Toolbar-Menü
 
Sie sind hier: Gerichtsentscheidungen Entscheidung

Entscheidung 12 U 63/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 12. Zivilsenat Entscheidungsdatum 18.08.2022
Aktenzeichen 12 U 63/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0818.12U63.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24.03.2022 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) in der Fassung der Beschlüsse vom 02.05.2022 und vom 27.06.2022, Az. 14 O 105/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Hierzu erhält der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der am 10.08.2010 geborene Kläger nimmt die Beklagte als Trägerin des (X)-Krankenhauses in … wegen einer nach seiner Behauptung fehlerhaften Behandlung in der Klinik der Beklagten auf Schmerzensgeld (mindestens 250.000,00 €) sowie die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden in Anspruch. Der Kläger wirft den Ärzten der Beklagten vor, während der Behandlung in den Jahren 2012 bis 2014 einen in dieser Zeit aufgetretenen offenen persistierenden Ductus Arteriosus (PDA) nicht rechtzeitig erkannt und behandelt zu haben, insbesondere keine gebotenen Kontrolluntersuchungen durchgeführt zu haben. Aufgrund dessen sei es bei dem Kläger zu einer Eisenmengerreaktion und einer pulmonalen Hypertonie gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den mit Beschlüssen vom 02.05.2022 und vom 27.06.2022 berichtigten Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dem Kläger stünden gegenüber der Beklagten weder aus Vertragsverletzung noch aus unerlaubter Handlung Ansprüche auf Schadensersatz zu. Für die vorgetragenen gesundheitlichen Schäden des Klägers ursächliche Behandlungsfehler hätten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden können. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen sei davon auszugehen, dass sich bei der Echokardiographie am 12.03.2012 und nach der dokumentierten klinischen Untersuchung Anhaltspunkte für einen offenen Ductus Botalli nicht ergeben hätten und die Untersuchung nicht fehlerhaft gewesen sei. Für die beschriebenen Herzgeräusche sei eine medizinisch unproblematische Ursache in dem Befund „zusätzlicher Sehnenfaden im linken Ventrikel“ gefunden worden. Deswegen seien keine weiteren Kontrolluntersuchungen indiziert gewesen. Die Dokumentation und die Befundergebnisse ließen keine Zweifel an der Sorgfalt, den praktischen Fähigkeiten oder der Qualifikation des Untersuchers erwecken. Zwar sei davon auszugehen, dass die Qualität der zur Verfügung stehenden Bildgebung nicht ausreiche, um einen offenen Ductus mit letzter Sicherheit zu diagnostizieren oder auszuschließen, es lägen aber auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Herz des Klägers seinerzeit nicht sach- und fachgerecht untersucht worden sei. Der schriftliche Untersuchungsbefund habe einen unauffälligen echokardiographischen Untersuchungsablauf beschrieben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass am 12.03.2012 ein offener Ductus vorgelegen habe, seien vom Sachverständigen nicht gefunden worden. Die Aussagen des Privatgutachters seien Annahmen, die eine sichere Feststellung nicht zuließen. Auch aus dem Befund von Januar 2014 ließen sich sichere Rückschlüsse nicht ziehen. Für die Kammer habe kein Anlass bestanden, gemäß § 412 Abs. 1 ZPO einen „Obergutachter“ zu beauftragen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Entscheidungsgründe verwiesen.

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 25.03.2022 zugestellte Urteil mit einem am 13.04.2022 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 27.06.2022 – mit einem am 20.06.2022 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiter. Er macht geltend, das Urteil des Landgerichts beruhe auf einer Verletzung seines Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs und einer teilweisen Übergehung seines Sachvortrages. So sei das Landgericht unkritisch den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen gefolgt und habe eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des MDK-Gutachters allenfalls ansatzweise und damit unzureichend vorgenommen. Die Begründung des Landgerichts, weswegen kein weiteres Sachverständigengutachten nach § 412 ZPO einzuholen sei, erschöpfe sich ausschließlich in der Feststellung, die Ausführungen des MDK-Gutachters beruhten auf einer rein spekulativen Grundlage. Diese Auffassung sei falsch und beruhe auf einer fehlerhaften Würdigung der Ausführungen des MDK-Gutachters. Auf diese Weise habe das Landgericht die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach in Arzthaftungsprozessen Äußerungen medizinischer Sachverständiger kritisch auf ihre Vollständigkeit und Widerspruchsfreiheit zu prüfen seien.

Das Landgericht habe zudem verkannt, dass am 12.03.2012 ein offener Ductus nicht mit letzter Sicherheit zu diagnostizieren oder auszuschließen war und deshalb diese Frage weiter hätte abgeklärt werden müssen. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht die Ausführungen des MDK-Gutachters missachtet. Nach dessen Ausführungen sei der Ductus im Januar 2014 zumindest bereits für einen längeren Zeitraum offen gewesen, sodass die Annahme der Beklagten, es habe am 12.03.2012 lediglich ein atypischer Sehnenfaden vorgelegen, beachtlich an Wahrscheinlichkeit verliere. Damit habe am 12.03.2012 zumindest ein weiterer abklärungsbedürftiger Befund vorgelegen, was das Landgericht durchweg verkannt habe. Der Kernvorwurf des MDK-Gutachters sei, dass nach der Echokardiographie vom 12.03.2012 keine engmaschigen Kontrollechokardiographien angeordnet worden seien, da ein sicherer Ausschluss eines offenen Ductus mittels der Echokardiographie vom 12.03.2012 nicht möglich gewesen sei. Bei einer engmaschigen Kontrolldiagnostik hätte eine Öffnung des Ductus früher als im Jahr 2014 diagnostiziert werden können. Insoweit handele es sich bei den Annahmen des MDK-Gutachters auch nicht um Spekulationen. Mit diesem Kernvorwurf, dass nach der Untersuchung vom 12.03.2012 keine engmaschigen Kontrolluntersuchungen angeordnet worden seien, habe sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt und die Klage in der irrigen Annahme bereits deshalb abgewiesen, weil nicht sicher habe festgestellt werden können, ob der Ductus am 12.03.2012 tatsächlich offen gewesen sei.

Das Landgericht habe sich auch nicht mit dem weiteren Klägervortrag befasst, dass die Beklagte auch bei den weiteren ambulanten Vorstellungen im Jahre 2013 verpflichtet gewesen sei, weitere diagnostische Untersuchungen und Befunderhebungen vorzunehmen. Der Vorwurf gehe dahin, dass sich die Ärzte der Beklagten nicht hätten darauf verlassen dürfen, dass sie im März 2012 als Ursache für das Herzgeräusch einen Sehnenfaden diagnostiziert hatten. Es sei medizinisch abwegig und spreche für eine grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht, andere Ursachen für das Herzgeräusch im Jahre 2013 nicht einmal in Betracht zu ziehen. Auch der gerichtlich bestellte Sachverständige habe sich mit dieser Frage nur unzureichend befasst und habe sich auch bei seiner Anhörung im Termin diesen weiteren Fragen nicht öffnen wollen. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der MDK-Gutachter auch die Teilgebietsbezeichnung Kinderkardiologie besitze, während nicht ersichtlich sei, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige auch über spezifische Schwerpunktkenntnisse im Bereich der Kinderkardiologie verfüge. Abschließend werde der Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines anderen Sachverständigen gemäß § 412 ZPO wiederholt.

Der Kläger kündigt die Anträge an,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.03.2022, Az. 14 O 105/18, wie folgt zu erkennen:

1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen konkrete Bemessung in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit;

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft sowie die zukünftigen immateriellen Schäden zu ersetzen, welche ihm aus der fehlerhaften Behandlung ab 2012 entstanden sind und/oder noch entstehen werden; immaterielle Schäden dabei nur insoweit, als sie derzeit noch nicht konkret vorhersehbar sind; materielle Schäden, soweit die hierauf gerichteten Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen werden;

3. die Beklagte wird verurteilt, an die … Rechtsschutz Leistungs-GmbH, …-Straße …, …, vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 9.225,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

hilfsweise,

das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24.03.2022, Az. 14 O 105/18, aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin kündigen den Antrag an,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei ungeklärt, ob zum Zeitpunkt März 2012 ein auffälliger Befund in Form eines offenen Ductus Botalli vorgelegen habe. Nach dem Ergebnis der Echokardiographie sei kein auffälliger Befund festgestellt worden. Da der schriftlich dokumentierte Befund eindeutig gewesen sei, habe es ex ante keinen Anlass gegeben, weitere Kontrollechokardiographien anzuordnen. Auch aus einem Vergleich der Flusskurven aus dem Jahre 2012 und dem Jahre 2014 ließen sich aus der ex ante Sicht keine Zweifel an den eindeutigen Ergebnissen der Echokardiographie begründen. Unabhängig davon sei es höchst spekulativ, ob bei einer Kontrolluntersuchung ein Ductus identifiziert worden wäre.

Die Streithelferin schließt sich den Ausführungen der Beklagten an.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gemäß den §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung des Klägers ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO beabsichtigt.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung.

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen gegen die Beklagte Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld weder aus Vertrag gemäß §§ 280 Abs. 1, 278, 253 Abs. 2 BGB noch aus Delikt gemäß §§ 823 Abs. 1, 831, 253 Abs. 2 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, dass er in der Klinik der Beklagten in dem Zeitraum vom März 2012 bis Januar 2014 fehlerhaft behandelt worden ist.

1.

Der Kläger stellt mit der Berufung letztlich nicht mehr infrage, dass ein Nachweis, dass ein offener Ductus Botalli bereits am 12.03.2012 vorgelegen hat, nicht geführt ist. Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen, an dessen Sachkunde auch aus Sicht des Senats keine Zweifel bestehen, wurde die Echokardiographie am 12.03.2012 sachgerecht durchgeführt und ergab keinen Befund des offenen Ductus Botalli. Als Ursache für das Herzgeräusch wurde ein akzessorischer Sehnenfaden im linken Ventrikel bei sonst unauffälliger Herzechokardiographie festgestellt. Auch nach der zur Verfügung stehenden Bildgebung lässt sich ein offener Ductus am 12.03.2012 mit letzter Sicherheit weder diagnostizieren noch ausschließen. Bei der nicht eindeutigen Bildgebung erhält der schriftliche Untersuchungsbefund, wonach ausdrücklich der Aortenbogen als unauffällig beschrieben wird, ein besonderes Gewicht. Ein Hinweis auf das Vorliegen eines offenen Ductus Botalli bereits am 12.03.2012 ergibt sich daraus nicht.

Mit dem MDK-Gutachten des Prof. Dr. … lässt sich ein solcher Nachweis für den Kläger ebenfalls nicht führen. Der MDK-Gutachter kommt ebenfalls zu dem Schluss, dass eine sichere Aussage zu einem geschlossenen Ductus aus der farbdopplersonographischen Darstellung der Lungenschlagader am 12.03.2012 nicht möglich ist (Seite 5 des Gutachtens vom 24.02.2017) und eine sichere Aussage zum Vorliegen eines offenen Ductus erst zum 24.01.2014 möglich ist (Seite 8 des Gutachtens). Insoweit besteht auch kein Widerspruch zwischen den Ausführungen des MDK-Gutachters und den Feststellungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Soweit der MDK-Gutachter anhand des Befundes aus dem Jahre 2014 annimmt, der Ductus sei „schon länger wieder offen“ gewesen, folgt daraus nicht, dass dies auch am 12.03.2012 bereits der Fall war. Der MDK-Gutachter hält dies lediglich für „diskutabel“ und zwar auch nur aufgrund des Befundes aus dem Jahre 2014, der naturgemäß zum Zeitpunkt der Behandlung des Klägers durch die Ärzte der Beklagten im Jahre 2012 noch nicht bekannt war. Es handelte sich somit um eine im Arzthaftungsprozess letztlich unzulässige ex post-Betrachtung.

Steht jedoch nicht fest, dass bei der Untersuchung am 12.03.2012 bereits ein offener Ductus Botalli vorlag, der von den Ärzten der Beklagten nicht erkannt worden ist, kann im Umkehrschluss auch nicht davon ausgegangen werden, dass die von den Ärzten der Beklagten gestellte Diagnose eines Sehnenfadens tatsächlich objektiv falsch war.

2.

Ein Behandlungsfehler ist auch nicht darin zu sehen, dass seitens der Ärzte der Beklagten keine engmaschigen Kontrolluntersuchungen angeordnet wurden.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen waren aufgrund des erhobenen Befundes, an denen zu zweifeln für die Ärzte der Beklagten kein Anlass bestand, keine weiteren differenzialdiagnostischen Untersuchungen bezüglich des Herzgeräusches notwendig. Auch die Empfehlung weiterer Kontrolluntersuchungen war auf der Grundlage des erhobenen Befundes nicht indiziert. Entgegen der Auffassung des Klägers lag somit gerade keine ungeklärte Diagnose vor, die durch weitere Befunderhebungen noch hätte abgeklärt werden müssen. Auch der MDK-Gutachter erhebt seine Forderung, dass weitere Kontrolluntersuchungen notwendig gewesen seien, letztlich nur im Nachhinein aufgrund des im Jahre 2014 erhobenen Befundes und dem von ihm gezogene Rückschluss, der Ductus müsse schon „länger offen gewesen sein“.

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass weitere Kontrolluntersuchungen hätten durchgeführt werden müssen, steht jedenfalls nicht fest, dass bei Durchführung weiterer Kontrolluntersuchungen – etwa bei den weiteren Vorstellungen des Klägers in der Klinik der Beklagten im Jahr 2013 – mit hinreichender Wahrscheinlichkeit (mehr als 50 %) ein reaktionspflichtiger Befund festgestellt worden wäre. Insoweit sind die Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen eindeutig, dass eine seriöse Aussage, ob ein offener Ductus zu einem früheren Zeitpunkt im März 2013 oder Juni 2013 diagnostiziert worden wäre, nicht dezidiert zu beantworten ist und jegliche Antwort in den Bereich der Spekulation führt (Ergänzungsgutachten vom 05.03.2020, Seite 5). Diese Frage kann auch der MDK-Gutachter Prof. Dr. … nicht mit der erforderlichen Sicherheit beantworten. Insoweit kommt dem Kläger auch nicht eine mit einem einfachen Befunderhebungsfehler verbundene Beweislastumkehr zugute, so dass der Kläger den Kausalitätsnachweis nicht geführt hat.

3.

Nach dem Vorstehenden liegt auch kein Verstoß der Beklagten gegen die Pflicht zur therapeutischen Sicherungsaufklärung vor, indem es die Beklagte unterlassen habe, darauf hinzuwirken, dass entsprechende Kontrolluntersuchungen etwa in der Klinik der Streithelferin durchgeführt wurden.

Im Übrigen fehlt es auch insoweit an dem Nachweis der Kausalität einer etwaigen Pflichtverletzung, da gerade nicht feststeht, dass bei weitergehenden Kontrolluntersuchungen der offene Ductus zu einem früheren Zeitpunkt festgestellt worden wäre. Eine Umkehr der Beweislast zugunsten des Klägers kommt ebenfalls nicht in Betracht. Für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers besteht kein Anhaltspunkt, nachdem nach den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen noch nicht einmal ein einfacher Behandlungsfehler vorliegt.

4.

Nach alledem liegt ein Verstoß gegen das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nicht vor. Für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens eines anderen Sachverständigen nach § 412 Abs. 1 ZPO besteht keine Veranlassung. Das gerichtliche Sachverständigengutachten ist weder unvollständig noch widersprüchlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass ein anderer Gutachter über größere Sachkunde oder weitergehende Erkenntnismöglichkeiten verfügt. Der Sachverständige hat sich auch mit dem vorliegenden MDK-Gutachten auseinandergesetzt und nachvollziehbar und überzeugend begründet, warum er den Schlussfolgerungen des MDK-Gutachters nicht folgt. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Einholung eines sogenannten „Obergutachtens“ nicht veranlasst.

III.

Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg verspricht, legt der Senat die Rücknahme der Berufung nahe. Auf die mit einer Rücknahme verbundene Kostenersparnis (Reduzierung von 4 auf 2 Gerichtsgebühren gemäß Nr. 1222 KV zum GKG) wird hingewiesen.