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Entscheidung 11 W 22/22


Metadaten

Gericht OLG Brandenburg 11. Zivilsenat Entscheidungsdatum 12.10.2022
Aktenzeichen 11 W 22/22 ECLI ECLI:DE:OLGBB:2022:1012.11W22.22.00
Dokumententyp Beschluss Verfahrensgang -
Normen

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus vom 11.07.2022 - 4 O 463/21 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

IV. Der Gebührenstreitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt bis zu € 2.000,00.

Gründe

I.

Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen

(analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG; vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 313a Rdn. 5, m.w.N.).

II.

A. Das Rechtsmittel der Klägerin vom 26.07.2022 (GA I 183 ff.) gegen den Beschluss des Landgerichts Cottbus vom 11.07.2022 (GA I 176 f./1. Zählung), mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und das Ausgangsverfahren an das Verwaltungsgericht in Cottbus verwiesen wurde, ist sowohl an sich statthaft als auch im Übrigen zulässig. Gegen erstinstanzliche Entscheidungen der Amts- und Landgerichte betreffend die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges – eine durch das angerufene Gericht des ersten Rechtszugs stets vorrangig von Amts wegen zu prüfenden Sachentscheidungsvoraussetzung (Prozessvoraussetzung, so BeckOK-GVG/Gerhold, 16. Ed., § 17a Rdn. 1; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 17 Rdn. 8) – findet in einem Zivilprozess wie hier gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG die sofortige Beschwerde statt (vgl. dazu Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., GVG § 17a GVG Rdn. 14; HK-ZPO/Rathmann, 9. Aufl., GVG § 17a Rdn. 12; MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl., GVG § 17a Rdn. 30; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., GVG § 17a Rdn. 15). Diese wurde im Streitfall von der Klägerin, die durch die angefochtene Entscheidung auch (formell) beschwert und daher beschwerdeberechtigt ist (vgl. dazu Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 17a Rdn. 21 m.w.N.; ferner MüKoZPO/Pabst aaO Rdn. 32), form- und fristgerecht eingelegt (§ 569 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO). Eines Mindestbeschwerdewerts bedarf es für die Zulässigkeit der Anfechtung von Beschlüssen der vorliegenden Art nicht (arg. e c. § 567 Abs. 2 ZPO). Ebenso wenig besteht – anders als etwa beim Rechtsmittel der zivilprozessualen Berufung (§ 520 und § 522 Abs. 1 ZPO) – ein Begründungszwang; die Sollvorschrift des § 571 Abs. 1 ZPO statuiert keine Zulässigkeitsvoraussetzung (vgl. Ball in Musielak/Voit, ZPO, 19. Aufl., § 571 Rdn. 2; BeckOK-ZPO/Wulf, 45. Ed., § 571 Rdn. 1).

B. In der Sache selbst bleibt das eingelegte Rechtsmittel erfolglos. Denn die Zivilkammer hat zutreffend statt des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten den zur (allgemeinen) Verwaltungsgerichtsbarkeit für eröffnet angesehen. Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist kein bürgerlicher Rechtsstreit i.S.d. § 13 GVG, sondern eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 VwGO, deren Verhandlung und Entscheidung durch das Gesetz nicht ausdrücklich anderen als den Verwaltungsgerichten zugewiesen wird (§ 45 VwGO). Insbesondere besteht hier – wovon nunmehr offenbar alle Prozessbeteiligten übereinstimmend ausgehen – kein Rechtsweg zur Sozialgerichtsbarkeit. Um sonstige Angelegenheiten der Sozialversicherung nach dem Verständnis des in § 51 Abs. 1 Nr. 5 SGG enthaltenen Auffangtatbestandes handelt es sich laut ganz herrschender Meinung, die der Senat teilt, nur dann, wenn die betreffende öffentlich-rechtliche Streitigkeit ihre materielle Basis im Kern entweder in den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs (SGB) oder des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) findet (vgl. insb. Begr. zum BReg-Entw. für ein 6. SGGÄndG, BT-Drucks. 14/5943, S. 20, 23; BSG, Beschl. v. 04.04.2012 - B 12 SF 1/10 R, Rdn. 19 f., juris = BeckRS 2012, 69378; BVerwG, Beschl. v. 07.05.2020 - 3 B 2.20, Rdn. 6, juris = BeckRS 2020, 13813; BeckOGK-SGG/Gutzeit, Stand 01.08.2022, § 51 Rdn. 66; Flint in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 51 Rdn. 272 ff.; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl., § 51 Rdn. 30 f.). So verhält es sich bei berufsständischen Versorgungseinrichtungen im weiteren Sinne wie der Klägerin ebenso wenig wie bei denen im engeren Sinne der kammerfähigen freien Berufe, obgleich die jeweiligen Versicherungsverhältnisses öffentlich-rechtlicher Natur sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24. 10.1967 - I C 6.65, WKRS 1967, 15101 Rdn. 16 ff.; Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 2/85, juris Rdn. 8 f. = BeckRS 1987, 1703; ferner BVerwG, Urt. v. 29.10.1963 - I C 43.62, juris = BeckRS 1963, 105259; Keller aaO). Im Einzelnen gilt Folgendes:

1. Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 1 (und Abs. 5) GVG hat das Gericht des ersten Rechtszuges, falls sich der zu ihm beschrittene Rechtsweg als unzulässig erweist, Letzteres nach Anhörung der Prozessbeteiligten von Amts wegen auszusprechen und den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen. Mit der im Jahr 1990 erfolgten Novellierung der Bestimmungen betreffend die Rechtswegentscheidung und -verweisung wird bezweckt, dass die (nicht selten streitige) Zulässigkeitsfrage – ausgehend von der Gleichwertigkeit sämtlicher Gerichtszweige (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 30. 04 2002 - 4 B 72/01, juris Rdn. 12 = BeckRS 2002, 22285) – bereits in der Eingangsinstanz des Hauptsacheverfahrens möglichst schnell, einfach und kostensparend im Rahmen der gerichtlichen Vorabentscheidung endgültig geklärt werden kann (so BVerwG, Beschl. v. 15.12.1992 - 5 B 144/91, juris Rdn. 2 = BeckRS 1992, 777; OVG Schleswig, Beschl. v. 25.02.2019 - 2 O 1/19, Rdn. 2, juris = BeckRS 2019, 2979). Eine Verweisung ist – entsprechend Wortlaut und Sinn der gesetzlichen Regelung – erst dann geboten und zulässig, wenn der eingeschlagene Rechtsweg schlechthin – für den geltend gemachten Anspruch mit allen seinen in Betracht zu ziehenden Klagegründen – nicht offensteht; sie findet bei mehrfacher (auch rechtlich oder tatsächlich selbstständiger) Begründung weder vollumfänglich noch teilweise statt, wenn wenigstens hinsichtlich eines der konkurrierenden Klagegründe die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs zu bejahen ist (so bereits BGH, Urt. v. 05.07.1990 - III ZR 166/89, juris Rdn. 17 = BeckRS 1990, 54 55; ebenso BVerwG [5 B 144/91] und [4 B 72/01] aaO). In einer solchen Konstellation entscheidet das zuerst angerufene Gericht den Rechtsstreit grundsätzlich unter allen zu berücksichtigenden rechtlichen Aspekten einschließlich der an sich rechtswegfremden (§ 17 GVG; vgl. dazu OVG Schleswig aaO; ferner BVerwG [4 B 72/01] aaO). Ob für das Petitum mehrere Anspruchsgrundlagen infrage kommen, die teils in dem eingeschlagenen und teils in einem anderen Rechtsweg zu verfolgen sind, ist auf der Grundlage des Klageantrages und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen; der Umstand, dass sich der Kläger auf eine materielle Anspruchsgrundlage beruft, für die der beschrittene Rechtsweg zulässig wäre, steht einer Verweisung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sie aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes so offensichtlich nicht gegeben sein kann, dass keinerlei Bedürfnis dafür besteht, die Klage diesbezüglich mit Rechtskraftwirkung abzuweisen (so BGH [III ZR 166/89] Rdn. 18; BVerwG [4 B 72/01] aaO Rdn. 3; ferner BVerwG [4 B 72/01] aaO).

2. Hier stellt sich für die Abgrenzung der Rechtswege im Kern die Frage, ob ein bürgerlicher Rechtsstreit gemäß § 13 GVG oder eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art i.S.d. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Das Letzteres zutrifft, hat die Zivilkammer – entgegen der Auffassung der Klägerin – zu Recht angenommen.

a) Das maßgebliche Unterscheidungskriterium ist laut ganz herrschender Meinung, die insbesondere in der ständigen höchstrichterlichen Judikatur vertreten wird und der sich der Senat anschließt, die wahre (wirkliche) Natur des Rechtsverhältnisses, woraus der eingeklagte Anspruch abgeleitet wird; es kommt darauf an, welche Rechtssätze den Sachverhalt entscheidend prägen und zur Beurteilung des Petitums herangezogen werden können (vgl. GmS-OGB, Beschl. v. 10.04.1986 - GmS-OGB 1/85, Rdn. 10 f., juris = BeckRS 1986, 109195; Beschl. v. 29.10.1987 - GmS-OGB 1/86, juris Rdn. 10 = BeckRS 1987, 3963; Beschl. v. 10.07.1989 - GmS-OGB 1/88, juris Rdn. 8 = BeckRS 1989, 3549 Rdn. 7; BGH, Beschl. v. 12. 11.2002 - XI ZB 5/02, Rdn. 10 ff., juris = BeckRS 2002, 09801; Beschl. v. 20.05.2009 - XII ZB 166/08, LS 2 und juris Rdn. 7 = BeckRS 2009, 15703; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl.§ 13 Rdn. 20; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., GVG § 13 Rdn. 4; jeweils m.w.N.). Ist an der Rechtsbeziehung ein Träger hoheitlicher Gewalt beteiligt, erweist es sich im Allgemeinen als entscheidend, ob er sich den für jedermann geltenden zivilrechtlichen Bestimmungen unterstellt oder ob er im Rahmen eines hoheitlichen Verhältnisses der Über- und Unterordnung beider Seiten von den besonderen, ihm gesetzlich zugeordneten Rechtssätzen des öffentlichen Rechts Gebrauch macht; allerdings kann aus einem Gleichordnungsverhältnis nicht ohne Weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden, weil auch dem öffentlichen Recht eine gleichgeordnete Beziehung zwischen Berechtigtem und Verpflichteten nicht fremd ist (arg. § 54 ff. VwVfG; so GmS-OGB [1/85] aaO Rdn. 11; [1/86] aaO; [1/88] aaO). Relevanz erlangt zudem keineswegs allein die formale Zugehörigkeit der Anspruchsgrundlage zu einem bestimmten Rechtsgebiet, sondern primär die materielle Zuordnung der begehrten Rechtsfolge (so MüKoZPO/Pabst, 6. Aufl., GVG § 13 Rdn. 13). Deswegen gehören insbesondere auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruhende Ansprüche selbst dann nicht vor die ordentlichen Gerichte, wenn sie auf privatrechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden, die im öffentlichen Recht ebenfalls anwendbar sind (so Zöller/Lückemann aaO m.w.N.).

b) Im Streitfall klagt eine als bundesunmittelbare, rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts errichtete berufsständische Versorgungseinrichtung im weiteren Sinne, die insbesondere den an deutschen Theatern (abhängig) beschäftigten Bühnenangehörigen (mit überwiegend künstlerischer Tätigkeit), ihren Pflichtversicherten, zu denen die am 23.12.2018 verstorbene M… J… gehörte, eine Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung gewährt (§ 1, § 11 Abs. 1 lit. b und § 17 Satzung i.V.m. der entspr. Vollzugsvorschrift [Abdruck GA I 96 ff.]). Sie fordert von der Beklagten, die die Schwester und gemäß Testament vom 09.06.2017 (Kopie Anl. B5/GA I 66) Alleinerbin der Verstorbenen ist, Rentenleistungen wegen Erwerbsunfähigkeit zurück, die laut dem Klagevorbringen an die Erblasserin noch zu deren Lebzeiten zu Unrecht ausgezahlt worden sein sollen. Streitgegenständlich sind damit von der Verstorbenen herrührende Schulden, die zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören, für die Erben grundsätzlich aufkommen müssen (§ 1967 BGB). In derartigen Konstellationen beeinflusst der Eintritt eines Erbfalles die Zulässigkeit des Rechtsweges nach ganz herrschender Meinung nicht; maßgeblich bleibt vielmehr die Natur des unter Beteiligung des Erblassers entstanden Anspruchs (vgl. BGH, Urt. v. 30.03.1978 - VII ZR 244/76, Rdn. 8 ff., juris = WKRS 1978, 13246; Urt. v. 22.06.1978 - III ZR 109/76, Rdn. 10 ff., juris = WKRS 1978, 12980; ebenso Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., GVG § 13 GVG Rdn. 47; Mayer in Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl., § 13 Rdn. 88; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., GVG § 13 Rdn. 14). Hätte die Klägerin ihre Zahlungen noch zu Lebzeiten der Verstorbenen von dieser selbst erstattet verlangt und wäre es darüber zu einem Prozess gekommen, so hätte es sich zweifelsfrei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art gemäß § 40 VwGO gehandelt. Die Beziehungen zwischen der Anspruchstellerin und ihren Versicherten haben öffentlich-rechtlichen Charakter (so explizit BVerwG, Urt. v. 24.10.1967 - I C 6.65, WKRS 1967, 15101 Rdn. 16 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urt. v. 20.02.1987 - 7 C 2/85, juris Rdn. 8 f. = BeckRS 1987, 1703). Erstattungsansprüche gegen Rentenempfänger sind demselben Rechtsgebiet zuzuordnen, weil sie quasi die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellen und dessen Rechtsnatur teilen (so BGH [III ZR 109/76] aaO Rdn. 10; vgl. BVerwG, Urt. v. 23. 01.1990 - 8 C 37/88, juris Rdn. 15 = BeckRS 1990, 949).

Ob die Rückforderung darauf gestützt wird, dass von Anfang an kein oder nur ein geringerer Rentenanspruch bestand, oder ob geltend gemacht wird, die Zahlung sei irrtümlich doppelt erfolgt oder hätte an jemand anders als den Versicherten überwiesen werden müssen, spielt in diesem Kontext keine Rolle. Fehlt es im Rahmen eines – tatsächlichen oder vermeintlichen – öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses an einer speziellen Regelung für Rückforderungsansprüche, so greift der allgemeine öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein, bei dem es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die der Senat teilt, um ein aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, speziell der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, abgeleitetes – eigenständiges – Rechtsinstitut des öffentlichen Rechts handelt, dessen Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen generell denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs entsprechen (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 16.11.2007 - 9 B 36/07, Rdn. 12, juris = BeckRS 2007, 28150; eingehend Ossenbühl/Cornils, StaatsHaftR, 6. Aufl., Teil 13 II 2 m.w.N.; ferner BVerwG [8 C 37/88] aaO). Dass die Klägerin eine abweichende Ansicht vertritt, vermag ihr den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht zu eröffnen. Insbesondere kommt es – anders als die sofortige Beschwerde meint – nicht maßgeblich darauf an, ob die Anspruchstellerin ihre Erstattungsforderung, als diese erstmals entdeckt und geltend gemacht worden ist, noch mittels eines Verwaltungsaktes titulieren konnte. Denn falls dies nicht zutraf, verbleibt ihr die Möglichkeit, beim zuständigen Verwaltungsgericht eine sogenannte allgemeine Leistungsklage zu erheben, die in der Verwaltungsgerichtsordnung zwar nicht explizit geregelt ist, nach ganz herrschender Meinung, der sich der Senat anschließt, dort aber vorausgesetzt wird und unter Berücksichtigung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG seit langem allgemeine Anerkennung gefunden hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.05.1987, 7 C 83.84, juris Rdn. 16 = BeckRS 1987, 1481; ebenso Eyermann/Happ, 16. Aufl., VwGO § 42 Rdn. 62 a.E.; Geis/Meier, JuS 2013, 28; Johlen in Johlen/Oerder, MAH VerwR, 4. Aufl., § 2 Rdn. 58). Sie kann in Ausnahmefällen auch Zahlungsansprüche eines Hoheitsträgers gegen Privatpersonen zum Gegenstand haben (vgl. dazu Geis/ Meier, JuS 2013, 28 ff.; Pietzcker/Marsch in Schoch/Schneider, VerwR, Loseblatt, VwGO, 42. Erg.-Lfg., § 42 Abs. 1 Rdn. 171).

C. Die Beschwerdeentscheidung hat – anders als der erstinstanzliche Beschluss gemäß § 17 Abs. 4 Satz 1 GVG – einen Ausspruch hinsichtlich der Kosten des (eigenständigen) Rechtsmittelverfahrens zu enthalten; § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG ist insoweit nicht anwendbar (vgl. BGH, Beschl. v. 17.06.1993 - V ZB 31/92, LS 2, juris Rdn. 17 = BeckRS 1993, 2356; ebenso Eymelt-Niemann in Kern/Diehm, ZPO, 2. Aufl., GVG § 17a Rdn. 14; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., GVG § 17a Rdn. 22; teilweise a.M. [zwischen erfolglosen und erfolgreichen Rechtsmitteln differenzierend] HK-ZPO/Rathmann, 9. Aufl., GVG § 17a Rdn. 12 und 18). Die Grundlage dafür findet sich hier in § 97 Abs. 1 ZPO. Danach fallen die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels der Klägerin zur Last, weil die sofortige Beschwerde von ihr eingelegt worden ist.

D. Die Beschwerde zum Bundesgerichtshof gemäß § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG, die seit dem Inkrafttreten des Zivilprozessreformgesetzes am 01.01.2002 im Geltungsbereich der Zivilprozessordnung als eine Rechtsbeschwerde i.S.v. § 574 ff. ZPO anzusehen ist (vgl. Begr. zum BReg.-Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses, BT-Drucks. 14/4722, S. 58, 116; ebenso BGH, Beschl. v. 12.11.2002 - XI ZB 5/02, LS 1, juris Rdn. 5 = BeckRS 2002, 09801; Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., GVG § 17a Rdn. 16a), wird vom Senat nicht zugelassen, weil hier weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher – über den konkreten Streitfall hinausgehender – Bedeutung zu beantworten ist noch eine Divergenz zu den Entscheidungen eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG). Die Frage nach dem in den Konstellationen der streitgegenständlichen Art in einem erbrechtlichen Kontext zulässigen Rechtsweg bei Rentenrückzahlungsansprüchen von berufsständigen Versorgungseinrichtungen im weiteren Sinne, die als rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts errichtet wurden, lässt sich – wie oben detailliert ausgeführt – durch die Anwendung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze auf den vorliegenden Streitfall eindeutig beantworten.

E. Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 3 ZPO i.V. m. § 47 Abs. 1 und § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG. Er ist nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung des Interesses des jeweiligen Beschwerdeführers zu bestimmen, das sich regelmäßig lediglich auf einen Bruchteil des Wertes des Hauptsacheverfahrens beläuft, der von etwa 1/3 bis 1/5 reicht (vgl. BGH, Beschl. v. 19.12.1996 - III ZB 105/96, LS 2, juris Rdn. 18 = BeckRS 1997, 8875; ebenso HK-ZPO/Rathmann, 9. Aufl., GVG § 17a Rdn. 18; ferner Zöller/Lückemann, ZPO, 34. Aufl., GVG § 17a Rdn. 20). Legt man das arithmetische Mittel davon zugrunde, gelangt man zu € 1.685,57 ([1/3 + 1/5] / 2 x € 6.320,90). Dieser Betrag liegt auf der Streitwertstufe, die von € 1.500,01 bis € 2.000,00 reicht.