Gericht | OLG Brandenburg 1. Senat für Familiensachen | Entscheidungsdatum | 30.09.2022 | |
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Aktenzeichen | 9 UF 104/22 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2022:0930.9UF104.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen |
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14. Juli 2022 gegen den Teil-Anerkenntnisbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 16. Juni 2022 - Az. 7 F 54/22 - wird als unzulässig verworfen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Beschwerdewert wird auf bis 13.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Beteiligten sind seit September 2021 getrennt lebende Eheleute. Sie haben in der Ehe gemeinsam bei der (X) einen Kredit für verschiedene Konsumgüter aufgenommen, aus dem sie monatlich 664,80 EUR zu zahlen verpflichtet sind. Mit der im März 2022 eingegangenen Antragsschrift hat der Antragsteller - gestützt auf ein vorgerichtliches Zahlungsverlangen aus Januar 2022 - aus Gesamtschuldnerausgleich und mit dem Ziel der hälftigen Beteiligung der Antragsgegnerin an den Raten seit der Trennung beantragt,
die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1.994,40 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen in gesetzlicher Höhe sowie beginnend ab März 2022 von monatlich 332,40 EUR zu verpflichten.
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 ein Teilanerkenntnis über eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von monatlich 332,40 EUR für die Zeit von August 2022 bis einschließlich Oktober 2023 abgegeben.
Mit Beschluss vom 16. Juni 2022 hat das Amtsgericht einen entsprechenden Teil-Anerkenntnisbeschluss erlassen.
Gegen diese ihr am 23. Juni 2022 zugestellte Entscheidung hat die Antragsgegnerin eingehend beim Amtsgericht am 14. Juli 2022 Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdebegründung vom 28. Juli 2022 führt sie zu geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen aus, die erwarten ließen, dass sie zu (Trennungs-)Unterhaltszahlungen an den Antragsgegner nicht wird verpflichtet sein. Die „Berechnung“ des Amtsgerichts leide darunter, dass sie zu ihren Einkünften keine detaillierten Angaben habe machen können.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss vom 8. Juli 2022 aufzuheben,
den Antragsteller unter Abweisung des Antrags im Übrigen zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts in Höhe von 318,50 EUR für die Monate September 2021 bis einschließlich Juli 2022 zu verpflichten und
den Antragsteller weitergehend zu verpflichten, an die Antragsgegnerin ab August 2022 einen noch zu beziffernden Unterhalt zu zahlen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und weist darauf hin, dass Gegenstand der angefochtenen Entscheidung das Teilanerkenntnis der Antragsgegnerin betreffend den erstinstanzlich allein streitgegenständlichen Gesamtschuldnerausgleich hinsichtlich der gemeinschaftlich begründeten Darlehensverbindlichkeit ist.
Der Senat hat am 18. August 2022 darauf hingewiesen, dass mangels einer auf den Gegenstand der angefochtenen Entscheidung bezogenen Beschwerdebegründung eine zulässige Beschwerde nicht vorliege und - nachdem dieser Hinweis ohne Reaktion der Antragsgegnerin geblieben ist - mit Beschluss vom 15. September 2022, zugestellt am 19. September 2022, das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin mangels Erfolgsaussicht des unzulässigen Rechtsmittels zurückgewiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig, weil eine den gesetzlichen Anforderungen nach § 117 Abs. 1 FamFG genügende Beschwerdebegründung nicht vorliegt.
Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären und Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll. Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 13. Mai 2020, Az. XII ZB 361/19 - Rdnr. 10 f. bei juris).
Bezogen auf die Anfechtung eines Teilanerkenntnisbeschlusses durch den Anerkennenden bedeutet dies, dass die Beschwerdebegründung sich mit dem Teilanerkenntnis auseinandersetzen muss, indem z.B. gerügt wird, dass die abgegebene Erklärung gar kein Teilanerkenntnis enthielte oder dass das Teilanerkenntnis unter einer Bedingung abgegeben worden wäre. Enthält die Beschwerdebegründung bei einem Teilanerkenntnisbeschluss dagegen keine Auseinandersetzung damit, dass ein Teilanerkenntnis vorliegt, so ist die Beschwerde unzulässig (vgl. auch LAG Hamm v. 25. November 2009 – 16 Sa 1024/09, juris). Ebenso wenig ist es zulässig, die Beschwerde gegen den Teilanerkenntnisbeschluss allein mit erstmals eingebrachten, aufzurechnenden Gegenforderungen zu begründen (vgl. LAG Niedersachsen v. 29. Mai 2008 - 5 Sa 1890/07, juris).
Diesen Anforderungen an eine Beschwerdebegründung genügt das Vorbringen der Antragsgegnerin ganz offensichtlich nicht. Der Schriftsatz vom 28. Juli 2022 verhält sich sowohl nach den dort angekündigten (eigenen Zahlungs-)Anträgen noch nach dem Inhalt im Übrigen ausschließlich zu (vermeintlichen Trennungs-)Unterhaltsansprüchen, die im Wege eines Widerantrages zweitinstanzlich erstmals in das Verfahren eingeführt werden. Zu den Ansprüchen auf Gesamtschuldnerausgleich in der Zeit von August 2022 bis einschließlich Oktober 2023, die jedoch allein Gegenstand des angefochtenen Teil-Anerkenntnisbeschlusses vom 16. Juni 2022 (nicht 8. Juli 2022) sind, finden sich keinerlei Ausführungen. Es wird nicht ansatzweise vorgetragen, aus welchen Gründen das eigene Anerkenntnis, das die angefochtene Entscheidung allein trägt, hinfällig sein soll und eine geringere als hälftige oder gar keine Beteiligung der Antragsgegnerin an den gemeinsam begründeten Zahlungsverpflichtungen gegenüber der (X) im Innenverhältnis zum Antragsteller nach der Trennung gerechtfertigt sein soll und deshalb der Zahlungsantrag des Antragstellers unbegründet sein soll.
Fehlt damit schon im Ansatz eine auf den Streitfall und die angefochtene Entscheidung konkret zugeschnittene Beschwerdebegründung im Sinne von § 117 Abs. 1 FamFG, ist die Beschwerde unzulässig und gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG zu verwerfen.
Die Antragsgegnerin ist vom Senat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels bereits unter dem 18. August 2022 und erneut unter dem 15. September 2022 hingewiesen worden, hat darauf in der Folgezeit aber nicht reagiert.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Beschwerdewerts ergeht nach §§ 40 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, 39 Abs. 1 Satz 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG (Beschwer aus der angefochtenen Entscheidung: 15 Monate x 332,40 EUR = 4.986 EUR zzgl. eigener Zahlungsantrag wegen Unterhaltsrückstands: 11 Monate x 318,50 EUR = 3.503,50 EUR zzgl. unbezifferter Zahlungsantrag für die Zukunft: 12 Monate x vorsichtig geschätzte 300 EUR = 3.600 EUR).