Gericht | VG Cottbus 3. Kammer | Entscheidungsdatum | 22.08.2022 | |
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Aktenzeichen | 3 L 109/22 | ECLI | ECLI:DE:VGCOTTB:2022:0822.3L109.22.00 | |
Dokumententyp | Beschluss | Verfahrensgang | - | |
Normen | § 56 BBergG, § 71 BBergG |
Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 14. Dezember 2020 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2020 wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 25.000,00 Euro festgesetzt.
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 14. Dezember 2020 (V...) gegen die Anordnung des Antragsgegners vom 29. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 2020 wiederherzustellen,
hat Erfolg.
Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten der Antragstellerin aus. Nach der vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen aber auch nur möglichen summarischen Überprüfung erweist sich der angegriffene Verwaltungsakt hinsichtlich der Regelung in der Textziffer 2. als rechtswidrig und fehlt es im Übrigen an einem über das Erlassinteresse hinausgehenden Vollziehungsinteresse.
1. Hinsichtlich der in der Textziffer 1 des Bescheides vom 29. Juli 2020 aufgenommenen Anordnung, nach der die Antragstellerin bis zum 31. März 2021 eine Änderung zum Abschlussbetriebsplan für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W... einzureichen hat, welche die im Sachstandsbericht der Antragstellerin vom 29. November 2019 dargestellten Erkenntnisse in Bezug auf die geplante Gestaltung der Kippen zur Absicherung der Einstellung einer Eigenwasserführung in der K...berücksichtigt, kann ein überwiegendes Vollziehungsinteresse nicht bejaht werden.
1.1. Es spricht schon wenig für die Rechtmäßigkeit der Anordnung.
aa) Soweit der Antragsgegner seine Verfügung auf § 71 Abs. 1 Bundesberggesetz (BBergG) stützt, dürfte dem nicht zu folgen sein. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG kann die zuständige Behörde im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen zur Durchführung der Vorschriften dieses Gesetzes, der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen und dem nach § 176 Abs. 3 aufrechterhaltenen Rechtsverordnung zu treffen sind. Auch unter Beachtung des § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG kann die Handlungsbefugnis der Bergaufsicht nur dazu genutzt werden, die Einhaltung der Vorgaben bergrechtlicher Verordnungen oder Betriebsplanzulassungen zu fordern. Die Anordnungsbefugnis aus Satz 1 ermöglicht damit eine Befolgungskontrolle, beschränkt auf die Kontrolle der Befolgung von Verordnungen und Betriebsplanzulassungen (vgl. Keienburg/Doldt/Weller/Kühne/von Mäßenhausen, Bundesberggesetz, Kommentar, 2. Auflage, Rn 3 zu § 71). Die Regelung dient dazu, rechtswidrige Zustände zu beseitigen oder deren drohenden Eintritt vorzubeugen. Taugliche Maßnahme als Gegenstand der behördlichen Anordnung kann grundsätzlich alles sein, was sich im Rahmen eines zugelassenen Betriebsplanes bewegt und was dieser verlangt. Hierbei ist anerkannt, dass dann, wenn der Betriebsplan insbesondere aufgrund der Komplexität des Verfahrens ein gestuftes Vorgehen verfolgt, sodass er als Rahmen- oder Teilplan der Ausfüllung oder der Vervollständigung durch einen weiteren (Sonder-)Betriebsplan bedarf, auch ein solcher auf der Grundlage des § 71 Abs. 1 Satz 1 BBergG angeordnet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 7 C 22/12 - Rn. 23; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 3. November 2021 – 2 M 18/21 – Rn. 26, jeweils zitiert nach juris).
bb) Der Auffassung des Antragsgegners, wenn die Regelung es gestatte, den Bergbautreibenden die Aufstellung eines Sonderbetriebsplan aufzugeben, dann erlaube sie – erst recht – diesen dahingehend zu verpflichten, einen zugelassenen Betriebsplan zu ändern, ist nicht zu folgen. Inhalt der Anordnung ist nicht die Durchsetzung einer Regelung des mit Bescheid vom 7. November 1995 zugelassenen „Abschussbetriebsplans für rückwärtige Kippenflächen und Randgebiete des Tagebaus W...“; auch geht es nicht darum, einen im Rahmen des (Abschluss-) Betriebsplans noch offenen Bereich inhaltlich auszufüllen. Regelungsziel ist allein die Anpassung/Änderung eines zugelassenen, damit in diesem Teil – bestandskräftigen - Planes aufgrund neuer Erkenntnisse zur (nicht mehr gegebenen) Durchführbarkeit.
In diesem Zusammenhang ist beachtlich, dass einerseits die allgemeine bergbauaufsichtliche Anordnungsbefugnis nach § 71 Abs. 1 BBergG nur eine eingeschränkte Bedeutung hat, da sie gegenüber allgemeinen betriebsplanbezogenen Maßnahmen nachrangig ist und andererseits auch nicht schrankenlos gilt. Andernfalls käme § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG keine Bedeutung zu, wonach Anordnungen, die über einen zugelassenen Betriebsplan hinausgehen, nur getroffen werden dürfen, soweit dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgüter Beschäftigter oder Dritter erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018 – 7 C 12/17 – Rn. 16, juris).
Auf § 71 Abs. 1 Satz 2 BBergG beruft sich der Antragsgegner nicht. Auch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt wären.
Die Anordnung in der Textziffer 1 der Verfügung des Antragsgegners vom 29. Juni 2020 kann auch nicht als eine Auflage im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG angesehen werden. Zwar ist danach – unter weiteren Voraussetzungen – die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig, wenn sie – erstens – für den Unternehmer und für Einrichtungen der von ihm betriebenen Art wirtschaftlich vertretbar und – zweitens – nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfüllbar sind.
Eine Auflage im Sinne der Regelung ist eine Bestimmung, durch die dem Begünstigten ein Tun, Dulden oder Unterlassen vorgeschrieben wird. Die so statuierte Verhaltenspflicht ist mit dem begünstigten Hauptverwaltungsakt akzessorisch verknüpft und selbstständig durchsetzbar. Davon abzugrenzen ist eine Inhaltsbestimmung als ein Element der Hauptregelung, die das genehmigte Tun oder Verhalten entsprechend dem Antrag oder hiervon abweichend festlegt und konkretisiert, indem sie die genehmigte Handlung beziehungsweise das Verhalten räumlich und inhaltlich bestimmt und damit die Genehmigung erst ausfüllt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2018, a. a. O., Rn. 26).
Hier geht es nicht um eine akzessorische Nebenbestimmung zum ursprünglich genehmigten Abschlussbetriebsplan. Inhalt der Anordnung ist vielmehr, dass ein nicht unwesentlicher Teil des Abschlussbetriebsplans eine Änderung erfahren soll. Konkret geht es um den Teil 4.4 des zugelassenen Abschlussbetriebsplans, der Aussagen zu landschaftsgestaltenden Maßnahmen und zur Frage der Oberflächengewässer beinhaltet. Dort heißt es: „Resultierend aus den landesplanerischen Vorgaben muss jedoch bis zur Einstellung der Eigenwasserführung Grubenwasser für die Sicherung wasserabhängiger Landschaftsteile bereitgestellt werden“. Ferner wird konkret für die K...ausgeführt: „Seit Mitte der 70er Jahre wird dieses Gewässer künstlich mit Grubenwasser bespannt. Dies ist noch mehrere Jahrzehnte bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig. Dabei wird von einer erforderlichen Wassermenge von mindestens 2m³/min vor K...ausgegangen. … Zur Absicherung einer möglichst baldigen Einstellung einer Eigenwasserführung müssen bereits jetzt gestaltende Maßnahmen auf der Kippe erfolgen. Das Ziel bestehe darin, möglichst viel Oberflächenwasser in einem Grabensystem zu fassen und der K...zuzuleiten. Dazu läuft gegenwärtig eine spezielle Planung. Die künftigen Trassen für den Oberlauf der K...und die Nebengräben müssten jedoch bereits jetzt von jeglicher Bebauung freigehalten werden. Nur so wird später eine Eigenwasserführung in der notwendigen Größe möglich werden“.
Dabei kann mit dem Antragsgegner davon ausgegangen werden, dass die Regelung zielbezogen so zu verstehen ist, für die K...die Einstellung einer natürlichen Vorflut bzw. eine Eigenwasserführung zu erreichen und dass dazu gestalterische Maßnahmen in Bezug auf die Oberflächen erfolgen sollen.
Nach den nunmehr vorliegenden Erkenntnissen, die im Sachstandsbericht der Antragstellerin vom 21. November 2019 und der mittlerweile dem Antragsgegner vorliegenden „Hydrologische Bewertung der K...“ des G... für Renaturierung vom 23. Mai 2008 ihren Niederschlag gefunden haben, kann selbst im nachbergbaulichen Zustand die K...ohne zusätzliche Stützung nur temporär Wasser führen. Dies ist neben anderen Ursachen auch darauf zurückzuführen, dass mit Blick auf die bergbaulichen Veränderungen sich das oberirdische Einzugsgebiet deutlich verringert hat (von ca. 17 km² auf nunmehr 3,7 km). Mit dieser Fläche kann die erforderliche Wassermenge für eine natürliche Vorflut nicht dauerhaft erreicht werden.
Handelt es sich mithin bei der hier in Rede stehenden Regelung nicht um eine Auflage, sondern geht es darum, dass der Abschlussbetriebsplan wegen der neuen Erkenntnisse eine Änderung erfährt, kann dem nur nach den gemäß § 5 BBergG anwendbaren Bestimmungen über die (Teil-)Aufhebung im Wege der Rücknahme oder des Widerrufs begegnet werden.
Der Antragsgegner macht insoweit geltend, seine Verfügung könne auch als konkludenter Widerruf im Sinne der gesetzlichen Vorschriften angesehen werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen hierfür nach § 1 VwVfGBbg i.V.m. § 49 VwVfg Bund überhaupt erfüllt sind, die Antragstellerin bezweifelt dies jedenfalls mit Blick auf die in § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG enthaltene Fristbestimmung.
Selbst wenn die Voraussetzungen für einen Widerruf erfüllt wären, stellte sich die weitere Frage, ob die darüber hinausgehenden Voraussetzungen für eine Umdeutung, § 47 VwVfG, erfüllt wären. Auch dies erscheint, da es an einer Zielidentität fehlen dürfte, zweifelhaft.
Anders als der Antragsgegner mit seiner Regelung anstrebt – nämlich Vorlage einer Änderungsplanung, wobei der bisherige zugelassene Plan mit seinen Regelungen erhalten bleiben soll - würde bei einem Teilwiderruf ein Regelungsteil, der erst einmal exakt bestimmt werden müsste, unwirksam werden und könnte erst nach bestandskräftiger Zulassung eines ergänzenden Planes eine Aussage für die Bespannung der K...oder aber das weitere Schicksal dieses Gewässers getroffen werden. Einen längeren Zeitraum, indem diese Frage nicht geregelt wird, will der Antragsgegner aber erkennbar vermeiden.
1.2 Spricht nach alledem mehr dafür, dass die Klage der Antragstellerin hinsichtlich dieses Teils Erfolg haben könnte, die Erfolgsaussichten sich insoweit jedenfalls als offen darstellen, kann bei der anzustellenden Interessenabwägung auch ein überwiegendes öffentliches Vollziehungsinteresse nicht bejaht werden.
Der Antragsgegner begründet sein Vollziehungsinteresse mit dem Zweck, die Einleitung von Wasser in die K...sicherzustellen. Er nimmt Bezug auf die neueren Erkenntnisse und darauf, dass sich das Einzugsgebiet nicht wie ursprünglich geplant wiederherstellen lässt. Es bedürfe einer Bewertung, welche Auswirkungen sich daraus für die K...ergeben würden. Zur Sicherung der Schutzziele sei die Wassereinleitung in die K...fortzuführen.
Dieser Ansatz verkennt zunächst, dass – wie unter 2. noch darzustellen ist – die Antragstellerin nicht für rein wasserwirtschaftliche Maßnahmen zuständig bzw. verantwortlich ist und nach den klaren Aussagen in dem in der Anordnung zu 1 zitierten Sachstandsbericht der Antragstellerin vom 21. November 2019, die zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids auch ingenieurtechnisch unterlegt wurden, bekannt ist, dass jedenfalls das Ziel, ein natürliches Einzugsgebiet der K...zu schaffen, nicht erreicht werden kann und dies auch zum Gegenstand der Raumplanung gemacht wurde (vgl. Textziffer 2.4.3 des Braunkohlenplans Tagebau-W..., räumlicher Teilabschnitt I, zugelassen mit der Verordnung vom 31. August 2014, GVBl. II Nr. 24, S. 614, 633.
Dies könnte in der Sache allenfalls – hier die wirtschaftliche Vertretbarkeit einmal unterstellt – nur durch eine mehrere Jahre umfassenden Neuprofilierung des Kippenkörpers erreicht werden. Dabei ist wiederum beachtlich, dass die Raumordnung selbst eine dauerhafte Bespannung der K...nicht vorgibt. Selbst wenn dies oder aber eine mögliche Annäherung an das ursprüngliche Ziel weiter zu verfolgen wäre, würden im Vorfeld einer realistischen Planung vielfältige Fragen im Tatsächlichen wie im Rechtlichen zu klären sein, insbesondere, wer in welchem Umfang verpflichtet ist, die Wasserführung für die K...zu sichern bzw. nach wasserrechtlichen Vorschriften gegebenenfalls auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften überhaupt hierfür verantwortlich zeichnet.
Erst wenn hierüber Klarheit herrscht, kann vernünftigerweise geklärt werden, ob und inwieweit weitere Maßnahmen, etwa in Bezug auf die Oberflächengestaltung in Betracht kommen und sich bei näherer Abwägung der einzustellenden Belange als verhältnismäßig darstellen.
2. Hinsichtlich der Regelungen in der Textziffer 2 des angegriffenen Bescheides ist fraglich, ob die von dem Antragsgegner hierfür herangezogene Ermächtigungsgrundlage greift, jedenfalls hat er das ihm zukommende Ermessen insoweit nicht rechtmäßig betätigt.
Der Antragsgegner gibt darin der Antragstellerin auf, bis zum 31. März 2021 ein Konzept zur Realisierung der Wassereinspeisung in die K...ab dem 01. Januar 2023 vorzulegen. Nach Satz 2 hat die Antragstellerin die Bespannung der K...vor K...mit mindestens 2 m³/min sicherzustellen, solange keine andere behördliche Entscheidung hierzu getroffen ist.
2.1 Der Antragsgegner beruft sich für seine Anordnung auf die Regelung der § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG mit dem Vermerk, dass eine nachträgliche Auflage auch zur Sicherstellung der Voraussetzung des § 48 Abs. 2 BBergG zulässig ist. Dabei stellt sich § 48 Abs. 2 BBergG als eine Befugnisnorm zur Berücksichtigung außerbergrechtlicher Belange dar, da § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG es der zuständigen Behörde ermöglicht, eine Aufsuchung oder eine Gewöhnung zu beschränken oder zu untersagen, soweit überwiegend öffentliche Interessen entgegenstehen. Als Teil des Prüfungsprogramms des Zulassungsverfahrens nach § 55 Abs. 1 BBergG muss § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG im Interesse des Gleichlaufs auch für nachträgliche Auflagen im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 2 BBergG gelten (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 13, juris). Gleichwohl gilt die Ermächtigung nicht uneingeschränkt. Einerseits ist das Regelungsverhältnis zu § 48 Abs. 1 BBergG in den Blick zu nehmen und andererseits der Zusammenhang zu dem (zuzulassenden oder aber zugelassenen) Betriebsplan zu beachten.
Für seine Verfügung legt der Antragsgegner dem zugelassenen Abschlussbetriebsplan einen Inhalt zugrunde, der sich diesem so nicht entnehmen lässt. Die sich aus dem Inhalt des hier in Rede stehenden zugelassenen Abschlussbetriebsplans ergebende Verpflichtung für die Antragstellerin besteht (lediglich) in der Gestaltung der Oberfläche. Wie sich insbesondere aus den Verwaltungsvorgängen ergibt und letztlich auch in der Zulassungsentscheidung seinen Ausdruck findet, wurden rein wasserrechtliche Fragen (Sümpfung und Einleitung des gehobenen Wassers) ausgeklammert. Dies ist auch sachgerecht, da nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BBergG Rechtsvorschriften unberührt bleiben, die auf Grundstücken solche Tätigkeiten verbieten oder beschränken, die ihrer Art nach der Aufsuchung oder Gewinnung dienen können, wenn die Grundstücke durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes einem öffentlichen Zweck gewidmet oder im Interesse eines öffentlichen Zweckes geschützt sind. Insoweit ist anerkannt, dass hierunter auch wasserrechtliche Vorschriften fallen können, jedenfalls dann, wenn mit diesen Beschränkungen der Nutzung verbunden sind, also die Tätigkeit z.B. einer Erlaubnis oder aber Bewilligung bedarf. Wurden wasserrechtliche Fragen in einem gesonderten Erlaubnisverfahren einer abschließenden Entscheidung zugeführt, gehören diese regelmäßig nicht mehr zum Prüfungsprogramm eines zuzulassenden oder zugelassenen Betriebsplans. In einem solchen Fall kann dann nur die insoweit zuständige Behörde im Rahmen der durch das Gesetz bzw. die einschlägigen Vorschriften gegebenen Bindungen agieren.
Angesichts dessen ist mit der Antragstellerin davon auszugehen, dass die sich aus § 56 Abs. 1 S. 2 BBergG ergebene Ermächtigung zum Erlass nachträglicher Auflagen nicht schrankenlos gilt, sondern sich derartige Auflagen auf einen Hauptverwaltungsakt beziehen müssen. Wenn in der bisherigen Betriebsplanzulassung keine Regelung hierzu erfolgte, kann dies nicht über eine Nebenbestimmung nachgeholt werden. Dies kann gegebenenfalls mit einer Anordnung nach § 71 BBergG mit den – wie bereits ausgeführt – auch dort geltenden Beschränkungen nachgeholt werden (vgl. Frenz, Bundesberggesetz, Kommentar, Rn. 56 zu § 56).
Vorliegend ist beachtlich, dass der zugelassene Abschlussbetriebsplan in der Textziffer 4.4 zwar landschaftsgestaltende Maßnahmen bezeichnet, jedoch – anders als der Antragsgegner wohl meint – der rein wasserwirtschaftliche Aspekt aber ausgeklammert wurde. Dort erfolgte lediglich eine Zustandsbeschreibung dahingehend, dass noch mehrere Jahrzehnte bis zur Einstellung der natürlichen Vorflut notwendig sind und die hierfür erforderliche Wassermenge 2 Kubikmeter pro Minute beträgt, wobei dieses Gewässer künstlich mit Grubenwasser bespannt wird. Ferner werden dann die konkreten – die Kippengestaltung betreffenden – Maßnahmen beschrieben, die auch Gegenstand der Zulassung geworden sind.
Dies lässt sich der Zulassungsentscheidung vom 7. November 1995 selbst entnehmen. Das Zuführen von Sümpfungswasser ist nicht Gegenstand der zugelassenen Planung. Nach der Textziffer 6 der der Zulassungsentscheidung beigefügten Hinweise ist die Herstellung und Gestaltung von Gewässern (Vorflutsysteme) gerade nicht Gegenstand des Abschlussbetriebsplanverfahrens. Dies findet auch ohne weiteres seine Bestätigung in den vorliegenden Verwaltungsvorgängen. So wurden die noch im Entwurf der Zulassungsentscheidung aufgenommenen Regelungen in Bezug auf den Schutz der Grundwasservorräte sowie die Wasserhebung auf einen entsprechenden Hinweis der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin, wonach dies nicht die L... sondern die L...betreffe, herausgenommen. Dies hat auch seine Umsetzung dahingehend erfahren, dass aufgrund des Spaltungsplans – letztlich unstreitig – die rein wasserwirtschaftlichen Maßnahmen durch die L...übernommen wurden und dies in den entsprechenden Zulassungsentscheidungen der Rechtsnachfolger der L...(V...und L...) bis zum Jahr 2022 seinen signifikanten Ausdruck gefunden hat.
Ist danach die Frage der Wassereinleitung nicht Gegenstand der zugelassenen Abschlussbetriebsplanung in der Weise, dass tatsächlich Wasser in einer bestimmten Menge in die K...eingeführt wird, kann dies auch nicht im Wege einer zusätzlichen Auflage nach § 56 Abs. 1 S. 2 BBergG verfügt werden.
Selbst wenn derartige Verfügungen aufgrund bergrechtlicher Vorschriften ergehen könnten, hat der Antragsgegner das ihm zukommende Ermessen hier nicht ordnungsgemäß betätigt. Insoweit liegt bereits ein Heranziehungsdefizit vor. Erkennbar geht der Antragsgegner davon aus, dass die Antragstellerin eine Gesamtverantwortung für die Wassereinleitung in die K...hat, auch dahingehend, dass eine Mindestwassermenge eingeleitet wird. Tatsächlich bezeichnet der Abschlussbetriebsplan, jedenfalls was die Verantwortung der Antragstellerin anbelangt, lediglich ein Ziel und einen Gestaltungsauftrag dahingehend, dass bald möglichst sich die Eigenwasserführung einstellt. Jedoch besteht aus dem Abschlussbetriebsplan heraus keine Verpflichtung der Antragstellerin für die Zwischenzeit die K...dauerhaft mit der entsprechenden Wassermenge auszustatten. Dies unterliegt dem Regelungsregime der einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften; auch wurde der Antragstellerin keine dahingehenden Erlaubnisse erteilt.
Der Antragsgegner verkennt zudem, dass die bergrechtliche Verantwortung nicht allein bei der Antragstellerin liegt. Insoweit ist beachtlich, dass die hier in Rede stehende bergbaubedingte Beeinträchtigung des Einzugsgebietes der K...auf bergbauliche Tätigkeiten aus der Zeit vor 1990 zurückzuführen ist. Aus dem zu DDR Zeiten vorhandenen volkseigenen Braunkohlebetrieben ist die L...hervorgegangen, die wiederum – notariell beurkundet – in zwei Gesellschaften aufgespalten wurde. Der Spaltungsplan selbst definiert bestimmte bergrechtliche Verantwortlichkeiten der aus der Spaltung hervorgegangenen Unternehmen. Auf die Regelungen in den Textziffer IV und V des Spaltungsplans ist zu verweisen. Die Textziffer V betrifft die Übertragung der wasserwirtschaftlichen Verantwortung. Nach dem Spaltungsplan wird die wasserwirtschaftliche Verantwortung der L...für ihren in der als Anlage AKW beigeführten Karte im Wesentlichen östlich der Demarkationslinie liegenden wasserwirtschaftlichen Wirkungsbereich (A) sowie der L... der B-Wirkungsbereich übertragen. Nach der nunmehr vorgelegten Anlage liegt der Wasserlauf der K...in dem Bereich, der der L...zugeordnet wurde.
Von daher geht es hierbei nicht allein um die Frage, ob und inwieweit ein Bergbauunternehmer sich seiner aus dem Bergrecht ergebenden Pflichten etwa durch zivilrechtliche Vereinbarungen entledigen kann, sondern wer angesichts der sich aus DDR-Zeiten ergebenden Beeinträchtigungen überhaupt verantwortlich zeichnet.
Nach der im Spaltungsplan vorgenommene Abgrenzung sind die rein wasserwirtschaftlichen Aufgaben auf die L... und deren Rechtsnachfolgern übertragen worden.
Zudem verkennt der Antragsgegner, dass die nicht hinreichende Ausstattung von Wasser für die K...nicht allein eine Folge der nunmehr gegebenen Geländemodellierung, sondern auch eine Folge der gegenwärtigen Maßnahmen im Rahmen des aktiven Tagebaus ist. Den vorliegenden Unterlagen kann nämlich ohne weiteres entnommen werden, dass durch die Sümpfungsmaßnahmen der Grundwasserflurabstand sich deutlich vergrößert und bei Einstellung nachbergbaulicher Verhältnisse Teile der K...auch ohne Sümpfungswasserzuführung wieder dauerhaft Wasser führen würden (vgl. Gerstgraser Ingenieurbüro, Hydrogeologische Bewertung der K..., 23.05.2018, Textziffer 4.2.,7.2.4, hier Seite 39).
Nach alledem ist auch die von dem Antragsgegner vorgenommene Störerauswahl mit den von ihm Widerspruchsbescheid dargestellten Erwägungen so nicht zutreffend. Die Sicherung der steten Bespannung der K...– bis zu dem im maßgeblichen Abschlussbetriebsplan enthaltenen Ziel einer Eigenwasserführung – liegt nicht, jedenfalls keinesfalls ausschließlich, bei der Antragstellerin.
Soweit der Antragsgegner nunmehr nicht nur rein wasserrechtliche Aspekte einstellt, sondern auch solche des Naturschutzes, ist unabhängig von dem Umstand, dass dem Antragsgegner keine Eingriffsbefugnisse in Bezug auf naturschutzrechtliche Vorschriften zukommen, vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 NatSchZustV, § 30 Abs. 1 BbgNatSchAG, beachtlich, dass nach § 15 Abs. 4 S. 3 BNatSchG für Ausführung, Unterhaltung und Sicherung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahme der Verursacher oder dessen Rechtsnachfolger verantwortlich ist. Dabei kann an dieser Stelle offenbleiben, wer als Verursacher der Änderung der Wasserführung in der K..., wie sie sich jetzt abzeichnet, anzusehen ist. Selbst wenn dies derjenige ist, dem ursprünglich die Erlaubnis für die bergbaulichen Tätigkeiten erteilt wurde mit der damit einhergehenden Umgestaltung der Oberfläche zum Zweck der Braunkohlengewinnung, wäre als Rechtsnachfolger hierfür nicht allein die Antragstellerin, sondern – wie bereits ausgeführt – auch die L...als Rechtsnachfolgerin der im Spaltungsplan bezeichneten Unternehmen in den Blick zu nehmen. Rechtsnachfolger des Verursachers ist sowohl der Einzelrechtsnachfolger als auch der Gesamtrechtsnachfolger (vgl. P.Fischer-Hüftel/A.Schumacher, Schumacher/Fischer-Hüftle, Bundesnaturschutzgesetz, Kommentar, 3. Aufl. Rn. 126 zu § 15).
Ferner ist einzustellen, dass mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr (Trockenfallen der K...) die L...als diejenige anzusehen ist, die am ehesten eine ausreichende Bespannung der K...realisieren könnte. Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Antragstellerin hierfür das Wasser und die erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis überhaupt erhalten könnte, ist in Ansehung der geplanten Weiterführung des Tagebaus W..., der dafür für den Zeitraum ab 1. Januar 2023 erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis und der im Erörterungstermin dargestellten technischen Lösungsmöglichkeiten davon auszugehen, dass durch die L...die erforderlichen Maßnahmen technisch wie wirtschaftlich und auch auf entsprechender rechtlicher Grundlage ohne weiteres realisiert können.
Schließlich unterliegt die Anordnung in der Textziffer 2 – hier hinsichtlich des Satzes 2 – auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit durchgreifenden Bedenken. Danach wird der Antragstellerin die Bespannung bis zu einem nicht näher definierten Zeitpunkt einer weitergehenden Entscheidung des Antragsgegners aufgegeben, wissend, dass nach Sachstandsbericht vom 21. November 2019 wie auch den raumordnerischen Plänen die Einstellung einer Eigenwasserführung technisch allenfalls mit einem nicht überschaubaren finanziellen Aufwand geleistet werden könnte und in den landesplanerischen Vorgaben dies schon nicht mehr als Ziel vorgegeben ist.
Nach alledem bedarf es keiner vertieften Erörterung, ob die weiteren Erwägungen der Antragstellerin etwa in Bezug auf die vorgegebene Wassermenge greifen.
Die Kostenentscheidung ergeht nach § 154 Abs. 1 VwGO
Der Streitwert ist gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG mit dem im Tenor genannten Betrag festzusetzen. Dabei ist das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin daran, von der angegriffenen Verfügung verschont zu bleiben für das Hauptsacheverfahren pauschalierend mit 50.000 Euro zu bestimmen, wobei dieser Wert in Ansehung der Vorläufigkeit der begehrten Entscheidung zu halbieren ist.