Gericht | SG Neuruppin 26. Kammer | Entscheidungsdatum | 30.09.2022 | |
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Aktenzeichen | S 26 AS 298/18 | ECLI | ||
Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
Normen |
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 257,86 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 391,64 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 311,87 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers zu 2. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 211,83 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 321,72 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 265,44 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen verpflichtet, den endgültigen Leistungsanspruch des Klägers zu 3. für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 30. November 2017 in Höhe eines Betrages von 96,38 Euro, für den Zeitraum vom 01. Dezember 2017 bis zum 31. Dezember 2017 in Höhe eines Betrages von 146,38 Euro und für den Zeitraum vom 01. Januar 2018 bis zum 31. Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 122,45 Euro abschließend festzustellen.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten die Klägerin zu 1. betreffenden Erstattungsverfügung verurteilt, der Klägerin zu 1. noch einen Betrag in Höhe von 10,03 Euro zu gewähren.
Die mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarte Erstattungsverfügung wird, soweit sie den Kläger zu 2. betrifft, im Umfang eines Betrages von 37,63 Euro aufgehoben.
Der Beklagte wird unter Aufhebung der mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten den Kläger zu 3. betreffenden Erstattungsverfügung verurteilt, dem Kläger zu 3. noch einen Betrag in Höhe von 2,28 Euro zu gewähren.
Der Beklagte hat den Klägern die ihnen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten – dem Grunde nach – zu erstatten.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Im Streit steht die Höhe abschließend festzustellender Leistungen nach vorläufiger Bewilligung von Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld.
Die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 2. sind zwischenzeitlich miteinander verheiratet und Eltern des im Jahre 2012 geborenen Klägers zu 3. Der Kläger zu 2. war in jedem Monat des (ursprünglich) streitbefangenen Zeitraumes in Vollzeit erwerbstätig, die Klägerin nur in Monaten, die zwischenzeitlich nicht mehr streitbefangen sind.
Die Kläger bewohnten im streitbefangenen Zeitraum eine 80 qm große Mietwohnung in Birkenwerder, für die monatlich 525,00 Euro Grundmiete, 99,00 Euro Vorauszahlungen für Betriebskosten und 50,00 Euro für Heizkosten – also insgesamt monatlich 674,00 Euro – zu leisten waren.
Der Beklagte bewilligte den Klägern wegen schwankenden Erwerbseinkommens des Klägers zu 2. Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld jeweils nur vorläufig (Bewilligungszeitraum November 2017 bis April 2018; Bescheid vom 18. Oktober 2017, Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018). Abschließend bewilligte der Beklagte für November 2017 einen Betrag in Höhe von 531,40 Euro, für Dezember 2017 einen Betrag in Höhe von 825,07 Euro und für Januar 2017 einen Betrag in Höhe von 661,53 Euro (jeweils Summe der Einzelansprüche), für den Zeitraum von Februar 2018 bis April 2018 lehnte der Beklagte die Gewährung von Leistungen abschließend ab (Bescheide vom 18. Oktober 2018). Er verlangte unter Saldierung der sich ergebenden Nachzahlungs- mit Erstattungsansprüchen insgesamt Erstattung in Höhe eines Betrages von 115,88 Euro (Bescheid vom 19. Oktober 2018), von der Klägerin zu 1. 32,16 Euro, von dem Kläger zu 2. 58,25 Euro und von dem Kläger zu 3. 25,47 Euro. Seiner Berechnung legte der Beklagte für November 2017 und Dezember 2017 monatlich jeweils Bedarfe in Höhe eines Betrages von 1.714,13 Euro, für Januar 2018 in Höhe eines Betrages von 1.732,05 Euro und für Februar 2018 bis April 2018 monatlich jeweils Bedarfe in Höhe eines Betrages von 1.627,33 Euro zugrunde (jeweils Summe der Einzelbedarfe). Hierbei berücksichtigte er als Kosten der Unterkunft einen von ihm als angemessen angesehenen Betrag in Höhe von jeweils monatlich 589,33 Euro sowie die tatsächlichen Kosten der Heizung in Höhe eines Betrages von jeweils monatlich 50,00 Euro. Daneben legte er neben dem bei dem Kläger zu 3. (vorab) berücksichtigten Kindergeld in Höhe von monatlich 192,00 Euro (November 2017 und Dezember 2017) bzw 194,00 Euro (Januar 2018 bis April 2018) die jeweiligen bereinigten Einkommen aus Erwerbstätigkeit entsprechend ihres Zuflusses und entsprechend der Bedarfsanteilsmethode zugrunde.
Die Kläger haben bereits gegen die vorläufigen Bewilligungsentscheidungen vom 18. Oktober 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Januar 2018 mit bei dem Sozialgericht Neuruppin am 22. Februar 2018 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tage Klage erhoben, mit der sie nach Bekanntgabe der abschließenden Feststellungs- und Erstattungsverfügungen ihre auf abschließende Gewährung von höheren Leistungen und Aufhebung der Erstattungsverfügungen gerichteten Begehren weiter verfolgen. Zur Begründung ihrer Begehren meinen sie, es fehle bereits an einer ausreichend bestimmten Kostensenkungsaufforderung, weshalb schon deshalb bei der Leistungsgewährung ihre tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen seien. Darüber hinaus spiegelten die von dem Beklagten ermittelten Angemessenheitswerte nicht die tatsächlichen Gegebenheiten auf dem Wohnungsmarkt wider, die entsprechende Richtlinie des Beklagten entspreche nicht den Vorgaben des Bundessozialgerichts an ein schlüssiges Konzept.
Nachdem die anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen eines Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 29. Oktober 2019 den Streitgegenstand in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 begrenzt haben, beantragen sie nach dem zum 01. April 2022 erfolgten Wechsel in der Kammerzuständigkeit im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 30. September 2022,
den Beklagten unter Abänderung seiner mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbarten endgültigen Festsetzungsverfügungen zu verpflichten, den endgültigen Leistungsanspruch der Kläger für den Zeitraum vom 01. November 2017 bis zum 31. Januar 2018 in gesetzlicher Höhe nach den Bestimmungen des SGB II festzustellen
sowie
die mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten Erstattungsverfügungen aufzuheben, soweit sich im Vergleich zu der vorläufigen Bewilligung endgültig ein gleich hoher oder höherer Anspruch ergibt.
Der Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Zur Begründung seines Antrages verweist er im Wesentlichen auf seine Erwägungen in seinem Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2018 und vertieft diese. Ergänzend hebt er insbesondere hervor, die Kläger seien ausreichend über die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft belehrt worden. Darüber hinaus habe die mit der Erstellung der Handlungsrichtlinie beauftragte Firma insbesondere auch genügend Daten zu den Neuvermietungen berücksichtigt, bei den ermittelten Neuvertragsmieten hätten insgesamt 66 bis 67 Prozent der Fälle innerhalb der ermittelten Angemessenheitswerte gelegen (Verweis auf Tabelle 6.2 des Endberichts vom 10. November 2016). Damit bilde der ermittelte Angemessenheitswert die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum hinreichend ab, weil gewährleistet sei, dass mehr als jede zweite der angemieteten Wohnungen zu der Mietobergrenze (bruttokalt) habe angemietet werden können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie auf die die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung, der Beratung und der Entscheidungsfindung waren.
Die Klagen haben Erfolg.
1. a) Gegenstand des sozialgerichtlichen Klageverfahrens sind die abschließenden Feststellungsverfügungen des Beklagten, die dieser mit dem Bescheid vom 18. Oktober 2018 verlautbart hat und mit denen er den Klägern für den Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 endgültig Arbeitslosengeld II gewährt hat. Die abschließenden Feststellungsverfügungen sind gemäß § 96 Abs 1 des Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Klageverfahrens geworden, weil sie die zuvor ergangenen vorläufigen Bewilligungsentscheidungen des Beklagten ersetzten, die sich ihrerseits mit Erlass der hier streitbefangenen endgültigen Festsetzungsverfügungen auf sonstige Weise erledigt haben (§ 39 Abs 2 Regelung 5 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X>; vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 9 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 22. August 2013 – B 14 AS 1/13 R, RdNr 13).
Darüber hinaus sind Gegenstand des Verfahrens die mit dem Bescheid des Beklagten vom 19. Oktober 2018 verlautbarten Erstattungsverfügungen geworden, mit denen der Beklagte von den Klägern jeweils individuell Leistungen nach Saldierung mit sich ergebenden Nachzahlungsansprüchen aufgrund der abschließenden Feststellungsverfügungen zurückfordert. Diese bilden nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts mit den abschließenden Feststellungsverfügungen eine rechtliche Einheit und ersetzen deshalb die vorläufigen Bewilligungsverfügungen im Sinne des § 96 Abs 1 SGG (vgl für Erstattungsverfügungen, die auf der Grundlage des § 50 Abs 1 S 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – <SGB X> ergehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 03. September 2020 – B 14 AS 55/19 R, RdNr 9 ff mwN).
b) Neben den vorläufigen Bewilligungsverfügungen sind ebenfalls nicht mehr Gegenstand des Verfahrens auch die den Zeitraum von Februar 2018 bis April 2018 regelnden abschließenden Ablehnungsentscheidungen des Beklagten vom 18. Oktober 2018, weil die Kläger den Streitgegenstand aufgrund der Prozesserklärung der anwaltlich vertretenen Kläger im Rahmen des Termins zur Erörterung des Sachverhaltes vom 29. Oktober 2019 auf den Zeitraum von November 2017 bis Januar 2018 beschränkt haben.
c) Streitgegenstand sind dementsprechend die Leistungsansprüche der Kläger für den Zeitraum November 2017 bis Januar 2018 sowie die individuellen Erstattungsansprüche des Beklagten gegen die Kläger.
2. Verfahrenshindernisse stehen einer Sachentscheidung der Kammer nicht entgegen.
a) Gegen die genannten Festsetzungsverfügungen wenden sich die in Streitgenossenschaft auftretenden Kläger (vgl § 74 SGG iVm § 59 der Zivilprozessordnung <ZPO> und § 60 ZPO) – der Kläger zu 3., der sich im sozialgerichtlichen Verfahren mangels Prozessfähigkeit in eigenen Sachen nicht selbst vertreten kann (§ 71 Abs 1 SGG und § 71 Abs 2 S 1 SGG iVm §§ 104 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches <BGB> sowie § 36 Abs 1 S 1 des Erstes Buches Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – <SGB I>), vertreten durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. – im vorliegenden sozialgerichtlichen Klageverfahren wiederum vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten (vgl § 73 Abs 2 S 1 SGG) –zutreffend mit der kombinierten Abänderungsanfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG), soweit das Klagebegehren auf die Zahlung höherer als zunächst vorläufig und dann – in gleicher Höhe oder höher – abschließend festgestellter Leistungen zielt (vgl zu den einzelnen Konstellationen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. November 2021 – B 14 AS 41/20 R, RdNr 11 mwN). Dies ist im hier noch maßgeblichen Zeitraum – mit Ausnahme des Monats November 2017 – der Fall, weil den Klägern in den Monaten Dezember 2017 und Januar 2018 endgültig höhere Leistungen gewährt wurden als vorläufig bewilligt worden waren und sie wegen der auf Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten Begehren noch höhere Leistungen verlangen als endgültig gewährt worden sind.
b) Für den Monat November 2017 gilt jedoch: Sind – wie hier – abschließend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in geringerer Höhe als zunächst vorläufig bewilligt festgestellt worden und wird die teilweise Erstattung vorläufig bewilligter Leistungen verlangt, verfolgen die Kläger ihre Begehren zutreffend mit der kombinierten Abänderungsanfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG und § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG; vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10 mwN), soweit auch bei einem vollen Erfolg der Kläger im vorliegenden Verfahren keine höheren als die vorläufig festgestellten Leistungen in Betracht kommen können, also ein weitergehender Zahlungsanspruch ausscheidet; dies ist hinsichtlich der Klägerin zu 1. und hinsichtlich des Kläger zu 2. der Fall, weil diese bei vollem Erfolg einen geringeren endgültigen Leistungsanspruch hätten als ihnen vorläufig bewilligt worden ist. Ist das Klageziel auf die Abänderung der abschließenden Entscheidung gerichtet, soweit Leistungen abschließend in geringerer Höhe als vorläufig bewilligt festgestellt worden sind und wird zugleich die Feststellung höherer (als vorläufig bewilligter) endgültiger Leistungen verlangt, ist die kombinierte Abänderungsanfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG, § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG, § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG) statthafte Klageart; dies wiederum ist für den Kläger zu 3. der Fall, dessen vorläufiger Anspruch höher war als der endgültige, er aber bei vollem Erfolg noch höhere Leistungen verlangen könnte.
c) Demgemäß richtet sich das Klageziel neben der mit Abänderungsanfechtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 2 SGG zu verfolgenden Änderung der sozialverwaltungsbehördlichen Leistungsverfügungen (vgl zum sog Monatsprinzip die Regelungen des § 11 Abs 2 S 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – <SGB II>, § 11 Abs 3 S 1 SGB II, § 20 Abs 1 S 3 SGB II, § 37 Abs S 2 SGB II sowie § 41 Abs 1 S 2 SGB II; vgl dazu auch Bundessozialgericht, Urteil vom 30. März 2017 – B 14 AS 18/16 R, RdNr 18 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Juli 2008 – B 14 AS 26/07 R, RdNr 28) auch darauf, den Beklagten mit entsprechenden Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen – den Klägern – abschließend höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zustehen, als mit den angegriffenen sozialverwaltungsbehördlichen Verfügungen festgesetzt worden sind (vgl hierzu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 08. Februar 2017 – B 14 AS 22/16 R, RdNr 10f unter Hinweis auf die ähnliche ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Klage auf Zuschuss statt Darlehen: Bundessozialgericht, Urteil vom 13. November 2008 – B 14 AS 36/07 R, RdNr 13; Urteil vom 19. Mai 2009 – B 8 SO 7/08 R, RdNr 10 sowie Urteil vom 06. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, RdNr 12). Auch die zusätzlich erhobenen Leistungsklagen im Sinne von § 54 Abs 4 SGG iVm § 56 SGG sind statthaft, weil die Kläger – wie dargelegt teilweise – nicht nur eine abschließende Festsetzung in Höhe der vorläufigen Festsetzung, sondern darüber hinaus die Gewährung von über die vorläufige Gewährung hinausgehenden Leistungen begehren (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 12. September 2018 – B 4 AS 39/17 R, RdNr 11 mwN sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 01. Dezember 2016 – B 14 AS 34/15 R, RdNr 10 mwN).
d) Soweit sich die Kläger zugleich auch gegen die sozialverwaltungsbehördlichen Erstattungsverfügungen wenden, verfolgen sie diese Begehren zu Recht mit isolierten Anfechtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Regelung 1 SGG), die auf Aufhebung der Erstattungsverfügungen – die Kläger belastende Verwaltungsakte im Sinne des § 31 S 1 SGB X – gerichtet sind.
e) Die so verstandenen statthaften Klagen sind auch im Übrigen zulässig.
3. Die zulässigen Klagen sind auch begründet. Die Abänderungsanfechtungsklagen sind im tenorierten Umfang begründet, weil die angegriffenen abschließenden Feststellungsverfügungen des Beklagten rechtswidrig sind und die Kläger in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beschweren (§ 54 Abs 2 S 1 SGG).
Die mit ihnen kombinierten Verpflichtungsklagen im Sinne des § 54 Abs 1 S 1 Regelung 3 SGG iVm § 56 SGG sind im tenorierten Umfang begründet, weil die Begründetheit dieser Verpflichtungsklagen in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungsklage voraussetzt und die Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch darauf haben, dass er – der Beklagte – endgültig höhere Leistungen nach dem SGB II feststellt.
Darüber hinaus sind auch die mit den Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen kombinierten Leistungsklagen – soweit sie nach dem oben dargelegten Erwägungen statthaft sind – begründet. Denn die Begründetheit der Leistungsklagen setzt in Verfahren der vorliegenden Art aufgrund des der Kombination immanenten Stufenverhältnisses ihrerseits eine zulässige und begründete Anfechtungs- und Verpflichtungsklage voraus. Zudem haben die Klägerin zu 1. und der Kläger zu 3. gegen den Beklagten einen Anspruch darauf, dass dieser ihnen die aufgrund der gerichtlichen Entscheidung endgültig in einem größeren Umfang festgestellten Leistungen – unter Berücksichtigung der sich aus § 41a Abs 6 S 1 SGB II und § 41a Ab 6 S 2 SGB II ergebenden Rechtsfolgen – gewährt.
Schließlich sind auch die gegen die Erstattungsverfügungen gerichteten isolierten Anfechtungsklagen der Kläger begründet. Die mit dem angegriffenen Bescheid des Beklagten ebenfalls verlautbarten Erstattungsverfügungen sind in dem jeweils tenorierten Umfang rechtswidrig und beschweren die Kläger ebenfalls in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten (vgl § 54 Abs 2 S 1 SGG).
4. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Kläger auf Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld sind §§ 19 ff und §§ 7 ff SGB II, jeweils in der Fassung, die die genannten Vorschriften zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügungen hatten, weil insoweit das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden ist (sog Geltungszeitraumprinzip, vgl dazu nur Bundessozialgericht, Urteil vom 19. März 2020 – B 4 AS 1/20 R, RdNr 13 mwN), was im Übrigen auch für die weiteren zitierten Vorschriften gilt.
Die 1985 geborene Klägerin zu 1. und der 1983 geborene Kläger zu 2. lebten im streitbefangenen Zeitraum zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs 3 Nr 1 SGB II, § 7 Abs 3a SGB II) mit ihrem minderjährigen Sohn, dem 2012 geborenen Kläger zu 3., sind erwerbsfähig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II und § 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Die Voraussetzungen der Ausschlusstatbestände gemäß § 7 Abs 4 SGB II, § 7 Abs 4a SGB II oder § 7 Abs 5 SGB II lagen nicht vor.
Die Kläger waren auch hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II, § 9 Abs 1 SGB II und § 9 Abs 2 SGB II), denn sie waren in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraums in der Lage, ihren Bedarf (Regelbedarfe gemäß § 20 SGB II, für die Klägerin zu 1. Mehrbedarf gemäß § 21 Abs 4 SGB II sowie Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II) aus eigenem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen vollständig zu decken. Der Kläger zu 3. hat als minderjähriges, dem Haushalt der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. angehörendes Kind einen Anspruch auf Sozialgeld (§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB II, § 19 Abs 1 S 2 SGB II und § 23 SGB II), weil er mit Ausnahme des Kindergelds in Höhe eines monatlichen Betrages von 192,00 Euro (November 2017 und Dezember 2017) bzw 194,00 Euro (Januar 2018) seinen Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigenem Einkommen bestreiten konnte.
5. In verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht ist Grundlage für die abschließende Feststellung der Leistungsansprüche die Regelung des § 41a SGB II in der hier noch anwendbaren, ab 01. August 2016 bis 31. März 2021 geltenden Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vom 26. Juli 2016 (Rechtsvereinfachungsgesetz, BGBl I 1824). Gemäß § 41a Abs 3 S 1 SGB II entscheiden die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende abschließend über den monatlichen Leistungsanspruch, sofern die vorläufig bewilligte Leistung nicht der abschließend festzustellenden entspricht. Bei der abschließenden Feststellung des Leistungsanspruchs ist gemäß § 41a Abs 4 S 1 SGB II als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen, soweit keine Ausnahmetatbestände entsprechend der Regelung des § 41a Abs 4 S 2 SGB II vorliegen. Als monatliches Durchschnittseinkommen ist gemäß § 41a Abs 4 S 3 SGB II für jeden Kalendermonat im Bewilligungszeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Dabei erfasst § 41a Abs 4 SGB II alle Arten von Einkommen im Bewilligungszeitraum und bezieht alle Monate des Bewilligungszeitraums in die Bildung des Durchschnittseinkommens ein (vgl Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr 18 ff).
Gemäß § 41a Abs 6 S 1 SGB II sind die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen. Soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden, sind die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären (§ 41a Abs 6 S 2 SGB II). Rechtsgrundlage für die geltend gemachten Erstattungsforderungen bildet § 41a Abs 6 S 3 SGB II, wonach Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, zu erstatten sind.
6. Die Voraussetzungen des § 41a Abs 3 S 1 SGB II für eine abschließende Bewilligung nach vorläufiger Leistung liegen vor. Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die abschließend festzustellenden Leistungen von den vorläufigen Leistungen abweichen; dies folgt bereits aus den von den Klägern nachgewiesenen tatsächlichen Einkommen aus ihren Erwerbstätigkeiten, die zu einer Änderung der vorläufig bewilligten Leistungen führen.
7. Bei der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche hat der Beklagte zu Unrecht die Kosten der Unterkunft und Heizung, die im Rahmen der Bewilligung von Arbeitslosengeld II bzw Sozialgeld in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt werden, soweit diese angemessen sind (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II), auf das von ihm für angemessen gehaltene Maß abgesenkt. Entgegen der Auffassung des Beklagten sind die Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen.
a) Die Prüfung der Angemessenheit des Bedarfs für die Unterkunft und der des Bedarfs für die Heizung haben grundsätzlich getrennt voneinander zu erfolgen, unbeschadet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs 1 S 4 SGB II) und der zwischenzeitlich eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs 10 SGB II. Zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft ist von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will ein Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (§ 22 Abs 1 S 3 SGB II; vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 14f mwN).
b) Die Ermittlung des angemessenen Umfangs der Aufwendungen für die Unterkunft hat in zwei größeren Schritten zu erfolgen: Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten (= Bruttokaltmiete), zu ermitteln; dann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit dieser Aufwendungen im Vergleich mit den tatsächlichen Aufwendungen, insbesondere auch im Hinblick auf die Zumutbarkeit der notwendigen Einsparungen, einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Die Ermittlung der abstrakt angemessenen Aufwendungen hat unter Anwendung der Produkttheorie („Wohnungsgröße in Quadratmeter multipliziert mit dem Quadratmeterpreis“) in einem mehrstufigen Verfahren zu erfolgen: (1) Bestimmung der (abstrakt) angemessenen Wohnungsgröße für die leistungsberechtigte(n) Person(en), (2) Bestimmung des angemessenen Wohnungsstandards, (3) Ermittlung der aufzuwendenden Nettokaltmiete für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept, (4) Einbeziehung der angemessenen kalten Betriebskosten (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 19f mwN).
c) Unter Zugrundelegung dieser stark verkürzt dargestellten Maßgaben der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist der Beklagte zwar für den Drei-Personen-Haushalt der Kläger zu Recht von einer angemessenen Wohnungsgröße von bis zu 80 Quadratmetern ausgegangen, weil zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche auf die anerkannten Wohnraumgrößen für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen ist (vgl etwa Bundessozialgericht, Urteil vom 07. November 2006, – B 7b AS 18/06 R, RdNr 20; Bundessozialgericht, Urteil vom 19. Oktober 2010 – B 14 AS 50/10 R, RdNr 22 sowie Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R, RdNr 21). Hinsichtlich der Überlassung von gefördertem Mietwohnungsraum gilt § 27 Abs 1 des Gesetzes über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) § 27 Abs 5 WoFG vom 13. September 2001 (BGBI I S 2376) iVm § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl I S 2404). Wegen der maßgeblichen Wohnungsgröße verweist § 27 Abs 4 WoFG (als Nachfolgeregelung zu § 5 Abs 2 WoBindG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf die nach § 10 WoFG von den Ländern festgelegten Wohnungsgrößen. Dementsprechend ist für das Land Brandenburg auf Ziffer I 4.1 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr zum Wohnraumförderungs- und Wohnungsbindungsgesetz vom 15. Oktober 2002 (ABl S 1022) zurückzugreifen, mit der es die entsprechenden Wohnflächengrenzen festgesetzt hat.
d) Zu Unrecht hat der Beklagte allerdings die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft nur in Höhe der Werte seiner ab dem 01. Januar 2017 geltenden Richtlinie zugrunde gelegt, die ihrerseits im Wesentlichen auf dem Endbericht zur „Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Oberhavel“ der Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vom 10. November 2016 beruhen. Denn hierbei handelt es sich nicht um ein „schlüssiges Konzept“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
aa) Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (vgl zu alledem Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 24 mwN).
bb) Diesen Vorgaben wird das Konzept des Beklagten nicht gerecht. Die erkennende Kammer schließt sich insoweit den Entscheidungen der 17. und der 18. Kammer des Sozialgerichts Neuruppin an und verweist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die dort sehr sorgfältig und überzeugend dargelegten Erwägungen zu der hier maßgeblichen ab dem 01. Januar 2017 geltenden Richtlinie des Beklagten, die ihrerseits im Wesentlichen auf dem Endbericht zur „Ermittlung der angemessenen Bedarfe der Unterkunft gemäß SGB II und SGB XII für den Landkreis Oberhavel“ der Firma F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH vom 10. November 2016 beruht (Urteil vom 22. August 2019 – S 18 AS 2188/17 – <S 14 ff des Urteilsabdruckes> sowie Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 857/16 - <S 24 ff des Urteilsabdruckes>).
cc) Betonen und hervorzuheben bleibt aus Sicht der erkennenden Kammer:
aaa) Der Beklagte hat es schon unterlassen, den Gegenstand der Beobachtung zu definieren. Der Beklagte geht davon aus, den gesamten Wohnungsmarkt erfasst zu haben, weshalb eine Differenzierung nach dem Standard der erfassten Wohnung anhand von Ausstattungs- und Beschaffungsmerkmalen unterblieben ist. Der Beklagte kann aber schon nicht sicherstellen, dass alle Segmente des Wohnungsmarktes („gehoben, mittel, einfach“ nach Beschaffenheit, Lage und Bausubstanz) in seine Datensammlung eingeflossen sind. Er hat nicht dargelegt, weil er es nicht erhoben hat, welchen Standard die erhobenen Wohnungen überhaupt hatten. Alle Faktoren, die das Produkt Mietpreis bestimmen, müssen aber in die Auswertung einfließen, weil nur auf diese Weise die Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf ein „angemessenes Maß“ hinreichend nachvollziehbar ist (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. April 2014 – L 7 AS 786/11, RdNr 58 unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Februar 2010, B 14 AS 73/08 R, RdNr 26 sowie Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R, RdNr 17).
Es genügt daher nicht, indirekt den einfachen Wohnungsstandard erst im Ergebnis über den Quadratmeterpreis bestimmen zu wollen. Das ist zwar das Ziel der Ermittlungen, kann aber nicht gleichzeitig das methodische Vorgehen dahin ersetzen. Denn Wohnungen in sog begehrten Wohngegenden können trotz eines geringen Standards deutlich teurer sein, als gut ausgestattete Wohnungen in wenig nachgefragten Gebieten. Nur wenn sichergestellt ist, dass die erhobenen Daten den Wohnungsmarkt dergestalt abbilden, dass repräsentativ Wohnungen aller Standards vorhanden sind, kann von der Erfassung des gesamten Wohnungsmarktes gesprochen werden. Der Beklagte verkennt, dass der „gesamte Wohnungsmarkt“ sich nicht lediglich über eine Sammlung einer bestimmten Anzahl von Wohnungen definiert, sondern gerade in Abgrenzung zur Erhebung von Daten zu Wohnungen ausschließlich einfachen Standards erfolgt. Untersuchungsgegenstand ist nämlich nicht, wie viele Wohnungen im unteren Preisniveau im Vergleich zur Zahl der Leistungsbezieher vorhanden sind (vgl Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 03. April 2014 – L 7 AS 786/11, RdNr 59; vgl dazu auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 22. August 2019 – S 18 AS 2188/17 – <S 17 des Urteilsabdruckes>.
bbb) Darüber hinaus gewährleistet die gewählte Datenbasis kein realitätsgerechtes Abbild der aktuellen Situation bei Neuvermietungen beziehungsweise lässt – entgegen der Auffassung des Beklagten – gerade nicht den Schluss zu, dass Wohnungen zu den ermittelten Angemessenheitswerten tatsächlich im gesamten Vergleichsraum angemietet werden können beziehungsweise konnten, insbesondere der Abgleich mit Neuvertrags- und Angebotsmieten ist nicht geeignet, eine ausreichende Verfügbarkeit angemessenen Wohnraums sicherzustellen. Die Ermittlung der abstrakten Angemessenheitsgrenze für die Nettokaltmiete erweist sich jedenfalls deshalb als fehlerhaft, da hierbei ausschließlich Bestandsmieten berücksichtigt wurden, ohne dass eine Differenzierung danach erfolgt wäre, wann die Wohnungen angemietet wurden beziehungsweise wann eine Änderung des Mietpreises zuletzt vorgenommen wurde. Neuvermietungsdaten und Angebotsmieten wurden zwar erhoben, sind aber in die Berechnung der Referenzmiete nicht mit eingeflossen. Damit genügt das Konzept nicht der Anforderung des Bundessozialgerichts, wonach bei der Festlegung der Angemessenheitsobergrenze auch Angebotsmieten einbezogen werden müssen, da anderenfalls nicht erkennbar ist, ob und inwieweit die einbezogenen Daten auch für die Höhe des Mietpreises bei Neuvermietungen repräsentativ sein könnten. Anders ist dies nur bei einem Rückgriff auf Mietspiegeldaten, weil hier von vornherein nur solche Mieten berücksichtigt werden, die in den letzten vier Jahren vor dem Stichtag der Datenerhebung geändert oder neu vereinbart worden sind. (Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 587/16 – <S 30 f des Urteilsabdruckes> unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 16. Juni 2015 – B 4 AS 44/14 R, RdNr 22; vgl auch § 558d des Bürgerlichen Gesetzesbuches). Dem wird das Konzept des Beklagten nicht gerecht. Insbesondere erfolgte kein Ausschluss von Altverträgen, die vor mehr als vier Jahren geschlossen wurden und bei denen seither keine Mietanpassung erfolgt ist. Die Datenbasis ist damit nicht geeignet, das aktuelle Mietniveau realitätsgerecht abzubilden (Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 587/16 – <S 31 des Urteilsabdruckes> unter Verweis ua auf Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 3 AS 94/19, RdNr 88 ff., 94).
ccc) Ein ausreichend repräsentatives Abbild des aktuellen Mietmarktes wird – entgegen der Auffassung des Beklagten – auch nicht dadurch gewährleistet, dass das beauftragte Unternehmen in einem zweiten Schritt – bei der „Feststellung der konkreten Angemessenheit“ – eine Analyse von Neuvermietungsdaten und Angebotsmieten vorgenommen hat, um diese mit dem auf der ersten Stufe ermittelten abstrakten Angemessenheitswert abzugleichen. Zwar hat das Bundessozialgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung zum schlüssigen Konzept klargestellt, dass die Frage, ob und wie Angebotsmieten einbezogen werden, eine Frage des methodischen Vorgehens im Einzelfall sei, das in Entscheidungszuständigkeit der Verwaltung falle. Die Berücksichtigung von Angebotsmieten könne dabei auch in einem zweiten Schritt erfolgen, im Sinne einer Überprüfung der auf der Basis von Bestandsmieten vorläufig definierten Angemessenheit, wenn dadurch sichergestellt wird, dass zu den ermittelten Werten Wohnungen auch tatsächlich verfügbar sind (Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 587/16 – <S 31 des Urteilsabdruckes> unter Verweis ua auf Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 34/19 R, RdNr 27).
Die im Endbericht vorgenommene Ergebniskontrolle ist jedoch auch zur Überzeugung der erkennenden Kammer nicht geeignet, die Schlüssigkeit des Konzepts herzustellen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass beziehungsweise welche konkreten Schlussfolgerungen aus der Gegenüberstellung der ausgewerteten Bestandsmieten einerseits und der Angebots- und Neuvertragsmieten andererseits überhaupt gezogen würden, obgleich insbesondere die Angebotsmieten größerer Wohnungen vielfach die berechneten Angemessenheitsgrenzen überstiegen, bezogen auf den gesamten Landkreis – lediglich 17 Prozent der erhobenen Angebotsmieten innerhalb dieser Grenzen lagen und in der Region 2 (Oranienburg, Hennigsdorf, Hohen Neuendorf, Birkenwerder, Glienicke/Nordbahn, Mühlenbecker Land) lediglich 11 Prozent angemessene Angebote mit einer Wohnfläche von mehr als 65 m2 bis 80 m2 und lediglich 4 Prozent angemessene Angebote mit einer Wohnfläche zwischen 80 m2 und 90 m2 ermittelt werden konnten (Ergebnisbericht 2016, Tabelle 6.3). Bei den Neuvermietungen lag der Anteil der Wohnungen im Landkreis mit angemessenen Bruttokaltmieten zwar höher (bei 67 %). Auch hier zeigten sich aber zum Teil deutliche Unterschiede zwischen den Wohnungsgrößenklassen; so wahrten im Vergleichsraum der Kläger lediglich 58 Prozent der Wohnungen mit einer Wohnfläche von 65 m2 bis 80 m2 und lediglich 45 Prozent der Wohnungen mit einer Wohnfläche von 80 m2 bis 90 m2 Wohnfläche die Angemessenheitsgrenzen (Ergebnisbericht 2016, Tabelle 6.2). Eine Erläuterung oder Begründung, warum dennoch für alle Haushaltsgrößen von einer ausreichenden Verfügbarkeit von angemessenem Wohnraum auszugehen sei, fehlt aber vollständig; eine bloße „Gegenprobe“ ersetzt nach Auffassung der Kammer nicht das vom Bundessozialgericht für möglich gehaltene „iterative“ Annäherungsverfahren (vgl dazu erneut: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 34/19 R, RdNr 27; vgl zur Unzulässigkeit einer bloßen „Gegenprobe“ hinsichtlich der in der Methodik identischen Richtlinie des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, die ab dem 01. Januar 2015 galt: Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 03. März 2021 – S 26 AS 119/16, RdNr 27; Gerichtsbescheid vom 26. Februar 2021 – S 26 AS 2157/15, RdNr 30; Gerichtsbescheid vom 17. November 2020 – S 26 AS 975/16, RdNr 28; Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 – S 26 AS 2033/15, RdNr 34, jeweils mwN).
ddd) Die Gegenspiegelung von Neuvertrags- und Angebotsmieten kann außerdem nicht darüber hinweghelfen, dass es – wie vorstehend dargelegt – an einer realitätsgerechten Abbildung des Mietwohnungsmarktes fehlt. Damit besteht die Gefahr, dass zwar ein Angebot an günstigen Wohnungen vorhanden ist, aber aufgrund einer zu niedrig bestimmten Angemessenheitsgrenze zu viele Leistungsberechtigte unangemessen wohnen, was zu einer verstärkten Nachfrage nach günstigem Wohnraum führen würde mit der Folge, dass das Angebot an angemessenen Mietwohnungen nicht ausreichend wäre (Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 587/16 – <S 32 des Urteilsabdruckes> unter Verweis auf Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 19. Mai 2020 – L 3 AS 94/19, RdNr 95 ff).
dd) Im Ergebnis liegt damit der hier maßgeblichen – ab dem 01. Januar 2016 geltenden – Richtlinie des Beklagten kein schlüssiges Konzept zu Grunde. Die darin festgestellten Angemessenheitswerte können von daher nicht Grundlage der abschließenden Berechnung der Leistungsansprüche der Kläger im streitbefangenen Zeitraum sein.
e) aa) Die Kammer legt im Ausgangspunkt hierfür demgegenüber als Angemessenheitsobergrenze den Tabellenwert des § 12 Abs 1 des Wohngeldgesetzes (WoGG) in der Fassung von Art 1 Nr 6a des Gesetzes zur Reform des Wohngeldrechts und zur Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes (WoGRefG) vom 02. Oktober 2015 (BGBl I 1610, 1611), das – entsprechend Art 4 Abs 1 des Gesetzes – zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist, zuzüglich eines Sicherheitszuschlages in Höhe von 10 Prozent zugrunde. Für den Drei-Personen-Haushalt der Kläger, der zwar im Ausgangspunkt in die Mietenstufe II einzuordnen ist (für die Stadt Birkenwerder, in der die Kläger wohnten, ist eigentlich die Mietenstufe II des Landkreises Oberhavel maßgeblich; vgl die Anlage zu § 1 Abs 3 der Wohngeldverordnung: Mietenstufen der Gemeinden nach Ländern in der Fassung von Art 2 Nr 7 WoGRefG vom 02. Oktober 2015 (BGBl I 1610, 1619), die – entsprechend Art 4 Abs 1 des Gesetzes – ebenfalls zum 01. Januar 2016 in Kraft getreten ist), ist nach der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg, der die Kammer insoweit folgt, weil sie sie für überzeugend hält, indes der Tabellenwert der Mietenstufe III anzuwenden (vgl Urteil vom 16. März 2022 – L 1 AS 2112/18, RdNr 60ff mwN), weshalb im Ausgangspunkt ein Betrag in Höhe von insgesamt 619,30 Euro zu berücksichtigen ist.
Zwar ist ein Rückgriff auf diese Werte erst dann gerechtfertigt, wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind (Bundessozialgericht, Urteil vom 10. September 2013 – B 4 AS 4/13 R, RdNr 15), mithin ein Erkenntnisausfall vorliegt. Das ist hier indes der Fall. Die umfassende Ermittlung der Daten sowie die Auswertung im Sinne der Erstellung eines schlüssigen Konzepts ist Angelegenheit des Grundsicherungsträgers und bereits für die sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig. Im Rechtsstreit muss der Grundsicherungsträger sein schlüssiges Konzept auf Aufforderung durch das Gericht vorlegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne ein schlüssiges Konzept, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 S 1 Hs 2 SGG gehalten, dem Gericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und gegebenenfalls eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen (Bundessozialgericht, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 19/11 R, RdNr 21). Liegen aber keine Ermittlungsergebnisse vor, brauchen insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen nachträglich durchgeführt zu werden. Die Amtsermittlungspflicht der Tatsacheninstanzen ist in diesen Fällen begrenzt (Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Dezember 2013 – B 4 AS 87/12 R, RdNr 24).
Auf Grund der dem Gericht mit dem Endbericht vorliegenden Daten kann jedoch für den hier maßgeblichen längst vergangenen Zeitraum eine Angemessenheitsgrenze nicht ermittelt werden, was schon daran scheitert, dass ausweislich des Endberichtes für die Ermittlung der Angemessenheitswerte ausschließlich Bestandsdaten ausgewertet worden sind. Es liegen dem Gericht indes keinerlei Erkenntnisse dazu vor, wie lange die ausgewerteten Mietverhältnisse schon bestanden haben. Das Gericht kann zur Aktualisierung und der Anpassung der Daten an die aktuellen Mietverhältnisse insbesondere auch nicht auf die zur Plausibilitätskontrolle im Endbericht niedergelegten Daten zu den Neuvermietungen und Angebotsmieten zurückgreifen, weil es jedenfalls an Feststellungen dazu fehlt, welchen Standard die Wohnungen, zu welchen die Neuvermietungswerte und Angebotsmieten erhoben worden sind, haben (vgl zu der Frage des Erkenntnisausfalls in einer vergleichbaren Fallkonstellation auch umfassend Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 04. Dezember 2017 – S 6 AS 1765/14, S 20 ff des Urteilsabdruckes).
Gelingt es dem Jobcenter nicht, Beanstandungen des Gerichts auszuräumen, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits ein schlüssiges Konzept – gegebenenfalls mithilfe von Sachverständigen – zu erstellen. Denn damit würde es seine lediglich nachvollziehende, aber nicht ersetzende Kontrollbefugnis überschreiten, die der in der Methodenvielfalt zum Ausdruck kommenden Eigenverantwortung der Verwaltung Rechnung trägt. Etwas anderes gilt nur, wenn lokale Daten, zum Beispiel in Form eines qualifizierten Mietspiegels, vorhanden sind, die die Ableitung lokaler Angemessenheitswerte erlauben, ohne damit die Eigenverantwortung der Verwaltung leerlaufen zu lassen. Es ist nicht ersichtlich, dass entsprechende lokale Daten vorhanden sind. Insbesondere existiert für den streitbefangenen Zeitraum kein den Wohnort der Kläger betreffender Mietspiegel. Vielmehr ist von einem Erkenntnisausfall auszugehen, so dass das Gericht an einem Rückgriff auf die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes nicht gehindert ist (so zu Recht Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 09. September 2021 – S 17 AS 857/16 – <S 33 des Urteilsabdruckes> ua unter Verweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 30. Januar 2019 – B 14 AS 24/18 R, RdNr 29 f; vgl auch Sozialgericht Neuruppin, Urteil vom 22. August 2019 – S 18 AS 2188/17 – <S 20 des Urteilsabdruckes>).
bb) Die zu berücksichtigenden Bedarfe für die Kosten der Heizung sind mangels Kostensenkungsaufforderung in Höhe der auch von dem Beklagten berücksichtigten tatsächlichen Heizkostenabschläge – mithin in Höhe eines Betrages von monatlich 50,00 Euro – in die Bedarfsberechnung einzustellen.
cc) Wenn sich danach ein Gesamtangemessenheitsbetrag in Höhe von monatlich 669,30 Euro (619,30 Euro Kosten der Unterkunft und 50,00 Euro Kosten der Heizung) ergibt, während die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung einem Betrag in Höhe von monatlich 674,00 Euro (624,00 Euro Kosten der Unterkunft und 50,00 Euro Kosten der Heizung) entsprechen, ist zugunsten der Kläger die Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Kosten der Unterkunft und Heizung im Hinblick auf die Regelung des § 22 Abs 1 S 4 SGB II gerechtfertigt (vgl hierzu schon: Bundessozialgericht, Urteil vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 60/12 R, RdNr 30 f). Danach muss eine Absenkung der nach § 22 Abs 1 S 1 SGB II unangemessenen Aufwendungen nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.
Hiervon ist bei der hier gegebenen geringfügigen Überschreitung der Gesamtaufwendungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines Betrages von lediglich monatlich 4,70 Euro für drei Monate ohne weiteres auszugehen, weshalb die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung als Bedarf zugrunde zu legen sind (vgl zu dieser Rechtsfolge auch schon: Sozialgericht Neuruppin, Gerichtsbescheid vom 16. November 2020 – S 26 AS 2033/15, RdNr 41). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob die Kläger – die dies in Zweifel gezogen haben – wirksam zur Senkung ihrer Unterkunftskosten aufgefordert worden sind.
8. Bei der Berechnung der abschließend festzustellenden Leistung gemäß § 41a Abs 4 S 1 SGB II ist im Grundsatz als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zugrunde zu legen. Die Regelung des § 41a Abs 4 SGB II enthält insoweit eine Abweichung vom sog Monatsprinzip, aus dem für die §§ 11 ff SGB II folgt, dass Einkommen in der Höhe zu berücksichtigen ist, wie es im jeweiligen Monat zufließt und als sog bereites Mittel zur Verfügung steht (vgl zum Ganzen: Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr 29 ff).
a) Gemäß § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld (oder Geldeswert) abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge und mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen. Dabei ist Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II nach der ständigen Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des Bundessozialgerichts grundsätzlich alles das, was jemand nach der Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was der Leistungsberechtigte vor der Antragstellung bereits hatte. Danach hat der Beklagte bei seiner Berechnung zutreffend als Einkommen neben dem für den Kläger zu 3. gezahlten Kindergeld (§ 11 Abs 1 S 5 iVm § 11 Abs 1 S 4 SGB II und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II) auch das monatlich laufende Erwerbseinkommen des Klägers zu 2. berücksichtigt.
b) Im Ergebnis ebenfalls zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass für die Einkommensberechnung kein Durchschnittseinkommen nach Maßgabe des § 41a Abs 4 S 1 SGB II zu bilden ist, weil die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II vorliegen. Danach ist kein monatliches Durchschnittseinkommen zu bilden (also das jeweilige Einkommen im Monat seines – normativen – Zuflusses in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen), soweit der Leistungsanspruch in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraums durch das zum Zeitpunkt der abschließenden Feststellung nachgewiesene zu berücksichtigende Einkommen entfällt. Dies ist unter Berücksichtigung des zusätzlich von der Klägerin zu 1. ab dem Monat Februar 2018 erzielten Einkommens aus Erwerbstätigkeit nämlich der Fall.
c) Unter systematischen Gesichtspunkten nimmt § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II Bezug auf ein bereits nach Satz 1 gebildetes Durchschnittseinkommen, bildet also eine Rückausnahme vom dort geregelten Grundsatz. In diesem Fall gilt also wieder das außerhalb des § 41a SGB II zur Anwendung kommende sog Zuflussprinzip. § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II erfasst damit nur die Fälle, in denen das nach § 41a Abs 4 S 1 SGB II nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff SGB II gebildete Durchschnittseinkommen in mindestens einem Monat den Leistungsanspruch würde entfallen lassen (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R, RdNr 22 und 37ff). Dies ist hier der Fall.
Die im Rahmen des § 41a Abs 4 S 1 SGB II durchzuführende Bildung eines Durchschnittseinkommens erfasst im Grundsatz alle Einkommensarten und alle Monate des Bewilligungszeitraums unabhängig davon, ob – wie es hier nicht der Fall ist – noch der gesamte Bewilligungszeitraum streitbefangen ist (Bundessozialgericht, Urteil vom 18. Mai 2022 – B 7/14 AS 1/21 R, RdNr 24). Es ist je Einkommensart ein Durchschnittseinkommen zu berechnen und abschließend das Durchschnittseinkommen um die Absetzbeträge nach § 11b SGB II zu bereinigen (Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Juli 2019 – B 14 AS 44/18 R, RdNr 41). Unter Berücksichtigung des von dem Beklagten in seinen Berechnungen zugrunde gelegten bereinigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit und Kindergeld in Höhe eines Betrages von 1.209,73 Euro (November 2017), von 916,06 Euro (Dezember 2017), von 1.070,52 Euro (Januar 2018) sowie von jeweils 2.509,63 Euro (Februar 2018 bis April 2018) ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen im gesamten Bewilligungszeitraum in Höhe eines Betrages von 1.787,53 Euro (10.725,20 Euro geteilt durch sechs Monate), das den monatlichen Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft in mindestens einem Monat des Bewilligungszeitraumes – auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung – übersteigt, weshalb § 41a Abs 4 S 2 Nr 2 SGB II den durch § 41a Abs 4 S 1 SGB II im Grundsatz vorgegebenen Weg für die nach den allgemeinen Regelungen der §§ 11 ff SGB II erforderliche Bildung eines Durchschnittseinkommens zur Ermittlung des endgültigen Leistungsanspruches versperrt.
9. In dem von den Klägern im sozialgerichtlichen Verfahren allein noch verfolgten Zeitraum November 2017 bis Januar 2018 errechnen sich unter Berücksichtigung der in den angegriffenen abschließenden Feststellungsverfügungen im Einzelnen aufgeführten Bedarfe zuzüglich des Differenzbetrages zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung der Kläger abschließende Leistungsansprüche für die Klägerin zu 1. in Höhe von 257,86 Euro (November 2017), von 391,64 Euro (Dezember 2017) und in Höhe von 311,87 Euro (Januar 2018), für den Kläger zu 2. in Höhe von 211,83 Euro (November 2017), von 321,72 Euro (Dezember 2017) und in Höhe von 265,44 Euro (Januar 2018) sowie für den Kläger zu 3. in Höhe von 96,38 Euro (November 2017), von 146,38 Euro (Dezember 2017) und in Höhe von 122,45 Euro (Januar 2018).
a) Die Kammer ist bei ihrer Berechnung von den von dem Beklagten zugrunde gelegten und von den Klägern nicht beanstandeten monatlichen Einkommensbeträgen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 1.017,73 Euro (November 2017), von 724,06 Euro (Dezember 2017) sowie 876,52 Euro (Januar 2018) sowie dem Kindergeld in Höhe von monatlich jeweils 192,00 Euro (November 2017 bis Dezember 2017) beziehungsweise in Höhe von 194,00 Euro (Januar 2018) ausgegangen.
b) Dieses Einkommen war in keinem Monat des streitbefangenen Zeitraums bedarfsdeckend. Der Gesamtbedarf der Kläger belief sich in den Monaten November 2017 und Dezember 2017 auf insgesamt jeweils monatlich einen Betrag in Höhe von 1775,80 Euro (1.741,13 Euro zuzüglich der Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 34,67 Euro) und im Monat Januar 2018 auf insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.766,72 Euro (1.732,05 Euro zuzüglich der Differenz zu den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 34,67 Euro).
aa) Nach der sog Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II) entfällt auf den Gesamtbedarf der Kläger im Monat November 2017 ein anteiliger Bedarf der Klägerin zu 1. von 721,47 Euro, des Klägers zu 2. von 592,67 Euro und des Klägers zu 3. von 269,67 Euro. Dem ist, ausgehend von dem monatlichen Gesamteinkommen von 1.017,73 Euro (das Einkommen aus Kindergeld ist nur bei dem Kläger zu 3. anzurechnen; vgl § 11 Abs 1 S 5 SGB II iVm § 11 Abs 1 S 4 SGB II und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), ein anteilig zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 1. von 463,61 Euro, des Klägers zu 2. von 380,84 Euro und des Klägers zu 3. von 173,28 Euro gegenüberzustellen, woraus sich in diesem Monat ein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 1. von 257,86 Euro, des Klägers zu 2. von 211,83 Euro und des Klägers zu 3. von 96,38 Euro errechnet. Dem stehen vorläufig gezahlte Leistungen des Beklagten für die Klägerin zu 1. in Höhe von 259,01 Euro, für den Kläger zu 2. in Höhe von 212,01 Euro und den Kläger zu 3. von 94,17 Euro gegenüber, so dass ein weitergehender Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. und des Klägers zu 2. ausscheidet – es ergeben sich Erstattungsforderungen in Höhe von 1,15 Euro und 0,18 Euro – und sich zugunsten des Klägers zu 3. ein Leistungsanspruch in Höhe von 2,21 Euro errechnet.
bb) Nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II) entfällt auf den Gesamtbedarf der Kläger im Monat Dezember 2017 ein anteiliger Bedarf der Klägerin zu 1. von 721,47 Euro, des Klägers zu 2. von 592,67 Euro und des Klägers zu 3. von 269,67 Euro. Dem ist, ausgehend vom monatlichen Gesamteinkommen von 724,06 Euro (das Einkommen aus Kindergeld ist auch hier nur bei dem Kläger zu 3. anzurechnen; vgl § 11 Abs 1 S 5 SGB II iVm § 11 Abs 1 S 4 SGB II und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), ein anteilig zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 1. von 329,83, des Klägers zu 2. von 270,95 Euro und des Klägers zu 3. von 123,28 Euro gegenüberzustellen, woraus sich in diesem Monat ein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 1. von 391,64 Euro, des Klägers zu 2. von 321,72 Euro und des Klägers zu 3. von 146,38 Euro errechnet. Dem stehen vorläufig gezahlte Leistungen des Beklagten für die Klägerin zu 1. in Höhe von 259,01 Euro, für den Kläger zu 2. in Höhe von 212,01 Euro und den Kläger zu 3. von 94,17 Euro gegenüber, so dass sich ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1. in Höhe von 132,63 Euro, des Klägers zu 2. in Höhe von 321,72 Euro und des Klägers zu 3. ein solcher in Höhe von 146,38 Euro ergibt.
cc) Schließlich entfällt nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs 2 S 3 SGB II) auf den Gesamtbedarf der Kläger im Monat Januar 2018 ein anteiliger Bedarf der Klägerin zu 1. von 703,39 Euro, des Klägers zu 2. von 598,67 Euro und des Klägers zu 3. von 272,67 Euro. Dem ist, ausgehend vom monatlichen Gesamteinkommen von 876,52 Euro (das Einkommen aus Kindergeld ist auch hier nur bei dem Kläger zu 3. anzurechnen; vgl § 11 Abs 1 S 5 SGB II iVm § 11 Abs 1 S 4 SGB II und § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II), ein anteilig zu berücksichtigendes Einkommen der Klägerin zu 1. von 391,52, des Klägers zu 2. von 333,23 Euro und des Klägers zu 3. von 150,21 Euro gegenüberzustellen, woraus sich in diesem Monat ein ungedeckter Bedarf der Klägerin zu 1. von 311,87 Euro, des Klägers zu 2. von 265,44 Euro und des Klägers zu 3. von 122,45 Euro errechnet. Dem stehen vorläufig gezahlte Leistungen des Beklagten für die Klägerin zu 1. in Höhe von 249,24 Euro, für den Kläger zu 2. in Höhe von 211,52 Euro und den Kläger zu 3. von 93,35 Euro gegenüber, so dass sich ein weitergehender Zahlungsanspruch der Klägerin zu 1. in Höhe von 62,63 Euro, des Klägers zu 2. in Höhe von 53,92 Euro und des Klägers zu 3. ein solcher in Höhe von 29,10 Euro ergibt.
10. Da gemäß der bereits zitierten Regelung des § 41a Abs 6 S 1 SGB II die aufgrund der vorläufigen Entscheidung erbrachten Leistungen auf die abschließend festgestellten Leistungen anzurechnen sind und zusätzlich § 41a Abs 6 S 2 SGB II zu beachten ist, wonach – soweit im Bewilligungszeitraum in einzelnen Kalendermonaten vorläufig zu hohe Leistungen erbracht wurden – die sich daraus ergebenden Überzahlungen auf die abschließend bewilligten Leistungen anzurechnen sind, die für andere Kalendermonate dieses Bewilligungszeitraums nachzuzahlen wären und schließlich gemäß § 41a Abs 6 S 3 SGB II Überzahlungen, die nach der Anrechnung fortbestehen, zu erstatten sind, sind die aufgrund der bindend gewordenen abschließenden Feststellungsverfügungen des Beklagten für den Monat Februar 2018 errechneten Überzahlungsbeträge auch hier zu Ungunsten der Kläger berücksichtigen.
a) Deshalb ergibt sich für die Klägerin zu 1. insgesamt ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 10,03 Euro (-1,15 Euro <November 2017> zuzüglich 132,63 Euro <Dezember 2017> zuzüglich 62,63 Euro <Januar 2018> abzüglich 184,08 Euro <Februar 2018>), zu Ungunsten des Kläger zu 2. insgesamt eine Erstattungsforderung in Höhe von 20,62 Euro (-0,18 Euro <November 2017> zuzüglich 109,71 Euro <Dezember 2017> zuzüglich 53,92 Euro <Januar 2018> abzüglich 163,45 Euro <Februar 2018>) sowie für den Kläger zu 3. insgesamt ein Nachzahlungsanspruch in Höhe von 2,28 Euro (2,21 Euro <November 2017> zuzüglich 52,21 Euro <Dezember 2017> zuzüglich 29,10 Euro <Januar 2018> abzüglich 81,24 Euro <Februar 2018>).
b) Weil der Klägerin zu 1. und dem Kläger zu 3. abschließend sogar noch höhere Leistungen zustehen als vorläufig bewilligt worden waren, waren die insoweit entgegen stehenden Erstattungsverfügungen mangels noch bestehender Überzahlungen dementsprechend vollständig aufzuheben. Hinsichtlich des Klägers zu 2. ergab sich eine um 37,63 Euro zu verringernde Erstattungsforderung, nachdem sich lediglich eine Überzahlung in Höhe von 20,62 Euro errechnet und der Beklagte einen Betrag in Höhe von 58,25 Euro verlangt.
11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs 1 S 1 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Die Aufwendungen des Beklagten sind schon von Gesetzes wegen nicht erstattungsfähig (§ 193 Abs 4 SGG iVm § 184 Abs 1 SGG).
12. Gerichtskosten werden in Verfahren der vorliegenden Art nicht erhoben (§ 183 S 1 SGG).
13. Die wegen der Unterschreitung des Wertes des Beschwerdegegenstandes zulassungsbedürftige Berufung (§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG) war nicht zuzulassen, weil Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich sind (§ 144 Abs 2 SGG), insbesondere wirft die Einschätzung der Kammer, dass die Richtlinie des Beklagten zur Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung nicht auf einem schlüssigen Konzept beruht, keine Rechtsfrage auf, weil es nur um die Klärung von Tatsachenfragen mit verallgemeinerungsfähigem Inhalt geht (vgl dazu Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2016 – L 31 AS 802/16 NZB, RdNr 10), weshalb der Sache insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs 2 Nr 1 SGG zukommt. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 144 Abs 2 Nr 2 SGG oder des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen könnten, sind schließlich ebenfalls nicht ersichtlich.