Gericht | OLG Brandenburg 4. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 22.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 13 UF 22/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0822.13UF22.20.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Auf die Beschwerde des Antragsgegners und unter ihrer Zurückweisung im Übrigen wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. Dezember 2019 dahin abgeändert, dass die Aussprüche in Ziffern I. 1.6 und I. 1.7 entfallen und die Beschlussformel im Übrigen wie folgt neu gefasst wird:
I. I . Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen
zu erteilen durch Vorlage einer vollständigen und systematischen, mit entsprechenden Belegen versehenen Aufstellung über seine sämtlichen Einkünfte nach folgenden Maßgaben:
1.1. 1.1. aus unselbstständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das monatliche Einkommen über den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018, inklusive aller Sonderzuwendungen, wie zum Beispiel Urlaubs- und / oder Weihnachtsgeld, abzüglich aller Belastungen, und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden monatlichen Gehaltsauszüge für den genannten Zeitraum, aus denen sich das Einkommen abzüglich aller Belastungen (Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) erkennen lässt.
Soweit sich die zuletzt genannten Belastungen nicht aus den Lohn- und Gehaltsauszügen erkennen lassen, sind die entsprechenden Ausgaben mitzuteilen durch Vorlage des jeweils letzten Beitragsbescheides.
1.2. aus selbstständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das durch selbstständige Tätigkeit erzielte Einkommen einschließlich Einnahmen und Ausgaben für den Zeitraum 2015, 2016 und 2017 und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Bilanzen (bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, Gewinnermittlungen, Einnahmen-Überschussrechnungen) der genannten Jahre, sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen für die Jahr 2015, 2016 und 2017 nebst sämtlicher Anlagen zu den Steuererklärungen.
1.3. aus Vermietung und Verpachtung
durch Auskunft über alle Einkünfte und Ausgaben des vollständigen Kalenderjahres 2017, aus der sich auch die Aufwendungen für eventuell zu erbringende Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Abschreibungen für Alterung ersehen lassen und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Mietverträge, Kreditverträge, der Verträge mit den Versorgungsunternehmen (Wasser, Strom, Gas, Müll, Versicherungen), des Grundsteuerbescheides sowie der Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern, aus denen sich ersehen lässt, welche Aufwendungen von den Mietern erstattet worden sind.
1.4. aus Kapitalvermögen
durch Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben des vollständigen Kalenderjahres 2017 und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage aller Konto- und Depotauszüge, Sparbücher oder anderer Wertpapieranlagen, sowie der steuerlichen Ertragsaufstellung, aus denen sich diesbezügliche Einkünfte entnehmen lassen.
1.5. durch Auskunft über sämtliche wiederkehrenden Einnahmen im Jahr 2017 aus Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Zusatzversicherungen.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.
Gerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Ihre außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beteiligten jeweils selbst.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 1.000 € festgesetzt.
I.
Der beschwerdeführende Antragsteller wendet sich gegen seine Verpflichtung zur Auskunfterteilung und Belegvorlage im von der Antragsgegnerin als Folgesache zur Ehescheidung eingeleiteten Stufenverfahren, mit dem sie Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt verfolgt.
Die Beteiligten haben am ... Mai 2000 die Ehe geschlossen und leben seit dem 19. Mai 2013 voneinander getrennt. Die 2002, 2005 und 2009 geborenen gemeinsamen Kinder der Beteiligten leben bei der Antragsgegnerin, die eine unselbständige Tätigkeit ausübt.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, der Antragsteller verschleiere seine Einkünfte. Er erwirtschafte Einnahmen und steuere diese in die Firma seiner Lebensgefährtin, die ihm lediglich ein geringes Gehalt auszahle. Vor der Trennung habe er über ein Nettomonatseinkommen in Höhe von 8.162 € verfügt, das wesentlich über demjenigen liege, das die Antragsgegnerin erziele. So habe er sich weiterhin behandeln zu lassen, er habe die Geringfügigkeit seines Einkommens selber herbeigeführt. Deshalb seien ihm weiterhin wenigstens die damals erzielten Einkünfte zurechenbar.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
I. den Antragsteller zu verpflichten, der Antragsgegnerin Auskunft zu seinem Einkommen zu erteilen durch Vorlage einer vollständigen und systematischen, mit entsprechenden Belegen versehenen Aufstellung über seine sämtlichen unterhaltsrechtlichen und steuerlichen Einkünfte nach folgenden Maßgaben:
1.1 Aus unselbständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das monatliche Einkommen über einen Zeitraum von 12 Monaten (hier: 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018) inklusive aller Sonderzuwendungen wie z. B. Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld abzüglich aller Belastungen
und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden monatlichen Gehaltsauszüge für den genannten Zeitraum, aus denen sich das Einkommen abzüglich aller Belastungen (Steuer, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung) erkennen lassen. Soweit sich die zuletzt genannten Belastungen nicht aus den Lohn- und Gehaltsauszügen erkennen lassen, sind die entsprechenden Ausgaben mitzuteilen durch die Vorlage des jeweils letzten Beitragsbescheides darzulegen, sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbescheides für das Steuerjahr 2017.
1.2 Aus selbständiger Tätigkeit
durch Auskunft über das durch selbständige Tätigkeit erzielte Einkommen einschließlich Einnahmen und Ausgaben für einen Zeitraum von drei Jahren (hier: 2015, 2016, 2017) und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Bilanzen (bzw. Gewinn- und Verlustrechnungen, Gewinnermittlungen, Einnahmen-Überschussrechnungen) der genannten Jahre sowie durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheide der genannten Steuerjahre (hier: 2015, 2016, 2017) nebst sämtlicher Anlagen zu den Steuererklärungen.
1.3 Aus Vermietung und Verpachtung
durch Auskunft über alle Einkünfte und Ausgaben des letzten vollständigen Kalenderjahres (hier: 2017), aus der sich auch die Aufwendungen für eventuell zu erbringende Zins- und Tilgungsleistungen sowie die Abschreibungen für Alterung ersehen lassen, und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der Mietverträge, der Kreditverträge, der Verträge mit den Versorgungsunternehmen (Wasser, Strom, Gas, Müll, Versicherungen), des Grundsteuerbescheides sowie der Nebenkostenabrechnungen mit den Mietern, aus denen sich ersehen lässt, welche Aufwendungen den Mietern zu erstatten sind.
1.4 Aus Kapitalvermögen
durch Auskunft über alle Einnahmen und Ausgaben des letzten vollständigen Kalenderjahres (hier: 2017) und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage aller Konto- und Depotauszüge, Sparbücher oder anderer Wertpapieranlagen, sowie der steuerlichen Ertragsaufstellung, aus denen sich die diesbezüglichen Bestände sowie Einkünfte entnehmen lassen.
1.5 Prägende Ausgaben
durch Auskunft über sämtliche wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen für/aus Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Zusatzversicherungen, Kreditverpflichtungen, Unterhaltslasten und anderen besonderen Ausgaben im Jahr 2017 und diese Auskunft durch die entsprechenden Nachweise zu belegen.
1.6 Aus weiteren Einkünften
durch Mitteilung, an welchen Werbeverträgen und/oder Auftritten in Medien (Printmedien, Radio, Fernsehen, Internet) er seit dem 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2018 teilgenommen hat und/oder aus denen er zur Teilnahme in dem genannten Zeitraum verpflichtet ist, gleich ob die damit erzielten Einnahmen ihm selbst oder einer anderen natürlichen oder juristischen Person zugeflossen sind und/oder zufließen werden, und zwar durch Vorlage einer vollständigen und systematischen Aufstellung nach folgenden Maßgaben:
Mitteilung des Auftraggebers, Mitteilung des Auftragnehmers, Mitteilung des vereinbarten Honorars – und diese Auskunft zu belegen durch Vorlage der korrespondierenden Verträge und Abrechnungen derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die die entsprechenden Verträge abgeschlossen haben und die über die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet hat bzw. noch abrechnen werden.
1.7 Stand des Vermögens
über den Stand seines Vermögens zum 31. Dezember 2018.
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antrag wegen nachehelichen Unterhalts zurückzuweisen.
Er hat vorgetragen, es sei bereits keine Anspruchsgrundlage ersichtlich, auf die die Antragsgegnerin nacheheliche Unterhaltsansprüche stützen könne. Über den Stand seines Vermögens sei er überdies nicht zur Auskunft verpflichtet, weil laufende Einkünfte nicht etwa aus vorhandenem Vermögen entstünden; die Antragsgegnerin habe überdies Kenntnis von seiner Vermögenslosigkeit. Er verfüge bereits seit Jahren nicht mehr über das überaus hohe Einkommen wie vor der Trennung.
Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin seien verwirkt. Sie habe im Trennungsunterhaltsverfahren nachhaltig erhebliche Einkommenserhöhungen nicht angegeben.
Durch den angefochtenen Teilbeschluss hat das Amtsgericht den Anträgen der Antragstellerin in vollem Umfang stattgegeben.
Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Abweisungsbegehren unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter. Darüber hinaus hält der das Auskunftsverlangen der Antragsgegnerin für rechtsmissbräuchlich, weil es ihr in Wahrheit gar nicht auf seine tatsächlichen Einkünfte ankomme, denn sie wolle ihm fiktive Einkünfte auf der Grundlage seiner früheren Einkommensverhältnisse zurechnen. Überdies lägen ihr Auskünfte zu den verlangten Zeiträumen bereits vor, sie habe Kenntnis von seinen Einkünften im Jahr 2018, Einkommenssteuererklärungen und -bescheide lägen ihr für 2015, 2016, 2017 bereits vor.
Der Titel sei teilweise nicht vollstreckbar. Soweit er den Antragsteller verpflichte, über seine sämtlichen „unterhaltsrechtlichen“ und „steuerlichen Einkünfte“ Auskunft zu erteilen, sei unklar, was damit gemeint sei und wer die entsprechende rechtliche Einschätzung vornehmen solle.
Soweit mit Ziffer I. 1.6 die Verpflichtung zur Auskunftserteilung über „weitere Einkünfte“ ausgesprochen werde, so bildeten diese keine gesonderte Einkunftsart ab, sondern seien bereits unter 1.1 und 1.2 gefasst.
Zu seinem Vermögen sei er nicht auskunftspflichtig. Die Antragsgegnerin wisse um seine Vermögensverhältnisse. Die Auskunft könnte allenfalls geschuldet sein, wenn das Vermögen ersichtlich zur Bedarfsdeckung verwendet werden müsste oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Auskunft zu den Erträgnissen bestünden, was hier nicht der Fall sei.
Herauszugebende Belege seien in Ziff. 1.4 und 1.5 nicht vollstreckungsfähig bezeichnet; zur Auskunft über Ausgaben im Jahr 2017 sei er nicht verpflichtet.
Der Antragsteller beantragt,
den Teilbeschluss des Amtsgerichts Nauen vom 19. Dezember 2019 abzuändern und den Antrag abzuweisen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und erwidert, sie habe nicht versucht, einen wie ihr vom Antragsteller vorgeworfenen Prozessbetrug zu unternehmen, ein Verwirkungsgrund bestehe nicht. Sie handle auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn sie Auskunft über das wahre Einkommen des Antragstellers verlange.
Wegen des weiteren zweitinstanzlichen Beteiligtenvortrags nimmt der Senat auf die im Beschwerderechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug. Er entscheidet, seiner Ankündigung (Bl. 157) folgend, ohne erneuten Termin. Die Beteiligten haben umfassend zur Sache und zu ihren Rechtsansichten vorgetragen. Es ist nicht ersichtlich, welchen Erkenntnisgewinn eine persönliche Anhörung oder mündliche Erörterung bringen könnte.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Der Beschwerdewert, § 61 FamFG, ist erreicht.
a) Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsstreit wegen der Erteilung einer Auskunft gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers, hier des Antragstellers, maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem – hier nicht vorliegenden – Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGH BeckRS 2020, 3930 Rn. 7; BGH FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ FamRZ 1995, 349).
aa) Die Beschwer des Antragstellers besteht im hier in Rede stehenden Fall zum Einen in dem Zeitaufwand, den es erfordert, Auskünfte über seine Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit für das Jahr 2018, aus selbstständiger Tätigkeit in den Jahren 2016 bis 2018, aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, über wiederkehrende Ausgaben oder Einnahmen im Jahr 2017 in einer vollständigen systematischen und mit Belegen versehenen Aufstellung zu erteilen sowie über den Stand seines Vermögens am 31. Dezember 2018 sowie der zeitliche Aufwand für die Beschaffung und Zusammenstellung der für die gemäß Ziffer I. 1.6 des angefochtenen Beschlusses geschuldeten Auskünfte erforderlichen "korrespondierenden Verträge und Abrechnungen derjenigen natürlichen oder juristischen Personen, die die entsprechenden Verträge abgeschlossen haben, und die über die Leistungen gegenüber dem Auftraggeber abgerechnet" haben bzw. noch abrechnen werden.
Der für den Beschwerdewert maßgebende Aufwand des Antragstellers zur Erledigung der hierfür erforderlichen Tätigkeiten ist nach dem Stundensatz zu bemessen, der sich an die Entschädigung für Zeugen bei einer Zeitversäumnis anzulehnen und vorliegend mit 3,50 € zu bemessen (§ 20 JVEG in der zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels geltenden Fassung, im Folgenden: a. F.). Der Senat geht davon aus, dass hierfür nicht mehr als 60 Stunden anzusetzen sind, so dass sich die Beschwer insoweit mit 210 € beziffern lässt.
bb) Weiter zu berücksichtigen sind die für die Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung erforderlichen Kopierkosten (vgl. BGH NJW 2019, 604). Unwidersprochen vorgetragen hat der Antragsteller, dass er zur Erfüllung der Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung aus dem angefochtenen Beschluss ca. 300 Kopien fertigen müsste. Bei einer an § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG a. F. orientierten Bemessung der Beschwer ergäben sich insoweit Kosten von 62,50 € (50 Kopien à 0,50 € + 250 Kopien à 0,15 €).
cc) Der Antragsteller macht geltend, teilweise entbehre der angefochtene Beschluss der Vollstreckungsfähigkeit, namentlich soweit er ihn in den Ziffern 1.4 und 1.5 zur Vorlage nicht näher bezeichneter Belege verpflichte. Sein Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, erhöhe sich deshalb um den Aufwand für die Abwehr unberechtigter Vollstreckungsversuche der Antragsgegnerin.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin aus dem Titel auch insoweit Vollstreckungsversuche unternimmt. Die Beschwer erhöht sich damit um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten, wenn die Belegvorlageverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt hat (BGH FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Da konkrete Anhaltspunkte für die isolierte Bewertung des Interesses der Antragsgegnerin an der Belegvorlage nicht greifbar sind, wird hierfür auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückgegriffen (vgl. BGH BeckRS 2020, 3930 Rn. 11-13, beck-online; BGH FamRZ 2019, 1078 Rn. 7).
Zur Abwehr der Vollstreckung der unbestimmten Belegvorlagepflicht würden 6/10 einer Anwaltsgebühr entstehen (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV-RVG Nr. 3309, 3310) zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer (BGH FamRZ 2019, 1442; BGH FamRZ 2016, 1448; BGH BeckRS 2016, 8741; BGH NJOZ 2018, 1500). Eine Anwaltsgebühr aus 5.000 € beläuft sich auf 334 €. 6/10 hiervon machen einen Betrag von 200,40 € aus. Zuzüglich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer ergeben sich berücksichtigungsfähige Anwaltskosten in Höhe von 262,28 €.
dd) Soweit der Antragsteller geltend macht, zur Erfüllung der sich aus Ziff. I. 1.6 des angefochtenen Beschlusses ergebenden Auskunfts- und Belegvorlageverpflichtung sei zunächst die gerichtliche Inanspruchnahme Dritter erforderlich, denn er selbst verfüge weder über die für die Auskunft erforderlichen Informationen noch über die entsprechenden vorzulegenden Verträge und Abrechnungen, ist für die Wertbemessung darauf abzustellen, welche Rechtsverfolgungskosten ihm in diesem Zusammenhang entstünden (vgl. BGH NJW 2019, 1752, NJW 2011, 3790). Dass die konkret in Rede stehenden Vertragsparteien, die an den vorzulegenden Verträgen beteiligt sind, diese nicht ohne entsprechende gerichtliche Verurteilung herausgeben würden, hat der Antragsteller unwidersprochen unter Hinweis auf deren Geheimhaltungsinteressen hinreichend dargelegt.
Der Antragsteller müsste bei gerichtlicher Inanspruchnahme der entsprechenden - mindestens zwei - Vertragspartner rechtsanwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und für die Kosten seines Prozessbevollmächtigten sowie die Gerichtskosten in Vorleistung gehen. Ob der entsprechende Prozess für den Antragsteller erfolgreich und mit einem Kostenerstattungsanspruch enden würde, ist ungewiss. Hinzu kommt die Ungewissheit der Realisierung eines etwaigen Kostenerstattungsanspruchs.
Dieselbe Beschwer ist selbst für den Fall zu berücksichtigen, dass eine gerichtliche Inanspruchnahme der an den vorzulegenden Verträgen beteiligten Dritten von vornherein ohne Erfolgsaussichten wäre - etwa wegen Fehlens einer Anspruchsgrundlage. Denn auch in diesem Fall könnte dem Antragsteller nicht versagt werden, sich auf die Kosten der Rechtsverfolgung für seine Beschwer zu berufen. Andernfalls würde man ihm den Versuch absprechen, die nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 888 ZPO durch Festsetzung eines Zwangsgeldes bzw. von Zwangshaft erfolgende Zwangsvollstreckung bezüglich der Vorlage der Vertragsunterlagen abzuwenden. Zwar kann der Schuldner auch im Vollstreckungsverfahren Unmöglichkeit einwenden. Er muss indessen zunächst alles Zumutbare unternommen haben, um die geschuldete Handlung vorzunehmen; erst wenn die Unmöglichkeit der Erfüllung feststeht, darf eine Zwangsmaßnahme nicht mehr verhängt werden (vgl. BGH NJW 2019, 1752 Rn. 12; NJW 2011, 3790).
Wiese der Wert einer entsprechenden Klage des Antragstellers gegen die maßgeblichen Vertragspartner auch nur den Mindeststreitwert auf, überstiegen die Kosten den Betrag von 65,22 €. Damit übersteigt die Beschwer des Antragstellers in der Summe den Beschwerdewert von 600 € (600 € - 210 € - 62,50 € - 262,28 € = 65,22 €).
2. Die Beschwerde ist auch teilweise begründet.
a) Der Antragsgegnerin steht allerdings ein Auskunftsanspruch gemäß §§1580, 1605 BGB zu, der mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags entstanden ist (vgl. Grüneberg/von Pückler BGB, 81. A., § 1580 Rn. 1).
b) Diesem Anspruch kann der Antragsteller auch nicht mit Erfolg den Einwand der Verwirkung entgegenhalten. Beruft sich der Auskunftsschuldner auf das Vorliegen eines Verwirkungstatbestandes nach § 1579 BGB, wird die Auskunftsklage nur dann abgewiesen, wenn auszuschließen ist, dass ein Unterhaltsanspruch dem Grunde nach in Betracht kommt (sogenannte Negativevidenz). Wenn dagegen die Begründetheit der Verwirkungseinrede nicht gerade mit den Händen zu greifen ist, besteht der Auskunftsanspruch weiter, zumal auch Teilverwirkung eintreten kann. Die Verwirkung wird dann erst im Betragsverfahren geprüft (vgl. Duderstadt, NZFam 2020, 550).
Der Antragsteller stützt seinen Verwirkungseinwand auf § 1579 Nr. 3 BGB, weil die Antragsgegnerin sich eines versuchten Prozessbetruges durch falsche Angaben im Trennungsunterhaltsverfahren, und zwar sowohl im Hauptsacheverfahren als auch im Verfahren der einstweiligen Anordnung, schuldig gemacht habe, indem sie noch im Dezember 2018 bewusst falsch erklärt habe, ihr Nettoeinkommen belaufe sich seit Januar 2017 auf 1.498 € und sie verfüge nicht über weitere Einnahmen (Bl. 47, 49). Denn tatsächlich habe sie seit Januar 2018 wesentlich höhere Einkünfte gehabt, nämlich im Januar 2018 1.508 €, im Februar 1.637 € und von März bis August 2018 1.591 € sowie gemäß Einkommensteuerbescheid vom November 2017 und Oktober 2018 Steuerrückerstattungen in Höhe von 7.327 € und 2.061 €. Damit habe sie für den Zeitraum ab November 2017 Einkünfte in Höhe von mehr als 10.000 € verschwiegen, was 50 % ihres Einkommens ausgemacht habe. Hinzu kämen noch fehlende Angaben über einen genutzten Firmenwagen VW Golf Variant.
Die Antragsgegnerin hält dem entgegen, der Trennungsunterhalt sei auf der Grundlage eines ihr tatsächliches Einkommen im Zeitraum von 2017 bis 2018 weit übersteigenden monatlichen Bruttoeinkommens von 5.000 € erfolgt. Addiere man alle ihre Einkünfte in diesem Zeitraum, so bleibe das erzielte Einkommen dahinter weit zurück, so dass eine Erhöhung ihrer Einnahmen in jenem Zeitraum ohne Auswirkung geblieben sei, da sie eine Erhöhung ihres Anspruchs wegen zurückgegangener Einkünfte zuvor nie eingefordert hatte.
Es ist nicht erkennbar, aus welchem Gesichtspunkt der Auskunftsanspruch bei der von den Beteiligten dargelegten Sachlage von vornherein in vollem Umfang ausgeschlossen sein könnte. Ist es - wie hier - lediglich zweifelhaft, ob ein Unterhaltsanspruch besteht, weil darüber gestritten wird, ob ein Verwirkungstatbestand erfüllt ist, bleibt es bei der wechselseitigen Auskunftspflicht, und eine etwaige Verwirkung ist dann erst in der Leistungsstufe prüfen (BeckOGK/Winter, 1.5.2022, § 1580 BGB Rn. 33). Denn ob der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin gemäß § 1579 BGB zu versagen ist, ist anhand einer differenzierenden Einzelfallprüfung zu entscheiden. § 1579 BGB gibt auch die Möglichkeit, den Unterhaltsanspruch lediglich herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, die völlige Versagung ist selbst bei Vorliegen grober Unbilligkeit nicht die Regel. Auch wenn einer der Tatbestände des § 1579 BGB erfüllt ist, hat deshalb eine Gesamtwürdigung der ehelichen Verhältnisse stattzufinden, ob unter Berücksichtigung der Schwere des Härtegrundes besondere Gesichtspunkte die Unterhaltsleistungen noch als zumutbar erscheinen lassen, z.B. bei überdurchschnittlichen Einkommens- und/oder Vermögensverhältnissen (Grüneberg/von Pückler, BGB, 81. A., § 1579 Rn. 36). Dabei kommt es in besonderem Maße auch auf Art und Umfang der beiderseitigen Lebensdispositionen und Abhängigkeit der Ehegatten voneinander an. Dies kann ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verhältnisse beider Eheleute, insbesondere der Einkünfte, nicht hinreichend gewürdigt werden (OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1066).
Der Antragsteller ist deshalb verpflichtet, die aus der Beschlussformel ersichtlichen Auskünfte nach §§ 1580, 1605 BGB zu erteilen, ohne dass es auf die von ihm angenommenen Verwirkungsgründe ankommt. Dies schließt grundsätzlich nicht aus, dass die nach Auskunftserteilung und nachfolgender Klärung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit die angesprochene umfassende Abwägung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens einer groben Unbilligkeit letztlich doch zu einer Versagung von Unterhalt gegenüber dem Anspruchsteller führen kann (vgl. OLG München FamRZ 1998, 741). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann von einem sicheren, zweifelsfreien Wegfall des Unterhaltsanspruches indes nicht ausgegangen werden.
c) Auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs verhilft der Beschwerde des Antragstellers nicht zum Erfolg. Voraussetzung für einen Auskunftsanspruch nach § 1580 BGB ist, dass die Auskunft für den Auskunftsgläubiger erheblich ist.
Der Antragsteller stützt seinen Einwand des Rechtsmissbrauchs darauf, dass die Antragsgegnerin der Auskunft nicht bedürfe, weil sie ihm ohnehin ein fiktives Einkommen zurechnen wolle.
Die Antragsgegnerin stellt nicht in Abrede, dem Antragsteller gegebenenfalls ein fiktives Einkommen mindestens in der Höhe zurechnen zu wollen, die seinen früheren Einkünften entspricht. Sie geht davon aus, dass er sein Einkommen verschleiert und bezweckt mit ihrem Antrag die Gewinnung von Informationen, die ihr die sachgerechte Beurteilung des Einkommens bzw. der Leistungsfähigkeit des Antragstellers ermöglichen. Dieses Interesse kann ihr nicht abgesprochen werden, zumal es nach ihrem Vortrag nicht von vornherein völlig ausgeschlossen ist, dass sich auch ein höheres Einkommen als in früheren Zeiten ergibt oder dass sie etwaige Unterhaltsansprüche auf der Grundlage der erstrebten Einkünfte beziffert.
d) Die Beschwerde hat (teilweise) Erfolg, soweit sie sich gegen die Anordnungen in Ziffern I. 1.4, I. 1.5, I. 1.6 und I. 1.7 richtet. Im Übrigen ist sie zurückzuweisen.
aa) Hinsichtlich des Ausspruchs in Ziffer I. „1.5 prägende Ausgaben“, der den Antragsteller verpflichtet, Auskunft über wiederkehrende Ausgaben für Lebens-, Renten- oder Zusatzversicherungen, sowie Kreditverpflichtungen, Unterhaltslasten und andere besondere Ausgaben im Jahr 2017 zu erteilen, sowie Einnahmen aus den genannten Quellen ist die Beschwerde teilweise begründet und der angefochtene Beschluss deshalb teilweise abzuändern.
Denn eine Anspruchsgrundlage für die Auskunft über Ausgaben oder Belastungen ist nicht ersichtlich. Soweit Auskunft über „andere besondere Ausgaben“ beantragt ist, ist der Antrag allerdings schon unzulässig, weil er unbestimmt ist. Letzteres gilt auch für die Verpflichtung, „diese Auskunft durch entsprechende Nachweise zu belegen.“ Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (BGH NJW-RR 2019, 961; FamRZ 2016, 1448; FamRZ 1993, 1423), so dass sie im Falle einer Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher aus den Unterlagen des Auskunftspflichtigen ausgesondert und dem Berechtigten übergeben werden können (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 1 Rn. 1176).
Daran fehlt es hier. Worum es sich bei "andere(n) besondere(n) Ausgaben" handeln soll, ist unklar. Dasselbe gilt für die Formulierung "entsprechende Nachweise". Insoweit lässt der Antrag offen, um welche Art von Nachweisen es sich handeln könnte.
Nach §§ 1580, 1605 BGB schulden die Ehegatten einander Auskunft über ihre Einkünfte und ihr Vermögen. Auskunft ist hinsichtlich sämtlicher Einkunftsarten zu erteilen, die für die Bemessung der Bedürftigkeit bzw. der Leistungsfähigkeit von Bedeutung sein können. Die Auskunft hat sich auch auf die mit den Einnahmen zusammenhängenden Ausgaben zu erstrecken (BeckOGK/Winter, 1.5.2022, § 1580 BGB Rn. 36).
Um solche Ausgaben, die mit Einnahmen zusammenhängen, geht es aber vorliegend nicht. Die Antragstellerin erstrebt mit ihrem Antrag pauschal Auskunft über Ausgaben für Versicherungen, Kredite und Unterhaltslasten und andere besondere Ausgaben. Ihr Anliegen könnte es insoweit sein, hieraus Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit des Antragstellers zu ziehen, oder auf ihr unbekannte finanzielle Ressourcen.
Gleichwohl sind entsprechende Auskünfte nicht geschuldet. Wenn der Antragsteller entsprechende Ausgaben aus seinen Einkünften - gleich welcher Einkunftsart - speist, sind die entsprechenden Einkünfte von den in 1.1. bis 1.5. titulierten Auskunftspflichten erfasst. Eine Information darüber, wofür er die Einkünfte einsetzt, ist für die Feststellung des Unterhaltsanspruchs der Antragsgegnerin nicht erforderlich. Auch wenn er entsprechende Ausgaben aus seinem Vermögen speist, so ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Information für die Unterhaltsberechnung der Antragsgegnerin erforderlich ist.
bb) Die Beschwerde ist begründet, soweit der Antragsteller gemäß I. 1.6 zur Auskunft über Einkommen „aus weiteren Einkünften“ verpflichtet worden ist.
§ 1580 BGB verpflichtet die Ehegatten zur Auskunft über ihre Einkünfte. Einkünfte sind alle mit einer gewissen Regelmäßigkeit anfallenden Einnahmen unter Abzug der unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Ausgaben. Geschuldet wird Auskunft über:
das Erwerbseinkommen aus einer nicht selbstständigen Tätigkeit;
das Erwerbseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit;
Einkünfte aus Kapitalvermögen;
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (BeckOGK/Winter, a. a. O. § 1580 BGB Rn. 37).
Diese Einkunftsarten sind von den Ziffern 1.1. bis 1.4. erfasst. Die Antragsgegnerin erstrebt vorliegend Auskunft über Einkünfte, die der Antragsteller durch Werbeverträge oder Medienauftritte erwirtschaftet. Solche Einkünfte kann er entweder aus selbst- oder aus unselbstständiger Tätigkeit haben. Dann sind sie bereits von den in den Ziffern 1.1. und 1.2. titulierten Auskunftspflichten erfasst.
Darüber hinaus bezweckt sie mit ihrem Antrag die Verpflichtung des Antragstellers zur Auskunft darüber, ob er Einkünfte, die er durch Werbeverträge oder Medienauftritte erwirtschaftet, Dritten zufließen lässt und sich selber finanziell leistungsschwach hält. Es geht ihr damit um „verschleierte Einkünfte“, die in der Sache dem Antragsteller selbst zustehen würden, deren vertragliche Grundlage aber so konzipiert ist, dass sie nicht ihm selbst zufließen, sondern Dritten und sich nicht (unmittelbar) in seinem Einkommen oder Vermögen abbilden.
Dann handelt es sich aber nicht um seine Einkünfte im Sinne der §§ 1580, 1605 Abs. 1 BGB. Folglich schuldet er hierüber keine Auskunft, weil eine Anspruchsgrundlage für Auskunft über das Einkommen Dritter nicht ersichtlich ist.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Annahme der Antragsgegnerin, die vom Antragsteller erwirtschafteten Einnahmen flössen dem Unternehmen seiner Lebenspartnerin zu. Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Auskunft ist auf die eigenen Einkünfte beschränkt (so ausdrücklich BGH, NJW 1983, 1554; OLG Bamberg NJW-RR 1986, 869; BeckOK/BGB/Winter, a. a. O., § 1580 Rn. 10; a. a. im Hinblick auf neue Ehegatten MüKoBGB/Maurer, a. a. O., § 1580 BGB Rn. 55). §§ 1580, 1605 BGB verpflichten lediglich zur Auskunft darüber, welche tatsächlich vorhandenen und für den Unterhalt einzusetzenden Mittel zur Verfügung stehen. Der Unterhaltsschuldner ist nicht verpflichtet, über unterhaltsrechtliche Obliegenheitsverletzungen Auskunft zu erteilen (BGH NJW-RR 1986, 869).
Die Antragsgegnerin ist für einen solchen Fall gleichwohl nicht völlig rechtlos gestellt. Denn es ist auf der Leistungsstufe zu berücksichtigen, wenn der auf Unterhalt in Anspruch Genommene nicht seiner unterhaltsrechtlichen Obliegenheit entspricht, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und sich Einkünfte und Lohnersatzleistungen zurechnen zu lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare, mithin angemessene Erwerbstätigkeit und Vermögensanlage erzielen könnte, sowie alle zumutbaren Möglichkeiten zur weitestmöglichen Erhaltung oder Wiederherstellung seiner Erwerbsfähigkeit auszunutzen (vgl. MüKoBGB/Maurer, 9. Aufl. 2022, BGB § 1578 Rn. 411).
Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass der Begriff der „Einkünfte“ in § 1580 BGB auch Einnahmen aus rechtlich oder sittlich missbilligter Tätigkeit umfasst (Schöttle in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., § 1580 BGB Rn. 20). Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit selbst rechtlich oder sittlich missbilligt ist, die die Grundlage der von der Antragsgegnerin angenommenen Einkünfte ist, namentlich die Tätigkeit im Rahmen von Werbeverträgen oder Medienauftritten, hat sie nicht dargelegt.
cc) Die Beschwerde ist auch begründet und der Antrag der Antragsgegnerin deshalb insoweit abzuweisen, als sie in Ziffer I. 1.7 Auskunft über den Stand des Vermögens zum 31. Dezember 2018 beansprucht und in I. 1.4 über Bestände von Kapitalanlagen.
Über den Vermögensstamm ist Auskunft nur dann geschuldet, wenn diese Information zusätzlich – über die Einkünfte hinaus – für die Unterhaltsberechnung „erforderlich“ ist, das heißt für diese benötigt wird, etwa wenn dieser zur Bedarfsdeckung verwertet werden muss (§ 1577 Abs. 3, 4, § 1581 S. 2) oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Auskunft zu den Erträgnissen unzutreffend oder nicht umfänglich erteilt worden ist (MüKoBGB/Maurer BGB § 1580 Rn. 42; BeckOGK/Winter, 1.5.2022, BGB § 1580 Rn. 38). Dafür gibt der Vortrag der Antragsgegnerin schon nichts her.
Aus demselben Grund hat auch in Ziffer I. 1.4 der Passus zu entfallen, dass der Antragsteller Belege vorzulegen habe, aus denen sich diesbezügliche "Bestände" von Kapitalanlagen entnehmen lassen.
Hinzu kommt, dass beim nachehelichen Unterhalt grundsätzlich der maßgebliche Stichtag bei der Auskunft über das Vermögen der Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsausspruchs ist (BeckOGK/Winter, 1.5.2022, BGB § 1580 Rn. 39). Ein Anspruch auf Auskunftserteilung zum 31. Dezember 2018 kommt damit auch aus diesem Gesichtspunkt nicht in Betracht.
3. Soweit der Antragsteller beanstandet, der angefochtene Beschluss sei nicht vollstreckbar, soweit er ihn in Ziffer I. zur Aufstellung über seine sämtlichen „unterhaltsrechtlichen und steuerlichen Einkünfte“ verpflichte, weil er insoweit in Ansehung der verwendeten Rechtsbegriffe unbestimmt sei, hat der Senat den Beschluss klarstellend abgeändert und die beiden Begriffe in den neu gefassten Tenor der Entscheidung nicht mit aufgenommen. Tatsächlich war ihre Verwendung an dieser Stelle der Entscheidungsformel, die der nachfolgenden konkreten Benennung der geschuldeten Auskünfte und Belege vorangestellt war, allerdings unschädlich. Die in Ziffer 1.4. benannten Belege sind hinreichend bestimmt bezeichnet.
Soweit der Beschluss den Antragsteller in den Ziffern I. 1.1 und I. 1.2 verpflichtet hat, die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016 und 2017 vorzulegen, ist die Beschwerde erfolgreich und der Beschluss abzuändern, weil dieser Anspruch durch Erfüllung erloschen ist. Der Antragsteller hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Antragsgegnerin die Einkommenssteuerbescheide für die Jahre 2015, 2016 und 2017 bereits vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 20 Abs. 1 FamGKG, 243 FamFG. Die Entscheidung zum Verfahrenswert folgt aus §§ 40 Abs. 1 FamFG.
Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 70 II FamFG.