer Bauflucht erfolgt. Dem Charakter einer Wochenendhaussiedlung stehe dies aber nicht entgegen. Insbesondere die Regelung in § 10 BauNVO spreche im Falle einer nennenswerten Ansammlung von Wochenendhäusern für die Annahme eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Obgleich in vom streitgegenständlichen Gebäude weiter entfernten Bereichen größere Wohnhäuser vorhanden seien, stellten diese die Bewertung als insgesamt zusammenhängend und regelmäßig bebauten Teil des Gemeindegebietes nicht infrage. Gerade in Abgrenzung zu einer Splitterbesiedlung sei festzustellen, dass hier von einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil ausgegangen werden müsse.
Dem Verwaltungsgericht sei auch nicht zu folgen, soweit es eine bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Maßnahme verneint habe, weil diese die Verfestigung einer Splittersiedlung i.S.v. § 35 BauGB befürchten lasse. Richtig sei zwar, dass sich schon infolge der Beseitigung der mit dunklem Holz verkleideten Veranda der optische Eindruck wahrnehmbar verändert habe. Die Identität des Gebäudes sei hierdurch aber in keiner Weise tangiert. Nach wie vor handele es sich nach dem optischen Eindruck um ein Wochenendhaus, welches allerdings nunmehr keinen verfallenen und vernachlässigten Zustand mehr habe, sondern frisch renoviert aussehe. Wenn das Verwaltungsgericht daran die Überlegung knüpfe, dass es aufgrund eines instandgesetzten und damit optisch deutlich ansprechenderen Eindrucks seinen Nutzungszweck geändert habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Identitätsveränderung könne nicht mit einer optischen Veränderung einer Gebäudeseite begründet werden, wenn diese den Charakter des Hauses insgesamt nicht ändere. Gerade die Verkleinerung des Gebäudes infolge der durchgeführten baulichen Maßnahmen verstärke den Eindruck, dass es sich um ein Wochenendhaus handele, so dass die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen vermöge. Der Senat habe im Beschluss über die Zulassung der Berufung darauf hingewiesen, dass sich das Wochenendhaus in dem jetzigen Zustand möglicherweise in den Grenzen der Ende der 1920er Jahre erfolgten Planung und damit auch in den Grenzen einer herkömmlichen Siedlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte. Das sei zu bejahen, weil durch die Baumaßnahmen der Charakter des Gebäudes nicht verändert worden sei und es sich mit kleineren Ausmaßen an derselben Stelle befinde. Die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die Instandsetzung des Gebäudes der Klägerin bei gleichzeitiger Verkleinerung des Baukörpers befürchten lasse, dass Freiflächen zusätzlich bebaut würden, sei nicht nachzuvollziehen. Der Beispielscharakter des hiesigen Vorhabens könne allenfalls dazu führen, dass Nachahmer ihr Gebäude ebenfalls optisch wahrnehmbar in einen zeitgemäß renovierten Zustand versetzten. Befürchtungen mit einer derartigen Instandhaltung im Falle von ähnlichen Aktivitäten anderer Eigentümer, die weder zu einer größeren baulichen Ausnutzung des Gebietes führen würden noch mit einer geänderten oder intensiveren Nutzung verbunden wären, seien nicht veranlasst. Das Ganze würde allein zu einer Verschönerung der Bebauung dieses Ortsteils führen.
Unabhängig hiervon sei zu rügen, dass das Verwaltungsgericht nicht geprüft habe, ob das Bauvorhaben der Klägerin die Voraussetzungen des §§ 35 Abs. 4 Nrn. 2 bis 4 BauGB erfülle. § 35 Abs. 4 Nr. 2 BauGB begünstige die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle, wenn das vorhandene Gebäude zulässig errichtet worden sei und Missstände oder Mängel aufweise sowie seit längerer Zeit und auch zukünftig vom Eigentümer selbst benutzt werde. Das Verwaltungsgericht habe es offengelassen, ob es sich bei dem Haus um ein Wohngebäude handele. Unterstelle man dies, wäre aufgrund des Vorliegens der übrigen Tatbestandsmerkmale die Neuerrichtung des Gebäudes zulässig, dann müsse auch die hier in Rede stehende Sanierung zulässig sein. Die Regelung in Nr. 3 der vorgenannten Vorschrift betreffe die Neuerrichtung eines durch außergewöhnliche Ereignisse zerstörten Gebäudes. Insoweit wäre eine nähere Prüfung veranlasst, ob infolge des beschriebenen Zustandes des Hauses nach Rückerlangung im März 2011 von einer Zerstörung in diesem Sinne auszugehen sei. Schließlich schütze Nr. 4 der Vorschrift eine Änderung von erhaltenswerten Gebäuden, die das Bild der Kulturlandschaft prägten, wenn eine zweckmäßige Verwendung und der Erhalt des Gestaltwerts in Rede stehe. Auch unter diesen Tatbestand lasse sich das Vorhaben der Klägerin fassen. Die Instandsetzung des auf dem Eckgrundstück exponiert stehenden Gebäudes unter Wahrung der bisherigen Nutzung nach Art und Umfang liege aufgrund der hierdurch bewirkten optischen Aufwertung der gesamten Siedlung im öffentlichen Interesse. Zudem diene die Verkleinerung des Hauses Belangen des Naturschutzes.
Mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht offengelassene Frage der Belange des Naturschutzes und dort insbesondere zu den Vorgaben der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „D ... " vom 11. Juni 1998 sei zu ergänzen, dass insoweit die Rechtmäßigkeit der Verordnung wegen der Einbeziehung des nach Auffassung der Klägerin als Ortsteil der Stadt M ... zu qualifizierenden Siedlungsgebietes zweifelhaft sei.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 15. März 2017 zu ändern
und festzustellen, dass die von ihr im Antrag vom 9. Januar 2012 beschriebene Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses auf dem Grundstück Siedlung ..., M ..., keiner Baugenehmigung bedarf,
hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2014 zu verpflichten, der Klägerin die Baugenehmigung zur Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses entsprechend dem Antrag vom 9. Januar 2012 zu erteilen,
ferner die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er tritt der Berufung entgegen und macht geltend: Der von der Klägerin vertretenen Ansicht, die erfolgten Bauarbeiten an dem Wochenendhaus seien genehmigungsfrei, könne nicht gefolgt werden. Es stehe weiterhin außer Frage, dass die erfolgten Bauarbeiten an dem Wochenendhaus baugenehmigungspflichtig seien. Diesbezüglich werde auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Cottbus in dem Eilverfahren (3 L 278/11/Beschluss vom 13. Dezember 2011) zum behördlicherseits verfügten Baustopp vom 9. Juni 2011 und die zu diesem Zeitpunkt vom Beklagten gemachten Fotoaufnahmen, die als Anlage beigefügt seien, verwiesen. Auch sehe der Beklagte für eine erforderliche Baugenehmigung weiterhin keine bauplanungsrechtliche Grundlage. Das Bauvorhaben befinde sich im Außenbereich der Stadt M ... sowie in einem Landschaftsschutzgebiet. Als sonstiges Vorhaben sei es dort nicht genehmigungsfähig. Insoweit seien die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Senat hat das Vorhaben sowie die nähere Umgebung in Augenschein genommen; wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 4. Juli 2022 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht begründet worden. Sie ist aber unbegründet, denn das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist – mit dem Hauptantrag als negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO (dazu Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 61 Rn. 5), mit dem Hilfsantrag als Verpflichtungsklage nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO – zwar zulässig, sie hat aber weder mit dem Hauptantrag (nachfolgend I.) noch mit dem Hilfsantrag Erfolg (nachfolgend II.).
I. Der Hauptantrag der Klägerin, der darauf gerichtet ist festzustellen, dass die von ihr in dem Antrag vom 9. Januar 2012 beschriebene Instandsetzung/Sanierung des Wochenendhauses auf dem Grundstück Siedlung ..., M ..., keiner Baugenehmigung bedürfe, bleibt ohne Erfolg. Das Vorhaben der Klägerin ist nämlich nicht genehmigungsfrei, sondern nach § 59 Abs. 1 BbgBO baugenehmigungspflichtig. Nach dieser Bestimmung bedürfen die Errichtung, die Änderung und die Nutzungsänderung u.a. einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ein Wochenendhaus ist eine bauliche Anlage (§ 2 Abs. 1 BbgBO), und die von der Klägerin vorgenommenen Arbeiten stellen zumindest eine Änderung dieser baulichen Anlage dar. Von der Änderung einer baulichen Anlage i.S. des § 59 Abs. 1 BbgBO spricht man, wenn die vorhandene Bausubstanz mehr als nur unerheblich verändert wird (statt vieler: Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 59 Rn. 3). Dies ist hier der Fall.
1. Im Einzelnen ist von folgenden Bauarbeiten bzw. Veränderungen an dem Wochenendhaus der Klägerin auszugehen, wie sie sich aus dem Baugenehmigungsantrag vom 9. Januar 2012, den unbeanstandet gebliebenen Feststellungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2014, den von dem Beklagten mit der Berufungserwiderung hergereichten Lichtbildern zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011, das Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens VG 3 L 278/11 war, dem Verwaltungsvorgang und der Gerichtsakte im Übrigen sowie aus den Feststellungen ergeben, die der Senat im Rahmen des Ortstermins vom 4. Juli 2022 getroffen hat:
Danach wurde ein ehemaliger Schuppen entfernt, der südlich an das Gebäude angegrenzt hat (VV des Beklagten, Bl. 24). Im Bereich des Hauptcorpus wurde unterhalb des Spitzdaches ein zusätzlicher Dachbalken mit den Maßen 12/23 eingezogen (VV, Bl. 25 und 26) und dabei offenbar auf einen im Raum darunter befindlichen aufgemauerten Stützpfeiler aufgesetzt (Ortstermin vor dem Senat, Ablichtung Nr. 3, dazu Lichtbilder Nr. 6 bis 8 zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011, hergereicht vom Beklagten mit der Berufungserwiderung), das Spitzdach wurde mit neuen Pappschindeln belegt (Ortstermin, Ablichtung Nr. 4). Im Bereich des Flachdachs wurden vier von sechs Querbalken ausgetauscht, wobei die alten Sparren mit den Maßen 8/10 durch neue Sparren mit den Maßen 9/15 ersetzt wurden (VV, Bl. 26). Der südlich gelegene Baukörper wurde um ca. 30 cm aufgemauert und das Flachdach unter Änderung der Dachneigung entsprechend erhöht (Lichtbild Nr. 16 zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011 sowie Ortstermin, Ablichtungen Nr. 5 und 6). Die ursprüngliche Veranda wurde abgerissen und in geringerem Ausmaß als Windfang unter Einbau einer neuen Eingangstür und neuer Fenster in geschlossener Form mit neuen Holzständern neu errichtet (VV, Bl. 25 und 26; Ortstermin, Ablichtungen Nr. 1, 2 und 4), auf dem darüber liegenden Dach wurde ein neues Dach angebracht („Dach auf dem Dach“, Lichtbilder Nr. 18 und 19 zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011 sowie Ortstermin, Ablichtung Nr. 7). An der westlichen Gebäudeseite des südlich gelegenen Teils des Gebäudes wurden zwei neue Fenster eingebaut (VV, Bl. 25 und 26; Ortstermin, Ablichtung Nr. 4). Zudem wurde das gesamte Gebäude mit einer umlaufenden Isolationsschicht bzw. Wärmedämmung von ca. 10 cm versehen (VV, Bl. 25). Schließlich wurden auch Fenster- und Türstürze erneuert (Lichtbilder Nr. 12 bis 15 zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011), im Bereich der Terrassentür neue Abstützungen zwischen Boden und Dachsparren angebracht (Lichtbilder Nr. 15 zum Baueinstellungsverfahren aus dem Jahr 2011) sowie - wie im Ortstermin erkennbar gewesen - auch Wände im Innenbereich erneuert bzw. zumindest neu verputzt und jedenfalls das Bad ersichtlich erneuert (Ortstermin, Ablichtung Nr. 3, vgl. auch die im Ortstermin vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017 gefertigten Ablichtungen).
2. Diese Arbeiten sind weder aufgrund eines der Freistellungstatbestände des § 61 Abs. 1 BbgBO genehmigungsfrei (dazu nachfolgend a.) noch deswegen baugenehmigungsfrei, weil es sich lediglich um Instandhaltungsarbeiten nach § 61 Abs. 3 BbgBO handeln würde (dazu b.). Im Einzelnen:
a. Der Freistellungskatalog des § 61 BbgBO greift schon im Ansatz nicht, weil die Regelung – entsprechend der früheren, in § 55 BbgBO 2003/2008 geregelt gewesenen Fassung – lediglich „selbständige Einzelvorhaben“ betrifft; der Grundsatz, dass ein als Ganzes genehmigungsbedürftiges Vorhaben nicht in genehmigungsbedürftige und genehmigungsfreie Bestandteile aufgespalten betrachtet werden darf, sollte unberührt bleiben (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 61 Rn. 4 unter Hinweis auf LT-Drucks. 6/3268, S. 82; der Sache nach ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 6). Davon, dass die hier vorgenommenen Arbeiten jeweils als selbständige Einzelvorhaben gewertet werden könnten, kann freilich keine Rede sein.
b. Die Berufungsbegründung greift aber auch unabhängig davon nicht durch.
aa. Soweit die Klägerin die Feststellung des Verwaltungsgerichts angreift, die Änderung der Dachsparren sei nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO genehmigungsfrei, geht das im Ergebnis fehl. Nach der genannten Bestimmung ist die Änderung tragender oder aussteifender Bauteile genehmigungsfrei, wenn sich diese innerhalb von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 befinden. Zwar dürfte das Verwaltungsgericht zu Unrecht festgestellt haben, dass die fraglichen Dachsparren nicht mehr „innerhalb“ des Gebäudes lägen. Hier macht die Berufung zu Recht geltend, dass sich die unter der äußeren Dacheindeckung gelegenen Dachsparren noch räumlich innerhalb des Gebäudes befinden. Der Freistellungstatbestand des § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO ist aber deswegen nicht erfüllt, weil ein Wochenendhaus kein Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 oder 2 ist. Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 5 sind in § 2 Abs. 3 BbgBO im Einzelnen definiert. Der brandenburgische Gesetzgeber spricht in § 61 Abs. 1 Nr. 11 b) BbgBO – anders als in § 2 Abs. 3 BbgBO – aber nicht von Gebäuden, sondern von Wohngebäuden; das sind Gebäude, die ausschließlich zu Wohnzwecken genutzt werden, wobei der brandenburgische Gesetzgeber Wohnen deckungsgleich mit dem planungsrechtlichen Wohnbegriff geregelt hat, wie er auch in der BauNVO verstanden wird (vgl. Rauscher, in: Jäde/Dirnberger/Förster u.a., Bauordnungsrecht Brandenburg, Stand April 2020, § 62 Rn. 11 f. zum Begriff „Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2“ in § 62 Abs. 1 Satz 1 BbgBO).
Soweit die Klägerin nunmehr mit der Berufung geltend macht, das inmitten stehende Wochenendhaus sei womöglich gar kein Wochenendhaus, sondern ein Wohnhaus, denn es sei „bisher nicht geklärt, ob für das streitgegenständliche Gebäude eine Baugenehmigung als Wochenendhaus oder als Wohngebäude zur dauerhaften Wohnnutzung“ vorliege, und fest stehe lediglich, dass eine Baugenehmigung erteilt worden sei, wobei sich diese nach Kenntnis der Klägerin „in einem Amt“ bzw. „Bauarchiv“ in S ... befände, und hinzuweisen sei in diesem Zusammenhang darauf, dass das streitgegenständliche Gebäude in der Vergangenheit dauerhaft als Wohngebäude genutzt worden sei, und zwar von ca. 1995 bis 2003 von einem Herrn R ... und vom 1. Mai 2003 bis zum 2. März 2011 von den Eheleuten F ... und N ..., führt das alles nicht weiter. Dass dort in der Vergangenheit Eigentümer oder Mieter dauerhaft gewohnt haben mögen, gibt noch nichts dafür her, ob eine solche Nutzung auch von einer Baugenehmigung gedeckt war. Eine solche im Prozess vorzulegen obliegt indes der Klägerin: Sie erhebt negative Feststellungsklage und beruft sich dabei auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines Freistellungstatbestandes. Dafür trägt sie schon nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast. Dies gilt zumal vor dem Hintergrund, dass sie der Sache nach Bestandsschutz für sich in Anspruch nimmt; auch insoweit trägt sie die Beweislast (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020 – OVG 10 S 4/20 -, juris Rn. 7; ebenso Beschluss vom 15. Mai 2020 – OVG 2 S 17/20 -, juris Rn. 3). Das gilt auch und gerade dann, wenn die Behörde schon deswegen nicht in der Lage ist, positiv das Nichtvorliegen einer Baugenehmigung (hier über Wohnen) nachzuweisen, wenn sie über keinerlei oder keine vollständigen Bauakten über das fragliche Grundstück verfügt, was hier der Fall zu sein scheint (Beschluss des Senats vom 27. Februar 2020, a.a.O.), und nicht erklärbar ist, warum die Klägerin die Bauakten nicht ermittelt, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass diese sich „in einem Amt bzw. Bauarchiv in S ... befinden“. Im Übrigen ist in der Planbegründung zum beabsichtigt gewesenen Bebauungsplan „‘Siedlung‘ am D ... kanal“ in einer „Übersicht über die Genehmigungsstände“, die unter Angabe von Datum und Aktenzeichen der jeweils erteilten Genehmigungen detailliert die Genehmigungslage im hier interessierenden Gebiet darstellt, zum Grundstück der Klägerin (Hausnummer ... ) vermerkt: „Keine Genehmigung für Wohnen. 1932 Genehmigung für einen Anbau“ (Planbegründung S. 14); der Entwurf des Bebauungsplans sieht dementsprechend im Bereich des Grundstücks der Klägerin Sondergebiet – und nicht, wie für die Wohngebäude, allgemeines Wohngebiet – vor. Auch das spricht dagegen, dass für das Wochenendhaus der Klägerin eine Genehmigung als Wohngebäude vorliegt.
bb. Die Berufung greift auch nicht durch, soweit sie geltend macht, der neu errichtete Anbau vor der Hauseingangstür anstelle der bisher dort vorhandenen, deutlich größeren Veranda sei gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 1 j) BbgBO genehmigungsfrei. Nach dieser Bestimmung sind vor der Außenwand eines Wohngebäudes aus lichtdurchlässigen Baustoffen errichtete unbeheizte Wintergärten oder Überdachungen mit nicht mehr als 20 Quadratmeter Grundfläche und 75 Kubikmeter Brutto-Rauminhalt genehmigungsfrei. Dieser Fall ist hier nicht gegeben. Der Umstand, dass der Anbau nicht beheizt und durch Fenster und Türen mit lichtdurchlässigen Baustoffen errichtet worden sei und die in der Norm genannten Maße unterschreite, ändert nichts daran, dass es sich bei dem Anbau weder um einen Wintergarten noch um eine Überdachung handelt. Gründe, warum die Vorschrift analog auch auf den als Eingangsbereich dienenden Anbau erstreckt werden sollte, nennt die Berufung nicht. Gegen eine analoge Anwendung spricht hier im Übrigen schon, dass § 61 BbgBO als Ausnahmevorschrift zu § 59 Abs. 1 BbgBO (Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung baulicher Anlagen bedürfen der Baugenehmigung) konzipiert ist, und Ausnahmevorschriften sind grundsätzlich nicht analogiefähig (wie hier zu dem Katalog der genehmigungsfreien Vorhaben auch Otto, Brandenburgische Bauordnung, 5. Aufl. 2021, § 61 Rn. 16).
b. Bei den von der Klägerin durchgeführten Arbeiten handelt es sich auch nicht um bloße Instandhaltungsarbeiten i.S.v. § 61 Abs. 3 BbgBauO, die nach dieser Bestimmung keiner Baugenehmigung bedürften.
aa. Unter Instandhaltungsarbeiten sind bauliche Maßnahmen zu verstehen, die der Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit und der baulichen Substanz einer Anlage dienen, ohne deren Charakter zu verändern. Sie erfassen – als Oberbegriff – neben den bestands- und werterhaltenden Unterhaltungsmaßnahmen auch Instandsetzungsmaßnahmen, bei denen einzelne Bauteile ausgebessert und gegebenenfalls ausgetauscht werden, um durch Abnutzung, Alterung, Witterung oder sonstige Einflüsse entstandene Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen. Maßgebend ist, dass dabei die Identität der baulichen Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks gewahrt bleibt und sie hinsichtlich Konstruktion, Standsicherheit, Bausubstanz und äußerem Erscheinungsbild keine wesentlichen Änderungen erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 22. Dezember 2016 - OVG 10 S 42.15 -, juris Rn. 4 m.w.N.). Von einer Instandhaltung kann freilich keine Rede mehr sein, wenn bauliche Maßnahmen von einem Umfang durchgeführt werden, die den Bestandsschutz entfallen lassen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 63 Rn. 55). Dementsprechend fehlt es an der Wahrung der Identität des wieder hergestellten mit dem ursprünglichen Bauwerk, wenn der mit der Instandhaltung verbundene Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht, oder wenn die für die Instandsetzung notwendigen Arbeiten den Aufwand für einen Neubau erreichen oder gar übersteigen, oder wenn die Bausubstanz ausgetauscht oder das Bauvolumen wesentlich erweitert wird (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 27. Juli 2013 - OVG 10 N 39.13 -, juris Rn. 5 m.w.N.; zu einem Entfallen des Bestandsschutzes auch BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1986 - BVerwG 4 C 80.82 -, juris Rn. 11 f.; Beschluss vom 21. März 2001 - BVerwG 4 B 18.01 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 10. Oktober 2005 - BVerwG 4 B 60.05 -, juris Rn. 4; vgl. auch Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, juris Ls. 1 und Rn. 18: „Als Kennzeichen dieser Identität bezeichnet es [das Berufungsgericht] zunächst die Übereinstimmung im Standort, im Bauvolumen und in der Zweckrichtung und weiterhin ein ‚adäquates Verhältnis‘ zwischen dem ursprünglichen Gebäude und den Instandsetzungsmaßnahmen dergestalt, dass das ursprüngliche Gebäude als die Hauptsache erscheine“).
bb. Nach diesem Maßstab kann vorliegend nicht mehr von bloßen Instandhaltungsarbeiten ausgegangen werden.
(1.) Zum einen stellt sich der Eingriff in den vorhandenen Bestand als so intensiv dar, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht. Der Eingriff umfasst nicht nur den Austausch von vier der sechs Dachsparren im Bereich des südlich gelegenen Flachdachs mit den Maßen 9/15 gegen Altsparren mit den Maßen 8/10, auf den das Verwaltungsgericht im Schwerpunkt abgestellt hat. Die Eingriffe in den – und zwar in den gesamten – Baukörper gehen weit darüber hinaus. Die Klägerin hat im südlichen Gebäudebereich nicht nur einzelne Dachsparren ausgetauscht oder austauschen lassen, sondern den südlichen Gebäudeteil insgesamt neu gestaltet, wie etwa die im Ortstermin vor dem Senat gefertigten Ablichtungen Nr. 4 bis 6 besonders deutlich veranschaulichen. So ist der südliche Bereich des Gebäudes, über dem sich das Flachdach befindet, um ca. 30 cm erhöht bzw. aufgemauert worden. In die neu aufgemauerte Wand der Westseite sind zudem neue Fenster eingebracht worden. Es liegt auf der Hand, dass die Höhe der tragenden Außenwände maßgeblichen Einfluss auf deren Belastbarkeit und damit auf die Statik des Gebäudes hat, gleiches gilt für den Einbau von Fenstern in einer tragenden Wand. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auch darauf abgestellt, dass sich auch die Dachneigung an diesem Gebäudeteil verändert hat, so dass sich bei Anwendung physikalischer Grundsätze die Last auf der südlichen Gebäudewand vergrößert haben dürfte. Vergrößert hat sich offenkundig auch die Last auf dem Dach über dem Eingangsbereich, denn dort ist – wie aus den vorstehend bezeichneten Ablichtungen ersichtlich – ein „Dach auf dem Dach“ angebracht worden, also auf der bisherigen Dachkonstruktion ein neues Dach aufgebracht worden. Dass dies die Frage aufwirft, ob die bisherige Dachunterkonstruktion dieser Zusatzlast gewachsen ist, dürfte evident sein. Neben diesen Arbeiten hat die Klägerin auch am Hauptkorpus des Gebäudes Maßnahmen vorgenommen bzw. vornehmen lassen, die auch in diesem Bereich Einfluss auf die Statik haben. Denn dort ist im oberen Bereich der Decke, unterhalb des Spitzdaches, neben dem schon vorhandenen Balken 8/10 ein weiterer (massiver) Dachbalken mit den Maßen 12/23 eingezogen worden; da er ausweislich des im Baugenehmigungsantrag vom 10. Januar 2010 enthaltenen Schnittes (VV Bl. 26) auf der Decke unter dem Dach ruhen soll bzw. ruht und dort offensichtlich Last aufnehmen soll, drängt sich die Frage geradezu auf, ob die Deckenkonstruktion im zentralen Bereich des Gebäudes eine entsprechende Last aufnehmen kann. Der Umstand, dass der Balken offenbar (zusätzlich) auf einem im Raum befindlichen gemauerten Stützpfeiler aufgebracht worden ist, bestätigt das.
Danach bestehen aus Sicht des Senats keine Zweifel daran, dass sich der an dem Wochenendhaus der Klägerin vorgenommene Eingriff in den vorhandenen Bestand als so intensiv darstellt, dass er die Standfestigkeit des gesamten Gebäudes berührt und eine statische Nachberechnung des gesamten Gebäudes erforderlich macht. Soweit die Klägerin demgegenüber geltend macht, dass nach Aussage des auch im Ortstermin im Vorverfahren vom 22. Mai 2014 anwesend gewesenen Bauingenieurs J ..., der die Baugenehmigungsunterlagen erstellt habe, eine solche statische Nachberechnung nicht erforderlich gewesen sei, steht dies der Würdigung des Senats nicht entgegen. Abgesehen davon, dass schon unklar ist, welche Umstände der genannte Bauingenieur bei seiner Bewertung in den Blick genommen hat (nach den Ausführungen in der Klageschrift vom 21. August 2014, S. 5, offenbar nur die „lediglich teilweise ausgetauschten Dachsparren“), bleibt es Sache des Gerichts und nicht die eines Sachverständigen, die maßgeblichen Tatfragen letztlich selbst zu entscheiden (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen verfügt der Senat aufgrund der Befassung mit Baurechtsstreitigkeiten jedenfalls über Grundkenntnisse zur Beurteilung der damit zusammenhängenden (bau)technischen Fragen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss des Senats vom 14. Februar 2006 - OVG 10 S 4.05 -, juris Rn. 19).
(2.) Unabhängig davon fehlt es an der Wahrung der Identität des wieder hergestellten Wochenendhauses mit dem ursprünglichen Bauwerk auch im Hinblick auf eine Gesamtschau aus den nach dem vorstehenden Maßstab maßgeblichen weiteren Kriterien, nämlich dem kostenmäßigen Aufwand der vorgenommenen Arbeiten, dem erheblichen Austausch der Bausubstanz, der mit der Aufstockung der Wände des südlichen Gebäudeteils um mehr als 30 cm verbundenen Erweiterung des Bauvolumens des Gebäudes sowie seinem Erscheinungsbild. Dazu im Einzelnen:
Der Aufwand an Kosten für den Umbau, der nach den Angaben des Ehemannes der Klägerin im Ortstermin vor dem Verwaltungsgericht am 17. Januar 2017 bei 15.000.- bis 20.000.- Euro gelegen habe, dürfte den Aufwand für einen Neubau zumindest erreicht haben. Derzeit beginnen die Anschaffungspreise für ein Wochenendhaus (modulare Fertigbauweise) bei 20.000.- € (s. unter https://www.modulheim.de/wochenendhaus-kaufen), wobei zu berücksichtigen ist, dass die entsprechenden Baupreise im Zeitpunkt des Umbaus im Jahre 2011 bekanntermaßen auf einem deutlich niedrigeren Niveau gelegen haben als heute. Bei dem Umbau ist es auch zu einem erheblichen Austausch an Bausubstanz gekommen, denn der Eingangsbereich wurde im Austausch gegen die dort zuvor vorhanden gewesene Veranda als geschlossener Windfang mit Holzständern, Wänden, Fenstern und Tür sowie Bedachung neu errichtet, ferner wurden vier Dachsparren ausgetauscht und eine weitere zusätzlich eingezogen, das Spitzdach wurde mit Pappschindeln neu gedeckt, über dem Eingangsbereich wurde ein (neues) „Dach auf dem Dach“ errichtet, das Haus erhielt eine Außendämmung von 10 cm Stärke, an der westlichen Seite des südlichen Gebäudeteils wurden neue Fenster eingesetzt, Stürze wurden erneuert und das Außenmauerwerk wurde teilweise neu aufgemauert; auch der Innenbereich wurde ersichtlich neu gestaltet, Wände wurden neu verputzt, das Bad wurde ersichtlich erneuert.
Es wurde auch das Bauvolumen des Gebäudekorpus erweitert, denn die Aufstockung der Wände um mehr als 30 cm am südlichen Teil des Gebäudes hat zu einer Erweiterung des Bauvolumens geführt, wie in dem Ortstermin vor dem Senat anschaulich deutlich wurde; nach dem Umbau konnte man nämlich in dem südlichen Raum des Gebäudes aufrecht unter der Decke stehen, während das vor der „Aufstockung“ offenbar nicht möglich war, wie ein Vertreter des Beklagten im Ortstermin illustriert hat. Wenn man nur den hinteren Bereich des südlichen Gebäudeteils berücksichtigen würde, der laut EG-Grundriss des seinerzeitigen Baugenehmigungsantrages (VV, Bl. 25) eine Quadratmeterfläche von (2,34 x 4,08) ca. 9,5 m² aufweist, ist es mit der Aufstockung allein in diesem Bereich um eine Erhöhung des Raumvolumens von ca. 2,85 m³ umbauten Raums gekommen (0,3 x 9,5 m²). Soweit die Klägerin demgegenüber mit der Berufung betont, das Vorhaben sei verkleinert worden und dies sei ein wichtiges Indiz für das Vorliegen bloßer Instandhaltungsarbeiten, dürfte dies zumindest zweifelhaft sein, weil lediglich ein angebauter, nicht zum Gebäude zählender Schuppen und die frühere Veranda entfernt worden sind; ausweislich der Ablichtungen in der Akte wies die Veranda zwar ein Dach auf, war aber ansonsten nach der Bauweise mit der Gestaltung als Anbau jedenfalls auch nicht dem eigentlichen (mit Spitzdach und Flachdach überbauten) Gebäudekorpus zugehörig.
Schließlich hat sich durch die Baumaßnahmen an dem Wochenendhaus auch dessen äußeres Erscheinungsbild wesentlich geändert. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sei das Gebäude zuvor mit Holzplanken verkleidet gewesen und äußerlich von dem Zweck der vorübergehenden Nutzung als Wochenendhaus geprägt gewesen. Nunmehr sei das Erscheinungsbild nicht mehr Ausdruck des vorgenannten Zwecks, denn das Gebäude sei weiß verputzt worden und die Dachkonstruktion sei jedenfalls nach außen hin mit massiven Balken verkleidet worden, die den Eindruck erweckten, die Dachkonstruktion sei neu errichtet worden. Die Fenster verfügten über Fensterläden. Die vorherige Veranda sei als Eingangsbereich ausgestaltet und dem äußeren Eindruck nach ebenfalls verputzt worden. Vormals habe sich der Bereich als mit dem Wohnhaus fest verbundene Veranda dargestellt, die ringsum mit Fenstern ausgestaltet gewesen sei. Durch den Umbau habe das Gebäude damit eine Identitätsveränderung erfahren (UA S. 16). Dieser Bewertung pflichtet der Senat bei, zumal die Klägerin selbst betont hat, dass nach dem Umbau des Wochenendhauses eine „optische Aufwertung der gesamten Siedlung“ bewirkt worden sei (Berufungsbegründung, S. 13). Dass das ursprüngliche Gebäude danach auch nach dieser Gesamtschau noch als die „Hauptsache“ (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 - BVerwG IV C 75.71 -, juris Rn. 18) erscheinen würde, kann nicht angenommen werden; es ist auch danach von einer Identitätsveränderung auszugehen.
(3.) An der vorstehenden Bewertung ändert auch weder das Vorbringen der Klägerin etwas, dem von ihr beauftragten Architekten S ... sei mitgeteilt worden, die Arbeiten dürften genehmigungsfrei ausgeübt werden, noch ändert an der vorstehenden Bewertung das Vorbringen etwas, das Verwaltungsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass die Instandsetzungsmaßnahmen aufgrund von Sachbeschädigungen der zuvor dort aufhältig gewesenen Mieter und eines Nachbarn notwendig geworden seien. Soweit die Klägerin geltend macht, der von ihr beauftragte Architekt S ... habe sich angesichts des erheblichen Sanierungsbedarfs vor Beginn der Bauarbeiten im Frühjahr 2011 an drei verschiedene Ämter gewandt, um die Zulässigkeit der beabsichtigten Baumaßnahme zu klären, und von allen Behördenvertretern – insbesondere vom Beklagten in Person der seinerzeit dort zuständigen Sachbearbeiterin – die Auskunft erhalten, dass die Arbeiten genehmigungsfrei ausgeführt werden dürften, ist schon nicht hinreichend deutlich, auf welche Arbeiten im Einzelnen sich diese Auskunft bezogen haben soll; unabhängig davon wäre eine solche Auskunft in Ermangelung einer Schriftform (§ 38 Abs. 1 VwVfG) auch unerheblich. Soweit die Klägerin geltend macht, bei Rückgabe des Gebäudes an sie am 2. März 2011 sei dieses in einem desolaten Zustand gewesen, es seien sämtliche Elektrokabel bündig abgeschnitten worden, die Gasheizung einschließlich Heizungsleitungen und Heizkörpern sei herausgerissen gewesen, die Gebäudeausstattung sei demoliert gewesen, beispielsweise seien die Fenster aus den Angeln gebrochen gewesen, Sanitärobjekte seien beseitigt bzw. einschließlich der Leitungen zerstört und infolge Entenhaltung und wegen Rattenbefalls sei der Fußboden in einem desolaten Zustand gewesen, gibt auch das zugunsten der Klägerin nichts her. Im Gegenteil kann der Bestandsschutz grundsätzlich auch durch Zerstörungen oder auch Sachbeschädigungen Dritter erlöschen (vgl. nur Goldschmidt, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentl. Baurechts, Std. Juni 2020, Kap. Q Rn. 242 mit umfass. Nachw. aus der Rspr.). Auch sonst kann die Klägerin aus dem vorstehend wiedergegebenen Vortrag nichts für sich herleiten. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in früherer Rechtsprechung (bei Naturereignissen wie etwa Bränden) in „ganz besonders gelagerten Sachverhalten“ einen unmittelbar auf Art. 14 Abs. 1 GG beruhenden, auf Wiederaufbau gerichteten Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“ erkannt hat (BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1974 – BVerwG IV C 75.71 -, juris Ls. 2 und Rn. 24), hat es diese Rechtsprechung, so sie denn hier überhaupt einschlägig gewesen wäre, im Jahre 1998 ausdrücklich aufgegeben (BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 – BVerwG 4 C 10.97 -, juris Ls. 2 und Rn. 23 ff.; zum Ganzen auch Finkelnburg/Ortloff/Otto, Öffentl. Baurecht Bd. II, 7. Aufl. 2018, § 13 Rn. 33). Von daher könnte bei dem (desolaten) Zustand des Gebäudes, wie er nach Rückgabe durch die damaligen Mieter im Jahre 2011 ausweislich der Schilderungen in der Berufungsbegründung bestanden haben soll, sogar schon einiges dafür sprechen, dass schon danach ein Bestandsschutz nicht mehr gegeben war, denn bei zerstörter Elektrik, herausgerissenen Heizungsanlagen, demolierter Gebäudeausstattung und Rattenbefall dürfte das Gebäude auch als Wochenendhaus kaum noch nutzbar gewesen sein. Jedenfalls macht der Vortrag deutlich, dass – ohne dass es entscheidend darauf ankäme – der Umfang der Sanierungsarbeiten und der eingesetzten Bausubstanz noch um einiges höher gewesen sein dürfte, als es sich dem bisherigen Akteninhalt hat entnehmen lassen.
Nach alledem ist ein Genehmigungsfreistellungstatbestand für das Vorhaben der Klägerin nicht gegeben. Folge ist, dass das Vorhaben gem. § 59 Abs. 1 BbgBO einer Baugenehmigung bedurft hat. Der auf Feststellung gerichtete Hauptantrag der Klägerin, dass es für das Vorhaben einer Baugenehmigung nicht bedarf, bleibt damit erfolglos.
II. Der auf (nachträgliche) Erteilung einer Baugenehmigung gerichtete Hilfsantrag bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 BbgBO ist die Baugenehmigung (nur) zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dies ist jedoch der Fall, denn das Vorhaben der Klägerin ist planungsrechtlich unzulässig.
1. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit ergibt sich nicht aus § 33 BauGB (Planreife), weil ein (neuer) Aufstellungsbeschluss über einen Bebauungsplan – auch nach der aktuell im Ortstermin vor dem Senat gegebenen Auskunft der Beigeladenen – trotz entsprechenden Bemühens jedenfalls derzeit noch nicht existiert. Die Klägerin hält die Argumentation des Verwaltungsgerichts hierzu selbst für zutreffend.
2. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens folgt auch nicht aus § 34 BauGB.
a. Eine Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB, wie sie die Berufung zuvörderst geltend macht, scheidet aus. Soweit die Klägerin meint, das Vorhaben liege in einem „faktischen Wochenendhausgebiet“ als Sondergebiet nach § 10 Abs. 1 BauNVO und falle deswegen nach der Art der Nutzung unter § 34 Abs. 2 BauGB, so dass das Verwaltungsgericht zunächst diese Vorschrift habe prüfen müssen, geht das fehl. Abgesehen davon, dass § 34 Abs. 2 BauGB voraussetzt, dass das Vorhaben einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzurechnen ist (dazu nachfolgend unter b.), ist bereits umstritten, ob zu den faktischen Baugebieten des § 34 Abs. 2 BauGB auch das Wochenendhausgebiet im Sinne von § 10 Abs. 1 und 3 BauNVO gezählt werden kann (Meinungsstand dargestellt etwa bei Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 34 Rn. 121 mit dem Bemerken, dass das BVerwG diese Frage bisher offengelassen habe, s. dazu BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 – BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 8 ff.). Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass das hier interessierende Gebiet als faktisches Wochenendhausgebiet einzuordnen wäre. In Wochenendhausgebieten sind gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauNVO Wochenendhäuser als Einzelhäuser zulässig. Im hier interessierenden Gebiet – dem Straßen- bzw. Wegegeviert „Siedlung“ – kommen aber nicht nur Wochenendhäuser vor, sondern – wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat und die Augenscheineinnahme durch den Senat bestätigt hat – auch Wohnbebauung: In dem genannten Bereich befinden sich auf den Grundstücken zu den Hausnummern 5, 14, 16 bis 18, 20 bis 24 genehmigte Wohnhäuser, was von der Klägerin im Übrigen auch nicht in Abrede gestellt wird; (nur) im Übrigen handelt es sich bei den Gebäuden in dem genannten Bereich um Wochenendhäuser. Eine dauerhafte Wohnnutzung ist mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Sondergebiets für die Erholung nach § 10 BauNVO freilich nicht vereinbar. Prägendes Merkmal der in einem Sondergebiet nach § 10 BauNVO zulässigen Unterbringungsmöglichkeiten ist das gelegentliche Wohnen während der Freizeit; Sondergebiete nach § 10 BauNVO kommen daher grundsätzlich nicht für Unterbringungsmöglichkeiten in Betracht, die dem dauernden Wohnen dienen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - BVerwG 4 CN 7.12 -, juris Rn. 11). Soweit die Berufung meint, die Wohnnutzungen stünden der Prägung als Wochenendhausgebiet nicht entgegen, weil sie nicht von außen erkennbar seien, ist dem nicht zu folgen. Wenn die Wohnnutzung feststeht, kann dies bei der Bestimmung des Baugebiets nicht unberücksichtigt bleiben. Im Übrigen ist die Wohnnutzung durchaus von außen erkennbar, wie sich im Ortstermin erschlossen hat. Die genannten Wohnhäuser weisen von außen – von den Wochenendhäusern klar unterscheidbar – größere (Wohn-)Häuser, größere Grundstücke mit angelegten Gärten und eine Umzäunung auf, die sich ebenfalls deutlich von derjenigen der dort befindlichen Wochenendhäuser unterscheidet (s. dazu die im Ortstermin des Senats gefertigten Ablichtungen Nr. 14 ff.). Man kann das Gebiet am Straßen- bzw. Wegegeviert „Siedlung“ auch nicht in verschiedene Bereiche dahin teilen, dass in einem Teil nur Wochenendhäuser und in dem anderen nur Wohnhäuser vorkämen. Das Gebiet ist vielmehr ersichtlich durchmischt. So liegen etwa die Wohngebäude mit den Hausnummern 5, 14, 16 bis 18 und 20 inmitten im Übrigen vorkommender Wochenendhäuser. Zu einer entsprechenden Bewertung war auch der Plangeber des beabsichtigt gewesenen Bebauungsplans „‘Siedlung‘ am D ... kanal“ gekommen, der für den hier interessierenden Bereich von einer „heterogenen Situation aus Wohnen und Erholungsnutzung“ spricht (Begründung zum Planentwurf, S. 5). Dieser Eindruck hat sich im Rahmen der Ortsbesichtigung durch den Senat bestätigt. Die Annahme eines „faktischen Wochenendhausgebietes“ scheidet damit aus.
b. Eine Zulässigkeit des Vorhabens kommt auch nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht in Betracht. Entgegen der Ansicht der Klägerin fehlt es an einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil im Sinne des Satzes 1 dieser Bestimmung.
aa. Die Maßstäbe für die Bestimmung eines Bebauungszusammenhanges hat das Bundesverwaltungsgericht in einer jüngeren Entscheidung – vom Verwaltungsgericht auch zutreffend herangezogen – wie folgt zusammenfassend wiedergegeben (BVerwG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 – BVerwG 4 B 28.15 -, juris Rn. 5 f.):
„In der Rechtsprechung des Senats ist hinreichend geklärt, nach welchen Kriterien die Abgrenzung des Bebauungszusammenhangs im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zum Außenbereich (§ 35 BauGB) zu erfolgen hat. Danach ist ausschlaggebend für das Bestehen eines Bebauungszusammenhangs, inwieweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 2.66 - BVerwGE 31, 20 <21>, vom 1. Dezember 1972 - 4 C 6.71 - BVerwGE 41, 227 <233 f.> und vom 19. September 1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34 <36>; Beschluss vom 18. Juni 1997 - 4 B 238.96 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 186 m.w.N.). Wie eng die Aufeinanderfolge von Baulichkeiten sein muss, um sich als zusammenhängende Bebauung darzustellen, ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten einzelfallbezogen zu entscheiden (stRspr, zuletzt BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - juris Rn. 16 m.w.N.). Zu berücksichtigen sind dabei nur äußerlich erkennbare Umstände, d.h. mit dem Auge wahrnehmbare Gegebenheiten der vorhandenen Bebauung und der übrigen Geländeverhältnisse (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138). Denn bei der Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich geht es darum, inwieweit ein Grundstück zur Bebauung ansteht und sich aus dem tatsächlich Vorhandenen ein hinreichend verlässlicher Maßstab für die Zulassung weiterer Bebauung nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche gewinnen lässt. Die (be-)wertende Betrachtung der konkreten tatsächlichen Verhältnisse kann sich angesichts dieser vom Gesetzgeber vorgegebenen Kriterien nur nach optisch wahrnehmbaren Merkmalen richten (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - a.a.O.).
Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig am letzten Baukörper (BVerwG, Urteile vom 22. März 1972 - 4 C 121.68 - BRS 25 Nr. 38 und vom 12. Oktober 1973 - 4 C 3.72 - Buchholz 406.11 § 125 BBauG Nr. 4; Beschluss vom 12. März 1999 - 4 B 112.98 - NVwZ 1999, 763). Örtliche Besonderheiten können es im Einzelfall aber ausnahmsweise rechtfertigen, ihm noch bis zu einem Geländehindernis, einer Erhebung oder einem Einschnitt (Damm, Böschung, Fluss, Waldrand o.ä.) ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Dezember 1990 - 4 C 40.87 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 138 und vom 16. September 2010 - 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 12; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191). Maßgeblich ist dabei, ob diese besonderen topografischen oder geografischen Umstände den Eindruck der Geschlossenheit bzw. Zugehörigkeit einer Fläche zum Bebauungszusammenhang vermitteln (BVerwG, Urteile vom 29. November 1974 - 4 C 10.73 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 46 und vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236). Ebenso wie ein Bebauungszusammenhang nicht unmittelbar mit dem letzten Baukörper zu enden braucht, verbietet sich umgekehrt die Annahme, dass notwendigerweise das letzte Grundstück in seinem gesamten Umfang vom Zusammenhang erfasst wird (BVerwG, Urteile vom 6. November 1968 - 4 C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 = juris Rn. 19 und vom 3. März 1972 - 4 C 4.69 - BRS 25 Nr. 39 = juris Rn. 17). Wie weit der Bebauungszusammenhang im Einzelfall reicht, kann daher stets nur das Ergebnis einer Bewertung des konkreten Sachverhalts sein. Bei dieser Einzelfallbetrachtung ist zu fragen, ob sich tragfähige Argumente dafür finden lassen, mit denen sich die Anwendbarkeit der Vorschriften über den unbeplanten Innenbereich rechtfertigen lässt. Fehlt es hieran, so liegt - deshalb - Außenbereich vor (BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973 - 4 C 48.72 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 30 = juris Rn. 29). Lassen sich mithin im Anschluss an eine die Merkmale des § 34 Abs. 1 BauGB erfüllende Bebauung keinerlei Merkmale ausmachen, die eine zum Außenbereich hin abgrenzbare Fläche markieren und diese deshalb als noch zum Bebauungszusammenhang gehörig erscheinen lassen, dann endet der Bebauungszusammenhang mit dem letzten Haus (BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 4 B 249.87 - juris Rn. 1)“.
bb. Die Klägerin folgt zunächst der Annahme des Verwaltungsgerichts, das hier interessierende Siedlungsgebiet stehe jedenfalls nicht in einem Bebauungszusammenhang mit der Bebauung um den Ortskern M ... (UA S. 11). Daran besteht auch kein Zweifel. Der Ortskern der Gemeinde M ... liegt ca. 750 m von dem hier interessierenden Gebiet am Straßen- bzw. Wegegeviert „Siedlung“ entfernt, dazwischen befindet sich weitläufig unbebauter freier Raum, also Außenbereich. Die zu dem Gebiet am nächsten gelegenen Gebäude befinden sich in westlicher Richtung an der K ... in ca. 450 m Entfernung. Damit scheidet ein Bebauungszusammenhang aus, denn ein Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit des hier interessierenden Bereichs mit den genannten (Wohn-)Lagen von M ... ergibt sich ersichtlich nicht.
cc. Auch das bebaute Gebiet im Bereich der Straße „Siedlung“ selbst stellt keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil dar. Das Verwaltungsgericht hat das zutreffend verneint, weil die Bebauung im Gebiet „Siedlung“ nicht die für einen Ortsteil erforderliche organische Siedlungsstruktur aufweise, zumal eine Bebauung mit Wochenendhäusern grundsätzlich nicht geeignet sei, einen Ortsteil städtebaulich zu prägen (UA S. 11 ff.). Dem tritt die Klägerin mit der Berufung entgegen und meint, nach der Rechtsprechung einiger Obergerichte – sie weist hin auf Rechtsprechung des Thüringer Oberverwaltungsgerichts, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 42/00 -, sowie Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A4947/05 -, könnten auch Wochenendhausgebiete im Zusammenhang bebaute Ortsteile darstellen. So sei es auch bei der „Siedlung am D ... -Kanal", denn die dort anzutreffende organische Siedlungsstruktur beruhe auf der bereits Ende der 1920er Jahre erfolgten Planung, die in der Folge durch die Errichtung entsprechender Gebäude umgesetzt worden sei, was sich aus dem Entwurf zum Bebauungsplan, Seiten 3, 8 ff., ergebe; aus Sicht des erstellenden Stadtplaners handele es sich „um eine planvoll entstandene Siedlungsentwicklung". Die Einstufung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei auch von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung als vertretbar angesehen worden. Demgegenüber sei das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht überzeugend, es treffe nicht zu, dass das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubare Grundstücksfläche keine Regelmäßigkeit erkennen ließen.
Dem kann nicht gefolgt werden. Zweifelhaft ist bereits, ob Wochenendhäuser einen Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder an ihm teilhaben können; jedenfalls fehlt es an dem für die Bejahung eines Ortsteils erforderlichen Gewicht und - wie es das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - auch an dem gebotenen Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Dazu im Einzelnen:
(1.) Die Tatbestandsmerkmale "im Zusammenhang bebaut" und "Ortsteil" gehen nicht ineinander auf, sondern sind kumulativer Natur. "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Ein "Bebauungszusammenhang" ist gegeben, soweit die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt (std. Rspr. BVerwG, zuletzt Urteil vom 30. Juni 2015 – BVerwG 4 C 5.14 -, juris Rn. 11). "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts allerdings nicht jede beliebige bauliche Anlage. In seinem Urteil vom 30. Juni 2015 (a.a.O., Rn. 15) heißt es dazu:
„Den Bebauungszusammenhang selbst herstellen oder zu seiner Entwicklung beitragen können nur Bauwerke, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen (BVerwG, Urteil vom 14. September 1992 - 4 C 15.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 152 S. 67). Der Senat hat hieraus gefolgert, dass zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen (BVerwG, Beschlüsse vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16 und vom 2. April 2007 - 4 B 7.07-ZfBR 2007, 480 = juris Rn. 5 sowie Urteil vom 19. April 2012 - 4 C 10.11 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 386 Rn. 13 m.w.N.). Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zu einer landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind, sind in aller Regel keine Bauten, die für sich genommen ein für die Siedlungsstruktur prägendes Element darstellen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97 S. 34 und Beschlüsse vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 - Buchholz 406.11 BauGB § 34 Nr. 201 und vom 11. Juli 2002 - 4 BN 30.02 - ZfBR 2002, 808; zuletzt Urteil vom 19. April 2012 a.a.O.)“.
In der hier in Bezug genommenen Entscheidung vom 2. März 2000 – BVerwG 4 B 15.00 – hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich Wochenendhäuser als Beispiel für solche Baulichkeiten angeführt, die die Siedlungsstruktur in aller Regel nicht prägen könnten (BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 – BVerwG 4 B 15.00 -, juris Rn. 3). Allerdings hat es in dem von ihm vorstehend ebenfalls in Bezug genommenen Beschluss vom 11. Juli 2002 (- BVerwG 4 B 30.02 -, juris Rn. 3) ausgeführt, dass die Rechtsprechung, wonach zur "Bebauung" im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich nur Bauwerke gehörten, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienten, Raum für abweichende Fallgestaltungen lasse. Bezugnehmend hierauf haben einige Oberverwaltungsgerichte – darunter das von der Klägerin zitierte Thüringer Oberverwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – entschieden, dass eine größere „Ansammlung von Wochenendhäusern“ (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. Oktober 2006 - 7 A 4947/05 -, juris Ls. 3 und Rn. 65, s. auch Rn. 74: 50 Wochenendhäuser, faktisches Wochenendhausgebiet; Thüringer OVG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 KO 42/00 -, Ls. und juris Rn. 28: faktisches Wochenendhausgebiet, 27 Gebäude) einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstelle. Das Bundesverwaltungsgericht ist einer solchen Annahme in einer jüngeren Entscheidung jedenfalls nicht ausdrücklich entgegengetreten, wobei es in dem fraglichen Fall darauf allerdings nicht angekommen war, weil es (wie hier, dazu noch nachfolgend) an der Ortsteileigenschaft gefehlt hat (BVerwG, Beschluss vom 7. Juni 2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9: ablehnender Beschluss im Revisionszulassungsverfahren auf ein Urteil des Sächs. OVG vom 12. Mai 2014 - 1 A 795/12 -, juris, in dem dieses zwar ein faktisches Wochenendhausgebiet bejaht, die – für eine Innenbereichslage auch nach § 34 Abs. 2 BauGB erforderliche – Ortsteileigenschaft des Gebiets aber verneint hatte, weil es an dem erforderlichen Gewicht bzw. einer organischen Siedlungsstruktur gefehlt habe, Sächs. OVG, a.a.O., Rn. 21 ff). Das BVerwG hat im hier interessierenden Zusammenhang wie folgt ausgeführt:
„Von einem faktischen Baugebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist das Oberverwaltungsgericht aber nicht ausgegangen. In den Entscheidungsgründen (UA Rn. 18) findet sich zwar die Formulierung, dass bei dem fraglichen Gebiet "von einem faktischen Wochenendhausgebiet und nicht lediglich von einer regellosen Ansammlung von Wochenendhäusern auszugehen" sei. Diese Aussage mag für sich genommen missverständlich sein. Aus dem Prüfungszusammenhang ergibt sich aber zweifelsfrei, dass das Oberverwaltungsgericht diese Formulierung ausschließlich zur näheren Konkretisierung der tatbestandlichen Voraussetzungen des Begriffs des "Bebauungszusammenhangs" verwendet hat. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (z.B. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 198 S. 16; siehe nunmehr zusammenfassend auch BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14-BVerwGE 152, 275Rn. 15 m.w.N.) ist das Oberverwaltungsgericht davon ausgegangen, dass dem Bebauungszusammenhang grundsätzlich nur Bauwerke angehören, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, wohingegen Baulichkeiten, die - wie etwa Wochenendhäuser - nur vorübergehend genutzt werden, in aller Regel keine Bauten sind, die für sich genommen als ein die Siedlungsstruktur prägendes Element zu Buche schlagen, dass dieser Grundsatz aber Raum für Ausnahmen lasse. Einen solchen Ausnahmefall hat das Oberverwaltungsgericht vorliegend angenommen, weil die vorhandenen Wochenendhäuser ausnahmsweise maßstabsbildend seien, auch wenn diese nur dem vorübergehenden Aufenthalt von Menschen dienten, und mit dem Begriff des "faktischen Wochenendhausgebiets" belegt. Dass das Oberverwaltungsgericht damit nicht bereits auch die Ortsteileigenschaft des Gebiets und mithin das Vorliegen eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bejahen wollte, ergibt sich des Weiteren klar und unmissverständlich aus der sich hieran unmittelbar anschließenden Aussage, dass das fragliche faktische Wochenendhausgebiet "jedoch keinen Ortsteil der Beigeladenen im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB" darstelle“ (BVerwG v. 07.06.2016 - BVerwG 4 B 47.14 -, juris Rn. 9)“.
(2.) Für den vorliegenden Fall kann danach offen bleiben, ob auch Wochenendhäuser grundsätzlich geeignet sind, einen Bebauungszusammenhang zu vermitteln. Selbst wenn man das - mit den Oberverwaltungsgerichten der Länder Thüringen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen – bejahen wollte, kommt das hier jedenfalls nicht in Betracht. In den vorzitierten Entscheidungen der genannten drei Gerichte waren diese jeweils vom Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes ausgegangen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der vorzitierten Passage deutlich gemacht, dass dies als Argumentationshilfe für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhangs dienen kann; er kann gegeben sein, wenn ein faktisches Baugebiet vorliegt, was einiges für sich hat, weil die fraglichen Bauwerke nicht nur ein bestimmtes Gewicht haben müssen, sondern auch geeignet sein müssen, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter zu prägen. Im vorliegenden Fall kann freilich vom Vorliegen eines faktischen Wochenendhausgebietes nicht die Rede sein. Der Senat hat dazu vorstehend (unter 2.a., zu § 34 Abs. 2 BauGB) ausgeführt, dass hier eine Durchmischung von (grundsätzlich miteinander unverträglicher) Wohn- und Wochenendhausbebauung bzw. – mit den Worten des Plangebers des hier nicht zustande gekommenen Bebauungsplans – eine „heterogene Situation aus Wohnen und Erholungsnutzung“ gegeben ist, die der Annahme eines faktischen Wochenendhausgebietes nach § 10 Abs. 1, 3 BauNVO eindeutig entgegensteht.
(3.) Unabhängig davon fehlt es auch an einem "Ortsteil" im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, also einem Bebauungskomplex im Gebiet der Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Weder das danach erforderliche Gewicht noch der Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur sind hier gegeben. Bei dem Gewicht kommt es nicht ausschließlich auf die Anzahl der Gebäude an, sondern vor allem auch auf die Funktion der Bebauung und insbesondere deren Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung in der Gemeinde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795/12 -, juris Rn. 22; zum Bezugspunkt Gemeinde etwa auch BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 4 C 7.98 -, juris Rn. 12). Mit den vorstehend genannten Anforderungen soll dabei auch die Abgrenzung zur unerwünschten Splittersiedlung vorgenommen werden (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2000 – BVerwG 4 B 49.00 -, juris Rn. 7: „die Frage, ob ein Bebauungskomplex nach seinem Gewicht als Ortsteil oder als Splittersiedlung anzusehen ist…“; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998, a.a.O., Rn. 12, auch unter Hinweis auf die Planersatzfunktion des § 34 BauGB in Rn. 11, auf diese „rechtliche Komponente“ der Ortsteileigenschaft weist auch das Sächsische OVG a.a.O. Rn. 21 hin; zum Ganzen auch Roeser, in: Berl. Komm. zum BauGB, 3. Aufl. 2002, Std. 12/2019, § 34 Rn. 4). Betrachtet man hier den Bereich am Geviert „Siedlung“ einerseits und die übrige Bebauung der Stadt (Gemeinde) M ... andererseits, wird deutlich, dass – wie auch das Verwaltungsgericht angenommen hat (UA S. 12) – sich die Wohnbebauung zentral an dem Ortskern der Gemeinde orientiert. Sie findet sich in größeren, jeweils geschlossenen Zusammenhängen jeweils in Ortskernnähe an der E ..., der K ..., der S ... und nochmal in einer Art Block im Bereich S ... /S ... /F ... /G ... /A ... . Demgegenüber wirkt der – weit abseits gelegene und deutlich schwächer bebaute und damit auch im Vergleich zur sonstigen Bebauung an hinreichendem Gewicht mangelnde – Bereich „Siedlung“ wie ein klassischer Außenbereichssplitter, gleichsam wie eine „unorganische Streubebauung“ (Roeser, in: Berl. Komm. zum BauGB, a.a.O.) ohne jede organische Anbindung an städtebauliche Strukturen. Anhaltspunkte dafür, dass derartige Außenbereichssplitter Teil der Siedlungsstruktur der Gemeinde M ... wären, sind nicht erkennbar. Knüpft man an die Planersatzfunktion des Ortsteilbegriffs an (s.o., BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 - BVerwG 4 C 7.98 -, juris Rn. 11), lassen sich der Bebauung im Bereich „Siedlung“ keinerlei Maßgaben oder Hinweise für eine Fortentwicklung der Bebauung im Sinne einer weiteren städtebaulichen Entwicklung entnehmen.
(4.) Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Straße bzw. in Teilen auch der Weg, der das hier interessierende Gebiet umschließt, „Siedlung“ heißt, und dass – wie die Klägerin mit der Berufungsbegründung geltend macht – der Stadtplaner des später nicht zustande gekommenen Bebauungsplans auf die Entstehung der „Siedlung“ in den 1920er Jahren hingewiesen habe. Bei näherer Betrachtung der Begründung des Planentwurfs wird nämlich klar, dass der jetzt vorzufindende Zustand nicht der – viel umfassenderen – Planung entspricht, die seinerzeit, im Jahre 1928, von der Norddeutschen Siedlungsgesellschaft mbH beabsichtigt gewesen ist und die über das Geviert „Siedlung“ weit hinausgegangen war. In der Planbegründung zum Bebauungsplan (dort S. 6 f.) heißt es nämlich wie folgt:
„Die „Siedlung" wurde bereits 1928 bis 1930 geplant und erstmals besiedelt.
Für das Grundstück Siedlung Nr. 19 wurden Baugenehmigungen für ein Wohnhaus 1928/1930 von der Baupolizeiverwaltung W ... und 1967 von der staatlichen Bauaufsicht erteilt. Das Gebäude wurde aufgrund einer Gasexplosion 1984 zerstört. Die Gebäude auf den Grundstücken Siedlung Nr. 1, Nr. 2, Nr. 2a, Nr. 5, Nr. 6 und Nr. 13 bis Nr. 24 sind in den Jahren 1928 bis 1930 genehmigt und teilweise auch errichtet worden.
Musterhäuser aus dieser Zeit befinden sich auf den Grundstücken Nr. 2, Nr. 4 (genehmigt 1928, gebaut 1929), Nr. 5, Nr. 16 und Nr. 17. Der damalige Projekt- und Entwicklungsträger (Norddeutsche Siedlungs-Gesellschaft m. b. H.) beabsichtigte, auf 290 Parzellen Wohngebäude, Wochenendhäuser und Gewerbebetriebe zu errichten (Plan vom August 1928). Geplant waren auch eine Schule und eine Kirche. Es sollte gemeinsam mit dem Landkreis ein eigener Stadtteil der Stadt M ... (damals W ... ) entstehen, der auch über eine zusätzliche Straßenanbindung über den D ... kanal an die heutige B 1 ... verfügte. Die Brücke, deren Fundamente noch heute sichtbar sind, wurde in den letzten Kriegstagen zerstört.
Die im Bebauungsplan als Sondergebiet -Wochenendhausgebiet- festgesetzten Grundstücke sind mit in den Jahren 1965 bis 1978 genehmigten Wochenendhäusern bebaut.
Insgesamt befinden sich auf den als Allgemeine Wohngebiete -WA- bzw. als Sondergebiet – Beherbergung - festgesetzten Grundstücken 14 genehmigte Wohngebäude sowie ein genehmigter Pensionsbetrieb mit genehmigter Betriebswohnung und ein Reisebusunternehmen. Weitere Wochenendhäuser sind in den Jahren 1967 bis 1978 genehmigt worden.
Seit 1990 wurden Baugenehmigungen für die Grundstücke Siedlung Nr. 2, Nr. 22 (Anbau mit Nutzungsgenehmigung), Nr. 3 (Neubau drei Wochenendhäuser, Pension Diekmann), Nr. 3a (Neubau Wohnhaus), Nr. 20 (Neubau Wohngebäude) erteilt.
Es handelt sich um eine planvoll entstandene Siedlungsentwicklung, die durch die Schaffung von Planungsrecht einerseits dauerhaft legitimiert, andererseits aber genauso dauerhaft vom umgebenden Außenbereich abgegrenzt werden soll“.
In der im Anschluss an diese Erwägungen dargestellten Abbildung eines „Lageplan(s) von dem in W ... gelegenen Grundstück der Norddeutschen Siedlungsgesellschaft m.b.H.“ aus dem Jahre 1928 (Begründung S. 7) werden die im Text erwähnten 290 Parzellen zeichnerisch wiedergegeben, die insgesamt geschätzt den zehnfachen Umfang des derzeitigen bebauten Gebiets ausmachen; der hier interessierende, bebaute Bereich findet sich am nordwestlichen Rand des Lageplans aus dem Jahr 1928. Da dem Text zufolge auch eine Schule und eine Kirche und sogar „ein eigener Stadtteil“ der Stadt M ... (seinerzeit W ... ) entstehen sollte, mag es sicherlich gerechtfertigt sein, aus der damaligen Perspektive von der Planung einer „Siedlung“ zu sprechen. Soweit es im Text des Planers freilich heißt, es handele sich bei dem vorhandenen Bestand um eine „planvoll entstandene Siedlungsentwicklung“ – hierauf nimmt die Berufungsbegründung Bezug –, trifft diese Bewertung nach den eigenen Ausführungen des Stadtplaners offenkundig nicht zu. Planvoll entstanden im Sinne der von der damaligen Norddeutschen Siedlungs-Gesellschaft verfolgten (ambitionierten) Planungen sind allenfalls die 1928/30 entstandenen Baulichkeiten. Davon kann aber keine Rede mehr sein bei den in den Jahren „1965 bis 1978 genehmigten“ und den in den Jahren „1967 bis 1978 genehmigten“ (und mutmaßlich jeweils errichteten) Wochenendhäusern und den aufgrund von „seit 1990“ erteilten Baugenehmigungen; dass hier noch ein Bezug zu den Planungen der damaligen Norddeutschen Siedlungs-Gesellschaft aus dem Jahre 1928 bestanden haben sollte, liegt eher fern.
(5) Soweit die Berufung schließlich meint, die Einstufung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei auch von der gemeinsamen Landesplanungsabteilung als vertretbar angesehen worden, lässt sich dies dem in der Planbegründung (S. 12 f.) wiedergegebenen Schriftwechsel mit der Landesplanungsabteilung nicht entnehmen. Die Landesplanungsabteilung, die davon ausging, dass das angezeigte Plangebiet „deutlich abgerückt vom Siedlungsgebiet M ... im Freiraum“ liege (ebd., S. 12), äußerte zunächst Bedenken im Hinblick auf eine Vereinbarkeit der Planung mit der Zielbestimmung in 4.5 Abs. 3 LEP BB 2009/2015 („Die Umwandlung von Wochenendhaus- oder Kleingartengebieten in Wohnsiedlungsflächen ist nur zulässig, wenn sie siedlungsstrukturell an die vorhandenen Siedlungsgebiete angebunden sind und die Erschließung gesichert ist“.). Diese Bedenken hielt die Landesplanungsabteilung dann in einem weiteren Schreiben wohl nicht mehr aufrecht, weil „für die baurechtlich genehmigte Wohnnutzung (…) von Bestandsschutz und einer nicht den Zielen der Raumordnung widersprechenden WA-Festsetzung auszugehen sei“ (ebd., S. 13). Im Anschluss an die Wiedergabe dieses Schreibens folgt in der Planbegründung eine eigene Einschätzung des Stadtplaners, der offenbar noch einmal die (beanstandete) siedlungsstruktuelle Anbindung hervorheben wollte, es heißt dort: „Die Grundstücke liegen innerhalb eines durch Wohn- und Wochenendhäuser geprägten Innenbereichs und sind somit siedlungsstrukturell angebunden“. Abgesehen davon, dass dem Ganzen nicht die Haltung der Landesplanungsabteilung entnommen werden kann, eine Einstufung als im Zusammenhang bebauter Ortsteil sei vertretbar, widerspricht sich auch der Stadtplaner selbst, weil er zur „Veranlassung und Erforderlichkeit“ des Bebauungsplans ausführt, der Bebauungsplan sei erforderlich, um die städtebauliche Entwicklung in diesem bereits bebauten Bereich sicherzustellen, „da weder ein verbindlicher Bauleitplan noch eine Innenbereichssatzung vorhanden“ sei (Begründung S. 5). Das steht indes im Widerspruch zu der Annahme, die Grundstücke lägen im Innenbereich.
(6.) Abschließend merkt der Senat an, dass auch die im Straßen- bzw. Wegegeviert gelegenen Wohngebäude für sich genommen – und ohne Berücksichtigung der Wochenendgrundstücke, die hier nicht als prägend herangezogen werden können (s. vorstehend unter (2.)) – keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil darstellen. Dafür fehlt es den Wohngebäuden Nr. 5, 14, 16-18 und 20-24 schon an dem erforderlichen Gewicht, das – wie ausgeführt – u.a. im Verhältnis zur sonst vorhandenen Bebauung in der Gemeinde zu bestimmen ist. Unabhängig davon sind die Wohngebäude nicht Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur. Sie sind ohne jede erkennbare äußere (städtebauliche) Ordnung über das Straßen- bzw. Wegegeviert „Siedlung“ gleichsam verstreut – teilweise zwischen den Wochenendhäusern – errichtet, und weisen auch hinsichtlich ihrer Lage auf dem jeweiligen Grundstück keinerlei erkennbare Gleichmäßigkeiten oder Regelmäßigkeiten auf. Die Wohngebäude lassen für sich genommen auch keinen Bebauungszusammenhang erkennen, weil sie – abgesehen vielleicht noch von den aufeinander folgenden Wohngebäuden Siedlung 20-24 – jedenfalls im Gesamtbild nicht den Eindruck einer Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermitteln. Und selbst wenn man einen Bebauungszusammenhang annehmen wollte, was nach dem Vorgesagten eher fern liegt, würde das in der nordwestlichen Ecke des Gevierts gelegene Grundstück der Klägerin an einem solchen Bebauungszusammenhang auch nicht teilnehmen, denn ein Bebauungszusammenhang würde dann an den Haus- oder jedenfalls Grundstücksgrenzen der Wohngebäude 5 und 14 enden. Das nordwestlich davon gelegene Grundstück der Klägerin schließt an diese Grundstücke nicht an, sondern es folgt in nordwestlicher Richtung zunächst Wochenendhausbebauung, ehe das Grundstück der Klägerin nachfolgt. Aus diesen Gründen vermag auch eine solche Betrachtung, die die Klägerin übrigens mit der Berufung selbst nicht geltend gemacht hat, dieser nicht zum Erfolg zu verhelfen.
3. Das Vorhaben ist danach als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB einzuordnen und als solches planungsrechtlich unzulässig. Es beeinträchtigt den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung, dazu a.) und den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Naturschutz und Landschaftspflege, dazu b.). Im Einzelnen:
a. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB vor, wenn das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt.
Splittersiedlung ist jeder Siedlungsansatz, dem es an dem für einen (im Zusammenhang bebauten) Ortsteil erforderlichen Gewicht fehlt. Eine von der Ortsrandlage abgesetzte Streubebauung ist grundsätzlich unorganisch und verstößt gegen die Anforderungen an eine geordnete Siedlungsstruktur und damit gegen öffentliche Belange (vgl. Spieß, in: Jäde/Dirnberger, BauGB, 9. Aufl. 2018, § 35 Rn. 223 m.w.N.). Eine solche Splittersiedlung ist vorliegend gegeben; insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen (Verneinung eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils) verwiesen werden. Das Vorhaben der Klägerin lässt auch eine Verfestigung der Splittersiedlung befürchten. Das Bundesverwaltungsgericht hat zur „Befürchtung“ der Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung wie folgt ausgeführt (Urteil vom 3. Juni 1977 – BVerwG IV C 29.75 -, juris Rn. 25):
„Splittersiedlungen sind nicht schon um ihrer selbst willen zu mißbilligen (vgl. Urteil vom 26. Mai 1967 - BVerwG IV C 25.66-BVerwGE 27, 137 (139f)). Das ergibt sich für die Terminologie des Gesetzes daraus, daß es nicht schlechthin das Entstehen einer Splittersiedlung als Beeinträchtigung öffentlicher Belange wertet, sondern – mit einem sich (erst) daraus ergebenden negativen Akzent – darauf abstellt, ob dieses Entstehen zu "befürchten" ist (vgl Urteil vom 26. Mai 1967 aaO). Derart zu befürchten ist das Entstehen einer Splittersiedlung nur dann, wenn das Vorhaben zum Bestehen einer "unerwünschten Splittersiedlung" führt (Urteil vom 6. November 1968 aaO), und unerwünscht in diesem Sinne ist eine Splittersiedlung, wenn mit ihr "ein Vorgang der Zersiedlung eingeleitet oder gar schon vollzogen wird" (Urteil vom 26. Mai 1967 aaO S 139). Nicht anders liegt es mit der "Erweiterung", d.h. der räumlichen Ausdehnung, und der "Verfestigung", d.h. der Auffüllung des schon bisher in Anspruch genommenen räumlichen Bereiches. Auch sie sind zu mißbilligen, dh zu "befürchten" und "unerwünscht", nur dann, wenn in ihnen ein Vorgang der Zersiedlung gesehen werden muß“.
aa. Das Verwaltungsgericht hat die Verfestigung der Splittersiedlung überzeugend im Wesentlichen damit begründet, es sei zu befürchten, dass der Umbau Vorbild für andere, über die Instandhaltung hinausgehende Bauarbeiten in dem Gebiet sei und so zu einer schleichenden Verfestigung der Splittersiedlung führe. Auch andere Eigentümer würden sich darauf berufen, dass grundsätzlich eine Veränderung der Bestandsgebäude möglich sei, des Weiteren zeigten die Bilder-Vergleiche zum Zustand vor und nach den Umbaumaßnahmen folgendes: Zuvor sei das Gebäude mit Holzplanken verkleidet gewesen und äußerlich von dem Zweck der vorübergehenden Nutzung als Wochenendhaus geprägt gewesen, nunmehr sei das Erscheinungsbild nicht mehr Ausdruck des vorgenannten Zwecks: das Gebäude sei weiß verputzt worden und die Dachkonstruktion sei jedenfalls nach außen hin mit massiven Balken verkleidet worden, die den Eindruck erweckten, die Dachkonstruktion sei neu errichtet worden, die Fenster verfügten über Fensterläden, die vorherige Veranda sei als Eingangsbereich ausgestaltet und dem äußeren Eindruck nach ebenfalls verputzt worden. Durch den Umbau habe das Gebäude damit eine Identitätsveränderung erfahren. Würden die Maßnahmen genehmigt, so könnte anderen, identitätsverändernden Maßnahmen der in dem Gebiet befindlichen Wochenendhäuser nicht mehr erfolgreich entgegengetreten werden. Auch sei eine mögliche Verdichtung des Gebietes zu befürchten, weil es eine Vielzahl von Freiflächen aufweise, die einer Bebauung noch zugänglich seien.
Dieser Argumentation schließt sich der Senat an. Ergänzend ist auszuführen, dass das Gebäude nach seinem Umbau weniger den Eindruck eines Wochenendhauses, sondern vielmehr eher den eines Wohnhauses vermittelt, was die Gefahr eröffnet, dass Eigentümer anderer Wochenendhäuser ihre Gebäude entsprechend umbauen und zu Wohnzwecken nutzen möchten oder dass das Gebäude der Klägerin überhaupt andere Eigentümer von Grundstücken dazu animieren könnte, vor Ort eine (dauerhafte) Wohnnutzung anzustreben. Dies würde eine Intensivierung der im Gebiet schon vorkommenden Wohnnutzung und damit gleichsam eine schleichende Nutzungsänderung des Gebietes befördern, was ebenfalls die Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen würde (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. Oktober 2021, § 35 Rn. 108 m.w.N.). Im Übrigen – und von diesem Maßstab ist zutreffend auch das Verwaltungsgericht ausgegangen – ist in der Rechtsprechung geklärt, dass es für den Tatbestand u.a. der Verfestigung einer Splittersiedlung ausreicht, dass die Gründe, die weiteren Vorhaben entgegengehalten werden können, an Überzeugungskraft einbüßen würden, und mit der Versagung der Genehmigung „den Anfängen gewehrt“ werden soll (vgl. nur Sächsisches OVG, Urteil vom 12. Mai 2014 – 1 A 795 -, juris Rn. 29 m.w.N. zur Rspr. des BVerwG).
bb. Die mit der Berufungsbegründung demgegenüber vorgetragenen Gründe greifen nicht durch. Im Einzelnen:
Soweit die Klägerin geltend macht, die Identität des Gebäudes sei nicht tangiert, nach wie vor handele es sich nach dem optischen Eindruck um ein Wochenendhaus, welches allerdings nunmehr keinen verfallenen und vernachlässigten Zustand mehr habe, sondern frisch renoviert aussehe, Identitätsveränderung könne nicht mit einer optischen Veränderung einer Gebäudeseite begründet werden, wenn diese den Charakter des Hauses insgesamt nicht ändere, gerade die Verkleinerung des Gebäudes infolge der durchgeführten baulichen Maßnahmen verstärke den Eindruck, dass es sich um ein Wochenendhaus handele, so dass die gegenteilige Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht zu überzeugen vermöge, greift das nicht durch; insoweit wird auf die obigen Ausführungen des Senats zur Frage der Identitätsveränderung verwiesen (unter I. 2. b. bb. (2.)).
Soweit die Berufung weiter geltend macht, der Senat habe im Beschluss über die Zulassung der Berufung darauf hingewiesen, dass sich das Wochenendhaus in dem jetzigen Zustand möglicherweise in den Grenzen der Ende der 1920er Jahre erfolgten Planung und damit auch in den Grenzen einer herkömmlichen Siedlung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts halte und das sei zu bejahen, weil durch die Baumaßnahmen der Charakter des Gebäudes nicht verändert worden sei und es sich mit kleineren Ausmaßen an derselben Stelle befinde, geht das fehl. In dem Zulassungsbeschluss des Senats ist ausgeführt, es müsse im Berufungsverfahren auch der Frage nachgegangen werden, wie die von dem Verwaltungsgericht entscheidungstragend angenommene Verfestigung einer Splitterbebauung vor dem Hintergrund des Umstands zu würdigen sei, dass das Wochenendhaus zwischen 1928 und 1930 als Teil der Siedlung am D ... -Kanal errichtet worden sei und sich möglicherweise auch in der umgebauten Form in den Grenzen dieser herkömmlichen Siedlungsform halte. Diese Erwägung des Senats hat auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abgezielt, der zufolge die Zulassung einer verfestigenden Splittersiedlung (ausnahmsweise) gerechtfertigt sein kann, wenn eine solche Bebauung die herkömmliche Siedlungsform darstellt und sich das Vorhaben in den Grenzen dieser Siedlungsform hält (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012 – BVerwG 4 C 10/11 -, juris Rn. 21; Beschluss vom 13. November 1973 – IV B 81.73 -, juris Rn. 2; Urteil vom 26. Mai 1967 – BVerwG IV C 25.66 -, juris Rn. 15). Diese Rechtsprechung greift hier indes nicht. Sie nimmt nicht Bezug auf eine bestimmte „Siedlung“ oder auf die Frage, ob das Vorhaben im Rahmen einer „Siedlung“ entstanden ist, sondern stellt darauf ab, ob sich die fragliche Siedlungsform, d.h. die Streubebauung, als herkömmliche – und nicht nur mehrfach vorhandene – Siedlungsform in der Gemeinde darstellt (BVerwG, Urteil vom 19. April 2012, a.a.O.). Das meint den Fall, dass gemeindeweit lediglich oder jedenfalls prägend Streubebauung vorkommt und diese damit die in der Gemeinde typische, überkommene Siedlungsform darstellt, sich die Gemeinde also gleichsam als „Streubaudorf“ darstellen würde; in einem solchen Fall wäre eine weitere Verfestigung von Streubebauung nicht missbilligenswert. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben, denn die typische Siedlungsform der Stadt M ... spiegelt sich in der oben schon beschriebenen, auf den Ortskern zentrierten Wohnbebauung wieder, die durch größere, jeweils geschlossene Zusammenhänge jeweils in Ortskernnähe an der E ..., der K ..., der S ... und nochmal in einer Art Block im Bereich S ... /S ... /F ... /G ... /A ... gekennzeichnet ist. Die Streubebauung, wie sie sich hier im Bereich des Grundstücks der Klägerin findet, stellt sich im Gegensatz dazu eher als Ausreißer oder Fremdkörper dar, selbst wenn sie sich auch noch in dem einen oder anderen Bereich der Stadt M ... finden lassen sollte.
Soweit die Berufung weiter geltend macht, die Überlegung des Verwaltungsgerichts, dass die Instandsetzung des Gebäudes der Klägerin bei gleichzeitiger Verkleinerung des Baukörpers befürchten lasse, dass Freiflächen zusätzlich bebaut würden, sei nicht nachzuvollziehen, der Beispielscharakter des hiesigen Vorhabens könne doch allenfalls dazu führen, dass Nachahmer ihr Gebäude ebenfalls optisch wahrnehmbar in einen zeitgemäß renovierten Zustand versetzten, Befürchtungen mit einer derartigen Instandhaltung im Falle von ähnlichen Aktivitäten anderer Eigentümer, die weder zu einer größeren baulichen Ausnutzung des Gebietes führen würden noch mit einer geänderten oder intensiveren Nutzung verbunden wären, seien nicht veranlasst und das Ganze würde allein zu einer Verschönerung der Bebauung dieses Ortsteils führen, ist dem aus den oben zur Vorbildwirkung schon dargelegten Gründen nicht zu folgen.
Den Berufungsgründen ist schließlich auch nicht zu folgen, soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nicht geprüft, ob das Bauvorhaben der Klägerin die Voraussetzungen des §§ 35 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 2 bis 4 BauGB erfülle. Denn die Voraussetzungen dieser Bestimmungen sind nicht erfüllt:
Nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB können die in den nachfolgenden Nummern aufgeführten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden, dass sie u.a. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind. Dazu zählt nach der hier von der Klägerin geltend gemachten Nr. 2 die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter bestimmten, in der Regelung näher beschriebenen Voraussetzungen. Diese Bestimmung ist nicht anwendbar, weil nicht zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden kann, dass es sich hier um ein Wohngebäude handelt; dazu wird auf die Ausführungen oben unter I.2.b.aa. Bezug genommen. Es würde sich im Übrigen auch nicht um die Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes handeln, die Klägerin hat kein Gebäude neu errichtet, und schon gar nicht ein gleichartiges Gebäude.
Entgegen der Ansicht der Klägerin kann auch nicht von einem durch § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB begünstigten Vorhaben ausgegangen werden, denn darunter fällt nur die „alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle“. Das meint den Fall des Wiederaufbaus zerstörter Gebäude. Hier fehlt es schon an der Neuerrichtung eines gleichartigen Gebäudes, denn das Wochenendhaus war ursprünglich in einem Zustand, der gegenüber dem jetzigen nicht als gleichartig bezeichnet werden kann. Es ist den Schilderungen im Berufungsvorbringen auch nicht entnehmbar oder sonst erkennbar, dass es – vergleichbar mit den Folgen eines Brandes – nach der Rückgabe durch die Mieter im Jahre 2011 zerstört gewesen wäre; die bloße Instandsetzungsbedürftigkeit genügt nicht, um von einer Zerstörung im Sinne der Norm sprechen zu können (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. Oktober 2021, § 35 Rn. 152).
Schließlich liegt auch kein Fall des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB vor („Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient“). Dafür genügt es nicht, dass – wie die Berufung geltend macht – die Instandsetzung des auf dem Eckgrundstück exponiert stehenden Gebäudes zu einer optischen Aufwertung der gesamten Siedlung geführt haben mag. Zweck des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 BauGB ist es, dem drohenden Verfall von Baudenkmälern und anderen kulturell bedeutsamen Bauwerken mit einer entsprechenden Beziehung zum Außenbereich vorzubeugen; das das Bild der Kulturlandschaft prägende Gebäude muss eine spezifische Beziehung zur Landschaft und der sich aus der Gesamtheit ergebenden Kulturlandschaft haben (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Std. Oktober 2021, § 35 Rn. 155). Dafür ist hier nichts ersichtlich.
b. Das Vorhaben beeinträchtigt darüber hinaus den öffentlichen Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB (Naturschutz und Landschaftspflege).
Der vorgenannte öffentliche Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB wird durch das Vorhaben der Klägerin beeinträchtigt (aa.), weil es gegen das Verbot des § 4 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Dahme-Heidesee“ vom 11. Juni 1998 (GVBl.II/98, Nr. 19, S. 454) zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. März 2016 (GVBl.II/16, Nr. 17), im nachfolgenden: SchutzgebietsVO, verstößt (nachfolgend bb.) und weder genehmigungsfähig ist (§ 4 Abs. 3 SchutzgebietsVO) noch im Wege einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) zugelassen werden kann (nachfolgend cc.).
aa. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen einem beabsichtigten Vorhaben – selbst wenn es zu den privilegierten Vorhaben zählt – Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entgegen, wenn das Vorhaben in nicht durch (Ausnahme-) Genehmigung zu behebender Weise in Widerspruch zu einer gültigen Landschaftsschutzverordnung steht (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - BVerwG 4 B 104.99 -, juris Rn. 2; Urteil vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 25.84 -, juris Rn. 14). Dabei entscheidet das jeweilige Landesrecht, ob über ein landschaftsschutzrechtliches Bauverbot im Rahmen einer beantragten Baugenehmigung mit zu entscheiden ist (oder seine Vereinbarkeit mit der Landschaftsschutzverordnung verfahrensmäßig der bebauungsrechtlichen Prüfung vorzuschalten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000, a.a.O.).
Vorliegend fällt das in der Flur ... gelegene Grundstück der Klägerin in den räumlichen Geltungsbereich der Schutzgebietsverordnung (§ 2 Abs. 1 SchutzgebietsVO; im Landkreis D ... : M ..., Flure ... - ... ), die auf Grundlage von § 22 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes (BbgNatSchG) erlassen worden ist und nach dessen Außerkrafttreten zum 1. Juni 2013 gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (BbgNatSchAG) in Kraft geblieben ist. Über die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Landschaftsschutzverordnung hat auch die Baugenehmigungsbehörde (und nicht die untere Naturschutzbehörde, § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG) mit zu entscheiden, wie sich aus § 64 Nr. 3 BbgBO ergibt, wonach die Bauaufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtigen Anlagen auch die Zulässigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften prüft, soweit diese für das Vorhaben beachtlich sind, und aus § 72 Abs. 1 Satz 2 BbgBO, wonach die Baugenehmigung die für das Vorhaben erforderlichen weiteren behördlichen Entscheidungen einschließt, diese also Konzentrationswirkung entfaltet (vgl. Reimus/Semtner/Langer, Die neue Brandenburgische Bauordnung, 4. Aufl. 2017, § 64 Rn. 4). Die nach dem Fachrecht erforderliche weitere behördliche Entscheidung, namentlich die Befreiung von einem naturschutzrechtlichen Bauverbot oder eine landschaftsschutzrechtliche Genehmigung, wird danach durch die Baugenehmigung im gegebenen Falle eingeschlossen (vgl. Reimus/Semtner/Langer, a.a.O., § 64 Rn. 4 und § 72 Rn. 14).
bb. Das Vorhaben der Klägerin verstößt auch gegen ein Verbot der Landschaftsschutzgebietsverordnung. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 SchutzgebietsVO bedürfen sonstige Handlungen, die geeignet sind, den Charakter des Gebietes zu verändern, den Naturhaushalt zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten, den Naturgenuss zu beeinträchtigen oder sonst dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, der Genehmigung. Der Genehmigung bedarf Satz 2 des § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchutzgebietsVO zufolge insbesondere, wer beabsichtigt, bauliche Anlagen, die einer öffentlich-rechtlichen Zulassung bedürfen, zu errichten oder wesentlich zu verändern. Das Vorhaben der Klägerin fällt unter diese Handlung: Wie oben unter I. ausgeführt, stellen die an dem Wochenendhaus der Klägerin durchgeführten Arbeiten infolge Entfallens des Bestandsschutzes eine Änderung der baulichen Anlage i.S.v. § 59 Abs. 1 BbgBO dar, die der Baugenehmigung bedarf. Dem entspricht der Begriff der „wesentlichen Veränderung“ in § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SchutzgebietsVO. Dieser Begriff steht in der Beschreibung der Eingriffsqualität der verbotenen Handlung dem Begriff der „Errichtung“ einer baugenehmigungspflichtigen baulichen Anlage gleich. Da Änderungen an der baulichen Anlage, die zum Entfallen des Bestandsschutzes führen, in der rechtlichen Bewertung insoweit einer Neuerrichtung entsprechen, besteht kein Zweifel daran, dass in einem solchen Fall eine „wesentliche“ Veränderung im Sinne der vorgenannten Norm gegeben ist.
cc. Das Vorhaben ist weder nach § 4 Abs. 3 SchutzgebietsVO genehmigungsfähig noch kann es im Wege einer Befreiung (§ 67 BNatSchG) zugelassen werden.
Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 SchutzgebietsVO ist die Genehmigung nach Absatz 2, unbeschadet anderer Rechtsvorschriften, auf Antrag von der unteren Naturschutzbehörde zu erteilen, wenn die beabsichtigte Handlung den Charakter des Gebietes nicht verändert und dem besonderen Schutzzweck nicht oder nur unerheblich zuwiderläuft. Diese Genehmigungsvoraussetzungen sind nicht gegeben. Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung ist u.a. die Erhaltung, Wiederherstellung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, insbesondere u.a. der Schutz des Bodens vor Überbauung (§ 3 Nr. 2.a. SchutzgebietsVO). Diesem Schutzzweck läuft die Errichtung eines Wochenendhauses nicht nur unerheblich zuwider (vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 5. Mai 2004 – 3a A 711/01.Z -, EA S. 3; zur Unvereinbarkeit von Bebauung und Schutzgebietsausweisung grds. auch OVG Brandenburg, Urteil vom 10. August 2004 – 3a A 764/01 -, juris Rn. 25 ff.), selbst wenn dieses innerhalb einer bestehenden Siedlung von Wochenendhäusern – freilich wie hier – im Außenbereich gelegen ist. Dabei dürften schon die Arbeiten als solche, die zum Entfallen des Bestandsschutzes geführt haben, den Schutzzweck nicht nur unerheblich beeinträchtigen. Jedenfalls aber gilt auch hier die oben schon im Zusammenhang mit § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB (Verfestigung einer Splittersiedlung) angeführte Überlegung entsprechend, wonach das Gebäude nach seinem Umbau kaum mehr den Eindruck eines Wochenendhauses, sondern eher den eines Wohnhauses erweckt, so dass die Gefahr besteht, dass Eigentümer anderer Wochenendhäuser ihre Gebäude entsprechend umbauen und zu Wohnzwecken nutzen oder dass das Gebäude überhaupt andere Eigentümer von Grundstücken dazu animieren könnte, vor Ort eine (dauerhafte) Wohnnutzung anzustreben. Dies würde eine Intensivierung der im Gebiet schon vorkommenden Wohnnutzung und damit gleichsam eine schleichende Nutzungsänderung des Gebietes befördern, was nicht nur die Verfestigung einer Splittersiedlung darstellen würde, sondern zugleich mit dem Schutzzweck des Schutzes des Bodens vor (weiterer) Überbauung nach § 3 Nr. 2.a. SchutzgebietsVO unvereinbar wäre.
Das Vorhaben kann schließlich auch nicht im Wege einer Befreiung nach § 67 BNatSchG zugelassen werden. Nach § 67 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten u.a. nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist, oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege unvereinbar ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Gründe überwiegenden öffentlichen Interesses sind nicht gegeben. Die Abweichung ist auch nicht mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege unvereinbar; dieser Fall meint grundstücksbezogene Besonderheiten, besondere Härten, die dem Betreffenden gleichsam ein Sonderopfer abverlangen würden (im Einzelnen: Fischer-Hüftle, in: Schumacher/Fischer-Hüftle, BNatSchG, 3. Aufl. 2021, § 67 Rn. 25, 28). Ein solcher Fall ist hier ersichtlich nicht gegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.