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Entscheidung 6 K 653/22


Metadaten

Gericht VG Cottbus 6. Kammer Entscheidungsdatum 30.08.2022
Aktenzeichen 6 K 653/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0830.6K653.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 17a GVG, § 52 Nr 1 VwGO, § 83 VwGO

Tenor

Das Verwaltungsgericht Cottbus erklärt sich nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 83 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit an das gemäß § 52 Nr. 1 VwGO i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Brandenburgischen Verwaltungsgerichtsgesetzes zuständige Verwaltungsgerichtgesetzes (BbgVwGG) zuständige Verwaltungsgericht Potsdam, da die geltend gemachten Ansprüche ein Grundstück im Ortsteil S... der Stadt D... betreffend, welche(r) zum Landkreis T...gehört, der wiederum ein Gerichtssprengel ist, für den die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Potsdam gegeben ist.

Die Verweisung durch das Amtsgericht Nürtingen an das Verwaltungsgericht Cottbus gemäß § 17 a Abs. 2 GVG wegen angeblicher, fragwürdig  begründeter Nichteröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten steht einer (erneuten) Verweisung wegen örtlicher Unzuständigkeit durch das VG Cottbus an das VG Potsdam bereits deshalb nicht entgegen, weil sich die erstgenannte Verweisung zur örtlichen Zuständigkeit gemäß § 52 VwGO nicht verhält, sondern im Ergebnis lediglich ohne nähere Ausführungen die seinerzeit im Schriftsatz vom 7. Juni 2022 geäußerte – unzutreffende - Rechtsauffassung des Klägers zur örtlichen Zuständigkeit des VG Cottbus unreflektiert übernimmt, nachdem das AG Nürtingen im Schriftsatz vom 25. Mai 2022 noch – ebenfalls unzutreffend – von der Zuständigkeit des VG Stuttgart ausgegangen war (vgl. dem gegenüber etwa VG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 11 K 5949/19 –, juris). Unabhängig hiervon bestimmt zwar § 17 a Abs. 2 S. 1 GVG, dass das Gericht des unzulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit an das zuständige (Hervorhebung durch die Kammer) Gericht des zulässigen Rechtsweges verweist. Die bindende Wirkung gemäß § 17 a Abs. 1 GVG tritt jedoch nur hinsichtlich der Bestimmung des Rechtsweges ein, nicht dagegen hinsichtlich des vom verweisenden Gericht – ggf., wie hier, unzutreffend - sachlich, örtlich oder funktionell bestimmten Gerichts innerhalb einer Gerichtsbarkeit. Insoweit kann das Empfangsgericht seine Verfahrenszuständigkeit, aber auch seine sachliche, örtliche oder funktionelle Zuständigkeit selbst überprüfen und, sofern es sich insoweit für unzuständig hält, innerhalb seiner Gerichtsbarkeit weiter verweisen (vgl. Pabst in: MüKO ZPO/GVG, 6. Auflage 2022, § 17 a GVG, Rn. 16 m.w.N. aus der Rspr.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 83 S. 2 VwGO unanfechtbar.