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Entscheidung 1 AR 35/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 1. Strafsenat Entscheidungsdatum 15.09.2022
Aktenzeichen 1 AR 35/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:0915.1AR35.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

Die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 25. Juli 2011 (Az.: VII K 1402/10) wegen Diebstahls (Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) erkannten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie zum Zweck der Vollstreckung eines Strafrestes von einem Jahr, elf Monaten und 28 Tagen der durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 27. März 2012 (Az.: VII K 961/11) erkannten Freiheitsstrafe von zwei Jahren ist zulässig.

Die Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der vorgenannten Vollstreckungen aus den Urteilen des Amtsgerichts Gorzow vom 25. Juli 2011 (Az.: VII K 1402/10) und 27. März 2012 (Az.: VII K 961/11) zu bewilligen, wird nach vollinhaltlicher Prüfung gerichtlich bestätigt.

Der Vorbehalt der Spezialität ist zu beachten.

Die Auslieferungshaft dauert fort.

Gründe

I.

Die polnischen Justizbehörden ersuchen unter Bezugnahme auf den Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Gorzow Wlkp. vom 15. Mai 2019 (Az.: II Kop 35/19) um die Auslieferung des Verfolgten zum Zweck der Strafvollstreckung zweier Freiheitsstrafen, die wegen verschiedener Taten in zwei gerichtlichen Verfahren rechtskräftig zur Aburteilung gelangten.

Nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl wurde der Verfolgte in Polen wie folgt verurteilt:

1. Am 25. Juli 2011 durch das Amtsgericht Gorzow (Az.: VII K 1402/10) wegen Diebstahls, Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs, zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die noch vollständig zu verbüßen ist. Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl hatte der Verfolgte am 30. Juni 2009 in Gorzow Wlkp. in der Uliza H… … aus einem nicht abgeschlossenen Fahrzeug eine Sonnenbrille der Marke Giorgio Armani Katalognr. GA 576/S010/R6 entwendet, um sich diese rechtswidrig zuzueignen, wodurch er einen Schaden in Höhe von 1.800 PLN zum Nachteil von P.. K… verursacht hatte.

Vollstreckungsverjährung tritt hinsichtlich dieser Verurteilung nach polnischem Recht am 02. August 2026 ein.

2. Am 27. März 2012 durch das Amtsgericht Gorzow (Az.: VII K 961/11) wegen Raubes, Art. 280 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, von der noch ein Jahr, elf Monate und 28 Tage zu vollstrecken sind. Nach der deutschen Übersetzung der Sachverhaltsdarstellung in dem Europäischen Haftbefehl hatte der Verfolgte am 23. Juni 2011 in Kl…, Woiwodschaft L…, gemeinschaftlich und in Absprache mit einem bekannten 15-jährigen Minderjährigen handelnd, J… G… unter Gewaltanwendung in den Zustand der Wehrlosigkeit versetzt, indem sie ihn am ganzen Körper mit den Händen geschlagen, mit den Füßen getreten und zu Boden gedrückt hatten, wodurch sie bei ihm Verletzungen in Form von allgemeinen Kopf-, Brustkorb- und Rückenprellungen verursacht hatten. Sodann hatten sie ihm Geld im Betrag von etwa 350 PLN entwendet.

Vollstreckungsverjährung tritt hinsichtlich dieser Verurteilung gemäß den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl in Polen am 04. April 2027 ein.

Der Verfolgte wurde am 04. August 2022 in Neuruppin vorläufig festgenommen. Noch am selben Tag erließ das Amtsgericht Neuruppin eine Festhalteanordnung, der Verfolgte wurde in die Justizvollzugsanstalt Brandenburg – Nord, Teilanstalt Neuruppin-Wulkow, überführt. Dort befindet er sich seither. Bei seiner richterlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Neuruppin am 04. August 2022, die in Anwesenheit des ihm bestellten Beistands und einer Dolmetscherin für die polnische Sprache erfolgte, erklärte sich der Verfolgte nach Belehrung mit seiner Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden und verzichtete nicht auf den Grundsatz der Spezialität. Zu seiner Person gab er an, seit sechs Jahren in Deutschland zu leben und seit fünf Jahren in F… wohnhaft zu sein. Er habe eine Freundin und ein Kind, auch sein Bruder lebe in Deutschland. Beruflich sei er mit Gelegenheitsjobs tätig.

Am 10. August 2022 erließ der Senat einen Auslieferungshaftbefehl gegen den Verfolgten.

In seiner neuerlichen Anhörung vor dem Amtsgericht Neuruppin am 26. August 2022 wurde dem Verfolgten folgende Entschließung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg zur Kenntnis gebracht:

„Hinsichtlich der begehrten Auslieferung des Verfolgten nach Polen zum Zwecke der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 25. Juli 2011 (Az.: VII K 1402/10) wegen Diebstahls (Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Restes von einem Jahr, elf Monaten und 28 Tagen der durch Urteil desselben Gerichts vom 27. März 2012 (Az.: VII K 961/11) wegen Raubes (Art. 280 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren beabsichtigt der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, Bewilligungshindernisse nach § 83b IRG nicht geltend zu machen.

1.

Die in § 83b Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die dem Verfolgten von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten in Polen begangen worden und haben mithin ausschließlich Auslandsbezug.

2.

Auch kann sich der Verfolgte in Ansehung der Vorschrift aus § 83b Abs. 2 Nr. 2 IRG nicht auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland berufen.

a.

Zwar mag angenommen werden, dass der Verfolgte im Bundesgebiet seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, weil er nach eigenen Angaben seit sechs Jahren hier lebe und vor fünf Jahren in Friesack einen Wohnsitz begründet habe, wo er mit seiner Freundin und dem (wohl gemeinsamen) Kind lebe. In der Gesamtschau mögen diese Umstände die Annahme rechtfertigen, dass er in Deutschland dauerhaft Bindungen begründet hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz im Sinne von Art. 4 Nr. 6 RbEuHb ergeben.

b.

Auf ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an einer Strafvollstreckung im Inland kann sich der Verfolgte jedoch nicht berufen.

aa.

Maßgeblich für diese Entscheidung ist es, ob durch die Verbüßung der Strafe im Inland die Resozialisierungschancen des Verfolgten erhöht werden (vgl. EuGH NJW 2011, 285, 286; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107, 108 und Beschluss vom 07.12.2010, 1 AK 50/10, zit. nach Juris; OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09 –, Juris). Der Strafvollzug müsste also der Aufgabe, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen (vgl. dazu § 2 S. 1 StVollzG), besser gerecht werden als die Strafvollstreckung im ersuchenden Staat. Insoweit ist über den gewöhnlichen Aufenthalt des Verfolgten in Deutschland hinaus – auch unter Beachtung des Gesichtspunktes des Schutzes von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. OLG Karlsruhe NJW 2007, 2567, 2569) und der Gewährleistungen des Art. 8 Abs. 1 MRK – von Bedeutung, in welchem Maße die beruflichen, wirtschaftlichen, familiären und sozialen Beziehungen des Verfolgten in Deutschland verfestigt sind. Hierbei ist zu bedenken, dass bei drohender Strafvollstreckung im Herkunftsland – wie hier – die Bindungen an Deutschland besonderer Ausprägung bedürfen, um ein Bewilligungshindernis zu begründen (vgl. KG, Beschluss vom 23.03.2012, (4) AuslA 1252/09 (38/10), Juris). Dabei ist anzunehmen, dass im Falle einer Vollstreckung im Herkunftsstaat von vornherein keine der Resozialisierung entgegenstehenden sprachlichen und kulturellen Probleme bestehen (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 31.08.2009, 6 AuslA 41/09, Juris; OLG Karlsruhe a. a. O.). Vor allem ist wie bei jeder Auslieferungsentscheidung der Grundsatz des § 79 Abs. 1 IRG zu beachten, wonach eine zulässige Auslieferung nach dem aus der Vorschrift zweifelsfrei ersichtlichen gesetzgeberischen Willen im Regelfall auch zu bewilligen ist.

bb.

Unter Beachtung der vorstehend dargestellten Maßstäbe ist anzunehmen, dass die bestehenden Bindungen des Verfolgten im Bundesgebiet nicht geeignet sind, die Resozialisierungschancen im Falle einer Inlandsvollstreckung zu erhöhen. Der Verfolgte würde im Falle der Auslieferung die Strafe in seinem Herkunftsland verbüßen. Die kulturellen und rechtlichen Gegebenheiten in Polen sind ihm geläufig, da er mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Seine derzeitigen persönlichen und familiären Bindungen führen demgegenüber zu keiner anderen Beurteilung. Zwar lebt der Verfolgte seit einiger Zeit – womöglich bereits seit 2016 – in Deutschland, dies nunmehr gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und einem Kind. Beruflich hat er jedoch nicht nachhaltig Fuß gefasst. So geht er nach eigenen Angaben keiner Arbeit nach, sondern übe „Gelegenheitsjobs“ aus, wenn sich die Möglichkeit biete. Nicht ersichtlich ist, dass der Strafvollzug in seinem Herkunftsland die Resozialisierung durch negative Auswirkungen auf die persönliche und familiäre Situation erschweren würde, da Bindungen zu den Angehörigen durch Haftbesuche sowie briefliche und telefonische Kontakte aufrechterhalten werden können. Ferner setzte eine merkliche Erhöhung der Resozialisierungschancen durch die Strafvollstreckung in Deutschland insbesondere voraus, dass der hiesige Strafvollzug seiner Aufgabe gerecht werden könnte, den Verfolgten zu einem künftigen Leben in sozialer Verantwortung ohne Straftaten zu befähigen, wofür unabdingbare Grundlage ist, dass sich der Verfolgte in deutscher Sprache in einem Maße verständigen kann, das eine inhaltliche Auseinandersetzung mit seinen Straftaten etwa im Gespräch mit den im Strafvollzug behandelnden Personen ermöglicht (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2009, 107; OLG Celle, Beschluss vom 10.09.2012, 1 Ausl 26/12, Juris). Auch dies ist nicht gewährleistet; zur Anhörung beim Amtsgericht Neuruppin am 04. August 2022 musste ein Dolmetscher herangezogen werden. Für einen erfolgreichen „Behandlungsvollzug“ in Deutschland aber sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache unerlässlich. Demgegenüber bestünden für einen resozialisierungsorientierten Strafvollzug in Polen keinerlei Sprachhindernisse. Anhaltspunkte dafür, dass die Vollstreckung der Strafen in Polen aus sonstigen Gründen eine besondere Härte darstellen könnte, liegen nicht vor.

Nach alledem liegen aus Sicht der Bewilligungsbehörde nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände keine Gründe vor, die einer Übergabe des Verfolgten an die polnischen Behörden zum Zwecke der Strafvollstreckung entgegenstehen.“

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, eingegangen bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht am 06. September 2022, die Auslieferung des Verfolgten an die Republik Polen zum Zweck der Vollstreckung der durch Urteil des Amtsgerichts Gorzow Wlkp. vom 25. Juli 2011 (Az.: VII K 1402/10) wegen Diebstahls (Art. 278 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sowie des Restes von einem Jahr, elf Monaten und 28 Tagen der durch Urteil desselben Gerichts vom 27. März 2012 (Az.: VII K 961/11) wegen Raubes (Art. 280 § 1 des polnischen Strafgesetzbuchs) verhängten Freiheitsstrafe von zwei Jahren für zulässig zu erklären, der beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung zuzustimmen und die Fortdauer der Auslieferungshaft anzuordnen.

II.

Der Senat entscheidet entsprechend den Anträgen der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die erstrebten Anordnungen liegen vor.

1. Die Auslieferung des Verfolgten an die polnischen Justizbehörden zum Zweck der Strafvollstreckung ist nach dem durch das EuHbG vom 20. Juli 2006 umgesetzten Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2022 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten sowie nach den maßgeblichen Bestimmungen des 8. Teils des IRG nicht unzulässig; Gründe, die einer Auslieferung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

Die Auslieferungsfähigkeit ist nach §§ 3, 81 Ziff. 2 IRG gegeben. Der Europäische Haftbefehl enthält die nach § 83a Abs. 1 Ziff. 1 bis 6 IRG erforderlichen Angaben, er gibt die Identität des Verfolgten an, enthält Bezeichnung und Anschrift der ausstellenden Justizbehörde, nennt die Art und die rechtliche Würdigung der Straftaten einschließlich der gesetzlichen Bestimmungen sowie die verhängten Strafen und beschreibt die Umstände, unter denen die Taten begangen worden sein sollen, mit Angabe der Tatzeiten, der Tatorte und der Tatmodalitäten des Verfolgten ausreichend. Eine inhaltliche Überprüfung der dem Europäischen Haftbefehl zugrunde liegenden Urteile findet im Rahmen des Auslieferungsverfahrens nicht statt. Die den Urteilen zugrunde liegenden Taten sind auch nach deutschem Recht als Diebstahl (§ 242 StGB) und Raub (§ 249 StGB) strafbar. Das Maß der zu vollstreckenden Freiheitsstrafen beträgt jeweils mehr als vier Monate, § 81 Ziff. 2 IRG.

Ausweislich des Europäischen Haftbefehls war der Verurteilte bei seiner Verurteilung durch das Amtsgericht Gorzow (Wlkp.) am 25. Juli 2011 nicht persönlich anwesend. Ein Auslieferungshindernis im Sinne des § 83 Abs. 1 Ziff. 3 IRG wird hierdurch indes nicht begründet, weil die polnischen Behörden mitgeteilt haben, insoweit entsprechend § 83 Abs. 4 IRG verfahren zu wollen. Schließlich verjährt die Strafvollstreckung in Polen erst am 02. August 2026 bzw. 04. April 2027.

2. Hinsichtlich der avisierten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg ist eine vollinhaltliche Überprüfung und Bestätigung durch den Senat veranlasst. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 24. November 2020 (Az.: C-510/19) entschieden, dass die Staatsanwaltschaften in der Bundesrepublik Deutschland, die gemäß §§ 146, 147 GVG nicht weisungsfrei sind, keine „vollstreckenden Justizbehörden“ im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI seien. Deshalb bedarf es einer europarechtskonformen Auslegung von § 79 Abs. 2 IRG dahin, dass auch zur beabsichtigten Bewilligung der Auslieferung durch die Generalstaatsanwaltschaft eine Entscheidung des Senats erforderlich ist.

In der Sache führt die vollinhaltliche Überprüfung der von der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg über die Auslieferung des Verfolgten getroffenen Entschließung, keine Bewilligungshindernisse geltend zu machen, zu deren Bestätigung. Denn die in § 83b Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 IRG im Einzelnen aufgeführten Bewilligungshindernisse, die einer Auslieferung entgegenstehen würden, liegen bei dem Verfolgten nicht vor. Insbesondere sind die ihm von den polnischen Behörden zur Last gelegten Taten in Polen begangen worden und haben ausschließlich Auslandsbezug. Auch sind Gründe für die Ablehnung der Bewilligung nach § 83b Abs. 2 Ziff. 2 IRG nicht ersichtlich.

Nach Abwägung aller für und gegen den Verfolgten sprechenden Umstände liegen keine Gründe vor, die dessen Übergabe an die polnischen Behörden zum Zweck der Strafvollstreckung entgegenstehen. Hierzu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu Ziffer 1) genannten Gründe verwiesen werden. Insgesamt bestehen keine Bedenken gegen die Bewilligung der Auslieferung zum Zweck der Strafvollstreckung auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls vom 15. Mai 2019. Der Vorbehalt der Spezialität ist zu beachten.

Das Schreiben des Verfolgten vom 02. September 2022 gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung.

3. Die Fortdauer der Auslieferungshaft ist anzuordnen. Der Haftgrund der Fluchtgefahr besteht aus den im Haftbefehl des Senats vom 10. August 2022 genannten Gründen fort. Weniger einschneidende Maßnahmen bieten nicht die nach § 25 Abs. 1 IRG erforderliche Gewähr, dass der Zweck der Auslieferungshaft auch durch sie erreicht werden könnte. Angesichts der Höhe der zu vollstreckenden Strafen ist die Fortdauer der Auslieferungshaft erforderlich und angemessen. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht dem bei der gegebenen Sachlage nicht entgegen.