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Entscheidung 11 T 48/22


Metadaten

Gericht LG Potsdam 11. Zivilkammer Entscheidungsdatum 14.10.2022
Aktenzeichen 11 T 48/22 ECLI ECLI:DE:LGPOTSD:2022:1014.11T48.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23.05.2022 wie folgt abgeändert:

Der Geschäftswert für das Betreuungsverfahren wird auf 5000 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Amtsgericht hat den Gegenstandswert eines Betreuungsverfahrens mit 2000 € festgesetzt. Dagegen wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen mit der gemäß § 83 GNotKG zulässigen Beschwerde. Sie begehrt die Festsetzung auf 5000 €.

Betreuungsverfahren sind auch dann nicht vermögensrechtliche Angelegenheiten im Sinne des §§ 36 Abs. 2 GNotKG, wenn die Betreuung (auch) mit dem Aufgabenkreis der Vermögenssorge – wie hier – angeordnet wurde. Gemäß § 36 Abs. 2 GNotKG ist in solchen Verfahren die Wertfeststellung nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten zutreffen (OLG Stuttgart MDR 2019 Seite 381).

Danach folgt hier folgendes:

Der Betroffene ist mittellos, sodass seine Vermögensverhältnisse einen geringen Gegenstandswert nahelegen. Die Anordnung der Betreuung stellt allerdings einen erheblichen Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Dass das Amtsgericht dabei darauf abstellt, es sei sowieso beabsichtigt gewesen, die Betreuung zu beenden, ist ein Kriterium, welches die Erfolgsaussichten des Begehrens des Betroffenen prüft. Abzustellen ist allerdings allein auf die objektive Beeinträchtigung. Zum Zeitpunkt der Einstellung des Betreuungsverfahrens betrug der Umfang der Betreuungsakte 170 Seiten. Es liegt daher vom Umfang eine mittlere Angelegenheit vor. Die Abwägung der genannten Kriterien rechtfertigt eine Fristsetzung des Gegenstandswertes auf 5000 €.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 83 Abs.3 GNotKG.

Der Beschwerdewert beträgt 300 €.