| Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 23.09.2022 | |
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| Aktenzeichen | 3 L 228/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0923.3L228.22.00 | |
| Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
| Normen | § 5 HuHV BB 2004, § 1 HuHV BB 2004, § 13 OBG BB, § 2 HuHV BB 2004, § 3 HuHV BB 2004, § 4 HuHV BB 2004, § 8 HuHV BB 2004, § 10 HuHV BB 2004, § 12 HuHV BB 2004 | |||
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 16. August 2022 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 15. Juli 2022 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
bleibt ohne Erfolg.
1. Der Antrag ist zwar zulässig. Dabei steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass Herr L... als Bevollmächtigter der Antragstellerin nach § 67 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mangels Vertretungsbefugnis möglicherweise zurückzuweisen war. Dabei kann dahinstehen, ob er im Verhältnis zu der durch schriftlicher Vollmacht vertretenen Antragstellerin ein Familienangehöriger im Sinne des § 67 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 Abgabenordnung ist – etwa Verlobter oder Ehegatte. Denn gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 VwGO sind Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Einer Zurückweisung nach § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO erfolgte nicht.
2. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
2.1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte hinsichtlich der Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung formell ordnungsgemäß (Ziffer 4). Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt allerdings unter anderem dann, wenn die Behörde – wie hier – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse anordnet, wobei dieses Interesse nach Abs. 3 Satz 1 der Vorschrift schriftlich zu begründen ist. Die dazu im Bescheid angeführte Begründung genügt den einschlägigen formalen Anforderungen. Der Antragsgegner hat das überwiegende Interesse an der sofortigen Vollziehung insgesamt begründet mit der potentiellen Gefährlichkeit des Hundes „C... “ und daraus resultierender Gefahren für die Allgemeinheit. Diese Begründung ist weder formelhaft noch erweckt sie Zweifel, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob diese Erwägungen auch inhaltlich in jeder Hinsicht überzeugen, insbesondere der von der Antragstellerin gehaltene Hund tatsächlich als gefährlich zu gelten hat, ist an dieser Stelle, also für die Einhaltung des Begründungserfordernisses, ohne Bedeutung.
2.2. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insoweit auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse der Antragstellerin an einem Aufschub von Vollzugsmaßnahmen. Die Regelungen in den Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung vom 15. Juli 2022 stellen sich nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar.
Rechtsgrundlage für die Haltungsuntersagung (Ziffer 2 der Ordnungsverfügung) ist § 5 Abs. 1 HundehV. Danach hat die örtliche Ordnungsbehörde das Halten eines Hundes schriftlich zu untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 4 oder des § 10 Abs. 2 nicht erfüllt werden (1. Alternative) oder durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, wobei dies insbesondere anzunehmen ist, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden nicht besitzt (2. Alternative).
Für das ausgesprochene Haltungsverbot dürften sowohl die Voraussetzungen der 1. Alternative als auch der 2. Alternative der Norm vorliegen. So ist bereits davon auszugehen, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erlaubnisvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 HundehV, der die Erlaubniserteilung zum Halten eines gefährlichen Hundes regelt, nicht erfüllt werden.
aa) Nach derzeitiger Erkenntnislage spricht alles dafür, dass der Hund der Antragstellerin als gefährlich und bissig im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 HundehV gilt, wie auch im Bescheid vom 15. Juli 2022 unter Ziffer 1 zunächst festgestellt. Nach dieser Norm gelten Hunde als gefährliche Hunde im Sinne der Verordnung, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder in ähnlicher Weise provoziert worden zu sein. Es bestehen nach summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel, dass die Voraussetzungen eines Beißvorfalls i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 Halbs. 1 HundehV in Gänze erfüllt sind. Unstreitig ist, dass der Hund „C... “ das 9-jährige Kind A... bei dem anlassgebenden Vorfall vom 17. April 2022 gebissen hat und diesem dadurch eine Verletzung zufügte, es also in erheblicher Weise in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigte. Dies ergibt sich aus dem Arztbrief der zentralen Notaufnahme des C... vom 17. April 2022 sowie aus der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotodokumentation der Verletzung des geschädigten Mädchens. Daneben kommt es darüber hinaus maßgeblich auf den Geschehensablauf an, der zu dem Beißvorfall geführt hat (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. April 2020 – OVG 5 S 11.19 – juris Rn. 5). Vorliegend ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Geschädigte den Hund angegriffen oder provoziert haben könnte. Für eine derartige Annahme kommt jedenfalls nicht in Betracht, dass das Kind mit Inline-Skates berädert in der Nähe des Hundes umherfuhr. Das Kind passierte den Hund in räumlicher Hinsicht schon nicht unmittelbar. Vielmehr fuhr das Kind nach den von den Beteiligten unisono gefertigten Skizzen in eine, wenn auch nicht orthogonal, aber doch vom Hund sich entfernende Richtung. Soweit zwischen den beiden Bänken, auf welchen zum einen die Antragstellerin mit ihrem Partner, wobei letzterer den Hund wohl führte, und zum anderen der Partner der Mutter des geschädigten Kindes saß, ein Abstand von 1,5 m besteht, dürfte ausweislich der gefertigten Skizzen der Kontakt zwischen dem Kind und dem Hund mehr als 2 m von der Bank bzw. vom Aufenthaltsplatz des Hundes entfernt gewesen sein. Für diesen Abstandswert spricht auch die Erklärung der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner vom 11. Mai 2022, welchen sie seinerzeit mit „ca. 2 Meter“ bezifferte. Bei einer solchen Entfernung und bei einem sich aus der Sicht des Hundes von ihm entfernenden Menschen ist nicht nachvollziehbar, dass der Hund sich angegriffen, bedrängt oder in sonstiger Weise provoziert gefühlt haben könnte. Selbst im Falle einer parallelen und abstandsnäheren Begegnung zwischen Hund und Radfahrerin oder Jogger oder Inline-Skaterin dürfte von einem ungefährlichen Hund ein unbeteiligtes, allenfalls interessiertes und aufmerksames Verhalten erwartet werden. Denn derartige Begegnungen sind auf öffentlichen Wegen oder Plätzen sozialtypisch. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Hund habe sich wegen des spontanen Anfahrens des Kindes derart erschrocken, so dass er sich in der Folge losriss und deshalb das Kind biss, ist auch hierin keine vorausgehende Provokation oder dergleichen zu sehen. Vielmehr spricht alles dafür, dass sich ein solch zugetragener Geschehensablauf in den Grenzen des sozial Üblichen bewegt, den ein Hund unbeeindruckt zu tolerieren hat. Denn es ist nicht ungewöhnlich, dass Passanten – sei es zu Fuß oder berädert – ohne weitere Rücksicht auf andere Fußgänger nebst von denen geführter Tiere in ihrer Bewegung spontan abstoppen oder sich unvermittelt in Bewegung setzen.
Erfüllt nach alledem der Hund der Antragstellerin die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Nr. 2 HundehV und gilt er damit als gefährlicher Hunde im Sinne des Gesetzes, so ist diese Vermutung unwiderlegbar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Juli 2015 – OVG 5 S 44.14 – juris Rn. 5). Damit kommt es auf das Ergebnis der durch den Antragsgegner veranlassten und vom Veterinärmediziner Herrn S... am 11. Mai 2022 durchgeführten Verhaltensprüfung des Hundes nicht an. Auch das vorgelegte Zertifikat über die Teilnahme der Antragsgegnerin mit ihrem Hund „C... “ an einem Kurs für die Begleithundeausbildung führt folglich nicht zu einer anderen Bewertung. Nach der Systematik der Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg begründet die Bissigkeit eines Hundes unmittelbar die Erlaubnispflichtigkeit seiner Haltung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. August 2016 – OVG 3 L 468/15 – juris Rn. 6).
bb) Die Antragstellerin verfügt nicht über eine Erlaubnis gemäß § 10 Abs. 1 HundehV zum Halten ihres gefährlichen Hundes. Zudem lassen die vorliegenden Tatsachen daran zweifeln, dass seitens der Antragstellerin die Erlaubnisvoraussetzungen des § 10 Abs. 2 HundehV erfüllt werden. Die Erlaubnis darf nach § 10 Abs. 2 HundehV unter anderem nur erteilt werden, wenn die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde nach § 11 HundehV besitzt (Nr. 2), keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 12 HundehV nicht besitzt (Nr. 3), die dem Halten, der Ausbildung und dem Abrichten dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchsichere Unterbringung ermöglichen (Nr. 4), die körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet wird (Nr. 5) und die antragstellende Person, soweit diese das Halten eines gefährlichen Hundes beantragt hat, ein berechtigtes Interesse daran nachweist; ein berechtigtes Interesse an dem Halten eines gefährlichen Hundes kann insbesondere vorliegen, wenn das Halten der Bewachung eines besonders gefährdeten Besitztums dient (Nr. 6). Die vorliegenden Tatsachen lassen daran zweifeln, dass die Antragstellerin ein berechtigtes Interesse gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6 HundehV an der Haltung ihres Hundes nachweisen kann. Das erkennbare Ziel des Verordnungsgebers ist es, den Bestand an gefährlichen Hunden zurückzudrängen. Das Tatbestandsmerkmal des berechtigten Interesses beschränkt die Haltung auf solche Fälle, in denen gewichtigen Individualrechtsgütern wie dem Eigentumsschutz ausnahmsweise der Vorrang vor dem Allgemeininteresse an der Verminderung der von der Haltung solcher Hunde ausgehenden Gefahren einzuräumen ist (vgl. hierzu insgesamt OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. Juni 2002 – 4 D 89/00.NE – juris Rn. 266). Zu einem berechtigten Interesse, welches neben anderen Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 HundehV das Halten eines gefährlichen Hundes möglicherweise erlauben könnte, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch den insoweit erforderlichen Nachweis erbracht. Auch über einen Sachkundenachweis verfügt sie nach Aktenlage nicht (§ 10 Abs. 2 Nr. 2, § 11 S. 2 HundehV). Dass die Erlaubnisvoraussetzungen zeitnah durch die Antragstellerin erfüllt werden könnten, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Einzustellen ist auch, dass nach Maßgabe des § 1 Abs. 3 Satz 1 HundehV gefährliche Hunde grundsätzlich nicht in einem Mehrfamilienhaus gehalten werden dürfen. In einem solchen ist die Antragstellerin im C... jedoch wohnhaft. Für eine Ausnahme gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 HundehV ist nichts ersichtlich. Nach der Norm kann von dem Verbot nach § 1 Abs. 3 Satz 1 HundehV im Rahmen der Erlaubnis nach § 10 HundehV befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, dass Menschen Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Eine solche Gefahrlosigkeit ist vorliegend gerade nicht sichergestellt. Weder die Antragstellerin noch ihr Partner vermochten, den Hund innerhalb eines Leinenradius von 2 Metern so zu sichern oder auf diesen einzuwirken, dass er einen Menschen nicht an der Gesundheit schädigt. Im Falle eines Mehrfamilienhauses dürfte es aufgrund der räumlich engeren Verhältnisse im Treppenhaus oder im Fahrstuhl oder im Eingangsbereich noch schwieriger sein, den Hund von anderen Menschen sicher fernzuhalten.
Auch dürften die tatbestandlichen Voraussetzungen der 2. Alternative des § 51 Abs. 1 Satz 1 HundehV – wie vom Antragsgegner angenommen – erfüllt sein. Sofern es hierfür auf die erforderliche Zuverlässigkeit der Person ankommen sollte, die den Hund hält, spricht auch viel dafür, dass die Antragstellerin dies nicht aufweist. Denn zum einen hat sie ausweislich des Verwaltungsvorgangs bislang kein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes als Nachweis der Zuverlässigkeit vorgelegt (§ 12 Abs. 3 Satz 1 HundehV). Zum anderen sind mehrere gröbliche Verstoße gegen Vorschriften der Hundehalterverordnung in Betracht zu ziehen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 HundehV). So sprechen die Ereignisse um den anlassgebenden Vorfall vom 17. April 2022 dafür, dass die Antragstellerin ihren Hund unter Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundehV nicht sicher führte bzw. diesen an eine Person überließ, welcher nicht die Gewähr dafür bot, dass die Vorschriften der Hundehalterverordnung eingehalten werden (§ 2 Abs. 6 Satz 2 HundehV). Dabei kann dahinstehen, ob die Leine versehentlich nicht richtig befestigt war oder bewusst locker- oder losgelassen wurde und ob in dem Augenblick des Aufspringens bzw. Losrennen des Hundes die Antragstellerin selbst oder ihr Partner diesen führte. Dem Hund war es jedenfalls möglich, sich von oder mit der Leine loszureißen. Weder die Antragstellerin noch der Partner verfügten zu diesem Zeitpunkt über die erforderliche Kontrolle über bzw. die Einwirkungsmöglichkeit auf den Hund. Soweit die Antragstellerin den Hund von dem räumlich unmittelbar neben ihr auf der Bank sitzenden Partner führen ließ und deshalb nicht effektiv auf ihren Hund einwirken konnte, entlastet sie ein solcher Umstand nicht. Denn unabhängig davon, ob – wie die Mutter des geschädigten Kindes vortrug – der Hund bereits vor dem Angriff auf das später geschädigte Mädchen bellte und sehr unruhig wirkte und die Antragsstellerin eine Gefahr erkannte oder hätte erkennen müssen, hätte sich der Hund schon nicht auf der Skater-Anlage im M... in C... befinden dürfen. Denn auf der Anlage besteht ein Verbot zur Führung von Hunden, welches durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet ist (vgl. § 4 Satz 2 i. V. § 3 Abs. 4 HundehV). Dieses Verbot befolgte die Antragstellerin nicht bzw. duldete die Nichtbefolgung durch ihren Partner. Gegen die erforderliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin spricht zudem, dass diese die Haltung ihres seit dem 20. Juni 2020 von ihr gehaltenen Hundes beim Antragsgegner nicht ordnungsgemäß anzeigte. Gemäß § 6 Abs. 1 HundehV hat der Halter eines Hundes mit einer Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimetern oder einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm die örtliche Ordnungsbehörde unverzüglich die Hundehaltung anzuzeigen. Der Hunderüde „C... “, welcher wohl eine Kreuzung des Rassen Labrador und Weimaraner ist, dürfte schon ausweislich des zum Verwaltungsvorgang gelangten Fotos (Seite 34) über ein Gewicht von deutlich mehr als 20 Kilogramm verfügen. Auch die Größe des Hundes dürfte eine Widerristhöhe von 40 Zentimeter überschreiten. Ausweislich der Feststellung des Antragsgegners unter dem 11. Mai 2022 war zudem der Impfstatus des Hundes „C... “ nicht aktuell (Bl. 40 des Verwaltungsvorgangs).
dd) Die weitere Regelung der Ziffer 2 der Ordnungsverfügung, den Hund „C... “ bis zum 22. August 2022 an ein Tierheim abzugeben oder an eine Person zu übereignen, welche einen gefährlichen Hund halten darf, begegnet gleichermaßen keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat sich nicht etwa durch Fristablauf erledigt. Die genannte zeitliche Maßgabe kann nicht dahin verstanden werden, dass die auferlegte Pflicht nur bis zum Ende der Frist zu befolgen war und sich danach erledigte. Sie ist vielmehr dahin aufzufassen, dass die Antragstellerin bis zu diesem Zeitpunkt nicht mit einem Fortgang der Angelegenheit im Vollstreckungsverfahren oder dem Erlass einer weiteren Ordnungsverfügung in der Gestalt einer Sicherstellungsverfügung zu rechnen haben würde (vgl. auch OVG für das Land Brandenburg, Urteil vom 18. August 1998 – 4 A 176/96 – juris Rn. 38).
Die Regelung dient der Umsetzung des Haltungsverbotes und findet ihre Ermächtigungsgrundlage in den Regelungen der Hundehalterverordnung und des § 13 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz für das Land Brandenburg (BbgOBG). Eine derartige Abgabeverpflichtung ist dabei nur logische Konsequenz des Haltungsverbots (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Juni 2006 – AN 5 K 06.00075 – juris Rn. 20). Es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die den hinreichenden Verdacht einer Gefahr der öffentlichen Sicherheit begründen, nämlich einer weiteren Gefährdung von Leben und Gesundheit von Menschen. Die oben dargestellten Umstände des Geschehensablaufs sprechen auch für eine zukünftige Unberechenbarkeit und Nichtbeherrschbarkeit des Hundes „C... “. Dieser Hund vermag mit hinreichender Wahrscheinlichkeit höherrangige Rechtsgüter wie die Gesundheit von Menschen zu schädigen, auch wenn er nur für kürzeste Zeit außer Acht gelassen wird bzw. die Möglichkeit hat, sich aus der Leinenführung loszureißen. Mit der angeordneten Regelung wird der Zielsetzung des § 13 Abs. 1 HundehV Rechnung getragen, wonach die Übergabe eines gefährlichen Hundes nur an Personen zulässig ist, die über eine Erlaubnis nach § 10 HundehV für diesen Hund verfügen. Das von der Behörde insoweit erkannte und betätigte Ermessen dürfte ordnungsgemäß ausgeübt worden sein.
Schließlich liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Hund außerhalb des Landes Brandenburg gehalten werden soll, so dass er abweichend von den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 HundehV übergeben werden dürfte (§ 13 Abs. 3 HundehV).
ee) Aufgrund der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin und der sich daraus ergebenden Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen, ist auch das besondere Vollziehungsinteresse (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) gegeben. Die von dem Hund ausgehende Gefahr, die sich in dem Beißvorfall mit erheblichen Verletzungsfolgen verwirklicht hat, wiegt so schwer, dass das private Interesse an der weiteren Haltung vorläufig zurückzustehen hat.
3. Hinsichtlich der Anordnung des unmittelbaren Zwangs zur Durchsetzung des Haltungsverbots und der Abgabeverpflichtung (Ziffer 3 der Ordnungsverfügung) ist die aufschiebende Wirkung nicht anzuordnen. Ein Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung hat bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 16 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg). Das hier angedrohte Zwangsmittel beruht auf § 27 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. §§ 28 und 34 VwVGBbg. Die Anwendung von Zwangsgeld und Ersatzvornahme sind zur Durchsetzung der Abgabeverpflichtung untunlich. Die Androhung unmittelbaren Zwangs ist auch verhältnismäßig. Insoweit auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid Bezug genommen.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Für die Festsetzung des Streitwertes hat die Kammer für die Haltungsuntersagung einschließlich der Abgabeverpflichtung insgesamt den Regelstreitwert von 5.000 Euro zu Grunde gelegt und diesen Wert angesichts der Vorläufigkeit des Verfahrens halbiert (§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz i. V. m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, dort Ziffern 35.2 bzw. 1.5).