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Entscheidung 9 L 266/22


Metadaten

Gericht VG Cottbus 9. Kammer Entscheidungsdatum 04.10.2022
Aktenzeichen 9 L 266/22 ECLI ECLI:DE:VGCOTTB:2022:1004.9L266.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen § 16 Abs 1 Nr 2d BPolLV 2011, § 123 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Verweisung.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die vorläufige Zulassung zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst bei der Antragsgegnerin.

Der am 1... 1979 geborene Antragsteller steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst der Antragsgegnerin. Am 22. März 2016 wurde er zum Polizeihauptmeister mit der Besoldungsgruppe A 9m ernannt. Seit dem 4. August 2020 wird er als Kontroll- und Streifenbeamter in der Bundespolizeiinspektion Flughafen B... verwendet.

Zum Stichtag 1. Oktober 2016 erhielt der Antragsteller eine dienstliche Regelbeurteilung mit der Gesamtnote „B3“. Bei der Bildung der Gesamtnote berücksichtigte die Antragsgegnerin, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum zum Polizeihauptmeister befördert worden war. Anlässlich der Beförderungsauswahlentscheidung 2018 erhielt der Antragsteller für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2018 eine Anlassbeurteilung mit der Gesamtnote „B2“. Die nächste Regelbeurteilung erhielt der Antragsteller zum Stichtag 1. Oktober 2019 mit der Gesamtnote „B1“. In dem Textfeld „Allgemeine Bemerkungen“ enthält diese Regelbeurteilung u.a. folgenden Hinweis: „Die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.10.2016 – 30.06.2018 zur Beförderungsauswahlentscheidung 01.08.2018 wurde bei der Erstellung der Regelbeurteilung berücksichtigt.“

Unter dem 2. Mai 2022 erließ die Antragsgegnerin die Verfahrensanweisung zum Aufruf für das verkürzte Aufstiegsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei und veröffentlichte den Aufruf unter dem 10. Mai 2022 mit denselben Zulassungsvoraussetzungen wie in der Verfahrensanweisung.

Der Antragsteller bewarb sich am 11. Mai 2022 für das verkürzte Aufstiegsverfahren.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2022, den der Antragsteller am 1. Juli 2022 in Empfang nahm, lehnte die Antragsgegnerin die Bewerbung des Antragstellers ab, weil dieser aufgrund der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 mit der Gesamtnote „B3“ nicht die Zulassungsvoraussetzungen für das verkürzte Aufstiegsverfahren erfülle.

Der Antragsteller legte gegen den Ablehnungsbescheid unter dem 29. Juli 2022 schriftlich Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden ist.

Am 16. August 2022 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Berlin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. September 2022 an das Verwaltungsgericht Cottbus verwiesen, bei dem die Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgang am 30. September 2022 eingegangen sind.

Zur Begründung trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor, der Anordnungsanspruch ergäbe sich daraus, dass der Antragsteller die Voraussetzungen nach § 16 BPolLV erfülle. Für ihn existierten zwei überdurchschnittliche Beurteilungen, nämlich die Anlassbeurteilung zum Stichtag 30. Juni 2018 und die Regelbeurteilung zum Stichtag 30. September 2019, in denen er mit „B2“ bzw. „B1“ beurteilt worden sei. Der Anordnungsgrund beruhe darauf, dass die Aufstiegsausbildung voraussichtlich am 4. Oktober 2022 beginne und bis dahin nicht mit einer Entscheidung in der Hauptsache zu rechnen sei.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung ohne mündliche Verhandlung aufzugeben, den Antragsteller vorläufig in das weitere Auswahlverfahren bezüglich des Aufstiegs vom mittleren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst gemäß § 16 Bundespolizei-Laufbahnverordnung einzubeziehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, es fehle an einem Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller nicht die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) BPolLV i.Vm. dem Aufruf der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 erfülle. Denn er habe nicht in den letzten beiden Beurteilungen eine überdurchschnittliche Gesamtnote (mindestens „B2“) erhalten. Die Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018 sei nicht zu berücksichtigen, denn sie habe im Zeitpunkt der zu treffenden Zulassungsentscheidung im Jahr 2022 keinen Bestand mehr gehabt und keine Wirkung mehr entfaltet. Vielmehr sei die Anlassbeurteilung von 2018 vollständig in der ihr folgenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 aufgegangen. In der vorhergehenden Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 habe der Antragsteller lediglich die für die Zulassung nicht ausreichende Gesamtnote „B3“ erzielt. Außerdem fehle es auch an einem Anordnungsgrund. Denn der Antragsteller habe keinen persönlichen Anspruch auf Zulassung zum Aufstiegsverfahren für das Jahr 2022, weil § 16 BPolLV der Antragsgegnerin einen Ermessensspielraum eröffne. Weiter werde der Antragsteller zum Stichtag 1. Oktober 2022 eine weitere Regelbeurteilung erhalten, welche sodann zusammen mit der Regelbeurteilung 2019 für die Zulassung zum Aufstiegsverfahren nach § 16 BPOlLV maßgeblich sein werde. Die maßgebliche diesjährige Aufstiegsausbildung beginne am 10. Oktober 2022 (vgl. auch Blatt 34 des Verwaltungsvorgangs).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Voraussetzung für eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist, dass sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Deren tatsächliche Voraussetzungen müssen nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Anordnungsgrund besteht, wenn eine vorläufige gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, weil ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren aus besonderen Gründen unzumutbar ist. Ein Anordnungsanspruch liegt vor, wenn der Antragsteller in der Hauptsache bei summarischer Prüfung voraussichtlich Erfolg haben wird.

Hier hat der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Jedoch fehlt es an einem Anordnungsanspruch.

Ein Anordnungsgrund ist glaubhaft gemacht. Der Antragsteller könnte ohne die begehrte vorläufige Regelung im einstweiligen Rechtsschutz am Auswahlverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 e) BPolLV für die diesjährige Zulassung zum verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei, d.h. für das Jahr 2022, nicht teilnehmen. Ihm wäre dadurch von vornherein für das Jahr 2022 die Chance auf einen erfolgreichen Abschluss des Auswahlverfahrens und damit auf die Zulassung zum verkürzten Aufstieg und zu der entsprechenden Ausbildung genommen, die am 10. Oktober 2022 beginnt. Dies stellt einen unzumutbaren Nachteil dar. Denn selbst wenn er für eine spätere, z.B. im Jahr 2023 beginnende Aufstiegsausbildung eine Zulassung erhalten würde, würde dies für ihn eine Verzögerung im verkürzten Aufstiegsverfahren bzw. in der Ausbildung bedeuten, die nicht mehr beseitigt werden könnte und ihn gegenüber den im Jahr 2022 zugelassenen Bewerbern dauerhaft schlechter stellen würde.

Es fehlt jedoch an einem Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Zulassung zum verkürzten Aufstiegsverfahren in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei, weil er nicht die Voraussetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) BPolLV i.V.m. dem Aufruf der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 erfüllt.

Nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) BPolLV können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn ein dienstliches Bedürfnis besteht (Nr. 1) und wenn sie – neben der Erfüllung der Voraussetzungen in Nr. 2 a) – c) – in den letzten beiden dienstlichen Beurteilungen überdurchschnittlich bewertet worden sind. Gemäß dem Aufruf der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 liegt eine überdurchschnittliche Beurteilung bei einer Gesamtnote von mindestens „B2“ vor. Weitere Voraussetzung ist dann noch die erfolgreiche Teilnahme an einem Auswahlverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 e) BPolLV.

Die letzten beiden Beurteilungen des Antragstellers, nämlich die Regelbeurteilungen zu den Stichtagen 1. Oktober 2016 und 1. Oktober 2019, waren jedoch nicht gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 e) BPolLV i.V.m. dem Aufruf der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2022 überdurchschnittlich bewertet. Denn es handelt sich bei der Gesamtnote „B3“ in der vorletzten Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 nicht um eine überdurchschnittliche Bewertung. Die Gesamtnote „B3“ stellt eine in jeder Hinsicht durchschnittliche Bewertung dar, denn „B3“ wird nach dem Notensystem der Beurteilungsrichtlinien der Bundespolizei vergeben, wenn der Beamte den Anforderungen des Arbeitsplatzes voll und ganz genügt, stets anforderungsgerechte Leistungen erbringt, sich in jeder Hinsicht einwandfrei verhält und die Anforderungen voll erfüllt (vgl. Nr. 4.3 BeurtRL BPOL, „Anlage AG 1“ hinten im Verwaltungsvorgang). Erst die Gesamtnoten „B2“ bis „A1“ stehen für ein gelegentliches bis dauerhaftes Übertreffen der an den Beamten gestellten Anforderungen bzw. weitere Umstände, die Merkmal einer überdurchschnittlichen Beurteilung sind.

Nicht zu einem anderen Ergebnis bezüglich der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2016 führt es, dass der Antragsteller im Beurteilungszeitraum befördert worden war und er die aus seiner Sicht schlechtere Note auf diesen Umstand zurückführt. Die Gesamtnote „B3“ stellt das vom Antragsteller nicht angefochtene, bestandskräftige Ergebnis der Regelbeurteilung für den Zeitraum bis 30. September 2016 dar, in dem der Antragsteller an den Anforderungen des Statusamtes zu messen war, das er zu diesem Zeitpunkt innehatte. Eine Benachteiligung gerade des Antragstellers ist dadurch aber nicht erkennbar. Diesen Bedingungen unterliegen alle Bewerber gleichermaßen, denn da § 16 Abs. 1 Nr. 2 b) BPolLV eine mindestens zehnjährige Bewährung im Dienst verlangt und § 16 Abs. 1 Nr. 2 c) BPolLV eine mindestens dreijährige Bewährung im Amt der Polizeihauptmeisterin oder des Polizeihauptmeisters voraussetzt, ist es unvermeidbar, dass Beförderungen in die für die Zulassung zum verkürzten Aufstieg entscheidenden Beurteilungszeiträume fallen. Dies wiederum hat für die zu beurteilenden Beamten einen höheren Beurteilungsmaßstab als im davor liegenden Beurteilungszeitraum zur Folge.

Entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers gehört seine nach Nr. 2.2.1 BeurtRL BPOL erstellte Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018, in der er die Gesamnote „B2“ und damit eine überdurchschnittliche Bewertung erzielte, nicht zu den gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) BPolLV relevanten letzten beiden dienstlichen Beurteilungen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat der Vergleich unter den Bewerbern im Rahmen einer dienstrechtlichen Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG – vor allem – anhand dienstlicher Beurteilungen zu erfolgen. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Grundlage für den Bewerbervergleich setzt voraus, dass diese zeitlich aktuell und inhaltlich aussagekräftig sind. Die Aktualität dienstlicher Beurteilungen bemisst sich nach dem verstrichenen Zeitraum zwischen ihrer Erstellung (bzw. dem Beurteilungsstichtag) und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung. Eine Regelbeurteilung ist grundsätzlich hinreichend aktuell, wenn der Beurteilungsstichtag höchstens drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung liegt (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 2 C 1.18 – juris Rn. 32-34 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Dies ist für den Bereich der Bundesbeamten inzwischen in § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG geregelt.

Bei den Arten dienstlicher Beurteilungen ist in zeitlicher Hinsicht zu unterscheiden zwischen turnusmäßig, d.h. in einem bestimmten zeitlichen Abstand und zu festen Stichtagen anzufertigenden Regelbeurteilungen (vgl. etwa § 22 Abs. 1 Satz 2 BBG) und Anlassbeurteilungen (Bedarfsbeurteilung), die angefertigt werden, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern. Letzteres ist insbesondere bei einer bevorstehenden Auswahlentscheidung der Fall. Das hauptsächliche Ziel von dienstlichen Beurteilungen, den Vergleich mehrerer Beamter miteinander bei Auswahlentscheidungen (Beförderungen) zu ermöglichen, wird „höchstmöglich“ durch Regelbeurteilungen erreicht, wenn und weil sie auf einem grundsätzlich (annähernd) gleichen Beurteilungszeitraum mit einem gemeinsamen Stichtag beruhen. Diese Einheitlichkeit gewährleistet, dass die dienstliche Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern auch in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Auswahlentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – BVerwG 2 C 1.18 – juris Rn. 41).

Anlassbeurteilungen, die einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilungen abbilden, müssen aus den Regelbeurteilungen entwickelt werden; sie dürfen diese lediglich fortentwickeln. Der Befugnis des Dienstherrn, Beförderungen auf der Grundlage von Anlassbeurteilungen vorzunehmen, korrespondiert seine Verpflichtung, Anlassbeurteilungen lediglich in einem die Regelbeurteilung fortentwickelnden Sinne zu erstellen. Das bedeutet, dass Ausgangspunkt der Anlassbeurteilung die in der vorherigen Regelbeurteilung enthaltenen Feststellungen und Bewertungen zu Eignung, Leistung und Befähigung sind und die Anlassbeurteilung ihren Schwerpunkt darin hat aufzuzeigen, inwieweit bei einzelnen Feststellungen und Bewertungen Veränderungen zu verzeichnen sind (BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – BVerwG 2 VR 5.12 – juris Rn. 30).

Der Dienstherr ist weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, bei einer nachfolgenden Regelbeurteilung auch den Zeitraum einzubeziehen, der bereits von einer Anlassbeurteilung erfasst ist. Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung sind die alte (Anlass-)Beurteilung und die neue (Regel-)Beurteilung zueinander in Beziehung zu setzen. Hierauf beschränkt sich freilich die Ermächtigung des Beurteilenden; er ist nicht befugt, die in der vorangehenden Anlassbeurteilung erfassten Eignungs- und Leistungsmerkmale abzuändern und damit die Anlassbeurteilung zu ersetzen. Deshalb bedeutet die volle Ausschöpfung des für die Regelbeurteilung zu Grunde zu legenden Beurteilungszeitraums nicht, dass die vorangehende Anlassbeurteilung ihren Wert als eigenständige Beurteilung verliert und der Sache nach nur noch als Beurteilungsbeitrag weiter besteht. Sie behält vielmehr für den von ihr erfassten Zeitraum ihre Bedeutung; diese wird allerdings dadurch gemindert, dass die nachfolgende Regelbeurteilung den zeitlichen Rahmen erweitert und damit die unmittelbare Vergleichbarkeit aller zum Stichtag beurteilten Beamten herstellt (BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 C 41.00 – juris Rn. 17-18).

Gemessen an diesen Maßstäben handelt es sich bei der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2018 nicht um eine der letzten beiden Beurteilungen i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 2 d) BPolLV. Denn sie ist in der nachfolgenden Regelbeurteilung vollständig aufgegangen. Der Beurteiler, der die Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 zu erstellen hatte, musste in einer Gesamtbetrachtung nach diesen Maßstäben zwei Leistungsbilder des Antragstellers miteinander in Beziehung setzen. Zum einen betrifft dies das Leistungsbild aus der Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 30. Juni 2018 anlässlich der Beförderungsauswahl 2018, das nach der o.g. Rechtsprechung unverändert aus der Anlassbeurteilung in die Regelbeurteilung übernommen werden musste, und zum anderen das Leistungsbild des Antragstellers im noch nicht beurteilten restlichen Zeitraum bis zum Stichtag 30. September 2019. Dies ist hier auch geschehen. Die Anlassbeurteilung aus 2018 ist vollständig in der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 aufgegangen, in der im Textfeld „Allgemeine Bemerkungen“ (vgl. Blatt 31 des Verwaltungsvorgangs) ausdrücklich vermerkt ist, dass die Anlassbeurteilung für den Zeitraum 01.10.2016 – 30.06.2018 zur Beförderungsauswahlentscheidung 01.08.2018 bei der Erstellung der Regelbeurteilung berücksichtigt wurde. Der Zeitraum, für den die Anlassbeurteilung erstellt wurde (1. Oktober 2016 bis 30. Juni 2018), ist vollständig in dem Zeitraum der Regelbeurteilung zum Stichtag 1. Oktober 2019 (1. Oktober 2016 bis 30. September 2019) enthalten.

Alleinige Grundlage für die hier zu treffende Auswahl können damit nur die beiden letzten Regelbeurteilungen des Antragstellers aus den Jahren 2016 und 2019 sein. Ein Abstellen auf die Anlassbeurteilung 2018 und die Regelbeurteilung 2019 würde nämlich zur Folge haben, dass der Entscheidung über die Zulassung des Antragstellers ein Leistungsbild aus zwei Beurteilungen zugrunde gelegt würde, die letztlich denselben (Regel-)Beurteilungszeitraum betreffen.

Sollte der Antragsteller, dessen aktueller dreijähriger Regelbeurteilungszeitraum zum 30. September 2022 endete, noch vor Beginn der diesjährigen Ausbildung am 10. Oktober 2022 eine neue Regelbeurteilung mit entsprechendem Ergebnis erhalten, steht es ihm frei, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung dieses Beschlusses zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie hinsichtlich der Kosten der Verweisung aus § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Auffangstreitwert war wegen der im einstweiligen Rechtsschutz begehrten vorläufigen Regelung zu halbieren.