| Gericht | OLG Brandenburg 2. Zivilsenat | Entscheidungsdatum | 21.01.2021 | |
|---|---|---|---|---|
| Aktenzeichen | 2 U 104/20 | ECLI | ECLI:DE:OLGBB:2021:0121.2U104.20.00 | |
| Dokumententyp | Urteil | Verfahrensgang | - | |
| Normen | ||||
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 21.07.2020 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Cottbus, Az. 3 O 61/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 6.418,35 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin nimmt den beklagten Landkreis im Wege der Amtshaftung auf Ersatz von Verdienstausfall wegen unterbliebener Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren Sohn nebst Zinsen in Anspruch.
Die Klägerin meldete unter dem 20.10.2017 für ihren am 14.02.2017 geborenen Sohn bei der Stadt (X) (im Folgenden auch: Stadt) einen Betreuungsbedarf ab dem 01.02.2018 an. Sie beabsichtigte, ab dem 01.04.2018 ihre Erwerbstätigkeit wieder aufzunehmen. Die Stadt hat sich – wie erstinstanzlich nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen und im Berufungsverfahren unstreitig geblieben ist – durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 1 KitaG Bbg verpflichtet, auf ihrem Gebiet die betreffenden Aufgaben für den Beklagten durchzuführen. Mit einem an die Klägerin und deren Lebensgefährten gerichteten Schreiben vom 08.11.2017 bestätigte die Stadt den Eingang des Antrages. Zugleich wies sie darauf hin, dass „zu[r] Zeit, trotz Rechtsanspruch, keine freien Plätze zur Verfügung stehen“. In einem weiteren Schreiben der Stadt an die Klägerin und deren Lebensgefährten vom 08.11.2017 heißt es unter anderem: „In der Anlage erhalten Sie den Bescheid über die Feststellung des Rechtsanspruchs ihres Kindes. Aufgrund der angespannten Situation im Hinblick auf freie Betreuungsplätze innerhalb des Stadtgebiets von (X) ist anzuraten, die Möglichkeit zu nutzen, sich unabhängig Ihres Aufnahmeantrags für die o.g. Kita bei Einrichtungen in freier Trägerschaft sowie Tagespflegestellen innerhalb und Betreuungseinrichtungen außerhalb der Stadt (X) um einen Platz zu bemühen.“ Mit Schreiben vom 30.11.2017 teilte die Stadt der Klägerin mit, dass die Aufnahme ihres Sohnes aufgrund der hohen Auslastung aller Einrichtungen in städtischer und freier Trägerschaft zum gewünschten Aufnahmezeitpunkt höchstwahrscheinlich nicht möglich sein werde.
Wäre der Klägerin ab dem 01.02.2018 ein Betreuungsplatz für ihren Sohn zur Verfügung gestellt worden, hätte sie ab dem 01.04.2018 eine Erwerbstätigkeit bei ihrem vormaligen Arbeitgeber im Umfang von 20 Wochenstunden wieder aufnehmen können.
Anfang März 2018 teilte die Klägerin der Stadt mit, für ihren Sohn ab September 2018 einen Platz bei einer Tagesmutter gefunden zu haben. Ob sie dabei zum Ausdruck gebracht hat, dass damit ihr Bedürfnis nach Betreuung für ihren Sohn befriedigt ist, oder sie an dem Begehren nach Zuteilung eines Betreuungsplatzes für die Zeit bis zum 01.09. festgehalten hat, erinnert die Klägerin nicht.
Mit Anwaltsschreiben vom 28.06.2018 forderte die Klägerin den Beklagten über die Stadt unter Fristsetzung bis zum 08.07.2018 auf, für den Sohn der Klägerin einen Betreuungsplatz in einer Kindertageseinrichtung der Stadt zuzuteilen und eine Schadensersatzpflicht wegen Nichterfüllung des Rechtsanspruchs auf einen Betreuungsplatz dem Grunde nach unstreitig zu stellen. Am 29.06.2018 bot die Stadt der Klägerin einen Betreuungsplatz für deren Sohn in einer Kindertagesstätte in (X) ab dem 16.08.2018 an. Die Klägerin nahm das Angebot nicht an.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie bei antragsgemäßer Zuweisung eines Betreuungsplatzes für ihren Sohn in der Zeit vom 01.04.2018 bis zum 15.08.2018 aus ihrer Arbeitstätigkeit ein Nettoentgelt in Höhe von 7.107,35 € erzielt hätte. Abzüglich ersparter Eigenanteile in Höhe von insgesamt 189,00 € hat sie ihren Verdienstausfallschaden auf 6.918,35 € beziffert.
Der Beklagte hat geltend gemacht, dass dem Schadensersatzbegehren die fehlende Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entgegenstehe. Zudem habe die Klägerin, indem sie ihren Betreuungsbedarf dem Beklagten nicht unmittelbar mitgeteilt hat, diesem die Möglichkeit genommen, überörtlich, gegebenenfalls in Nachbarkommunen, freie Plätze zu vermitteln oder anderweitige kurzfristige Übergangslösungen bereitzustellen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte behauptet, dass die Klägerin in dem Anfang März 2018 mit der Stadt geführten Gespräch, in welchem sie eine Betreuungsmöglichkeit bei einer Tagesmutter ab September 2018 mitgeteilt hat, nicht ausreichend deutlich gemacht habe, für die Zwischenzeit weiteren Betreuungsbedarf zu haben.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf welches hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten unter Abweisung der weitergehenden Klage zur Zahlung von 6.418,35 € nebst Zinsen verurteilt. Es hat dafür gehalten, dass der Klägerin aus § 1 StHG ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zustehe, weil dieser seine Pflicht verletzt habe, dem Sohn der Klägerin einen Betreuungsplatz zur Verfügung zu stellen.
Die Klägerin sei zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt und könne auf dieser Grundlage auch Ersatz für entgangenes Arbeitseinkommen verlangen. Dass sie den Betreuungsbedarf für ihren Sohn nicht bei dem Beklagten, sondern der Stadt (X) angemeldet habe, stehe dem Schadensersatzanspruch nicht entgegen. Denn der Beklagte habe seine diesbezüglichen Aufgaben durch öffentlich-rechtlichen Vertrag gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 KitaG Bbg auf die Stadt übertragen und müsse sich deshalb das Verhalten der Stadt in diesem Aufgabenbereich, hier namentlich die Nichtmitteilung des Betreuungsbedarfs der Klägerin gegenüber dem Beklagten und die Nichtzurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes, zurechnen lassen.
Der Anspruch der Klägerin scheitere auch nicht an der fehlenden Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes. Es sei nämlich nicht festzustellen, dass der geltend gemachte Schaden hierdurch verhindert oder reduziert worden wäre. Insofern komme es nicht allein darauf an, ob die Klägerin mit einem Antrag auf Eilrechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Erfolg gehabt haben würde. Entscheidend sei zudem, ob der Erfolg im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch dazu geführt haben würde, dass dem Sohn der Klägerin tatsächlich ein Betreuungsplatz zur Verfügung gestellt werde. Der Beklagte habe selbst nach gerichtlichem Hinweis keinen derartigen hypothetischen Kausalverlauf behauptet, sondern lediglich dessen Möglichkeit in den Raum gestellt. Weil der Anspruch auf einen Betreuungsplatz zu keinem Zeitpunkt zweifelhaft, sondern dieser lediglich in Ermangelung freier Kapazitäten nicht habe erfüllt werden können, lasse sich auch nicht plausibel davon ausgehen, dass die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz zu einer früheren Bereitstellung eines Betreuungsplatzes geführt haben würde. Jedenfalls habe die Klägerin die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht schuldhaft unterlassen. Angesichts der ihr seitens der Stadt mitgeteilten Situation sei nämlich nicht ersichtlich, aufgrund welcher Erwägungen sie damit habe rechnen müssen oder können, dass eine zu Gunsten ihres Sohnes ergehende verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu einer früheren Zuteilung eines Betreuungsplatzes führen werde.
Dem Anspruch stehe ferner nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung nicht gewusst hätte, anlässlich des Telefonats vom 10.03.2018 sinngemäß zum Ausdruck gebracht zu haben, dass ein Betreuungsbedarf für die Zeit bis zum 01.09.2018 nicht mehr bestehe. Der Beklagte habe nämlich erstmals im nachgelassenen Schriftsatz vom 07.07.2020 behauptet, dass bei der Stadt ein entsprechender Eindruck entstanden sei, wobei dieser Vortrag nicht von dem Schriftsatznachlass gedeckt sei und daher unberücksichtigt zu bleiben habe.
Der Höhe nach könne die Klägerin ihr hypothetisches Arbeitseinkommen beanspruchen, welches sie substantiiert dargelegt und durch eine Bestätigung des Arbeitgebers belegt habe. Hiervon seien ersparte Aufwendungen abzusetzen. Neben den Elternbeiträgen seien insofern Fahrtkosten zu berücksichtigen, die das Gericht insgesamt auf 500 € schätze.
Mit der Berufung verfolgt der Beklagte den Klageabweisungsantrag unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter.
Er beantragt,
das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 21.07.2020 abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit näherer Darlegung, wobei sie ebenfalls ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und vertieft.
II.
Die statthafte Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
1.
Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen der unterbliebenen Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren am 14.02.2017 geborenen Sohn ein Schadensersatzanspruch aus keinem Rechtsgrund zu.
Die Nichterfüllung des Anspruchs nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege trotz rechtzeitiger Bedarfsanmeldung durch den örtlich und sachlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt zwar eine Amtspflichtverletzung dar, die unter den weiteren Voraussetzungen von § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie § 1 Abs. 1 StHG einen Anspruch betroffener Eltern auf Ersatz eines hierdurch verursachten Verdienstausfallschadens begründen kann (vgl. BGH, Urteil vom 20.10.2016 – III ZR 278/15 – NJW 2017, 397). Vorliegend sind diese Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob es bereits deshalb an einer hinreichenden Anmeldung des Betreuungsbedarfs fehlt, weil sich die Klägerin diesbezüglich zunächst ausschließlich an die Stadt (X) und erst mit dem Anwaltsschreiben vom 28.06.2018 an die Beklagte gewandt hat, oder sich die Klägerin insofern auf die gesetzliche Fiktion nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB I (vgl. OVG Bautzen, Urteil vom 14.03.2017 – 4 A 280/16 – BeckRS 2017, 113055; VG Mainz, Beschluss vom 09.03.2020 – 1 L 76/20.MZ – BeckRS 2020, 7791; VG München, Urteil vom 04.07.2018 – M 18 K 17.324 – BeckRS 2018, 23831) bzw. den zwischen dem Beklagten und der Stadt (X) bestehenden öffentlich-rechtlichen Vertrag nach § 12 Abs. 1 KitaG Bbg berufen kann. Auch kann offen bleiben, ob die Klägerin damit, dass sie der Stadt im März 2018 mitgeteilt hat, für ihren Sohn ab September 2018 einen Platz bei einer Tagesmutter gefunden zu haben, konkludent zum Ausdruck gebracht hat, ihren Antrag auf Zurverfügungstellung eines Betreuungsplatzes zurückzunehmen.
Denn das Schadensersatzbegehren der Klägerin scheitert jedenfalls daran, dass sie nicht um verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht hat, als absehbar war, dass sie für ihren Sohn den beantragten Betreuungsplatz zum 01.02.2018 nicht erhalten werde, § 839 Abs. 3 BGB, § 2 StHG.
Nach § 839 Abs. 3 BGB tritt die Ersatzpflicht nicht ein, wenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Die Vorschrift zielt darauf ab, eine Subsidiarität der Schadensersatzpflicht im Verhältnis zu den primären Rechtsschutzmitteln zu begründen und den Schadensersatzanspruch bei rechtswidrigem Handeln des Staates der verwaltungsgerichtlichen Klage nachzuordnen. Dem Verletzten soll auf diese Weise die Wahlmöglichkeit genommen werden, entweder den rechtswidrigen Hoheitseingriff mit den ordentlichen Rechtsschutzmitteln abzuwehren oder aber diesen zu dulden und dafür zu „liquidieren“ (statt vieler Papier/Shirvani, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 839 BGB Rn. 390 m.w.N.). Diesem gesetzgeberischen Anliegen entsprechend sind dabei unter Rechtsmitteln alle Rechtsbehelfe im weitesten Sinne zu verstehen, die sich unmittelbar gegen eine Maßnahme der Verwaltungsbehörde richten. Dazu gehören insbesondere auch Anträge im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO.
Ähnlich § 839 Abs. 3 BGB bestimmt § 2 StHG, dass natürliche und juristische Personen alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen haben, um einen Schaden zu verhindern oder zu mindern, und dass eine schuldhafte Verletzung dieser Pflicht zu einer entsprechenden Einschränkung oder zum Ausschluss der Haftung führt. Anders als § 839 Abs. 3 BGB sieht die innerhalb des Anwendungsbereichs des brandenburgischen Staatshaftungsgesetzes gegenüber § 839 Abs. 3 BGB speziellere Vorschrift des § 2 StHG damit als Sanktion neben dem Ausschluss des Schadensersatzanspruchs auch dessen Einschränkung vor, sodass dem Grunde nach Raum für eine nach § 839 Abs. 3 nicht vorgesehene Abwägung bleibt. Ungeachtet dieser Unterschiede stimmen beide Vorschriften aber darin überein, dass nur ein schuldhaftes Verhalten des Geschädigten Einfluss auf den Schadensersatzanspruch hat. Im Hinblick auf die in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs immer wieder betonte Einordnung der StHG-Regelungen in das bestehende Haftungssystem sind daher die zum Primärrechtsschutz und zur Schadensabwendungspflicht entwickelten Grundsätze des Amtshaftungsrechts auch auf einen konkurrierenden Anspruch aus § 1 Abs. 1 StHG anwendbar (vgl. Dörr, in: beck-online, Großkommentar BGB, Stand: 01.10.2020, § 839 BGB Rn. 966).
Vorliegend hätte die Klägerin nach dem Schreiben der Stadt (X) vom 30.11.2017 verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO in Anspruch nehmen können. Denn danach war absehbar, dass ihr zum 01.02.2018 kein Betreuungsplatz für ihren Sohn angeboten wird. Ein entsprechender Antrag hätte aller Voraussicht nach dazu geführt, dass der Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden wäre, der Klägerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege für eine Betreuung ab dem 01.02.2018 nachzuweisen. Denn für den Sohn der Klägerin bestand ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs. 2 SGB VIII, der im Übrigen von dem Beklagten bzw. der Stadt (X) nicht infrage gestellt, sondern vielmehr in den Schreiben der Stadt an die Klägerin mehrfach anerkannt worden ist. Darauf, ob der Beklagte gemessen an seinen Kapazitäten und den weiteren Anträgen auf Betreuung in der Lage gewesen wäre, diesen Anspruch zu erfüllen, wäre es für den Ausgang des einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht angekommen, da der Anspruch nicht unter einem Kapazitätsvorbehalt steht und daher durch eine etwaige Kapazitätserschöpfung nicht berührt wird (BVerfG, Urteil vom 21.11.2017 – 2 BvR 2177/16 – E 147, 185, Rn. 134; BVerwG, Urteil vom 26.10.2017 – 5 C 19/16 – E 160, 212, Rn. 34 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.06.2019 – 10 ME 134/19 – BeckRS 2019, 12120; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2018 – OVG 6 S 2.18 – zitiert nach juris, Rn. 11).
Entgegen der vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil vertretenen Auffassung ist auch nicht zulasten des insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten offen geblieben, ob der Beklagte eine zu Gunsten der Klägerin ergangene verwaltungsgerichtliche Entscheidung umgesetzt hätte. Dem Landgericht ist zwar zuzugeben, dass der dahingehende Vortrag des Beklagten wenig konkret geblieben ist. Indes kann der Beklagte insofern eine tatsächliche Vermutung dahingehend für sich in Anspruch nehmen, dass er einer vollziehbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidung Folge geleistet hätte. In einem Rechtsstaat ist nämlich grundsätzlich davon auszugehen, dass Behörden gerichtliche Entscheidungen beachten (BGH, Urteil vom 11.03.2010 – III ZR 124/09 – NJW-RR 2010, 1465; Senat, Urteil vom 27.10.2020 – 2 U 115/18 – BeckRS 2020, 35296, Rn. 16; Urteil vom 30.06.2020 – 2 U 61/19 – BeckRS 2020, 17111, Rn. 24). Diese Vermutung wird vorliegend dadurch bekräftigt, dass die Stadt (X) der Klägerin auf das anwaltliche Forderungsschreiben vom 28.06.2018 mit bereits am Folgetag bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingegangenem Schreiben einen Betreuungsplatz für ihren Sohn ab dem 16.08.2018 angeboten hat. Angesichts dieses Umstandes ist davon auszugehen, dass der Beklagte der Klägerin erst recht auf eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung hin einen entsprechenden Betreuungsplatz nachgewiesen hätte.
Umstände, die diese Vermutung widerlegten oder entkräfteten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere genügt es hierfür nicht, dass die Klägerin seitens der Stadt mehrfach auf das Fehlen ausreichender Betreuungskapazitäten hingewiesen worden ist. Das Landgericht hat für seine gegenteilige Auffassung zwar beachtliche Gründe angeführt, letztlich aber nicht hinreichend gewichtet, dass eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung nach § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 172 VwGO vollstreckbar ist und der Vollstreckungsschuldner im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens ganz konkret darlegen muss, alle Möglichkeiten ausgeschöpft zu haben, dem Kind einen Platz zu verschaffen. Es bedarf ggf. eines genauen Nachweises aller Gruppengrößen, des Personalschlüssels und der Fluktuation der letzten Monate. Unter Umständen kann auch geprüft und vorgetragen werden, ob der Wechsel von Kindern zwischen Vormittags- und Nachmittagsgruppen möglich ist oder ob für ein anderes Kind beispielsweise ein Verlassen der Kindertagesstätte wegen Wohnortwechsels der Eltern in Betracht kommt. Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt es insofern, alle auch überobligatorischen Anstrengungen zu unternehmen, um den Betreuungsplatz zu verschaffen. Es kommt hinzu, dass der Vollstreckungsschuldner auch dann der nach § 24 SGB VIII verpflichtete örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe ist, wenn die betreffenden Aufgaben durch Vereinbarung von einem anderen Verwaltungsträger übernommen worden sind (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 – 10 OB 210/19 – NJW 2020, 632), sodass sich vorliegend nicht nur das Verfahren nach § 123 VwGO, sondern auch ein etwaig anschließendes Vollstreckungsverfahren nicht gegen die Stadt (X), sondern gegen den Beklagten gerichtet hätte. Damit hätte der Beklagte spätestens im Vollstreckungsverfahren Gelegenheit erhalten, zur Erfüllung des Anspruchs weitergehende Anstrengungen als die Stadt zu unternehmen, beispielsweise durch Umorganisation, Aufstockung von Platzzahlen, unter Umständen unter Inkaufnahme eines höheren Betreuungsschlüssels, ggf. auch durch kurzfristige Anmietung weiterer Räumlichkeiten und Einstellung von Personal.
Der Senat vermag dem Landgericht daher im Ergebnis auch nicht darin beizutreten, dass die Erfüllung einer entsprechenden verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung durch den Beklagten nur zu erwarten gewesen wäre, wenn entweder pflichtwidrig Betreuungsplätze bis dahin unbesetzt geblieben seien würden oder Eltern, die Primärrechtsschutz in Anspruch nehmen, gegenüber anderen bevorzugt würden. Abgesehen davon ist in einem Vollstreckungsverfahren nach § 172 VwGO allein der titulierte Anspruch des Vollstreckungsgläubigers in den Blick zu nehmen, der zwingend zu erfüllen ist. Die Frage, ob freiwerdende oder neu geschaffene Betreuungsplätze aus Gründen der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG zunächst mit anderen Kindern zu besetzen wären, betrifft hingegen allein den materiell-rechtlichen Anspruch des Vollstreckungsgläubigers, über den im Vollstreckungsverfahren nicht mehr zu entscheiden ist (OVG Lüneburg, Beschluss vom 15.11.2019 – 10 OB 210/19 – a.a.O.).
Dass ein Vorgehen nach § 123 Abs. 1 VwGO mithin aller Voraussicht nach den Eintritt des Schadens verhindert, nämlich dazu geführt hätte, dass der Klägerin rechtzeitig ein Betreuungsplatz für ihren Sohn zur Verfügung gestellt und ihr damit eine Aufnahme ihrer Erwerbstätigkeit zu dem von ihr ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt möglich gewesen wäre, wird auch nicht durch die Erwägung des Landgerichts infrage gestellt, wonach der Schaden in diesem Fall lediglich auf die Eltern eines anderen anspruchsberechtigten Kindes verlagert worden wäre, die keinen Primärrechtsschutz in Anspruch genommen hätten und gegenüber deren Kind das Kind der Klägerin daher bevorzugt worden wäre. Denn sowohl für § 839 Abs. 3 BGB als auch für § 2 StHG ist allein auf den tatsächlich eingetretenen Schaden abzustellen.
Der Klägerin ist die Nichteinlegung des Rechtsmittels auch i.S.d. § 254 BGB vorzuwerfen. Grundsätzlich darf zwar der Bürger von der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, dass die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun. Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlass zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, dass die Behörden falsch handeln (BGH, Urteil vom 18.10.1990 – III ZR 260/88 – NVwZ-RR 1991, 171). Vorliegend bestand für die Klägerin aber Anlass zu Zweifeln in diesem Sinne. Denn das ihr seit dem Schreiben der Stadt (X) vom 08.11.2017 mehrfach mitgeteilte Unvermögen zur Bereitstellung eines Betreuungsplatzes für ihren Sohn stand in offenem Widerspruch dazu, dass die Stadt das Bestehen eines dahingehenden Anspruchs in den Schreiben vom 08.11.2017 und 30.11.2017 ausdrücklich bestätigte. Angesichts dessen, dass seitens der Stadt mithin offen angekündigt worden ist, einen bestehenden Anspruch (bewusst) nicht zu erfüllen, hätte es auch einem durchschnittlich aufmerksamen und umsichtigen Rechtsunkundigen zumindest oblegen, rechtskundigen Rat einzuholen, wie es die Klägerin schließlich später auch getan hat. Hätte sie sich bereits zeitnah nach der Ankündigung der Stadt, den Anspruch gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII nicht zu erfüllen, entsprechend verhalten, wäre ihr nach dem Vorstehenden aller Wahrscheinlichkeit nach zur Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO geraten worden.
Da demnach davon auszugehen ist, dass bei Einlegung des objektiv gebotenen Rechtsbehelfs, der auch für die Klägerin geboten und zumutbar war, der streitgegenständliche Verdienstausfallschaden insgesamt nicht eingetreten wäre, ist der Anspruch nach § 1 Abs. 1 StHG gemäß § 2 Satz 2 StGB nicht lediglich eingeschränkt, sondern insgesamt ausgeschlossen.
Mangels Bestehens des mit der Hauptforderung geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Zinsen.
2.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO.
Anlass für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze, sodass die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO nach der angefochtenen Beschwer des Beklagten festgesetzt.